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1 Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test (beispw. Intelligenztest) Dokumentenanalyse (Strafakten, Polizeistatistiken etc.) Kriminologie I WS Page 1

2 Führt Kindesmisshandlung zu Jugendkriminalität? Hypothese 1 Oder Misshandelte Kinder werden als Jugendliche selbst Gewaltstraftaten begehen Nicht misshandelte Kinder begehen als Jugendliche keine Gewalttaten Hypothese 2 Misshandelte Kinder werden als Jugendliche häufiger Gewalttaten begehen als nicht misshandelte Kinder Kriminologie I WS Page 2

3 Überprüfung Hypothesen 1 und 2 sind widerlegbar Entstehungszusammenhang der Hypothese Wie kommt es zu der Hypothese Beobachtung, Theorie der Normverinnerlichung, Lerntheorie, Vorurteil Böses zeugt Böses Begründungszusammenhang Wie soll die Hypothese untersucht werden? Welche Untersuchungen liegen vor Gibt es Theorien Definition der in der Theorie formulierten und für sie relevanten Begriffe Wahl der geeigneten Methode (oder Methoden) Operationalisierung der Variablen Begriffe: Kind, Jugendlicher, Gewalt, Misshandlung, Lernen Vergleich: Beobachtung von Gewalthandlungen misshandelter/nicht misshandelter Kinder (1-13Jahre) im Jugendalter (14-17 Jahre) Verwertungszusammenhang Erziehungsberatung, Rechtspolitik (Verbot von Körperstrafen) Kriminologie I WS Page 3

4 Empirische Überprüfung In one of the earliest large prospective studies in the area, Bolton, Reich & Gutierres (1977) identified a sample of 5,392 children reported for maltreatment in Arizona. A comparison group of 900 non-maltreated siblings were also identified. Regarding later offending, it was determined that 16% of the maltreated group had juvenile court records for delinquency compared to 8% of the non-maltreated group. Bolton, F., Reich, J., & Gutierres, S. (1977). Delinquency patterns in maltreated children and siblings. Victimology, 2, Kriminologie I WS Page 4

5 Der Kreislauf der Gewalt Auftreten von Kriminalität * im Jugend- und Erwachsenenalter (%) in Abhängigkeit von Misshandlung oder Vernachlässigung als Kind (< 11 Jahre), Zeitraum etwa 30 Jahre Misshandelt Jugendkriminalität 27,4 17,2 Nicht Misshandelt Erwachsenenkrimi 41,6 32,5 nalität Aus: Spatz Widom, C., Maxfield, M.G.: An Update on the Cycle of Violence. Results of a longitudinal study. National Institute of Justice. Washington Gewaltkriminalität 18,1 13,9 N Kriminologie I WS Page 5

6 Konsequenzen Hypothese 1 ist widerlegt Hypothese 2 ist nicht widerlegt Aber: handelt es sich um eine brauchbare Hypothese? Prozentwertdifferenz: 8% - 10% Handelt es sich um einen ernsthaften Widerlegungsversuch? Methode: unter Umständen liegen zwischen den Geschwistern weitere Unterschiede vor, die den Unterschied in der Jugendkriminalität erklären Kriminologie I WS Page 6

7 Interdisziplinarität Verschiedene Disziplinen befassen sich mit Kriminalität, Opfer, Straftäter etc. Strafrecht, Psychologie, Psychiatrie, Soziologie, Ökonomie, Pädagogik Zusammenarbeit der Disziplinen Theoretisch Forschungsintegration Kriminologie I WS Page 7

8 Disziplinen Psychologie Theorien: Lerntheorien der Kriminalität Prävention und Therapie Psychologie des Rechts (Beisp.: Psychologie richterlichen Entscheidens) Psychiatrie Geisteskrankheit und Gewalt/Kriminalität Genetische Grundlagen des Verhaltens Soziologie Soziale Strukturen und Kriminalität Soziale Kontrolle, Strafrechtssoziologie Ökonomie Ökonomie des Rechts (Kosten und Nutzen) Ökonomische Handlungstheorien (homo oeconomicus, Spieltheorie) Pädagogik Erziehung und Prävention Neurowissenschaften Gehirnfunktionen, Kognition, Gefühle und Entscheidung Geschichtswissenschaft Entstehung des Strafrechts Entwicklung der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Kriminalität und Straftäter Kriminologie I WS Page 8

9 Zusammenarbeit Theoretisch Theorieintegration Theoriekonkurrenz Forschungsintegration Interdisziplinäre Durchführung von Forschungsprojekten Problem: Je etablierter eine Disziplin, desto schwieriger wird die Zusammenarbeit zwischen Disziplinen Kriminologie I WS Page 9

10 Volkszählungsurteil und Datenschutz BVerfG NJW 1984, 419ff (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung Selbstbestimmung über die Abgabe von personenbezogenen Daten Sammlung und Speicherung von personenbezogenen Daten ist nur möglich, wenn Zweck und Funktion gesetzlich festgelegt sind. Nutzung von personenbezogenen Daten grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen Auskunftspflicht der datenspeichernden Stellen Keine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten.Bereichsspezifische gesetzliche Regelungen (beispw. 46II BZRG) Anonymisierung personenbezogener Daten, wenn Zweck erfüllt ist Kriminologie I WS Page 10

11 Datenschutz 1. Jeder hat das Recht darüber zu bestimmen, ob und welche personenbezogenen Daten abgegeben werden sollen. 2. Personenbezogene Daten dürfen nur dann gesammelt und gespeichert werden, wenn Zweck und Funktion festgelegt sind. 3. Grundsätzlich soll eine Nutzung von personenbezogenen Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen. 4. Es darf keine Täuschung der Betroffenen erfolgen: Deshalb müssen Betroffene informiert sein darüber, wo und welche personenbezogenen Daten für welchen Zweck gesammelt werden. 5. Datenspeichernde Stellen sind den Betroffenen gegenüber auskunftspflichtig. 6. Keine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten, Anonymisierung der Daten, sobald der Zweck erfüllt ist. Kriminologie I WS Page 11

12 Allgemeine Regelungen Bundesdatenschutzgesetz Bundesbehörden und Private Landesdatenschutzgesetze Landesbehörden Datenschutzbeauftragte Kriminologie I WS Page 12

13 Wichtige bereichsspezifische Regelungen 166 StVollzG (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. 42a BZRG (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. 476 StPO (1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Kriminologie I WS Page 13

14 Zentrale Fragestellungen Warum werden Menschen kriminell? Warum wird ein Verhalten zum Verbrechen erklärt? Kriminologie I WS Page 14

15 Die letzte Ursache? In kurzschlüssiger Paradoxie zwar, aber doch ein zentrales Dilemma ätiologischer Kriminologie aufweisend, deren Selbstverständnis sich in der Suche nach Ursachen erschöpft, lässt sich sagen, dass die letzte Ursache des kriminellen Verhaltens das Gesetz selbst ist, das ein Verhalten zuerst mit dem Etikett kriminell versieht (F. Sack) Inzest-Urteil des Bundesverfassungsgerichts Kriminologie I WS Page 15

16 Die Frage, warum jemand kriminell wird, enthält: Bewertung (Straftat) Zuschreibung Interaktion/Kommunikation über Straftat Einwirkung auf Beziehungen zwischen Menschen Kriminologie I WS Page 16

17 Verbrechensbegriffe Formeller Verbrechensbegriff 12 StGB Materieller Verbrechensbegriff Verbrechen im natürlichen Sinn? Crimen mala per se Crimen mere prohibita Rechtsgut Kriminologie I WS Page 17

18 Normen Strafrechtliche Normen = Verbrechen Soziale Normen = abweichendes Verhalten Verbrechen im natürlichen Sinn? Crimen mala per se Crimen mere prohibita Kriminologie I WS Page 18

19 Strafrecht, Kriminalität und die Entstehung von Zentralgewalten Ohne Zentralgewalt wird das Problem von Recht und Unrecht letztendlich durch die Fehde und das heißt Gewalt (Krieg) gelöst Gottes- und Landfrieden zeigen die Entstehung einer Zentralgewalt an, mit der Gewalt monopolisiert wird Gottesfrieden: ab dem 10. Jahrhundert Gewaltverbot an bestimmten Orten (beispw. Kirchen) oder zu bestimmten Zeiten (Feiertage, Fastenzeiten etc.) Sanktion: Exkommunikation Landfrieden: ab dem 12. Jahrhundert Mainzer Landfrieden (1235); Ewiger Landfriede (1495): unbefristetes Verbot der Fehde (Gewaltverbot) Voraussetzungen: Gerichtsbarkeit, territoriale Herrschaft, Außengrenzen: nach innen Verbot privater Gewalt, nach außen Krieg Sanktionen: Kriminalstrafen, Urfehde Straftat des Landfriedensbruchs ( 125 StGB) Selbsthilfe und Selbstjustiz werden selbst zu Straftaten Ausnahme: Notsituationen, Notwehr etc. Kriminologie I WS Page 19

20 Der Ewige Landfriede 1. Von der Zeit dieser Verkündung an darf niemand, von welchen Würden, welchem Stand oder Wesen er auch sei, selbst oder durch jemand anderes in seinem Auftrag, weder einen anderen befehden, bekriegen, berauben, belagern, noch Schlösser, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler erobern oder ohne des anderen Willen mit Gewalt einnehmen oder in böser Absicht durch Feuer oder in anderer Weise beschädigen; es soll auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe oder in anderer Weise Beistand oder Vorschub leisten, sie auch wissentlich nicht beherbergen oder beköstigen, sondern wer zu dem anderen zu sprechen vermeint, der soll ein solches Gespräch suchen und letztlich die Gerichte anrufen, da die Sachen vorher und jetzt nach der Ordnung des Kammergerichts ausgetragen werden und ordentlich dort hingehören. Kriminologie I WS Page 20

Empirische Methoden. Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung. (Teilnehmende) Beobachtung.

Empirische Methoden. Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung. (Teilnehmende) Beobachtung. Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test Experiment Dokumentenanalyse (Strafakten, Polizeistatistiken

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