Kriminologie I Grundlagen

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1 Kriminologie I Grundlagen

2 Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telefonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test Experiment Dokumentenanalyse (Strafakten, Polizeistatistiken etc.) Kriminologie I SS 2017 Page 2

3 Beobachtung Teilnehmend/nicht teilnehmend Offen/verdeckt Anwendungsgebiete Ethnologie, Gangforschung Vorteile Erfassung von Interaktionen Unmittelbare Erfahrung einer Situation/Handlung Nachteile Kosten (Zeit) Effekte durch Beobachtung Kriminologie I SS 2017 Page 3

4 Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telefonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test Experiment Dokumentenanalyse (Strafakten, Polizeistatistiken etc.) Kriminologie I SS 2017 Page 4

5 Test Persönlichkeitsinventare (Beispiel: Freiburger Persönlichkeitsinventar) Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen Lebenszufriedenheit Soziale Orientierung Leistungsorientierung Gehemmtheit Erregbarkeit Aggressivität Beanspruchung körperliche Beschwerden Gesundheitssorgen Offenheit Extraversion/Intraversion Emotionalität Kriminologie I SS 2017 Page 5

6 Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telefonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test Experiment Dokumentenanalyse (Strafakten, Polizeistatistiken etc.) Kriminologie I SS 2017 Page 6

7 Eine experimentelle Überprüfung der broken windows Theorie Quelle: Keizer, K., Lindenberg, S., Steg, L.: The Spreading of Disorder. Science 322(2008), S Kriminologie I SS 2017 Page 7

8 Experiment Vorteile Kontrolle der Randbedingungen und Identifizierbarkeit kausaler Zusammenhänge Experimente sind für viele Fragestellungen der Kriminologie nicht realisierbar Wirkung von Freiheitsstrafen Erziehungsstile und Kriminalität Natürliche Experimente Unterschiede in der Verhängung von Freiheitsstrafen (zwischen Gerichten/Bundesländern) Kriminologie I SS 2017 Page 8

9 Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telefonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test Experiment Dokumentenanalyse Kriminologie I SS 2017 Page 9

10 Strafbefehl ( 407 StPO) Kriminologie I SS 2017 Page 10

11 Dokumentenanalyse Ermittlungs- und Strafakten Bundeszentralregister/Erziehungsregister Leichter Zugang Beschränkung der Informationen auf solche, die in bürokratischen Prozessen dokumentiert werden (prozessproduzierte Daten) Kriminologie I SS 2017 Page 11

12 Interdisziplinarität Verschiedene Disziplinen befassen sich mit Kriminalität, Opfer, Straftäter etc. Strafrecht, Psychologie, Psychiatrie, Soziologie, Ökonomie, Pädagogik Zusammenarbeit der Disziplinen Theoretisch Forschungsintegration Kriminologie I SS 2017 Page 12

13 Disziplinen Psychologie Theorien: Lerntheorien der Kriminalität Prävention und Therapie Psychologie des Rechts (Beisp.: Psychologie richterlichen Entscheidens) Psychiatrie Geisteskrankheit und Gewalt/Kriminalität Genetische Grundlagen des Verhaltens Soziologie Soziale Strukturen und Kriminalität Soziale Kontrolle, Strafrechtssoziologie Ökonomie Ökonomie des Rechts (Kosten und Nutzen) Ökonomische Handlungstheorien (homo oeconomicus, Spieltheorie) Pädagogik Erziehung und Prävention Neurowissenschaften Gehirnfunktionen, Kognition, Gefühle und Entscheidung Geschichtswissenschaft Entstehung des Strafrechts Entwicklung der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Kriminalität und Straftäter Kriminologie I SS 2017 Page 13

14 Zusammenarbeit Theoretisch Theorieintegration Theoriekonkurrenz Forschungsintegration Interdisziplinäre Durchführung von Forschungsprojekten Problem: Je etablierter eine Disziplin, desto schwieriger wird die Zusammenarbeit zwischen Disziplinen Kriminologie I SS 2017 Page 14

15 Volkszählungsurteil und Datenschutz BVerfG NJW 1984, 419ff (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung Selbstbestimmung über die Abgabe von personenbezogenen Daten Sammlung und Speicherung von personenbezogenen Daten ist nur möglich, wenn Zweck und Funktion gesetzlich festgelegt sind. Nutzung von personenbezogenen Daten grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen Auskunftspflicht der datenspeichernden Stellen Keine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten Bereichsspezifische gesetzliche Regelungen (beispw. 42a BZRG) Anonymisierung personenbezogener Daten, wenn Zweck erfüllt ist Löschungsfristen, 45 ff. BZRG Kriminologie I SS 2017 Page 15

16 Datenschutz 1. Jeder hat das Recht darüber zu bestimmen, ob und welche personenbezogenen Daten abgegeben werden sollen. 2. Personenbezogene Daten dürfen nur dann gesammelt und gespeichert werden, wenn Zweck und Funktion festgelegt sind. 3. Grundsätzlich soll eine Nutzung von personenbezogenen Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen. 4. Es darf keine Täuschung der Betroffenen erfolgen: Deshalb müssen Betroffene informiert sein darüber, wo und welche personenbezogenen Daten für welchen Zweck gesammelt werden. 5. Datenspeichernde Stellen sind den Betroffenen gegenüber auskunftspflichtig. 6. Keine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten, Anonymisierung der Daten, sobald der Zweck erfüllt ist. Kriminologie I SS 2017 Page 16

17 Allgemeine Regelungen Bundesdatenschutzgesetz Bundesbehörden und Private Landesdatenschutzgesetze Landesbehörden Datenschutzbeauftragte Kriminologie I SS 2017 Page 17

18 Wichtige bereichsspezifische Regelungen 166 StVollzG (ähnlich in Ba.-Wü.: 107 III. Buch, 87 IV. Buch JVollzGB) (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. 42a BZRG (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. 476 StPO (1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen ( 27 ff. u.) 40 I. Buch JVollzGB Ba.-Wü. verweist für Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke auf 476 StPO Kriminologie I SS 2017 Page 18

19 Zentrale Fragestellungen Warum werden Menschen kriminell? Warum wird ein Verhalten zum Verbrechen erklärt? Kriminologie I SS 2017 Page 19

20 Die letzte Ursache? In kurzschlüssiger Paradoxie zwar, aber doch ein zentrales Dilemma ätiologischer Kriminologie aufweisend, deren Selbstverständnis sich in der Suche nach Ursachen erschöpft, lässt sich sagen, dass die letzte Ursache des kriminellen Verhaltens das Gesetz selbst ist, das ein Verhalten zuerst mit dem Etikett kriminell versieht (F. Sack) Inzest-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vr html Kriminologie I SS 2017 Page 20

21 Die Frage, warum jemand kriminell wird, enthält: Bewertung (Straftat) Zuschreibung Interaktion/Kommunikation über Straftat Einwirkung auf Beziehungen zwischen Menschen Kriminologie I SS 2017 Page 21

22 Verbrechensbegriffe Formeller Verbrechensbegriff 12 StGB Materieller Verbrechensbegriff Verbrechen im natürlichen Sinn? Crimen mala per se Crimen mere prohibita Rechtsgut Kriminologie I SS 2017 Page 22

23 Normen Strafrechtliche Normen = Verbrechen Soziale Normen = abweichendes Verhalten Verbrechen im natürlichen Sinn? Crimen mala per se Crimen mere prohibita Kriminologie I SS 2017 Page 23

24 Strafrecht, Kriminalität und die Entstehung von Zentralgewalten Ohne Zentralgewalt wird das Problem von Recht und Unrecht letztendlich durch die Fehde und das heißt Gewalt (Krieg) gelöst Gottes- und Landfrieden zeigen die Entstehung einer Zentralgewalt an, mit der Gewalt monopolisiert wird Gottesfrieden: ab dem 10. Jahrhundert Gewaltverbot an bestimmten Orten (beispw. Kirchen) oder zu bestimmten Zeiten (Feiertage, Fastenzeiten etc.) Sanktion: Exkommunikation Landfrieden: ab dem 12. Jahrhundert Mainzer Landfrieden (1235); Ewiger Landfriede (1495): unbefristetes Verbot der Fehde (Gewaltverbot) Voraussetzungen: Gerichtsbarkeit, territoriale Herrschaft, Außengrenzen: nach innen Verbot privater Gewalt, nach außen Krieg Sanktionen: Kriminalstrafen, Urfehde Straftat des Landfriedensbruchs ( 125 StGB) Selbsthilfe und Selbstjustiz werden selbst zu Straftaten Ausnahme: Notsituationen, Notwehr etc. Kriminologie I SS 2017 Page 24

25 Der Ewige Landfriede 1. Von der Zeit dieser Verkündung an darf niemand, von welchen Würden, welchem Stand oder Wesen er auch sei, selbst oder durch jemand anderes in seinem Auftrag, weder einen anderen befehden, bekriegen, berauben, belagern, noch Schlösser, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler erobern oder ohne des anderen Willen mit Gewalt einnehmen oder in böser Absicht durch Feuer oder in anderer Weise beschädigen; es soll auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe oder in anderer Weise Beistand oder Vorschub leisten, sie auch wissentlich nicht beherbergen oder beköstigen, sondern wer zu dem anderen zu sprechen vermeint, der soll ein solches Gespräch suchen und letztlich die Gerichte anrufen, da die Sachen vorher und jetzt nach der Ordnung des Kammergerichts ausgetragen werden und ordentlich dort hingehören. Kriminologie I SS 2017 Page 25

26 Folgen der Monopolisierung der Gewalt Das Recht wird nicht mehr von Parteien/Privaten durchgesetzt, sondern durch staatliche Einrichtungen Neue Entwicklungen: Privatisierung, private Polizei, privates Militär Die Straftat (Strafrecht) etabliert eine Beziehung zwischen Straftäter und Staat (und erst in zweiter Linie eine Beziehung zwischen Täter und Opfer) Straftat = Geltungswiderspruch (Hegel) Konsequenz: Das Opfer wird entmachtet Die Konsequenz ist allerdings Entlastung sowohl für das Opfer als auch für den Täter Das Opfer (und der Täter) muss nicht mehr die Risiken der Selbsthilfe (Fehde) in Kauf nehmen (gewalttätige Vergeltung und Eskalation) Der Täter hat ein berechenbares Verfahren und berechenbare Folgen (Strafe) vor sich Kriminologie I SS 2017 Page 26

27 Staat, Herrschaft und Kriminologie Machiavelli: Der Prinz Was ist besser: gefürchtet oder geliebt zu werden? Staat und Strafrecht als Herrschafts- und Kontrollinstrumente Hobbes: Der Mensch ist des Menschen Wolf Im Naturzustand gibt es keine Sicherheit; es gilt das Recht des Stärkeren Vertrag aller mit allen über die Übertragung der natürlichen Rechte auf einen Souverän, in dem die Macht (und Gewalt) konzentriert/monopolisiert ist und der die Sicherheit garantiert Die im Staat (und Strafrecht) organisierte Gewalt ist Herrschaft und legitimiert sich durch den Schutz vor Verletzungen durch andere Menschen Innere und äußere Sicherheit Akzeptanz und Legitimation durch demokratische Prozesse Kriminologie I SS 2017 Page 27

28 Strafe, Macht und das Problem der Gewalt Sanktionierung/Strafe ist Gewalt und trägt deshalb ein Stigma in sich Auch in der Anwendung strafender (vergeltender) Gewalt ist das Risiko der Gegengewalt (Widerstand, Rache) enthalten Überlegene Gewalt (Aktionsmacht, Popitz) bedeutet Macht über eine Person (allerdings nur für einen Moment) Talleyrand: Sire, mit Bajonetten kann man viel machen, man kann nur nicht darauf sitzen Herrschaft muss auf Dauer gestellt werden und das heißt, Herrschaft muss vom Stigma der bloßen Gewalttätigkeit entlastet werden Dies bedeutet, dass die Sanktion und die Sanktionierung normiert werden müssen Erst wenn die Sanktion normiert ist, kann es zu dauerhafter und stabiler Herrschaft kommen» Kodifizierung» Akzeptanz/Legitimation Kriminologie I SS 2017 Page 28

Empirische Methoden. Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung. (Teilnehmende) Beobachtung.

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