Empirische Methoden. Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung. (Teilnehmende) Beobachtung.

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1 Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test Experiment Dokumentenanalyse (Strafakten, Polizeistatistiken etc.) Kriminologie I WS Page 1

2 Test Persönlichkeitsinventare (Beispiel: Freiburger Persönlichkeitsinventar) Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen Lebenszufriedenheit Soziale Orientierung Leistungsorientierung Gehemmtheit Erregbarkeit Aggressivität Beanspruchung körperliche Beschwerden Gesundheitssorgen Offenheit Extraversion/Intraversion Emotionalität Kriminologie I WS Page 2

3 Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test Experiment Dokumentenanalyse (Strafakten, Polizeistatistiken etc.) Kriminologie I WS Page 3

4 Eine experimentelle Überprüfung der broken windows Quelle: Keizer, K., Lindenberg, S., Steg, L.: The Spreading of Disorder. Science 322(2008), S Kriminologie I WS Page 4

5 Experiment Vorteile Kontrolle der Randbedingungen und Identifizierbarkeit kausaler Zusammenhänge Experimente sind für viele Fragestellungen der Kriminologie nicht realisierbar Wirkung von Freiheitsstrafen Erziehungsstile und Kriminalität Natürliche Experimente Unterschiede in der Verhängung von Freiheitsstrafen (zwischen Gerichten/Bundesländern) Kriminologie I WS Page 5

6 Empirische Methoden Befragung Interview Schriftliche Befragung Telephonische Befragung Internetgestützte Befragung (Teilnehmende) Beobachtung Test Experiment Dokumentenanalyse Kriminologie I WS Page 6

7 Strafbefehl ( 407 StPO) Kriminologie I WS Page 7

8 Dokumentenanalyse Ermittlungs- und Strafakten Bundeszentralregister/Erziehungsregister Leichter Zugang Beschränkung der Informationen auf solche, die in bürokratischen Prozessen dokumentiert werden (prozessproduzierte Daten) Kriminologie I WS Page 8

9 Führt Kindesmisshandlung zu Jugendkriminalität? Hypothese 1 Oder Misshandelte Kinder werden als Jugendliche selbst Gewaltstraftaten begehen Nicht misshandelte Kinder begehen als Jugendliche keine Gewalttaten Hypothese 2 Misshandelte Kinder werden als Jugendliche häufiger Gewalttaten begehen als nicht misshandelte Kinder Kriminologie I WS Page 9

10 Überprüfung Hypothesen 1 und 2 sind widerlegbar Entstehungszusammenhang der Hypothese Wie kommt es zu der Hypothese Beobachtung, Theorie der Normverinnerlichung, Lerntheorie, Vorurteil Böses zeugt Böses Begründungszusammenhang Wie soll die Hypothese untersucht werden? Welche Untersuchungen liegen vor Gibt es Theorien? Definition der in der Theorie formulierten und für sie relevanten Begriffe Wahl der geeigneten Methode (oder Methoden) Operationalisierung der Variablen Begriffe: Kind, Jugendlicher, Gewalt, Misshandlung, Lernen Vergleich: Beobachtung von Gewalthandlungen misshandelter/nicht misshandelter Kinder (1-13Jahre) im Jugendalter (14-17 Jahre) Verwertungszusammenhang Erziehungsberatung, Rechtspolitik (Verbot von Körperstrafen) Kriminologie I WS Page 10

11 Empirische Überprüfung In one of the earliest large prospective studies in the area, Bolton, Reich & Gutierres (1977) identified a sample of 5,392 children reported for maltreatment in Arizona. A comparison group of 900 non-maltreated siblings were also identified. Regarding later offending, it was determined that 16% of the maltreated group had juvenile court records for delinquency compared to 8% of the non-maltreated group. Bolton, F., Reich, J., & Gutierres, S. (1977). Delinquency patterns in maltreated children and siblings. Victimology, 2, Kriminologie I WS Page 11

12 Der Kreislauf der Gewalt Auftreten von Kriminalität * im Jugend- und Erwachsenenalter (%) in Abhängigkeit von Misshandlung oder Vernachlässigung als Kind (< 11 Jahre), Zeitraum etwa 30 Jahre Aus: Spatz Widom, C., Maxfield, M.G.: An Update on the Cycle of Violence. Results of a longitudinal study. National Institute of Justice. Washington Jugendkriminalität Erwachsenenkriminalität Gewaltkriminalität Misshandelt 27,4 17,2 41,6 32,5 18,1 13,9 N Nicht Misshandelt Kriminologie I WS Page 12

13 Konsequenzen Hypothese 1 ist widerlegt Hypothese 2 ist nicht widerlegt Aber: handelt es sich um eine brauchbare Hypothese? Prozentwertdifferenz: 8% - 10% Handelt es sich um einen ernsthaften Widerlegungsversuch? Methode: unter Umständen liegen zwischen den Geschwistern weitere Unterschiede vor, die den Unterschied in der Jugendkriminalität erklären Kriminologie I WS Page 13

14 Interdisziplinarität Verschiedene Disziplinen befassen sich mit Kriminalität, Opfer, Straftäter etc. Strafrecht, Psychologie, Psychiatrie, Soziologie, Ökonomie, Pädagogik Zusammenarbeit der Disziplinen Theoretisch Forschungsintegration Kriminologie I WS Page 14

15 Disziplinen Psychologie Theorien: Lerntheorien der Kriminalität Prävention und Therapie Psychologie des Rechts (Beisp.: Psychologie richterlichen Entscheidens) Psychiatrie Geisteskrankheit und Gewalt/Kriminalität Genetische Grundlagen des Verhaltens Soziologie Soziale Strukturen und Kriminalität Soziale Kontrolle, Strafrechtssoziologie Ökonomie Ökonomie des Rechts (Kosten und Nutzen) Ökonomische Handlungstheorien (homo oeconomicus, Spieltheorie) Pädagogik Erziehung und Prävention Neurowissenschaften Gehirnfunktionen, Kognition, Gefühle und Entscheidung Geschichtswissenschaft Entstehung des Strafrechts Entwicklung der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Kriminalität und Straftäter Kriminologie I WS Page 15

16 Zusammenarbeit Theoretisch Theorieintegration Theoriekonkurrenz Forschungsintegration Interdisziplinäre Durchführung von Forschungsprojekten Problem: Je etablierter eine Disziplin, desto schwieriger wird die Zusammenarbeit zwischen Disziplinen Kriminologie I WS Page 16

17 Volkszählungsurteil und Datenschutz BVerfG NJW 1984, 419ff (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung Selbstbestimmung über die Abgabe von personenbezogenen Daten Sammlung und Speicherung von personenbezogenen Daten ist nur möglich, wenn Zweck und Funktion gesetzlich festgelegt sind. Nutzung von personenbezogenen Daten grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen Auskunftspflicht der datenspeichernden Stellen Keine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten Bereichsspezifische gesetzliche Regelungen (bspw. 42a BZRG) Anonymisierung personenbezogener Daten, wenn Zweck erfüllt ist Löschungsfristen ( 45ff. BZRG) Kriminologie I WS Page 17

18 Datenschutz 1. Jeder hat das Recht darüber zu bestimmen, ob und welche personenbezogenen Daten abgegeben werden sollen. 2. Personenbezogene Daten dürfen nur dann gesammelt und gespeichert werden, wenn Zweck und Funktion festgelegt sind. 3. Grundsätzlich soll eine Nutzung von personenbezogenen Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen. 4. Es darf keine Täuschung der Betroffenen erfolgen: Deshalb müssen Betroffene informiert sein darüber, wo und welche personenbezogenen Daten für welchen Zweck gesammelt werden. 5. Datenspeichernde Stellen sind den Betroffenen gegenüber auskunftspflichtig. 6. Keine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten, Anonymisierung der Daten, sobald der Zweck erfüllt ist. Kriminologie I WS Page 18

19 Allgemeine Regelungen Bundesdatenschutzgesetz Bundesbehörden und Private Landesdatenschutzgesetze Landesbehörden Datenschutzbeauftragte Kriminologie I WS Page 19

20 Wichtige bereichsspezifische Regelungen 166 StVollzG (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. 42a BZRG (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. 476 StPO (1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Kriminologie I WS Page 20

21 Zentrale Fragestellungen Warum werden Menschen kriminell? Warum wird ein Verhalten zum Verbrechen erklärt? Kriminologie I WS Page 21

22 Die letzte Ursache? In kurzschlüssiger Paradoxie zwar, aber doch ein zentrales Dilemma ätiologischer Kriminologie aufweisend, deren Selbstverständnis sich in der Suche nach Ursachen erschöpft, lässt sich sagen, dass die letzte Ursache des kriminellen Verhaltens das Gesetz selbst ist, das ein Verhalten zuerst mit dem Etikett kriminell versieht (F. Sack) Inzest-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vr html Kriminologie I WS Page 22

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