1. Der Begriff des Rechts eine erste zarte Annäherung
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- Viktoria Grosse
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1 1. Der Begriff des Rechts eine erste zarte Annäherung Über die Schwierigkeiten, Recht zu definieren Immanuel Kant s Antwort auf die Frage Was ist Recht? : Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in Tautologie verfallen, oder, statt einer allgemeinen Auflösung, auf das, was in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einer Zeit wollen, verweisen will, eben so in Verlegenheit setzen, als die berufene Aufforderung: Was ist Wahrheit? den Logiker, Was Rechtens sei (quid sit iuris), d.i. was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben, kann er noch wohl angeben; aber, ob das, was sie wollten, auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt Recht sowohl als Unrecht (iustum et iniustum) erkennen könne, bleibt ihm wohl verborgen, wenn er nicht eine Zeitlang jene empirischen Prinzipien verläßt, die Quellen jener Urteile in der bloßen Vernunft sucht (wiewohl ihm dazu jene Gesetze vortrefflich zum Leitfaden dienen können), um zu einer möglichen positiven Gesetzgebung die Grundlage zu errichten. Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus' Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß er kein Gehirn hat. [ ] Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann. I. Kant, Metaphysik der Sitten, 1977, 336f. 14
2 Drei mögliche Definitionsversuche von Recht Recht ist der Inbegriff der vom Staat garantierten allgemeinen Normen zur Regelung des menschlichen Zusammenlebens und zur Beilegung zwischenmenschlicher Konflikte durch Entscheidungen. Horn, Einführung, 2004, 4 f. Recht ist (1) eine zwangsfähige Ordnung sozialer Regeln, die (2) von autorisierten Personen aufgrund entsprechender Befugnisse erzeugt wurden, wobei (3) die Ordnung insgesamt dem Vorteil aller Betroffenen dienen muss. Höffe, Politische Gerechtigkeit, 1987, 168f. Recht ist in seinem wesentlichen Kern eine Menge von sozialen Normen, (1) deren Wirksamkeit zumindest im Großen und Ganzen durch organisierten Zwang garantiert wird, (2) deren Anwendung und Erzeugung auf Ermächtigung beruht und (3) deren Anspruch auf Verbindlichkeit die Überzeugung ihrer Legitimität voraussetzt. Koller, Theorie des Rechts, 1997, 40f. 15 Elemente des Rechts 16
3 Innere Strukturen des Rechts Objektives Recht Subjektives Recht Materielles Recht Formelles Recht Zwingendes Recht Dispositives Recht Gebotsnormen Ermächtigungsnormen Öffentliches Recht Verbotsnormen Erlaubnisnormen Privatrecht 17 Das supranationale Recht der Europäischen Union 18
4 Teildisziplinen der Rechtswissenschaft Rechtsphilosophie Rechtssoziologie Ausgewählte Teildisziplinen der Rechtswissenschaft Rechtsdogmatik Rechtsgeschichte Vom Verhältnis des Rechts zu seinen sozialen Umwelten
5 Politik und Recht Wechselspiel vs. Spannungsverhältnis Politik ist durch die das Recht vorskizzierten Handlungsspielräume determiniert (vgl. auch Kap. 15 Verfassungsrecht) Die Politik ihrerseits erzeugt das Recht Ziel des politischen Prozesses ist die Erzeugung einer Rechtsnorm Antwortcharakter des Rechts auf gesellschaftliche Fragestellungen Interdependenz von Recht und Sozialleben (Feedback) Entlastung des politischen Systems Dieter Grimm Recht ist geronnene Politik Sowohl Politik als auch das Recht behandeln Fragen von Macht und Herrschaft Anmerkungen zum ambivalenten Verhältnis von der Politik zur Rechtswissenschaft 21 Recht und Gesellschaft Enges Verhältnis von Recht und Gesellschaft In der Systemtheorie Stabilisierungsfunktion der Gesellschaft durch das Treffen von verbindlichen Entscheidungen (vgl. Kap. 9) Legitimation des Rechts durch möglichste Transparenz im Gesetzgebungsverfahren Grundsätzliche Akzeptanz von gesellschaftlichen Wertvorstellungen mit den Grundidealen der Rechtsordnung Fragen nach der Steuerungskapazitäten des Rechts Das Scheitern großer gesellschaftlicher Utopien Bewahrung von einzelnen Rechtswerten, wie Rechtsfrieden, Sicherheit, Gleichheit Vgl. dazu ausführlich in Kap. 3: Die gesellschaftspolitischen Funktionen des Rechts (nächste Einheit) 22
6 Recht und Sitte bzw. Recht und Moral Recht und Sitte Gesellschaftlich anerkannte und gebilligte Verhaltensweisen und Weltanschauungen Grundsätzlich sind Sitten unabhängig von der Rechtsausübung Rechtlich relevante Sitte vs. rechtlich nicht relevante Sitten Das wohl berühmteste Beispiel für rechtlich relevante Sitten in der österreichischen Rechtsordnung ist die Generalklausel der Guten Sitten des 879 Abs. 1 ABGB: Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Recht und Moral Keine Rechtsverbindlichkeit Stark von subjektiven Einflüssen geprägt (Starke Quer )Verbindungen zum Prinzip der Gerechtigkeit Das Wesen der Rechts und Sozialmoral 23 Recht und Ökonomie Ökonomische Analyse des Rechts (Law and Economics) Zwei konträre Zieldefinitionen innerhalb des Wirtschaftssystems Beachtung der ökon. Eigengesetzlichkeit Adam Smith ( ) Bestmögliche Allokation von Waren und Dienstleistungen über den (freien) Markt? Theorie des Homo oeconomicus Wohl der Allgemeinheit Empfehlungen hinsichtlich der Konzeption ökonomisch zweckentsprechender Rechtsnormen Reallokationen von Gütern durch die Rechtsordnung (Intervenierende) Unterstützung des Wirtschaftssystems durch die Rechtsordnung Steuervorteile Subventionen Arbeitszeitmodelle Wirtschaftsaufsichtsrecht Grundrechtliche Schranken des ökonomischen Handelns 24
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