4 Der PARITÄTISCHE beteiligte sich im Verlauf der letzten Jahre an einer von der Arbeitsgemeinschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4 Der PARITÄTISCHE beteiligte sich im Verlauf der letzten Jahre an einer von der Arbeitsgemeinschaft"

Transkript

1 Positionspapier des PARITÄTISCHEN zum Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann Der Finanzausschuss kommt in seinem Bericht vom zu der Beschlussempfehlung, den Bundestag aufzufordern, den Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zum Girokonto für jedermann (Bundestag-Drucksache 16/2265) zur Kenntnis zu nehmen. Diese Aufforderung nimmt der PARITÄTISCHE zum Anlass, sich zu der Berichterstattung der Bundesregierung zu äußern und Position zu beziehen. In ihrem letzten Bericht vom 14. Juli 2007 zum Girokonto für jedermann kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis: Für die Bundesregierung steht fest, dass sich die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses aus dem Jahr 1995 in der Praxis nicht in dem gewünschten Umfang bewährt hat. 2 Und an anderer Stelle: Die Bundesregierung ist ebenfalls der Ansicht, dass trotz der aktuell unbefriedigenden Datenlage Parameter, die in diesem Bericht näher dargelegt wurden, existieren, die zumindest dafür sprechen, dass das Problemfeld der Bürgerinnen und Bürger, die unverschuldet kein Girokonto haben, im Berichtszeitraum nicht signifikant abgenommen und sich damit nicht auf für Handlungsoptionen redundante Einzelfälle zurückentwickelt hat. (...) Das Problem besteht damit ungeschmälert weiter. 3 Nach Überzeugung des PARITÄTISCHEN hat sich die Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses von 1995 nicht merklich verbessert und ist in ihrer Reichweite alles andere als hinreichend. Ein Girokonto für jedermann auf ausschließlicher Guthabenbasis steht auch zwei Jahre nach dem Bericht der Bundesregierung vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht zur Verfügung. Dem PARITÄTISCHEN sind ca. 150 gemäß 305 Insolvenzordnung (InsO) anerkannte Schuldnerberatungsstellen angeschlossen. Diese in der Regel durch die Länder bezuschussten, anerkannten Stellen bieten zusätzlich zu einer allgemeinen sozialen Schuldnerberatung spezifische Insolvenzberatung auf der Grundlage der InsO an. Aus ihrer Praxis berichten diese Stellen, dass nach wie vor Bürgerinnen und Bürgern vielfach ein Girokonto verweigert wird. Aus einer Vielzahl geschilderter Fälle geht hervor, dass Kreditinstitute seit Jahren bestehende Girokonten bei finanziellen Problemen des Kunden nicht etwa als Guthabenkonten weiterführen, sondern unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise mit sofortiger Wirkung - kündigen 4. 1 Bundestag-Drucksache 15/ Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite 27 3 Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite 25 4 Der PARITÄTISCHE beteiligte sich im Verlauf der letzten Jahre an einer von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) durchgeführten Erhebung solcher Fälle. Die erhobenen Daten können zwar nicht als repräsentativ gelten, da sie über die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern in Schuldnerberatungsstellen gewonnen wurden, doch zeigen diese Zahlen, dass die Offenlegung finanzieller Probleme durch die

2 Dem PARITÄTISCHEN liegen darüber hinaus Berichte vor, dass auch bei der Einrichtung eines neuen Girokontos Bürgerinnen und Bürger nach wie vor abgewiesen werden. Die in der Regel mündliche Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos wird häufig mit dem Hinweis auf negative SCHUFA-Eintragungen begründet. Dies trifft vielfach auch für Anträge auf die Einrichtung ausschließlicher Guthabenkonten zu, was der ZKA-Empfehlung inhaltlich eindeutig widerspricht. Der PARITÄTISCHE fordert die Bundesregierung auf, den seit 1995 formulierten Anspruch eines Girokontos für jedermann durch ein entsprechendes Gesetz abzusichern. Die von der Bundesregierung in ihrem vor über zwei Jahren bereits vorgelegten Bericht selbst formulierten Handlungsempfehlungen sind durch entsprechende Beschlüsse im Bundestag vorzubereiten und umzusetzen. Dies ist zum Einen die Ersetzung der bislang rechtlich unverbindlichen Empfehlung des ZKA aus dem Jahr 1995 durch eine verbindliche Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft. Zum Andern ist dies aber auch die Verabschiedung entsprechender gesetzlicher Regelungen, womit die Kreditwirtschaft und die Banken angewiesen werden, Fälle aufgekündigter Girokonten mit jeweiliger Begründung sowie die Ablehnung neu einzurichtenden Girokonten umfassend zu dokumentieren und die Ergebnisse der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen. Im Folgenden begründen wir die einzelnen, oben angesprochenen Aspekte: 2 1. Girokonto als Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft Ohne Girokonto ist keine gewöhnliche Lebensführung heutzutage möglich. Ein Girokonto ist als Bindeglied zum Wirtschaftskreislauf und damit für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. Der Verlust oder die Verweigerung des Girokontos haben den Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr zur Folge und damit erhebliche Auswirkung auch auf die private Situation. Kontolosigkeit ist nicht nur finanziell nachteilig, sondern beschränkt die betroffenen Personen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und kann existenzbedrohend sein. Häufig wird kein Mietvertrag, kein Energielieferungsvertrag, kein Festnetz- oder Mobilfunkanschluss und in der Regel auch kein Arbeitsvertrag ohne den Nachweis einer Kontoverbindung abgeschlossen. Die Bedeutung des Girokontos als Zugang zum Zahlungsverkehr ist für den Einzelnen heute größer denn je. Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist im gesellschaftlichen Leben in Deutschland (und in Europa insgesamt) nicht nur Ausdruck von Bonität, sondern inzwischen teilweise der einzig zur Verfügung stehende Weg, notwendige Zahlungsvorgänge vornehmen zu können. Darüber hinaus können den betroffenen Personen beim Fehlen eines Girokontos neben den organisatorischen Problemen finanzielle Nachteile entstehen (Beispiele): Kunden sehr häufig die fristlose Aufkündigung des Girokontos nach sich ziehen. Dies gilt auch für die Ablehnung von neu beantragten Girokonten durch Hinweise auf negative SCHUFA-Eintragungen.

3 Vielfach können günstige Tarife nicht wahrgenommen werden, da deren Abschluss mit der Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung verbunden ist. Dies betrifft nicht nur die Energieversorgung, sondern bspw. auch den Abschluss von Telekommunikationsverträgen. Bareinzahlungen und -anweisungen sind mit überdurchschnittlich hohen Gebühren verknüpft. Für monatlich wiederkehrende Zahlungsvorgänge, wie Mietzahlung, Zahlung der Energie- und Heizkosten, die Zahlung von Versicherungsbeiträgen usw. können Mehrkosten in Höhe von 40 bis 80 Euro im Monat entstehen. Empfänger/innen von Arbeitslosengeld ohne eigene Kontoverbindung zieht der Leistungsträger die Gebühr für Überweisungen gleich im Vorwege von der gesetzlich normierten Leistung ab, wenn diese nicht nachweisen können, dass sie ohne eigenes Verschulden kontenlos sind. Bei Bezug von ALG II erhalten die Betroffenen bei vorliegender Kontolosigkeit daher weniger als das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum. Auch der Staat geht in der Regel vom Vorhandensein einer Bankverbindung aus und forciert seit Jahren die Reduktion von Barzahlungen in der öffentlichen Verwaltung. In der Finanzverwaltung sind gemäß Abgabenordnung Zahlungen grundsätzlich unbar zu leisten 5. Auch für die staatlichen Einrichtungen besteht aus vielfältigen Gründen ein grundsätzliches öffentliches Interesse daran, dass Zahlungsströme über Konten lizenzierter Kredit- und Finanzdienstleister laufen (z.b. Kindergeld). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die Nichtteilnahme des Einzelnen am direkten Zahlungsverkehr häufig dazu führt, dass Zahlungen über Dritte (Partner, Bekannte) abgewickelt werden. Auch dies ist Ausdruck dafür, dass es ohne Girokonto nicht geht Mangelhafte Umsetzung der ZKA-Empfehlung Die Auseinandersetzung darüber, ob die ZKA-Empfehlung von den Kreditinstituten erfolgreich umgesetzt wurde, wird seit ihrer Ratifizierung 1995 geführt. Auf dem Hintergrund der seit 1996 nachgewiesener Maßen erheblich gestiegenen Anzahl von Girokonten für jedermann stellt der Bericht der Bundesregierung aus 2000 dennoch ernüchternd fest: Trotz der aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich positiven Entwicklung zeigen die beim BMF und BAKred 6 eingehenden Eingaben allerdings, dass es nach wie vor Fälle gibt, in denen Kreditinstitute die ZKA-Empfehlung nicht beachten und eine Ablehnung der Kontoeröffnung beziehungsweise Kontokündigung zu Unrecht erfüllt. Diese Erkenntnis deckt sich mit den bereits unter [...] dargestellten Erfahrungen der BA und der AG SBV. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin Handlungsbedarf. 7 Wesentlich deutlicher wird der Bericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2006: 5 Abgabenordnung 224 Absatz 3 Satz 1 6 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) wurde 2002 in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) integriert. 7 Bericht der Bundesregierung vom , Drs 14/3611, Seite 6

4 4 Für die Bundesregierung steht fest, dass sich die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses aus dem Jahr 1995 zum Girokonto für jedermann in der Praxis nicht in dem gewünschten Umfang bewährt hat. Das Instrument der ZKA-Empfehlung konnte strukturell gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, die natürlich auf die Einkommenssituation der betroffenen Bevölkerungsteile Auswirkungen hat, - nicht angemessen zur Problemlösung beitragen. 8 Die von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) dem Bundesministerium der Finanzen aktuell im September 2008 zur Verfügung gestellten Zahlen und Fallbeschreibungen 9 beschreiben eindrücklich, dass die Regeln der ZKA-Empfehlung weiterhin vielfach unterlaufen werden. Nach wie vor werden Personen, deren Kontoführung aufgrund von Pfändungsmaßnahmen für die Kreditinstitute belastend geworden sind, von einer Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Kontoeröffnungen werden durch Hinweise auf negative SCHUFA- Eintragungen verweigert. Der PARITÄTISCHE beteiligte sich an der im Sommer 2008 erneut durchgeführten Erhebung solcher Fälle. Die erhobenen Daten können zwar nicht als repräsentativ gelten, da sie über die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern in Schuldnerberatungsstellen gewonnen wurden, doch zeigen diese Zahlen, dass die Offenlegung finanzieller Probleme durch die Kunden sehr häufig die fristlose Aufkündigung des Girokontos nach sich ziehen. Dass dies nicht wenige Einzelfälle sind, formuliert der letzte Bericht der Bundesregierung in seiner Ausführung zur Qualität der Zahlenangaben wie folgt: Trotz der Tatsache, dass die Dimension des Problems durch die Untersuchungen und Stichproben der Verbraucherschutzverbände aufgrund der dargelegten Erfassungsschwierigkeiten nicht mit der gewünschten Aussagekraft dargelegt werden kann, steht es für die Bundesregierung fest, dass es sich bis heute um ein unverändertes Phänomen und nicht allein um unter dem Strich vernachlässigbare Einzelfälle handelt. 10 Die Bundesregierung schlägt deshalb vor, die bislang rechtlich unverbindliche Empfehlung des ZKA aus dem Jahre 1995 durch eine Selbstverpflichtung, die diesen Namen verdient, zu ersetzen. Nach Auffassung des PARITÄTISCHEN ist dieses Vorhaben überfällig. 3. Datenlage In ihrem Bericht 2006 stellt die Bundesregierung fest: Seitdem sich der Deutsche Bundestag im Jahr 1995 erstmals mit den Auswirkungen der ZKA-Empfehlung zum Girokonto für jedermann beschäftigt hat, sind keine Fortschritte bei der Erhebung verlässlicher Daten festzustellen Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite 27 9 Anlagen zur Stellungnahme der AG SBV vom : Fallbeispiele und beispielhafte Kündigungsschreiben 10 Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite 24

5 Bereits 2002 und 2004 formulierte der Deutsche Bundestag ausdrücklich seine Erwartung an die Kreditwirtschaft hinsichtlich der Vorlage von aussagekräftigem Datenmaterial und wies auf dessen Bedeutung für die Klärung der Frage, ob eine gesetzliche Regelung erforderlich sein würde, hin. Von der Kreditwirtschaft wurden jedoch erneut keine belastbaren Zahlen unter Hinweis auf den damit aus der Sicht des ZKA verbundenen bürokratischen Aufwand vorgelegt. Deutlich formuliert wird auch der Weg zur Erlangung verlässlicher Daten als Grundlage für eine Prüfung des Handlungsbedarfs und etwaiger Handlungsoptionen des Gesetzgebers: Nach Ansicht der Bundesregierung können verlässliche Zahlen ausschließlich bei den einzelnen Kreditinstituten an der Quelle erhoben und über die Verbände der Kreditwirtschaft zu einem aussagekräftigen Sample zusammengeführt werden. Dies gilt sowohl für die Zahl der nicht eröffneten als auch für die der gekündigten Konten. Allein der Bankensektor als Anbieter von kontenbasierten Geschäftsbeziehungen und potenzieller Vertragspartner kontenbezogener Dienstleistungen ist in der Lage, aufgrund des direkten Kundenkontakts in den Geschäftsstellen Daten unmittelbar ad personam zu erheben und über die Verbände zu einem vollständigen und damit aussagekräftigen Bild zusammenzutragen 12. Die Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und die Verbraucherzentralen können diese Daten nicht liefern. Die Datenbasis für eine Auswertung der Angaben der Ratsuchenden, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen, ist sowohl quantitativ wie qualitativ selektiv. Aus einer Vielzahl der Berichte von Betroffenen geht jedoch hervor, dass die meisten Kreditinstitute Girokonten bei finanziellen Problemen der Kunden nicht etwa auf Guthabenbasis weiterführen, sondern in aller Regel 13 aufkündigen. Begründungen über den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus erfolgen meist nur bei konkreter Nachfrage. In der Regel entfällt auch der Hinweis auf die Beschwerdestellen. Kontopfändungen sind häufig Anlass für das Aufkündigen des Girokontos. Verbreitet ist die Androhung einer Kontokündigung, falls der Schuldner im Verlauf von in der Regel vier Wochen nicht erreicht, dass der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt. Andererseits sind die Kreditinstitute laut ZKA-Empfehlung nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In solchen Fällen ist den Banken zuzugestehen, dass auch bestehende Konten gekündigt werden. Beispielhaft seien Falschangaben des Kunden, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind, genannt. Die seit etwa 10 Jahren seitens der Kreditwirtschaft bis heute unterbleibende Erhebung differenzierter Zahlen legt die Interpretation nahe, dass die Kreditwirtschaft kein Interesse daran hat, über die unterschiedlichen Fallkonstellationen offen zu sprechen und deren quantitatives Auftreten hinterfragen zu lassen. Im Bericht von 2006 konstatiert die Bundesregierung, dass es die Kreditwirtschaft versäumt hat, in der Vergangenheit für die Datenerhebung Kriterien zu entwickeln und an die einzelnen Institute weiterzugeben, die eine saubere Abgrenzung von anderen Kontenformen, die 5 12 Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite Die Institute der Sparkassenverbände sind hier ausgenommen, hier werden im Rahmen einer Selbstverpflichtung in aller Regel Girokonten auf Guthabenbasis angeboten

6 mit einer ausschließlichen Kontoführung im Guthabenbereich verbunden sind, zulassen. 14 Der PARITÄTISCHE unterstützt die Bundesregierung in ihrer Zielsetzung, die Kreditinstitute zu verpflichten, Daten über die Verweigerung und Kündigung von Girokonten über die jeweiligen Geschäftsstellen zu erheben, über die Einzelverbände und den Zentralen Kreditausschuss zusammenzutragen und die Ergebnisse in dieser Form öffentlich zu machen sowie dem Deutschen Bundestag vorzulegen. Eine solche Verpflichtung kann angesichts der bislang auf freiwilliger Basis nicht erkennbaren Entwicklung nach Auffassung des PARITÄTISCHEN nur auf gesetzlichem Wege erfolgen Beschwerdeverfahren Die Kreditwirtschaft hat ihre jeweiligen Mitgliedsinstitute wenn auch erst im Sommer 2005 aufgefordert, die Kündigung und Ablehnung von Girokonten schriftlich zu begründen und dabei auf die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle hinzuweisen 15. Aus der Praxis der Schuldnerberatung lassen sich jedoch sehr viele Beispiele anführen, dass bei Kündigungen oder der Nichtannahme von Anträgen auf die Eröffnung eines Girokontos sehr häufig nicht auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Beschwerdestellen hingewiesen wird. Dies gilt in gleichem Maße für die Ablehnung von Girokonten auf Guthabenbasis. Der Bericht 2006 der Bundesregierung vermerkt: Ob dieser Aufforderung konsequent und flächendeckend in allen Geschäftsstellen mit Kontoführung nachgekommen wird, kann zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden. 16 Und an anderer Stelle: Die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen bei der Ablehnung oder Kündigung eines Girokontos für jedermann ist den Betroffenen im Berichtszeitraum jedoch weitgehend unbekannt geblieben. 17 Genutzt werden kann das Beschwerdeverfahren dessen Kenntnis vorausgesetzt - von den Betroffenen nur, wenn es niedrigschwellig gestaltet ist. Bereits die Notwendigkeit einer schriftlichen Fallschilderung ist nicht für alle zu bewältigen und stellt eine erste Hürde dar. Eine besondere Hürde tritt dann auf, wenn die Gründe für die Kündigung bzw. Verweigerung den Kunden gar nicht bekannt sind. Kündigungen werden häufig auf allgemeine Gründe, wie etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Vermögensverschlechterung des Kunden gestützt. Von Guthabenkonten und speziellen Unzumutbarkeitsgründen ist häufig nicht die Rede. Hinzu kommt die letztlich fehlende Verbindlichkeit der Schlichtersprüche. Nicht nur die fehlende Information über die Beschwerdestellen führt dazu, dass diese von den Kunden nicht ausreichend genutzt werden können. Auch aufgrund der fehlenden Teilnahme einiger Kreditinstitute am Ombudsmannverfahren bzw. der fehlenden Bereitschaft, die Schlichtersprüche als bindend anzuerkennen, haben sich die Om- 14 Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite Siehe auch: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, Bundestag- Drucksache 15/5561 vom Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite 25/26 17 Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite 26

7 budsstellen häufig nicht als geeignetes Instrumentarium erwiesen, um das Recht auf ein Girokonto in der Praxis zu gewährleisten. Der Bericht 2006 stellt hierzu fest: Allerdings weisen die angesichts der Gesamtproblematik bescheidenen Zahlen der Schlichtersprüche in diesem Bereich auch aus, dass den Kontosuchenden allein und ausschließlich mit einem Verfahrensweg nicht wirksam geholfen werden kann. Denn ebenso wie die Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen vor Gericht setzt er bei den Betroffenen Routine und Qualifikation bei der eigenständigen Realisierung von Ansprüchen und eigenen Interessen voraus, was für die Mehrzahl der Betroffenen nicht vorausgesetzt werden kann. 18 Der PARITÄTISCHE schlägt vor, durch entsprechende gesetzliche Vorgaben die Kreditinstitute zu verpflichten, die Schlichtungssprüche ihrer jeweiligen Schlichtungsstellen als bindend zu akzeptieren. 7 Fazit: Der PARITÄTISCHE fordert die Bundesregierung auf, die bislang rechtlich unverbindliche Empfehlung des ZKA aus dem Jahr 1995 durch eine verbindliche Selbstverpflichtung per Gesetz einzuführen. Jede Bürgerin und jeder Bürger muss auf Wunsch ein Girokonto eröffnen oder ggf. ein bisheriges Konto auf Guthabenbasis weiterführen können, soweit diesem Wunsch keine Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Für eine solche Regelung, auf die sich der Kunde ggf. berufen können muss, spricht, dass eine Selbstverpflichtung Rechtssicherheit für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger schafft, dass die Reintegration von sozial und finanziell ausgegrenzten Teilen der Bevölkerung nachhaltig gefördert würde, dass die Nutzung von Strohmannkonten vermindert werden könnte und dass Einsparpotentiale auf Seiten der Verbraucher wie der Wirtschaft und des Staates genutzt werden könnten. Seit der ZKA-Empfehlung von 1995 besteht diesbezüglich kein grundlegender Dissens: Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.b. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. 19 Dieser Grundsatz muss jedoch auch umgesetzt werden. Um Personen mit sog. schlechter Bonität die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen und so einer sozialen Ausgrenzung vorzubeugen, ist das Girokonto für jedermann durch die Politik endlich durchzusetzen. Dies kann wie die Bundesregierung vorschlägt - im Rahmen einer verbindlichen Selbstverpflichtung der deutschen Kreditwirtschaft realisiert werden, so dass jeder Kunde, unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen 18 Bericht der Bundesregierung vom , Drs 16/2265, Seite Auszug aus ZKA-Empfehlung 1995

8 ist, sofern dies für die kontoführende Bank nicht unzumutbar ist. Gerade kein Grund gegen eine Kontoführung auf Guthabenbasis ist das Vorliegen eines negativen SCHUFA-Merkmals. Der PARITÄTISCHE fordert deshalb die Bundesregierung auf, die von ihr selbst formulierten Handlungsempfehlungen durch entsprechende Beschlüsse im Bundestag vorzubereiten und umzusetzen. 8 Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Berlin, den 28. November 2008

1. Girokonto als Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft

1. Girokonto als Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft Positionspapier des PARITÄTISCHEN zum Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann Der Finanzausschuss kommt in seinem Bericht vom

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 42 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Kapitel 3: Beschreibung des Verfahrens Barzahlungen an Kunden Gesetzestext 42 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach

Mehr

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO 1 www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de Neue Infos zum P-Konto PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto ) eingeführt.

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

Das Ombudsmannverfahren

Das Ombudsmannverfahren Das Ombudsmannverfahren Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Das Ombudsmannverfahren

Mehr

Beitrag zum Konsultationspapier Finanzielle Eingliederung Ein Konto für Jedermann

Beitrag zum Konsultationspapier Finanzielle Eingliederung Ein Konto für Jedermann Arbeitsstelle der verbandlichen Caritas für die Sozialberatung für Schuldner Kath. Verband für soziale Dienste in Deutschland Bundesverband e.v. Beitrag zum Konsultationspapier Finanzielle Eingliederung

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 15/3274 15. Wahlperiode 08. 06. 2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Drucksache 15/2500

Mehr

P-Konto. Guten Tag liebe Schuldnerberater, ich habe gleich ein paar Fragen zum P-Konto, die sich in meiner Arbeit ergeben haben:

P-Konto. Guten Tag liebe Schuldnerberater, ich habe gleich ein paar Fragen zum P-Konto, die sich in meiner Arbeit ergeben haben: Guten Tag liebe Schuldnerberater, ich habe gleich ein paar Fragen zum, die sich in meiner Arbeit ergeben haben: Die erste Frage betrifft den Übertrag von Guthaben in den Folgemonat. Ich verstehe nicht,

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Menschen und Natur verbinden

Menschen und Natur verbinden Menschen und Natur verbinden Warum gibt es EuroNatur? Was nützt es, wenn wir den Kiebitz in Deutschland schützen, er dann aber auf seinem Zugweg zwischen Sommer- und Winterquartieren abgeschossen wird?

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Der Weg zum neuen Girokonto

Der Weg zum neuen Girokonto insolvenz24 KG private Schuldenberatungsstelle Gustav Hartmann Straße 1 01279 Dresden Mail info@insolvenz24.com Web www.insolvenz24.com Telefon 0351 2163060 Telefax 0351 2163467 Der Weg zum neuen Girokonto

Mehr

Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen Methodenblatt Finanzdienstleistungen Ein Quiz für junge Leute Zeit Material 30 bis 40 Minuten beiliegende Frage und Auswertungsbögen Vorbereitung Das Satzergänzungs oder Vier Ecken Spiel aus Projekt 01

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Dipl.-Rpfl. (FH) Rainer Goldbach Amtsgericht Frankfurt am Main rainer.goldbach@web.de 17.05.2010 1 Übersicht 1. Pfändungsschutz bei Kontopfändung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Besserer Schutz bei Kontopfändungen Eckpunkte zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Besserer Schutz bei Kontopfändungen Eckpunkte zur Reform des Kontopfändungsschutzes Informationen für die Presse Berlin, 21. Februar 2007 Besserer Schutz bei Kontopfändungen Eckpunkte zur Reform des Kontopfändungsschutzes Ein Girokonto ist heutzutage für viele Bürgerinnen und Bürger die

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Ich habe kein Konto! Was kann ich tun? Girokonto für jedermann

Ich habe kein Konto! Was kann ich tun? Girokonto für jedermann Ich habe kein Konto! Was kann ich tun? Girokonto für jedermann WARUM IST EIN KONTO WICHTIG? Ohne Konto ist man von vielen Dingen des täglichen Lebens ausgeschlossen. Zahlungen für Miete, Strom, Telefon

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 42 SGB II Auszahlung der Geldleistungen

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 42 SGB II Auszahlung der Geldleistungen Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 42 SGB II Auszahlung der Geldleistungen BA-Zentrale-PEG 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.03.2014 Aktualisierung

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu. Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

> Das Girokonto mit Zufriedenheitsgarantie. Bedingungslos kostenlos.

> Das Girokonto mit Zufriedenheitsgarantie. Bedingungslos kostenlos. > Das Girokonto mit Zufriedenheitsgarantie. Bedingungslos kostenlos. > 50 Euro, wenn Sie uns mögen. > 100 Euro, wenn nicht. Unser Girokonto wird Sie überzeugen. Garantiert! Profitieren Sie von einer einfach

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Kreditversorgung der Hamburger Wirtschaft

Kreditversorgung der Hamburger Wirtschaft Ergebnisse einer Sonderbefragung im Rahmen des Hamburger Konjunkturbarometers Herbst 2009 Die Stimmung in der Hamburger Wirtschaft hellt sich weiter auf das ist das Ergebnis des Konjunkturbarometers unserer

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

auf Ihre öffentliche Konsultation Finanzielle Eingliederung Ein Konto Für Jedermann vom 6.2.2009 (MARKT/H3/MI D(2009) nehmen wir wie folgt Stellung:

auf Ihre öffentliche Konsultation Finanzielle Eingliederung Ein Konto Für Jedermann vom 6.2.2009 (MARKT/H3/MI D(2009) nehmen wir wie folgt Stellung: Stellungnahme zum Konsultationspapier Ein Girokonto für Jedermann Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihre öffentliche Konsultation Finanzielle Eingliederung Ein Konto Für Jedermann vom 6.2.2009 (MARKT/H3/MI

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Haftungsverbund hat sich bewährt

Haftungsverbund hat sich bewährt Haftungsverbund hat sich bewährt Die Sparkassen-Finanzgruppe ist ein wesentlicher Stabilitätsanker am Finanzplatz Deutschland. Als öffentlich-rechtliche Unternehmen sind Sparkassen nicht vorrangig darauf

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Umweltbewusstseinsstudie 2014 Fact Sheet

Umweltbewusstseinsstudie 2014 Fact Sheet Umweltbewusstseinsstudie 2014 Fact Sheet Seit 1996 führt das Umweltbundesamt alle zwei Jahre eine Umfrage zum Umweltbewusstsein in Deutschland durch. Für die vorliegende Studie wurden die Daten erstmals

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

PSI-Berlin Schuldner- & Insolvenzberatung

PSI-Berlin Schuldner- & Insolvenzberatung Pfändungsschutzkonto Achtung! Seit dem 01.01.2012 nur noch Pfändungsschutz über ein P-Konto Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bis zum

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Vorlage des Bürgermeisters

Vorlage des Bürgermeisters -1- Fachbereich: Bildung, Familie und Ordnung/Bildung und Familie Vorlage des Bürgermeisters Version: Status: öffentlich Seitenzahl: 01-05 Anlage(n): Beschlussgegenstand: Übernahme der öffentlichen Einrichtung

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Paritätischer Nienburg - Mitarbeiterzeitung 03-2008 Die Schuldnerberatung des Paritätischen

Paritätischer Nienburg - Mitarbeiterzeitung 03-2008 Die Schuldnerberatung des Paritätischen Paritätischer Nienburg - Mitarbeiterzeitung 03-2008 Die Schuldnerberatung des Paritätischen Die Schuldnerberatung des Paritätischen Nienburg ist seit ihrer Gründung zu einer wichtigen und unentbehrlichen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten

Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten Finanzierung von Bauarbeiten 862 A Archiv Finanzierung von Bauarbeiten durch Aufnahme von Krediten Rundverfügung Nr. 10/93 vom 8. Februar 1993 1Die Aufnahme von Krediten ist in der Mehrzahl von Fällen

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Forschungsprojekt. Frauen als Zielgruppe der Existenzgründungsförderung unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsaspekte.

Forschungsprojekt. Frauen als Zielgruppe der Existenzgründungsförderung unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsaspekte. Forschungsprojekt Frauen als Zielgruppe der Existenzgründungsförderung unter Kurzfassung I. Ausgangslage und Ziele der Untersuchung Existenzgründungen wird eine entscheidende Rolle bei der Schaffung neuer

Mehr

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT FINANZIELLE SICHERHEIT IST IM ERNSTFALL UNVERZICHTBAR Ein Todesfall verändert das Leben Ihrer Angehörigen nachhaltig. Wenn Sie frühzeitig vorsorgen,

Mehr

Da unser Girokonto kostenlos ist, können Sie sich woanders etwas mehr gönnen.

Da unser Girokonto kostenlos ist, können Sie sich woanders etwas mehr gönnen. Bank SIGNAL IDUNA GIR0,- Kostenfrei weltweit Bargeld abheben Da unser Girokonto kostenlos ist, können Sie sich woanders etwas mehr gönnen. Für Ihr Geld bieten wir ein Konto, das kein Geld kostet. Gut,

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr