Entwicklungen und Perspektiven in der Eingliederungshilfe

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1 Rahmenbedingungen der Suchthilfe Entwicklungen und Perspektiven in der Eingliederungshilfe Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.v. 22. Fachtagung Management in der Suchttherapie 25. September 2013 Gliederung 1. Grundlagen 2. Praxis gesetzliche/ leistungsrechtliche Grundlagen zuständige Kostenträger Grundlagen der Finanzierung Ablauf von Antragstellung bis Bewilligung Formen der Hilfe 3. Aktuelle Entwicklungen Dauer der Hilfe Persönliches Budget Abgrenzung zu anderen Leistungen Grundsicherung über SGB II oder SGB XII Soziale Rehabilitation und Vorsorge in der Therapeutischen Gemeinschaft Jenfeld ein Praxisbeispiel Ablösung des Bundes-Heimgesetzes durch Ländergesetze und WBVG Reform der Eingliederungshilfe 1

2 Gesetzliche und leistungsrechtliche Grundlagen im SGB XII Eingliederungshilfe gemäß 53/ 54 SGB XII (Sozialhilfe) = gesetzliche Leistung wie die medizinische Reha auch wird auch bezeichnet als soziale Rehabilitation in Abgrenzung zu medizinischer Reha; komplementärer Bereich; Übergangseinrichtung; sozialtherapeutische Einrichtung, soziotherapeutische Leistungsberechtigter Personenkreis: wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkte (= behinderte) oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Menschen 3 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nach 60 SGB XII: Suchtkrankheiten = seelische Störungen, die Behinderung zur Folge haben können Gesetzliche und leistungsrechtliche Grundlagen im SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2 SGB IX Behinderungsbegriff 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (SGB IX und XII) 14 Zuständigkeitsklärung innerhalb von 14 Tagen; sonst Weiterleitung; als zweiter angegangener Träger muss leisten; ggf. Kostenerstattung 17 Persönliches Budget siehe Praxis 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 2

3 Gesetzliche und leistungsrechtliche Grundlagen Folgen der Sozialhilfelogik Nachrangprinzip Antrag und Bewilligung im Einzelfall Prüfung der Zugehörigkeit zum Personenkreis Anrechnung von Einkommen und Vermögen mit Selbstbehalt Widerspruchsrecht/ Klagrecht gegen Bescheide Zuständige Kostenträger sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe ( 97 SGB XII) oberhalb der kommunalen und Kreis-Ebene; wird durch die Länder definiert es sei denn, jeweiliges Landesrecht bestimmt etwas anderes örtliche Zuständigkeit: maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten; bei stationären Leistungen gewöhnlicher Aufenthalt ( 98 SGB XII) Zuständigkeit bleibt bestehen auch bei Wechsel in andere stationäre Einrichtung und beim ersten Wechsel in ambulante Wohnform im Eilfall gilt tatsächlicher Aufenthalt und vorläufige Leistung Regelung dient dem Schutz des Anstaltsortes 3

4 Grundlagen der Finanzierung I Vereinbarung mit Sozialhilfeträger über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (aber kein QM analog SGB VI), Vergütung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität ist Voraussetzung für Vergütung der erbrachten Leistung ( 75 ff SGB XII) Vereinbarung ist immer prospektiv abzuschließen ( 77) Entgelt berechnet als Tages- / Monatssatz oder Fachleistungsstunde bei Nichteinigung entscheidet Schiedsstelle ( 80) bzw. Sozialgericht Grundlagen der Finanzierung II 76, 2 SGB XII: Entgelt besteht (mindestens) aus Grundpauschale (Unterkunft und Verpflegung; anteilig Verwaltungs- + Hauswirtschaftspersonal, anteilig sonstige Sachkosten), Maßnahmepauschale (insb. Fach-Personalkosten) und Investitionsbetrag Maßnahmepauschale kann nach Hilfebedarf differenziert werden Rahmenverträge nach 79 SGB XII auf Landesebene zur Zusammensetzung der Vergütungspauschalen und Investitionsbeträge, zur Bildung der Hilfeempfänger-Gruppen und zum Inhalt und Verfahren bei Durchführung der Prüfungen 4

5 Ablauf von Antragstellung bis zur Bewilligung Antragstellung i.d.r. mit Unterstützung durch Einrichtung oder Suchtberatungsstelle Ärztliche Prüfung der Zugehörigkeit zum Personenkreis (Gesundheitsamt), ggf. sozialpädagogische Begutachtung Aufstellung eines Gesamtplans ( 58 SGB XII) Sozialhilferechtliche Bearbeitung des Antrags Bewilligung der Maßnahme für einen definierten Zeitraum Formen der Hilfe und Zielgruppen Stationär/ teilstationär/ ambulant; ambulant vor stationär gemäß 13 SGB XII Vorsorge (Hamburgensie?) Soziale Rehabilitation/ Nachsorge Psychosoziale Betreuung für Substituierte Suchtkranke vor oder nach einer medizinischen Reha Chronisch mehrfach geschädigte Abhängige Substitutionspatient/innen 5

6 2. Praxis Dauer der Hilfe Persönliches Budget Abgrenzung zu anderen Leistungen Grundsicherung über SGB II oder SGB XII Soziale Rehabilitation und Vorsorge in der Therapeutischen Gemeinschaft Jenfeld zwei Praxisbeispiele Dauer der Hilfe Leistungen nach 53 SGB XII solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann Bewilligung durch den zuständigen Sozialhilfeträger i.d.r. für 3 bis 6 Monate Verlängerung möglich Dauer-Unterbringung strittig 6

7 Persönliches Budget 17 SGB IX Abs. 2ff: Teilhabeleistungen auf Antrag auch als trägerübergreifendes Persönliches Budget in der Regel als Geldleistung ausgeführt Ziele: Eigenverantwortung/ Selbstbestimmung bislang wenig Erfahrung bei suchtkranken Menschen Skepsis sowohl auf Seiten der Kosten- und Leistungsträger als auch der Leistungserbringer Abgrenzung zu anderen sozialrechtlichen Leistungen - Ausfallbürge oder eigenständiges Leistungssystem? Krankenbehandlung nach SGB V - vorrangig medizinische Rehabilitation nach SGB VI - vorrangig Pflege gemäß SGB XI gleichrangig! Abgrenzung zu SGB V und SGB VI-Leistungen hat Konsequenzen für personelle Anforderungen: Sozialhilfeträger Hamburg fordert keine suchttherapeutische Zusatzausbildung und finanziert i.d.r. keine Krankenpflege- oder Arzt-Stellen 7

8 Gewährleistung der Grundsicherung über SGB II oder SGB XII Voraussetzungen für Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende: kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen; keine Hilfe von Angehörigen keine stationäre Unterbringung, es sei denn 15 Stunden wöchentliche Erwerbstätigkeit oder Krankenhausaufenthalt für weniger als 6 Monate mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig ansonsten Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII - Sozialhilfe in stationären Einrichtungen nur noch minimale Leistungen hohes Abbruchrisiko Soziale Rehabilitation und Vorsorge in der Therapeutischen Gemeinschaft Jenfeld der Alida Schmidt-Stiftung zwei Praxisbeispiele 8

9 Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld Zielgruppen Soziale Rehabilitation alkohol- und medikamentenabhängige Menschen nach stationärer medizinischer Rehabilitation oder Adaptionsbehandlung Vorsorge alkohol- und medikamentenabhängige Menschen nach Entgiftung mit Abstinenzstatus bei Aufnahme und erkennbarer Motivation Haftentlassene Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld Grundsätzliche Zielsetzung Soziale Rehabilitation Sicherung der weiteren sozialen Stabilisierung Förderung der aktiven Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Wiedereingliederung in das Erwerbsleben/ Förderung niedrigschwelliger Beschäftigung Förderung der Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung im eigenen Wohnraum/ Wohnungssuche und -sicherung Vorsorge nach Möglichkeit (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen/ erleichtern Unterstützung zur Ausübung eines angemessenen Berufs/ Tätigkeit weitestgehende Selbstständigkeit (wieder) erlangen Befähigung, eigene Behinderung zu akzeptieren, Lebenssituation zu stabilisieren 9

10 Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld Zielgruppenspezifische Zielsetzungen Soziale Rehabilitation Sicherung der abstinenten Lebensführung und Verlängerung der abstinenten Phasen Verbesserung der seelischen Gesundheit und Abwendung von fortschreitender Chronifizierung Unterstützung des Zugangs zu anderen Hilfen i.s. eines Case-Managements Vorsorge Stabilisierung der Abstinenzfähigkeit Erarbeitung, Förderung, Stärkung der Motivation zu einem suchtmittelunabhängigen Leben Anbahnung, Vermittlung und Unterstützung des Übergangs in weiterführende Hilfen insbesondere in fachspezifische Behandlungsformen o. selbstständige Wohnverhältnisse Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld Angebote Soziale Rehabilitation Betreuung im Rahmen von Einzelund Gruppenangeboten Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung Sozialberatung Integration in die Sucht-Selbsthilfe Betreuung in Einzel-Apartments mit Pantry-Küche und Bad oder in trägereigenem Wohnraum oder eigenem Wohnraum Vorsorge Einzel- und Gruppengespräche Informationen zu Sucht und med. Themen psychiatrische Sprechstunde Akupunktur arbeitstherapeutische Angebote Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung Sozialberatung Integration in die Sucht-Selbsthilfe Betreuung in Einzel-Apartments mit Bad bei Vollverpflegung 10

11 Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld Platzzahl und Personalausstattung Soziale Rehabilitation 11 stationäre Plätze, 25 teilstationäre Plätze 5 Stellen Sozialpädagogik anteilig Leitung (1/3), therapeut. Leitung (1/6), Hauswirtschaftsleitung (1/4) 1,35 Stellen Verwaltung, 1,25 Hausmeister, 0,9 Reinigung/ Hauswirtschaft BFD (anteilig) Vorsorge 35 stationäre Plätze 3,7 Stellen Sozialpädagogik 0,63 Beschäftigungstherapie 0,5 Krankenschwester Nachtbereitschaft Mini-Jobs anteilig Leitung (1/2), therapeut. Leitung (1/4), Hauswirtschaftsltg. (1/3) 1,68 Stellen Verwaltung, 0,3 Hausmeister, 2 Stellen Reinigung/ Hauswirtschaft 1 Stelle Küche BFD (anteilig) Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld 11

12 Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld 12

13 3. Aktuelle Entwicklungen Ablösung des Bundes-Heimgesetzes durch Ländergesetze und WBVG Reform der Eingliederungshilfe Ablösung des Bundes-Heimgesetzes im Rahmen der Förderalismusreform Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz von 2009 auf Bundesebene: regelt ausschließlich den vertraglichen Rahmen für Wohnformen, bei denen die Überlassung von Wohnraum und weitergehende Betreuungsleistungen rechtlich und/ oder faktisch gekoppelt sind dient dem Verbraucherschutz, regelt Informations- und Leistungspflichten, Vertragsinhalte und kündigung etc. und hebelt Mietrecht aus betrifft sämtliche betreute Wohnformen, bei denen Wohnraum überlassen wird (Zimmer, Apartment, Wohnung) und Betreuungsleistungen im Zusammenhang damit erbracht werden Reha-Einrichtungen und Krankenhäuser sind ausgenommen ist zu beachten bei Abschluss von Nutzungsverträgen mit Klienten 13

14 Ablösung des Bundes-Heimgesetzes im Rahmen der Förderalismusreform Landes- Heimgesetze : regeln personelle, bauliche und sonstige fachliche Anforderungen an Wohnformen, bei denen Wohnen und Betreuung zusammentreffen Förderalismus feiert fröhliche Urständ landesspezifische Klärung erforderlich, ob Suchthilfeeinrichtungen erfasst sind Beispiel Hamburg: Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) erfasst Servicewohnen, Wohngemeinschaften, Wohneinrichtungen und ambulante Dienste in den Bereichen Altenhilfe, Pflege und Behindertenhilfe unterliegt Eingliederungshilfe für Suchthilfe dem HmbWBG? nein ja doch nicht oder doch? Reform der Eingliederungshilfe - ein Leistungsgesetz zur sozialen Teilhabe außerhalb des SGB XII Diskussion seit 10 Jahren ( ASMK-Prozess ); Personenzentrierung statt Einrichtungszentrierung Ausgangslage: Kostenausweitung für Länder und Gemeinden, regional sehr ungleicher Zugang zu Leistungen, Steuerungsprobleme 2011: Leistungsempfänger; 14,4 Mrd. Euro Ausgaben (Vergleich: Reha/ Teilhabe aller Sozialleistungsträger gesamt: 29,65 Mrd. Euro Ziel : Ausgabenbegrenzung und (Mit-)Finanzierung durch den Bund (Fiskalpakt Juni 2012) konsequente Aufsplittung der Kostenanteile für Fachmaßnahme, Existenzsicherung und Unterkunft 14

15 Reform der Eingliederungshilfe - ein Leistungsgesetz zur sozialen Teilhabe außerhalb des SGB XII Ausgaben für Rehabilitation und Teilhabe in Mio. überproportionale Steigerung EGH um 21 % Reform der Eingliederungshilfe - ein Leistungsgesetz zur sozialen Teilhabe außerhalb des SGB XII Entschließung des Bundesrates vom 22. März 2013 (I): Bundesleistungsgesetz mit Finanzierung der Teilhabeleistungen durch den Bund Teilhabe nicht mehr dem System der Sozialhilfe zuordnen; Nachgrundsatz bleibt aber bestehen Signifikanter Anstieg der der Anzahl und des Unterstützungsbedarfs von Menschen mit Behinderung übersteigt Leistungsfähigkeit von Ländern und Kommunen Ausgabenentwicklung bremsen Trennung der fachlichen Leistungen von den Hilfen zur Bestreitung des Lebensunterhalts; Konzentration der Eingliederungshilfe auf ihren Kern 15

16 Reform der Eingliederungshilfe - ein Leistungsgesetz zur sozialen Teilhabe außerhalb des SGB XII Entschließung des Bundesrates vom 22. März 2013 (II): Eingliederungshilfe auf die individuelle Situation des Leistungsberechtigten ausrichten Maßstab ist individueller Bedarf unabhängig von der Wohnform; Charakterisierung als ambulant oder (teil-) stationär entfällt Beteiligung des behinderten Menschen wird gestärkt; UN-Behindertenrechtskonvention Bundeseinheitliche Maßstäbe für ein Gesamtplanverfahren Freistellung vom Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens ist längerfristiges Ziel Reform der Eingliederungshilfe - ein Leistungsgesetz zur sozialen Teilhabe außerhalb des SGB XII Konsequenzen für die Leistungserbringer verstärkt Tendenz zur ambulanten Versorgung erhöht den Abrechnungsaufwand durch unterschiedliche Kostenträger für Maßnahme einerseits und Kosten für Lebensunterhalt und Unterkunft andererseits erhöht das Risiko, auf Kosten sitzen zu bleiben z.b. wenn Klient seine Miete nicht zahlt und keine Abtretung durch die ARGE vorliegt Finanzierungsspielräume werden durch bundeseinheitliche Maßstäbe bei der Bedarfsermittlung in manchen Ländern und Kommunen größer, in anderen vielleicht kleiner??? 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! machen Sie `was draus! mehr Infos unter Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. 17

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