INSPEKTIONEN - GUTE VORBEREITUNG = GUTES ERGEBNIS?

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1 INSPEKTIONEN - GUTE VORBEREITUNG = GUTES ERGEBNIS? Freiburg Silja du Mont GCP-Inspektorin 3 GCP-V BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Inspektion: die Überprüfung von Räumlichkeiten, Ausrüstungen, Unterlagen, Aufzeichnungen, Qualitätssicherungssystemen und sonstigen nach Beurteilung der Behörde relevanten Ressourcen, die sich in der Prüfstelle, den Einrichtungen des Sponsors oder des Auftragsforschungsinstituts, den Laboratorien, den Herstellungsstätten von Prüfpräparaten oder in sonstigen Einrichtungen befinden. =>Ziel: die Einhaltung der Regeln der Guten Klinischen Praxis (GCP), der Guten Herstellungspraxis (GMP) oder die Übereinstimmung mit den Angaben der Antragsunterlagen zu überprüfen. Seite 1

2 BEFUGNISSE DER INSPEKTOREN Betretungsbefugnis Einsichtsbefugnis in sämtliche Unterlagen Fertigung von Abschriften oder Ablichtungen => Anonymisierung personenbezogener Patientendaten Einforderung aller erforderlichen Auskünfte => Verweigerung der Auskunft ist nur möglich, wenn der Betroffene sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr eines Bußgeld-oder Strafverfahrens aussetzen würde Treffen von vorläufigen Anordnungen ggf. bis zur Unterbrechung der klinischen Prüfung => 3(5), 42(3) und 64(4) AMG und 15 GCP-V 66 AMG DULDUNGS-UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN Wer der Überwachung nach 64 unterliegt, hat die Maßnahmen nach den 64 und 65 zu dulden, die Inspektoren bei der Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen, Räume, Behältnisse etc. zu bezeichnen und zu öffnen die geforderten Auskünfte zu erteilen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Seite 2

3 CHECKLISTEN Checklisten der ZLG zu GCP-Inspektionen => VAW : VAW Inspektionsverfahren bei genehmigungspflichtigen klinischen Prüfungen von Arzneimitteln VAW : Anlage I Checkliste Routineinspektion beim Prüfer VAW : Anlage II Checkliste Routineinspektion beim Sponsor / Vertreter des Sponsors / CRO Teil A VAW : Anlage II Checkliste Routineinspektion beim Sponsor / Vertreter des Sponsors / CRO Teil B VAW : Anlage III Checkliste Inspektion von Laboratorien VAW : Anlage V Inspektionsdaten für die EudraCT-Datenbank gem. 14 Abs. 3 Nr. 6 GCP-V REGULATORISCHE ANFORDERUNGEN Anzeigenach 67 AMG bei der zuständigen Behörde, Genehmigungen der BOB (Bundesoberbehörde) der klinischen Prüfung und der Amendments ggf. Genehmigungen anderer Behörden ( Strahlenschutz, Gentechnik, etc.) Votum der Ethik-Kommission Qualifikationsnachweis für Prüfer und Stellvertreter ( 7 (3) Nr. 6 und (3a) GCP-V) Beschreibung der Prüfgruppe ( 7 (3) Nr. 6a GCP-V): Zusammensetzung der Prüfgruppe und berufliche Erfahrung Ihrer Mitglieder, Erfahrungen der Mitglieder der Prüfgruppe mit der Durchführung klinischer Prüfungen => der AMEK empfiehlt für die gesetzlichen Aufgaben des Prüfers nach 40 (1a) AMG SOPs zu etablieren Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen ( 7 ( ) Nr. 8 GCP-V) Seite 3

4 PRÜFARZTORDNER Prüfplanunterschriften haben auch alle Mitglieder der Prüfgruppe die Kenntnisnahme bestätigt Prüferinformationen/Fachinformationen Versicherungsnachweis Unterlagen zu gesetzlichen Bestimmungen und Leitlinien in Papierform, als CD oder ein Internetzugang Schulung des Personals Schulung im Umgang mit Software (z.b. CRF) oder Geräten GCP-Schulungen alle 2-3 Jahre Monitoring/Auditing Initiierung und Initiierungbericht Monitoringvisit Log DELEGATION LOG Erfassung aller beteiligten Personen an der klinischen Prüfung - Prüfärzte - Studienassistenten - Apotheke sonstige Aufgabendelegation: - alle tatsächlich vergebenen Aufgaben sollten klar aus dem Delegation Log hervorgehen - Beginn und Ende des Autorisierungszeitraumes müssen festgehalten sein - Autorisierungen sollen vom Prüfer datiert sein (Startdatum) Seite 4

5 EINHALTUNG DES PRÜFPLANS Ein- und Ausschlusskriterien Randomisierung Einhaltung des Prüfplans Visitenintervalle, Vorgegebene Untersuchungen während der Visiten AE- und SAE-Dokumentation Date of Awareness! Dokumentation der Begleitmedikation Patiententagebücher PATIENTENINFORMATION UND EINWILLIGUNG Vollständigkeit Unterschrift und Datum jeweils eigenhändig, Namen in Druckschrift Einwilligung von Nicht-einwilligungsfähigen Patienten im Notfall Einwilligung durch Konsiliararzt ( 41 (1) Satz 2 AMG) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (nicht automatisch der Ehegatte, nur bei entsprechender Vollmacht) Einwilligung des Patienten sobald möglich wie kann die Feststellung des mutmaßlichen Willens sichergestellt werden? Aufklärung nicht deutsch sprechende Probanden/Patienten 40 (2) AMG ihr (der betroffenen Person) ist eine allgemein verständliche Aufklärungsunterlage auszuhändigen. Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen in der jeweiligen Landessprache mit Ethik-Votum Seite 5

6 EINWILLIGUNG MINDERJÄHRIGE Einwilligung von Minderjährigen eigene altersgerechte Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen unterschrieben? Mutmaßlicher Wille dokumentiert? Widerspruch muss ggf. beachtet werden! Sobald während der klinischen Prüfung die Einwilligungsfähigkeit vorliegt, muss diese eingeholt werden Einwilligung der Eltern von beiden Elternteilen unterschrieben (bei geteiltem Sorgerecht)? wenn ein Elternteil nicht persönlich vor Ort sein kann: telefonische Aufklärung, Übersenden der Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen per Fax oder , Rückantwort ebenfalls per Fax oder (gescanntes Dokument mit Unterschrift), Eine Ausführliche Dokumentation des Aufklärungsprozederes ist essentiell! ARCHIVIERUNG Archiv zugriffskontrolliert vor Feuer,Wasser und Sonne geschützt ausreichende Lagerkapazität Elektronische Archivierung Alle Informationen aus Originalaufzeichnungen und beglaubigten Kopien der Originalaufzeichnungen sind zu archivieren. => Definition einer beglaubigten Kopie des Clinical Data Interchange Standards Consortium(CDISC) : Certified copy: A copy of original information that has been verified as indicatedby a datedsignature, as an exact copyhavingall of the same attributes and informationas the original. NOTE: The copymay beverifiedby datedsignature orby a validated electronic process. Seite 6

7 PROBEN UND LABORE Für alle eingebundenen Labore sind vorzulegen: Ringversuchszertifikate ggf. Akkreditierungen eine Liste der verwendeten Referenzwerte Proben: Umgang mit Proben Vorbereitung für den Versand, z.b. abzentrifugieren Lagerort, Temperaturkontrolle bei Lagerung Etikettierung Versandunterlagen Bewertung der Ergebnisse durch den Prüfer (klinische Signifikanz) und Abzeichnung durch den Prüfer PRÜFPRÄPARATE Kennzeichnung von Prüfpräparaten Kennzeichnung gemäß 5 GCP-V Lagerung von Prüfpräparaten Zugangskontrolle (abschließbarer Raum, abschließbarer Schrank) tägliche Temperaturkontrolle mit kalibriertem Min-Max-Thermometer (auch bei Lagerung bei RT falls erforderlich) Retouren leerer Packungen von den Prüfungsteilnehmern? Retouren an den Sponsor Notfallumschläge (bei Verblindung) vollständig und unversehrt Seite 7

8 HABEN SIE NOCH FRAGEN?? Seite 8

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