Aktuelles aus dem GCP Bereich - Tätigkeitsbericht 2013 & Häufige Mängel

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1 Aktuelles aus dem GCP Bereich - Tätigkeitsbericht 2013 & Häufige Mängel DI(FH) Abteilung Klinische Prüfung Institut Überwachung AGES Gespräch Wien, 25. November Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

2 Überblick Verteilung der Inspektionsergebnisse Zahlen aus 2013 Mängelstatistik und häufige Mängel Nützliche Links 2

3 Verteilung der Inspektionsergebnisse - derzeit Inspizierte Parteien Ethikkommissionen EudraCT Datenbank (EU Inspektorate) im Anlassfall andere Behörden bzw. Institutionen andere ausländische Behörden auf Anfrage CLTR Bearbeitungsstand: 3

4 Verteilung der Inspektionsergebnisse zukünftig? VERORDNUNG (EU) Nr. 536/2014 Art. 53 (2) Sponsor übermittelt betroffenen MS die klinische Prüfung betreffende Inspektionsberichte von Drittlandsbehörden Art. 78 (6) Inspektionsbericht inspizierte Stelle, Sponsor und über EU-Portal in die EU-Datenbank (enthält alle Daten und Informationen, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden) Art. 81 (4) Die EU-Datenbank ist der Öffentlichkeit zugänglich - mit Ausnahmen (Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, vertraulicher Mitteilungen zw. MS, Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Durchführung einer klinischen Prüfung) 4

5 Durchgeführte Inspektionen nationale Inspektionsverfahren Rechtsmaterie Routineinspektionen [n] Anlassinspektionen [n] AMG / ICH GCP MPG / EN ISO Σ Σ 2 EMA Aufträge Inspektionsorte in CA, CH, DE, NZ, RU 5

6 Statistik 2013 (AMG/GCP) 26 AMG/GCP Routine-Inspektionsverfahren mit Inspektionen an 27 Prüfzentren 2 Inspektionsverfahren nicht GCP/AMG-konform Ø 12 Mängel Verteilung der Mängel in GCP Inspektionen critical 4% major 31% minor 65% 6

7 Die häufigsten Mängel in GCP- Inspektionen % 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Mängel [n] kumulierte Häufigkeit [%] 7

8 Studiendurchführung (1/3) Mangel Die Evaluierung des Prüfzentrums und dessen Einrichtungen/Ausstattung bzw. die Verifizierung der vom Zentrum getätigten Angaben erfolgte unvollständig. Referenzen 32 Abs. 1 Z. 1 AMG 47 AMG Art ICH-GCP Art b ICH GCP Mangelhafte Qualifikationsnachweise des Personals (keine, zu spät eingeholt, essentielle Angaben fehlen) Unqualifizierte Messinstrumente und unzureichende Wartungsunterlagen Keine geeigneten Lagerbedingungen für IMP gegeben und unqualifizierte Temperaturmessgeräte Keine geeigneten Gefrierschränke für Laborproben und unqualifizierte Temperaturmessgeräte/-kontrollsysteme Kein ärztliches Back-up insbesondere bei niedergelassenen ÄrztInnen 8

9 Studiendurchführung (2/3) Mangel PatientInnen wurden in gegenständliche klinische Studie aufgenommen, bevor alle für den Einschluss relevanten Untersuchungsergebnisse vorlagen. Dies wurde vom Sponsor akzeptiert. Referenzen Art. 2.6 ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Art d,i ICH GCP Verwendung von Routinedaten (z.b. Labor, diagnostische Bildgebung, etc.) muss aus Protokoll ersichtlich sein. Es muss nachweisbar sein, dass der/die verantwortliche Prüfarzt/-ärztin zum Zeitpunkt des Studieneinschlusses alle relevanten Daten eingesehen hat. (z.b. datierte Unterzeichnung der Laborberichte) QC check bei Randomisierung in IXRS Systemen um vorzeitigen Einschluss zu verhindern. 9

10 Studiendurchführung (3/3) Mangel Bei der Führung der Krankenakte kommt es zu Abweichungen und es bestehen Diskrepanzen innerhalb der Source Daten (SD) und zwischen SD und CRF. Referenzen KAKuG / 51 Ärztegesetz 36 Z. 8 AMG Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Führung von Krankengeschichten gemäß landesspez. Gesetze über Krankenanstalten und Kuranstalten bzw. 51 Ärztegesetz. Hinweis: unterschiedliche Aufbewahrungsfristen zw. Krankenakten und Studienunterlagen SD in doppelter Ausführung (Krankenakte & studienspezifische Arbeitsblätter) sind fehleranfällig. Arbeitsblätter sind nur sinnvoll für die Erhebung von Daten, die ansonsten in der Routinedokumentation nicht aufgezeichnet werden. 10

11 Studienmedikation (1/2) Mangel Der Transport der Prüfmedikation erfolgte weder temperaturkontrolliert noch transportvalidiert (qualifizierte Transportbehältnisse/Risikoanalyse). Temperaturaufzeichnungen der Prüfmedikation sind den Lieferungen nicht eindeutig zuordenbar. Referenzen Art. 82 Dir. 2001/83/EC (entspricht 30 Abs. 4 AMBO 2009) Art. 9.2 GDP i.v.m. Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Temp.-kontrolle mit qualifiziertem Temp.-messgerät (Min/Max, nachweisbare Kalibrierung) inkl. der Lieferung zuordenbare Temp.-logs Oder validierter Transportprozess (qualifizierte Transportboxen, nachweisbare Qualifizierung und Validierung des Prozesses) Keine Temp.-kontrolle/Transportvalidierung nur akzeptabel, wenn dies vorab auf Grundlage einer Risikoanalyse (Stabilitätsdaten, klimatische Bedingungen) entschieden wurde. (Temperaturen in Kraftfahrzeugen können im Sommer > 60 C sein) 11

12 Studienmedikation (2/2) Mangel Die Temperaturkontrolle der Lagerung der Prüfmedikation und die Dokumentation darüber ist nicht einwandfrei. Der Umgang mit Temperaturabweichungen bei der Lagerung der Prüfmedikation ist mangelhaft. Referenzen Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Qualifizierter Min/Max Thermometer bzw. validierte zentrale Temp.überwachung über den gesamten Zeitraum der IMP-Lagerung Aufzeichnungen haben den Lagerort und das verwendete Temperaturmessgerät zu enthalten. Prozess zum Umgang mit Abweichungen definieren: Akzeptanzbereiche (basierend auf Risikoanalyse) Quarantäne, Freigabe, 12

13 Dokumentation im Prüfarztordner Mangel Bei der Darlegung der Qualifikationsnachweise, Delegation der Verantwortlichkeiten und Dokumentation studienspezifischer Schulungen kommt es zu Abweichungen. Referenzen Art. 2.8 ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Art ICH GCP Art b,g,h ICH GCP Für Personen die studienspezifische Tätigkeiten ausführen muss ein Qualifikationsnachweis und Schulungsdokumentation vorliegen, die Delegation muss rechtzeitig schriftlich festgehalten sein. Ärztliche Verantwortlichkeiten (Durchführung des Aufklärungsgespräches, Beurteilung von Studieneignung, AEs, Körperliche Untersuchung Beurteilung des Gesundheitsstatus) können nicht an Nicht-Ärztliches Personal delegiert werden (Achtung: Definition Arzt/Ärztin nach dem Ärztegesetz) Änderungen/Ergänzungen am Delegation Log sind gemäß der Guten Dokumentationspraxis durchzuführen (Initialen, Datum, gegebenenfalls Grund der Änderung) und vom PI zu bestätigen. (Art ICH GCP) 13

14 Nützliche Links BASG Homepage: FAQs der Abteilung CLTR - Inspektionen EMA Homepage: GCP IWG Reflection Papers ment_listing/document_listing_ jsp&mid=wc0b01ac c4 Q&A auf der EMA Homepage d_a/q_and_a_detail_ jsp&mid=wc0b01ac c5 14

15 Fragen Danke für Ihre Aufmerksamkeit! oder 15

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