auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/9550
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/9550 Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz wurden zu Beginn des Jahres die Rechtsgrundlage für die Einführung eines Ankunftsnachweises geschaffen und wesentliche Änderungen im Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) vorgenommen. Dadurch sollten die schnelle Registrierung der neu ankommenden Schutzsuchenden erleichtert und der Zugriff aller an Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Integration der Asylsuchenden beteiligten Behörden auf die für sie erforderlichen Daten ermöglicht werden. Bei der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 11. Januar 2016 zum Entwurf des Datenaustauschverbesserungsgesetzes gab es an diesem Vorhaben in mehreren Punkten deutliche Kritik. So führte der Vorsitzende Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Hans-Hermann Schild aus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund der aktuellen Rechtslage innerhalb von sechs Tagen einen Asylantrag entgegennehmen müsse. Damit erhielten die Asylsuchenden dann auch eine Aufenthaltsgestattung (Ausschussdrucksache 18(4)472B). Der neu zu schaffende Ankunftsnachweis verlängere nur den für viele Asylsuchende vorherrschenden Schwebezustand, da sie viele Monate auf einen Termin für die Asylantragstellung warten müssten. Der Flüchtlingsrat Berlin wies in einer Stellungnahme an den Innenausschuss darauf hin (Ausschussdrucksache 18(4)477), dass die Ausstellung des Ankunftsnachweises statt einer Aufenthaltsgestattung dazu führe, dass die Betroffenen viele soziale Rechte, etwa beim Arbeitsmarktzugang, nicht in Anspruch nehmen könnten. Diese Kritik blieb im Gesetzgebungsverfahren unberücksichtigt, obwohl sie nach Auffassung der Fragesteller offenkundig berechtigt war (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7834), denn mit dem Integrationsgesetz wurden die diesbezüglichen rechtlichen Lücken eingestanden und geschlossen. Besser wäre es nach Auffassung des Flüchtlingsrats Berlin e. V. und der Fragesteller gewesen, statt eines weiteren, neuen Aufenthaltspapiers mit begrenzter Gültigkeit (Ankunftsnachweis) gleich eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. September 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Das hätte allerdings dazu geführt, dass die überlangen und gegen EU-Recht verstoßenden Asyl-Verfahrensdauern offenkundig geworden wären, denn die Wartezeit von der ersten Registrierung bis zur formellen Asylantragstellung wird derzeit nicht erfasst. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff merkte in ihrer Stellungnahme zur Anhörung (Ausschussdrucksache 18(4)472 F, S. 2) an, ein solch massiver Ausbau eines zentralen Registers sei insbesondere vor dem Hintergrund der Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit besonders kritisch zu betrachten. 1. Wie viele Ankunftsnachweise sind seit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes ausgegeben worden? Ausweislich der Transaktionen-Statistik der Erfassungsstationen wurden bis zum Stichtag 13. September Ankunftsnachweise ausgegeben. 2. Wie viele Personen hatten zum letzten Stand und zum Stand 30. Juni 2016 einen solchen Ankunftsnachweis (bitte nach Bundesländern, den 15 Hauptherkunftsländern, Geschlecht, Alter unter/über 18 Jahren differenzieren)? Die Schnittstelle der Erfassungsstationen zum Ausländerzentralregister (AZR) konnte erst Anfang Mai 2016 um den Speichersachverhalt Ankunftsnachweis ergänzt werden. Die folgenden Tabellen enthalten daher nur Angaben zu Personen im Besitz eines Ankunftsnachweises, die nach Ergänzung der Schnittstelle im Mai 2016 im AZR gespeichert wurden. Die Zahl ausgestellter Ankunftsnachweise ist regelmäßig höher als die der registrierten Personen, da bereits registrierte Personen im Falle des Verlusts, der Beschädigungen oder der Vernichtung ein neues Dokument erhalten. Ausweislich des AZR hat sich zum Stichtag 31. August 2016 die Situation im Sinne der Fragesteller wie folgt dargestellt: Bundesland Bundesland Anzahl Ankunftsnachweis Anzahl Personen Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen keine Angabe Gesamt
3 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/9765 Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Anzahl Ankunftsnachweis Anzahl Personen Gesamt davon Syrien, Arabische Republik Afghanistan Irak Russische Föderation Iran, Islamische Republik Eritrea Nigeria Albanien Pakistan Somalia Aserbaidschan Armenien Gambia Indien Guinea Geschlecht Geschlecht Anzahl Ankunftsnachweis Anzahl Personen männlich weiblich unbekannt Gesamt Altersgruppe Altersgruppe Anzahl Ankunftsnachweis Anzahl Personen 0 bis unter 18 Jahre Jahre und älter Gesamt Auszug aus dem AZR zum Stichtag 31. August 2016 mit Ereignisdatum 30. Juni 2016: Bundesland Bundesland Anzahl Ankunftsnachweis Anzahl Personen Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Gesamt
4 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Anzahl Ankunftsnachweis Anzahl Personen Gesamt davon Syrien, Arabische Republik Afghanistan Irak Russische Föderation Iran, Islamische Republik Eritrea Nigeria Albanien Somalia Pakistan Gambia Aserbaidschan Armenien Indien Tadschikistan Geschlecht Geschlecht Anzahl Ankunftsnachweis Anzahl Personen männlich weiblich unbekannt Gesamt Altersgruppe Altersgruppe Anzahl Ankunftsnachweis Anzahl Personen 0 bis unter 18 Jahre Jahre und älter Gesamt Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hat die Bundesregierung oder kann sie sich durch entsprechende Nachfragen verschaffen, wie lange sich Betroffene im Besitz eines Ankunftsnachweises befinden, bis sie eine Aufenthaltsgestattung erhalten? Ausländer, die seit Erfassung der Ausstellung des Ankunftsnachweises im AZR (ab Anfang Mai 2016) einen Ankunftsnachweis ausgestellt bekamen, waren bis zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung durchschnittlich 27,6 Tage im Besitz des Ankunftsnachweises. 4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Inhaber eines Ankunftsnachweises derzeit an allen Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben, aber noch nicht in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, bzw. was sind die entsprechenden Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu? Seit Ende Mai 2016 erhalten grundsätzlich alle neueingereisten Asylsuchenden, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind, aber noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt haben, einen Ankunftsnachweis. Keinen Ankunftsnachweis erhalten jedoch Asylsuchende, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen:
5 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/9765 Ausländer mit einem Aufenthaltstitel von mehr als sechs Monaten (vgl. 14 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes AsylG), unbegleitete Minderjährige (vgl. 14 Absatz 2 Nummer 2 AsylG), Personen in Haft, Gewahrsam und Pflegeeinrichtungen (vgl. 14 Absatz 2 Nummer 2 AsylG), Minderjährige, deren gesetzlicher Vertreter nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. 14 Absatz 2 Nummer 3 AsylG), Folgeantragsteller, die nicht neu eingereist sind, sondern sich bereits aufgrund eines anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung noch im Bundesgebiet befinden (Umkehrschluss aus 71 Absatz 2 Satz 2 AsylG). Asylsuchende, die vor dem flächendeckenden Ausrollen der Infrastruktur des Ankunftsnachweises eingereist sind, aber noch keine Gelegenheit zur förmlichen Asylantragstellung hatten, werden sukzessive nachregistriert und erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Ankunftsnachweis. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geht davon aus, dass zum Stichtag 13. September 2016 rund Personen im Rahmen der Erstverteilung der Asylbegehrenden (kurz: EASY) registriert waren, die bislang aber noch keinen Asylantrag gestellt haben. Im Rahmen der Registrierung bei EASY kann es jedoch zu Mehrfacherfassungen kommen, sodass die tatsächliche Zahl niedriger ausfallen dürfte. Um deren Höhe festzustellen, wurde eine Abfrage an die Länder gerichtet, wie viele Personen in den Ländersystemen registriert sind. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Nachregistrierungen noch im Herbst 2016 abgeschlossen werden können. 5. Zu welchem Zeitpunkt war eine flächendeckende Ausgabe von Ankunftsnachweisen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, wenn dies noch nicht gewährleistet ist, welche Gründe gibt es dafür? Die flächendeckende Ausgabe von Ankunftsnachweisen ist im Bundesgebiet seit Ende Mai 2016 gewährleistet. 6. Welche Kosten sind durch die Einführung des Ankunftsnachweises beim Bund bislang entstanden, welche weiteren Kosten erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls? Durch die Einführung des Ankunftsnachweises sind bisher Kosten in Höhe von ca. 47 Mio. Euro entstanden. Die Bundesregierung rechnet ab 2017 mit Kosten von ca. 9 Mio. Euro pro Jahr. 7. Wie viele Stellen konnten für die Umsetzung des Ankunftsnachweises durch externe bzw. interne Personalgewinnung (bitte getrennt angeben, differenziert nach Laufbahn und Einsatzort) besetzt werden? Soweit das BAMF die Ankunftsnachweise ausstellt, geschieht dies in den Asylverfahrenssekretariaten (AVS) neben zahlreichen anderen Tätigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens durch Bedienstete des mittleren Dienstes. Deren Zahl wurde im Zuge der Einführung des Integrierten Flüchtlingsmanagements stark erhöht. Mit Stand 15. August 2016 waren Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Stammpersonal und weitere 842 VZÄ abgeordnete AVS-Kräfte tätig. Die zusätzlichen Einstellungen wurden nicht nur wegen des Ankunftsnachweises, sondern generell zur beschleunigten Bearbeitung der Asylverfahren vorgenommen. Angaben zu den Stellen in den Ländern liegen der Bundesregierung nicht vor.
6 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 8. Konnte das Ziel, den Ankunftsnachweis zu Kosten von einem Euro/Stück herstellen zu lassen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7043), erreicht werden, und wenn nicht, warum, und was waren die real angefallenen Kosten? Ja, das Ziel konnte erreicht werden. 9. Welche Kosten sind durch die Implementierung des neuen Kerndatensystems im Ausländerzentralregister beim Bund bislang entstanden, welche weiteren Kosten erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls? Bislang sind Kosten in Höhe von 5,5 Mio. Euro entstanden. Weitere Kosten werden in Höhe von ca. 4,5 Mio. Euro erwartet. 10. Lässt sich nach den bisherigen Erfahrungen die laut Gesetzentwurf angepeilte Höhe der Kosten des laufenden Betriebs für das Kerndatensystem im Ausländerzentralregister von 4,5 Mio. Euro einhalten, wie hoch sind die ggf. tatsächlichen Kosten, und was sind ggf. die Gründe für eine Abweichung nach oben oder unten? Das mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz (DAVG) ausgebaute Kerndatensystem (KDS) ist Teil bzw. Erweiterung des existierenden AZR und befindet sich noch in der Entwicklung. Daher lässt sich der Anteil der Kosten des KDS am übergreifenden Wartungsund Supportbudget sowie den laufenden Kosten für Infrastruktur noch nicht ermitteln. 11. Wie lange dauert nach Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter die durchschnittliche Ausstellung eines Ankunftsnachweises pro Person, und inwiefern wäre es aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen nicht sinnvoller, statt eines Ankunftsnachweises direkt eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen, um die arbeitsaufwändige doppelte Bearbeitung und Ausstellung von Dokumenten zu vermeiden (bitte ausführen)? Die Ausstellung eines Ankunftsnachweises dauert einschließlich Registrierung im Mittel ca. 15 bis 20 Minuten pro Person. Der Großteil des Zeitaufwandes entfällt auf die Aufnahme gerollter Abdrücke aller zehn Finger. Die Möglichkeiten einer Zusammenführung von Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung werden derzeit geprüft. Hierbei ist u. a. zu beachten, dass nicht alle Asylsuchenden einen Ankunftsnachweis erhalten (vgl. bereits die Antwort zu Frage 4).
7 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/ Wie ist die derzeitige Praxis in den Ankunftszentren bei der Ausstellung von Ankunftsnachweisen, Aufenthaltsgestattungen oder Aufenthaltserlaubnissen, insbesondere bei Asylsuchenden, bei denen ein schneller Abschluss des Asylverfahrens zu erwarten ist ( Cluster A und B)? Werden, insbesondere nach der formellen Asylantragstellung in Ankunftszentren, Aufenthaltsgestattungen erteilt, die dann bei einem in der Regel 48- stündigen Verfahren in kürzester Zeit schon wieder hinfällig sind, weil entweder eine Aufenthaltserlaubnis (nach Anerkennung) erteilt werden muss oder entsprechende Ausreisepapiere (nach Ablehnung; bitte im Detail das konkrete Verfahren darstellen)? In den Ankunftszentren des BAMF erhalten alle Asylsuchenden im Rahmen der Registrierung Ankunftsnachweise und bei Asylantragstellung zeitlich befristete Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Insofern wird nicht nach Clustern unterschieden. Im Falle eines unanfechtbar positiven Ausgangs des Asylverfahrens (Anerkennung als Asylberechtigter oder GFK-Flüchtling oder Gewährung subsidiären Schutzes) wird durch die zuständige Ausländerbehörde der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt. Für den Fall, dass der Asylantrag abgelehnt wird und diese Entscheidung unanfechtbar ist, tritt die Ausreisepflicht ein. 13. Wie viele Fast-ID-Geräte wurden im Zusammenhang mit dem neuen digitalen Identitätsmanagement zur Registrierung und Identitätsprüfung von Asylsuchenden angeschafft (bitte so weit wie möglich nach den unterschiedlichen Bedarfsträgern aufschlüsseln), welche Kosten sind dadurch entstanden und in welcher Höhe werden Kosten für die weitere Anschaffung und die Wartung der Geräte entstehen? Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen des BAMF haben Fast-ID-Geräte als Bestandteil der Personalisierungs-Infrastruktur-Komponente (kurz: PIK) erhalten. Diese Kosten sind daher in den Gesamtkosten der Beschaffung der PIK enthalten. Anzahl der PIK in: Aufnahmeeinrichtungen: 775 PIK Außenstellen des BAMF: 725 PIK. Die Anschaffungskosten für alle PIK betrugen rund 23,08 Mio. Euro (inkl. Regelbetriebssupport). Darüber hinaus wurde ein Betrag von rd. 1,26 Mio. Euro vertraglich gebunden (inkl. Regelbetriebssupport), um jede der 200 nachträglich an die Länder übergebenen PIK-Stationen mit einem speziellen Laptop nachzurüsten, weil die Bestandslaptops des BAMF aus technischen Gründen nur mit den PIK-Stationen des BAMF, nicht aber mit den PIK-Stationen der Länder genutzt werden können. Die Wartung der PIK ist für drei Jahre vertraglich geregelt. Für die anschließende Zeit wird derzeit über mögliche Betreibermodelle gesprochen. Die Anschaffung weiterer PIK-Stationen ist von Seiten der Bundesregierung nicht geplant.
8 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 14. In wie vielen Fällen wurden Daten von Asylsuchenden nach 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Versagensgründen oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zum Zweck des Sicherheitsabgleichs abgefragt bzw. übermittelt? Die nach 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgesehene automatisierte Datenübermittlung über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Versagungsgründen oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Militärischen Abschirmdienst (MAD), das Bundeskriminalamt (BKA) und das Zollkriminalamt (ZKA) zum Zweck des Sicherheitsabgleichs wird derzeit technisch aufgebaut. Das Verfahren nach 73 Absatz 1a AufenthG soll bis Ende 2016 in Kraft gesetzt werden. Bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit einer automatisierten Datenübermittlung erfolgt die Übermittlung relevanter Fälle an die genannten Sicherheitsbehörden auf Basis bestehender Rechtsgrundlagen. a) Wurden solche Übermittlungen im Vorgriff auf die kommende Regelung bereits vor Inkrafttreten vorgenommen, und wenn ja, in welchem Umfang? b) Wie viele Treffer wurden beim Datenabgleich nach 73 Absatz 1a AufenthG erzielt (bitte nach Behörden auflisten)? c) In wie vielen Fällen wurden dem Bundesverwaltungsamt Versagensgründe oder sonstige Sicherheitsbedenken nach 73 Absatz 3a AufenthG mitgeteilt? Die Fragen 14a bis 14c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. d) Inwieweit machen die in Frage 13 genannten Behörden von der Befugnis in 73 Absatz 3a Satz 4 AufenthG Gebrauch, die im Rahmen des Sicherheitsabgleichs an sie übermittelten Daten zu speichern und zu nutzen? Was sind typische Fallkonstellationen, bei denen eine weitere Speicherung und Nutzung erforderlich ist? Es dürfte ein redaktionelles Versehen vorliegen und die Fragesteller sich nicht auf die in Frage 13, sondern auf die in Frage 14 genannten Behörden beziehen. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. e) Inwieweit ist geplant, einen Sicherheitsabgleich retrograd, also für jene Personen durchzuführen, die vor Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes eingereist sind, und was sind die Rechtsgrundlagen hierfür? Es ist nicht geplant, nach 73 Absatz 1a AufenthG einen Sicherheitsabgleich retrograd über das BVA durchzuführen.
9 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/ Zu wie vielen Personen sind zum letzten Stand Daten nach a) 3 Absatz 2 AZR-Gesetz, b) 3 Absatz 3 AZR-Gesetz, gespeichert gewesen (bitte nach Aufenthaltstitel und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? Diese Daten können erst seit dem 30. Juni 2016 im AZR erfasst werden. Im Moment findet eine Nacherfassung bereits vorher eingereister Asylsuchender statt. Die unten stehenden Daten sind daher noch nicht valide. a) 3 Abs. 2 AZRG Quelle: Ausländerzentralregister zum Stichtag Im AZR gespeicherte Ausländer mit Asylgesuch gestellt, offenem Asylantrag, unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt nach den 15 stärksten Herkunftsländern Staatsangehörigkeit Anzahl Personen alle Herkunftsländer davon Syrien, Arabische Republik Afghanistan Irak Iran, Islamische Republik Pakistan Albanien Russische Föderation Eritrea Nigeria Ungeklärt Somalia Serbien Kosovo Mazedonien Gambia 9.301
10 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Im AZR gespeicherte Ausländer mit Asylgesuch gestellt, offenem Asylantrag, unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt nach Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel Anzahl Personen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab ) Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis ) 284 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 108 Aufenthaltsbefugnis (alt AusländerG) 33 Aufenthaltsbewilligung (alt AusländerG) 8 Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 5 Aufenthaltserlaubnis/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern, (befristet) (alt) 3 Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) -befristet 181 Aufenthaltstitel erloschen Aufenthaltstitel widerrufen 63 Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen 440 Aufenthaltstitel zurückgenommen 19 befristete Aufenthaltserlaubnis (alt AusländerG) 30 befristete Aufenthaltserlaubnis-EG (alt) 1 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht EU-/EWR-Bürger 2 Bescheinigung nach 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG) 1 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 15 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt nach 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) 7 nach 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) 525 nach 16 Abs. 1a AufenthG (Aufenthalt zur Studienbewerbung) 6 nach 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) 6 nach 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) 37 nach 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) AufenthG 25 nach 17a Abs. 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) ereilt am befristet bis 1 nach 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 41 nach 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 20 nach 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 2 nach 18 AufenthG (Beschäftigung) 9 nach 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 2 nach 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) AufenthG (qualifizierte Fachkraft, seit 3 Jahren ununterbrochen beschäftigt) 1 nach 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 1 nach 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU nach frühestens 21 Monaten 1
11 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 11 Drucksache 18/9765 Aufenthaltstitel nach 19a AufenthG i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 3 nach 19a AufenthG i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 6 nach 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 3 nach 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 2 nach 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) 18 nach 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 7 Anzahl Personen nach 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) nach 23 Abs. 1 i.v.m. 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) 13 nach 23 Abs. 1 i.v.m. 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) 1 nach 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 925 nach 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am befristet bis 1 nach 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 123 nach 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 3 nach 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 221 nach 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt nach 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) nach 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) nach 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 180 nach 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 60 nach 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht f. Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den 232, 233 oder 233a StGB wurden) 2 nach 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) nach 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender) 84 nach 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) 5 nach 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) 10 nach 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am befristet bis 18 nach 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis 1 nach 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 572 nach 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am 1 nach 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 429 nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 897 nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 58 nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 1.454
12 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Aufenthaltstitel Anzahl Personen nach 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 8 nach 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 237 nach 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 6 nach 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG 892 nach 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 49 nach 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) 4 nach 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) nach 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 29 nach 32 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 77 nach 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 209 nach 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 37 nach 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 74 nach 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 31 nach 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 724 nach 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 119 nach 35 AufenthG (Kinder) 255 nach 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 125 nach 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 173 nach 37 Abs. 1 AufenthG (Wiederkehr) 1 nach 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in... [Landeskennzeichen des EU-Mitgliedstaates]) 13 nach 4 Abs. 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) 22 nach 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 62 nach 9 AufenthG (allgemein) 153 nach 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) erteilt am 2 unbefristete Aufenthaltserlaubnis (alt AusländerG) 12 unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG (alt) 3 kein Aufenthaltstitel (darunter auch Aufenthaltsgestattungen und Duldungen) Gesamtergebnis
13 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 13 Drucksache 18/9765 Nach 3 Absatz 3 AZRG sind 17 Personen gespeichert, die sich nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel wie folgt aufschlüsseln: b) 3 Abs. 3 AZRG Integration- und Arbeitsmarktdaten - Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Afghanistan 7 Eritrea 1 Irak 1 Iran, Islamische Republik 1 Kongo, Dem. Republik 1 Pakistan 2 Staatenlos 2 Sudan (ohne Südsudan) 1 Syrien, Arabische Republik 1 Gesamt 17 Integration- und Arbeitsmarktdaten - Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel Anzahl Personen nach 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1 kein Aufenthaltstitel vergeben 16 Gesamt 17 Quelle: Ausländerzentralregister zum Stichtag Werden die Daten nach 3 Absatz 2 und 3 AZR-Gesetz nur für neu aufgenommene Personen nach Inkrafttreten der Neuregelungen im AZR-Gesetz erhoben und gespeichert oder auch für alle weiteren Personen, die die Erhebungsvoraussetzungen erfüllen, und in welchem Umfang ist dies ggf. bereits gelungen? Alle neu eingereisten Asylsuchenden werden seit der flächendeckenden Ausstattung mit PIK auch im KDS (eventuell zunächst nur alphanumerisch z. B. durch die Ausländerbehörden) erfasst. Erfasst werden aber auch alle noch nachzuregistrierenden Asylsuchenden, auch wenn sie vor Inkrafttreten des DAVG in das Bundesgebiet eingereist sind, aber noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt haben. Wegen des Umfangs der Nachregistrierung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. In welchem Umfang Daten von diesem Personenkreis nach 3 Absatz 2 AZRG gespeichert sind, lässt sich aus den Daten des AZR nicht automatisiert gesondert ermitteln, denn vor Inkrafttreten des DAVG wurden Asylsuchende bereits im AZR gespeichert, wenn auch erst nach förmlicher Asylantragstellung. 17. Inwieweit bzw. in welchem Umfang verfügen nach Einschätzung der Bundesregierung alle zugriffsberechtigten Behörden über die technischen Fähigkeiten zum automatisierten Abruf und zur Änderung der Daten im Ausländerzentralregister? Technische Voraussetzung für den automatisierten Abruf ist ein Zugang zum DOI-Netz. Sofern die Behörde über ein lokales Fachverfahren mit dem AZR kommuniziert, kann dafür die entsprechende XML-Schnittstelle des BVA verwendet werden. Regelmäßig wird diese Schnittstelle von den Ausländerbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder sowie dem BAMF benutzt.
14 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Zum automatisierten Abruf zugelassen sind folgende Stellen: 621 Ausländerbehörden und Erstregistrierungsstellen 101 Stellen mit grenzpolizeilichen Aufgaben 38 BKA-Dienststellen 207 Polizeidienststellen und LKA 1 Zollkriminalamt 98 Staatsanwaltschaften 182 Auswärtiges Amt und Auslandsvertretungen 41 Hauptzollämter (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) 9 Oberste Bundes-und Landesbehörden 8 Verwaltungs-und Sozialgerichte 2 Bundesverwaltungsamt 8 Sicherheitsbehörden des Bundes 74 Dienststellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 16 Landesämter für Verfassungsschutz 113 Sozialämter und Stellen nach Asylbewerberleistungsgesetz 18 Agenturen für Arbeit 2 Stellen zur Um- und Verteilung der Flüchtlinge (Gemeinschaftsunterkünfte) 31 Gesundheitsämter 80 Jobcenter. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, ob automatisiert abrufberechtigte Stellen nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen. 18. Inwiefern ist es zutreffend, dass für die zusätzlich zum Kerndatenbestand nach 3 Absatz 1 AZR-Gesetz gespeicherten Datenbestände nach 3 Absatz 2 und 3 bis auf die Daten zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen ( 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11 AZR-Gesetz) auch nach Abschluss des Asylverfahrens unbefristet gespeichert bleiben? Welche Erwägungen lagen der Entscheidung der Bundesregierung zugrunde, für die bei der Registrierung als Asylsuchender u. a. für Integrationsmaßnahmen erhobenen Daten keine klare Löschfristen vorzusehen und ersatzweise auch nicht festzuschreiben, dass für diese Daten regelmäßig geprüft werden muss, ob eine bundeszentrale Speicherung weiterhin erforderlich ist? Für sämtliche zusätzlich zum Kerndatenbestand gespeicherte Daten nach 3 Absatz 2 und 3 AZRG gelten die allgemeinen Löschungsfristen gemäß 36 AZRG in Verbindung mit 18 AZRG-DV. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation des DAVG werden auch die Fristen der Löschungen der Daten zu überprüfen und zu bewerten sein (vgl. Artikel 13 Satz 1 und 2 DAVG). Das Ergebnis der Evaluation wird ggf. zu einer Überprüfung der Löschfristen führen.
15 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 15 Drucksache 18/ Inwiefern wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an der Abfassung des Entwurfs für die Neufassung der AZRG-Durchführungsverordnung beteiligt, und was war der Inhalt und Tenor ihrer Stellungnahme? Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde vor Befassung des Kabinetts, der Länder und interessierten Verbänden der Entwurf des DAVG zur Stellungnahme zugeleitet. Sie nahm an der Ressortabstimmung auf Referats- und Abteilungsleiterebene teil. Nach Auffassung der BfDI bestanden gegen den Entwurf des DAVG im Ganzen keine grundlegenden Bedenken. Ihre Stellungnahme entspricht inhaltlich sofern ihrem Anliegen nicht bereits im Rahmen der Ressortabstimmung bereits entsprochen worden ist in weiten Teilen der Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf des DAVG, die sie in der 67. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages abgegeben hat (vgl. die über den Server des Deutschen Bundestages frei verfügbare Ausschussdrucksache 18(4)472 F). 20. Inwiefern liegen der Bundesregierung bereits erste Erfahrungen vor, inwieweit die Ausdehnung der Speicheranlässe auf Personen, die bei unerlaubtem Aufenthalt oder unerlaubter Einreise festgestellt wurden ( 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 AZR-Gesetz), dazu führt, dass nun regelmäßig Personen im Ausländerzentralregister gespeichert werden, die sich nicht in Deutschland aufhalten (beispielsweise, weil sie bei der Ausreise mit einem bereits abgelaufenen Visum festgestellt wurden), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus? Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Im allgemeinen Datenbestand des AZR sind personenbezogene Informationen zu Einreise und Aufenthalt von Ausländern, die sich im Regelfall länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten, gespeichert. In der Visadatei sind personenbezogene Informationen zu Visaanträgen, die bei deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden, gespeichert. Eine Verknüpfung von gestellten Visaanträgen zu tatsächlichen in Deutschland erfolgten Einreisen existiert nicht. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, in wie vielen und in welchen Fällen genehmigte Visaanträge zu erfolgten Einreisen stehen, oder nach wie vielen Einreisen mit gültigem Visum tatsächlich eine Umwandlung in einen Aufenthaltstitel erfolgte oder der Betroffene mit ungültigem Visum wieder ausgereist ist. 21. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Sicherheit der Daten im Ausländerzentralregister zu erhöhen, und welche Kosten sind hierdurch entstanden oder noch zu erwarten? Anlässlich des DAVG wurden in der IT-Sicherheit die Feststellung zum Schutzbedarf des AZR sowie die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen einer Revision unterzogen. Es wurden Vorgaben für die Entwicklung der Software gemacht, die in den Gesamtkosten der Softwareentwicklung enthalten sind. Da es sich beim DAVG um eine Erweiterung des AZR und keine Neuentwicklung eines Softwaresystems handelt, kann die bestehende Sicherheits-Infrastruktur sowohl qualitativ als auch quantitativ weiterhin verwendet werden. Zusätzliche Sicherheitskomponenten (Firewall, Krypto-Box, etc.) wurden nicht angeschafft.
16 Drucksache 18/ Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Das AZR wurde unter anderem deshalb als Kerndatensystem des DAVG ausgewählt, weil es schon seit über 20 Jahren wegen der besonderen bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Vorgaben in einer hoch sicheren Umgebung betrieben wird; z. B. dürfen nur besonders ermächtigte Stellen Daten erhalten oder übermitteln. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, Saarbrücken, Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, Heimsheim, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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