Einführung von Taggeld für die Dienstnehmer in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnereibetrieben Österreichs. Mag.
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1 Einführung von Taggeld für die Dienstnehmer in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnereibetrieben Österreichs Mag. Monika Kunesch 11. Mai 2016 Gewerbehaus der Wirtschaftskammer Wien Dienstreisen Taggelder Nächtigungsgelder Fahrtkostenersatz Entlohnung von Reisezeit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage ALT und NEU Vergleichende 2 1
2 Tag-und Nächtigungsgelder Sozialversicherung 49 Abs 3 Z 1 ASVG: Beitragsfrei sind Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer für durch dienstliche Verrichtungen veranlasste Aufwendungen Fahrtkostenvergütungen Tages- und Nächtigungsgelder soweit sie nach 26 bzw 3 Abs 1 Z 16 b EStG nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen 3 - Taggelder Lohnsteuer 26 Z 4 EStG Zu den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht, dh nicht steuerbar sind Taggelder: wenn der Arbeitsort für die Durchführung von Arbeitsverrichtungen verlassen wird oder die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden kann Nur bis neuer Mittelpunkt der Tätigkeit (5/5/15 Tage bzw 6 Monate) begründet wird! 3 Abs 1 Z 16b EStG steuerfrei sind Diäten auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (zb ) izm bestimmter Tätigkeit (zb Außendiensttätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit) Durch die Aufnahme der neuen Taggeldregelung gibt es nunmehr eine Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift. 4 2
3 - Systematik steuerbar 25 EStG Bei Überschreiten der Grenzbeträge immer Steuerpflicht steuerpflichtig Entgelte des Arbeitgebers 3 2 steuerfrei 3 Abs 1 Z 16b EStG 4 1 nicht steuerbar 26 Z 4 EStG KM-Gelder Mehr als 1 Familienheimfahrt wöchentlich Fahrten Whg-Einsatzort Diäten, Nächtigungsgelder neuer Mittelpunkt der Tätigkeit Grenzbeträge überschritten KM-Gelder Baustellenfahrten Diäten, Nächtigungsgelder Lohngestaltende Vorschrift Bestimmte Tätigkeit 5 - Nächtigungsgelder Lohnsteuer 26 Z 4 EStG nicht steuerbar Pauschale Nächtigungsgelder für 6 Monate unter Berücksichtigung der Höchstsätze tatsächliche Nächtigungsgelder zeitlich unbefristet in der Höhe des Aufwands (Beleg durch Rechnung) 3 Abs 1 Z 16b EStG steuerfrei Pauschale Nächtigungsgelder nach den 6 Monaten unter Berücksichtigung der Höchstsätze auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift izm bestimmter Tätigkeit (zb Außendiensttätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit) 6 3
4 - Nächtigungsgelder Inland Ohne Beleg: EUR 15,00 / Nacht Mit Beleg: der volle nachgewiesene Betrag (siehe auch Neu 6 Z 2b) Ausland Höchster Satz für Bundesbedienstete Mit Beleg: der volle nachgewiesene Betrag 7 - Fahrtkostenvergütungen Sozialversicherung 49 Abs 3 ASVG: Beitragsfrei sind Z 1: Fahrtkostenvergütungen izm Dienstreisen Z 20: Beförderung bzw Ersatz der Kosten für die Beförderung der Dienstnehmer auf Kosten des Dienstgebers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Lohnsteuer 26 EStG nicht steuerbar sind: Fahrtkostenvergütungenaus Anlass von Dienstreisen (Nachweis anhand von Originalbelegen) Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln - Jobticket sofern: Rechnung auf Namen des Dienstgebers Auf der Rechnung Name des Dienstnehmers angeführt ist Keine Bezugsumwandlung Kein Pendlerpauschale 8 4
5 Fahrtkostenersatz für Dienstreisen Verhältnis zu Pendlerpauschale Kein Anspruch auf Pendlerpauschale, wenn Werkverkehr eingerichtet dazu zählt auch das Mitnehmen von Kollegen. Kein Anspruch auf Pendlerpauschale bei Fahrtkostenvergütung Achtung auf Mindestfahrten (mehr als 3, mehr als 7, mehr als 10 Fahrten pro Monat für 1/3, 2/3, 3/3 Pendlerpauschale) PKW-Sachbezug Bei Werkverkehr mit Spezialfahrzeugen, die eine private Nutzung praktisch ausschließen, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor, insbesondere wenn damit Fahrten direkt von zu Hause zur Baustelle angetreten werden. Bei diesbezüglicher Unklarheit sollte der Dienstgeber eine private Nutzung ausdrücklich ausschließen und eine 100%ige Fahrtenbuchführung erfolgen. 9 Nachweis Reisekostenabrechnung Datum Zweck der Dienstreise Ziel Uhrzeitangabe Abreise Uhrzeitangabe Ankunft Dauer Höhe der Tagesgelder, Nächtigungsgelder Höhe des Fahrtkostenersatzes, sonstiger Auslagen Wochenbericht KW: Arbeitszeiten Abwesenheit Fahrzeit Abwesenheit Baustelle Gesamtarbeitszeit Abwesenheitsstunden Baustelle Pause Name: Abwesenheitsstunden Basis Tag: Datum:BeginnEnde: AbfahrAnkunft: Fahrzeit Ankun Abfahrt Taggeld BeginnEnde: Fahrtstrecke: Montag 10 5
6 Dienstreisen - Entlohnung von Reisezeit Entlohnung von Reisezeit Aktive Reisezeit = Arbeitsleistung während der Reisezeit Grundsätzlich in Form von Normal-, Mehr- und Überstunden zu entlohnen Passive Reisezeiten = keine Arbeitsleistung in der Reisezeit licher Mindestlohn bzw Unentgeltlichkeit kann vereinbart werden Lenken eines Fahrzeuges zählt als aktive Reisezeit In diesem ist die Reisezeit explizit nicht Arbeitszeit, da nach 2 Z 2 die Arbeitszeit an der Baustelle beginnt. Die bisherige Wegegeld-Regelung für Wien ist mit Wirkung ab entfallen. 11 Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage Sozialversicherung 49 Abs 3 ASVG: Beitragsfrei sind Z 2: Schmutzzulagen Soweit sie nach 68 EStG nicht lohnsteuerpflichtig sind daher Nachweis notwendig, für welche Arbeiten die Zulage gewährt wurden Führung von Zeitaufzeichnungen Lohnsteuer 68 Abs 1 EStG: steuerfrei bis max 360,00 / Monat Voraussetzungen: Materielle Voraussetzungen (siehe im Weiteren) Formelle Voraussetzungen (siehe im Weiteren) müssen immer neben dem laufenden Grundlohn gewährt werden Aufzeichnungspflichten Konkreter Nachweis im Einzelfall Keine pauschalen ohne Aufzeichnungen 12 6
7 Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage Tätigkeit überwiegendunter folgenden Voraussetzungen = materielle Voraussetzung Zwangsläufig erhebliche Verschmutzung des DN und seiner Kleidung oder übermäßig Staubentwicklung (bspw Einpflanzen größerer Pflanzen, Bäume) Im Branchenvergleich (Gärtner untereinander) gesehen außerordentliche Erschwernis Zwangsläufig Gefährdung von Leben, Gesundheit, körperlicher Sicherheit Bezahlung geregelt in lohngestaltenden Vorschriften nach 68 Abs5 EStG = formelle Voraussetzung Gesetzliche Vorschriften Betriebsvereinbarung auf Grund besonderer Ermächtigung im Andere wie Vorarbeiter-, Partieführerzulagen sind zur Gänze abgabenpflichtig ALT Wegegeld Vergütung der Reisezeit Trennungsgeld Reisekostenvergütungen nur für Reisen, für die keine tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar Fahrtkostenvergütung a. Vorarbeiter und Partieführer b. Steinarbeiten c. Wasserarbeiten d. Arbeiten mit Maschinen e. Arbeiten mit chemischen Mitteln f. Arbeiten auf Bäumen g. Künettenarbeiten h. Staub- und Schmutzzulage i. Greenkeeper NEU Wegfall Wegegeld Taggeld Für Tätigkeiten außerhalb des ständigen Betriebs Abgestellt auf die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung Mehr als 3 Stunden: EUR 4,50 Mehr als 9 Stunden: EUR 7,10 Übernachtungsgeld Fahrtkostenvergütung Vorarbeiter und Partieführer Staub- und Schmutzzulage Greenkeeper 7
8 Berechnungsvergleiche mit 15 Berechnungsvergleiche mit Taggeld neu 16 8
9 Für Ihre Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung! Monika Kunesch A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F E monika.kunesch@leitnerleitner.com ist bei LeitnerLeitner Wien seit 2003 als Steuerberaterin und seit 2005 als Geschäftsführerin tätig. Sie ist spezialisiert auf nationales und internationales Einkommensteuerrecht, Lohnsteuer sowie Sozialversicherung und Arbeitsrecht. Geboren 1965, ist Monika Kunesch diplomierte Betriebswirtin (1993, Wirtschaftsuniversität Wien), Steuerberaterin (1998) und Master of Law für International Tax Law (LL.M. 2008). Weiters ist sie Vortragende für Personalverrechnung und Entsendungen, Chefredakteurin der PV-Info und Autorin des Fachbuches Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen, Linde Verlag Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten beograd bratislava brno budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich bucuresti* praha* sofia * warszawa* * kooperation 18 9
10 Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB BEOGRAD, Knez Mihailova Street 1-3 t f e office.belgrade@leitnerleitner.com BMB Leitner k.s. SK BRATISLAVA, Zámocká 32 t f e bratislava.office@bmbleitner.sk LeitnerLeitner CZ, s.r.o. CZ PRAHA, Římská 12 CZ BRNO, Vídeňská 995/63 t t e marian.novak@bmbleitner.sk Leitner + Leitner Tax Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12 Viziváros Office Center B/IV t f e office@leitnerleitner.hu LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 t f e linz.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 t f e office@leitnerleitner.si LeitnerLeitner Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 t f e salzburg.office@leitnerleitner.com LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 t f e wien.office@leitnerleitner.com LeitnerLeitner Consulting d.o.o. HR ZAGREB, Heinzelova ulica 70 t f e office@leitnerleitner.hr LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZüRICH, Bahnhofstrasse 69a t f e zuerich.office@leitnerleitner.com kooperationen Stalfort Legal. Tax. Audit. RO BUCUREŞTI, Str. Lt. Av. Vasile Fuica Nr. 15 t f e bukarest@stalfort.ro Fučík & partneři, s.r.o. CZ PRAHA 1, Klimentská 1207/10 t f e ff@fucik.cz Tascheva & Partner BG 1303 SOFIA, Ulitsa Marko Balabanov 4 t f e office@taschevapartner.com MDDP PL WARSZAWA, 49 Mokotowska Street t f e biuro@mddp.pl Leitner + Leitner Revizija d.o.o. BIH SARAJEVO, Ul. Hiseta 15 t e office@leitnerleitner.ba
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