12. Österreichischer Personalverrechnungs-Kongress Umstieg von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt

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1 12. Österreichischer Personalverrechnungs-Kongress 2016 Umstieg von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt Mag Monika Kunesch, LLM Wien,

2 Copyright: Dieses Manual dient ausschließlich den angemeldeten Teilnehmer/-innen im Rahmen des Seminars zum eigenen und privaten Gebrauch. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung, etc., ist nicht gestattet. Haftungssausschluss: Das WIFI Management Forum übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben in diesem Skriptum. Die Trainer/- innen haben dem WIFI Wien vertraglich zugesichert, dass die von ihnen stammenden Skripten keine Rechte Dritter verletzen. Sollte dem WIFI Management Forum eine solche Rechtsverletzung dennoch bekannt werden, wird das WIFI Management Forum die weitere Verwendung der relevanten Teile unverzüglich einstellen. Jegliche darüber hinaus gehende Haftung des WIFI Management Forums ist ausgeschlossen.

3 Übersicht Rechtliche Quellen für Teilzeitbeschäftigung liche Folgen izm Wechsel von Voll- auf Teilzeit All-In-Vereinbarungen bzw Überstundenpauschalen bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit Entgeltfortzahlung - Ausfallsprinzip Teilzeitmehrarbeit Überstundenarbeit von TZ-Arbeitnehmern Sonderzahlungen Abfertigung alt Teilzeit Sonderfall: geringfügige Beschäftigung während Karenz SV-rechtliche Folgen des Wechsels von Voll- auf Teilzeit Steuerrechtliche Besonderheiten izm Teilzeitbeschäftigung

4 Rechtliche Quellen für Teilzeitbeschäftigung 19d AZG Allgemeine Definition Leistung von Mehrarbeit, Mehrstundenzuschlag 25% Berücksichtigung von Mehrarbeit bei arbeitszeitabhängigen Ansprüchen (zb Sonderzahlungen) Keine Benachteiligung von TZ-Arbeitskräften Besonders geregelte Fälle von Teilzeitbeschäftigung Elternteilzeit, 15h ff MSchG, 8 ff VKG Bildungsteilzeit, 11a AVRAG Pflegeteilzeit, 14d AVRAG Familienhospizteilzeit, 14a, 14b AVRAG Altersteilzeit, 27f AlVG Sabbatical, 4 Abs 6 AZG iv mit einigen Kollektivverträgen (zb BAGS-KV, FEEI-KV, IT-KV) Kurzarbeit, 37b, 37c AMSG

5 liche Folgen izm Wechsel von Voll- auf Teilzeit Kündigungsbestimmungen laut AngG 20 Abs 1 AngG knüpft die Anwendung der Kündigungsbestimmungen an eine vereinbarte Arbeitszeit von mindestens einem Fünftel der gesetzlichen oder kollektivvertraglich vorgesehenen Normalarbeitszeit. Bei geringerer Arbeitszeit kommen die Kündigungsbestimmungen des ABGB bzw allenfalls des Behinderteneinstellungsgesetzes zur Anwendung. damit meist 14-tägige Kündigungsfrist ( 1159b ABGB) Beispiel: KV-Handelsangestellte: erst ab einer vereinbarten Arbeitszeit von mindestens 7,7 Wochenstunden gelten die Kündigungsbestimmungen laut 20 AngG

6 liche Folgen izm Wechsel von Voll- auf Teilzeit Umrechnung des offenen Urlaubs In den letzten Jahren kam es zu mehreren Entscheidungen zur Frage der Urlaubsumrechnung EuGH , Rs C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols: ein während Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch darf bei Umstieg auf Teilzeit nicht reduziert werden. EuGH , Rs C-415/12, Brandes: nach Ablauf eines Urlaubsjahres darf ein voll entstandener Urlaubsanspruch nicht aliquot gekürzt werden. OGH , 8 ObA 35/12y: Aufwertung des Urlaubsanspruchs bei Umstieg von Teil- auf Vollzeit. OGH , 9 ObA 20/14b: Das Urlaubsgesetz legt einen in ganzen Wochen zu verbrauchenden kalendarischen Urlaubsanspruch fest, unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsausmaß. Nach derzeitiger Judikatur wertneutrale Umrechnung, damit es zu keiner Kürzung der kalendarisch offenen Urlaubswochen kommt

7 liche Folgen izm Wechsel von Voll- auf Teilzeit Beispiel Umrechnung des offenen Urlaubs Vollzeitbeschäftigung 5 Arbeitstage pro Woche, 40 Stunden. Urlaubsjahr = Kalenderjahr Resturlaub zum : 2 Wochen (= 10 Urlaubstage) Urlaubsanspruch von bis : 5 Wochen (= 25 Urlaubstage) Urlaubskonsumation von 1.1. bis : 3 Wochen (= 15 Urlaubstage) Resturlaub zum : = 20 UT= 4 Wochen à 5 UT pro Woche Umstieg auf Teilzeit ab , 2 Arbeitstage pro Woche, 16 Stunden. Wertneutrale Umrechnung: 20 / 5 x 2 = 8 UT = 4 Wochen à 2 UT pro Woche Urlaubskonsumation von : 3 Wochen (= 6 Urlaubstage) Resturlaub zum : 8 6 = 2 UT= 1 Woche à 2 UT pro Woche Umstieg auf Teilzeit ab , 5 Arbeitstage pro Woche, 30 Stunden. Wertneutrale Umrechnung: 2 / 2 x 5 = 5 UT = 1 Woche à 5 UT pro Woche + Urlaubsanspruch von : 5 Wochen (= 25 UT) Gesamt somit mit : 6 Wochen (= 30 UT)

8 Aliquotierung des Teilzeitbezuges Aliquotierung des Gehalts/ Lohns Entsprechend den kollektivvertraglichen Vorschriften. Beispiel Umrechnung KV Handelsangestellte: Kollektivvertragsgehalt : 167 (= Monatsteiler laut KV) x vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit x 4,33 (durchschnittliche Anzahl der Wochen im Monat) = Teilzeitgehalt Beispiel: KV-Gehalt / 167 x 20 (Wochenstunden) x 4,33 = Teilzeitgehalt 1.065,65 Beispiel Umrechnung KV-FEEI: Kollektivvertragsgehalt : 38,5 x vereinbarte Wochenstundenzahl Beispiel: KV-Gehalt 2.516,75 / 38,5 x 20 (Wochenstunden) = Teilzeitgehalt 1.307,

9 All-In-Vereinbarungen bzw Überstundenpauschalen bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit Elternteilzeitvereinbarungen:? Kann ein Überstundenpauschale wegfallen?? Kann ein All-In-Gehalt überproportional gekürzt werden? Überstundenpauschale Eine Überstundenpauschale kann während der Phase der Elternteilzeit ruhend gestellt werden, sofern keine entsprechenden Überstundenleistungen erbracht werden. Der OGH nahm idf an, dass eine Pauschale automatisch während der Zeit ruht, in der Arbeitnehmer keine Überstunden leisten müssen (OGH , 9 ObA 30/15z). All-In-Vereinbarung All-In-Vereinbarungen haben idr keine Definition des Grundgehalts, sodass kein Entgeltteil definierbar ist, der dem Überstundenanteil zuzuordnen wäre. Allerdings: 2g AVRAG ab 2016 sieht auch bei All-In-Gehältern die Definition eines Grundgehalts vor. Somit wird es künftig möglich sein, obige Entscheidung zum Überstundenpauschale auch auf All-In- Vereinbarungen übertragen zu können

10 Entgeltfortzahlung - Ausfallsprinzip Rechtliche Grundlagen: 8 Abs 1 AngG / 2 Abs 1 EFZG, General-KV Anspruchshöhe bemisst sich nach dem regelmäßigen Entgelt, das gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit Krankenentgelt allenfalls nach den niedrigeren Wochenstunden (und ohne regelmäßige Entgeltbestandteile wie bei Vollzeit) zum Zeitpunkt der Erkrankung Ebenso das Entgelt bei AUVA-Zuschussanträgen Aber: A+E Krankengeld ist mit dem Entgelt des letzten vollen Beitragszeitraums auszufüllen BV fiktiv ist mit dem Entgelt vor dem Versicherungsfall (= Erkrankung) zu rechnen. aufgrund gesetzlicher Sonderbestimmungen, auch wenn sich das Entgelt aufgrund Stundenänderung zwischenzeitig geändert hat Dauer der Entgeltfortzahlung Bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit bzw Reduzierung der Arbeitstage pro Woche ist diese bei der Dauer der Entgeltfortzahlung zu beachten, sofern nach Arbeitstagen gerechnet wird und der Arbeitnehmer nicht eine volle Woche krank (gemeldet) ist. Arbeitszeitmodell (Lage der Arbeitstage wichtig!) Aber: für Krankengeld wird nach Kalendertagen gerechnet, abhängig von den Tagen der Krankschreibung.

11 Teilzeitmehrarbeit liegt vor, wenn die täglich oder wöchentlich vereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird, aber keine kollektivvertragliche Mehrarbeit oder Überstundenarbeit vorliegt. Im Falle einer Gleitzeitvereinbarung mit einer Teilzeitkraft liegt Teilzeitmehrarbeit auch bei angeordneten Arbeitsstunden außerhalb der Kernzeit vor. Beispiel KV-Handelsangestellte: TZ-Arbeitskraft: 20 Wochenstunden, 5 Tage à 4 Stunden, jeweils 8-12 Uhr, keine Gleitzeitvereinbarung. Ist-Arbeitszeit: Montag bis Freitag, 8-12 Uhr, zusätzlich Dienstag, Uhr, (Ende der Normalarbeitszeit einer Vollzeitkraft = 18 Uhr) Überstunden: Dienstag Uhr Kollektivvertragliche Mehrarbeit: 1,5 Stunden (= Differenz von 38,5 auf 40 Wochenstunden) Teilzeitmehrarbeit: 3,5 Stunden

12 Teilzeitmehrarbeit - Entlohnung Entlohnung idr Normallohn (dh Verwendung des Normalstundenteilers), weitere Entgeltbestandteile sind einzubeziehen (wie zb Zulagen, Prämien, uä). Grundsätzlich ist auch eine All-In-Vereinbarung möglich (Achtung auf Diskriminierung). Grundsätzlich 25%-Zuschlag Wenn KV für KV-Mehrarbeit keinen oder einen niedrigeren Zuschlag vorsieht kein oder niedrigerer Zuschlag, dies gilt aber nicht bei einem höheren Zuschlag. Kein Mehrstunden-Zuschlag, wenn die Mehrstunden innerhalb eines Quartals oder eines anderen festgelegten 3- Monatszeitraums im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden, innerhalb der Gleitzeitperiode im Falle einer Gleitzeitvereinbarung ausgeglichen werden oder eine Übertragungsmöglichkeit besteht

13 Teilzeitmehrarbeit Der TZ-Mh-Zuschlag ist kollektivvertragsdispositiv! Der Kollektivvertrag kann einen anderen Durchrechnungszeitraum vorsehen, einen geringeren oder gar keinen Zuschlag vorsehen, ebenso wie einen anderen Teiler als den Normalstundenteiler. Gleichzeitig mehrere Zuschläge bei mehreren Zuschlägen gilt der höchste Zuschlag - Kumulationssperre (zb ein 50%iger Überstundenzuschlag gilt auch den Mehrstundenzuschlag ab). SEG- oder SFN-Zuschläge sind von der Kumulationssperre nicht erfasst Achtung auf kollektivvertragliche Regelungen. Beispiel KV-Handelsangestellte: Zuschläge (30%, 50,%, 70%, 100%) für Arbeit während der erweiterten Öffnungszeiten oder an verkaufsoffenen Samstagen gebühren auch Teilzeitkräften. Beispiel: eine TZ-Arbeitskraft leistet während der erweiterten Öffnungszeiten Teilzeitmehrarbeit mit dem 70%igen Zuschlag ist auch der Mehrarbeitszuschlag abgedeckt. Offene Teilzeitguthaben bei Dienstverhältnisende 19e AZG Abgeltung mit 50%-Zuschlag, es sei denn, der Arbeitnehmer tritt unberechtigt vorzeitig aus. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regelen. Der Grundlohn wird grundsätzlich mit dem Normalstundenteiler ermittelt

14 Überstundenarbeit von TZ-Arbeitnehmern Umrechnung Überstundenteiler Entsprechend den kollektivvertraglichen Vorschriften. Beispiel: KV-Handelsangestellte: Die Überstundengrundvergütung wird ausgehend vom hochgerechneten Teilzeitgehalt berechnet. Ist-Gehalt für 15 Wochenstunden: 800 Hochrechnung auf 38,5 Stunden mit dem Monatsteiler laut KV: 800 / 15 / 4,33 x 167 = 2.056,97 Anwendung des Überstundenteilers: 2.056,97 / 158 Überstundengrundvergütung: 13,02 pro Stunde Beispiel: KV-FEEI: Die Überstundengrundvergütung wird durch Teilung des Ist-Gehaltes durch 4,33 und der vereinbarten Wochenstundenzahl und Multiplikation mit 1,168 berechnet. Ist-Gehalt für 15 Wochenstunden: / 15 / 4,33 x 1,168 Überstundengrundvergütung: 14,

15 Sonderzahlungen 19d Abs 4 AZG: Regelmäßige Mehrarbeit ist bei der Bemessung von arbeitszeitabhängigen Ansprüchen zu berücksichtigen, insb bei Sonderzahlungen. Grundsätzlich ohne Teilzeitmehrarbeitszuschlag allerdings ACHTUNG auf Sonderbestimmung im Kollektivvertrag! Bei unterjähriger Änderung der Arbeitszeit: Stichtagsprinzip: Höhe der Sonderzahlung richtet sich nach dem Gehalt im Monat der Auszahlung. Dies muss im Kollektivvertrag ausdrücklich verankert sein. Mischsonderzahlung: Nach überwiegender Lehre und Judikatur ist eine pro-rata-temporis-berechnung entsprechend der Arbeitszeit in einem Anspruchszeitraum vorzuziehen mögliche Berechnungen: Durchschnitt des Anspruchszeitraums von einer Sonderzahlung zur nächsten Sonderzahlung. Durchschnitt der letzten 12 Monate. Durchschnitt des laufenden Kalenderjahres. Achtung auf die konkrete Regelung im Kollektivvertrag bzw im Gesetz zb KV-Handelsangestellte: Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit

16 Sonderzahlungen Beispiele für konkrete Ausgestaltungen in Kollektivverträgen KV-FEEI : 2 Berechnungsarten: entweder (1) Erhöhung der Grundvergütung um 16,8% und Berechnung des Teilzeitmehrarbeitszuschlags von diesem erhöhten Betrag oder (2) Einbeziehen der Grundvergütung für Teilzeitmehrarbeit zuzüglich des Teilzeitmehrarbeitszuschlages mit dem Durchschnittsbetrag der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat. KV-Handelsangestellte: Berechnung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen (= 3 Monaten) vor der Fälligkeit (exkl Mehrarbeitszuschlag). Diese Regelung gilt nicht nur bei unterschiedlicher Höhe der Teilzeit, sondern auch bei Wechsel von Teil- auf Vollzeit oder umgekehrt (OGH , 9 ObA 85/10f). Beispiel: TZ-Kraft, 20 Wochenstunden Gehalt April 1.200,00; 5 Mehrstunden mit 25% Zuschlag 86,61 Gehalt Mai 1.200,00; 8 Mehrstunden mit 25% Zuschlag 138,57 Gehalt Juni 1.250,00; 10 Mehrstunden mit 25% Zuschlag 180,43 Sonderzahlung: 1.250, ,71, = / 20 / 4,33 x 7,67 (=[(5+8+10)/3] = 1.360,

17 Sonderzahlungen Pro-Rata-Temporis-Berechnung entsprechend der Arbeitszeiten im Kalenderjahr bei Eltern-, Bildungs-, Pflege-, Hospizteilzeit. Wechsel auf Teilzeit nach Auszahlung des Urlaubszuschusses Rückrechnung des Urlaubszuschusses ist möglich (keine Aufrollung)! Beispiel: Angestellter, 38,5 Wochenstunden, Gehalt 2.000, UB im Juni 2.000, Wechsel mit auf Teilzeit, 20 Wochenstd., Gehalt 1.038,96 Mischsonderzahlung lt KV Berechnung Misch-SZ: /12 x 10 = 1.666, ,96/12 x 2 = 173,16, Gesamt somit 1.839,83 Abrechnung November: UB - 160,17 WR 1.839,

18 Abfertigung alt - Teilzeit Grundsätzlich berechnet sich die Abfertigung als ein Vielfaches des für den letzten Monat gebührenden Entgelts ( 23 Abs 1 AngG). Daraus leitet sich folgendes Prinzip ab: Die Abfertigung gebührt auf Basis des aktuellen Entgelts. Bei schwankenden Bezügen bemisst sich die Abfertigung nach einem objektiven Durchschnittsverdienst. Die Abfertigung bemisst sich bei dauerhaften Entgeltveränderungen (so auch bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit oder umgekehrt) nach dem zuletzt bezogenen Entgelt. Beispiele: Provisionsanspruch, Prämienanspruch fällt mit Wechsel auf Teilzeit weg. Überstundenauszahlungen fallen aufgrund Umstellung auf Gleitzeit weg. Ohne (gesetzliche oder kollektivvertragliche) Sonderbestimmungen wird kurz vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf Teilzeit gewechselt. Keine Einrechnung in das Monatsentgelt bzw Berechnung des Monatsentgelts auf Basis des letzten Teilzeitgehalts für die Abfertigung Alt!

19 Abfertigung alt - Teilzeit Sonderbestimmungen im Kollektivvertrag sind zu beachten! Beispiel: zb KV-FEEI wird innerhalb von 5 Jahren vor DV-Ende von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt oder Teilzeitbeschäftigung verringert Abfertigung auf Basis eines fiktiven Entgelts durchschnittliches Beschäftigungsausmaß während der gesamten Dienstzeit ist zu ermitteln und zuletzt vereinbarte Stundenzahl pro Woche ist entsprechend aufzuwerten. zb Gesamte Dienstzeit: 30 Jahre, davon 26 Jahre VZ 38,5 Std, 4 Jahre TZ 20 Std (= 26 J. x 38,5 Std) + 80 (= 4 J. x 20) = / 30 J = 36,03 Std Basis für Abfertigung alt = letztes Ist-Gehalt x 36, Anders hingegen bei regelmäßigem Wechsel von Voll- auf Teilzeit oder bei nicht dauerhafter Reduzierung der Arbeitszeit. in diesem Fall des (schwankenden) Entgelts bemisst sich die Abfertigung auf Basis eines (12-monatigen) Durchschnittsverdienstes (OGH , 9 ObA 79/07v). Beispiel: eine Angestellte arbeitet jedes Jahr in den Sommermonaten Teilzeit und von Oktober bis März Vollzeit; wird das Dienstverhältnis im Juni in der TZ- Phase beendet, ist das durchschnittliche Gehalt von Juli des Vorjahres bis inklusive Juni für die Berechnungsbasis der Abfertigung alt anzusetzen.

20 Abfertigung alt - Teilzeit Abweichung vom letzten gebührenden Entgelt in gesetzlich geregelten Fällen: 14 Abs 4 AVRAG: bei Reduktion der Arbeitszeit wegen familiärer Beistandspflicht: bei kürzerer Dauer als 2 Jahren ungekürzt, bei einer Dauer über 2 Jahren entsprechend der Arbeitszeiten während der Dienstzeit. Elternteilzeit: 23 Abs 8 AngG: während einer TZ-Beschäftigung nach MSchG / VKG bei DG-Kündigung, einvernehmlicher Beendigung, unverschuldeter Entlassung, begründetem vorzeitigen Austritt Entgelt im Ausmaß der früheren Normalarbeitszeit. 23a Abs 4a AngG: bei Dienstnehmerkündigung ( Mutter-/ Vaterschaftsaustritt ) erfolgt die Berechnung nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 5 Jahre ohne Zeiten einer Karenz gemäß MSchG / VKG. Sonderbestimmungen auch bei Hospizteilzeit, Pflegeteilzeit, Bildungsteilzeit und Altersteilzeit

21 Sabbatical Definition Einarbeitungsvariante: üblicherweise leistet der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum seine volle Normalarbeitszeit; das Entgelt wird auf eine Teilzeitbeschäftigung reduziert, ein Teil dieser Arbeitszeit somit vorerst nicht finanziell abgegolten, sondern auf ein Zeitkonto übertragen, um vom Arbeitnehmer in der anschließenden Freizeitphase konsumiert zu werden, während der er weiterhin das Entgelt für die TZ-Beschäftigung erhält (bezahlte Auszeit ). Es besteht kein Rechtsanspruch, die Auszeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Es besteht kein Kündigungs- oder Entlassungsschutz, sofern nicht kollektivvertraglich einer vorgesehen ist (zb BAGS-KV). Da ein aufrechtes Dienstverhältnis auch in der Auszeit besteht, entsteht auch dann Urlaubsanspruch in voller Höhe Vereinbarung über Urlaubsverbrauch ist auch in der Freizeitphase - notwendig! Eine Erkrankung während des Sabbaticals ist nach der Judikatur zu Erkrankungen während Zeitausgleichs - nicht relevant, verlängert die Auszeit somit nicht

22 Sonderfall: geringfügige Beschäftigung während Karenz Während der Karenz kann eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden; für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr kann sogar ein höheres Beschäftigungsausmaß mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Eigenständiges, separates Dienstverhältnis. BV-Pflicht (auch wenn das karenzierte DV dem Abfertigungssystem alt unterliegt) mit beitragsfreiem ersten Monat. Separater Urlaubsanspruch, dh keine Übertragungsmöglichkeiten von Urlaubsansprüchen zwischen den Dienstverhältnissen. Separate Zeitvereinbarung, dh keine Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben zwischen den Dienstverhältnissen. Automatische Beendigung mit Ende der Karenz. Anrechnung dieser Dienstzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche (zb Vorrückungen) entsprechend dem Kollektivvertrag (zb laut KV- Handelsangestellte ist die jeweils günstigere Anrechnung vorzunehmen)

23 SV-rechtliche Folgen des Wechsels von Voll- auf Teilzeit Je nach Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung uu Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung (geringfügige Beschäftigung). Wechsel zum Monatsersten ab Beginn des Monats Teilversicherung. Wechsel während des Monats ab Beginn des Monats, in welchem die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird, Teilversicherung. Änderungsmeldung binnen 7 Tagen. Für Vollversicherung und Teilversicherung jeweils ein eigener Beitragsgrundlagennachweis. Schutzmonat: Reduziert ein bislang vollversichert beschäftigter (freier) Dienstnehmer im Laufe des Monats seine Beschäftigung, sodass insgesamt nur mehr ein Entgelt von maximal der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, so verbleibt der Dienstnehmer noch einen Monat in der Vollversicherung. Beispiel: vollversicherter Dienstnehmer erbringt teilweise seine Normalarbeitszeit während Nachtstunden und erhält daher Schichtzulagen. Gesamtentgelt im September , im Oktober , im November , im Dezember Vollversichert im September 2016, Oktober 2016 (= Schutzmonat), Dezember Geringfügig im November

24 Steuerrecht Steuerrechtliche Besonderheiten izm Teilzeitbeschäftigung Keine Begünstigung isd 68 Abs 2 EStG für Mehrstundenzuschläge, 50%ige Zuschläge für Zeitguthaben anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ( 19e AZG) Begünstigung isd 68 Abs 1 EStG (SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge) grundsätzlich auf für Teilzeitbeschäftigte sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Pendlerpauschale für Teilzeitbeschäftigte je nach Häufigkeit der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung (ein/zwei/drei Drittel)

25 Steuerrecht Steuerrechtliche Besonderheiten izm Teilzeitbeschäftigung Arbeitszeitguthaben bei Sabbatical, Altersteilzeit oder sonstigen Langzeitarbeitsmodellen Zeitpunkt des Zuflusses ist maßgebend; Zeitgutschriften in der Ansparphase bewirken noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht für den Arbeitnehmer und somit keinen steuerlichen Zufluss, sofern die Vereinbarung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift isd 68 Abs 5 Z 1-6 EStG erfolgt (Rz 639a LStR 2002). Bei vorzeitiger Beendigung des Sabbaticals und des Dienstverhältnisses (zb durch Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung) ist das angesparte und ausbezahlte Zeitguthaben im letzten Monat gemäß 67 Abs 10 EStG zum Tarif (ohne Sechstelerhöhung) zu versteuern (Rz 1116a LStR 2002 oder zur Diskussion Rz 1150a LStR 2002 wie ein laufender Bezug, dh sechstelerhöhend?)

26 curriculum vitae Mag. Monika Kunesch, LL.M. Monika Kunesch ist Steuerberaterin und seit 2005 Geschäftsführerin im Bereich der Personalverrechnung. Sie betreut nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des österreichischen und internationalen Einkommen(Lohn)Steuerund s sowie damit in Zusammenhang stehenden arbeitsrechtlichen Themen. Monika Kunesch ist diplomierte Betriebswirtin (1993, Wirtschaftsuniversität Wien), Steuerberaterin (1998) und Master of Law für International Tax Law (LL.M. 2008). Steuerberater Director t e monika.kunesch@ leitnerleitner.com Sie ist Vortragende für Personalverrechnung und Entsendungen, Chefredakteurin der PV-Info und Autorin des Fachbuches Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen, Linde Verlag

27 beograd bratislava brno budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich bucuresti * praha * sofia * warszawa * * kooperation

28 LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB BEOGRAD, Knez Mihailova Street 1-3 t f e office.belgrade@leitnerleitner.com BMB Leitner k.s. SK BRATISLAVA, Zámocká 32 t f e bratislava.office@bmbleitner.sk LeitnerLeitner CZ, s.r.o. CZ PRAHA, Římská 12 CZ BRNO, Vídeňská 995/63 t t e marian.novak@bmbleitner.sk Leitner + Leitner Tax Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12 Viziváros Office Center B/IV t f e office@leitnerleitner.hu LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 t f e linz.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 t f e office@leitnerleitner.si LeitnerLeitner Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 t f e salzburg.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Revizija d.o.o. BIH SARAJEVO, Ul. Hiseta 15 t e office@leitnerleitner.ba LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 t f e wien.office@leitnerleitner.com LeitnerLeitner Consulting d.o.o. HR ZAGREB, Heinzelova ulica 70 t f e office@leitnerleitner.hr LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZÜRICH, Bahnhofstrasse 69a t f e zuerich.office@leitnerleitner.com kooperationen Stalfort Legal. Tax. Audit. RO BUCUREŞTI, Str. Lt. Av. Vasile Fuica Nr. 15 t f e bukarest@stalfort.ro Fučík & partneři, s.r.o. CZ PRAHA 1, Klimentská 1207/10 t f e ff@fucik.cz Tascheva & Partner BG 1303 SOFIA, Ulitsa Marko Balabanov 4 t f e office@taschevapartner.com MDDP PL WARSZAWA, 49 Mokotowska Street t f e biuro@mddp.pl

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