Vorlesung Familienrecht SS 2006

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1 1 Juristische Fakultät HDin Dr. iur. Eva Hein Vorlesung Familienrecht SS 2006 Thema VI: Scheidung der Ehe und ihre Folgen Hinweise: Scheidungsverfahren Ehescheidung erfolgt nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten, BGB. Mit Rechtskraft des Urteil ist die Ehe aufgelöst, BGB. Scheidungsverfahren gehört zu den Ehesachen, für welche die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben ist, 606 I 1 ZPO. Scheidungsverfahren wird durch Einreichen einer Antragsschrift anhängig, 622 ZPO. Nach 616 I ZPO gilt in Ehesachen grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz, nicht der Verhandlungsgrundsatz. Einschränkung bei der Verwendung von ermittelten Tatsachen, 616 II ZPO. Besonderheit : Verbundverfahren, 623 ZPO. Scheidungsvoraussetzungen 1. Bestehen eine gültigen Ehe. 2. Scheitern der Ehe, 1565 I 1 = Zerrüttungsprinzip. Gegeben wenn: 1565 I 2 BGB, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht = Diagnose und die Wiederherstellung nicht zu erwarten ist = Prognose. 3. Getrenntleben, 1567 I BGB Objektive Seite = Fehlen der häuslichen Gemeinschaft. Subjektive Seite = Wille eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herzustellen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt wird. Wille muss eindeutig nach außen erkennbar sein (z.b. Stellung des Scheidungsantrags). Prüfungsschemata zu den Scheidungsvoraussetzungen nach Fall- gruppen- 1.Fall: Die Ehegatten leben noch nicht ein Jahr getrennt Keine Differenzierung zwischen einverständlicher und streitiger Scheidung Formell: Scheidungsantrag, 1564 I BGB, 622 I ZPO Materiell: 1. Bestehen einer gültigen Ehe, Beweislast: Antragsteller 2. Ehe ist gescheitert, 1565 I 2 BGB - vom Gericht positiv festzustellen, Beweislast: Antragsteller. 3. Getrenntleben von weniger als einem Jahr, (objektive und subjektive Seite ( 1567 BGB)- vom Gericht festzustellen, Beweislast: Antragsteller. 4. Fortsetzung der Ehe würde für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine un-

2 zumutbare Härte darstellen, 1565 II BGB- vom Gericht festzustellen. Beweislast: Antragsteller. Einwendung: Eingreifen der Härteklauseln nach 1568 BGB. 2. Fall: Die Ehegatten leben ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt Notwendig ist eine Differenzierung zwischen einvernehmlicher und streitiger Scheidung. Einvernehmliche Scheidung, 1566 I BGB, 630 I, III ZPO Beide Ehegatten bekunden dem Gericht ihren Scheidungswillen, sei es in Form eines beiderseitigen Scheidungsantrags, sei es, dass ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Formell: Scheidungsantrag, 1564 I BGB, 622 I ZPO. Materiell: 1. Bestehen einer gültigen Ehe, Beweislast: Antragsteller. 2. Getrenntleben seit einem Jahr, aber noch nicht drei Jahre, vom Gericht festzustellen, Beweislast: Antragsteller, bei beiderseitigem Antrag auch Antragsgegner. 3. Scheitern der Ehe- wird unwiderlegbar vermutet, 1566 I BGB. 4. Scheidungsantragsschrift entsprechend 630 I ZPO. Einwendung: Eingreifen der Härteklauseln nach 1568 BGB. Streitige Scheidung, 1565 I BGB Formell: Scheidungsantrag, 1564 I BGB, 622 I ZPO. Materiell: 1. Bestehen einer gültigen Ehe, Beweislast: Antragsteller. 2. Getrenntleben seit einem Jahr, aber noch nicht drei Jahren - vom Gericht festzustellen, Beweislast: Antragsteller. 3. Scheitern der Ehe, 1565 I 2 BGB - vom Gericht festzustellen. Beweislast: Antragsteller. Einwendung: Eingreifen der Härteklauseln nach 1568 BGB 3. Fall: Die Ehegatten leben seit drei Jahren getrennt Keine Differenzierung zwischen einverständlicher und streitiger Scheidung. Formell: Scheidungsantrag, 1564 I BGB, 622 I ZPO. Materiell: 1. Bestehen einer gültigen Ehe, Beweislast: Antragsteller. 2. Getrenntleben seit drei Jahren- vom Gericht festzustellen, Beweislast: Antragsteller, bei beiderseitigem Antrag auch Antragsgegner. 3. Scheitern der Ehe- wird unwiderlegbar vermutet, 1566 II BGB. Einwendung: Eingreifen der Härteklauseln nach 1568 BGB Getrenntleben und seine Folgen Legaldefinition, 1567 I BGB. (siehe oben). Folgen: 2

3 Aufhebung der Schlüsselgewalt, 1357 III BGB. Entfallen der Eigentumsvermutung, 1362 I 2 BGB. Trennungsunterhalt, 1361 BGB. Hausratsverteilung und Ehewohnung bei Getrenntleben, 1361a, 1361b BGB Trennungsunterhalt, 1361 BGB Unterscheiden: Familien-, Trennungs- Geschiedenenunterhalt. Rechtlich selbständige Ansprüche. Anspruch auf Trennungsunterhalt geht mit Rechtskraft der Scheidung nicht in einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt über. Güterstand ohne Einfluss auf Unterhaltsansprüche. Unterhalt umfasst nur noch den Anspruch des einzelnen Ehegatten für sich selbst, nicht mehr die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder. Trennungsunterhalt ist in Form einer Geldrente zu leisten, 1361 IV 1 BGB. Voraussetzungen für Trennungsunterhalt: 1. Bestehende Ehe 2. Getrenntleben, 1567 BGB 3. Bedürftigkeit des Berechtigten, Bedürftigkeit des getrenntlebenden Ehegatten, 1361 II BGB, ergänzend 1577 BGB. Erwerbsobliegenheit nur unter engen Voraussetzungen des 1361 II BGB. Unterhaltsmaß: Bestimmt sich nach den individuell ermittelten ehelichen Lebensverhältnissen, kein pauschalisierte Mindestbedarf. Einwendung gegen den Unterhaltsanspruch: 1. Leistungsunfähigkeit Leistungsfähigkeit begrenzt durch den Betrag, den der Verpflichtete für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt für vorrangig Berechtigte benötigt. 2. Kürzung nach 1361 III BGB ivm 1579 Nr. 2-7 BGB wegen grober Unbilligkeit. Verzicht auf laufenden Trennungsunterhalt ist ausgeschlossen, 1361 IV 4 ivm 1360a III, 1614 I BGB. Hausratsverteilung und Ehewohnung bei Getrenntleben, 1361a, 1361b BGB Grundsatz: Recht zum Besitz an dem gemeinsam genutzten Haushaltsgegenständen und an der ehelichen Wohnung aus 1353 I 2 BGB zählt zu den statusrechtlichen Ehefolgen. Besitzrecht aus 1353 I 2 BGB dauert über die Trennungsphase hinweg bis zur rechtskräftigen Scheidung fort, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, BGHZ 71,216ff. Abweichende Regelung: in 1361a BGB hinsichtlich Haushaltsgegenständen: Besitzrecht des Nichteigentümer- Ehegatten erlischt mit der Trennung. In 1361b BGB hinsichtlich der Ehewohnung. Die Zuweisung nach 1361b I 1 BGB dient nicht der Sicherstellung des bloßen Getrenntlebens. Voraussetzung ist eine unbillige Härte Unbillige Härte gegeben bei Gefährdung 3

4 des Kindeswohls, Gewaltanwendung oder androhung, 1361 I, II BGB (in diesem Fall Zuweisung der gesamten Wohnung) Folgen der Ehescheidung Auflösung der Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, 1564 S.2 BGB. Nachwirkungen in vermögensrechtlicher und personenrechtlicher Hinsicht Namensrechtliche Folgen, 1355 V BGB Vermögensrechtliche Folgen Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entfallen die allgemeinen Ehewirkungen, BGB. Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt, 1931ff, 2303 II BGB. Güterstand ist beendet, es erfolgt grundsätzlich eine Auseinandersetzung nach den für den Güterstand geltenden Regeln, 1372ff, 1478 BGB. Über Hausrat und Ehewohnung wird bei fehlender Einigung durch das Gericht nach der HausratsVO entweder als Folgesache im Scheidungsverfahren oder als selbständige Familiensache nach Rechtskraft der Scheidung entschieden. Die HausratsVO regelt nicht nur das Verfahren, sondern auch das materielle Recht. Geschiedenenunterhalt Mit Auflösung der Ehe gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Ausnahmsweise ist der geschiedene Ehegatte dann unterhaltsberechtigt, wenn und soweit er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, 1578 I 1 BGB, aus einem der in den BGB genannten Gründen nicht selbst decken kann und deshalb bedürftig ist, 1569, 1577 I BGB. Voraussetzungen: 1. Rechtkräftige Scheidung, 1569,1564 S. 2 BGB. 2. Unterhaltsrechtsverhältnis, BGB. 3. Bedürftigkeit, 1559,1577 BGB. Maß des Unterhalts: Bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen 1578 I 1 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt: Grundsatz: Rechtskraft der Scheidung. Ausnahmen möglich. Grundsätzlich keine Bedarfsobergrenze. Bedarfsberechnung: Praxis orientiert sich an Richtsätzen und Leitlinien. Halbteilungsgrundsatz: beide Ehegatten nehmen am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teil, so dass bei Aufteilung des Einkommens beider geschiedener Ehegatten jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist. Modifikation des Halbteilungsgrundsatzes für den erwerbstätigen Ehegatten, er erhält und lässt ihm als Anreiz zur Arbeit vorweg 1/7 seines bereinigten Nettoeinkommens als Erwerbstätigenbonus.. Bedürftigkeit 4

5 Der Unterhaltsanspruch beschränkt sich auf denjenigen Teil des Bedarfs, den der Anspruchsteller nicht selbst decken kann. Bedürftig ist der geschiedene Ehegatte, wenn und soweit er mit seinem prägenden und nichtprägenden Einkommen und durch die Verwertung seines Vermögens den ihn zustehenden vollen Unterhalt nicht erreicht. Grundsätzlich sind alle Einkünfte, die der Unterhaltsberechtigte erzielt auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Dies gilt aber gemäß 1577 I ivm 1574 I BGB nur für Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit. Soweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, der Unterhaltsberechtigte aber keine Erwerbstätigkeit aufnimmt, führt dies zu einer fiktiven Anrechnung. Einkünfte aus unangemessener Erwerbstätigkeit werden nach Maßgabe des 1577 II 1,2 BGB entweder überhaupt nicht oder nur nach Billigkeit angerechnet. Andere Einkünfte, wie Renten, Vermögenserträge und Wohnvorteile sind stets voll nach 1577 I BGB anzurechnen, aber 1577 III BGB. Unterhaltsrechtsverhältnis; BGB Tatbestände der BGB sind keine selbständigen Anspruchsgrundlagen, sondern regeln nur die besonderen Gründe, die den geschiedenen Ehegatten von einer Erwerbstätigkeit abhalten und dadurch bedürftig machen. Betreuungsunterhalt, 1570 Voraussetzungen: 1. gemeinschaftliches Kind 2. Notwendigkeit der Pflege oder Erziehung 3. Kinderbetreuung kausal für Nichterwerbstätigkeit Erwerbsobliegenheit trotz Kinderbetreuung: Umständen des Einzelfalls, (BGH Fam RZ 1995, 291). In der Praxis Orientierung an Fallgruppen. Der Unterhaltsanspruch nach 1570 BGB ist im mehrfacher Hinsicht zum Schutz des betreuungsbedürftigen Kindes privilegiert, Voraussetzungen müssen nicht bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen; 1570, 1577 IV 2 BGB; Vorrang des Anspruchs gemäß 1582 I 2 BGB; Hinzurechnung der Kinderbetreuungszeit bei der Bemessung der Ehedauer gemäß 1573 V, 1574 II, 1578 I 3 BGB. Unterhalt wegen Alters, 1571 BGB Altersbedingte Bedürftigkeit muss nicht ehebedingt sein. Einsatzzeitpunkte gemäß Nr.1-3 Keine festen Altersgrenzen. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, 1572 BGB Krankheits- oder gebrechensbedingte Bedürftigkeit muss nicht notwendig ehebedingt, aber ursächlich für die Nichterwerbstätigkeit sein Einsatzzeitpunkte Nr Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, 1573 I BGB 5

6 Voraussetzungen 1. Kein Unterhaltsanspruch nach BGB (subsidiär). 2. Zum Zeitpunkt der Scheidung ist der Unterhaltsberechtigte nicht oder nur teilweise erwerbstätig. 3. Ehegatte kann nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden. Der Unterhaltsberechtigte muss intensives Bemühen, welches nach der Scheidung einsetzen muss, nachweisen. Der Erwerbslosenunterhalt kann nach 1573 V BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein unbegrenzter Unterhalt mit Rücksicht der Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit unbillig wäre II BGB = Aufstockungsunterhalt Zweck: Erhaltung des Lebensstandards des gering verdienenden Ehegatten. Subsidiär zu den Unterhaltsansprüchen nach BGB Voraussetzungen: 1. Unterhalt begehrende Ehegatte muss eine angemessene Tätigkeit ausüben. 2. Einkommensgefälle. 3. Einsatzzeitpunkt wie bei Abs. 1. Ausbildungsunterhalt, 1575 BGB Zweck: Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile, kein allgemeiner Anspruch auf eine Ausbildung nach Scheidung. Billigkeitsunterhalt, 1576 BGB Positive Billigkeitsklausel, um in Ausnahmefällen jede ehebedingte Bedürftigkeit zu erfassen, die nicht unter die Unterhaltstatbestände der BGB fällt BGB subsidär, enge Auslegung, nur Anwendung in Härtefällen. Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch 1. Leistungsunfähigkeit, 1581 BGB 2. Grobe Unbilligkeit, 1569 BGB 3. Unterhaltsverzicht, nach 1585 c BGB. Leistungsfähigkeit, 1581 BGB Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, soweit der Unterhaltspflichtige ihn nicht bezahlen kann, ohne seinen eigenen eheangemessenen Unterhalt zu gefährden = Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Ob und in welchen Umfang er Unterhalt zahlen kann, richtet sich nach seinem Einkommen und Vermögen sowie seinen sonstigen Verpflichtungen, soweit sie unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der notwendige eigene Unterhalt der Eigenbedarf = Selbstbehalt zieht die äußerste Opfergrenze, an der die nacheheliche Unterhaltspflicht ausnahmslos endet. Bestimmung des Selbstbehalt 6

7 7 aufgrund von Unterhaltstabellen und Richtlinien, die von den OLG herausgegeben werden. Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche im Mangelfall Gleichrangige Unterhaltsgläubiger müssen sich die beschränkten Geldmittel im Verhältnis ihrer Ansprüche teilen. Der vorrangige Unterhaltsgläubiger dagegen, wird mit seinem vollen Bedarf vor dem anderen voll befriedigt und der nachrangige Unterhaltsgläubiger bekommt Unterhalt nur, soweit noch etwas übrigbleibt. 1. Rang zwischen geschiedenem Ehegatten und Kindern, 1582,1609 BGB (Neuregelung beabsichtigt) 2. Rang zwischen geschiedenem und neuen Ehegatten, 1582 I BGB.

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