STEUERSTRAFRECHT VERFAHRENSRECHT. Lic. iur. Andreas Frei, Rechtsanwalt Mai 2013

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1 STEUERSTRAFRECHT VERFAHRENSRECHT Lic. iur. Andreas Frei, Rechtsanwalt Mai 2013

2 8 Ordnung des Steuerstrafverfahrens Keine Regelung in StHG daher kantonales Recht bei Steuerübertretung ( Administrativverfahren ) Verfahren nach eidg. StPO bei Steuervergehen

3 Zuständigkeit kantonaler Steuer- Behörden Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 174 DBG, Art. 55 StHG) Busse bis Steuerhinterziehung (Art. 175 Abs. 1 DBG, Art. 56 Abs. 1 DBG «wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist» - Sanktion: 1/3 bis 3x hinterzogener Betrag)

4 Durchführung der Strafuntersuchung betr. Steuerübertretung Untersuchungsmittel des Veranlagungsverfahrens Befragung des Beschuldigten keine Selbstbelastung Aufforderung, Aufzeichnungen und Beweismittel beizubringen Augenschein / Gutachten Bescheinigungen Dritter Zeugenaussage mit Vorbehalt Bankgeheimnis ( 248/249 StG ZH)

5 Abschluss des Verfahrens betr. Steuerübertretung Umfassende Einsicht in Akten / Beschuldigung Anträge zu weiteren Beweisabnahmen Abschluss mit Einstellung, oder Erlass einer Strafverfügung Begründung zu Strafverfügung betr. Straftatbestand und Strafzumessung

6 Anfechtung des Strafbefehls im Kanton Zürich Einsprache hernach Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit Erlass Einspracheentscheid Begehren kann bis zur Urteilseröffnung zurückgezogen werden Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich öffentlich und unter Einhaltung aller Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK

7 Verfahren bei Steuervergehen «Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht..» (Art. 186 DBG) Sanktion: Gefängnis oder Busse bis Fr

8 Steuervergehen - Zuständigkeiten Kantonale Strafverfolgungsbehörden gemäss eidg. StPO In der Regel Anzeige durch Steuerbehörde bei Strafverfolgungsbehörde EStV kann die Verfolgung von Steuervergehen betr. direkte Bundessteuer verlangen (Art. 188 Abs. 4 DBG) Hernach ordentl. Strafprozess

9 Besondere Untersuchungsmassnahmen der EStV Schwere Steuerwiderhandlung (fortgesetzte Hinterziehung grosser Beträge oder Steuervergehen) Ermächtigung Vorsteher EFD Abteilung besondere Steueruntersuchung (ASU) der EStV erstellt Untersuchungsbericht Durchführung der Verfahren in den Kantonen ohne Bindung an Bericht ASU

10 Schwere Steuerwiderhandlung? Nicht in Verletzung von Verfahrenspflichten Verstoss gegen DBG Internationale bzw. interkantonale Verflechtungen Komplexe zu untersuchende Vorgänge «fortgesetzte Tatbegehung» «Grosser Steuerbetrag» betroffen: > Fr

11 Strafverfahrensordnung indirekte Steuern Vgl. Skript Strafverfolgung bei EStV Verwaltungsstrafrecht (VStR) anwendbar

12 Nachsteuerverfahren Nacherhebung der Steuer Nachsteuererhebung knüpft an vollendete Steuerhinterziehung an Beweismittel aus dem Nachsteuerverfahren nicht im Hinterziehungsverfahren verwendbar, wenn unter Strafandrohung wegen Verletzung der Verfahrenspflichten oder Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erlangt

13 Nachsteuerverfahren Nacherhebung der Steuer Verbindung über gemeinsame Sachverhaltselemente Höhe des Strafrahmens knüpft an hinterzogenen Betrag an In der Praxis: zunächst Nachsteuerverfahren, dann Hinterziehungsverfahren, ohne Bindung an Erkenntnisse aus dem Nachsteuerverfahren

14 9 GRUNDSÄTZE DES STEUERSTRAFVERFAHRENS

15 Legalitätsprinzip Bei hinreichendem Tatverdacht ist das Verfahren einzuleiten Kanton ZH: rund 25 Stellen mit Nach- und Strafsteuern befasst (Spez.-Dienst Kant. Steueramt) Rund Fälle pro Jahr erledigt Davon an Verwaltungsgericht nicht 15 Fälle weitergezogen

16 Untersuchungsgrundsatz Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären Ziel: Erforschung der materiellen Wahrheit und den Schuldigen der Strafe zuzuführen

17 Verfahrensgarantien im Allgemeinen Keine eigentlichen Verfahrensregeln, daher Anlehnung an EMRK und Verfassung: Recht auf Orientierung (Akteneinsicht, Begründung der Entscheide) Recht auf Mitwirkung (Beweisanträge, Teilnahme an Beweisverhandlung) Recht auf unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) und Zugang zu Gericht Weitere aus Art. 6 EMRK fliessende Rechte

18 Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrensrechten Gilt in der Regel als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Entscheid anfechtbar Heilung des Mangels durch Rechtsmittelbehörde, wenn gleiche Überprüfungsbefugnis Instanzverlust?

19 Rechtliches Gehör Anhörung durch unabhängiges Gericht Recht auf Anhörung durch unabhängiges Gericht: Auf Strafbefehlsebene nicht verwirklicht Untersuchung und Strafbefehl in kant. Steuerverwaltung vereint Ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel an Verwaltungsgericht ZH und hernach an BGer

20 Rechtliches Gehör Zugang zu Gericht Recht auf Zugang zu Gericht umfasst Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht angehört zu werden Verwaltungsbehördliches Untersuchungsund Strafbefehlsverfahren und gerichtliches Überprüfungsverfahren als prozessuale Einheit

21 Rechtliches Gehör unabhängiges Gericht Anspruch auf unabhängiges Gericht Ausstandsregeln Personelle Zusammensetzung vor Verhandlung bekanntgeben Ausstandsgrund sofort geltendmachen In Missachtung der Ausstandsregeln gefällte Entscheide sind anfechtbar, selten nichtig Aus Praxis: Ablehnung wegen früherer neg. Entscheide - häufig Tummelfeld für Querulanten

22 Rechtliches Gehör Akteneinsicht Recht auf Akteneinsicht Behörde hat Aktenführungspflicht betr. sämtliche wesentlichen Vorkommnisse (Tel.- Notizen) Akten: Alle Dokumente, die Grundlage des Entscheids sein können (keine «Kellerakten») Handakten?

23 Rechtliches Gehör Mitwirkung an Untersuchung Recht auf Offenlegung der Untersuchung je nach Stand der Untersuchung Recht auf Stellen von Beweisanträgen und Beweisabnahme Recht auf Teilnahme an Beweisverhandlung und Zeugeneinvernahme Ergänzungsfragen? Recht auf Äusserung zu Beweisergebnis und Strafantrag

24 Rechtliches Gehör Weiteres Recht auf persönliche Einvernahme Recht auf Hauptverhandlung Recht auf öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung

25 Besondere Verteidigungsrechte Orientierung über Beschuldigung und die Verfahrenseinleitung wenn behördeinterne Ermittlungen überschritten werden Recht auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (prüfen Vorwürfe, Beschaffung Entlastungsbeweise) Aussageverweigerung miranda warnings

26 Besondere Verteidigungsrechte - Beizug des Verteidigers Jederzeit möglich Berufsmässige Verteidigung nur Inhaber Anwaltspatent nicht Treuhänder, auch nicht im Hinterziehungsverfahren Amtliche Verteidigung möglich, wenn komplexer Fall und Angeschuldigter nicht über finanzielle Mittel verfügt ( 245 StG ZH) dies ist nicht der notwendige Verteidiger gemäss StPO

27 Besondere Verteidigungsrechte - Konsequenzen fehlender Verteidigung Wenn kein Fall notwendiger Verteidigung nicht zu beanstanden Wenn Fall notwendiger Verteidigung besteht Pflicht des Gerichts, für eine effektive Verteidigung des Beschuldigten besorgt zu sein damit auch Kontrolle der Tätigkeit des Anwalts

28 Besondere Verteidigungsrechte - Recht auf Übersetzung Bei Bedarf Anspruch auf Übersetzung ( 246 StG) Richter / Untersuchungsbeamte sind nicht gleichzeitig Dolmetscher Keine Kostenauflage der Dolmetscherkosten (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK) Anspruch in Einvernahmen und Gerichtsverhandlung

29 Beschleunigungsgebot Besteht wie in jedem Strafverfahren Verfahrensdauer ab Ermittlung (nicht Veranlagung) bis letztinstanzlichem Entscheid Verletzung des Gebots bei Strafzumessung zu berücksichtigen (Strafminderung); ausnahmsweise Verfahrenseinstellung

30 Besondere Verteidigungsrechte - Ne bis in idem Art. 8 Abs. 1 BV, Art Zusatzprot. EMRK Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nebeneinander? Möglich, da den beiden urteilenden Richtern nicht die gleiche Beurteilungskompentenz zustand

31 10 UNTERSUCHUNGSMITTEL DER STEUERBEHÖRDEN

32 Untersuchungsmittel bei Steuerübertretung Befragung beschuldigte Person Zur Person zur Sache - subjektive und objektive Tatbestandselemente zum Motiv

33 Untersuchungsmittel bei Steuerübertretung Auskunftsbegehren an Dritte, soweit deren Mitwirkungs-/Bescheinigungspflicht gesetzlich vorgesehen ist (etwa Lohnausweis Arbeitgeber, Bestätigungen Versicherer) Zeugenbefragung im Kanton ZH vorbehältlich Bankgeheimnis und anderer Berufsgeheimnisse Keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten Amtshilfe von Steuer- und anderen Behörden (etwa AHV) Im Speziellen: Anwaltsgeheimnis - belastende Akten beim Anwalt lagern?

34 Untersuchungsmittel bei Steuerübertretung Beizug Sachverständige wenn besonderes Fachwissen erforderlich ist (Schätzung Liegenschaften) Augenschein (aber keine Zwangsmassnahme möglich)

35 Untersuchungsmittel bei Steuervergehen Gemäss eidg. StPO inkl. Zwangsmassnahmen wie U-Haft (Haus-)Durchsuchung Vorführung / Verhör des Beschuldigten Zeugeneinvernahmen Überwachungsmassnahmen (Telefon, Post etc.)

36 Beispiel für Nach- und Strafsteuerverfügung Unterlassene Einsprache gegen Ermessenstaxation Geschätzt: Einkommen 2008 / 2009 je Fr p.a., Vermögen je Fr Effektiv: 2008 Einkommen Fr , 2009 Einkommen , Vermögen je Fr

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