Erben und Vererben- Last oder Freude?

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1 Prof. Dr. Dr. h.c. Wilfried Schlüter Erben und Vererben- Last oder Freude? In den letzten Jahrzehnten hat das Erbrecht eine immer größere Bedeutung erlangt, weil sich in dem langen Zeitraum von über 60 Jahren ohne kriegerische Auseinandersetzungen bei relativ stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ein immer größeres privates Vermögen gebildet hat, das beim Tod auf die Erben übergeht. Nach Schätzungen ist in Deutschland bis zum Jahr 2010 ein Vermögen von über 81 Milliarden auf die nächste Generation vererbt worden. In diesem Zeitraum heben etwa mehr als Deutsche pro Kopf ein Vermögen von mehr als geerbt. Eine wohl überlegte Erbfolgeregelung ist daher auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie ist angesichts der schwierigen rechtlichen Materie ohne fachkundigen Rat kaum zu erreichen. In der Praxis ist leider häufig zu beobachten, dass Laien ohne rechtliche Beratung Testamente errichten, deren rechtliche Tragweite sie nicht einzuschätzen vermögen, die ganz oder teilweise unwirksam oder mehrdeutig und deshalb die Quelle für sehr unerfreuliche und kostenträchtige Erbstreitigkeiten sind. Manchmal wäre es rückblickend sogar besser gewesen, gar keine, als eine rechtlich unklare und deshalb prozessträchtige Verfügung von Todes wegen zu errichten. Denn das Gesetz hält mit seinen Regeln über die gesetzliche Erbfolge für viele Fälle Lösungen 1

2 bereit, die den Vorstellungen der Erblasser durchaus gerecht werden. Um aber entscheiden zu können, ob ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet oder auf diese Verfügungen von Todes wegen verzichtet werden kann, muss der Erblasser die gesetzlichen Bestimmungen über das gesetzliche Erbrecht, vor allem das komplizierte Ehegattenerbrecht kennen. Vor allem muss er auch wissen, welche Mindestbeteiligung nahen Angehörigen über das Pflichtteilsrecht zusteht. Die Errichtung eines Testaments ist etwa dann angezeigt, wenn nahe Angehörige bereits zu Lebzeiten vom Erblasser besondere Zuwendungen erhalten haben oder sie wegen ihrer persönlichen Situation auf eine größere Beteiligung am Nachlass angewiesen sind als sie ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zufiele. Verfügungen von Todes wegen können auch dann geboten sein, wenn es darum geht, eine Unternehmensnachfolge auch unter erbschaftsteuerrechtlichen Gesichtspunkten wirtschaftlich erträglich und sinnvoll zu gestalten. Hier sollte der Erblasser in jedem Fall fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar einholen. Die hierbei anfallenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den Prozess- und Anwaltskosten, die durch spätere unerfreuliche Erbstreitigkeiten entstehen. Durch derartige, bei fachkundiger Beratung meist vermeidbare Prozesse werden häufig nicht nur die Beziehungen unter den Familienmitgliedern auf Dauer gestört, sondern große Teile des Nachlasses aufgezehrt. 2

3 Verfügungen von Todes wegen Eigenhändiges Einzeltestament Vorteile: - jederzeit zu errichten - kostengünstig - jederzeit widerruflich Nachteile: keine Beratung - keine Sicherheit für den Bedachten - Fälschungsgefahr, Vernichtungsgefahr Notarielles Einzeltestament Vorteile: - kompetente Beratung erspart bei Grundstücken eventuell den Erbschein jederzeit widerruflich Nachteile: Kosten keine Sicherheit für den Bedachten Gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges oder notarielles Testament möglich Vorteil: - Änderung nur gemeinschaftlich möglich Nachteil: - nur möglich für Eheleute und Lebenspartner Erbvertrag Vorteile: - steht jedermann offen kompetente Beratung durch den Notar kaum Fälschungsrisiko, Vernichtungsrisiko starke Absicherung des Bedachten Nachteile: Kosten Bindung des Erblassers 3

4 Prüfsteine Testamentserrichtung Testierfähigkeit Text eigenhändig schreiben - gegebenenfalls zusätzlich getippte Leseabschrift beifügen. Diese ist aber nur Hilfsmittel zur Entzifferung des eigenhändigen Testaments und hat keine eigene Rechtswirksamkeit. - Beim Ehegatten- oder Lebenspartnertestament reicht es, wenn der Text von einem der Ehegatten bzw. Lebenspartner handschriftlich niedergelegt ist. Eigenhändige Unterschrift Datum Ort - auch bei gemeinschaftlichem Ehegatten- oder Lebenspartnertestament sind die Unterschriften beider erforderlich. - weil spätere widersprechende Verfügungen von Todes wegen frühere Verfügungen von Todes wegen aufheben. - wichtig nur bei Auslandstestamenten, weil sie dann gegebenenfalls auch wirksam sind, wenn sie nach deutschem Recht formunwirksam wären.. Klare Verfügungen - Die Anordnungen müssen aus sich heraus zweifelsfrei erkennbar sein. Sie leben nicht mehr, wenn es Streit gibt. 4

5 Mögliche Anordnungen im Testament Bestimmung des Erben - Auf wen soll der Nachlass als ganzes übergehen? Wer ist enterbt? Bestimmung eines Ersatzerben - Wer soll Erbe sein, wenn der vorgesehene Erbe den Erbfall nicht erlebt? Anordnung einer Nacherbschaft - Wer soll Erbe sein, wenn der Erbe seinerseits nach dem Erbfall stirbt oder wenn ein anderes bestimmtes Ereignis eintritt (z.b. Wiederheirat)? Bestimmungen für die Erbauseinandersetzung - Wie sollen die Erben den Nachlass unter sich aufteilen? Anordnung von Vermächtnissen - Wer soll einzelne Gegenstände erhalten? Anordnung von Auflagen - Wer soll das Grab pflegen oder sich um Dackel Waldemar kümmern? Bestimmung eines Testamentsvollstreckers - ist sinnvoll, wenn Streitigkeiten um den Nachlass zu erwarten sind. Entziehung des Pflichtteils 5

6 Mit einem Testament verwandte Erscheinungen Verfügung über die Benennung eines Vormunds für minderjährige Kinder Betreuungsverfügung Patiententestament Verfügung über Körperorgane Diese Verfügungen können mit einem Testament verbunden werden. Sie folgen - vor allem in bezug auf die Form - eigenen Regeln. Wird die Testamentsform eingehalten, sind aber auch die für sie geltenden formalen Regeln gewahrt, weil die Testamentsform strenger ist. 6

7 Die gesetzliche Erbfolge 1. Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn nicht in einer Verfügung von Todes wegen geregelt ist, wer Erbe sein soll. 2. Zu unterscheiden sind Ehegatten- und Verwandtenerbfolge. 3. Der Ehegatte und der gleichgeschlechtliche Lebenspartner werden in allen wesentlichen Punkten gleich behandelt. 4. Eheliche Kinder und nichteheliche Kinder werden heute gleich behandelt. Den Erbersatzanspruch alten Rechts gibt es seit 1998 nicht mehr. 7

8 Das Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners 1. Zu unterscheiden ist ein "Grund-Erbrecht und ein Erbrecht, das durch güterrechtliche Gesichtspunkte bestimmt wird. 2. Grunderbrecht nach 1931 BGB, 10 I, II LPartG Der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner erbt - neben Abkömmlingen des Erblassers: 25% - neben den Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlingen und neben den Großeltern des Erblassers: 50% - Erbten die anderen 50% Großeltern zusammen mit Abkömmlingen von Großeltern (z.b. weil beide Großelternteile der anderen Seite verstorben sind), bekommt der Ehegatte auch den auf die Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern entfallenden Teil ( 1931 I 2 BGB). Achtung: Das:gilt nicht bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ( 10 I 1 LPartG). - bei gesetzlichem Erbrecht aller anderen Verwandten: 100% 8

9 3. Güterstandsabhängiges Erbrecht a) Haben der Erblasser und sein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um 25% ( 1371 I BGB). Entsprechendes gilt, wenn der Erblasser mit einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner im Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt hat ( 6 II 4 LPartG). - Schlägt der überlebende Ehegatte/Lebenspartner die Erbschaft aus, kann er den Zugewinnausgleich nach den normalen Regeln verlangen und zusätzlich den Pflichtteil, berechnet nach dem nicht erhöhten Erbteil ( 1371 III BGB). - Das kann sinnvoll sein, wenn das Vermögen des Erblassers im wesentlichen aus Zugewinn besteht und der überlebende Ehegatte/Lebenspartner keinen nennenswerten Zugewinn hat oder wenn der Stiefkindunterhalt den Wert der Zusatzerbschaft aufzehrt. - Ist der überlebende Ehegatte/Lebenspartner enterbt und erhält er auch kein Vermächtnis, kann er den Zugewinnausgleich nach den allgemeinen Regeln verlangen und zusätzlich den Pflichtteil nach dem nicht erhöhten Erbteil ( 1371 II BGB). - Der Zusatzpflichtteil wegen des pauschalierten Zugewinnausgleichs ist mit einem Unterhaltsanspruch der Stiefkinder belastet. Er kann durch diesen Anspruch vollständig aufgezehrt werden ( 1371 IV BGB). b) Haben der Erblasser und sein Ehegatte/ Lebenspartner im Güterstand der Gütertrennung gelebt, erbt der Ehegatte/Lebenspartner genau so viel wie ein neben ihm zum Zug kommendes Kind, wenn nur ein oder zwei Kinder vorhanden sind ( 1931 IV BGB). 9

10 4. Das gesetzliche Erbrecht ergänzende Rechtsinstitute: a) Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner hat einen Anspruch auf den Voraus ( 1932 BGB, 10 I 2-4 LPartG, gesetzliches Vermächtnis). b) Ihm steht der "Dreißigste" zu, ein Unterhalts- und Wohnanspruch gegen den Erben für 30 Tage ( 1969 BGB, 11 LPartG). c) Diese Rechtsinstitute haben eigene Voraussetzungen; um gesetzliche Erbfolge im juristischen Sinne handelt es sich nicht. 10

11 Ehegattenerbrecht neben Verwandten der ersten Ordnung I. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Erblasser Ehegatte 1/2 Kind 1 1/4 Kind 2 1/4 Der Ehegatte kann aber auch die Erbschaft ausschlagen und statt des gesetzlichen Erbteils von 1/2 den Zugewinn und den kleinen Pflichtteil (1/8) verlangen. II. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Gütertrennung Erbfolge in dem Beispielsfall: Ehegatte: 1/3 Kind 1: 1/3 Kind 2: 1/3 11

12 Ehegattenerbrecht neben Verwandten der 2. Ordnung I. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand Vater Mutter Erblasser Ehegatte Erbfolge: Ehegatte: 3/4 Vater: 1/8 Mutter: 1/8 II. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Gütertrennung Erbfolge: Ehegatte: 1/2 Vater: 1/4 Mutter: 1/4 12

13 Verwandtenerbrecht 1. Eheliche Kinder und nichteheliche Kinder werden heute gleich behandelt. Den Erbersatzanspruch alten Rechts gibt es seit 1998 nicht mehr. 2. Voraussetzung für das Erbrecht ist allein die Verwandtschaft. Diese kann auf Blutsbanden oder Annahme als Kind beruhen. - beachte: bei der Minderjährigenadoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich zu allen leiblichen Verwandten ( 1755, Ausnahmen: 1755 II, 1756 BGB), bei der Volljährigenadoption dagegen nur zu den leiblichen Eltern ( 1770 BGB). 3. Besteht keine Verwandtschaft im Rechtssinne (Hauptfall: biologischer Vater, der die Vaterschaft nicht anerkannt hat und dessen Vaterschaft auch nicht gerichtlich festgestellt ist), besteht auch kein Erbrecht. 4. Ein gesetzliches Erbrecht von Schwägern besteht nicht. 5. Ziel des Verwandtenerbrechts ist es, die Erbschaft immer an die nächste Generation gelangen zu lassen, wo das möglich ist. 6. Im Einzelnen gilt: a) Vererbt wird nach Ordnungen. Solange noch ein einziges Mitglied einer vorgehenden Ordnung vorhanden ist, verdrängt es die Mitglieder aller anderen Ordnungen ( 1930 BGB). b) Die einzelnen Ordnungen: - Zur ersten Ordnung ( 1924 BGB) gehören die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Kinder haben gleiche Erbteile. - Solange ein Abkömmling lebt, schließt er alle anderen, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind, von der Erbfolge aus. 13

14 -Ist ein Abkömmling verstorben, folgen die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge in den Anteil, der ihm sonst zugestanden hätte. - Zur zweiten Ordnung ( 1925 BGB) gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Brüder, Schwestern, Nichten, Neffen, Großnichten, Großneffen.des Erblassers). - Sofern zur Zeit des Erbfalls die Eltern leben, erben sie allein und zu gleichen Teilen. - Ist ein Elternteil verstorben, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge. Fehlen Abkömmlinge, erbt der andere Elternteil allein. - Zur dritten Ordnung ( 1926 BGB) gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. - Sofern zur Zeit des Erbfalls die Großeltern leben, erben sie allein und zu gleichen Teilen. - Ist von einem Großelternpaar ein Großelternteil verstorben, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge. Fehlen Abkömmlinge, erbt der andere Großelternteil allein. - Ist ein Großelternpaar verstorben und haben sie auch keine lebenden Abkömmlinge mehr, erbt das andere Großelternpaar bzw. deren Abkömmlinge allein. - Zur vierten Ordnung ( 1928 BGB) gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. - Sofern zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern leben, erben sie allein und zu gleichen Teilen (auch wenn sie verschiedenen Paaren angehören). - Leben keine Urgroßeltern mehr, erbt von den Abkömmlingen derjenige, der mit dem Erblasser dem Grad nach am engsten verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. - Zur fünften Ordnung ( 1929 BGB) gehören alle entfernteren Voreltern und ihre Abkömmlinge. Insoweit kommt es nur noch auf den Verwandtschaftsgrad an. 14

15 Erben der zweiten Ordnung Vater Mutter 1/2 (vorverstorben) Erblasser Bruder Schwester 1/4 (vorverstorben) Neffe 1 1/8 Neffe 2 1/8 15

16 Pflichtteilsrecht 1. Der Pflichtteil steht nicht allen gesetzlich Erbberechtigten, sondern nur - dem Ehegatten, - dem Lebenspartner, - Abkömmlingen, - Eltern zu. 2. Diese Personen müssen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sein. -Folge: kein Pflichtteil bei - Erbverzicht, - Erbunwürdigkeit, - Ausschlagung der Erbschaft (mit einigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) - Vorversterben. 2. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. 3. Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch, keinen Anteil an der Erbschaft. Verjährung: Drei Jahre ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung. 4. Der Pflichtteil kann nur in sehr seltenen Fällen entzogen werden ( 2333 ff. BGB). - Beispiel: Pflichtteilsentzug nur bei 16

17 - Absicht, den Erblasser, seinen Ehegatten oder einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person zu töten, - - Begehung eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder die genannten Personen - Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser - 17

18 Der Anfall der Erbschaft 1. Mit dem Tod des Erblassers gehen automatisch alle Rechte und Pflichten des Erblasers auf seinen (wahren) Erben über. Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten. 2. Gibt es mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. - Diese ist Gesamthandsgemeinschaft; d.h. alle sind an allen Gegenständen gemeinsam berechtigt, ohne dass ein konkreter Anteil an den einzelnen Gegenständen besteht. - Die Erbengemeinschaft muss durch Auseinandersetzung aufgelöst werden. - Für die Auseinandersetzung sind die Anordnungen des Erblassers maßgebend. 3. Der Anfall der Erbschaft kann durch Ausschlagung wieder beseitigt werden. - Frist: sechs Wochen. - aber: die Erbschaft darf noch nicht angenommen sein. 4. Der Erbe haftet grundsätzlich für die Schulden des Erblassers und die Erbfallschulden nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem sonstigen Vermögen. - Beschränkung der Haftung durch: - Dreimonatseinrede ( 2014 BGB) - Aufgebotsverfahren ( 2015 BGB, innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft) - Inventarerrichtung ( 1993 ff. BGB) - Einrede der beschränkten Erbenhaftung im Prozess - Nachlassverwaltung ( 1981 BGB) - Nachlassinsolvenz ( 1980 ff. BGB) - Dürftigkeitseinrede, wenn zu wenig Masse für eines der Verfahren ( 1989 BGB). 18

19 Beispiele für Testamentsformen Einzeltestament mit der Bestimmung mehrerer Erben und der Anordnung von Vermächtnissen Mein Testament Ich, Heinrich Peters, setze hiermit meine Frau Susanne und meinen Sohn Klaus zu gleichen Teilen zu Erben ein. Gleichzeitig ordne ich folgende Vermächtnisse an: Meine Schwester Luise erhält das von meinen Eltern ererbte Bild Alpenglühen von dem Maler Quaxel. Mein Bruder Karl erhält meinen Pkw. Mein Neffe Sebastian erhält mein Sparbuch bei der Commerzbank Münster. Frühere Testamente widerrufe ich hiermit. Münster, den Heinz Peters 19

20 Einzeltestament mit Bestimmung mehrerer Erben und Anordnung einer Testamentsvollstreckung Mein letzter Wille Zu meinen Erben bestimme ich meine Kinder Klaus und Beate zu je ½. Gleichzeitig ordne ich Testamentsvollstreckung an bis Beate das 30. Lebensjahr vollendet hat. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Bruder Martin. Sollte er das Amt nicht antreten, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker ernennen. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten und ihn, nachdem Beate ihr 30. Lebensjahr vollendet hat, unter den Erben aufteilen. Bonn, den Günter Müller 20

21 Einsetzung eines Nacherben und Anordnung einer Testamentsvollstreckung Mein letzter Wille Hiermit setze ich meine Ehefrau Karla Müller, geb. Meyer zu meiner befreiten Vorerbin ein. Zu meinem Nacherben bestimme ich meinen Sohn Christoph Müller Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin oder deren Wiederverheiratung ein. Zur Sicherung der Rechte des Nacherben ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Bruder Fritz Müller. Sollte er das Amt nicht antreten oder auf sonstige Weise wegfallen, soll meine Schwester Friederike Müller Testamentsvollstreckerin sein. Münster, den Sebastian Müller 21

22 Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis und Auflage Testament Hiermit setze ich meine Ehefrau Sabine zu 1/2 und meine Kinder Max, Moritz und Yvonne zu je 1/6 zu Erben ein. Meine Ehefrau erhält als Vorausvermächtnis mein Wochenendhaus in der Lüneburger Heide und sämtliche Kunstgegenstände. Bei der Teilung des übrigen Nachlasses soll meine Ehefrau das Einfamilienhaus in der Hörsterstr.7 erhalten. Meine Kinder sollen das Mehrfamilienhaus in der Hindenburgstr. zu je 1/3 erhalten. Dabei ist ein Wertausgleich nach dem tatsächlichen Verkehrswert vorzunehmen. Meine Ehefrau soll für mich jährlich an meinem Todestag eine Messe lesen lassen und für eine angemessene Pflege meines Grabes sorgen. Dortmund, den Schubert Sebastian Amadeus 22

23 Gemeinschaftliches Ehegattentestament Testament Wir, die Eheleute Wilma und Max Futterer setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erbe des zuletzt Versterbenden sind unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen. Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so erhalten er und seine Abkömmlinge auch nach dem zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil. Aachen, den Max Futterer Wilma Futterer 23

24 Gemeinschaftliches Testament mit Anordnung einer Vorund Nacherbfolge Testament Wir, die Eheleute Karl und Martha Sievers setzen uns gegenseitig zu Vorerben und unseren Sohn Karl zum Erben des Überlebenden von uns ein. Nacherbe des Erstversterbenden ist unser Sohn Karl. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Erstversterbenden von uns oder dessen Wiederverheiratung ein. Bochum, den Sievers Karl Sievers Martha 24

25 . Anhang II 15 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Steuerklassen (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, 25

26 7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. 16 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Freibeträge (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht ( 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von Euro; 6. (weggefallen) 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von Euro. (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ( 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von Euro. 26

27 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Steuersätze (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: (Wert des steuerpflichtigen Erwerbs gem. 10 ErbStG) Wert bis... in Euro Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III % 15 % 30 % % 20 % 30 % % 25 % 30 % % 30 % 30 % % 35 % 50 % % 40 % 50 % > % 43 % 50 % 27

28 28

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