Leitfaden für Inspektionsstellen, die Beurteilungen von Abfällen gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 (i.g.f) durchführen

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1 Leitfaden für Inspektionsstellen, die Beurteilungen von Abfällen gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008 (i.g.f) durchführen Inhalt: 1. Einleitung Akkreditierungsumfang EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel 4: Allgemeine Anforderungen EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel 5: Strukturelle Anforderungen EN ISO/IEC 17020:2012; Kapitel 6. Anforderungen an Ressourcen Personal Einrichtungen und Geräte Unterbeauftragung EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel 7: Anforderungen an Prozesse Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen Umgang mit Inspektionsgegenständen und Proben Aufzeichnungen zu Inspektionen Inspektionsberichte EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel 8: Anforderungen an das Managementsystem ANHANG Dieser Leitfaden ist für Inspektionsstellen und Sachverständige im Akkreditierungsverfahren bei der Akkreditierung im Bereich Deponieverordnung 2008 verpflichtend anzuwenden. Anwendbar ab: akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 1 von 18

2 1. Einleitung Das vorliegende Dokument wurde vom Technischen Ausschuss Deponieverordnung des Akkreditierungsbeirates der Akkreditierung Austria erarbeitet. Für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls sind basierend auf der Abfallinformation gemäß BGBl. II Nr. 39/ Abs. 1 (Deponieverordnung 2008) - die Erhebung und Beurteilung der erforderlichen Informationen für die durchzuführende Inspektionstätigkeit, - die Ausarbeitung eines Probenahmeplans, - die Durchführung der Probenahme und - die Beurteilungen und Schlussfolgerungen durch ein und dieselbe "externe befugte Fachperson oder Fachanstalt", die dafür als Inspektionsstelle akkreditiert ist, vorzunehmen. Die für Inspektionsstellen anzuwendende harmonisierte Anforderungsnorm ist die EN ISO/IEC 17020:2012. Zusätzlich sind noch die allgemeinen Erläuterungen des ILAC- Leitfadens P 15 "Application of ISO/IEC 17020:2012 for the Accreditation of Inspection Bodies" im Managementsystem umzusetzen. Dieses Dokument ergänzt die EN ISO/IEC 17020:2012 und stellt einen spezifischen Leitfaden für die Akkreditierung von Inspektionsstellen dar, die eine Akkreditierung im Fachgebiet Abfall gemäß Deponieverordnung 2008 für Bereiche anstreben, die in der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 eine verpflichtende Akkreditierung vorschreibt. Er gibt detaillierte Hinweise auf die Interpretation der Anforderungen der EN ISO/IEC 17020:2012 in Verbindung mit der grundlegenden Charakterisierung bzw. den Übereinstimmungsbeurteilungen von Abfall gemäß Deponieverordnung Die EN ISO/IEC 17020:2012 bzw. die Deponieverordnung 2008 igf bleiben die maßgeblichen Dokumente und werden durch diesen Leitfaden in keinster Art und Weise beeinträchtigt. akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 2 von 18

3 2. Akkreditierungsumfang Der Akkreditierungsumfang ist die formale und genaue Beschreibung jener Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die die Inspektionsstelle kompetent ist. In der DVO 2008 werden unterschiedliche Tätigkeiten beschrieben, die nicht in einem einzigen Inspektionsverfahren abgebildet werden können. Antragsteller haben daher genau zu beschreiben, für welche Inspektionstätigkeiten sie akkreditiert werden wollen. Folgende Kapitel des Anhangs 4, Teil 2 der Deponieverordnung 2008 sind als Inspektionsverfahren akkreditierungsfähig: Dokumentennummer: BGBl. II Nr. 39/2008 Ausgabedatum: Titel: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008) Produkt/-gruppen: Inspektionen gemäß 12, grundlegende Charakterisierung Inspektionen gemäß 13, Abs.1, Z2 und Z4 grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchung Inspektionen gemäß 14, grundlegende Charakterisierung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen Inspektionen gemäß 15, Übereinstimmungsbeurteilungen Die Zitate sind gegebenenfalls durch die aktuelle Novellierung der jeweiligen Paragraphen zu ergänzen. Z.B.: "idf BGBl. II Nr. xx/xxxx" Konformitätsverfahren: Anhang 4 Teil 2 Punkt 1: EINMALIG ANFALLENDE ABFÄLLE Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.2. Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (in-situ) in Verbindung mit der ÖNORM S akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 3 von 18

4 Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.3. Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit (exsitu) in Verbindung mit der ÖNORM S 2127 Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.4. Grundlegende Charakterisierung von ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz in Verbindung mit der ÖNORM S 2126 und/oder ÖNORM S 2127 Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.5. Grundlegende Charakterisierung von Tunnelausbruchmaterial in Verbindung mit der ÖNORM S 2126 und/oder ÖNORM S 2127 Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.6. Grundlegende Charakterisierung von Gleisaushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit in Verbindung mit der ÖNORM S 2126 Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.7. Grundlegende Charakterisierung von Materialien aus dem Gleisbau nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit in Verbindung mit der ÖNORM S 2127 Anhang 4 Teil 2 Punkt 1.8. Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig anfallenden Abfällen in Verbindung mit der ÖNORM S 2127 Anhang 4 Teil 2 Punkt 2: WIEDERKEHREND ANFALLENDE ABFÄLLE in Verbindung mit der ÖNORM S 2127 Anhang 4 Teil 2 Punkt 3: ABFALLSTRÖME - in Verbindung mit der ÖNORM S 2127, Kapitel 5 und 6 Anhang 4 Teil 2 Punkt 4: ABFÄLLE AUS DER MECHANISCH- BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG MBA-MODELL Anhang 5 - Besondere Untersuchungen gemäß den 9, 14 und 15 Die Zitate sind gegebenenfalls durch die aktuelle Novellierung der jeweiligen Paragraphen zu ergänzen, z.b.: "idf BGBl. II Nr. xx/xxxx". akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 4 von 18

5 3. EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel 4: Allgemeine Anforderungen Inspektionstätigkeiten müssen unparteiisch durchgeführt werden. Die Inspektionsstelle muss Risiken für ihre Unparteilichkeit ständig (zumindest vor jeder Auftragsannahme) identifizieren. Eine Beziehung, die die Unparteilichkeit der Inspektionsstelle gefährdet, kann beruhen auf Eigentum, Leitung, Management, Personal, gemeinsam genutzten Ressourcen, Finanzen, Verträgen, Vermarktung (einschließlich Markenpolitik) und der Zahlung einer Provision sowie sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden, Organisationsstrukturen (Beteiligungen, Konzerne, Holdings), Zusammenarbeit mit Firmen, deren Produkte inspiziert werden, usw. Die Inspektionsstelle muss jede Beziehung zu anderen Organisationen Organisationseinheiten, die ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinflussen könnten, beschreiben. Die Darstellung in Organigrammen kann dazu hilfreich sein. Beispiele für Beziehungen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinflussen können (aber nicht darauf begrenzt!): Beziehung zur Mutterorganisation (Konzern) Beziehungen unterschiedlicher Abteilungen innerhalb desselben Unternehmens Beziehungen zu anderen Firmen Beziehungen zu Behörden Beziehungen zu Kunden Beziehungen zu Organisationen, die die inspizierten Abfälle besitzen oder verwenden Die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilungen eines Abfalls müssen gemäß DVO durch eine "externe Fachperson oder Fachanstalt" erfolgen und diese muss als Inspektionsstelle akkreditiert sein. Daraus folgt, dass die Inspektionsstelle ihre Dienstleistung entweder als unabhängiger Dritter anbietet (erfüllt die Anforderungen an eine Typ A - Inspektionsstelle) oder dass sie als Typ - C Inspektionsstelle in Bezug auf den von ihr untersuchten Abfall unabhängig ist. Dies bedeutet, dass eine Inspektionsstelle, die Teil einer größeren Organisation ist, die akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 5 von 18

6 auch Abfall besitzt oder eine Deponie betreibt, nicht den Abfall dieser Organisation inspizieren darf bzw. dass der von ihr inspizierte Abfall nicht auf der organisationseigenen Deponie abgelagert werden darf. Die Typ-C-Inspektionsstelle darf derartige Inspektionsleistungen nur für Dritte unter der Berücksichtigung möglicher Interessenskonflikte erbringen. Eventuelle Beratungsleistungen im Vorfeld der Inspektionstätigkeiten im direkten Zusammenhang mit dem zu inspizierenden Abfall sind ebenfalls unzulässig. Für die Ausnahme des 11 Abs. 2 ist eine Inspektionsstelle des Typs B unter besonderer Berücksichtigung der Unparteilichkeit und der Organisationsstruktur zulässig. (Zitat 11 Abs. 2 letzter Satz: Werden auf einer betriebseigenen Deponie ausschließlich betriebseigene Abfälle abgelagert, kann die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen vom eigenen, dafür akkreditierten Labor (vgl. 2 Abs. 6 Z 6 lit. aa AWG 2002) vorgenommen werden). akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 6 von 18

7 4. EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel 5: Strukturelle Anforderungen Die Inspektionsstelle muss eine juristische Person oder ein festgelegter (im Organigramm klar abgegrenzter) Teil einer juristischen Person sein. Natürliche Personen können nicht als Inspektionsstelle akkreditiert werden. Eine Inspektionsstelle muss zumindest über zwei kompetente Mitarbeiter bezüglich der akkreditierten Inspektionstätigkeiten verfügen, daher sind Ein-Mann- Inspektionsstellen nicht akkreditierbar. Eine Inspektionsstelle, die Teil einer juristischen Person ist, die andere Tätigkeiten als Inspektionen wahrnimmt, muss innerhalb dieser juristischen Person identifizierbar sein. Die Abgrenzung zu anderen Bereichen kann durch Organigramme oder durch eindeutige Beschreibungen dargestellt werden. Jede Inspektionsstelle muss ihr Risiko abschätzen und eine dementsprechende Versicherung gemäß Akkreditierungsversicherungsverordnung abschließen. Die Polizze ist spätestens mit der Antwort auf das Parteiengehör an Akkreditierung Austria zu übermitteln. Beachte: Die Mindestversicherungssumme ist nicht immer ausreichend. Die Risikoabschätzung ist im Zuge der Begutachtung den Sachverständigen vorzulegen. Unter "vertraglichen Bedingungen, unter denen eine Stelle die Inspektion bereitstellt", werden üblicherweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" verstanden. Die Bedingungen dürfen nicht den Anforderungen der EN ISO/IEC 17020:2012 und den Akkreditierungsanforderungen widersprechen (z.b. unzulässige Einschränkungen bzgl. der Haftung). Seite 7 von 18

8 5. EN ISO/IEC 17020:2012; Kapitel 6. Anforderungen an Ressourcen 5.1 Personal Die Inspektionsstelle muss ausreichend Personal beschäftigen oder Verträge mit einer ausreichenden Zahl von Personen haben, die über die erforderlichen Kompetenzen verfügen. Der Inhalt von Verträgen für "vertraglich gebundene" Mitarbeiter soll zumindest folgende Punkte klar regeln: Verpflichtung zur Unabhängigkeit/Unparteilichkeit (Vermeidung von Interessenkonflikten) Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Kundendaten) Verpflichtung zur persönlichen Durchführung der Tätigkeit unter Einhaltung der von der I-Stelle vorgegebenen Anweisungen Einhaltung des bzw. Einbindung in das Managementsystem der Stelle Art/Umfang/Inhalt der Tätigkeit Vergütung (unabhängig von der Anzahl der Inspektionen und der Ergebnisse) Dienstort, falls anwendbar Weisungsgebundenheit bezogen auf die durchzuführende Tätigkeiten gegenüber der technischen Leitung der I-Stelle (nicht bezogen auf die Ergebnisse der Probenahme oder Inspektion) Jeder vertraglich gebundene Mitarbeiter wird aus Sicht der Akkreditierung genauso behandelt wie ein fest angestellter Mitarbeiter der Stelle. a) Anforderungen an die technische Leitung der I-Stelle und an Personen, die Probenahmepläne erstellen: Die technische Leitung der Inspektionsstelle und Personen, die Probenahmepläne erstellen, müssen insbesondere angewandte Kenntnisse auf folgenden Gebieten besitzen und nachweisen: Kenntnisse der anzuwendenden Statistik Seite 8 von 18

9 Kenntnisse der Analyseverfahren inklusive Probenvorbereitung, Aufschluss- und Auslaugeverfahren Kenntnisse über die Messunsicherheit bei der Probenahme und den Laboranalysen Beurteilung der Untersuchungsergebnisse Kenntnisse über die Besonderheiten der Probenahme und Analytik, die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten sowie korrekte Berichterstattung über die Einhaltung bzw. Nicht-Einhaltung von Spezifikationen (Grenzwerten) Beurteilung von nicht durch Grenzwerte festgelegte, schadstoffrelevante Eigenschaften von Substanzen bezüglich des Verhaltens auf der konkreten Deponie. Kenntnisse der Rechtsvorschriften gemäß Anhang b dieses Leitfadens sowie der einschlägigen Normen Die technische Leitung muss im besonderen Maße befähigt sein: Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über Sofortmaßnahmen herbeizuführen ist, zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen Probenahmepläne erstellen und Probenahmen selbst durchführen zu können Untersuchungsdefizite und gegebenenfalls noch offene Fragen aufzuzeigen Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu veranlassen zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuzuziehen sind Sachverhalte abschließend zu beurteilen Spezielle Kenntnisse für die technische Leitung von Inspektionsstellen, die im Bereich "Aushubmaterial" tätig sind: Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde; akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 9 von 18

10 Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung insbesondere bei Altlasten, Sanierung und Überwachung Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen b) Kompetenz von Probenehmern Probennehmer müssen unter der Verantwortung und Aufsicht der akkreditierten Inspektionsstelle tätig werden und über eine ausreichende Kompetenz verfügen. Diese ist nachzuweisen durch: entsprechende Schulungsbelege eine ausreichende Zeit der Einführung dokumentierte Probenahmen unter Aufsicht, interne Freigabe vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, differenzierte Beschreibung der Befugnisse Mindestinhalte der Grundschulung: Techniken der Probenahme Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Probenahme praktische Übungen zur Probenahme, die von Mitarbeitern einer für die Probenahme akkreditierten Stelle durchgeführt werden bzw. Teilnahme an einschlägigen Ringversuchen Für die Probenahme vor Ort sind nur solche Personen zu beschäftigen, für die die Kompetenz für die Probenahme dokumentiert ist. Probenmaterial muss durch geschultes Fachpersonal gewonnen werden, das mit den speziellen Fragestellungen des Einzelfalles vertraut ist (z. B. zu erwartende Schadstoffpalette). Eine regelmäßige Teilnahme an weiterführenden Schulungen und Eignungsprüfungen ist deshalb für die Probennehmer verpflichtend. Seite 10 von 18

11 Es muss sichergestellt sein, dass die Inspektionsstelle über alle erforderlichen Angaben zu Art und Herkunft der Proben in Form eines detaillierten Probenahmeprotokolls verfügt. 5.2 Einrichtungen und Geräte Die Inspektionsstelle muss über alle erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügen, die es ihr gestatten, alle Tätigkeiten, die mit der Inspektion zusammenhängen, kompetent und sicher vorzunehmen. Die Regeln für den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Geräten sowie zu deren Verwendung für Inspektionstätigkeiten, insbesondere Probenahmetätigkeiten, sind genau darzulegen. Die für die Probenahme von Abfall notwendigen Geräte sind in den einschlägigen Normen ausführlich beschrieben: CEN/TR ), Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 2: Anwendung von Probenahmetechniken (= ONR ), Anhang A CEN/TR ), Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 3: Verfahren zur Teilprobenahme im Gelände (= ONR ), Anhang A 5.3 Unterbeauftragung Nachstehende Tätigkeiten sind von der Inspektionsstelle selbst durchzuführen und dürfen nicht im Unterauftrag vergeben werden: a) Erhebung und Beurteilung der erforderlichen Informationen für die durchzuführende Inspektionstätigkeit, b) Ausarbeitung eines Probenahmeplans, c) Durchführung der Probenahme, d) Handhabung der Proben, e) Beurteilungen und Schlussfolgerungen. akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 11 von 18

12 Die Untersuchungen der Proben im Labor können teilweise oder vollständig als Unterauftrag an kompetente Laboratorien (ab nur an akkreditierte Laboratorien) vergeben werden. Dies umfasst auch die Verfahren für die Herstellung der Laborproben sowie die Aufschluss- und Elutionsverfahren. Auch im Fall einer Unterauftragsvergabe bleibt die Letztverantwortung für die in den Inspektionsbericht aufgenommenen Daten und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen bei der Inspektionsstelle. Seite 12 von 18

13 6. EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel 7: Anforderungen an Prozesse 6.1 Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen Ein vollständiges Inspektionsverfahren zur Deponieverordnung 2008 umfasst folgende Elemente: a) Erhebung und Beurteilung der erforderlichen Informationen für die durchzuführende Inspektionstätigkeit, b) Ausarbeitung eines Probenahmeplans, c) Durchführung der Probenahme, d) Handhabung der Proben/Transport, e) Untersuchungen im Labor, f) Beurteilungen und Schlussfolgerungen. Mit Ausnahme des Punktes e) bzw. des Transports der Proben in ein entsprechend kompetentes Untersuchungslaboratorium müssen alle Tätigkeiten von der Inspektionsstelle selbst durchgeführt und in den entsprechenden Inspektionsanweisungen ausführlich dargestellt werden. Werden die Untersuchungen im Unterauftrag vergeben, sind im Inspektionsverfahren insbesondere die Schnittstellen zum Labor (z.b. Probentransport, Untersuchungsauftrag, Anforderungen an die Laborproben, Datenübergabe) festzulegen. Sämtliche Informationen, die vom Auftraggeber als Teil des Inspektionsprozesses bereitgestellt werden, müssen von der Inspektionsstelle hinsichtlich der Integrität dieser Informationen verifiziert werden (z.b.: keine ungeprüfte Übernahme von Daten, dokumentierte Plausibilitätskontrollen). Folgende Normen bzw. normativen Dokumente sind bei der Erstellung des Probenahmeplans sowie bei den Probenahmen (gegebenenfalls) anzuwenden: Seite 13 von 18

14 a. EN 14899: Charakterisierung von Abfällen Probenahme von Abfällen Rahmen für die Erstellung und Anwendung eines Probenahmeplans Weiterführende Informationen, Anleitungen und Beispiele sind in nachfolgenden technischen Regelwerken enthalten: CEN/TR , Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 1: Anleitungen zur Auswahl und Anwendung von Kriterien für die Probenahme unter verschiedenen Bedingungen (= ONR ) CEN/TR , Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 2: Anwendung von Probenahmetechniken (= ONR ) CEN/TR , Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 3: Verfahren zur Teilprobenahme im Gelände (= ONR ) CEN/TR , Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 4: Verpackung, Lagerung, Konservierung, Transport und Lieferung von Proben (= ONR ) CEN/TR , Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 5: Verfahren zur Aufstellung eines Probenahmeplans (= ONR ) b. ÖNORM S 2126 Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit c. ÖNORM S 2127 Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen d. ÖNORM S Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung Teil 1: Probenahme, Kap. 5 und Umgang mit Inspektionsgegenständen und Proben Details - zur Herstellung einer qualifizierten Stichprobe - zu Transportgefäßen - zu den Bedingungen für den Transport und - zur zugehörigen Qualitätssicherung akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 14 von 18

15 finden sich in den technischen Anleitungen zur EN 14899: CEN/TR , Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 2: Anwendung von Probenahmetechniken (= ONR ) CEN/TR , Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 3: Verfahren zur Teilprobenahme im Gelände (= ONR ) CEN/TR , Charakterisierung von Abfall Probenahme Teil 4: Verpackung, Lagerung, Konservierung, Transport und Lieferung von Proben (= ONR ) 6.3 Aufzeichnungen zu Inspektionen Anforderungen an Aufzeichnungen zur Probenahme und zum Probenahmebericht (Probenahmeprotokoll gem. DVO) sind aus den einschlägigen Normen und technischen Anleitungsdokumenten zu entnehmen (EN 14899, ÖNORM S 2126, ÖNORM S 2127, CEN/TR ). Die tatsächlich durchgeführte Probenahme ist detailliert zu dokumentieren. Die Dokumentation muss alle für die Laboruntersuchung und die Auswertung der Untersuchungsergebnisse relevanten Informationen enthalten. Werden die Proben an einen Unterauftragnehmer versendet (z.b. für Laboruntersuchungen), so sind die relevanten Daten hinsichtlich des Probenzustands bei der Übernahme durch den Unterauftragnehmer von diesem zu erfragen und in ein Probentransportprotokoll zu übernehmen. 6.4 Inspektionsberichte Der Inhalt eines Inspektionsberichts muss den Anforderungen der EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel Punkte a) bis g) sowie der Deponieverordnung 2008, Anhang 4, Teil I, Punkt 10. Beurteilungsnachweise entsprechen. Die Ergebnisse von Unterauftragnehmern (Prüfberichte) sind in vollständiger Kopie den Inspektionsberichten anzuschließen. Zusätzlich sind die Vorgaben des Akkreditierungsgesetzes einzuhalten: i. Kennzeichnung der von Unterauftragnehmern erhaltenen Ergebnisse ii. Kennzeichnung nicht akkreditierter Verfahren iii. Verwendung des Akkreditierungszeichens auf dem Inspektionsbericht akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 15 von 18

16 7. EN ISO/IEC 17020:2012, Kapitel 8: Anforderungen an das Managementsystem Die Inspektionsstelle muss im Zuge der Begutachtung nachweisen, dass alle Anforderungen der EN ISO/IEC 17020:2012 durch das Managementsystem tatsächlich erfüllt werden. Eine ISO Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle bzw. die Vorlage eines diesbezüglichen Zertifikats (Option B gemäß ISO/IEC ) ist dafür nicht ausreichend. akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 16 von 18

17 8. ANHANG a) gesetzliche Anforderungen an die Akkreditierung, Leitfäden der Akkreditierung Austria und der internationalen Organisationen, die im Managementsystem der Inspektionsstelle implementiert sein müssen (falls zutreffend) A) Gesetzliche Anforderungen: Akkreditierungsgesetz 2012 igf Akkreditierungsversicherungsverordnung igf Akkreditierungszeichenverordnung igf B) Leitfäden der Akkreditierung Austria Leitfaden L04: Leitfaden zur Führung der Akkreditierungszeichen und schriftlicher Verweise auf die Akkreditierung Leitfaden L05: Akkreditierungserfordernisse für Konformitäts-bewertungsstellen Leitfaden L13: Leitfaden für die Abfassung von Jahresberichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen Leitfaden L19: Konformitätsbewertungsstellen mit mehreren Standorten im Inoder Ausland; Kapitel 4.5: Schlüsseltätigkeiten für Inspektionsstellen Leitfaden L26: Eignungsprüfungen C) Leitfäden der EA EA 4/16 - EA guidelines on the expression of uncertainty in quantitative testing D) Leitfäden der ILAC: ILAC G8: Guidelines on the Reporting of Compliance with Specifications ILAC P15: "Application of ISO/IEC 17020:2012 for the Accreditation of Inspection Bodies" E) Empfohlener Leitfaden zur Ermittlung der Messunsicherheit im Zuge der Probenahme: EURACHEM - Leitfaden: Measurement uncertainty arising from sampling: A guide to methods and approaches; (Eurachem 2007) ( akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 17 von 18

18 b) gesetzliche Regelungen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien - DVO 2008 BMLFUW - Erläuterungen zur Deponieverordnung 2008 idf ( Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (AbfallverzeichnisV 2003) Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (FestsetzungsVO 1997) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-BaustoffVO 2015) VERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2014 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Chemikalienrecht und ADR in Bezug auf HP-Kriterien (gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen). akkreditierung@bmwfw.gv.at Seite 18 von 18

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