Inhaltsverzeichnis Teil 1: Begriff und Arten des Zivilprozesses... 1 Teil 2: Der normale Verfahrensablauf im ersten Rechtszug... 5

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1 I Inhaltsverzeichnis Teil 1: Begriff und Arten des Zivilprozesses... 1 A. Begriff des Zivilprozesses... 1 B. Arten des Zivilprozesses... 2 C. Fallbeispiel zum Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren... 3 Teil 2: Der normale Verfahrensablauf im ersten Rechtszug... 5 A. Schlüssigkeit... 5 B. Erheblichkeit... 9 C. Beweisfragen/Beweisstation I. Beweisbedürftigkeit Streitige Tatsachen Das Geständnis ( 288 ZPO) Die Geständnisfiktion ( 138 III ZPO) Offenkundige Tatsachen ( 291 ZPO) Gesetzliche Vermutung ( 291 ZPO) II. Beweisführungslast III. Beweismittel Augenschein ( a ZPO) Zeugenbeweis ( ZPO) Sachverständigenbeweis ( ZPO) Urkundenbeweis ( ZPO) Parteivernehmung ( ZPO) Amtliche Auskunft, 273 II Nr. 2 ZPO Fallbeispiel zur Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweisbedürftigkeit D. Klageerhebung / Klageschrift I. Klageerhebung II. Inhalt der Klageschrift Bezeichnung der Parteien, 253 II Nr. 1 ZPO Bezeichnung des Gerichts, 253 II Nr. 1 ZPO a, Zulässigkeit des Rechtswegs/Zuständigkeit der Gerichte... 40

2 II i, Überblick über die staatlichen Gerichte: (1) Ordentliche Gerichte, 12 GVG (2) Arbeitsgerichte (3) Allgemeine Verwaltungsgerichte (4) Finanzgerichte (= besondere Verwaltungsgerichte) (5) Sozialgerichte (=besondere Verwaltungsgerichte) (6) Verfassungsgerichte ii, Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs / Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (1) 13 GVG (2) Zivilprozesssachen kraft Zuweisung iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock: Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs? b, Sachliche Zuständigkeit i, Allgemeines ii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock c, Örtliche Zuständigkeit i, Arten von Gerichtsständen ii, Wichtige Gerichtsstände im Einzelnen: (1) Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen Person (2) Allgemeiner Gerichtsstand einer juristischen Person, 17 ZPO (3) Wichtige besondere Gerichtsstände: (4) Wichtige ausschließliche Gerichtsstände: iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock d, Zwischenergebnis zur Bezeichnung des Gerichts in der Klageschrift Antrag und Grund des erhobenen Anspruchs, 253 II Nr. 2 ZPO Exkurs: Antrag und Anspruchsgrund zur Bestimmung des Streitgegenstands Exkurs Ende a, Fallbeispiel Kalb gegen Bock: b, Hauptsache Nebenpunkte Bindung des Gerichts gem. 308 ZPO c, Bestimmter Antrag Ausnahmen d. Anspruchsgrund im Sinne von 253 II Nr. 2 ZPO e, Anspruchsgegenstand Exkurs: Antrag und Klagearten... 73

3 III 4. Rechtliche Ausführungen in der Klageschrift rechtliche Klagebegründung Erklärung zu den (tatsächlichen) Behauptungen des Gegners, 130 Nr Beweisausführungen, 130 Nr. 5 ZPO a, Allgemeines b, Beweisausführungen gem. 130 Nr. 5 ZPO am Fallbeispiel Kalb gegen Bock Unterschrift, 130 Nr. 6 ZPO a, Exkurs: i, Anwaltszwang ( 78 ZPO) im Anwaltsprozess ii, Unterscheidung zwischen vorbereitenden und bestimmenden Schriftsätzen.. 79 Exkurs Ende b, Das Unterschriftserfordernis im Einzelnen Sonstige Angaben, Abschriften, Anlagen a, Bezeichnung des Streitgegenstandes, vgl. 130 Nr. 1 ZPO b, Prozessvollmacht c, Nachweis eines Kostenvorschusses d, Wert des Streitgegenstandes und Erklärung zum Einzelrichter, 253 III ZPO (i) Wert des Streitgegenstandes (ii) Erklärung zum Einzelrichter e, Abschriften gem. 253 V ZPO Klageschrift in der Streitsache Kalb gegen Bock AKTE Aufgaben - Selbstkontrolle Antworten zu den Kontrollfragen III. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift, Rechtshängigkeit Gerichtliche Behandlung der Klageschrift Vorbereitung des Haupttermins a, Aufgaben der Geschäftsstelle nach Eingang der Klageschrift bei Gericht: b, Aufgaben des Richters nach Vorlage der Klageschrift Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage E. Klageerwiderungsschrift I. Inhalt der Klageerwiderungsschrift Abschrift der Klageerwiderungsschrift AKTE Erläuterungen zur Klageerwiderungsschrift des RA Ruländer II. Behandlung der Klageerwiderungsschrift F. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

4 IV I. Termin Protokoll der mündlichen Verhandlung AKTE Erläuterungen II. Mündliche Verhandlung Verhandlung der Parteien Mitwirkung des Gerichts III. Beweisaufnahme Einführung Voraussetzungen der Beweisaufnahme Beweismittel Beweiswürdigung und Beweismaß Beweislast G. Urteil I. Inhalt des Urteils Urteil Kalb gegen Bock - AKTE Erläuterungen zum Urteil Kalb gegen Bock a, Urteilseingang b, Tenor c, Tatbestand Aufbau des Tatbestands im Fallbeispiel Kalb gegen Bock d, Entscheidungsgründe II. Fällung, Verkündung und Zustellung des Urteils H. Urteilswirkungen I. Voraussetzung: Erlass oder formelle Rechtskraft II. Überblick über Urteilswirkungen Exkurs: Bindung an das erlassene Urteil: Exkurs Ende innerprozessuale Bindungswirkung, 318 ZPO materielle Rechtskraft Vollstreckbarkeit, 704 ZPO Gestaltungswirkung Nebenwirkungen III. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft

5 V 1. Die Bedeutung der materiellen Rechtskraft in einem zweiten Prozess Unzulässige und zulässige Einwendungen Die materiell-rechtskräftigen Teile des Urteils a, Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils b, Ermittlung der ausgesprochenen (materiell rechtskräftigen) Entscheidung bzw. Rechtsfolge: c, Zwischenfeststellungsklage, 256 II ZPO Subjektive Grenzen der Rechtskraft a, Grundsatz: Wirkung zwischen den Parteien, 325 I ZPO b, Ausnahmen: Wirkung auch bezüglicher Dritter (Rechtskrafterstreckung) Teil 3: Zulässigkeit und Begründetheit der Klage A. Begründetheitsvoraussetzungen B. Zulässigkeitsvoraussetzungen I. Ordnungsmäßigkeit der Klage Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift Ordnungsmäßige Vertretung bei der Klageerhebung a, Postulationsfähigkeit b, Erteilte Prozessvollmacht Ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift II. Zuständigkeit des Gerichts Abgrenzung von privaten Schiedsgerichten Deutsche Gerichtsbarkeit Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Sachliche und örtliche Zuständigkeit a, Grundsatz: b, Gerichtsstandsvereinbarung ( Prorogation ) c, Zuständigkeit aufgrund rügeloser Verhandlung, 39 ZPO d, Prüfungsreihenfolge e, Entscheidung des Gerichts bei Unzuständigkeit III. Parteibezogene Voraussetzungen Existenz und Parteifähigkeit, 50 ZPO a, Bestimmung der Parteien b, Existenz der Parteien

6 VI b, Parteifähigkeit Prozessfähigkeit, 52 ZPO Prozessführungsbefugnis IV. Auf den Streitgegenstand bezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit Keine entgegenstehende Rechtskraft Rechtsschutzinteresse a, Leistungs- bzw. Gestaltungsinteresse b, Feststellungsinteresse gem. 256 I ZPO i, Rechtsschutzgrund ii, Zweckmäßigkeit V. Nur auf Rüge zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen C. Prüfungszeitpunkt D. Zur Zulässigkeitsprüfung durch das Gericht E. Begründetheitsprüfung Teil 4: Besondere Verfahrenslagen A. Prozessführung des Klägers I. Teilklage II. Objektive Klagenhäufung ( 260 ZPO) III. Klageänderung Begriff der Klageänderung a, Änderung des Streitgegenstands b, Sonderfall der objektiven nachträglichen Klagenhäufung c, subjektive Klageänderung d, Zusammenfassung Nicht als Klageänderung anzusehende Klageänderung, vgl. 264 ZPO Voraussetzungen der Klageänderung IV. Erledigung der Hauptsache Beidseitige Erledigungserklärung, 91 a ZPO a, Kein Anwaltszwang gem. 78 ZPO b, Folge der beidseitigen Erledigungserklärung Einseitige Erledigungserklärung a, Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung

7 VII b, Prüfung und Entscheidung des Gerichts (i) Zulässige und begründete Klage (ii) Erledigung = Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit der Klage (iii) Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage V. Säumnis des Klägers Einleitung Voraussetzungen des Versäumnisurteils Rechtsbehelf gegen das VU B. Prozessführung des Beklagten I. Säumnis des Beklagten (Terminsversäumung) Einleitung Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten Rechtsbehelf gegen das VU II. Säumnis des Beklagten (Fristversäumung I 1 HS 1 ZPO) Einleitung VU im schriftlichen Vorverfahren Voraussetzungen des Versäumnisurteils im Vorverfahren

8 1 Teil 1: Begriff und Arten des Zivilprozesses A. Begriff des Zivilprozesses: Ein Zivilprozess ist - ein gerichtliches oder behördliches Verfahren - in dem eine vom bürgerlichen Recht, Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht geregelte Rechtslage - festgestellt oder durchgesetzt werden soll Feststellung der Rechtslage durch das Gericht Erkenntnisverfahren (WS 2007/08) Durchsetzung der Rechtslage Zwangsvollstreckungsverfahren (SS 2008) (Gegenstand dieser Vorlesung ist nur das Erkenntnisverfahren)

9 2 B. Arten des Zivilprozesses: a, Für die meisten Zivilprozesssachen sieht die ZPO das sog. ordentliche Erkenntnisverfahren vor. b, Für bestimmte familienrechtliche Zivilprozesssachen, z.b. Ehescheidungssachen ist das Verfahren besonders geregelt ( 606 bis 660 ZPO), sog. außerordentliches Erkenntnisverfahren. c, Für eine dritte Gruppe von Zivilprozesssachen - hauptsächlich Geldansprüche - stehen neben dem ordentlichen Erkenntnisverfahren auch der sog. Urkunden- und Wechsel- und Scheckprozess ( 592 bis 605 a ZPO) und das Mahnverfahren ( 688 bis 703 d ZPO) und damit zwei außerordentliche Erkenntnisverfahren zur Wahl. Weniger examensrelevant sind folgende außerordentliche Erkenntnisverfahren: d, Das summarische Erkenntnisverfahren auf Erlass eines Arrestes oder eine einstweiligen Verfügung ( 916 bis 945 ZPO) e, Das Aufgebotsverfahren ( 946 bis 1024 ZPO) f, Das Schiedsgerichtliche Verfahren ( 1025 bis 1066 ZPO)

10 3 C. Fallbeispiel zum Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren V liefert an K Ventile, die nach Meinung des K undicht sind. Deshalb weigert sich K den Kaufpreis in Höhe von zu zahlen ( 320 I 1, 437 Nr. 1 BGB). Daraufhin klagt V gegen K vor dem zuständigen Amtsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von an den Kläger zu verurteilen. Es kommt zu einer mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Sachverständigen. Das Gericht stellt fest, dass die Ventile dicht sind und verurteilt den Beklagten antragsgemäß. Dieses Verfahren von der Klage über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme bis zum Urteil ist das Erkenntnisverfahren. Zahlt K die nicht freiwillig, so kann V die Zwangsvollstreckung betreiben. Dafür gibt es verschiedene Wege: V kann sich z.b. an den zuständigen Gerichtsvollzieher wenden, der einen wertvollen Gegenstand des K pfändet, versteigert und aus dem Erlös nach Abzug der Vollstreckungskosten den V befriedigt. V könnte auch in Immobilien oder Forderungen und sonstige Rechte des K die Geldvollstreckung betreiben.

11 4 Dieses Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs ist Gegenstand der Vorlesung im Sommersemester.

12 5 Teil 2: Der normale Verfahrensablauf im ersten Rechtszug A. Schlüssigkeit Schlüssig ist die Klage, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ihre Wahrheit unterstellt den Klageantrag rechtfertigen. 1 Die vorgetragenen Tatsachen müssen also den Tatbestand einer Norm als verwirklicht erscheinen lassen, aus der sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt. 2 Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Kläger die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte angibt. 3 Was zum schlüssigen Vortrag des Klägers gehört, bestimmt sich nach der sog. Darlegungslast: 4 1. Schlüssiger Vortrag muss für die Tatsachen erbracht werden, für die der Kläger die Darlegungslast trägt, d.h. für die anspruchsbegründenden Tatsachen. 2. Soweit der Beklagte die Darlegungslast trägt, d.h. für rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Tatsachen gilt Folgendes: - Grundsätzlich ist kein Vortrag des Klägers erforderlich (z.b. zur Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien bei behauptetem Anspruch aus Vertrag). 1 vgl. Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. 253 Rn Musielak, GK ZPO, Rn Thomas/Putzo/Reichold, a.a.o. 4 vgl. im Folgenden Knöringer, S. 357.

13 6 - Wenn jedoch der Beklagte dazu etwas vorbringt (z.b. Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei), so muss der Kläger dieses Vorbringen bestreiten, da der Beklagtenvortrag dazu andernfalls unstreitig wird. Das Unstreitige ist Vortrag beider Parteien das (unstreitige) Beklagtenvorbringen würde auch zum Klägervortrag und würde die Klage unschlüssig machen. - Zudem muss auch (unnötiger) ungünstiger Vortrag des Klägers zu Tatsachen, hinsichtlich derer der Beklagte die Darlegungslast trägt, berücksichtigt werden. Trägt der Kläger z.b. vor, es sei bezüglich seines geltend gemachten Anspruchs keine Verjährung eingetreten, ergibt sich jedoch aus seiner Begründung das Gegenteil, so ist die Klage unschlüssig.

14 7 Exkurs zur Darlegungslast: In Verfahren, in denen der sog. Verhandlungsgrundsatz (auch Beibringungsgrundsatz) gilt, 5 haben die Parteien die Tatsachen beizubringen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen soll, während die Rechtsfindung Sache des Gerichts ist ( da mihi facta, dabo tibi ius ). Rechtsausführungen seitens der Parteien sind deshalb nicht erforderlich. Da das Gericht bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen berücksichtigt, ergeben sich für die jeweilige Partei Nachteile, wenn sie für sie günstige Tatsachen nicht vorträgt, sog. Darlegungslast. Jede Partei trägt grundsätzlich die Darlegungslast für die ihr günstigen Tatsachen, der Kläger also für die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte für die Einwendungen und Einreden. Beispiele für Einwendungen und Einreden: rechtshindernde Einwendungen: - Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei ( 104 ff. BGB) - Nichtigkeitstatbestände: z.b. 116 S. 2, 117, 118, 125, 138, 134 BGB - Entlastungsbeweis ( 831 BGB, 7 II StVG) rechtsvernichtende Einwendungen: - Anfechtung ( 142 I BGB) - Unmöglichkeit ( 275 BGB) - Erfüllung ( 362 I BGB) - Aufrechnung ( 389 BGB) - Eintritt einer auflösenden Bedingung ( 158 II BGB) 5 Er gilt grds. im ganzen Bereich der ZPO. Er gilt nicht, soweit der Untersuchungsgrundsatz (auch Ermittlungsgrundsatz) gilt, nach dem es die Pflicht des Gerichts ist, die relevanten Tatsachen zu beschaffen. Zur Geltung des Untersuchungsgrundsatzes: Thomas/Putzo/Reichold, Einl. I, Rn. 7.

15 8 - Rücktritt, Kündigung - Verwirkung ( 242 BGB) rechtshemmende Einreden: - dauernde: Verjährung ( 214 BGB) - vorübergehende: 320, 322 BGB; 273, 274 BGB; Stundung

16 9 B. Erheblichkeit Hier wird geprüft, ob das Beklagtenvorbringen geeignet ( erheblich ) ist, die schlüssige Klage ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, d.h. ob der Klageanspruch nach dem Beklagtenvorbringen wiederum die Wahrheit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten unterstellt unberechtigt ist (vgl. Knöringer, S. 360 f.). Das (Verteidigungs-)Vorbringen des Beklagten kann: auf das (die Schlüssigkeit begründende) Vorbringen des Klägers bezogen sein. Der Beklagte kann diesbezüglich abweichende Tatsachen behaupten oder das Tatsachenvorbringen des Klägers sich auf Einwendungen und Einreden beziehen. (Hier trägt der Beklagte die Darlegungslast) Bsp.: Der Kläger verlangt mit seiner Klage Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1000 für ein Fahrrad. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage, indem er vorbringt: es sei kein Kaufvertrag geschlossen worden, der Kläger habe ihm das Fahrrad vielmehr lediglich ausgeliehen er sei geschäftsunfähig ( 104 BGB) oder er habe den Kaufpreisanspruch bereits erfüllt ( 362 BGB) oder der Anspruch sei bereits verjährt ( 214 BGB)

17 10 Das jeweilige Beklagtenvorbringen im Beispiel ist erheblich im obigen Sinn, da es geeignet ist, den geltend gemachten Zahlungsanspruch zu Fall zu bringen. Ist das Beklagtenvorbringen dagegen unerheblich im obigen Sinn, so ist der Klage stattzugeben (es spielt dann keine Rolle, ob der Beklagte an sich richtige, unbestrittene Tatsachen behauptet hat, da trotzdem der geltend gemachte Anspruch des Klägers bejaht werden kann bzw. muss).

18 11 C. Beweisfragen/Beweisstation I. Beweisbedürftigkeit Ist die Klage nach dem Klägervorbringen schlüssig, nach dem Vorbringen des Beklagten dagegen unberechtigt, so sind die entscheidungserheblichen und bestrittenen Tatsachen in Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz grundsätzlich beweisbedürftig. 1. Streitige Tatsachen Nur eine ausreichend (substantiiert) bestrittene Tatsache 6 kann beweisbedürftig sein. Nicht beweisbedürftig sind deshalb Zugestandene Tatsachen ( 288 I ZPO) Bem.: Das Geständnis gem. 288 ZPO nimmt dem Gericht nur die Prüfung der Wahrheit der Tatsache ab. Das Anerkenntnis gem. 307 ZPO macht dagegen die rechtliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs entbehrlich, d.h. die Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit der Klage und die Beweiserhebung entfallen. Tatsachen, die gem. 138 III ZPO als zugestanden gelten ( 288 I ZPO) - Fiktion eines Geständnisses - Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Parteien hervorgeht. 6 Bewiesen werden grds. nur Tatsachen; Ausn.: 293 ZPO

19 12 Das Geständnis ( 288 ZPO) 7 Das Geständnis i.s.d. 288 ZPO ist eine Prozesshandlung, die sich auf von einer Partei behauptete Tatsachen oder präjudizielle Rechtsverhältnisse bezieht. Es ist die Erklärung einer Partei, dass die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei richtig seien. I. Voraussetzungen: 1. Behauptung einer ihr günstigen Tatsache durch die beweisbelastete Gegenpartei a, Tatsache b, Rechtsbegriffe oder Rechtsverhältnisse können Tatsachen im Sinne des 288 ZPO sein, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind. Z.B.: Bestehen eines Vertrages 2. Zugestehen dieser Tatsache a, Zugestehen ist Prozesshandlung Prozesshandlungsvoraussetzungen b, ausdrückliche Erklärung oder c, konkludente Erklärung: nach dem Zusammenhang des Vorbringens ist auf unbedingten und unzweifelhaften Geständniswillen zu schließen. Nicht ausreichend: - bloßes Schweigen auf die gegnerische Behauptung ( 138 III ZPO) - die bloß negative Erklärung nicht bestreiten zu wollen nur dann ausreichend, wenn weitere Umstände auf Geständniswillen schließen lassen d, durch: - die Partei bzw. den gesetzlichen Vertreter - den Prozessbevollmächtigten 3. Sonderfall: Antizipiertes Geständnis: 7 Thomas/Putzo/Reichold, 288 Rn. 1 ff.

20 13 Grundsätzlich bringt zunächst die darlegungsbelastete bzw. beweisbelastete Partei eine Tatsache vor (s. 1.), die dann von der Gegenpartei gem. 288 ZPO zugestanden wird (s. 2.). Denkbar ist aber auch, dass das Zugestehen einer Tatsache schon erfolgt, bevor sie vom Gegner behauptet wurde. Dieses wird bindend, sobald sich der Gegner darauf beruft, d.h. die Tatsache in seinen Vortrag aufnimmt Erklärung a, erfolgt gegenüber dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung [Das Zugestehen einer Tatsache in einem vorbereitenden Schriftsatz ist lediglich als eine (nicht bindende) Ankündigung eines Geständnisses i.s.d. 288 ZPO anzusehen)] oder b, zum Protokoll des beauftragten oder ersuchten Richters II. Wirkung 1. die zugestandene Tatsache ist nicht beweisbedürftig (vgl. Wortlaut Abs. 1). Sie ist vom Gericht ungeprüft als wahr anzunehmen. 2. Die geständige Partei ist an das Geständnis in den Grenzen des 290 ZPO gebunden. 3. Ausnahme: Diese Wirkungen treten nicht ein, wenn die zugestandene Tatsache unmöglich oder ihr Gegenteil offenkundig ( 291 ZPO) ist. 8 Vgl. etwa Musielak, Gk-ZPO, Rn. 407.

21 14 Die Geständnisfiktion ( 138 III ZPO) Das im Sinne des 138 III ZPO erforderliche Bestreiten kann nach dem Wortlaut der Vorschrift entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen. (1) Konkludentes Bestreiten Ein konkludentes Bestreiten ist immer anzunehmen bei widersprechender Gegendarstellung. 9 Diese kann auch in einem vorangegangenen Vortrag liegen; der bloße Abweisungsantrag genügt jedoch nicht. 10 (2) Anforderungen an das Bestreiten: - Ein Bestreiten muss mit Bezug auf bestimmte behauptete Tatsachen erfolgen, nicht also pauschal (desh. z.b. nicht ausreichend: ich bestreite alles, was der Kläger behauptet hat ). - Weiterhin gelten unterschiedliche Anforderungen an das Bestreiten, die sich grundsätzlich danach richten, wie konkret (substanziiert) der gegnerische Vortrag ist: Ein einfaches Bestreiten ( es stimmt nicht, dass ich einen Mietvertrag mit X geschlossen habe ) genügt grds., wenn der Vortrag des Gegners auch nicht konkreter war. Dagegen ist grds. ein substantiiertes Bestreiten erforderlich, d.h. auch eine Angabe der Gründe, warum die Sachverhaltsdarstellung des Gegners unrichtig sein soll, wenn der Gegner einen konkreteren Geschehensablauf schildert. Als ein (zulässiges) einfaches Bestreiten (ohne Pflicht zu näherer Substantiierung) kann auch das unter den Voraussetzungen des 138 IV ZPO zulässige Bestreiten mit Nichtwissen behandelt werden. 11 Ist dieses jedoch nicht zulässig (sind also die Voraussetzungen des 138 IV ZPO nicht gegeben), so ist es wie ein nicht vorhandenes Bestreiten im Sinne des 138 III ZPO zu behandeln. 9 Thomas/Putzo/Reichold, 139 Rn Thomas/Putzo/Reichold, 139 Rn Thomas/Putzo/Reichold, 139 Rn. 21.

22 15 Ein Bestreiten auch mit Nichtwissen - ist nicht zulässig, wenn die Partei dabei die Wahrheitspflicht gem. 138 I ZPO verletzt. (3) Wirkung des 138 III ZPO Liegen die Voraussetzungen des 138 III ZPO vor, so wird ein Geständnis im Sinne des 288 ZPO fingiert, mit der Folge, dass wie bei einem Geständnis die Tatsache nicht beweisbedürftig ist und vom Gericht ungeprüft als wahr zu berücksichtigen ist. 12 Anders als beim Geständnis tritt aber keine Bindung gem. 290 ZPO ein, d.h. späteres Bestreiten bleibt zulässig. Zusammenfassung: Ist demnach eine (entscheidungserhebliche) Tatsache zugestanden gem. 288 ZPO oder ist ein solches Geständnis gem. 138 III ZPO zu fingieren, so ist die Tatsache nicht streitig und mithin nicht beweisbedürftig. 12 Thomas/Putzo/Reichold, 139 Rn. 18, 288 Rn. 5.

23 16 2. Offenkundige Tatsachen ( 291 ZPO) Weiterhin müssen (zwar streitige und erhebliche, aber) offenkundige Tatsachen nicht bewiesen werden. Bestreiten, Geständnis und Säumnis sind ohne Bedeutung. 13 Offenkundige Tatsachen i.s.d. 291 ZPO sind (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, 291 Rn. 1, 2) oder allgemeinkundige Tatsachen gerichtskundige Tatsachen Eine Tatsache ist allgemeinkundig, wenn sie einer beliebig großen Anzahl von Menschen privat bekannt oder ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar ist. Bsp.: Gegenwärtige Börsenkurse, Entfernungen Eine Tatsache ist gerichtskundig, wenn sie das Gericht selbst amtlich wahrgenommen hat oder wenn sie aus den Akten desselben Gerichts ersichtlich ist (str.). Privat/nicht in richterlicher Funktion erlangte Kenntnisse eines Richters sind nicht gerichtskundig im obigen Sinn. 13 Thomas/Putzo/Reichold, 291 Rn. 5.

24 17 3. Gesetzliche Vermutung ( 291 ZPO) Weiterhin müssen (zwar streitige und erhebliche, aber) gesetzlich vermutete Tatsachen nicht bewiesen werden. Gesetzliche Vermutungen i.s.d. 292 ZPO können sich (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, 292) oder Auf bestimmte Tatsachen beziehen Auf einen Rechtszustand beziehen Das Gesetz schließt in solchen Fällen von einer sog. Ausgangstatsache auf eine andere Tatsache vermutete Tatsache Das Gesetz schließt hier ebenfalls von einer sog. Ausgangstatsache (auch: Vermutungsbasis ) auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsbeziehung vermutete Rechtsbeziehung Bsp.: der Besitz des Hypothekenbriefes (= Ausgangstatsache) begründet die gesetzliche Vermutung, dass die Übergabe desselben erfolgt sei ( 1117 III BGB) (vgl. auch 938, 1253 II, 1377 I, III, 2009 BGB). Bsp.: der Besitz begründet gem I BGB die Vermutung für das Eigentum des Besitzers (vgl. auch 891, 1138, 1155, 921, 1006, 1065, 1227, 1362, 1964 II, 2365 BGB). - Die beweisbelastete Partei muss in diesen Fällen lediglich die Ausgangstatsache behaupten und gegebenenfalls beweisen. - Die Gegenpartei kann die gesetzliche Vermutung grundsätzlich (soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen) widerlegen, indem sie das Gegenteil (der Vermutung) beweist, d.h. die Unwahrheit der vermuteten Tatsache beweist bzw. Tatsachen voll beweist, aus denen sich ergibt, dass der vermutete Rechtszustand nicht besteht. Beachte: nicht die Vermutungsbasis wird erschüttert sondern die Vermutung selbst muss voll widerlegt werden.

25 18 II. Beweisführungslast Als Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast) wird die sich im Interesse einer Partei bestehende Notwendigkeit bezeichnet, zur Vermeidung prozessualer Nachteile den Beweis einer streitigen Tatsache zu führen. 14 Die objektive Beweislast meint dagegen die Nachteile, die sich für eine Partei daraus ergeben, dass eine bestimmte Norm nicht angewendet werden kann, weil sich ihre Voraussetzungen nicht feststellen lassen. 15 Wie bei der Darlegungslast gilt folgende Grundregel: 16 Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Wer also eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen behaupten und (bei Beweisbedürftigkeit) beweisen, die Gegenpartei die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (vgl. schon oben) Musielak, Gk-ZPO, Rn Musielak, Gk-ZPO, Rn Musielak, a.a.o., Thomas/Putzo/Reichold, 284 Vorbem, Rn Thomas/Putzo/Reichold, 284 Vorbem, Rn. 23.

26 19 III. Beweismittel Ist eine Tatsache beweisbedürftig, so kommen zur Führung des Beweises folgende Mittel in Betracht: Augenschein ( a ZPO) Anordnung des Augenscheins: 371 ZPO Einnahme des Augenscheins: 372 ZPO Der Beweis durch Augenschein umfasst nicht nur die visuelle, sondern jede unmittelbare Wahrnehmung der Beschaffenheit von Personen, Gegenständen und Vorgängen durch den Richter (mittels seiner Sinnesorgane: Sehen, Hören, Schmecken, Riechen, Fühlen). 19 Kennzeichnend also: der Richter bildet sich das Urteil über die Tatsache selbst 2. Zeugenbeweis ( ZPO) Gegenstand der Beweiserhebung: Gegenstand der Beweiserhebung sind Wahrnehmungen des Zeugen über vergangene Tatsachen und Zustände. 20 Person des Zeugen: Häufig findet sich der Satz: Wer Partei ist, kann nicht Zeuge sein, allerdings kann in Ausnahmefällen jedoch auch eine Partei als Zeuge vernommen werden. Zutreffend ist 18 Beachte: Das Geständnis gem. 288 ZPO ist kein Beweismittel (im Falle eines Geständnisses besteht bereits keine Beweisbedürftigkeit, s.o.) 19 Thomas/Putzo/Reichold, 371 Vorbem. Rn Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. 373, Rn. 1. Im Gegensatz zum Zeugen ist ein Sachverständiger, der dem Richter lediglich fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt durch jede andere Person mit entsprechendem Wissen ersetzbar (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.o.).

27 20 dagegen die Regel: Wer in einem Prozess als Partei vernommen werden kann, darf nicht als Zeuge gehört werden. 21 Zeuge kann grds. jeder unabhängig von Alter, Geisteszustand oder Nähe zu einer Partei sein, sofern er die Verstandesreife bzw. fähigkeit besitzt Wahrnehmungen zu machen und wiederzugeben. 22 Zeugenpflichten: 1. Pflicht vor dem vernehmenden Richter zu erscheinen ( ZPO) 2. Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage 3. Pflicht zur Beeidigung der Aussage ( ZPO) Beweisantritt: Der Zeugenbeweis ist (als einziges Beweismittel) von einem Parteiantrag abhängig ( 373 ZPO). Zeugnisverweigerungsrecht: ZPO regelt das Recht das Zeugnis im Ganzen zu verweigern, 384 ZPO das Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten. Lesen!! 383 I Nr. 6 ZPO wird durch Art. 47 GG ergänzt. auch nach früherem Verzicht kann von dem ZVR noch Gebrauch gemacht werden Vertraglich vereinbarte Pflichten zu Schweigen usw. begründen kein ZVR Durch das ZVR wird eine Verwertung von Niederschriften über frühere Vernehmungen bzw. die Vernehmung der früheren Vernehmungsperson über den Inhalt der früheren Aussage des zv-berechtigten Zeugen nicht ausgeschlossen. - Wichtig: Ausnahmen: 385 ZPO (lesen!!) 21 Musielak, GK ZPO, Rn Musielak, GK ZPO, Rn Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, 383, Rn. 1.

28 21 3. Sachverständigenbeweis ( ZPO) Der Sachverständige (SV) ist eine Person, die den Richter auf Grund ihrer besonderen Sachund Fachkunde bei der Feststellung von Tatsachen unterstützt ( Gehilfe des Gerichts ). 24 Er muss nur dann hinzugezogen werden, wenn der Richter über erforderliche Kenntnisse nicht verfügt. Deshalb entscheidet der Richter nach eigenem Ermessen, ob ein SV-Gutachten erforderlich ist (vgl. Anordnung gem. 144 ZPO). Abgrenzung zum Zeugen: Der Zeuge berichtet dem Gericht über persönliche Erlebnisse bzw. Wahrnehmungen, während der Sachverständige dem Richter lediglich fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt. Der SV ist deshalb durch jede andere Person mit entsprechendem Wissen ersetzbar. Sachverständiger Zeuge : Berichtet eine Person über persönliche Erlebnisse und Wahrnehmungen, wobei die Wahrnehmung eine besondere Sachkunde voraussetzt, so handelt es sich dabei um einen sog. sachverständigen Zeugen. Gem. 414 ZPO gelten für diesen nicht die Vorschriften über den SV-beweis, sondern die über den Zeugenbeweis. 25 Privatgutachten: Gibt eine Partei selbst/privat ein Gutachten in Auftrag, und bringt sie dieses in den Prozess ein, so handelt es sich dabei nicht um einen Sachverständigenbeweis, sondern um (substantiierten) Parteivortrag. Mit Zustimmung beider Parteien ist dieser jedoch als Sachverständigenbeweis verwertbar. 26 Widerspricht dagegen die Gegenpartei der Verwertung des Gutachtens, so werden die im Gutachten enthaltenen Tatsachen damit bestritten und bei Erheblichkeit (s.o.) beweisbedürftig (hier käme dann wiederum ein gerichtliches bzw. gerichtlich angeordnetes (s.o.) Sachverständigengutachten in Betracht) Musielak, GK ZPO, Rn. 437 ff. 25 Musielak, GK ZPO, Rn Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. 402, Rn Musielak, GK ZPO, Rn. 444.

29 22 4. Urkundenbeweis ( ZPO) Begriff der Urkunde: 28 Im Rahmen der ZPO gilt ein engerer Begriff der Urkunde als im Strafrecht. Urkunde ist die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen. Die Urkunde vermittelt dem Richter einen Gedankeninhalt. Beweisgegenstand ist der Gedankeninhalt des Schriftstücks. Wegen unterschiedlicher Beweiskraft sind folgende Arten von Urkunden zu unterscheiden: - öffentliche Urkunde ( 415, 417, 418 ZPO) - Privaturkunde ( 416 ZPO) 5. Parteivernehmung ( ZPO) Die Parteivernehmung ist naturgemäß kein sehr zuverlässiges Beweismittel. Die ZPO lässt sie deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der 445, 447, 448 ZPO zu. Beweisgegenstand sind wie beim Zeugenbeweis Wahrnehmungen des Zeugen über vergangene Tatsachen und Zustände Amtliche Auskunft, 273 II Nr. 2 ZPO Str. ob selbständiges Beweismittel Merkhilfe für die Beweismittel: der Begriff Paszau (lässt sich aus den Anfangsbuchstaben der Beweismittel bilden) 28 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. 415, Rn Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. 445, Rn. 1.

30 23 Fallbeispiel zur Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweisbedürftigkeit Herr Kalb kommt im September 2007 zu seiner Rechtsanwältin Müller-Thurgau (im Folgenden R) und berichtet ihr Folgendes: Ich habe meinem Neffen Bruno Bock Anfang dieses Jahres, genau am geliehen. Jetzt will er mir das Geld nicht mehr zurückgeben. Er behauptet, ich hätte es ihm geschenkt. Das ist aber überhaupt nicht wahr. Ich habe ihm damals extra gesagt, dass ich ihm das Geld nur leihen kann und dass ich es nach einem halben Jahr zurück brauche. Was wird R tun? (a) Schlüssigkeitsprüfung Die Anwältin R wird ausgehend von dem, was ihr Mandant erreichen will (hier: Rückzahlung der 750 ) prüfen, welche materiellen Anspruchsgrundlagen für dieses Begehren 30 in Betracht kommen. Nach dem Vortrag des K kommt zunächst ein Anspruch des K auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 750 gegen B aus 488 I BGB in Betracht. (1) Abstrakte Voraussetzungen Zunächst sind die abstrakten Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ansprüche des K gegen B zusammen zu tragen: Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs gem. 488 I 2 BGB: I. Anspruch entstanden?: 1. Wirksamer Darlehensvertrag ( 488 I 2 i.v.m. 488 I 1 BGB) Problem: Minderjährigkeit?(Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben) Problem: Vertragsschluss und Vertragsart? 30 Weiterhin kommt ein Anspruch des K gegen B auf Zahlung von Verzugszinsen gem. 288 I 1, 286, 187 I, 188 I, 189 I BGB seit dem in Betracht.

31 24 2. Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer das Darlehen zur Verfügung gestellt ( 488 I 2 BGB) = Empfang des Darlehens 3. Fälligkeit ( 488 I 2 BGB) a, Die Fälligkeit (= Zeitpunkt für die Rückerstattung des Darlehens) richtet sich zunächst nach einer dafür getroffenen Vereinbarung ( Laufzeit ); aber auch Aufhebungsvertrag möglich. b, Wurde sie nicht vereinbart, so ist gem. 488 III BGB eine vorhergehende Kündigung erforderlich, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt (aber: abdingbare Frist). c, Berechnung der Frist nach 187 I, 188 II II. Anspruch erloschen? (Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben) Bestehen rechtshindernde Einwendungen? Problem: Anfechtung? III. Anspruch durchsetzbar? (Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben) Bestehen rechtshemmende Einreden? Weiterhin ist bei einem Darlehensvertrag immer auch ein Zinsanspruch in Betracht zu ziehen. Hierzu (verzinsliches Darlehen) hat der K gegenüber R zwar nichts vorgetragen, es ist jedoch die Pflicht der sorgfältigen R diesbezüglich nachzufragen. Zudem kommt ein Anspruch des K gegen B auf Verzugszinsen in Betracht. Nehmen Sie im Folgenden an, dass der K auf Nachfrage des R angibt, dass er dem B das Darlehens unverzinslich gewährt habe (ein vertraglicher Anspruch des K gegen B auf Zinsen scheidet damit aus). Auch ein hier bestehender Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt zur Vereinfachung außer Betracht (vgl. dazu Vorlesung)

32 25 (2) Schlüssigkeit des Vorbringens des K: Zur Erinnerung: Eine eventuelle Klage gerichtet auf (Rück-)Zahlung von 750 wäre schlüssig, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ihre Wahrheit unterstellt den Klageantrag rechtfertigen. Die vorgetragenen Tatsachen müssen also den Tatbestand einer Norm als verwirklicht erscheinen lassen, aus der sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt (vgl. oben). R wird also prüfen, ob der Vortrag des K schlüssig ist. Was zum schlüssigen Vortrag des Klägers gehört, bestimmt sich nach der sog. Darlegungslast (vgl. oben): Schlüssiger Vortrag muss jedenfalls für die Tatsachen erbracht werden, für die der Kläger die Darlegungslast trägt, d.h. für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Nach den Darstellungen des K müssten also zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen. Der Vortrag des K ist nun mit den oben herausgearbeiteten anspruchsbegründenden Tatsachen zu vergleichen: Anspruch auf Rückzahlung der 750 aus 488 I 2 BGB I. Anspruch entstanden: 1. Darlehensvertrag ( 488 BGB) Es müsste ein Darlehensvertrag ( 488 BGB) geschlossen worden sein. Zwei übereinstimmende WEs? - WE des K? Nach Darstellung des K: Habe B das Geld geliehen und ihm damals extra gesagt, dass ich das Geld nur leihen kann und in einem halben Jahr zurückbrauche WE + - WE des B?

33 26 Ausdrückliche WE?: Nach Darstellung des K keine ausdrückliche WE des B. Konkludente WE, die auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtet ist? Auslegung des Verhalten des B gem. 133, 157 BGB: Scheinbar hat B aber das Geld entgegen genommen und der Aussage des K, nach der er das Geld nur leihen wolle und in einem halben Jahr zurückbrauche, nicht widersprochen. Bem.: Hier wird R genauer nachfragen. Nehmen Sie im Folgenden an, K habe auf Nachfrage der R geantwortet: er hat sich bedankt und das Geld eingesteckt Das Verhalten des B ist aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des K nur so zu verstehen, dass K mit dem Angebot des K (ihm das Geld für ein halbes Jahr als Darlehen zur Verfügung zu stellen) einverstanden ist. konkludente WE des B + Ergebnis: Vertragsschluss + 2. Empfang des Darlehens ( 488 I 2 BGB) Nach der Darstellung des K: K hat dem Darlehensnehmer B das Darlehen gegeben ( habe B das Geld geliehen bzw. B hat das Geld genommen s.o.) Empfang + 3. Fälligkeit ( 488 I 2 BGB) Die Fälligkeit (= Zeitpunkt für die Rückerstattung des Darlehens) richtet sich zunächst nach einer dafür getroffenen Vereinbarung ( Laufzeit ); aber auch Aufhebungsvertrag möglich. Nach Darstellung des K hat er B das Geld geliehen und dem B dabei gesagt, dass er das Geld in einem halben Jahr zurück brauche, B hat das Geld genommen, ohne dem K zu widersprechen Vereinbarung einer Laufzeit von einem halben Jahr Fälligkeit des Rückzahlungsanspruch nach 187 I, 188 II BGB Frist endet mit Ablauf des Rückzahlungstag nach Darstellung des K: 24.7.

34 27 Dagegen ist kein Vortrag des Klägers erforderlich, soweit der Beklagte die Darlegungslast trägt, d.h. hinsichtlich rechtshindernder, rechtsvernichtender und rechtshemmender Tatsachen ist kein Vortrag des Klägers erforderlich (z.b. zur Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien bei behauptetem Anspruch aus Vertrag oder hinsichtlich einer Anfechtung). Allerdings muss auch (unnötiger) ungünstiger Vortrag des Klägers zu Tatsachen, hinsichtlich derer der Beklagte die Darlegungslast trägt, berücksichtigt werden. Problem Minderjährigkeit: Nach dem Vortrag des K ist in Betracht zu ziehen, dass den genannten Ansprüchen des K gegen seinen Neffen (!) B möglicherweise eine eventuell bestehende Minderjährigkeit des B entgegen steht (möglicherweise 2, 104 f., 106 ff. BGB). Der vertragliche Rückzahlungsanspruch würde bei Minderjährigkeit des Neffen B aufgrund der 2, 104, 105 I BGB bzw. 2, 106 ff. BGB ausscheiden. Allerdings käme weiterhin ein Bereicherungsanspruch gem. 812 I 1 i.v.m. 2, 106, 107, 108 I BGB in Betracht. Zwar müsste der K sich zu einer eventuellen Minderjährigkeit nicht äußern, vielmehr läge die Darlegungslast hierfür bei B. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass B eine bestehende Minderjährigkeit im Prozess gegen den Anspruch einwenden würde. R wird deshalb bei K auch diesbezüglich nachfragen. Im Folgenden ist davon auszugehen, dass B voll geschäftsfähig ist. II. Anspruch erloschen Problem Anfechtung: Hier würde R dem K raten, im Prozess nichts vorzutragen. Allerdings hat sich B nach dem Vortrag des K über den Rechtsgrund für den Empfang der 750 geirrt, denn nach dem Vortrag des K behauptet B, der K habe ihm das Geld geschenkt, während nach den Behauptungen des K ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. In der - nach dem Vortrag des K erfolgten - Weigerung des B, das Geld zurück zu zahlen, ist auch eine Anfechtung der WE des B zu sehen.

35 28 R muss also damit rechnen, dass B im Prozess eine Irrtumsanfechtung geltend machen wird. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 750 würde sich bei wirksamer Anfechtung jedoch aus 122 I, 812 I 1 1. Alt BGB ergeben.

36 29 III. Anspruch durchsetzbar Nach dem Vortrag des K sind keine Einreden gegen den Rückzahlungsanspruch des K gegen B erkennbar. Ergebnis zur Schlüssigkeit: Eine Klage auf Rückzahlung der 750 wäre demnach schlüssig.

37 30 (b) Erheblichkeitsprüfung Zur Erinnerung: Hier wird geprüft, ob das Beklagtenvorbringen geeignet ( erheblich ) ist, die schlüssige Klage ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, d.h. ob der Klageanspruch nach dem Beklagtenvorbringen wiederum die Wahrheit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten unterstellt unberechtigt ist (vgl. oben). Das (Verteidigungs-)Vorbringen des Beklagten kann: auf das (die Schlüssigkeit begründende) Vorbringen des Klägers bezogen sein. Der Beklagte kann diesbez. andere Tatsachen vortragen. sich auf Einwendungen und Einreden beziehen. (Hier trägt der Beklagte die Darlegungslast) Im Beispiel ist davon auszugehen, dass B sich gegen eine Klage des K zur Wehr setzen wird, indem er (möglicherweise) vorbringt: es sei kein Darlehensvertrag geschlossen worden, der Kläger habe ihm die 750 vielmehr lediglich geschenkt. er habe den Darlehensvertrag aufgrund eines Inhaltsirrtums gem. 119 I 1. Alt, 143 I, 142 BGB wirksam angefochten.

38 31 Das Beklagtenvorbringen im Beispiel ist nur dann erheblich im obigen Sinn, wenn es geeignet ist, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu Fall zu bringen. Hierbei ist zu unterscheiden: - Verteidigt sich B gegen den Rückzahlungsanspruch des K, indem er eine wirksame Anfechtung des Darlehensvertrages geltend macht, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet den Rückzahlungsanspruch des K zu Fall zu bringen und damit nicht erheblich im obigen Sinn, da K bei wirksamer Anfechtung weiterhin einen Anspruch auf Rückzahlung der 750 aus 122 I, 812 I 1 1. Alt BGB hätte. - Erheblich wäre jedoch die Behauptung des B, es sei kein Darlehens-, sondern ein Schenkungsvertrag geschlossen worden. Zwar hat auch der Schenker unter Umständen einen Anspruch auf Rückgabe des Geschenks (vgl. 527 bzw. 528 f., bzw. 530 I i.v.m. 531 II BGB), jedoch hat K (der hinsichtlich eines solchen Anspruchs die Darlegungslast trägt) dazu nichts vorgetragen. Die Wahrheit des (zu erwartenden) Vortrags des B unterstellt - nach dem K ihm das Geld geschenkt habe - würde also kein Rückzahlungsanspruch des K bestehen. Ein solcher Vortrag des B wäre deshalb erheblich im obigen Sinn.

39 32 (c) Beweisstation Zum Beweisverfahren kommt es nur, wenn die mündliche Verhandlung beweisbedürftige Tatsachen ergeben hat, d.h. wenn es entscheidungserhebliche Tatsachen gibt, die streitig sind (und nicht offenkundig und nicht vermutet, s.o.). (1) Beweisbedürftigkeit Zur Erinnerung: Ist die Klage nach dem Klägervorbringen schlüssig, nach dem Vorbringen des Beklagten dagegen unberechtigt, so sind die entscheidungserheblichen und bestrittenen Tatsachen in Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz grundsätzlich beweisbedürftig. Demnach sind insbesondere 31 nicht beweisbedürftig, weil unstreitig: Zugestandene Tatsachen ( 288 I ZPO) Tatsachen, die gem. 138 III ZPO als zugestanden gelten ( 288 I ZPO) (Fiktion eines Geständnisses) Im Fallbeispiel ist es entscheidungserheblich, ob B die 750 als Darlehen oder als Schenkung erhalten hat. Umstritten ist dabei jedoch lediglich die Vertragsart, d.h. die Frage, ob B die 750 aufgrund eines Darlehens- oder eines Schenkungsvertrages empfangen hat, während der Empfang des 31 Vgl. oben: Nicht beweisbedürftig sind unerhebliche und/oder unstreitige Tatsachen (oder offenkundige oder ge esetzlich vermutete).

40 33 Geldes als solcher von B im Prozess wohl nicht bestritten werden wird. Vielmehr wird er wohl selbst den schenkungsweisen Empfang des Geldes behaupten. Eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Tatsache des Empfangs der 750 wäre wegen der fehlenden Beweisbedürftigkeit dieser Tatsache (voraussichtlich wegen 288 ZPO) unzulässig. Beweisbedürftig und streitig im obigen Sinne ist also die Frage der Vertragsart. (2) Beweisführungslast Nun stellt sich die Frage, wer die Art des geschlossenen Vertrags nachweisen muss: Muss K nachweisen, dass die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen haben, oder muss B nachweisen, dass ein Schenkungsvertrag geschlossen wurde? Zunächst zur Erinnerung: Keine Partei MUSS etwas nachweisen. Allerdings ergeben sich für eine der Parteien Nachteile, wenn der Nachweis der Vertragsart nicht erfolgt. Diese Partei trägt die Beweislast und in deren Interesse liegt es, eine bestimmte Vertragsart nachzuweisen. Im Beispielsfall ist dies K, denn steht für das Gericht nicht fest, dass ein Darlehensvertrag geschossen wurde, so besteht (aus Sicht des Gerichts) kein Rückzahlungsanspruch des K (und folglich auch kein Anspruch auf Verzugszinsen). Dagegen bringt es für B keinerlei Nachteile mit sich, wenn offen bleibt, ob ein Darlehens- oder ein Schenkungsvertrag geschlossen wird, weil in diesem Fall die Klage des K abgewiesen wird. K trägt also die Beweisführungslast für die Tatsache, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Es liegt mithin in seinem Interesse Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsache aufzubieten. Zu diesem Ergebnis kommt man durch die Formel :

41 34 Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. (3) Beweismittel Nun ist zu überlegen, welche Beweismittel im Beispielsfall zur Verfügung stehen könnten. In Betracht kommt hier v.a. ein Urkundenbeweis (falls ein Schriftstück über die Darlehenshingabe erstellt wurde Schuldschein, Vertragsurkunde etc.) oder ein Zeugenbeweis. Kontrollfragen: - Nehmen Sie an, der K legt der R einen Schriftstück vor, das das von K geschilderte Geschehen stützt (schriftlicher Darlehensvertrag). An was muss die Anwältin nun denken? - Nehmen Sie an, auf Nachfrage der R erklärt K, seine Frau F sei bei dem Geschehen anwesend gewesen. Kann F, die seit Jahren mit ihrem Mann zerstritten ist, im Prozess gegen ihren Lieblingsneffen B ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. 383 I Nr. 2 ZPO geltend machen?

42 35 Antworten auf die Kontrollfragen: - Im Hinblick auf die Beweiskraft der Privaturkunde ist es entscheidend, dass das Schriftstück von den Ausstellern unterschrieben ist, vgl. 416 ZPO - Die Frau des K könnte ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. 383 I Nr. 2 ZPO, es sei denn 385 I Nr. 1 ZPO greift ein Ende Fallbeispiel

43 36 D. Klageerhebung / Klageschrift Vor Klageerhebung sollten sich die Parteien um eine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits bemühen. In Betracht kommt es deshalb vor Klageerhebung ein anwaltliches Mahnschreiben zu verfassen und der Gegenseite zukommen zu lassen, um den Gegner doch noch zur freiwilligen Erfüllung der gegen ihn gerichteten Ansprüche zu veranlassen. Hat aber auch ein solches Mahnschreiben keinen Erfolg, so ist eine Klageerhebung unumgänglich Einschub: Vor Klageerhebung sind zudem auch die besonderen Verfahrensarten in Betracht zu ziehen, die die ZPO neben dem ordentlichen Erkenntnisverfahren bereit hält und die gegebenenfalls eine schnellere und kostengünstigere Entscheidung herbeiführen können. Bei Geldansprüchen stehen hier insbesondere der sog. Urkunden- und Wechsel- und Scheckprozess ( 592 bis 605 a ZPO) und das Mahnverfahren ( 688 bis 703 d ZPO) und damit zwei außerordentliche Erkenntnisverfahren zur Wahl (vgl. oben I. Arten des Zivilprozesses). Weiterhin kommt das summarische Erkenntnisverfahren auf Erlass eines Arrestes oder eine einstweiligen Verfügung ( 916 bis 945 ZPO) in Betracht

44 37 I. Klageerhebung Die Klage leitet einen Prozess ein und begründet ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien und zwischen dem Gericht und den Parteien. Sie enthält ein Rechtsschutzgesuch an das Gericht und legt dessen Art (dazu unten) und seinen Umfang ( 308 ZPO) fest. 32 Die Erhebung der Klage erfolgt gem. 253 I ZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). 33 Gemeint ist damit, dass die Klage erhoben ist, wenn das Gericht die Klageschrift an den Beklagten zugestellt hat. Damit dies überhaupt geschehen kann, muss der Kläger die Klageschrift (dazu gleich) bei dem Gericht schriftlich einreichen, vgl. 253 V ZPO (lesen!). Mit der Klageschrift sind auch die für die Zustellung an den Beklagten erforderlichen Abschriften (Kopien) einzureichen, es sei denn, die Klageschrift wird elektronisch eingereicht. Vereinfachte Klageerhebung vor dem Amtsgericht (AG) 253 ZPO gilt unmittelbar nur für das Verfahren vor den Landgerichten (s. Inhaltsverzeichnis ZPO). Für das Verfahren vor den Amtsgerichten verweist 495 ZPO auf die für das LG geltenden Vorschriften, soweit sich insbes. aus 495 a ff. ZPO nichts Besonderes ergibt. Hinsichtlich der Klageerhebung vor einem AG ist 496 ZPO zu beachten: Abweichend vom Verfahren vor dem LG ist hier auch die Anbringung ( Einreichung ) der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch 129 a ZPO zu beachten: Die Anbringung der Klage ist demnach zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts, nicht nur des zuständigen AG möglich. Achtung: die schriftliche Einreichung der Klage hat jedoch beim zuständigen AG zu erfolgen! 32 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. 253 Rn Abweichend davon ist die Klageerhebung in den Fällen des 261 II ZPO mündlich möglich.

45 38 Zunächst ist der Inhalt der Klageschrift zu betrachten: II. Inhalt der Klageschrift Der Inhalt der Klageschrift ist in 253 ZPO geregelt (hier regeln die 495 ZPO für das Verfahren vor dem AG nichts Abweichendes 253 ZPO gilt auch hier). 1. Bezeichnung der Parteien, 253 II Nr. 1 ZPO Die Klageschrift muss gem. 253 II Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien enthalten. Bezeichnung und Auslegung formeller Parteibegriff Erforderlich ist hierbei, dass die Identität der Parteien festgelegt wird, so dass kein Zweifel besteht und sich die betroffenen Parteien für jeden Dritten (zumindest) ermitteln lassen. 34 Auslegung ist also erlaubt, muss aber zu einem eindeutigen (zweifelsfreien) Ergebnis führen (andernfalls wären die Granzen der subjektiven Rechtskraft unklar; dazu später). Die Bezeichnung ist deshalb nicht zwingend, sondern entscheidend ist, welcher Sinn ihr im Wege der Auslegung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts der Klageschrift beizulegen ist. 35 Bei der Auslegung dürfen Anlagen zur Klageschrift berücksichtig werden. Kläger ist demnach derjenige, der - nach (Auslegung) der Klageschrift die Klage erhebt, bzw. die Entscheidung des Gerichts beantragt, Beklagter ist der, gegen den - nach (Auslegung) der Klageschrift die Entscheidung beantragt wird sog. formeller Parteibegriff Ordnungsgemäße Bezeichnung der Parteien Siehe schon eben: Die Identität der Parteien muss feststellbar sein. Auf die Klageschrift sind gem. 253 IV ZPO jedoch auch die Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden = 129 ff. ZPO 34 Thomas/Putzo/Reichold, 253, Rn Thomas/Putzo/Reichold, 253, Rn. 7.

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