Bericht des Landesrechnungshofes. über. Geförderte Wohnbauprojekte mit Mitteln. aus der. Wohnbauforschung

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1 Bericht des Landesrechnungshofes über Geförderte Wohnbauprojekte mit Mitteln aus der Wohnbauforschung LRH 3-106/

2 Kurzfassung Bis Ende der achtziger Jahre wurde die Wohnbauforschung aus zweckgebundenen Teilen der damals noch in Bundeskompetenz liegenden Wohnbauförderung dotiert. Seit der so genannten Verländerung der Wohnbauförderung in Österreich werden mit dem Inkrafttreten des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S. WFG 1990) die durch das Land Salzburg vergeben. Im Zeitraum 1995 bis 2006 standen für die Wohnbauforschung finanzielle Mittel von rund 4,4 Mio. Euro zur Verfügung. Davon wurden 12,2 % für Wohnbauforschungsprojekte eingesetzt. Die vorhandenen wurden daher nur zum Teil genützt. Begründet wurde dies vom Abteilungsleiter damit, dass nur jene Forschungsprojekte unterstützt werden, die vom Inhalt und vom Thema neue Erkenntnisse für den Wohnbau bringen sollen. Für die Prüfung wurden ausgewählt: Das Bauvorhaben und Forschungsprojekt Stabauergasse Glantreppelweg, der Modellwohnbau Stieglgründe, der Modellwohnbau Radstadt-West, das Bauvorhaben mit Brennstoffzellenheizung Stabauergasse 2- Lastenstraße 20 sowie das WOHNEN MORGEN Projekt Neumarkt II. Der Landesrechnungshof stellte fest, dass die Endabrechnungen mit Ausnahme des Bauvorhabens Neumarkt II nicht innerhalb der vereinbarten Frist von 12 Monaten ab Bauvollendung dem Amt der Salzburger Landesregierung vorgelegt wurden. Der tatsächliche Zeitraum dafür lag zwischen 31 und 74 Monaten. Die Bauträger werden daher auf die Einhaltung des Abrechnungszeitraumes hingewiesen und aufgefordert, Bauendabrechnungen zeitgerecht dem Amt der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Bei den betreffenden Bauvorhaben 1 hatten sich die als förderbar anerkannten Gesamtbaukosten gegenüber den in der Zusicherung genehmigten Kosten vermindert; dem entsprechend reduzierte sich das annuitätengestützte Kapitalmarktdarlehen. Bedingt durch die Säumigkeit der Bauvereinigungen wurden seitens des Landes höhere Annuitätenzuschüsse für die Kapitalmarktdarlehen gezahlt. Bei den Bauvorhaben Stabauergasse 4, Glantreppelweg, Stieglgründe A und B sowie Radstadt-West 1 Für das Bauvorhaben Stabauergasse 2/Lastenstraße 20 lag dem Landesrechnungshof keine geprüfte Endabrechnung vor. Seite 2

3 fielen dadurch insgesamt rund Euro an unverzinst rückzuzahlenden Annuitätenzuschüssen für diesen Zeitraum an. Der Landesrechnungshof empfiehlt Maßnahmen zu setzen, damit die Bauendabrechnungen von den Bauvereinigungen fristgerecht vorgelegt sowie in angemessener Zeit durch das Amt erledigt werden. Die überprüfte Stelle hat die Feststellungen des Landesrechnungshofes in ihrer Gegenäußerung zur Kenntnis genommen. Es sei beabsichtigt, durch Maßnahmen wie Abstimmung der Fristsetzungen, Einrichtung eines automationsunterstützten Mahnlaufs sowie Verstärkung der Personalkapazität Verbesserungen zu erreichen. Ziel des Forschungsprojektes Stabauergasse Glantreppelweg war es, die Auswirkungen auf den Heizenergiebedarf bei zwei unterschiedlich baulich und anlagentechnisch ausgestatteten Bauvorhaben zu analysieren. Zu diesem Zweck sollten über zwei Heizperioden die bereits bewohnten Mietwohnhäuser Glantreppelweg (Holzwohnbau) und Stabauergasse (Niedrigenergiehaus) miteinander unter Einbeziehung des Nutzerverhaltens verglichen werden. Das Vorhaben wurde im Jahr 2000 mit einem Beitrag in der Höhe von Schilling ( Euro) aus n finanziert. Der Landesrechnungshof stellte fest, dass das geförderte Wohnbauforschungsprojekt entsprechend der Fördervereinbarung abgewickelt wurde. Wesentliche Schlussfolgerung ist, dass zusätzliche Einsparungspotentiale beim Heizwärmebedarf unabhängig von der Gebäudehülle durch richtiges Benutzerverhalten vorhanden sind. Das Wohnbauforschungsprojekt Stieglgründe bestand aus den Projektteilen Energie (Begleitung, energietechnische Evaluierung, energietechnische Dokumentation) und Soziales (Planung und Gestaltung sozialer Innovationen). Ziel war es, die durch die Belüftungsanlage zu erwartende Energieoptimierung den tatsächlichen Erfahrungen gegenüber zu stellen. Eine messtechnische Erfassung des Umgangs der Bewohner mit diesem neuen System erfolgte bei vier ausgewählten Wohnungen. Ebenso sollte der Effekt der Bewohnerinformation zum Thema Lüften erhoben und sozialplanerische Begleitmaßnahmen der Wohnbebauung gesetzt werden. Seite 3

4 Im Jahr 2000 genehmigte der Wohnbauförderungsbeirat dieses Vorhaben und stellte dafür einen Höchstbetrag von 1, Schilling inkl. 10 % USt. ( Euro) zur Verfügung. Das Ziel des Projektes wurde beim Teilbereich Energie nur eingeschränkt erreicht. Ursache dafür waren Schwierigkeiten bei der Messtechnik und Akzeptanzprobleme hinsichtlich des Lüftungsverhaltens der Bewohner. Eine Änderung des Nutzerverhaltens beim Heizen und Lüften gestaltete sich trotz Informationen und Einbindung der Bewohnerschaft als schwierig. Als Ergebnis konnte jedoch die Forderung nach möglichst einfachen Konzepten für die Bedienung und Lüftung durch die Bewohner abgeleitet werden. Die sozialorganisatorische Begleitung des Projektes zeigte, dass die Wohnanlage Stieglgründe in einem schwierigen sozialen Umfeld mehrerer Problemsiedlungen einen wertvollen Beitrag zur sozialen Aufwertung des Stadtviertels leistet. Das Wohnbauforschungsprojekt Radstadt West befasste sich neben dem ökologischökonomischen Gesamtkonzept hinsichtlich energiesparender Bauweisen unter anderem auch mit einer städtebaulichen Studie für den gesamten Stadtteil. Der Wohnbauförderungsbeirat genehmigte im Jahr 1994 für das Projekt einen Beitrag des Landes in der Höhe von 1,5 Mio. Schilling ( Euro) als verlorenen Zuschuss. Dem Abschlussbericht des SIR aus dem Jahre 2001 zufolge seien die Zielsetzungen des Modellwohnbaus erreicht worden. Der Einsatz der des Landes war Motor für Innovationen und Voraussetzung für die EU-Förderung. Insbesondere sei daraus das so genannte Energie-Punktesystem für die Salzburger Wohnbauförderung entwickelt worden. Der Landesrechnungshof stellte fest, dass das Forschungsprojekt Radstadt West entsprechend den Förderungsbedingungen des Landes abgewickelt wurde. Durch die Inanspruchnahme einer EU-Förderung wurden lediglich 52 % der zugesicherten Landesmittel ausgeschöpft. Die Forschungsmittel wurden dem Förderungszweck entsprechend verwendet. Im Zuge der Errichtung der Wohnanlage Stabauergasse 2/Lastenstraße 20 wurde als sogenannte Pilotanlage eine Brennstoffzellenheizung eingebaut. Die Ausführung erfolgte in Kooperation der gemeinnützigen Bauvereinigung mit dem Heizungsproduzen- Seite 4

5 ten und der Salzburg AG. Dazu musste die im vormaligen Bürogebäude vorhandene Ölheizung ausgetauscht und das Gebäude wärmetechnisch optimiert werden. Die Pilotanlage war versuchsweise für die Dauer von zwei Jahren vorgesehen und wurde wie geplant nach der Probephase entfernt. Der Wohnbauförderungsbeirat genehmigte im Jahr 2005 einen Förderbeitrag in der Höhe von Euro. Der Landesrechnungshof konnte nicht überprüfen, inwieweit die Pilotanlage Stabauergasse 2 der Förderungszusicherung entsprechend errichtet und betrieben wurde. Die dazu notwendige Endabrechnung lag 25 Monate nach Zusicherung der noch nicht vor. Nach Auskunft der gemeinnützigen Bauvereinigung seien die Erfahrungen mit der Pilotanlage in technischer Hinsicht sehr positiv gewesen. Im Jahre 2004 wurden dafür der Landesenergiepreis und der Energy Globe verliehen. Das Bauvorhaben Neumarkt II wurde im Rahmen eines im Jahre 1975 unter dem Motto WOHNEN MORGEN stattgefundenen Architekturwettbewerbes als Siegerprojekt realisiert. Darin wurden aufgrund energiewirtschaftlicher Erfordernisse noch weitere Forschungsvorhaben aufgenommen. Das Bauvorhaben wurde mit Mitteln aus der Wohnbauförderung und aus der Wohnbauforschung gefördert. Die vom Bundesministerium für Bauten und Technik im Rahmen der Wohnbauforschung abgewickelte Förderung des Bauvorhabens ist aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht Gegenstand dieser Prüfung. Die Umsetzung des Bauvorhabens mit Wohnbauförderungsmitteln des Landes erfolgte für vier Bauteile (A-D) mit insgesamt 118 Eigentumswohnungen und Tiefgaragenplätzen in den Jahren 1978 bis Die Erledigung der Ansuchen für das Bauvorhaben Neumarkt II auf Gewährung der Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Die baubehördliche Bewilligung der Solaranlage im Zuge der Kollaudierung ist für den Landesrechnungshof in Anbetracht des Forschungscharakters dieser Heizungsart und der ausreichenden Information der Wohnungswerber nachvollziehbar. Diese Vorgehensweise sollte jedoch nur in Ausnahmefällen stattfinden und ist letztendlich von der Baubehörde zu verantworten. Der Landesrechnungshof erachtet die Aufklärung der Wohnungswerber hinsichtlich der zusätzlichen Finanzierung durch das Bundesministerium für Bauten und Technik als ausreichend. Seite 5

6 Der Landesrechnungshof beurteilte die seinerzeitige Prüfung des Amtes hinsichtlich der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grundlage der jeweils für das Land Salzburg geltenden Durchführungsverordnungen des WFG Nicht den angemessenen Gesamtbaukosten zugerechnet wurden jene Kosten, die gesondert durch eine Förderung des Bundesministeriums für Bauten und Technik im Rahmen der Wohnbauforschung finanziert wurden. Der Landesrechnungshof stellte fest, dass die Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche bei allen vier Bauabschnitten des Bauvorhabens Neumarkt II unter den jeweils in der Verordnung festgesetzten Werten lagen. Eine Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten war nicht gegeben und das Bauvorhaben Neumarkt II konnte als förderungswürdig anerkannt werden. Vom Amt der Salzburger Landesregierung wurden die in der Endabrechnung ausgewiesenen Baukosten einschließlich Preis- und Lohnerhöhungen sowie Mehrleistungen als förderbar anerkannt. Die Änderungen bei der Bauausführung (z.b. Holztürstöcke, Einzelanbindung an das Heizsystem) bewirkten bei einzelnen Gewerken wesentliche Kostenerhöhungen, die jedoch durch Einsparungen bei anderen Gewerken zum größten Teil ausgeglichen werden konnten. Die Steigerung der Gesamtbaukosten in den Bauendabrechnungen für A, B und D lagen gegenüber den zugesicherten Baukosten zwischen 2,1 % und 9,4 %. Für den Bauteil C konnten Einsparungen bei den endabgerechneten Gesamtbaukosten von 4,7 % festgestellt werden. Eine Nichtanerkennung von Mehrkosten hätte zur Folge gehabt, dass diese von den zukünftigen Wohnungseigentümern aus privaten Mitteln zu finanzieren gewesen wären. In den als förderbar anerkannten Gesamtbaukosten waren die Kosten des vom Bundesministerium für Bauten und Technik geförderten Forschungsvorhabens nicht enthalten, da es sich um eine Sonderförderung des Bundes handelte. Der Landesrechnungshof stellte fest, die Finanzierung des Bauvorhabens Neumarkt II entsprach den gesetzlichen Bestimmungen. Die überprüfte Stelle sieht in den Feststellungen des Landesrechnungshofes eine Bestätigung, dass die Gewährung der Mittel der Wohnbauförderung beim Bauvorhaben Neumarkt II auf Basis der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen korrekt abgewickelt wurde. Seite 6

7 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1. Grundlagen und Berichtsaufbau Grundlagen Aufbau des Berichtes Geförderte Wohnbauprojekte mit Forschungsmitteln des Landes Rechtliche Grundlagen (S. WFG 1990) Bauvorhaben Stabauergasse Allgemeines Zusicherung der Förderung Bauendabrechnung Finanzierung Bauvorhaben Glantreppelweg Allgemeines Zusicherung der Förderung Bauendabrechnung Finanzierung Forschungsprojekt Stabauergasse Glantreppelweg Bauvorhaben Stieglgründe Allgemeines Zusicherung Bauendabrechnung Finanzierung Forschungsprojekt Stieglgründe Allgemeines Zusicherung Abwicklung des Wohnbauforschungsprojektes Bauvorhaben Radstadt West Seite 7

8 Allgemeines Zusicherung der Förderung Bauendabrechnung Finanzierung Forschungsprojekt Radstadt West Bauvorhaben Stabauergasse 2/Lastenstraße Allgemeines Zusicherung der Förderung Bauendabrechnung Finanzierung Forschungsprojekt Stabauergasse 2/Lastenstraße Geförderte Projekte mit n des Bundes Allgemeines Bauvorhaben Neumarkt II Allgemeines Rechtliche Grundlagen Zusicherung der Förderung Angemessene Gesamtbaukosten Bauendabrechnung Finanzierung gemäß Wohnbauförderungsgesetz Anhang Stellungnahme des Amtes der Salzburger Landesregierung Seite 8

9 1. Grundlagen und Berichtsaufbau 1.1. Grundlagen (1) Der Landesrechnungshof erhielt im Dezember 2006 einen Sonderauftrag gemäß 8 Abs. 2 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 auf Ersuchen der Landeshauptfrau. Die Sonderprüfung betrifft den Einsatz von Wohnbauförderungsmitteln des Landes und von n jedweder Art (Landes- und Bundesmittel), indem eine stichprobenweise Überprüfung von geförderten Wohnbauvorhaben erfolgen soll, die in Kombination mit den genannten Förderungen finanziert worden sind. Die für die Prüfung ausgewählten geförderten Bauvorhaben sind der Modellwohnbau Radstadt-West, der Modellwohnbau Stieglgründe, das Bauvorhaben und Forschungsprojekt Stabauergasse - Glantreppelweg, die Brennstoffzellenheizung Stabauergasse 2/Lastenstraße 20 und das WOHNEN MORGEN Projekt Neumarkt II. Der Bericht stützt sich vor allem auf die Unterlagen der Abteilung 10 des Amtes der Salzburger Landesregierung und auf die jeweils geltenden Gesetze. Nach der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung war zum Prüfungszeitpunkt Landesrat Walter Blachfellner für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung ressortmäßig zuständig. Seite 9

10 1.2. Aufbau des Berichtes (1) Vom Landesrechnungshof festgestellte Sachverhalte sind mit (1) und deren Bewertungen samt allfälligen Anregungen und Empfehlungen sowie Bemängelungen und Beanstandungen mit (2) gekennzeichnet. Diese werden zusätzlich durch Schattierung hervorgehoben. Die zusammenfassende Gegenäußerung der Landesregierung - für diese abgegeben vom Amt der Salzburger Landesregierung - wird kursiv dargestellt und ist mit (3) kodiert 2. Eine abschließende Äußerung des Landesrechnungshofes ist mit (4) gekennzeichnet und durch Schattierung hervorgehoben. Die vollständige Gegenäußerung ist dem Bericht als Anlage angeschlossen. Um den Bericht übersichtlich zu gestalten, wurde das enthaltene Zahlenwerk fallweise gerundet. Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten grundsätzlich für Frauen und Männer. 2 In Einzelfällen sind Gegenäußerungen, die lediglich den Sachverhalt betreffen, als Fußnote eingefügt. Seite 10

11 2. Geförderte Wohnbauprojekte mit Forschungsmitteln des Landes 2.1. Rechtliche Grundlagen (S. WFG 1990) (1) Bis Ende der achtziger Jahre wurde die Wohnbauforschung aus zweckgebundenen Teilen der damals noch in Bundeskompetenz liegenden Wohnbauförderung dotiert. Nach der so genannten Verländerung der Wohnbauförderung in Österreich trat am 1. Jänner 1991 das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S. WFG 1990) 3 in Kraft. Im ersten Abschnitt dieses Gesetzes sind erstmals Zielsetzungen und Grundsätze für die Wohnbauförderung formuliert, die unter anderem auf die städtebauliche, architektonische und funktionale Qualität, auf innovationsfördernde Maßnahmen, auf Energiesparen und Umweltschutz hinweisen. Weiters sind die Aufbringung der Förderungsmittel, die Leistungen der Gemeinden, das Wohnbau-Förderungsprogramm sowie Wohnberatung und Wohnbauforschung geregelt. Die gemeinsamen Bestimmungen des zweiten Abschnitts enthalten allgemeine Begriffsbestimmungen und Verweisungen sowie Regelungen für Gesamtbaukosten, Einkommen, begünstigte Personen, förderbare Nutzflächen, Finanzierung der Bauvorhaben, Arten der Förderung und Zuschläge, Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse. Das Gesetz enthält weiters Verfahrensbestimmungen und Regelungen für den Wohnbauförderungsbeirat. Details der Durchführung werden in der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV) der Salzburger Landesregierung 4 geregelt. Darin sind unter den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen Bestimmungen hinsichtlich Schallschutz und Baustoffen, Einkommensgrenzen und Konditionen von Hypothekardarlehen enthalten. Weiters folgen Durchführungsbestimmungen zu den einzelnen Förderungsarten, zur Wohnbeihilfe und Verfahrensbestimmungen. Die Förderung der Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern erfolgte in den Jahren 1991 bis 2005 durch die Gewährung von unverzinslichen, aber rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Darlehen einer Bank oder Bausparkasse. 3 4 LGBl. Nr. 1/1991 i.d.g.f. LGBl. Nr. 33/1991 i.d.g.f. Seite 11

12 Die Förderung des Erwerbs von neu errichteten Wohnungen, der Sanierung bzw. Errichtung von Bauernhäusern und der Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum sowie in Häusern in der Gruppe erfolgte zunächst sowohl mit unverzinslichen Förderungsdarlehen als auch mit rückzahlbaren und unverzinslichen Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen einer Bank oder Bausparkasse. Nach der Novellierung des Gesetzes im Jahre erfolgte die Förderung in diesen Förderungssparten bis zum 31. Dezember 2005 lediglich in Form von unverzinslichen, aber rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Darlehen einer Bank oder Bausparkasse. Am 1. Jänner 2006 wurde eine grundsätzliche Umstellung der Salzburger Wohnbauförderung durch die Einrichtung des Landeswohnbaufonds 6 vorgenommen. Seither erfolgt die Förderung in sämtlichen Förderungssparten ausschließlich in Form von gering verzinsten Förderungsdarlehen. Die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen konnte Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden. Nach der Gesetzesnovellierung im Jahre 2004 kommen als Förderungswerber für die Errichtung von Mietwohnungen nur noch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) in Frage. Zudem können nach dem S.WFG 1990 Förderungen für die Errichtung von Wohnheimen und die Sanierung von Wohnhäusern gewährt werden. Rechtsgrundlage für die vom Landesrechnungshof geprüften Wohnbauforschungsprojekte, welche mit Landesmitteln gefördert wurden, waren der 5 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 in Verbindung mit 40 der Wohnbauförderungs- Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 135/ LGBl. Nr. 35/2004 i.d.g.f. LGBl. Nr. 17/2006 i.d.g.f. Seite 12

13 In 38 WFV ist die Zweckwidmung eines Anteils von 0,5 % der bereitstehenden Wohnbauförderungsmittel für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, für Zwecke der Wohnbauforschung und für sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens festgelegt. Der 39 regelt die Aufteilung der Mittel; davon sind 25 % für Zwecke der Wohnbauforschung zu verwenden (das sind 0,125 % der Gesamtmittel für den Wohnbau). Im 40 wird der Gegenstand der Wohnbauforschung definiert. Demnach umfasst dieser: (a) die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind; (b) die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau) und (c) die Beteiligung an Wohnbauforschungsvorhaben, die über die vorher genannten Bereiche hinausgehen. In der folgenden Tabelle werden die insgesamt für Wohnberatung und Wohnbauforschung im Zeitraum der Jahre 1995 bis 2006 im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Mittel den tatsächlichen Ausgaben gegenübergestellt: Mittel für Wohnberatung und Wohnbauforschung gem. 5 Salzburger WFG 1990 Jahr Summe lt. Rechnungsabschluss in Euro davon Ausgaben für Wohnbauforschung Anteil in % , ,74 17, , ,73 12, , ,94 4, , ,10 1, , ,33 2, , ,35 4, , ,41 6, , ,19 11, , ,43 28, , ,00 8, , ,55 11, ,00 0,00 0,00 Seite 13

14 Im Zeitraum der Jahre 1995 bis 2006 wurden von den für die Wohnbauforschung zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln von rund 4,4 Mio. Euro 12,2 % für diverse Projekte eingesetzt, d.h. der 25%ige anteil wurde überwiegend nur zum Teil genützt. Begründet wurde dies vom Abteilungsleiter damit, dass nur jene Forschungsprojekte unterstützt werden, die vom Inhalt und vom Thema neue Erkenntnisse für den Wohnbau bringen sollen. Seite 14

15 2.2. Bauvorhaben Stabauergasse Allgemeines (1) Auf der Liegenschaft Stabauergasse 4 8 errichtete der Eigentümer, eine gemeinnützige Bauvereinigung, in den Jahren 1998 und 1999 ein Mehrfamilienwohnhaus mit 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage als Mietobjekt. Die Wärmeversorgung des Objektes erfolgte durch eine zentrale Pelletsheizung kombiniert mit Solarenergie und ist als Niedrigenergiehaus ausgeführt. Die erforderlichen Bewilligungen nach dem Raumordnungsgesetz 9 und dem Baupolizeigesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Garagenordnung 10 wurden erteilt Zusicherung der Förderung (1) Das Ansuchen der Bauvereinigung um Förderung von Mietwohnungen wurde im Juni 1998 dem Amt der Landesregierung übermittelt. Der Wohnbauförderungsbeirat hatte am 26. November 1998 das Bauvorhaben zur Förderung empfohlen. Die im Förderantrag ausgewiesene Nutzfläche betrug 959,05 Quadratmeter für das Wohnbauobjekt. Nach Prüfung des Antrages sowie der aufgrund des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen wurden vom Amt der Landesregierung förderbare Gesamtbaukosten 11 von insgesamt Schilling ( Euro) anerkannt. Diese setzten sich zusammen aus den angemessenen Gesamtbaukosten 12 je Quadratmeter Nutzfläche (18.401,19 Schilling), dem Zuschlag für Tiefgaragenparkplätze (max Schilling je Einstellplatz) und dem Zuschlag aufgrund energiesparender Maßnahmen (21 Punkte x 200 Schilling x Nutzfläche) 13. Daraus errechneten sich förderbare Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche von Schilling (1.756,21 Euro). Der Nachweis über die Höhe der Grund- und Aufschließungskosten wurde vorgelegt und entsprach den gesetzlichen Bestimmungen 14. Die Zusicherung der Förderung von 15 Mietwohnungen durch das Amt der Landesregierung erfolgte am 3. Dezember Begehren Nr. 92/580 KG Salzburg Abt. Schallmoos, Grundstück 1329/5 Bescheid vom Zahl: 05/01/44112/97/17 Bescheid vom Zahl: 05/01/44111/97/14 gem. 7 S.WFG 1990 i.d.g.f. gem. 31 Abs. 3 S.WFG 1990 i.d.g.f. 19 Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 82/ Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 82/1997 Seite 15

16 Mit Annahme der Zusicherung unterwarf sich die Bauvereinigung den Förderungsbedingungen. Der Förderungswerber war unter anderem verpflichtet, die über die förderbaren Baukosten hinausgehenden Kosten aus Eigenmitteln zu tragen, die Wohnungen an begünstigte Personen im Sinne des S.WFG 1990 zu vermieten sowie den Bau bis 31. März 1999 zu vollenden. Weiters hatte der Förderungswerber für die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Mittel ein gesondertes Konto zu eröffnen und sämtliche Zahlungen über dieses Konto abzuwickeln Bauendabrechnung (1) Die Bauendabrechnung ist nach Bauvollendung ohne Verzug, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten dem Amt der Landesregierung vorzulegen. Die Wohnungen wurden an die Mieter am 26. März 1999 übergeben. Die endgültige Vorlage der Bauendabrechnung an das Amt der Salzburger Landesregierung erfolgte am 7. Juni Nach Prüfung der Endabrechnung wurden Gesamtbaukosten von Euro ermittelt und als förderbar anerkannt. Das für die Abwicklung der Zahlungsflüsse eingerichtete Baukonto wies bei der Berechnung der Eigenmittelzinsen Fehler hinsichtlich zu hoher Zinssätze und zu vieler Zinstage auf. Diese wurden im Zuge der Prüfung durch den Sachbearbeiter der Wohnbauförderungsabteilung richtig gestellt und die Bauendabrechnung entsprechend (rund Euro) korrigiert. (2) Der Landesrechnungshof stellte fest, dass die Bauendabrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten ab Bauvollendung dem Amt der Salzburger Landesregierung vorgelegt wurde, sondern erst nach 74 Monaten. Der Bauträger wird daher auf die Einhaltung des Abrechnungszeitraumes hingewiesen und aufgefordert, Bauendabrechnungen zeitgerecht dem Amt der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Die als förderbar anerkannten Gesamtbaukosten für das Wohnbauobjekt Stabauergasse 4 verminderten sich gegenüber den in der Zusicherung genehmigten Kosten um Euro und ebenso das annuitätengestützte Kapitalmarktdarlehen. Seite 16

17 (3) Die überprüfte Stelle hat die Feststellungen des Landesrechnungshofes in ihrer Gegenäußerung zur Kenntnis genommen. Die Einhaltung der zwölfmonatigen Frist gemäß Förderungszusicherung sei in jedem Fall überwacht und eingemahnt worden. Die Mahnungen seien bisher gesammelt je Bauträger erstellt worden. Die Bauträger hätten danach entweder die Endabrechnungen nachgereicht oder die Gründe für die Verzögerung genannt. Als Gründe für die Verspätungen wurden unter anderem angeführt: Fehlende Schlussrechnungen für einzelne Gewerke, fehlende behördliche Bewilligungen, offene Gewährleistungsfragen. Das Amt der Salzburger Landesregierung vertritt die Ansicht, dass die vorgegebene Frist offenbar grundsätzlich, jedenfalls im Einzelfall zu kurz bemessen sei. Die überprüfte Stelle beabsichtige durch Maßnahmen wie Abstimmung der Fristsetzungen, Einrichtung eines automationsunterstützten Mahnlaufs sowie Verstärkung der Personalkapazität Verbesserungen zu erreichen. (4) Der Landesrechnungshof vermisste bei den geprüften Bauvorhaben ein systematisches und lückenloses Mahnwesen zur fristgerechten Vorlage der Endabrechnungen. Es werden daher alle Maßnahmen begrüßt, die entsprechende Verbesserungen bewirken. Die von den Bauträgern angeführten Gründe für Verzögerungen sollten nur im Ausnahmefall akzeptiert werden. Seite 17

18 Finanzierung (1) Die Höhe des Förderungsdarlehens des Landes für die Errichtung von Mietwohnungen betrug 40 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten 15. Für das gegenständliche Wohnbauobjekt wurde ein unverzinsliches Förderungsdarlehen in der Höhe von Schilling ( Euro) zugesichert. Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgte nach grundbücherlicher Sicherstellung unter Berücksichtigung des Baufortschrittes. Für die Tilgung und Verzinsung des für die Errichtung von Mietwohnungen aufgenommenen Hypothekardarlehens wurden bis zu einer Darlehenshöhe von 60 % der förderbaren Baukosten rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt 16. Nach Prüfung und Genehmigung der Bauendabrechnung wurde ein durch Annuitätenzuschüsse gestütztes Hypothekardarlehen in der Höhe von Euro errechnet. Der Annuitätenzuschuss auf Basis der Zusicherung (12.632,36 Euro) wurde ab dem 1. April 1999 vierteljährlich gewährt. Nach Genehmigung der Endabrechnung betrug ab dem 31. März 2006 der Annuitätenzuschuss vierteljährlich ,38 Euro. (2) Bedingt durch die verspätete Vorlage der Bauendabrechnung durch die Bauvereinigung leistete das Land höhere Annuitätenzuschüsse für das Kapitalmarktdarlehen als bei rechtzeitiger Vorlage erforderlich gewesen wäre. Für das Bauvorhaben Stabauergasse fielen dadurch unverzinst rückzuzahlende Zuschüsse von insgesamt rund Euro an. Der Landesrechnungshof empfiehlt Maßnahmen zu setzen, damit die Bauendabrechnungen von den Bauvereinigungen fristgerecht vorgelegt sowie in angemessener Zeit durch das Amt erledigt werden. (3) Betreffend die Feststellungen zur Auszahlung von Annuitätenzuschüssen wird von der überprüften Stelle darauf hingewiesen, dass ab 1. Jänner 2006 die Förderung grundsätzlich umgestellt worden sei Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 135/1993 i.d.f. LGBl. Nr. 82/ Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 135/1993 i.d.f. LGBl. Nr. 82/1997 Seite 18

19 2.3. Bauvorhaben Glantreppelweg Allgemeines (1) Das Bauvorhaben am Glantreppelweg (Irma-von-Troll-Straße 24, 26, 28, Salzburg) umfasste die Errichtung von 17 Mietwohnungen und 21 PKW-Stellplätzen. Der Umsetzung dieses Bauvorhabens ging ein Architektenwettbewerb voraus. Besonderheit dieses Objektes ist der Einsatz von Holz im mehrgeschossigen Wohnungsbau. Die Beheizung des Hauses und die Warmwasseraufbereitung erfolgt über eine zentrale Gasheizung kombiniert mit einer Solaranlage. Errichtet wurde dieses Wohnbauobjekt von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im Wege eines Baurechts. Eigentümer der Liegenschaft ist die Stadtgemeinde Salzburg 18. Die erforderlichen Bewilligungen nach dem Bebauungsgrundlagengesetz 19 (Bauplatzerklärung) und dem Baupolizeigesetz (baubehördliche Bewilligung) 20 wurden erteilt Zusicherung der Förderung (1) Der Wohnbauförderungsbeirat empfahl in der Sitzung am 18. Februar 1998 das Bauvorhaben zur fördern. Das von der gemeinnützigen Bauvereinigung im April 1998 vorgelegte Ansuchen um Förderung des gegenständlichen Bauvorhabens betraf die Gesamtbaukosten für eine Wohnnutzfläche von 1.363,71 m². Nach Prüfung des Ansuchens durch das Amt der Landesregierung wurden auf Grundlage der Ergebnisse der Ausschreibung Gesamtbaukosten von 25,5 Mio. Schilling ( ,27 Euro) festgestellt. Diese lagen unter den in der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung 21 festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche einschließlich der Zuschläge aufgrund energiesparender Maßnahmen sowie Kosten für den Wettbewerb. Daraus errechneten sich förderbare Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche von 1.358,91 Euro ( Schilling). Der Nachweis über die Höhe der Grundund Aufschließungskosten wurde vorgelegt und entsprach den gesetzlichen Be Beg. Nr.. 92/540 Grundstück 1785 KG Maxglan Bescheid vom Zahl: 05/01/52580/97/19 Bescheid vom Zahl: 05/01/52582/97/27 19 Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 82/1997 Seite 19

20 stimmungen 22. Die Zusicherung der Förderung von 17 Mietwohnungen durch das Amt der Landesregierung erfolgte am 29. April Mit Annahme der Zusicherung unterwarf sich die Bauvereinigung den Förderungsbedingungen. Der Förderungswerber ist unter anderem verpflichtet zu gewährleisten, dass die Grund- und Aufschließungskosten für die Bauliegenschaft die in 18 WFV festgelegten Hundertsätze der förderbaren Baukosten zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung nicht übersteigen sowie den Bau bis 28. Februar 1999 zu vollenden. Weiters hat der Förderungswerber unter anderem bei Errichtung des Bauvorhabens keine tropischen Hölzer zu verwenden. Für die Abwicklung der Zahlungen ist ein gesondertes Konto zu eröffnen Bauendabrechnung (1) Die Bauendabrechnung ist nach Bauvollendung ohne Verzug, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten dem Amt der Landesregierung vorzulegen. Die Wohnungen wurden an die Mieter am 24. Februar 1999 übergeben. Die Vorlage der Bauendabrechnung an das Amt der Salzburger Landesregierung erfolgte am 27. August Nach Prüfung der Endabrechnung wurden Gesamtbaukosten von ,11 Euro ermittelt und als förderbar anerkannt. (2) Der Landesrechnungshof stellte fest, dass die Bauendabrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten ab Bauvollendung dem Amt der Salzburger Landesregierung vorgelegt wurde, sondern erst nach 66 Monaten. Der Bauträger wird daher auf die Einhaltung des Abrechnungszeitraumes hingewiesen und aufgefordert, Bauendabrechnungen zeitgerecht dem Amt der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Die als förderbar anerkannten Gesamtbaukosten und das annuitätengestützte Kapitalmarktdarlehen verminderten sich für das Wohnbauobjekt Glantreppelweg um Euro. (3) Siehe dazu die Gegenäußerung der geprüften Stelle bei Kap auf Seite 17. (4) Siehe dazu die Entgegnung des Landesrechnungshofes bei Kap auf Seite Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl.Nr. 82/1997 Seite 20

21 Finanzierung (1) Die Höhe des Förderungsdarlehens des Landes für die Errichtung von Mietwohnungen betrug 40 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten 23. Für das gegenständliche Wohnbauobjekt wurde ein unverzinsliches Förderungsdarlehen in der Höhe von 10,2 Mio. Schilling ( ,91 Euro) zugesichert. Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgte nach grundbücherlicher Sicherstellung unter Berücksichtigung des Baufortschrittes. Für die Tilgung und Verzinsung des für die Errichtung von Mietwohnungen aufgenommenen Hypothekardarlehens wurden bis zu einer Darlehenshöhe von 60 % der förderbaren Baukosten rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt 24. Nach Prüfung und Genehmigung der Bauendabrechnung wurde ein durch Annuitätenzuschüsse gestütztes Hypothekardarlehen in der Höhe von ,20 Euro errechnet. Der Annuitätenzuschuss auf Basis der Zusicherung mit einem Betrag von ,68 Euro wurde ab dem 1. März 1999 vierteljährlich gewährt. Nach Vorlage der Bauendabrechnung verminderte sich der Annuitätenzuschuss ab 30. September 2004 auf ,81 Euro ( Euro pro Quartal). (2) Bedingt durch die verspätete Vorlage der Bauendabrechnung durch die Bauvereinigung leistete das Land höhere Annuitätenzuschüsse für das Kapitalmarktdarlehen als bei rechtzeitiger Vorlage erforderlich gewesen wäre. Für das Bauvorhaben Glantreppelweg fielen dadurch unverzinst rückzuzahlende Zuschüsse von insgesamt rund Euro an. Der Landesrechnungshof empfiehlt Maßnahmen zu setzen, damit die Bauendabrechnungen von den Bauvereinigungen fristgerecht vorgelegt sowie in angemessener Zeit durch das Amt erledigt werden. (3) Siehe dazu die Gegenäußerung der geprüften Stelle zu Kap auf Seite Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 135/1993 i.d.f. LGBl. Nr. 82/ Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 135/1993 i.d.f. LGBl. Nr. 82/1997 Seite 21

22 2.4. Forschungsprojekt Stabauergasse Glantreppelweg (1) Im Jahr 2000 stellte der Förderungswerber (Architekturbüro) einen Antrag um Gewährung von Fördermitteln für ein Wohnbauforschungsprojekt. Ziel des Forschungsprojektes war es, die Auswirkungen auf den Heizenergiebedarf bei zwei unterschiedlich baulich und anlagentechnisch ausgestatteten Bauvorhaben zu analysieren. Zu diesem Zweck sollten über zwei Heizperioden die bereits bewohnten Mietwohnhäuser Glantreppelweg (Holzwohnbau) und Stabauergasse (Niedrigenergiehaus) miteinander unter Einbeziehung des Nutzerverhaltens verglichen werden. Der Wohnbauförderungsbeirat beschloss im Februar 2000 dieses Vorhaben aus n mit einem Beitrag in der Höhe von Schilling ( Euro) zu finanzieren. Die mit der Zusicherung verbundenen Bedingungen waren unter anderem, dass der Endbericht für das Forschungsprojekt bis spätestens 30. Juni 2002 der Abteilung 10 des Amtes der Landesregierung vorzulegen ist und die Fördermittel ausschließlich zur Finanzierung dieses Projektes zu verwenden sind. Da sich die Arbeiterkammer Salzburg mit Schilling (2.157 Euro) an dem Wohnbauforschungsprojekt beteiligte, verminderten sich die Mittel aus der Wohnbauforschung um diesen Betrag. Der im Juli 2001 vorgelegte Zwischenbericht befasste sich vor allem mit der Qualität der Gebäudehüllen und mit der Übereinstimmung der verschiedenen Berechnungsmethoden. Aufgrund des erstellten Endberichtes vom 1. August 2002 ergaben sich folgende Schlussfolgerungen aufgrund des tatsächlichen Verbrauches sowohl im Gesamten, als auch in den einzelnen Wohnungen und dem Einfluss des Benutzerverhaltens: Bei den Thermoaufnahmen war klar zu erkennen, dass der Glantreppelweg vermehrt Wärmebrücken aufwies. Nicht nur die Fenster zeichneten sich ab, sondern auch viele Fugen und Anschlüsse zwischen den Bauteilen. Dies weise auf Schwächen hinsichtlich der qualitativen Ausführung hin. Die Thermoaufnahmen bei der Stabauergasse hoben sich von denen des Glantreppelweges klar ab. Außer den hellen Flächen der Fenster war kaum irgendwo eine Wärmebrücke zu erkennen. Die Qualität der Ausführung der Gebäudehülle sei annähernd perfekt und vorbildlich. Seite 22

23 Die Qualität der Wärmebrücken sei neben der unterschiedlichen Wärmedämmqualität auch ein Kriterium der verschiedenen Förderklassen der Salzburger Wohnbauförderung. Die Qualität der Ausführung sollte jedoch immer ein Thema sein, aber je höher die Klasse, umso besser müsse diese Qualität sein, da sich dort die Wärmebrücken immer deutlicher zu Buche schlagen und den Heizwärmebedarf relativ stärker erhöhen. Auffallend sei bei beiden Objekten die Abweichungen zwischen errechnetem Heizwärmebedarf und Heizwärmeverbrauch. Trotzdem sei ganz deutlich zu erkennen, dass der Energieverbrauch sehr stark von den Lüftungsgewohnheiten der Bewohner abhängig war. Beim Glantreppelweg entsprach der Heizwärmeverbrauch im Mittel exakt dem Heizwärmebedarf, das heißt Theorie und Praxis waren deckungsgleich. Die Gebäudehülle erfüllte die Erwartungen; das Lüftungsverhalten der Benutzer war aber extrem unterschiedlich. Bei richtigem Benutzerverhalten könne noch viel gespart werden. Bei der Stabauergasse war die Situation ganz anders. Das Lüftungsverhalten war für den Heizwärmebedarf durch die Wärmerückgewinnung unbedeutend. Die große Differenz zum tatsächlichen Verbrauch resultierte aus der zusätzlichen Fensterlüftung (Kippstellung), obwohl der tatsächliche Heizwärmeverbrauch um 18 % unter dem des Glantreppelweges lag. Durch die Eingriffsmöglichkeit der Bewohner in das Wärmegeschehen jeder Wohnung entstanden Mängel in der Bedienung des Systems. Es sei daher wichtig eine Nachbetreuung durchzuführen, denn darin läge ein hohes Einsparpotential. Im Endbericht wurde vor allem darauf hingewiesen, dass ein großes Sparpotential bei richtigem Benutzerverhalten bestehe, welches durch ausreichende und verständliche Information der Bewohner erreicht werden könnte. Weiters durch richtig funktionierende Heizungsanlagen und Wartung sowie Kontrolle der Anlagen. (2) Der Landesrechnungshof stellte fest, dass das geförderte Wohnbauforschungsprojekt entsprechend der Fördervereinbarung abgewickelt wurde. Wesentliche Schlussfolgerung ist, dass unabhängig von der Gebäudehülle Einsparungspotentiale beim Heizwärmebedarf durch richtiges Benutzerverhalten vorhanden sind. Seite 23

24 2.5. Bauvorhaben Stieglgründe Allgemeines (1) Dem als Modellwohnbau konzipierte Projekt Stieglgründe ging ein Architektenwettbewerb voraus. Ziel war es, die Wohnanlage mit innovativer und ökologischer Gebäudetechnik (Biomasse-Heizung, Solarenergie, Wärmerückgewinnung) auszustatten sowie für eine soziale Infrastruktur zu sorgen. Das von zwei gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen auf den Stieglgründen realisierte Bauvorhaben in fünf viergeschossigen und einem zweigeschossigen Baukörper umfasste somit sieben Wohnhäuser (A 1, A 2, A 3, A 4 und B 1, B 2, B 3) mit Tiefgaragen. Es wurden 128 Mietwohnungen (im Bauteil A 62 Wohnungen, im Bauteil B 66 Wohnungen) und 132 Tiefgaragenplätze sowie PKW- Freiabstellplätzen im Wege eines Baurechtes errichtet. Die erforderlichen Bewilligungen nach dem Bebauungsgrundlagengesetz (Bauplatzerklärung) 26 und dem Baupolizeigesetz (baubehördliche Bewilligung) 27 wurden erteilt Zusicherung (1) Der Wohnbauförderungsbeirat empfahl in der Sitzung am 24. Februar 2000 das Bauvorhaben Stieglgründe zur fördern. Das von der gemeinnützigen Bauvereinigung im Juli 2000 vorgelegte Ansuchen um Förderung des Bauteils A betraf die Gesamtbaukosten für eine Wohnnutzfläche von insgesamt 4.307,11 m² (A 1: 1.580,79 m², A 2: 1.763,89 m², A 3: 211,20 m², A 4: 751,23 m²). Nach Prüfung des Ansuchens durch das Amt der Landesregierung wurden auf Grundlage der Ergebnisse der Ausschreibung förderbare Gesamtbaukosten von 101, Schilling ( ,57 Euro) festgestellt. Diese lagen unter den in der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung 28 festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche einschließlich der Zuschläge für die Tiefgaragenplätze, für energiesparende Maßnahmen sowie der Kosten für den Wettbewerb. Daraus errechneten sich förderbare Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche von Schilling (1.708,68 Euro). Die Zusicherung der 25 Beg. Nr. 92/685 und 92/ Bescheid vom Zahl: 05/01/38790/99/26 und Bescheid vom Zahl: 05/01/38790/99/31 27 Bescheid vom Zahl: 05/01/53231/99/3, Zahl: 05/01/53224/99/3, Zahl: 05/01/45349/99/3, Zahl: 05/01/45345/99/ Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 82/1997 Seite 24

25 Förderung von 62 Mietwohnungen und 62 Tiefgaragenplätzen durch das Amt der Landesregierung erfolgte am 2. Oktober Für den Bauteil B wurde von der gemeinnützigen Bauvereinigung der Antrag um Förderung ebenfalls im Juli 2000 beim Amt der Salzburger Landesregierung eingereicht. Der Antrag bezog sich auf die Errichtung von 66 Mietwohnungen mit 68 Tiefgaragenplätzen (gefördert wurden 66 Tiefgaragenplätze) und einer Gesamtnutzfläche von m² (B 1: 1.400,16 m², B 2: 1.763,74 m², B 3: 1.529,10 m²). Die nach Prüfung durch das Amt der Landesregierung festgestellten förderbaren Gesamtbaukosten beliefen sich auf 110, Schilling (8, ,76 Euro). Daraus errechneten sich förderbare Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche von Schilling (1.708,41 Euro). Der Nachweis über die Höhe der Grund- und Aufschließungskosten wurde für beide Bauteile vorgelegt und entsprach den gesetzlichen Bestimmungen 29. Mit Annahme der Zusicherung unterwarfen sich die Bauvereinigungen den Förderungsbedingungen. Die Förderungswerber sind unter anderem verpflichtet zu gewährleisten, dass die Grundund Aufschließungskosten für die Bauliegenschaft die in 18 WFV festgelegten Hundertsätze der förderbaren Baukosten zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung nicht übersteigen sowie beide Bauteile bis 1. August 2002 zu vollenden. Weiters haben die Förderungswerber unter anderem die Bauvorhaben nach den vorgelegten und baubehördlich genehmigten Plänen, der Baubeschreibung und den der Förderung zugrunde gelegten Kostenberechnungen auszuführen sowie ein gesondertes Konto für die Abwicklung der Zahlungen zu eröffnen Bauendabrechnung (1) Die Wohnungen des Bauteiles A wurden am 24. Mai 2002 und jene des Bauteiles B am 25. Mai 2002 an die Mieter übergeben. Gemäß den Förderungsbedingungen ist die Endabrechnung nach Bauvollendung ohne Verzug, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten dem Amt der Salzburger Landesregierung vorzulegen Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 82/1997 Seite 25

26 Wie aus den Unterlagen der Abteilung 10 hervorgeht, wurde im April 2005 jene gemeinnützige Bauvereinigung, die den Bauteil A errichtete aufgefordert, die Endabrechnung einschließlich aller erforderlichen Unterlagen vorzulegen; dies erfolgte dann im Juni Aus der vorläufigen Endabrechnung ging hervor, dass sich die förderbaren Gesamtbaukosten (7, ,34 Euro) gegenüber der Zusicherung um ,23 Euro verringerten. Eine Prüfung der Endabrechnung durch die Abteilung 10 war zum Prüfungszeitpunkt noch nicht erfolgt. Die für die Errichtung des Bauteiles B verantwortliche gemeinnützige Bauvereinigung legte im Dezember 2005 die Bauendabrechnung dem Amt der Salzburger Landesregierung vor. Aufgrund der Endabrechnung ergaben sich im Vergleich zur Zusicherung geringere förderbare Gesamtbaukosten von ,47 Euro ( ,29 Euro). Eine Prüfung der Endabrechnung durch die Abteilung 10 fand bis zum Prüfungszeitpunkt noch nicht statt. (2) Der Landesrechnungshof stellte fest, dass die Bauendabrechnung für den Bauteil A erst nach 37 Monaten und für den Bauteil B erst nach 31 Monaten dem Amt der Salzburger Landesregierung vorgelegt wurde. Dies entspricht nicht den Förderungsvereinbarungen, die einen Zeitraum von 12 Monaten ab Bauvollendung vorsehen. Die Bauträger werden daher auf die Einhaltung des Abrechnungszeitraumes hingewiesen und aufgefordert, Bauendabrechnungen zeitgerecht dem Amt der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Die als förderbar anerkannten Gesamtbaukosten für das Wohnbauobjekt Stieglgründe A und B verminderten sich gegenüber den in der Zusicherung genehmigten Kosten um insgesamt Euro.; ebenso das annuitätengestützte Kapitalmarktdarlehen. (3) Siehe dazu die Gegenäußerung der geprüften Stelle bei Kap auf Seite 17. (4) Siehe dazu die Entgegnung des Landesrechnungshofes bei Kap auf Seite 17. Seite 26

27 Finanzierung (1) Die Höhe des Förderungsdarlehens des Landes für die Errichtung von Mietwohnungen betrug 40 % der nachgewiesenen förderbaren Baukosten 30. Für das Wohnbauobjekt Stieglgründe Bauteil A wurde ein unverzinsliches Förderungsdarlehen in der Höhe von 40, Schilling (2, ,49 Euro) und für den Bauteil B 44, Schilling (3, ,17 Euro) zugesichert. Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgte nach grundbücherlicher Sicherstellung unter Berücksichtigung des Baufortschrittes. Für die Tilgung und Verzinsung des für die Errichtung von Mietwohnungen aufgenommenen Hypothekardarlehens wurden bis zu einer Darlehenshöhe von 60 % der förderbaren Baukosten rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt 31. Aufgrund der vorläufigen Endabrechnung wurden Hypothekardarlehen für den Bauteil A in der Höhe von 4, ,85 Euro und für den Bauteil B in der Höhe von 4, ,30 Euro festgestellt. Für diese Hypothekardarlehen wurden rückzahlbare Annuitätenzuschüsse ab dem Juni 2002 gewährt. Für den Bauteil A errechnete sich auf Basis der Zusicherung ein vierteljährlicher Annuitätenzuschuss von Euro und für den Bauteil B von Euro. Aufgrund der vorgelegten Endabrechnung ergab sich für den Bauteil A ab Juni 2006 ein vorläufig verminderter Annuitätenzuschuss von Euro und für den Bauteil B ab Dezember 2005 von Euro. (2) Bedingt durch die verspätete Vorlage der Bauendabrechnung durch die Bauvereinigung leistete das Land höhere Annuitätenzuschüsse für das Kapitalmarktdarlehen als bei rechtzeitiger Vorlage erforderlich gewesen wäre. Für den Bauteil A und den Bauteil B des Wohnbauvorhabens Stieglgründe fielen dadurch unverzinst rückzuzahlende Zuschüsse von insgesamt rund Euro an. Der Landesrechnungshof empfiehlt Maßnahmen zu setzen, damit die Bauendabrechnungen von den Bauvereinigungen fristgerecht vorgelegt sowie in angemessener Zeit durch das Amt erledigt werden. (3) Siehe dazu die Gegenäußerung der geprüften Stelle zu Kap auf Seite Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 135/1993 i.d.f. LGBl. Nr. 82/ Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 135/1993 i.d.f. LGBl. Nr. 82/1997 Seite 27

28 2.6. Forschungsprojekt Stieglgründe Allgemeines (1) Im Rahmen des Modellwohnbauvorhabens Stieglgründe wurden besondere Maßnahmen zur Komfortverbesserung und Energieeinsparung getroffen wie z.b. kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, Solaranlage, Grundlastwärmeversorgung mit Pellets. Das Wohnbauforschungsprojekt bestand aus dem Projektteil Energie (Begleitung, energietechnische Evaluierung, energietechnische Dokumentation) und dem Projektteil Soziales (Planung und Gestaltung sozialer Innovationen). Ziel war es, die durch die Belüftungsanlage zu erwartende Energieoptimierung den tatsächlichen Erfahrungen gegenüber zu stellen. Eine messtechnische Erfassung des Umgangs der Bewohner mit diesem neuen System bei vier ausgewählten Wohnungen soll Aufschlüsse über die Bedienung der Lüftungsanlagen, die Einsparungen, die Luftqualitäten sowie über den Nutzen von Bewusstseinsbildungsmaßnahmen (Informationsabende, schriftliche Gebrauchsanweisungen) bringen. Ebenso sollte der Effekt der Bewohnerinformation zum Thema Lüften erhoben und sozialplanerische Begleitmaßnahmen der Wohnbebauung gesetzt werden. Als Förderungswerber und Projektkoordinator fungierte das Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen (SIR). Im Projektkomitee waren Bauträger, Architekten, die Stadtgemeinde, die Landesregierung und weitere Experten (z.b. Soziologen und Psychologen) vertreten. Der Projektablauf orientierte sich am vorgesehenen Ablauf der Bauphase (Baubeginn im Jahr 2000) und der Besiedlung der Wohnbauten (Wohnungsübergabe im Jahr 2002) Zusicherung (1) In der 103. Sitzung fasste der Wohnbauförderungsbeirat am 14. November 2000 den Beschluss, das Wohnbauforschungsvorhaben Modellwohnbau Stieglgründe Innovativer Wohnbau in Salzburg mit n in der Höhe von höchstens 1, Schilling inkl. 10 % USt. ( ,93 Euro) zu finanzieren. Der Förderungswerber, das Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen, verpflichtete sich das Seite 28

29 Forschungsvorhaben entsprechend der Projektbeschreibung durchzuführen. Abänderungen des Projektes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Landes Salzburg. Der Förderungsempfänger ist berechtigt, zur Erfüllung der angestrebten Forschungsaufgaben sich Subunternehmer zu bedienen. Die Auszahlung der erfolgt in Teilbeträgen nach Vorlage von Zwischenberichten und Prüfung der tatsächlich angefallenen Kosten. Der Förderungsempfänger ist seinerseits verpflichtet, die Geldmittel nach Maßgabe des Fortschritts des jeweiligen Projektes und Prüfung derselben, an die Forschungspartner weiterzuleiten. Der Endbericht war spätestens bis 1. November 2004 der Abteilung 10 des Amtes der Salzburger Landesregierung vorzulegen. Weiters verpflichtete sich der Förderungsempfänger die Ergebnisse der Forschungsarbeit der Öffentlichkeit binnen einem Jahr ab Vorlage des Endberichtes ausführlich und umfangreich zugänglich zu machen Abwicklung des Wohnbauforschungsprojektes (1) Die in der Projektbeschreibung dargestellten Kosten verteilten sich wie folgt: Projektkoordination, -abwicklung: Schilling ( Euro) Energietechnischer Bereich und Innovation (z.b. Messtechnik, Auswertung Luft, Benutzerinfo, Auswertung Solar): Schilling ( Euro) Bautechnische Dokumentation : Schilling ( Euro) Soziale Innovation (z.b. Mieter-Startfragebogen, Mieterzeitung, Kinder- und Jugendarbeit, Konfliktmonitoring und management, sonstige soziale Begleitaktivitäten): Schilling ( Euro). Ergebnis des ersten Zwischenberichtes im Dezember 2000: Im Projektteil Energie wurden aus Gründen des Baufortschritts bereits parallel dazu begonnen, ein Messkonzept auszuarbeiten. Nach dem ersten Treffen des Projektteams für Soziales erfolgte eine erste Standortbestimmung sowie Festlegung der weiteren Vorgangsweise. Daneben wurde eine Literaturrecherche (Soziale Interventionserfahrungen in Großsiedlungen) durchgeführt. Die nächsten Aktivitäten konzentrierten sich auf die Gestaltung und Nutzung des geplanten Pavillons (Bewohnertreff). Ergebnis des zweiten Zwischenberichtes im September 2001: Seite 29

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