MARKTGEMEINDE KOTTINGBRUNN PZ.: /12

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1 MARKTGEMEINDE KOTTINGBRUNN 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES PZ.: /12 Juli 2013 Ingenieurbüro für Raumplanung DI Hackl Thomas Platz der Menschenrechte 4/3/5, 2551 Enzesfeld Tel.: Web:

2 Marktgemeinde Kottingbrunn Bezirk Baden Land Niederösterreich KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kottingbrunn beabsichtigt den Bebauungsplan zu ändern. Der Entwurf vom Ingenieurbüro DI Hackl wird gemäß 72 der N.Ö. Bauordnung 1996, LGBl i.d.g.f. sechs Wochen, das ist in der Zeit vom bis 2013 im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Bei der endgültigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat werden rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen in Erwägung gezogen. Der Verfasser einer Stellungnahme hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass seine Anregung in irgendeiner Form Berücksichtigung findet. angeschlagen am: abgenommen am:... Der Bürgermeister

3 An das Amt der NÖ Landesregierung Abt. RU/1 Landhausplatz Sankt Pölten Enzesfeld, im Juli 2013 Betrifft: Abänderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Kottingbrunn mit der Planzahl PZ: /12. Im Auftrag der Marktgemeinde Kottingbrunn möchten wir die geplante Abänderung des Bebauungsplanes darstellen, begründen und näher erläutern. Änderungsanlass: Die Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich durch die vorgesehene 6. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, es werden daher die Änderungen des Flächenwidmungsplanes auch im Bebauungsplan dargestellt. Zusätzlich wird zur verbesserten Umsetzung der Planungsziele des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Bebauungsplan geändert- so sollen unter anderem die Bebauungsvorschriften ergänzt werden.

4 ÜBERSICHT ÜBER DIE ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES 1. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 1 (Umwidmung von Verkehrsfläche-öffentlich- Bahn in Verkehrsfläche-öffentlich (Vö) und Verkehrsfläche-öffentlich-Fuß- und Radweg (Vö-1) sowie Festlegung von Straßenbreiten 2. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 2 (Umwidmung von Bauland-Wohngebiet in Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone A1 und Bauland-Kerngebiet) sowie Änderung von Bebauungsdichte und Bauklasse, weiters Streichung von hinteren Baufluchtlinien. 3. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 3 und 3a (Umwidmung von Bauland- Sondergebiet-Tennisanlage in Bauland-Kerngebiet-Betreutes Wohnen-Aufschließungszone A2 und Verkehrsfläche privat) sowie Änderung von Bebauungsweise und Bebauungshöhe 4. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 4 (Festlegung von Grünland-Grüngürtel- Immissionsschutz) 5. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 5 (Umwidmung von Grünland-Lagerplatz (Glp) in Bauland-Betriebsgebiet (BB) im Bereich des Grundstückes 521) sowie Änderung von Bebauungsweise und Bebauungshöhe 6. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 6 (Umwidmung von Verkehrsfläche-öffentlich in Bauland-Betriebsgebiet (BB) im Bereich des Grundstückes 486/27, Gewerbestraße), Ergänzung von Bebauungsbestimmungen sowie von vorderen, seitlichen und hinteren Baufluchtlinien 7. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 7 (Umwidmung von Verkehrsfläche-öffentlich- Bahn in Bauland-Sondergebiet-Handel-und Dienstleistungen (BS-1) im Bereich des Grundstückes 540/9, Reimergasse) sowie Festlegung von Bebauungsbestimmungen (60/o,k/6,5m) 8. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 8 (Umwidmung von Grünland- Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Bauland-Agrargebiet (BA) und Adaptierung der Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Grundstückes 23) sowie Anpassung der vorderen Baufluchtlinie 9. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 9 (Umwidmung von Verkehrsfläche-öffentlich in Bauland-Wohngebiet im Bereich Nelkenstraße) 10. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 10 (Anpassungen der Flächenwidmung an den Kataster im Bereich der Autobahnauffahrten) sowie Anpassung der vorderen Baufluchtlinien an die neue Straßenfluchtlinie 11. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 11 (Umwidmung von Grünland- Gärtnerei in Grünland- Land- und Forstwirtschaft im Bereich Maria-Theresienstraße) sowie Festlegung einer Gebäudehöhe von 6,5m

5 12. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 12 (Umwidmung von Verkehrsflächeöffentlich in Grünland-Grüngürtel im Bereich Franz Naglgasse) sowie Streichung von vorderen Baufluchtlinien 13. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 13 (Umwidmung von Grünland- Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Verkehrsfläche-privat im Bereich Rosengasse/Dammgasse (Grundstück Nr. 533/42)) sowie Festlegung vorderer Baufluchtlinien 14. Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 15 (Arrondierung der Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich Traubenweg) sowie Anpassung der vorderen Baufluchtlinien

6 ÄNDERUNGEN DER PLANDARSTELLUNG: Beabsichtigte Abänderung Punkt 1: Darstellung des Änderungspunktes 1 der vorgesehenen Änderung des Flächenwidmungsplanes, (Umwidmung von Verkehrsfläche- öffentlich- Bahn in Verkehrsfläche- öffentlich (Vö) und Verkehrsfläche- öffentlich- Fuß- und Radweg (Vö-1) ), sowie Festlegung der Straßenbreiten für diese neu gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen mit 8,5m, 12,5x 12,5m und 3m Breite. Entsprechend der durchgeführten Funktionszuteilung für die neu geplante öffentliche Verkehrsfläche wird die Straßenbreite im südlichen Bereich, wo sie als Aufschließungsstraße geplant ist, mit 8,5m festgelegt, im Endbereich dieser Aufschließungsstraße ist ein Umkehrplatz mit 12,5m x 12,5m vorgesehen. Diese geplanten Straßenbreiten entsprechen den in der NÖ BO 1996 idgf festgelegten Mindestbreiten zur Deckung der Erfordernisse des erwarteten zukünftigen Verkehrsaufkommens in diesem Bereich. Nördlich des Umkehrplatzes ist die neu geplante öffentliche Verkehrsfläche mit dem Zusatz Fuß- und Radweg (Vö-1) ergänzt, sodass die Festlegung der Straßenbreite in diesem Bereich mit 3m zur Abwicklung des erwarteten Verkehrsaufkommens ausreichend erscheint. Die Festlegung mit der für Gehwege festgelegten Mindestbreite von 2m erscheint zu gering, da im gegenständlichen Bereich ein kombinierter Fuß- und Radweg vorgesehen ist. Beabsichtigte Abänderung Punkt 2: Darstellung des Änderungspunktes 2 der vorgesehenen Änderung des Flächenwidmungsplanes, (Umwidmung von Bauland-Wohngebiet in Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone 1 und Bauland-Kerngebiet) sowie Änderung von Bebauungsdichte und Bauklasse. Weiters Streichung von hinteren Baufluchtlinien und Festlegung von vorderen Baufluchtlinien zur neu geplanten Aufschließungsstraße (Änderungspunkt 1). Begründung der Abänderung der Bebauungsvorschriften: Aufgrund der im Westen angrenzenden, neu geplanten öffentlichen Verkehrsfläche (Änderungspunkt 1) ergibt sich- zusätzlich zur Darstellung der geänderten Flächenwidmung- die Notwendigkeit zur geplanten Abänderung der Baufluchtlinien. Die unter Änderungspunkt 1 erläuterte Aufschließungsstraße wird im Westen an die neu gewidmete Bauland- Kerngebiet- Aufschließungszone 1 (BK- A1) angrenzen, somit ist das Beibehalten der derzeit im Bereich der Bahntrasse bislang festgelegten hinteren Baufluchtlinien (5m und 8m) nicht mehr planungsrelevant.

7 Zur neuen Aufschließungsstraße orientiert wird eine vordere Baufluchtlinie mit 3m Vorgartentiefe vorgesehen, die Festlegung dieser Vorgartentiefe hat sich in neu erschlossenen, als Wohnbauland gewidmeten Bereichen mit offener Bebauungsweise bewährt. Die hintere Baufluchtlinie, die bislang im Bereich der nun neu geplanten Widmungsgrenze Wohngebiet (BW) zu Kerngebiet- Aufschließungszone (BK- A1) festgelegt war, soll zukünftig ersatzlos entfallen. Ihr Planungserfordernis wurde aufgrund der durchgeführten Änderung der Flächenwidmung hinfällig, insbesondere durch die neu gewidmete Aufschließungsstraße im Westen und die Festlegung einer gemeinsamen Grundstücksneuaufteilung als Freigabebedingung ist der Entfall dieser Baufluchtlinie begründet. Da durch die Änderung der Wohnbaulandkategorie auch die festgelegte Wohndichte von Wohndichteklasse a (bis 60EW/ha) in b (60 bis 120EW/ha) erhöht wurde, sollen die Bebauungsregelungen im neu als BK- A1 gewidmeten Bereich anstelle von bisher gesondert bestimmter Bebauungsdichte *, bei offener wahlweise gekuppelter Bebauungsweise und der maximalen Gebäudehöhe von 6,5m (*-o,k-6,5) in 60% Bebauungsdichte bei gleichbleibender offener wahlweise gekuppelter Bebauungsweise und der Gebäudehöhe entsprechend der Bauklassen I wahlweise II (60-o,k-I,II) abgeändert werden. Durch diese Änderung der Bebauungsregelungen ist eine etwas verbesserte bauliche Nutzbarkeit auf den jeweiligen Bauplätzen möglich. Diese Änderung der Bebauungsregelungen erscheint sowohl hinsichtlich der geänderten Wohnbaulandkategorie als auch der geänderten Wohndichte sinnvoll. Im neu als Kerngebiet (BK) gewidmeten Bereich unmittelbar nördlich der Schlossgasse ist keine Änderung der Bebauungsregelungen vorgesehen, da die hier festgelegten Bebauungsregelungen (60% Bebauungsdichte- geschlossene Bebauungsweise- maximale Gebäudehöhe 6,5m) zur Erreichung einer der Wohndichteklasse b (60 bis 120 EW/ha) entsprechenden Bebauung geeignet sind und hier bereits eine überwiegende Bebauung besteht. Aufgrund des überwiegenden Gebäudebestandes ist hier zusätzlich das Planungsziel der Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur zu berücksichtigen.

8 Beabsichtigte Abänderung Punkt 3: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 3 und 3a, (Umwidmung von Bauland- Sondergebiet- Tennisanlage in Bauland- Kerngebiet- Betreutes Wohnen- Aufschließungszone A2 und Verkehrsfläche privat) sowie Entfall der wahlweise gekuppelten Bebauungsweise und Eintrag einer Abgrenzung von unterschiedlichen Bebauungsregelungen zur Festlegung der maximalen Bebauungshöhe von 4m im südöstlichen Bereich und Festlegung von Sonderbebauungsbestimmungen in den Bebauungsvorschriften unter Punkt 12 geltend für diesen Bereich. Die Notwendigkeit zur Planänderung ergibt sich durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes, es wird daher die Darstellung des Bebauungsplanes entsprechend adaptiert. Für den überwiegenden Bereich der Bauland- Kerngebiet- Betreutes Wohnen- Aufschließungszone 2 (BK-1-c-A2) werden die bereits festgelegten Bebauungsregelungen (40% Bebauungsdichte, offene/gekuppelte Bebauungsweise, Bauklasse II, wahlweise III) im Wesentlichen beibehalten. Die wahlweise festgelegte/gekuppelte Bebauungsweise soll entfallen, da eine Kuppelung aufgrund der angrenzenden unterschiedlichen Flächenwidmungen sowie der abweichenden Gebäudehöhen nicht forciert wird. Im südöstlichen Bereich quert die 110kV- Stromleitung 108/3/4 von Wienenergie Stromnetz den gegenständlichen Bereich. Entsprechend der eingeholten Auskunft beim Leitungsbetreiber wurden Unterlagen zur genauen Lage und Höhe der Leitung per mail zur Einsicht übermittelt. (siehe Abbildungen 1 und 2) Abbildung 1: Lage der Stromleitung zwischen Mast Quelle: mail von wienenergie- stromnetz

9 Dementsprechend ist der unter der Leitung befindliche Bereich mit Gebäuden mit maximal 4m Gebäudehöhe bebaubar, hierbei ist die für die Sommermonate die maximal tiefe Durchhängung berücksichtigt. Für den durch die Stromleitung beeinflussten Bereich sind daher die Bebauungsregelungen 40% Bebauungsdichte- offene Bebauungsweise- 4m maximale Gebäudehöhe vorgesehen. Abbildung 2: Höhe der Stromleitung zum Gelände zwischen Mast Quelle: mail von wienenergie- stromnetz Für den gesamten BK-1-c-A2 gewidmeten Bereich sollen die Bebauungsvorschriften mit folgenden Sonderbestimmungen ergänzt werden: (12) SONDERBEBAUUNGSBESTIMMUNGEN AUFSCHLIESSUNGSZONE BK-1-A2 1. Es sind die Bestimmungen nach Punkt 8 anzuwenden (8) ERHÖHTER BAULICHER SCHALLSCHUTZ VON AUSSENBAUTEILEN Für sämtliche Fassadenelemente bzw. Bauteile die in den Einwirkungsbereich der Schallemissionen der Südbahn fallen (gem. Verordnung über die Bestimmung des energieäquivalenten Dauerschallpegels von Baulandwidmungen), sind nach der Ö-NORM B 8115 entsprechende Baustoffe und Materialien für Außenbauteile zu verwenden.) 2. Die Gebäude sind derart anzuordnen, dass Richtung Westen und Norden bzw. Richtung Südbahnlinie keine Aufenthaltsräume mit Fensteröffnungen errichtet werden.

10 Durch diese Erweiterung der Bebauungsvorschriften werden die im Schalltechnischen Prüfbericht ausgearbeiteten Voraussetzungen bestmöglich dokumentiert und planungsrelevant umgesetzt. Beabsichtigte Abänderung Punkt 4: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 4 (Festlegung von Grünland-Grüngürtel- Immissionsschutz Ggü-5) und Entfall einer mit je 5m kotierten Baufluchtlinie im vormals Verkehrsfläche- Bahngrund gewidmeten Bereich. Aufgrund der geänderten Flächenwidmung (Änderung von Verkehrsfläche- Bahngrund in Grüngürtel- Immissionsschutz) in diesem Bereich ist das zukünftige Beibehalten dieser Baufluchtlinie nicht mehr erforderlich. Beabsichtigte Abänderung Punkt 5: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 5 (Umwidmung von Grünland-Lagerplatz (Glp) in Bauland-Betriebsgebiet (BB) im Bereich des Grundstückes 521) sowie Festlegung der Bebauungsweise und teilweise Festlegung der Bebauungshöhe, Festlegung der Abgrenzung von unterschiedlich geregelten Bebauungsregelungen. Die Notwendigkeit zur Planänderung ergibt sich durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes. Da es sich um eine Erweiterung des Betriebsgebietes (BB) handelt, das im Norden getrennt durch einen Grüngürtel (Ggü-4) - an bestehendes Wohngebiet (BW) angrenzt, und die maximale Gebäudehöhe bereits für den nördlichen Teil des ehemals als Grünland- Lagerplatz (Glp) gewidmeten Bereiches mit 6,5m geregelt war, soll diese festgelegte maximale Gebäudehöhe von 6,5m in diesem Bereich beibehalten werden. Zur Festlegung der Bebauungsweise ist die offene, wahlweise gekuppelte Bebauungsweise vorgesehen, wie sie auch im südlich gelegenen Betriebsgebiet (BB) festgelegt ist. Im südlichen Bereich des Grundstückes, das unmittelbar an das bestehend bebaute Betriebsgebiet (BB) angrenzt und vom nördlichen Wohngebiet abgeschirmt gelegen ist, soll die Gebäudehöhe mit maximal 12m festgelegt werden. Diese Gebäudehöhe entspricht der festgelegten und genutzten Gebäudehöhe des im Süden angrenzenden Betriebsgebietes, das durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes erweitert wurde. Die hier festgelegten Bebauungsregelungen (offene, wahlweise gekuppelte Bebauungsweise, maximale Gebäudehöhe von 12m), sind insbesondere auf die geplante Flächennutzung, das Ortsbild, die

11 Berücksichtigung der umgebenden Siedlungsstrukturen und die Wahrung des Charakters der Bebauung abgestimmt. Beabsichtigte Abänderung Punkt 6: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 6 (Umwidmung von Verkehrsfläche-öffentlich in Bauland-Betriebsgebiet (BB) im Bereich des Grundstückes 486/27, Gewerbestraße), sowie Erweiterung der Bebauungsbestimmungen entsprechend dem im Süden angrenzenden, Bauland- Betriebsgebiet (BB) mit 60% Bebauungsdichte, der offenen, wahlweise gekuppelten Bebauungsweise und der maximalen Gebäudehöhe von 10m (60-o,k-10), sowie erweiterte Festlegung der mit 3m bzw. 8m kotierten Baufluchtlinien. Das Erfordernis zur Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich durch die geänderte Flächenwidmung, es werden entsprechend der Erweiterung des Betriebsgebietes die festgelegten Bebauungsregelungen und Baufluchtlinien erweitert. Die für das im Süden angrenzende Betriebsgebiet (BB) festgelegten Bebauungsregelungen werden für das Planungsgebiet übernommen und für diesen arrondierten Bereich weitergeführt. Dies betrifft die Festlegung der Bebauungsbestimmunen sowie die Festlegung der vorderen Baufluchtlinie im Abstand von 3m zur östlichen und nördlichen Straßenfluchtlinie, sowie im Abstand von 8m zur als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Autobahntrasse. Ziel ist eine einheitliche Bebauungsstruktur in diesem Bereich. Beabsichtigte Abänderung Punkt 7: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 7 (Umwidmung von Verkehrsfläche- öffentlich- Bahn in Bauland-Sondergebiet-Handel-und Dienstleistungen (BS-1) im Bereich des Grundstückes 540/9, Reimergasse) sowie Festlegung der Bebauungsregelungen mit 60% Bebauungsdichte, der offenen wahlweise gekuppelten Bebauungsweise und der maximalen Gebäudehöhe mit 6,5m (60- o, k- 6,5). Aufgrund der geänderten Flächenwidmung (Änderung von Verkehrsfläche- Bahngrund in Bauland- Sondergebiet- Handel und Dienstleistungen) in diesem Bereich ist das Festlegen von entsprechenden Bebauungsregelungen erforderlich. Unter Berücksichtigung der Bebauungsstrukturen in der Umgebung, sowie der entsprechenden festgelegten Bebauungsregelungen im umgebenden Kerngebiet (BK (60-g-II) und (--o-8)) und

12 angrenzenden Wohngebiet (BW (*- o,k-6,5)), sowie zur zukünftigen Wahrung der Charakteristik des Ortsbildes, sowie aufgrund der gegebenen Grundstückskonfiguration ist die Festlegung der Bebauungsregelungen mit 60% Bebauungsdichte, der wahlweisen Bebauungsweise offenen oder gekuppelten Bebauungsweise und der maximalen Gebäudehöhe mit 6,5m vorgesehen. Eine Festlegung von Baufluchtlinien ist nicht vorgesehen, da die Breite und Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche in diesem Bereich kein Freihalten von definierten Vorgartentiefen veranlasst und das zusätzliche Abrücken von der Bahntrasse aufgrund der Festlegung als Sondergebiet (BS) nicht erforderlich erscheint. Beabsichtigte Abänderung Punkt 8: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 8 (Umwidmung von Grünland- Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Bauland-Agrargebiet (BA) und Adaptierung der Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Grundstückes 23) sowie Anpassung der vorderen Baufluchtlinie mit festgelegter Anbauverpflichtung an die adaptierte Straßenfluchtlinie. Die Notwendigkeit zur Planänderung ergibt sich durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes, es werden daher die geänderten Abgrenzungen der Widmungen im Bebauungsplan dargestellt. Die im Agrargebiet (BA) festgelegten Bebauungsregelungen (60- o,k- I,II) werden für das Planungsgebiet übernommen. Die festgelegte Anbauverpflichtung an der mit der Straßenfluchtlinie identen Baufluchtlinie wird auch im adaptierten Verlauf der Straßenfluchtlinie beibehalten, wodurch das Planungsziel des Erhaltens des charakteristischen Straßenbildes bestmöglich umgesetzt wird. Beabsichtigte Abänderung Punkt 9: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 9 (Umwidmung von Verkehrsfläche- öffentlich in Bauland-Wohngebiet im Bereich Nelkenstraße) Da eine geringfügige Veränderung der Straßenfluchtlinie im gegenständlichen Bereich eine Verbesserung der Bebauungsmöglichkeiten für das östlich angrenzende Grundstück Nr. 183/505 bewirken kann, soll eine geringfügige Änderung der Straßenfluchtlinie erfolgen. Es besteht der Bedarf an einer geringfügigen Baulanderweiterung, insbesondere hinsichtlich der

13 Errichtung einer Garage, wodurch zusätzliche KFZ- Abstellflächen auf privaten Grundstücksflächen untergebracht werden können. Abbildung 3: Luftbild des Planungsbereiches Quelle: google maps, eigener Eintrag Der aktuell abgebildeten Luftbildaufnahme ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Bereich zur Nutzung für den ruhenden Verkehr ausgestaltet wurde. Da im östlich angrenzenden Straßenverlauf nordseitig der Nelkenstraße der Parkstreifen derart angelegt ist, dass die KFZ- Abstellbereiche längsseitig angeordnet sind, ist das Parkplatzangebot in diesem überwiegend mit Einfamilienhäusern bebauten Bereich als ausreichend zu bewerten. Für die erforderliche Ausgestaltung der Straßenanlage für den fließenden Verkehr gibt es keine erkennbaren Gründe, die eine zukünftige Veränderung der Straßenfluchtlinie in der vorgesehenen Form problematisch erscheinen lassen. Es werden die im angrenzenden Bauland- Wohngebiet (BW) festgelegten Bebauungsregelungen (50-g-6,5) für diesen Bereich ausgedehnt.

14 Beabsichtigte Abänderung Punkt 10: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 10 (Anpassungen der Flächenwidmung an den Kataster im Bereich der Autobahnauffahrten) sowie sinngemäße Anpassung der mit 3m bzw. 8m festgelegten vorderen Baufluchtlinien an die neue Straßenfluchtlinie. Der Bereich der seit 2005 fertig errichteten Autobahnanbindung Kottingbrunn wurde zwischenzeitlich vermessen, diese Vermessungspläne wurden mit der dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan ursprünglich zugrundeliegenden DKM verglichen. Dabei ist festzustellen, dass die aktuellen Vermessungsdaten geringfügig mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche divergieren. Aufgrund der nunmehr an den Bestand angepassten Festlegung der Straßenfluchtlinie in diesem Bereich sollen die mit 3m bzw. 8m kotierten vorderen Baufluchtlinien entsprechend dieser richtiggestellten Straßenfluchtlinie ebenfalls angepasst festgelegt werden. Beabsichtigte Abänderung Punkt 11: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 11 (Umwidmung von Gg (Gärtnerei) in Glf (Grünland- Land- und Forstwirtschaft) im Bereich Maria-Theresienstraße) sowie Festlegung einer Gebäudehöhe von 6,5m Die Notwendigkeit zur Planänderung ergibt sich durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes, es wird daher diese geänderte Flächenwidmung auch im Bebauungsplan entsprechend dargestellt. Im Sinne der Erhaltung eines ausgewogenen Ortsbildes soll der Bebauungsplan auf den betroffenen Grünlandbereich ausgedehnt werden. Hierbei ist insbesondere die Bebauungshöhe maßgeblich.

15 Abb. 4 bis 7 Bestehende Bebauung im Planungsgebiet

16 Aus den Abbildungen 4 bis 7 ist ersichtlich, dass die Gebäude im Planungsgebiet eine maximale Höhe von etwa 6m erreichen und im wesentlichen die Bauklasse I aufweisen. Eine Gebäudehöhe, die über 6,5m hinausgeht, würde eine Bebauung zulassen, bei der Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu erwarten sind. Aus diesem Grund wird die maximale Bebauungshöhe 6,5m im Bebauungsplan festgelegt. Die Bebauungsdichte sowie die Bebauungsweise werden als wenig maßgeblich beurteilt, was Beeinträchtigungen des

17 Ortsbildes im betroffenen Planungsgebiet betrifft, auf entsprechende Festlegungen wird daher verzichtet. Beabsichtigte Abänderung Punkt 12: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 12 (Umwidmung von Verkehrsfläche- öffentlich in Grünland- Grüngürtel- Siedlungsgliederung im Bereich Franz Naglgasse) sowie Streichung von bislang festgelegten vorderen Baufluchtlinien. Die geänderten Festlegungen der Flächenwidmung werden in den Bebauungsplan übernommen. Da durch das nunmehrige Angrenzen des südlich gelegenen Bauland- Wohngebietes (BW) an den neu festgelegten Grünland- Grüngürtel (Ggü-1) anstelle einer öffentliche Verkehrsfläche ist das Planungserfordernis zur Festlegung der mit 3m kotierten vorderen Baufluchtlinie nicht mehr gegeben. Daher wird diese ersatzlos gestrichen. Beabsichtigte Abänderung Punkt 13: Kenntlichmachung der Flächenwidmung Punkt 13 (Umwidmung von Grünland- Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Verkehrsfläche- privat im Bereich Rosengasse/Dammgasse (Grundstück Nr. 533/42), sowie Festlegung einer vorderen Baufluchtlinie mit 3m Vorgartentiefe. Gemäß der geplanten Festlegung des Grundstückes Nr. 533/42 als private Verkehrsfläche (Vp), wird diese Darstellung auch im Bebauungsplan durchgeführt. Im angrenzenden Bauland- Wohngebiet (BW) ist zur Rosengasse orientiert eine mit 3m kotierte vordere Baufluchtlinie festgelegt. Eine entsprechende Weiterführung dieser vorderen Baufluchtlinie ist im gegenständlichen Planungsgebiet vorgesehen, insbesondere um das Freihalten der Vorgartentiefe beim Platzieren von zukünftigen Gebäuden (z.b. Garage) auch auf dem als private Verkehrsfläche (Vp) gewidmeten Bereich zu erreichen. Durch diese Maßnahme wird das größtenteils umgesetzte Planungsziel der Schaffung eines einheitlichen Vorgartenbereiches weitergeführt.

18 Beabsichtigte Abänderung Punkt 14: Arrondierung der Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich Traubenweg (mit 8,5m Breite), sowie Anpassung der mit 3m Vorgartentiefe festgelegten vorderen Baufluchtlinie an die neu festzulegende Straßenfluchtlinie. Die geänderten Festlegungen der Flächenwidmung werden in den Bebauungsplan übernommen. Hierbei ist eine Reduzierung der gewidmeten Verkehrsfläche von ca. 13m auf 8,5m vorgesehen. Im Sinne einer funktionsgerechten Verkehrserschließung ist der Ausbau auf eine 13m breite Verkehrsfläche nicht erforderlich, insbesondere als es sich um eine einseitige Erschließung von Baulandflächen handelt. Die ursprüngliche Abgrenzung hat sich aus der besonderen Grundstückskonfiguration ergeben sowie aus der Notwendigkeit, die Baulandflächen an die Verkehrsfläche anzubinden. Es wird vorerst nur ein Teilbereich auf die Straßenbreite von 8,5m reduziert, da nur für die Grundstücke 202/25 und 202/45 der Anschluss an öffentliches Gut gewährleistet ist. Für das Grundstück 202/25 besteht dieser über die Weinbergstraße, für das nördlich angrenzende Grundstück 202/45 wird ein Teilungsplanentwurf vorgelegt, der eine Zusammenlegung mit Teilen des Grundstückes 202/41 und 202/42 vorsieht, so dass zukünftig ein Anschluss an den Traubenweg besteht. Von seiten der Grundeigentümer besteht eine Zustimmung zu diesem Teilungsentwurf. Die Festlegung der derzeit mit 3m festgelegten vorderen Baufluchtlinien wird inhaltlich beibehalten und entsprechend an die neu festgelegte Straßenfluchtlinie angepasst. Enzesfeld, im Juli 2013

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