BPL. 18. Änderung des BEBAUUNGSPLANS DER GEMEINDE GEDERSDORF ERLÄUTERUNGSBERICHT und ENTWURF

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1 Gemeine Gedersdorf Politischer Bezirk Krems Land PZ: BEP ipt AE Änderung des BEBAUUNGSPLANS DER ERLÄUTERUNGSBERICHT und ENTWURF zur Vorlage an die NÖ Landesregierung Krems, 28. Oktober 2015 Technisches Büro für Raumplanung Ringstraße 37/2 A 3500 Krems DI Martina SCHERZ phone: +43 (0) 676 / DW 20 mail: scherz@im-plan-tat.at web:

2 Inhaltsverzeichnis: 1 GRUNDLAGEN Rechtliche Grundlagen Betroffenen Bereiche und Umfang Ersteller 4 2 ERLÄUTERUNG DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNGEN Änderung Nr. 1) Erweiterung des Bebauungsplans im Bereich der Baulanderweiterung im Ortsbereich Gedersdorf, Grstk. 41, KG Gedersdorf Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Erläuterung und Begründung der Planänderung Änderung Nr. 2) Erweiterung des Bebauungsplans im Bereich der Baulanderweiterung Siedlung Jakobsweg, 157/1, 157/2, 157/3, 157/4, 157/5, 157/6, 157/7, 157/8, 157/9, 157/10, 157/11, 157/12, 157/13, 157/14, 157/15, 156/1, 156/2; KG Brunn im Felde Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Erläuterung und Begründung der Planänderung Änderung Nr. 3) Anpassung der Straßenfluchtlinie Loiserstraße 15-31, Grstk. 153, 154/2, 154/6, 154/4, 154/3, 154/5, 152, 151, KG Brunn im Felde Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Bestehende Situation, relevante Entscheidungsgrundlage Erläuterung und Begründung der Planänderung Änderung Nr. 4) Ersatz der Bebauungsweise freie Anordnung der Gebäude (f) und Wiederaufnahme der aktuell fehlenden Bebauungsbestimmungen im Bereich der Volksschule, KG Brunn im Felde Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Erläuterung und Begründung der Planänderung Änderung Nr. 5) Anpassung des Bebauungsplans an die Widmungsänderung, Grstke. 216/4 und 216/5, KG Stratzdorf Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Erläuterung und Begründung der Planänderung 23

3 2.5 Änderung Nr. 6) Anpassung des Bebauungsplans im Bereich der Widmungsoptimierung im Bereich des Spielplatzes Schlickendorf, Grstk. 186 und Umgebung, KG Schlickendorf Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Erläuterung und Begründung der Planänderung 25 3 WEITERE GERINGFÜGIGE ÄNDERUNGEN Änderungspunkt 7) geringfügige Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie - Landesstraße Grstknr. 1263/1 und Grstk Änderungspunkt 8) geringfügige Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie -Grundstücke.178,.177 und 1256, KG Gedersdorf Änderungspunkt 9) geringfügige Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie -Grundstück 1254/3, KG Gedersdorf Änderungspunkt 10) geringfügige Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie -Grundstück 628, KG Brunn im Felde Änderungspunkt 11) geringfügige Adaption der vorderen Baufluchtlinie Grundstück 192, KG Gedersdorf Änderungspunkt 12) Adaption der vorderen Baufluchtlinie, Grstk..20/1 und.20/2, KG Schlickendorf 26 4 FEHLERBEREINIGUNG UND GERINGFÜGIGE ADAPTIONEN DER PLANINHALTE DER VON DIESER ÄNDERUNG BETROFFENEN PLANBLÄTTER 27 5 KONTROLLE UND ANPASSUNG DER BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (VERORDNUNGSTEXTE DER BEBAUUNGSPLÄNE) AN DIE AKTUELLE GESETZESGRUNDLAGE 29 ANHANG 7 Planblätter Entwurf als Schwarz-Rot Darstellung 1 Legendenblatt für zusätzlich festgelegte Planzeichen Verordnung (Entwurf) Vorlage Kundmachung

4 3 1 GRUNDLAGEN 1.1 Rechtliche Grundlagen Aktuell steht das Örtliche Raumordnungsprogramm mit der PZ ÖROP ipt AE19 in Rechtskraft. Im Zuge der Generellen Überarbeitung des ÖROP Gedersdorf (PZ ipt AE15 ÖROP) wurde die Verordnung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm neu gefasst, die seit rechtskräftig ist. Seither wurde das Örtliche Raumordnungsprogramm mehrfach geändert, der Verordnungstext wurde dabei nicht abgeändert. Weiters stehen folgende Bebauungspläne in Rechtskraft: Bebauungsplan Gedersdorf o Stammfassung: PZ /01, Verfasser: Mag. Arch. Ing. Günther Pigal, Gemeinderatsbeschluss vom , rechtskräftig seit o 17. Änderung unter der mit der PZ BEP ipt BEP 17, Verfasser: im-plan-tat Raumplanungs-GmbH & Co KG, Gemeinderatsbeschluss vom o Dieser Bebauungsplan gilt für die von der Plandarstellung (Blatt Nr. 1-28) erfassten Grundstücke. TEILBEBAUUNGSPLAN Betriebsgebiet S5 und Wirtschaftspark Krems Gedersdorf, PZ ipt TBPL_BB_S5 01, Verfasser: im-plan-tat Reinberg und Partner, Gemeinderatsbeschluss vom , rechtskräftig seit Betroffenen Bereiche und Umfang Von der hier erläuterten 18. Änderung des Bebauungsplanes sind folgende Planblätter betroffen: Planblätter 1, 2, 3, 8, 10, 12, 18 Der Verordnungstext wird ebenfalls abgeändert. Gleichzeitig mit dieser Gedersdorf wird der TEILBEBAUUNGSPLAN Betriebsgebiet S5 und Wirtschaftspark Krems Gedersdorf, sowie das ÖROP der Gemeinde Gedersdorf abgeändert. Die vorliegende gliedert sich in: a.) schriftlicher Teil: Erläuterungen zur Änderung der Verordnung b.) planliche Darstellung: 7 Änderungsdarstellungen als Schwarz-Rot-Pläne + 1 Legendenblatt für zusätzlich festgelegte Planzeichen

5 4 1.3 Ersteller Der Entwurf zur wurde erstellt von: im-plan-tat Raumplanungs-GmbH & Co KG DI Martina Scherz Technisches Büro für Raumplanung 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 37/2 2 ERLÄUTERUNG DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNGEN 2.1 Änderung Nr. 1) Erweiterung des Bebauungsplans im Bereich der Baulanderweiterung im Ortsbereich Gedersdorf, Grstk. 41, KG Gedersdorf Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Mit der korrespondierenden Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (vgl. IM-PLAN-TAT: 20. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ENTWURF. Krems, 2015.) wird auf dem Grundstück 41, KG Gedersdorf das Bauland in Richtung Norden erweitert. Das Grundstück ist dann zur Gänze als Bauland-Agrargebiet gewidmet. Aus diesem Anlass sollen für diesen Bereich auch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung festgelegt werden. Entsprechend den Vorgaben für den bisher bereits als Bauland-Agrargebiet gewidmeten Teil des Grundstücks 41 und für die angrenzenden Bauland-Grundstücke (26, 39, 49/3 im Osten und 45 und weitere im Westen) sollen für das restliche Grundstück 41 (3.303m²) folgende Bebauungsbestimmungen festgelegt werden: keine Dichtevorgabe geschlossene Bebauungsweise aufeinanderfolgenden Bauklassen I,II Die für den im Westen angrenzenden Weg bestehende Vorgabe öffentlicher Weg, der weder Durchzugs- noch Aufschließungsstraße ist soll entlang des neu gewidmeten Baulandes verlängert werden.

6 5 Abbildung 1: Aufnahmen des von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bereichs Innenhof nördlicher Ortsrand von Gedersdorf mit ggst. Objekt

7 6 Zufahrt von der B35 zum von der Bebauungsplanerweiterung betroffenen nördlichen Grundstücksteil Quelle: im-plan-tat Raumplanungs-GmbH & Co KG, Der Anlass der Änderung ist die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, dem der Bebauungsplan anzupassen ist Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Festlegungen im Örtlichen Raumordnungsprogramm und im rechtskräftigen Bebauungsplan Die Fläche ist aktuell als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Im Bebauungsplan bestehen keine Bebauungsvorgaben für diesen Grünlandbereich. Eigentum und aktuelle Flächennutzung: Privatbesitz Nutzung des ggst. Grundstücks: Weinbaubetrieb mit 2 Wohneinheiten samt Garten Halle mit Flaschenwasch- und -füllanlage landwirtschaftliche Lagerhallen Hackschnitzelheizung und Hackschnitzellager Werkstatt Presshaus Rangierflächen

8 7 Nutzungen im Umfeld: Nachbarn: Süden: Landesstraße, Nebenfläche der Landesstraße (Parken), unbenutzte Baulandflächen Widmung BA, mit Wohnhaus bebautes Bauland Widmung BA Osten: mit Wohnhäusern bebautes Bauland Widmung BA Norden: tw. Wiese, tw. Garten Westen: ca. 1,5m breiter öffentlicher Weg ohne Aufschließungsfunktion, daran angrenzend Ackerfläche Im größeren Umfeld: Wohnen, Weinbaubetriebe, Heurigenbetriebe, Geplante Nutzung: Aktuell ist keine Nutzungsänderung geplant. Der landwirtschaftliche Betrieb muss zukünftig teilweise als Gewerbebetrieb geführt werden. Gegebenenfalls wird die aktuell als gewerblich eingestufte Dienstleistung des Flaschenwaschen und füllens für den Betrieb zukünftig weiter an Bedeutung gewinnen. Kenntlichmachungen im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan: Landesstraße B angrenzend Weitere, im Flächenwidmungsplan nicht kenntlich zu machende übergeordnete Festlegungen bzw. relevante Vorgaben: keine Technische Infrastruktur: An der im Süden angrenzenden Landesstraße B sind auf Höhe Grstk. 41 folgende Infrastrukturleitungen verfügbar: Strom: Anschluss an öffentliches Netz (EVN) vorhanden Fernwärme: Fernwärmenetz bis zum Grundstück Kanal: SW-Kanal mit Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vorhanden, Regenwasser: Versickerung auf Eigengrund öffentliche Wasserversorgung Lage und Gelände: Der betroffene Grundstücksteil liegt am Ortsrand der Ortschaft Gedersdorf. Das Gelände fällt nach Süden zur Landesstraße leicht ab.

9 8 Abbildung 2: Darstellung des Geländes Quelle: Eigene Darstellung auf Basis des 1m Höhenmodells des Landes NÖ, NÖ GIS, Bestehende Bebauung: bestehende Dichte: etwa 68% bezogen auf das gesamte Grundstück 41 bestehende Gebäudehöhen: Die Bebauung am ggst. Grundstücksteil (Lagerhallen, Halle mit Flaschenwasch- und Füllanlage) entspricht der Bauklasse 1. Die traufständige Bebauung an der B35 (von der Umwidmung und Bebauungsplanänderung nicht betroffen) weist teilweise eine Höhe über Bauklasse 1 auf. bestehende Bebauungsweise: geschlossene Bebauungsweise Orts- und Landschaftsbild: Der ortsbildprägende Teil der Bebauung des ggst. Grundstücks, die der B35 zugewandten Gebäude, entsprechen der dörflichen Struktur und fügen sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild ein. Die großflächigen Hallen im nördlichen Bereich des Grundstücks liegen am Ortsrand und werden innerhalb des Ortsbereichs nicht wahrgenommen. Sie prägen das äußere Ortsbild, den nördlichen Ortsrand von Gedersdorf, der vom Weinberg aus wahrgenommen wird. Dieser Ortsrand von Gedersdorf wird von mehreren Hallen in ähnlicher Dimension geprägt (sh. Grst. 985/1, 989, KG Gedersdorf) Erläuterung und Begründung der Planänderung Die Vorgaben keine Dichtevorgabe geschlossene Bebauungsweise

10 9 Bauklassen I,II werden von den umliegenden Baulandbereichen im Bauland-Agrargebiet übernommen. Der Baubestand entspricht diesen Vorgaben. Der ggst. Grundstücksteil ist bereits stark bebaut, die Bebauung umschließt fast das gesamte Grundstück. Eine weitere ortsbildwirksame bauliche Verdichtung ist also nicht mehr möglich, da eine weitere Verdichtung lediglich nach Innen erfolgen kann. Mit der Bauklasse I,II wird die Vorgabe an den umliegenden Bereich angepasst. Eine Erhöhung der Bebauung auf dem Grundstück 41 würde zwar das äußere Ortsbild verändern, Gründe, diesen Grundstücksteil anders als die umliegenden Baulandbereiche zu bewerten und andere Festlegungen zu treffen (z.b. Bauklasse I) werden jedoch aktuell nicht in ausreichendem Maß gesehen. Bei einer generellen Überarbeitung des Bebauungsplans wäre aus fachlicher Sicht zu hinterfragen, ob die Bauklasse I,II für den Ortsrandbereich von Gedersdorf und insbesondere für die schmale Weinbergstraße die ideale Vorgabe darstellt. Die Vorgabe öffentlicher Weg, der weder Durchzugs- noch Aufschließungsstraße ist ist lediglich eine Verlängerung einer bestehenden Vorgabe, die sich bewährt hat, entlang des neu gewidmeten Baulandes und der schmalen Wegparzelle. 2.1 Änderung Nr. 2) Erweiterung des Bebauungsplans im Bereich der Baulanderweiterung Siedlung Jakobsweg, 157/1, 157/2, 157/3, 157/4, 157/5, 157/6, 157/7, 157/8, 157/9, 157/10, 157/11, 157/12, 157/13, 157/14, 157/15, 156/1, 156/2; KG Brunn im Felde Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Im Zuge der korrespondierenden Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes wird unter den Änderungspunkten 2 das Bauland in Brunn im Felde erweitert (Details sh. IM-PLAN-TAT: 20. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ENTWURF. Krems, 2015.). Der Bebauungsplan ist dieser Änderung des Flächenwidmungsplanes anzupassen, da die Baulanderweiterung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes liegt. Bei dieser Siedlungserweiterung handelt es sich um die Erweiterungsstufe 2 der teilweise bereits umgesetzten Siedlung Jakobsweg (ehemals Siedlung Leithenstraße bezeichnet). Der Bebauungsplan für die 1. Erweiterungsstufe, sowie die Straßenfluchtlinie für die gesamte Wohnsiedlungsstraße wurden im Jahr 2008 mit der 11. umgesetzt. Basierend auf die Fertigstellung des Hochwasserschutzes entlang des Kamps (Details sh. IM-PLAN- TAT: 20. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ENTWURF. Krems, 2015.) kann nun auch die 2. Erweiterungsstufe im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan umgesetzt werden.

11 10 Die geplanten Bebauungsbestimmungen können der nachfolgenden Änderungsdarstellung entnommen werden: Abbildung 3: Aufnahme des von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bereichs Blickrichtung Nord-Osten Quelle: im-plan-tat Raumplanungs-GmbH & Co KG, Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Festlegungen im Örtlichen Raumordnungsprogramm Die folgende Abbildung zeigt die zukünftige Widmung des gegenständlichen Bereichs:

12 11 Abbildung 4: Darstellung der korrespondierenden Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms Quelle: Eigene Darstellung auf Basis des rechtskräftigen Flächenwidmungsplans, Betroffene Grundstücke, Eigentum, aktuelle Flächennutzung und geplante Nutzung: Die Gemeinde plant, die Grundstücke an private BauwerberInnen weiterzuverkaufen und im Zuge dessen vertraglich eine Bebauung innerhalb von 5 Jahren festzulegen. Betroffenes Grundstück Eigentum Aktuelle Flächennutzung Geplante Nutzung 157/1 Gemeinde Gedersdorf landwirtschaftlich genutzt Vorwiegend weiterhin landwirtschaftlich genutzt, Fläche zwischen 157/2 und 157/3 wird als Zufahrtsweg für das dahinterliegende landw. Grstk. genutzt. 157/2 157/11 Gemeinde Gedersdorf landwirtschaftlich genutzt Bauplatz für Einfamilienhaus 156/1, 156/2 Privatbesitz landwirtschaftlich genutzt Keine Nutzungsänderung Folgende Grundstücke sind nur im äußersten nördlichen Bereich geringfügig von der Widmungsänderung betroffen: 157/13, 157/15 Privatbesitz mit Einfamilienhaus bebautes Bauland-Wohngebiet 157/12, 157/14 Privatbesitz unbebautes Bauland- Wohngebiet Keine Nutzungsänderung Keine Nutzungsänderung Quelle: Vororterhebung und Informationen der Gemeinde, 2015.

13 12 Kenntlichmachungen im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan: Grundwasserschongebiet Hochwasserabflussgebiet (HQ100), das im aktuellen Änderungsverfahren auf den fertiggestellten Hochwasserschutz angepasst wird und damit in diesem Bereich entfällt Weitere, im Flächenwidmungsplan nicht kenntlich zu machende übergeordnete Festlegungen bzw. relevante Vorgaben: Wasserwirtschaftliches Vorranggebiet (Trinkwasserversorgung) Lage und Gelände: Die Siedlungserweiterung liegt am Ortsrand nördlich des Ortskerns von Brunn im Felde, eingeschlossen zwischen der Siedlung entlang der Hauptstraße und jener entlang der Leithenstraße / Loiserstraße. Die betroffenen Grundstücke liegen in ebenem Gelände. Abbildung 5: Darstellung des Geländes Quelle: Eigene Darstellung auf Basis des 1m Höhenmodells des Landes NÖ, NÖ GIS, Zu den im Süden anschließenden, bebauten Parzellen der 1. Stufe der Siedlungserweiterung Jakobsweb ergibt sich ein künstlicher Geländesprung unterschiedlichen Ausmaßes, da die einzelnen Bauherren das Geländeniveau ihrer Grundstücke an die im Süden anschließende Erschließungsstraße angepasst haben. Abbildung 6: Grenze des ggst. Bereichs zur 1. Stufe der Siedlungserweiterung Jakobsweg

14 13 Quelle: Eigene Aufnahme, Umgebende Bebauung und Ortsbild: In der Umgebung dominieren überwiegend bebaute Baulandbereiche. Im Norden, Osten und Westen grenzen landwirtschaftliche Flächen an, welche aufgrund der Widmung Grünland-Freihaltefläche nicht mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut werden können. Im Süden wird der Bereich von 5 Baulandparzellen, von denen zwei in den letzten Jahren bebaut wurden, begrenzt. Der rechtsgültige Bebauungsplan schreibt für die bebauten Bereiche in der Umgebung die Bauklasse I und/oder II, die offene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte von vor. Die Bebauung östlich und westlich der Siedlungserweiterung ist in den 60er bis 80er Jahren entstanden. Als Dachform wurde das für die Region typische Satteldach gewählt. Die Siedlungserweiterung wird den neuen Siedlungsrand Richtung Norden darstellen, der jedoch aufgrund der bestehenden Bebauung kaum einsichtig ist. Technische Infrastruktur Die Einmündung der neuen Siedlungsstraße in den Am Hüttengraben ist 20m vom Kreuzungsbereich der Landesstraße L7073 entfernt. Der Kreuzungsbereich ist aufgrund des spitzwinkeligen Zusammenlaufens von mehreren Straßen problematisch und soll zukünftig optimiert werden (vgl. Abbildung 7).

15 14 Abbildung 7: Parzellierung und geplante Kreuzungsoptimierung Quelle: Gemeinde Gedersdorf, Die südlich vorbeiführende Straße Am Hüttengraben ist im Bebauungsplan bereits als 8,50m breite öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. Die Abtretung entlang der Straßenfluchtlinie ist jedoch erst in Teilbereichen erfolgt. Die durchgängige Herstellung einer 8,50m breiten Aufschließungsstraße ist kurzfristig nicht zu erwarten. Da die Zufahrt zum neuen Siedlungsgebiete hauptsächlich über die übergeordnete Landesstraße erfolgen sollte, stellt diese Engstelle (4,20m) ein geeignetes Regelungselement dar. Die infrastrukturelle Versorgung kann mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden. Die Anbindung an das Strom- und Telekommunikationsnetz erfolgt abzweigend von der Hauptstraße. Die Wasserversorgung funktioniert in diesem, wie im überwiegenden Bereich der Gemeinde, über Hausbrunnen.

16 15 Die Kanalstränge (Trennsystem) verlaufen in der Straße Am Hüttengraben. Die Gemeinde Gedersdorf gehört zum Gemeindeabwasserverband Krems an der Donau und verfügt über ein Trennsystem. Die Regenwässer versickern hauptsächlich auf Eigengrund bzw. werden zu den Regenwassersickerbecken transportiert. Die Kläranlage hat beschränkte, aber für diese Siedlung ausreichende Kapazitäten. Die Müllentsorgung erfolgt durch den Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Krems (GUV Krems). Die Anbindung der zukünftigen Siedlung an den öffentlichen Verkehr wird, genauso wie die für die zukünftigen Bewohner relevanten sozialen Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen, im Erläuterungsbericht zur korrespondierenden Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms (vgl. IM-PLAN-TAT: 20. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ENTWURF. Krems, 2015.) thematisiert Erläuterung und Begründung der Planänderung Parzellierung, Straßenfluchtlinien und Straßenniveau Mit dieser Siedlungserweiterung wird die für den ggst. Siedlungsrand typische Einfamilienhausbebauung fortgesetzt, wobei die bereits durchgeführte Parzellierung, die hier dargelegten Bebauungsvorschriften und die Vorgabe einer Bebauungsfrist von 5 Jahren zu einer möglichst bodenschonenden Bebauung führen soll. Das Areal ist in 10 Bauplätze und eine Aufschließungsstraße mit Umkehrplatz unterteilt. Die bereits im Grundbuch eingetragenen Parzellen sind durchschnittlich 652m² groß (zwischen 577 und 760m²). Die Straßenfluchtlinien werden in Verlängerung der bestehenden Straßenfluchtlinien in einem Abstand von 8,50m zueinander festgelegt. Diese Sackgasse mündet in einem 12,5m breiten Umkehrplatz. Um eine optimale Ausnutzung der Sonne zu ermöglichen, sind die Parzellen annähernd Nord-Süd orientiert. Das Bestandniveau des zukünftigen Umkehrplatzes liegt aktuell ca. 80 cm unter der Straße Am Hüttengraben (im Bereich der zukünftigen Einbindung der projektierten Straße). Das zukünftige Straßenniveau wurde vom von der Gemeinde beauftragten Planungsbüro noch nicht übermittelt und kann daher noch nicht im Änderungsentwurf eingetragen werden. Bis zum Beschluss der Änderung im Gemeinderat wird die Höhe der zukünftigen Erschließungsstraße und damit auch das Geländeniveau der angrenzenden Parzellen (sh. weiter unten) festgelegt werden können. Diese Information wird sobald sie vorliegt übermittelt bzw. den Auflageunterlagen beigelegt. Zukünftiges Geländeniveau im Bauland Für den von dieser Änderung betroffenen Baulandbereich wird, entsprechend 30 (2) Zi 17 NÖ ROG 2014, ein Gebot der Änderung der Höhenlage des Geländes festgelegt. Das Straßenniveau der zukünftigen Erschließungsstraße konnte noch nicht festgelegt werden (sh. oben). Das Geländeniveau der angrenzenden Bauparzellen (157/7, 157/2, 157/3, 157/4, 157/5, 157/6, 157/8, 157/9, 157/10, 157/11) muss mindestens auf das Straßenniveau nach Fertigstellung der Straße angehoben werden und darf maximal 20cm über dieses Niveau ragen.

17 16 Im 67 der NÖ BO 2014 wird die Veränderung der Höhenlage des Geländes geregelt. Danach darf die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. Diese Vorgabe wird festgelegt, um das zukünftige Geländeniveau der Ausbaustufe 2 der Siedlung Jakobsweg und damit auch die Gebäudehöhen zu vereinheitlichen und um zu verhindern, dass eine Geländeanpassung an das Straßenniveau aufgrund der oben zitierten Vorgabe in der NÖ Bauordnung 2014 nicht genehmigt werden kann. Für die Abgrenzung des Bereiches, für welchen diese Vorgabe gilt, gibt es in der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplans kein Planzeichen. Es wurde daher ein eigenes Planzeichen definiert (vgl. beiliegende Legende für zusätzlich festgelegte Planzeichen) welches zukünftig in der Legende erläutert wird. Vorgaben für die Bebauung Die Vorgaben für die Bebauung der 2. Stufe der Siedlungserweiterung Jakobsweg orientieren sich an den Vorgaben der 1. Stufe, die im Zuge der 11. im Jahr 2011 im Detail erläutert wurden (vgl. IM-PLAN-TAT REINBERG UND PARTNER OG: PZ: ipt BEP 11 - Partielle Änderung des BEBAUUNGSPLANS ERLÄUTERUNGSBERICHT und ENTWURF). Bei der Erarbeitung der Festlegungen für die gesamte Siedlung Jakobsweg wurden der Baubestand im umliegenden, von der zukünftigen Bebauung optisch beeinflussten Bereich und die für diesen Bestand geltenden Festlegungen im Bebauungsplan, die Nachbarsituationen und potentiellen gegenseitigen Beeinträchtigungen sowie die Raumbildung entlang der geplanten Straße, die bauliche und gestalterische Nutzbarkeit der zukünftigen Parzellen, die Erfahrungen der Gemeinde hinsichtlich nachgefragter Parzellengröße, die Sicherstellung der Möglichkeit zur Nutzung der Sonnenenergie, die aktuellen Förderrichtlinien der Wohnbauförderung - Eigenheim, der Bodenschutz, als auch eine etwaige Erweiterung des Siedlungsgebietes in Richtung Osten berücksichtigt. Vordere Baufluchtlinien und hintere Baufluchtlinien Entlang der Verkehrsfläche wird im Abstand von 3 eine vordere Baufluchtlinie ohne Anbauzwang

18 17 festgelegt. Der Abstand von 3m zur Straßenfluchtlinie wurde gewählt, um die Gestaltung eines nutzbaren Vorgartens zu ermöglichen. Um entlang der Straßen eine Raumbildung zu erreichen, die sich positiv auf den Gesamteindruck der Siedlung auswirkt, werden hintere Baufluchtlinien festgelegt. Die hinteren Baufluchtlinien sollen sicherstellen, dass die Hauptgebäude im vorderen Grundstücksbereich situiert werden, da vor allem bei den nördlich der Straßen gelegenen Parzellen zu erwarten ist, dass ohne Vorgabe die Hauptgebäude sehr uneinheitlich bzw. vor allem im nördlichen Grundstücksteil angeordnet werden würden. Diese hinteren Baufluchtlinien verlaufen im Abstand von 20m zur vorderen Baufluchtlinie. Die bebaubare Grundstückstiefe wird damit für diesen Bereich vereinheitlicht. Konflikten, ausgelöst durch die gegenseitige Verschattung durch Bauwerke, wird damit vorgebeugt. Höchstzulässige Gebäudehöhe Entsprechend der Vorgabe für die 1. Stufe der Siedlung Jakobsweg wird keine Bauklasse, sondern eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt. In den optisch mit dem Erweiterungsgebiet korrespondierenden Bereichen ist zwar teilweise eine Bebauung bis zu Bauklasse II möglich. Die Bauklasse II wird für den ggst. Bereich aber nicht übernommen, da vor allem in Kombination mit der gekuppelten Bebauungsweise und schmalen Grundstücken eine gegenseitige Beeinträchtigung der Nachbarn wahrscheinlich ist. Weiters sind Gebäudehöhen von 8m in einer Einfamilienhausstruktur untypisch vereinzelt höhere Gebäude wären die Folge. Mit der Festlegung der Bauklasse I wäre die Umsetzung von modernen Bebauungsformen (Pult- bzw. Flachdach) nicht möglich. Daher wird eine höchstzulässige Gebäudehöhe zwischen Bauklasse I und II festgelegt. Aufgrund der Bemessungsweise der Gebäudehöhe bei Satteldächern u.ä. und Flach- und Pultdächern führt die Vorgabe einer für alle Dachformen einheitlichen Gebäudehöhe zu sehr unterschiedlichen Höhen und damit zu einer Störung des Ortsbildes. Daher wird die Gebäudehöhe wie folgt festgesetzt: 5,50* - Die Gebäudehöhe beträgt für die Gebäudefronten 5,50m, ausgenommen für Gebäude mit Pult- oder Flachdach, bei denen mit keinem Gebäudeteil die Höhe von 6,50m überschritten werden darf. Ausgenommen sind untergeordnete Bauteile wie z.b. Kamine. Mit dieser Festlegung wird das Ziel verfolgt, die Gebäudehöhen zu harmonisieren. Bebauungsweise Als Bebauungsweise wird für die 8 Parzellen entlang des annähernd ost-west orientierten Teils der Erschließungsstraße die gekuppelte Bebauungsweise (k), mit Angabe der Seite an die zu kuppeln ist, vorgegeben. Diese Bebauungsweise wurde gewählt, da die Grundstücke eher schmal sind und damit eine bessere bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks gegeben ist. Die gekuppelte Bebauungsweise wird in diesem Bereich der geschlossenen vorgezogen, da diese Bebauungsweise der lockeren Bebauung der Umgebung und dem Charakter einer Ortsrandbebauung entspricht. Die offene Bebauungsweise ist mit der vorgesehenen Parzellierung teilweise nicht vereinbar, da in den Bebauungsvorschriften zum rechtskräftigen Bebauungsplan für Bauplätze mit

19 18 einer offenen Bebauungsweise ein Mindestmaß von 600m² vorgegeben ist. Dieses Mindestmaß wird von 2 der 8 Bauplätze, für die die gekuppelte Bebauungsweise vorgesehen ist, nicht erreicht. Eine Kupplung der Gebäude wirkt sich außerdem auf deren Energiekennzahl positiv aus, wird im Zuge der Förderung von Eigenheimen seitens des Landes Niederösterreich in Form eines Bonus Lagequalität honoriert und schirmt den Privatbereich von Störeinflüssen der Straße ab. Um Konflikte vorzubeugen, den zukünftigen Bauherren Planungssicherheit zu geben und die gewünschte Bebauungsstruktur sicherzustellen, wird im Folgenden der Kupplungsrythmus definiert: Abbildung 8: Kupplungsrythmus der Bereiche mit gekuppelter Bebauungsweise Quelle: Eigene Darstellung, Ein anderer Kupplungsrythmus als der hier gezeigte wäre nicht sinnvoll, da nur so jedes Hauptgebäude an ein anderes gekuppelt werden kann. Der Kupplungsrythmus wird im Zuge der Erstverhandlung vom Bürgermeister basierend auf die obige Darstellung vorgegeben. Für den Bereich westlich des nord-süd verlaufenden Teils der Aufschließungsstraße ist die gekuppelte Bebauungsweise nicht sinnvoll, da die Kupplung an der nördlichen Grundstücksgrenze zur Folge hätte, dass das Nachbargebäude im Süden gekuppelt werden muss. Da außerdem die Parzellen in diesem Bereich größer geplant sind, wird für diesen Bereich die offene Bebauungsweise festgelegt. Bebauungsdichte Aufgrund der ortsüblichen hohen Bebauungsdichte (35 bis keine Dichtevorgabe) und der in Teilbereichen geplanten kleinen Parzellengrößen, wurde die Vorgabe der gekuppelten Bebauungsweise mit einer Bebauungsdichte von 40 kombiniert. Für den Bereich westlich der

20 19 Aufschließungsstraße der in zwei etwa 760m² große Parzellen geteilt wurde, wird eine Bebauungsdichte von 35 festgelegt. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der Gemeinde Die Errichtung der gesamten technischen Infrastruktur (Kanal, Strom, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung, Erschließungsstraße samt Umkehrplatz und Gestaltung) liegen im Aufgabenbereich der Gemeinde. Die damit verbundenen Investitionskosten wurden bzw. werden beim An- und Verkauf der Grundstücke berücksichtigt, wodurch die finanziellen Mittel gesichert sind. Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild Die zukünftige Bebauung wirkt sich auf das lokale Landschaftsbild nicht aus, da der Bereich aufgrund der bestehenden Bebauung in der Umgebung und aufgrund des ebenen Geländes nicht einsichtig ist. Daher werden auch Sichtachsen zu prägenden Dominanten, Landschaftskulissen, Merkmalen und Ensembles durch die Siedlungserweiterung nicht beeinträchtigt. Da diese Siedlungserweiterung hinter der bereits teilweise bebauten 1. Erweiterungsstufe liegt, wird auch das bestehende Ortsbild kaum beeinflusst.

21 Änderung Nr. 3) Anpassung der Straßenfluchtlinie Loiserstraße 15-31, Grstk. 153, 154/2, 154/6, 154/4, 154/3, 154/5, 152, 151, KG Brunn im Felde Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Im Bereich der Loiserstraße entlang der Grundstücke 153, 154/2, 154/6, 154/4, 154/3, 154/5, 152, 151, KG Brunn im Felde wird die Straßenfluchtlinie geringfügig verändert. Der Verlauf der vorderen Baufluchtlinie wird nicht verändern, jedoch muss die Angabe des Abstandes von 4m auf 3m reduziert werden. Im Kreuzungsbereich im Süden (Grstk. 151) wird eine leichte Abschrägung vorgenommen, um die Einsichtigkeit des Kreuzungsbereichs zu verbessern Bestehende Situation, relevante Entscheidungsgrundlage Besitzverhältnisse: o 153, 154/2, 154/6, 154/4, 154/3, 154/5, 152, 151: Privatbesitz, jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut Nutzung Die von der Änderung betroffenen Grundstücksteile werden seit der Umsetzung dieser Siedlung als Gehsteig genutzt. Die Einfriedungen wurden nicht entlang der aktuell rechtsgültigen Straßenfluchtlinie, sondern entlang der im Zuge dieser Änderung festgelegten Straßenfluchtlinie umgesetzt. Den Bauakten der betroffenen Parzellen kann entnommen werden, dass der Gehsteig und damit die Abtretung seit jeher in der nun umgesetzten Form geplant war. Weshalb der erst später aufgestellte Bebauungsplan nicht der baulichen Realität angepasst wurde und weshalb die Abtretung im Grundbuch nie erfolgte konnte mit Unterstützung der Gemeinde nicht eruiert werden Erläuterung und Begründung der Planänderung Die Siedlung Loiserstraße wurde in den 60er Jahren parzelliert und bebaut. Seither befindet sich der Gehsteig auf der westlichen Straßenseite ab dem Grundstück 154/6 bis 151, KG Brunn im Felde auf Privatgrund. Dieser Teil der Verkehrsfläche wurde zwar immer als Gehsteig genutzt, aber nie abgetreten und in das öffentliche Gut übernommen. Mit dieser Änderung wird demnach eher ein Fehler bereinigt, als eine tatsächliche Änderung vorgenommen. Bei der Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 1993 wurde die Straßenfluchtlinie entlang der Grundstücksgrenze festgelegt. Der dem Bebauungsplan und der DKM zu entnehmende Rücksprung an der Grundstücksgrenze zwischen 154/9 und 154/6 besteht in der Natur entlang der vorderen

22 21 Straßenfluchtlinie jedoch nicht. Die Straßenfluchtlinie sollt hier dem seit Jahrzehnten bestehenden Gehsteig entsprechend - gerade verlaufen. In der korrespondierenden Umwidmung wird dieser Fehler bereinigt und die Widmungsgrenze auf den Grundstücken 153, 154/2, 154/6, 154/4, 154/3, 154/5, 152, 151 bis zu 1,30m weiter nach Westen verlegt. Im Zuge dieser wird der Bebauungsplan ebenfalls an den seit Jahrzehnten gegebenen Bestand angepasst werden. Basierend auf die Änderung der Straßenfluchtlinie wird auch der Verlauf der vorderen Baufluchtlinie angepasst und im Abstand von 4m von der neuen Straßenfluchtlinie festgelegt. Aus der Überlagerung der vorderen Baufluchtlinie mit den Gebäuden der DKM und dem Orthofoto geht hervor, dass die Gebäude auf den ggst. Grundstücken an der vorderen Baufluchtlinie sitzen. Der Verlauf der vorderen Baufluchtlinie wird daher nicht verändert, sondern der vorgegebene Abstand zur veränderten Straßenfluchtlinie wird von 4m auf 3m reduziert. 2.3 Änderung Nr. 4) Ersatz der Bebauungsweise freie Anordnung der Gebäude (f) und Wiederaufnahme der aktuell fehlenden Bebauungsbestimmungen im Bereich der Volksschule, KG Brunn im Felde Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Mit der Änderung der NÖ Bauordnung und des NÖ Raumordnungsgesetzes im Jahr 2014 wurde die Bebauungsweise freie Anordnung der Gebäude ersatzlos gestrichen. Auf dem Gemeindegebiet besteht ein Grundstück, für welches diese Bebauungsweise festgelegt wurde. Für dieses Grundstück, das mit der Volksschule bebaut ist, ist eine der zulässigen Bebauungsweisen festzulegen. Basierend auf die bestehende Bebauung auf dem Grundstück und in der Umgebung soll die offene Bebauungsweise festgelegt werden Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Betroffene Grundstücke: 400/2 KG Brunn im Felde Besitzverhältnisse und Nutzung: o in Besitz der Gemeinde o Volksschule Bebauungsstruktur am Grundstück und in der Umgebung: Die Situierung des Volksschulgebäudes am Grundstück entspricht lt. Bauakt am ehesten der offenen Bebauungsweise. Im Norden schließt die Schulsiedlung an. Im Bebauungsplan ist für diesen Bereich die offene Bebauungsweise bzw. wahlweise die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vorgegeben und umgesetzt. Geschlossene Strukturen finden sich hier am südlichen Ortsrand von Brunn nicht.

23 Erläuterung und Begründung der Planänderung Von den in 31(1) zu wählenden Bebauungsweisen geschlossene Bebauungsweise, gekuppelte Bebauungsweise, einseitig offene Bebauungsweise und offene Bebauungsweise entspricht die letztere der bestehenden Bebauung des Grundstücks, der Siedlungsrandbebauung in der Umgebung und dem Planungswillen der Gemeinde und soll deshalb die nicht mehr gültige freie Anordnung von Gebäuden ersetzten. 2.4 Änderung Nr. 5) Anpassung des Bebauungsplans an die Widmungsänderung, Grstke. 216/4 und 216/5, KG Stratzdorf Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Im Zuge der 19. Änderung des Flächenwidmungsplans wurde im Bereich der Grundstücke 216/4 und 216/5, KG Stratzdorf (ehemaliges Betriebsgebiet Stratzdorf) eine Änderung der Flächenwidmung durchgeführt, die auch Auswirkungen auf den Bebauungsplan hat. Der Anlass der Änderung ist die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, dem der Bebauungsplan anzupassen ist. Für diesen Bereich muss die Straßenfluchtlinie sowie die vordere Baufluchtlinie adaptiert werden Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Besitzverhältnisse und Nutzung: o Privatbesitz o aktuell ungenutzt o Das Grundstück soll mit einer bis max. vier Wohneinheiten bebaut werden.

24 Erläuterung und Begründung der Planänderung Straßenfluchtlinie Es hat sich herausgestellt, dass die vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche (Sackgasse mit Umkehrplatz) für das künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen nicht erforderlich ist, da die im Bauland gelegenen Teile der beiden Grundstücke 216/4 und 216/5 zu einem Grundstück zusammengefasst werden sollen und entsprechend den Vorgaben der Widmung Bauland- Agrargebiet mit einer bis max. vier Wohneinheiten bebaut werden. Vordere Baufluchtlinie Die vordere Baufluchtlinie ohne Anbauzwang im Abstand von 3m zur Sackgasse wird ebenfalls entfernt. An die Stelle der Einmündung der ehemals geplanten Sackgasse tritt in Verlängerung der angrenzenden Baufluchtlinien eine vordere Baufluchtlinie ohne Anbauzwang im Abstand von 2m zur L7073. Das Verbot von Ein- und Ausfahrten entlang der L7073 wird nicht abgeändert, wodurch im Bereich der ehemaligen Einmündung der geplanten Sackgasse die mögliche Zufahrt zu dem Bereich unverändert bleibt. Die Zufahrt zu bündeln dient der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der L Änderung Nr. 6) Anpassung des Bebauungsplans im Bereich der Widmungsoptimierung im Bereich des Spielplatzes Schlickendorf, Grstk. 186 und Umgebung, KG Schlickendorf Beabsichtigte Abänderung und Änderungsanlass Im Zuge der 19. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms wurde eine Optimierung der Widmungsgrenzen im Bereich des Spielplatzes der KG Schlickendorf vorgenommen. Durch diese geringfügige Veränderung der Widmungsgrenzen entstand eine gut bebaubare Bauparzelle mit einer Fläche von ca. 800m² und mit einem etwa 15m breiten Zugang zum öffentlichen Gut.

25 24 Abbildung 9: Darstellung der Änderung des Flächenwidmungsplans (Verkehrsfläche Vö neu = rosa) Quelle: IM-PLAN-TAT RAUMPLANUNGS-GMBH & CO KG: 19. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ENTWURF. Krems, Diese Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms hat auch Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans. Für diesen Bereich müssen die Straßenfluchtlinie, sowie die vordere Baufluchtlinie adaptiert werden Bestehende Situation, Entscheidungsgrundlage Betroffene Grundstücke, Eigentum, aktuelle Flächennutzung und geplante Nutzung: Grstk. Eigentum Aktuelle Flächennutzung Geplante Flächennutzung der als BA bzw. Gemeinde Verkehrsfläche mit Verkehrsfläche (Laderampe wird Vö gewidmete Gedersdorf Laderampe, entfernt, Müllsammelinsel wird Teil des Grstks. Müllsammelinsel, verlagert) 184/1 Grünfläche mit und Einfamilienhausbebauung Sickerschacht auf BA (Sickerschacht und Teil Spielplatz des Spielplatzes werden verlegt) 193 und 192 Privateigentum Gartenfläche des Grstks. 200 keine Nutzungsänderung

26 25 186, 188, 189, Gemeinde Ruderalfläche, ungenutzte 1 Bauparzelle für 190, 191 Gedersdorf Baulandfläche Einfamilienhausbebauung Quelle: Vororterhebung und Informationen der Gemeinde, Erläuterung und Begründung der Planänderung Die Straßenfluchtlinie wird entlang der neuen Grenze zwischen Bauland-Agrargebiet und Verkehrsfläche öffentlich festgelegt. Die vordere Baufluchtlinie wird ebenfalls an die neue Grenze zwischen Bauland-Agrargebiet und Verkehrsfläche öffentlich angepasst und verläuft weiterhin im Abstand von 4m zur Straßenfluchtlinie. 3 WEITERE GERINGFÜGIGE ÄNDERUNGEN 3.1 Änderungspunkt 7) geringfügige Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie - Landesstraße Grstknr. 1263/1 und Grstk 1262 Im Kreuzungsbereich B35 Linke Bahnzeile (Landesstraße Grstknr. 1263/1) in der KG Gedersdorf erfolgte ein Verbreiterung der Verkehrsfläche zu Lasten des angrenzenden gemeindeeigenen Grundstücks 1262, das als Bauland-Agrargebiet gewidmet ist, jedoch aktuell als Grünfläche genutzt wird. Die Straßenfluchtlinie und die vordere Baufluchtlinie mit Anbauzwang werden im Zuge dieser Änderung der neuen Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche angepasst (vgl. beiliegende Entwurfsdarstellung - Planblatt 1.) 3.2 Änderungspunkt 8) geringfügige Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie - Grundstücke.178,.177 und 1256, KG Gedersdorf Auf der, vom oben beschriebenen Änderungspunkt 7 betroffenen Bereich gegenüberliegenden Straßenseite wurde die Verkehrsfläche ebenfalls, anders als im rechtskräftigen Bebauungsplan dargestellt, abgetreten, wodurch eine Verbreiterung der Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich entstand. Die Straßenfluchtlinie und die vordere Baufluchtlinie mit Anbauzwang werden im Zuge dieser Änderung der neuen Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche angepasst (vgl. beiliegende Entwurfsdarstellung - Planblatt 1.) Von dieser Änderung betroffen sind die Grundstücke.178,.177 und 1256, KG Gedersdorf.

27 Änderungspunkt 9) geringfügige Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie - Grundstück 1254/3, KG Gedersdorf Ebenfalls an der Linken Bahnzeile (Landesstraße Grstknr. 1263/1) im Bereich des privaten Grundstücks 1254/3, KG Gedersdorf springt die Straßenfluchtlinie und die vordere Baufluchtlinie geringfügig (bis zu ca. 1,2m) zum Privatgrundstück. Eine Abtretung in dieser Form ist von Seiten der Gemeinde nicht mehr vorgesehen. Die Straßenfluchtlinie und die vordere Baufluchtlinie werden ohne Rücksprung wie im Planblatt 1 dargestellt - neu festgelegt. 3.4 Änderungspunkt 10) geringfügige Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie - Grundstück 628, KG Brunn im Felde Im Bereich des Grundstücks 628, KG Brunn im Felde war im rechtskräftigen Bebauungsplan bisher ebenfalls ein Rücksprung der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie eingetragen, der jedoch nicht umgesetzt werden soll. Die Straßenfluchtlinie und die vordere Baufluchtlinie werden ohne Rücksprung wie im Planblatt 2 dargestellt - neu festgelegt. 3.5 Änderungspunkt 11) geringfügige Adaption der vorderen Baufluchtlinie Grundstück 192, KG Gedersdorf Der als Verkehrsfläche privat gewidmete Parkplatz (gemeindeeigenes Grundstück 192, KG Gedersdorf) wird aktuell von einer vorderen Baufluchtlinie im Abstand von 4m durchkreuzt. Die Baufluchtlinie wird an die Grenze zum Bauland verlegt und als vordere Baufluchtlinie ohne Abstand und ohne Anbauzwang festgelegt (vgl. Planblatt 2). 3.6 Änderungspunkt 12) Adaption der vorderen Baufluchtlinie, Grstk..20/1 und.20/2, KG Schlickendorf Im Kurvenbereich in der KG Schlickendorf auf der Höhe der Grundstücke.20/1 und.20/2 verläuft die vordere Baufluchtlinie aktuell entlang der Grundstücksgrenze und ist dann ab der Grenze zum Grundstück 182 als vordere Baufluchtlinie im Abstand von 4m eingetragen. Aktuell grenzt im Osten der Bebauung des Grstk..20/1 und.20/2 eine unbebaute Fläche an, durch deren Bebauung die Einsichtigkeit des Kurvenbereichs beeinträchtigt werden würde. Die vordere Baufluchtlinie im Abstand von 4m soll nach Norden hin bis zur Verkehrsfläche verlängert werden, um auch zukünftig die aktuelle Einsichtigkeit des Kreuzungsbereichs zu erhalten. (vgl. Planblatt 18).

28 27 4 FEHLERBEREINIGUNG UND GERINGFÜGIGE ADAPTIONEN DER PLANINHALTE DER VON DIESER ÄNDERUNG BETROFFENEN PLANBLÄTTER Im Jahr 2007 wurde der analoge Bebauungsplan der Gemeinde Gedersdorf digitalisiert. Im Zuge einer umfassenden Kontrolle sind viele Abweichungen zwischen den analogen Planblättern und den digitalen Daten aufgefallen. Eine generelle Revision des Bebauungsplans ist notwendig, diese soll 2016 bis 2017 durchgeführt werden. Im Zuge dieses Verfahrens werden jene Abweichungen, die als Fehler oder geringfügige Adaptionen zu werten sind und die die hier geänderten Planblätter betreffen, korrigiert. Die betroffenen Bereiche sind in den Änderungsentwürfen mit römischen Ziffern nummeriert und als Rot- Schwarz-Darstellung hervorgehoben. In der nachfolgenden Tabelle werden die einzelnen Fehlerbereinigungen angeführt und kurz erläutert: Tabelle 1: Liste der Fehlerbereinigungen und geringfügigen Adaptionen Fehler nr. Kurzbeschreibung Planblatt I geringfügige DKM-Anpassung 1 II III Fehlerbereinigung - Streichung der über die Verkehrsfläche laufende vordere Baufluchtlinie Geringfügige Korrektur der Straßenfluchtlinie, sodass der Abstand zwischen den Straßenfluchtlinien der festgelegten Breite entspricht. 1 1 IV geringfügige DKM-Anpassung 1 V VI VII Wiederaufnahme der Beschriftung der Abtretungsbreite 8,50m in die Plandarstellung, da die Breite nach wie vor nicht erreicht ist. Fehlerbereinigung - Anpassung der vorderen Baufluchtlinie an den Verlauf lt. Stand vor der Digitalisierung DKM-Anpassung Straßenfluchtlinie im Bereich der Kirche verläuft derzeit über öffentliches Gut VIII Fehlerbereinigung - Anpassung der Abgrenzung des Altortgebietes an die Abgrenzung lt. Stand vor der Digitalisierung 1 IX geringfügige DKM-Anpassung 1 X geringfügige DKM-Anpassung 1 XI DKM-Anpassung Abtretung - anders als per Straßenfluchtlinie festgelegt - 1

29 28 erfolgt XII geringfügige DKM-Anpassung 1 XIII Fehlerbereinigung - Anpassung der vorderen Baufluchtlinie an den Verlauf lt. Stand vor der Digitalisierung 1 XIV Fehlerbereinigung - Anpassung der vorderen Baufluchtlinie an den Verlauf lt. Stand vor der Digitalisierung 1 XV DKM-Anpassung Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie mit Anbauzwang 2 XVI DKM-Anpassung Adaption der Straßenfluchtlinie 2 XVII entfällt XVIII DKM-Anpassung - Adaption der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie 2 XIX DKM-Anpassung 2 XX DKM-Anpassung 2 XXI DKM-Anpassung 2 XXII Fehlerbereinigung geringf. Anpassung der Abgrenzung des Altortgebietes an die Abgrenzung lt. Stand vor der Digitalisierung XXIII Fehlerbereinigung - Anpassung der vorderen Baufluchtlinie an den Verlauf lt. Stand vor der Digitalisierung Quelle: Eigene Zusammenstellung auf Basis eines Vergleichs der analogen Pläne, des digitalen Datenstandes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, DKM) und der Situation Vorort in Abstimmung mit der Gemeinde Gedersdorf, 2015.

30 29 5 KONTROLLE UND ANPASSUNG DER BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (VERORDNUNGSTEXTE DER BEBAUUNGSPLÄNE) AN DIE AKTUELLE GESETZESGRUNDLAGE Nach einer Kontrolle und Diskussion der rechtskräftigen Bebauungsvorschriften mit dem Bauausschuss der Gemeinde werden nachfolgend mehrere Änderungen begründet: Der Gemeinderat der Gemeinde Gedersdorf hat in seiner Sitzung vom.., nachstehende Verordnung (PZ BEP ipt AE18, kundgemacht von bis.), nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen, beschlossen. VERORDNUNG (Entwurf) 1 Auf Grund des 34 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015-idgF wird der Bebauungsplan der Gemeinde Gedersdorf im Bereich der KGs Gedersdorf, Brunn im Felde, Stratzdorf, Theiß und Schlickendorf dahingehend geändert, dass die auf den hierzu gehörigen Plandarstellungen durch rote Signatur dargestellten geänderten Bebauungsregelungen festgelegt werden. Von dieser Änderung sind 7 Planblätter betroffen. 2 Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung und Aufschließung der einzelnen Grundflächen ist der vom Architekten Mag. Arch. Ing. Günther Pigal 2345 Brunn am Gebirge unter PZ verfassten, aus 28 Blättern (und einem Legendenblatt, sowie 2 Legenden für zusätzlich festgelegte Planzeichen) bestehenden und auf diesen Blättern mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehenen Plandarstellung zu entnehmen. 3 Die Bebauungsvorschriften werden wie folgt geändert:

31 30 1. In der Überschrift Teil 1 Allgemeiner Teil wird 30, Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz ergänzt. Begründung: Am 1. Februar 2015 trat das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft, in welchem seither im IV. Abschnitt der Bebauungsplan geregelt ist und das die gesetzliche Grundlage für die hier geänderten Bebauungsvorschriften bildet. 2. In der Überschrift von Punkt 3 Harmonische Gestaltung von Gebäuden im Ortsgebiet wird der Begriff Gebäuden durch Bauwerken ersetzt. Begründung: Die nachfolgende Formulierung beschränkt sich nicht auf Gebäude, sondern schließt alle Bauwerke mit ein, daher wird nun auch in der Überschrift der Überbegriff für Gebäude und bauliche Anlagen entsprechend den Begriffsbestimmungen in 4 NÖ Bauordnung 2014, also Bauwerke, verwendet. 3. Punkt 3 wird geringfügig wie folgt sprachlich optimiert: Bei sämtlichen Bauführungen ist im gesamten Wohnbaulandbereich der Gemeinde darauf zu achten, dass sich die Gebäude und Bauwerke in das Orts- und Landschaftsbild des jeweiligen Ortsbereichs der unmittelbaren Umgebung harmonisch einfügen, und dass durch eine Bauführung kein auffallender Widerspruch zum Bestand entsteht. Begründung: Der Punkt 3 war schwer lesbar und nicht korrekt formuliert. Er wurde daher sprachlich optimiert, wobei darauf geachtet wurde, dass der Regelungsinhalt gleich bleibt. Ausblick: Bei der geplanten generellen Überarbeitung des Bebauungsplanes soll eine Neuregelung in Abstimmung mit dem 56 NÖ Bauordnung 2014 erfolgen. 4. In der Überschrift von Punkt 4 wird der Begriff und Ausmaß ergänzt Begründung: Die nachfolgende Regelung beschränkt sich nicht auf die Lage von Abstellanlagen, sondern regelt auch das Ausmaß.

32 31 5. In Punkt 4.1 wird die Formulierung in neugewidmeten Siedlungsbereichen (Wohnbauland) durch die Formulierung in Bereichen mit der Vorgabe offene und, oder gekuppelte Bebauungsweis ersetzt. Begründung: Laut Auskunft der Gemeinde (Grundlagenforschung und Erläuterungsbericht zur abzuändernden Verordnung liegen nicht vor.) wollte man mit der missverständlichen Formulierung neugewidmete Siedlungsbereiche ausdrücken, dass diese Vorgabe in Bereichen mit der Vorgabe der Bebauungsweise offen und / oder gekuppelte Bebauungsweise und jedenfalls nicht in Bereichen mit geschlossener Bebauungsweise, die vorwiegend im Altortgebiet vorgegeben wurde, anzuwenden ist. Dementsprechend wird die Formulierung konkretisiert. 6. In Punkt 4.3. wird der Begriff KFZ-Einstellplätze und in Punkt 4.4 wird der Begriff Abstellplätze durch Stellplätze ersetzt. Begründung: Mit dieser Änderung wird die Begriffsdefinition aus dem 4 der NÖ Bauordnung 2014 übernommen. 7. In Punkt 6.1. wird der Beistrich zwischen Vorgartenbereich und sind gestrichen. 8. Der Begriff Altortsgebiete in der Überschrift Teil II Altortsgebiete wird durch Altortsgebiete ersetzt. 9. In der Überschrift von Altortgebiete Punkt 1. wird der Begriff Schutzzonen durch Altortgebiete ersetzt. Begründung: Abgeleitet aus der Überschrift des Teils II und der angewendeten Signatur A kann davon ausgegangen werden, dass hier sonstige erhaltenswürdige Altortgebiete entsprechend 30 (2) Zi. 2 NÖ Raumordnungsgesetzt gemeint sind. 10. In Punkt 1.1 wird ist durch sind ersetzt. Begründung: Sprachliche Verbesserung. 11. In Punkt 1.2 wird zwischen Neu-, und Zu- ein Beistrich ergänzt. 12. In Punkt 1.3 wird zwischen Neu-, und Zu- ein Beistrich gesetzt. 13. In Punkt 1.4 wird, d.h. einzubauen, oder der Dachneigung folgend mit geringem Abstand auszuführen. ergänzt. Die Bezeichnung aufgestellte Konstruktionen wird durch aufgeständerte Ausführungen ersetzt.

33 32 Begründung: Um Missverständnisse zu verhindern, wird die Formulierung konkretisiert. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass nicht nur direkt in die Dachhaut eingebundene Anlagen, sondern auch nicht aufgeständerte Aufdach-Anlagen mit geringem Abstand zulässig sind. Diese Konkretisierung kommt bei gleicher optischer Wirkung den technischen Erfordernissen entgegen. Mit aufgeständerte Ausführungen wird eine mittlerweile für die hier gemeinte Bauart gebräuchliche Bezeichnung ( Aufständerung ) eingesetzt und der Regelungswille damit konkretisiert. 14. In der Überschrift von Punkt 2 wird Anordnung und Gestaltung von ergänzt. Begründung: Die Ergänzung konkretisiert den Regelungsinhalt des Punktes. 15. In Punkt 2.1 wird der Begriff des Obergeschosses durch des zweiten oberirdischen Geschoßes ersetzt. Begründung: In der NÖ Bauordnung 2014 ist im Unterschied zum Obergeschoss, dessen Zählung differiert der Begriff oberirdisches Geschoss klar definiert. Daher wird dieser Begriff verwendet. Der Regelungsinhalt bleibt gleich, er wird lediglich unmissverständlicher formuliert. 16. In Punkt 2.1 wird Vollflächige- und Kunststoffschilder durch Werbeschilder ersetzt. Begründung: Es konnte nicht eruiert werden, warum die Begrenzung der Fläche von Werbeschildern ausschließlich für vollflächige und Kunststoffschilder gelten soll. Da die Materialienvielfalt groß ist und auch Werbeschilder, die nicht aus Kunststoff, sondern z.b. aus Aluminium gefertigt sind bzw. die nicht vollflächig, sondern ausgeschnitten sind, das Ortsbild im Altortgebiet negativ beeinträchtigen können, soll die Flächenbegrenzung für Schilder aus jeglichen Materialen und auch mit Ausschnitten gelten. 17. In Punkt 2.1 wird die Flächenbegrenzung von Werbeschildern wird von 0,5m² auf 1m² erhöht. Begründung: Die Betriebe im Altortgebiet sollen auch die Möglichkeit haben, auf ihren Betrieb in wirksamer Weise hinzuweisen, was durch ein Schild in der Größe von 0,5m² schwierig ist. Die Lage im Altortgebiet berücksichtigend soll die maximale Fläche jedoch nur geringfügig adaptiert werden. 18. In Punkt 2.1 wird der Satz: (Bei nicht vollflächigen Schildern, Schildern mit Ausschnitten ist die äußere Begrenzung für die Flächenberechnung heranzuziehen.) in Klammern ergänzt. Begründung: Da für die Wirkung von Werbeschildern, unabhängig von diversen Ausschnitten, die Gesamtgröße

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