Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes

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1 Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: /15-BP Baden, im Juli 2015 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing. Josef Hameter Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Morenogasse 6/2, 2540 Bad Vöslau Filiale: Am Flachhard 9, 2500 Baden office@raumundplan.at

2 Inhaltsverzeichnis Erläuterungsbericht zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden Übersicht über die geplanten Änderungspunkte Erläuterung der geplanten Änderungspunkte Antonsgasse 16,18 und Schlossgasse / Kornhäuselstraße Steinbruchgasse 18, 18c Albrechtsgasse Welzergasse 31b Vöslauer Straße Goethegasse Kanalgasse Helenenstraße Marchetstraße Abänderung der Bebauungsvorschriften Verordnungsentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden ANHANG: Auszug aus dem Schutzzonengutachten Welzergasse 31b raum und plan Juli 2015 Seite 2

3 Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Erläuterungsbericht zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden GZ: /15-BP Baden, im Juli 2015 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing. Josef Hameter Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Morenogasse 6/2, 2540 Bad Vöslau Filiale: Am Flachhard 9, 2500 Baden office@raumundplan.at

4 1. Übersicht über die geplanten Änderungspunkte Im Zuge gegenständlicher Änderung sind folgende - punktuelle - Abänderungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden geplant: Änd.- Nr. Bereich KG / Gst.Nr. Geplante Änderung 1 Antonsgasse 16, 18 Baden (4002) Übernahme von Widmungsänderungen und /.71,.72, als Kenntlichmachung,.73,.81/3, Einführung einer vorderen Baufluchtlinie.171,.172 mit Anbauverpflichtung, und 88/1 Adaptierung der räumlichen Abgrenzung von Schutzzonen, Plankorrektur (Darstellung Anbauverpflichtung) 2 Schlossgasse / Kornhäuselstraße Steinbruchgasse 18, 18c Weikersdorf (4036) /.20/1,.21,.80,.81, 20, 22 und 78 Rauhenstein (4025) / 597/1, 597/3 und 791/1 4 Albrechtsgasse Rauhenstein (4025) /.262, 472 und 473/1 5 Welzergasse 31b Mitterberg (4020) / 357/4 6 Vöslauer Straße 107 Rauhenstein (4025) / 191/15 7 Goethegasse 16 Leesdorf (4017) / 175/7 8 Kanalgasse 12 Leesdorf (4017) / 535/26 Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung, Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, Bebauungsweise, Bauklasse), Abänderung der Ausweisung von Schutzzonen, Einführung einer Pflicht zum Anbau an die seitliche Grundstücksgrenze Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung, Adaptierung der vorderen Baufluchtlinie Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise), Streichung der Pflicht zum Anbau an die seitliche Grundstücksgrenze Streichung der hinteren Baufluchtlinie und Einführung einer absoluten hinteren Baufluchtlinie Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise, höchstzulässige Gebäudehöhe), Abänderung der vorderen Baufluchtlinien Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise) Einführung bzw. Abänderung von Baufluchtlinien raum und plan Juli 2015 Seite 4

5 9 Helenenstraße Rauhenstein (4025) /.13,.16,.17/1,.17/2,.18,.19/1,.695, 718/1, 718/2, 719/2, 720, 721, 722, 723/2, 724/1, 724/5 und 724/6 10 Marchetstraße Mitterberg (4020) / 597/3, 597/4, 600/1, 601/1, 601/2 und Gesamtes Gemeindegebiet Abänderung von vorderen Baufluchtlinien, Streichung der hinteren Baufluchtlinie und Einführung einer absoluten hinteren Baufluchtlinie, Einführung von Freiflächen, Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise) Streichung der hinteren Baufluchtlinie und Einführung einer absoluten hinteren Baufluchtlinie Definition einer Mindestbauplatzgröße in der ausgewiesenen einseitig offenen Bebauungsweise, Beschränkung der allgemeinen Regelung des höchsten Punkt des Daches auf die Widmungskategorien Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet und Bauland-Sondergebiet, Streichung der Bestimmungen über Pergolen im vorderen Bauwich, Streichung der Bestimmungen über Fernseh- und Parabolantennen in den Allgemeinen Bebauungsvorschriften und Präzisierung von Sende- und Empfangsanlagen unter Allgemeine Bebauungsvorschriften für Schutzzonen, Präzisierung des Mindestabstandes von Latten bei Einfriedungen, Verbot des Aufmauerns von Brandwänden über Dach bzw. Minimierung von Verblechungen und weiteren störenden Elementen in der Dachfläche unter Allgemeine Bebauungsvorschriften für Schutzzonen, Regelung des höchsten Punkt des Daches von Gebäuden in allen Schutzzonen statt wie bisher lediglich im Schutzzonenbereich Zentrum, Textliche Klarstellungen bzw. Präzisierungen insbesondere auch aufgrund der Novellierung des NÖ Raumordnungsgesetzes und der NÖ Bauordnung In den folgenden Abschnitten werden die vorgesehenen Änderungspunkte nun näher erläutert: raum und plan Juli 2015 Seite 5

6 2. Erläuterung der geplanten Änderungspunkte 2.1 Antonsgasse 16,18 und Betroffene Grundstücke KG Baden: Gst. Nr..71,.72,.73,.81/3,.171,.172 und 88/1 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Einführung einer vorderen Baufluchtlinie mit Anbauverpflichtung Adaptierung der räumlichen Abgrenzung von Schutzzonen Plankorrektur (Darstellung Anbauverpflichtung) Grundlagenforschung / räumliche Situation Östlich des Pfarrplatzes und des historischen Zentrums der Stadt Baden gelegen befindet sich die Antonsgasse, ein rund 300 Meter langer und von Osten nach Westen verlaufender Straßenzug, welcher siedlungsgeschichtlich eine wichtige Hauptausfallsstraße in Richtung Osten darstellte. Siedlungsstrukturell ist die Antonsgasse durchwegs durch geschlossene Bebauungsformen zur Straße hin mit überwiegend Nord-Süd-orientierten, langgezogenen Baukörpern geprägt. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan sieht für die Bereiche nördlich und südlich der Antonsgasse die Widmung Bauland-Kerngebiet vor. Aufgrund der zentralen Lage im Stadtgebiet ist eine tendenziell verdichtete Bebauungsstruktur vorherrschend Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, Teile der Grundstücke Nr..81/3 und 88/1, KG Baden, von Verkehrsfläche öffentlich in Bauland Kerngebiet (Gesamtfläche rd. 96 m²) umzuwidmen. Diese Widmungsänderungen sollen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht und die Straßenfluchtlinien entsprechend adaptiert werden. Im gleichen Zuge soll auch die Abgrenzung der Schutzzonen an den Adressen Antonsgasse gemäß dem tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenzen angepasst werden. Weiters soll hinsichtlich einer künftigen Freihaltung des bestehenden Vorplatzes bei der Wohnhausanlage Antonsgasse entlang der Gebäudefront eine raum und plan Juli 2015 Seite 6

7 vordere Baufluchtlinie eingeführt werden, um hiermit das bestehende Straßenund Ortsbild weitestgehend abzusichern und strukturunverträgliche Bebauungen in diesem Bereich künftig möglichst hintanzuhalten. Zu guter Letzt soll auch der Bebauungsplan darstellungstechnisch korrigiert und die ausgewiesene Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie (wie dies auch immer vorgesehen war) nördlich der Antonsgasse durchgezogen werden Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderung (Umwidmung von Verkehrsfläche öffentlich in Bauland Kerngebiet ) kenntlich gemacht wird, - im Bereich der Grundstücke Antonsgasse eine vordere Baufluchtlinie eingeführt wird, - die Abgrenzung der Schutzzonen im Bereich der Grundstücke Antonsgasse 16 und 18 adaptiert wird, und - die Pflicht zum Anbau an eine Straßen- oder Baufluchtlinie im Bereich der Grundstücke Antonsgasse dargestellt wird. raum und plan Juli 2015 Seite 7

8 2.1.4 Fotodokumentation Abbildung : Bestehende Renovierungsarbeiten im Bereich der Grundstücke Antonsgasse 16 und 18 Abbildung : Vorplatzsituation bei der Wohnhausanlage Antonsgasse raum und plan Juli 2015 Seite 8

9 Abbildung : Orthofoto des Bereiches Antonsgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 9

10 2.2 Schlossgasse / Kornhäuselstraße 2-6 Betroffene Grundstücke KG Weikersdorf: Gst. Nr..20/1,.21,.80,.81, 20, 22 und 78 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsdichte, Bebauungsweise, Bauklasse) Abänderung der Ausweisung von Schutzzonen Einführung einer Pflicht zum Anbau an die seitliche Grundstücksgrenze Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Schlossgasse 42 in unmittelbarer Nähe des Strandbades Baden und des Doblhoffparks - befindet sich die traditionsreiche Pension Eden, ein viergeschoßiger Hotelbau mit angeschlossenem, nordseitig orientierten Gartenbereich. Östlich angrenzend liegen ein eingeschoßiges Wohnhaus und eine Bäckerei, nördlich angrenzend an der Adresse Kornhäuselstraße 6 gelegen ist ein gründerzeitliches, eingeschoßiges Wohngebäude situiert. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für die Pension Eden und den angeschlossenen Gartenbereich die Widmung Bauland Sondergebiet Fremdenverkehr sowie für die nördlich und östlich gelegenen Baulandbereiche die Widmung Bauland-Wohngebiet vor Änderungsanlass Hinsichtlich der Umsetzung des Hotelausbaus und einer nördlich anschließenden Wohnbebauung ist es im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden vorgesehen, einen Teil des Grundstücks Nr..21, KG Weikersdorf, von Bauland Sondergebiet- Fremdenverkehr in Bauland Wohngebiet Aufschließungszone-44 (Gesamtfläche rd. 259 m²), Teile der Grundstücke Nr..20/1 und 20, KG Weikersdorf, von Bauland-Wohngebiet in Bauland Sondergebiet- Fremdenverkehr (Gesamtfläche rd. 266 m²), sowie Teile der Grundstücke Nr..20/1,.81, 20 und 78, KG Weikersdorf, von Bauland-Wohngebiet in Bauland Wohngebiet Aufschließungszone-44 (Gesamtfläche rd m²) umzuwidmen. Diese Widmungsänderungen sollen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht werden. Um das bereits erwähnte, geplante Hotelprojekt umsetzen zu können, sollen künftig für den gesamten Bereich der Widmung Bauland-Sondergebiet- raum und plan Juli 2015 Seite 10

11 Fremdenverkehr die Bebauungsbestimmungen 55% Bebauungsdichte / geschlossene Bebauungsweise / Bauklasse III gelten. Im Bereich der künftigen Wohnbebauung ist eine höhenmäßige Staffelung der Baukörper von Norden nach Süden ansteigend geplant, was sich in der künftigen Ausweisung der Bauklassen für die Eckgrundstücke widerspiegelt. In diesem Sinne sollen für den nördlichen Bereich der künftigen Widmung Bauland Wohngebiet Aufschließungszone-44 die Bebauungsbestimmungen 55% Bebauungsdichte / einseitig offene Bebauungsweise / Bauklasse II, für den südlich anschließenden Bereich grundsätzlich 55% Bebauungsdichte / einseitig offene Bebauungsweise / Bauklasse II mit einer jeweiligen Verpflichtung zum Anbau an die östlich gelegenen seitliche Grundstücksgrenzen gelten. Die Schutzzone der Kategorie ensemblebedeutsame Objekte im Bereich der vorgesehenen Widmung Bauland Wohngebiet Aufschließungszone-44 soll darüber hinaus künftig in die Kategorie Ortsbildzone fallen Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderungen (Umwidmung von Bauland Sondergebiet- Fremdenverkehr in Bauland Wohngebiet Aufschließungszone 44, von Bauland-Wohngebiet in Bauland Sondergebiet-Fremdenverkehr und von Bauland-Wohngebiet in Bauland Wohngebiet Aufschließungszone- 44 ) kenntlich gemacht werden, - bereichsweise die Bebauungsbestimmungen 50% Bebauungsdichte / einseitig offene Bebauungsweise / Bauklasse II bzw. 50% Bebauungsdichte / einseitig offene Bebauungsweise / Bauklasse III festgelegt werden, - bereichsweise Schutzzonen der Kategorie Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten in Ortsbildzone abgeändert werden, und - an der östlichen Grenze der Widmung Bauland Wohngebiet Aufschließungszone 44 eine Pflicht zum Anbau an die seitliche Grundstücksgrenze eingeführt wird. raum und plan Juli 2015 Seite 11

12 2.2.4 Fotodokumentation Abbildung : Die Pension Eden an der Adresse Schlossgasse 42 Abbildung : Situation in der angrenzenden Kornhäuselstraße raum und plan Juli 2015 Seite 12

13 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Schlossgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 13

14 2.3 Steinbruchgasse 18, 18c Betroffene Grundstücke KG Rauhenstein: Gst. Nr. 597/1, 597/3 und 791/1 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Übernahme von Widmungsänderungen als Kenntlichmachung Adaptierung der vorderen Baufluchtlinie Grundlagenforschung / räumliche Situation Nördlich des Römerberges und westlich der Umfahrungsstraße verläuft die Steinbruchgasse, ein von Nordosten in Richtung Südwesten ansteigender Straßenzug, welcher in diesem Teil von Baden zur Erschließung lediglich des Siedlungsrandes dient und daher keine übergeordnete Funktion aufweist. Der Bereich der Adressen Steinbruchgasse 18 und 18c ist derzeit tendenziell locker bebaut und im aktuell rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden als Bauland-Wohngebiet-maximal drei Wohneinheiten gewidmet Änderungsanlass Im Zuge eines parallel laufenden Verfahrens zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Baden ist es vorgesehen, Teile der Grundstücke Nr. 597/1 und 597/3, KG Rauhenstein, von Verkehrsfläche öffentlich in Bauland Wohngebiet maximal drei Wohneinheiten (Gesamtfläche rd. 8 m²), sowie einen Teil des Grundstücks Nr. 791/1, KG Rauhenstein, von Bauland Wohngebiet maximal drei Wohneinheiten in Verkehrsfläche öffentlich (Gesamtfläche rd. 2 m²) umzuwidmen. Diese Widmungsänderungen sollen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes auch im Bebauungsplan kenntlich gemacht und die Straßenfluchtlinien entsprechend adaptiert werden. Im gleichen Zuge soll auch die vordere Baufluchtlinie an den Adressen Steinbruchgasse 18 und 18c gemäß dem künftigen Verlauf der Widmungsgrenzen geringfügig adaptiert werden. raum und plan Juli 2015 Seite 14

15 2.3.3 Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass - die Widmungsänderungen (Umwidmung von Verkehrsfläche öffentlich in Bauland Wohngebiet maximal drei Wohneinheiten bzw. von Bauland Wohngebiet maximal drei Wohneinheiten in Verkehrsfläche öffentlich ) kenntlich gemacht werden, und - die vordere Baufluchtlinie entsprechend adaptiert wird. raum und plan Juli 2015 Seite 15

16 2.3.4 Fotodokumentation Abbildung : Der Kreuzungsbereich der Steinbruchgasse mit dem Straßenzug Auf der Alm Abbildung : Die Steinbruchgasse im Bereich der Adressen 18 und 18c raum und plan Juli 2015 Seite 16

17 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Steinbruchgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 17

18 2.4 Albrechtsgasse Betroffene Grundstücke KG Rauhenstein: Gst. Nr..262, 472 und 473/1 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise) Streichung der Pflicht zum Anbau an die seitliche Grundstücksgrenze Grundlagenforschung / räumliche Situation Am westlichen Ende der Albrechtsgasse befinden sich an den Adressen Hausnummer traufständige, eingeschoßige Wohngebäude in einseitig offen ausgeführter Bebauungsweise. Diese für diesen Bereich charakteristischen Bebauungsweisen spiegeln sich auch im Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden durch die entsprechende Festlegung der Bebauungsweise wider Änderungsanlass Aufgrund der Tatsache, dass geplant ist, auf dem derzeit unbebauten Grundstück Albrechtsgasse 22 (Gst. Nr. 473/1, KG Rauhenstein) künftig an das Wohngebäude Erzherzogin Isabelle-Straße 2 anzukuppeln eine Vorgangsweise, welche aufgrund energietechnischer und grünraumbezogener Aspekte durchaus zu befürworten ist soll der Bebauungsplan in diesem Bereich entsprechend abgeändert werden und anstatt der einseitig offenen künftig die offene oder gekuppelte Bebauungsweise festgelegt werden. Durch diese Änderung soll auch die Pflicht zum Anbau an die seitliche Grundstücksgrenze für die Grundstücke Nr..262, 472 und 473/1, KG Rauhenstein, entfallen Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass die festgelegte Bebauungsweise auf Grundstück Nr. 473/1, KG Baden, von derzeit einseitig offen auf künftig offen oder gekuppelt abgeändert wird. Darüber hinaus soll die Pflicht zum Anbau an die seitliche Grundstücksgrenze für die Grundstücke Nr..262, 472 und 473/1, KG Rauhenstein, gestrichen werden. raum und plan Juli 2015 Seite 18

19 2.4.4 Fotodokumentation Abbildung : Derzeit unbebautes Grundstück Nr. 473/1, KG Rauhenstein, und benachbartes Gebäude Erzherzogin Isabelle-Straße 2 Abbildung : Einseitig offene Bebauungsstrukturen an den Adressen Albrechtsgasse 16 und 18 raum und plan Juli 2015 Seite 19

20 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Albrechtsgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 20

21 2.5 Welzergasse 31b Betroffene Grundstücke KG Mitterberg: Gst. Nr. 357/4 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Streichung der hinteren Baufluchtlinie und Einführung einer absoluten hinteren Baufluchtlinie Grundlagenforschung / räumliche Situation Im nordöstlichen Bereich des Gemeindegebietes von Baden befindet sich die Welzergasse, ein Straßenzug welcher vom Kaiser Franz-Ring in Richtung Rudolfshof ansteigend hinaufführt und in den Jahren von 1885 bis ca größtenteils villenartig bebaut wurde. Die Welzergasse ist daher in ausgeprägtem Maße von diesen villenartigen Bebauungsformen mit großzügigen Gärten geprägt, so auch im Bereich der Adresse Welzergasse 31b, einem Grundstück, welches derzeit unbebaut ist. Die direkt an den Kurpark angrenzenden Gebäude Welzergasse 31 (erbaut 1891) und Welzergasse 33 / 35 (erbaut 1908 / 1906) weisen einen starken Einfluss auf das Stadtbild in diesem Teil der Welzergasse insbesondere auch in Richtung Kurpark - auf Änderungsanlass Aufgrund der geplanten Bebauung des o.a. Grundstückes und der Lage innerhalb einer Schutzzone wurde im Vorfeld ein Schutzzonengutachten eingeholt (siehe auch Anhang: Auszug aus dem Schutzzonengutachten Welzergasse 31b), welches eine mögliche Bebauung bis zur derzeitigen hinteren Baufluchtlinie aufgrund der notwendigen Umgebungsfreiräume für die Gebäude Welzergasse 31, 33 und 35 als problematisch erachtet. Im Sinne dieses Gutachtens soll der Bebauungsplan daher nun abgeändert und eine entsprechende, weiter nordöstlich situierte, absolute hintere Baufluchtlinie eingeführt werden Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass die derzeit festgelegte hintere Baufluchtlinie auf Grundstück Nr. 357/4, KG Mitterberg, gestrichen und eine absolute hintere Baufluchtlinie im Abstand von 42,50 Meter zur vorderen Baufluchtlinie eingeführt wird. raum und plan Juli 2015 Seite 21

22 2.5.4 Fotodokumentation Abbildung : Derzeitige Gebäudesituation im Bereich der Adressen Welzergasse 31 und 31b Abbildung : Einfahrtssituation an der Welzergasse Blick Richtung Nordwesten raum und plan Juli 2015 Seite 22

23 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Welzergasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 23

24 2.6 Vöslauer Straße 107 Betroffene Grundstücke KG Rauhenstein: Gst. Nr. 191/15 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise, höchstzulässige Gebäudehöhe) Abänderung der vorderen Baufluchtlinien Grundlagenforschung / räumliche Situation An der Adresse Vöslauer Straße 107 befindet sich die NÖM AG, ein traditionsreiches und florierendes Milchverabeitungsunternehmen, welches seit dem Jahre 1997 auf einer Fläche von rund 5,5 ha seinen Hauptsitz in Baden führt und für die Stadt Baden einen Leitbetrieb darstellt. Der rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für das gesamt Areal die Widmung Bauland-Betriebsgebiet vor, der Bebauungsplan weist eine Geschoßflächenzahl von 1,5 und höchstzulässige Gebäudehöhen von Metern aus Änderungsanlass Hinsichtlich einer zeitgemäßen betrieblichen Abwicklung der Milchverarbeitung hat sich das Erfordernis ergeben, auf einem Teil des Betriebsareals ein Hochlager zu errichten. Dieses Hochlager soll im nördlichen Bereich des Areals umgesetzte werden, wodurch eine Adaptierung insbesondere der festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhe erforderlich wird. Konkret wird durch die geplanten Ausbaumaßnahmen die bereichsweise Erhöhung der derzeit festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhe von 15 Meter bzw. 17 Meter auf künftig 23 Meter notwendig. Im gleichen Zuge kann in Teilbereichen die höchstzulässige Gebäudehöhe von 17 Meter auf 15 Meter reduziert werden. Dem geplanten Ausbauprojekt entsprechend sind überdies geringfügige Adaptierungen der vorderen Baufluchtlinien (im Nordosten und Südwesten des Areals) erforderlich. Diese absolut im öffentlichen Interesse gelegenen Maßnahmen entsprechen insbesondere auch dem im Örtlichen Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde Baden formulierten Ziel der Sicherung der bestehenden Betriebsstandorte und Vorsorge für künftige Betriebsansiedlungen. raum und plan Juli 2015 Seite 24

25 2.6.3 Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass - bereichsweise die Bebauungsbestimmungen Geschoßflächenzahl 1,5 / freie Anordnung der Gebäude / höchstzulässige Gebäudehöhe 15 Meter bzw. Geschoßflächenzahl 1,5 / freie Anordnung der Gebäude / höchstzulässige Gebäudehöhe 15 Meter auf künftig Geschoßflächenzahl 1,5 / offene Bebauungsweise / höchstzulässige Gebäudehöhe 23 Meter bzw. Geschoßflächenzahl 1,5 / offene Bebauungsweise / höchstzulässige Gebäudehöhe 15 Meter abgeändert werden, sowie - im Nordosten und Südwesten des Grundstücks 191/15, KG Rauhenstein, die Baufluchtlinien teilweise adaptiert und damit einhergehend der vordere Bauwich reduziert werden. raum und plan Juli 2015 Seite 25

26 2.6.4 Fotodokumentation Abbildung : Blick vom Kasernenareal auf den Bereich der projektierten Ausbaumaßnahmen (Errichtung eines Hochlagers) Abbildung : Betriebliche Einrichtungen der NÖM AG im südlichen Grundstücksbereich raum und plan Juli 2015 Seite 26

27 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Vöslauer Straße Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 27

28 2.7 Goethegasse 16 Betroffenes Grundstück KG Leesdorf: Gst. Nr. 175/7 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderung Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise) Grundlagenforschung / räumliche Situation Die Goethegasse annähernd parallel zur Südbahntrasse verlaufend ist ein Straßenzug, welcher durchwegs von sehr heterogenen Bebauungsstrukturen geprägt ist. Ausgehend von tendenziell geschlossener Bebauung an der Wiener Straße finden sich südlich der Germergasse mehrgeschoßige Wohnbauten und nördlich davon überwiegend villenartige Einfamilienhausbebauung. Der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für das Grundstück Goethegasse 16 im Übergangsbereich von der geschlossenen Bebauung zu den mehrgeschoßigen Wohnbauten derzeit die Bebauungsweise s* vor Änderungsanlass Aufgrund der Tatsache, dass die Gebäude auf dem Grundstück Nr. 175/7, KG Leesdorf (Goethegasse 16), in geschlossener Bebauungsweise errichtet sind, soll dies nunmehr auch im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt werden Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass für das Grundstück Nr. 175/7, KG Leesdorf, künftig die geschlossene Bebauungsweise festgelegt wird. raum und plan Juli 2015 Seite 28

29 2.7.4 Fotodokumentation Abbildung : Bestehendes Wohngebäude Goethegasse 16 Abbildung : Geschlossene Bebauungssituation im Übergangsbereich zu Grundstück Nr. 175/6, KG Leesdorf raum und plan Juli 2015 Seite 29

30 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Goethegasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 30

31 2.8 Kanalgasse 12 Betroffenes Grundstück KG Leesdorf: Gst. Nr. 535/26 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderung Einführung bzw. Abänderung von Baufluchtlinien Grundlagenforschung / räumliche Situation Im Bereich nördlich des Landesklinikums Baden, östlich der Wimmergasse und südlich der Kanalgasse soll künftig eine tendenziell verdichtete Wohnbebauung entstehen, ein Umstand, welcher bereits im Jahre 2014 mittels einer Abänderung des Flächenwidmungs- wie auch des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden berücksichtigt wurde. Im äußersten südwestlichen Teil dieses Areals befindet sich derzeit ein rund m² großer Bereich, welcher aktuell als Bauland-Kerngebiet gewidmet ist und die Bebauungsbestimmungen Geschoßflächenzahl 1,0 / freie Anordnung der Gebäude / höchstzulässige Gebäudehöhe 7 Meter aufweist Änderungsanlass Aufgrund der geplanten Verlegung des Fäkalkanals südlich des Pumpwerks in der Kanalgasse soll der künftige Trassenverlauf der Kanalstränge hinsichtlich entsprechender Wartungsmöglichkeiten durch eine entsprechende Adaptierung bzw. Neuausweisung von Baufluchtlinien in o.a. Bereich gesichert werden Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass die derzeit festgelegten seitlichen Baufluchtlinien auf Grundstück Nr. 535/26, KG Leesdorf, geringfügig adaptiert und zusätzlich eine vordere Baufluchtlinie im Abstand von rund 6 Meter zu den Grundstücksgrenzen Gst. Nr. 45 und 46, KG Leesdorf, eingeführt wird. raum und plan Juli 2015 Seite 31

32 2.8.4 Fotodokumentation Abbildung : Bestehendes Pumpwerk Kanalgasse 12 Abbildung : Bereich der künftigen Wohnbebauung im südlichen Teil der Parzelle Nr. 535/26, KG Leesdorf raum und plan Juli 2015 Seite 32

33 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Kanalgasse Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 33

34 2.9 Helenenstraße Betroffene Grundstücke KG Rauhenstein: Gst. Nr..13,.16,.17/1,.17/2,.18,.19/1,.695, 718/1, 718/2, 719/2, 720, 721, 722, 723/2, 724/1, 724/5 und 724/6 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Abänderung von vorderen Baufluchtlinien Streichung der hinteren Baufluchtlinie und Einführung einer absoluten hinteren Baufluchtlinie Einführung von Freiflächen Abänderung der festgelegten Bebauungsbestimmungen (Bebauungsweise) Grundlagenforschung / räumliche Situation Westlich der Umfahrungsstraße befindet sich ein Abschnitt der Helenenstraße, welcher historisch durch villenartige Bebauungsstrukturen mit großzügigen, südorientierten Vorgärten geprägt ist. Insbesondere das Zusammenspiel dieser Vorgärten mit dem gegenüberliegenden Naherholungsgebiet Holzrechenplatz stellt dabei einen harmonischen Übergang des bebauten Stadtgebietes zum westlich anschließenden Helenental dar. Der rechtsgültige Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden sieht für die Grundstücke Helenenstraße derzeit die Widmung Bauland-Wohngebiet vor, der Bebauungsplan weist durchwegs die Bebauungsbestimmungen 20% Bebauungsdichte / Bebauungsweise s* / Bauklasse I,II aus und sieht aufgrund der überwiegend großflächigen Parzellenstruktur großzügige hintere Bauwiche sowie bereichsweise auch Freiflächen (Helenenstraße 90) vor Änderungsanlass Um die o.a. für das Stadtbild so charakteristischen Strukturen in Zukunft zu sichern, soll der Bebauungsplan nunmehr entsprechend abgeändert werden. Insbesondere durch gegenwärtig geplante Neustrukturierungen der Bebauungssituation in Teilen des Bereiches Helenenstraße ergibt sich nunmehr die Möglichkeit, die charakteristischen Vorgärten durch die Ausweisung von gärtnerisch auszugestaltenden - Freiflächen langfristig zu sichern. In diesem Zuge sollen auch die vorderen Baufluchtlinien entsprechend angepasst werden. Aufgrund der Tatsache, dass weite Teile der Grundstücke Helenenstraße von Sturzprozessen (siehe auch nachfolgenden Ausschnitt aus der Gefahrenhinweiskarte aus dem Jahr 2013) und Steinschlag (im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Baden als steinschlaggefährdete Bereiche kenntlich gemacht) bedroht sind, soll darüber hinaus die derzeit raum und plan Juli 2015 Seite 34

35 festgelegte hintere Baufluchtlinie künftig als absolute hintere Baufluchtlinie festgelegt werden, um die Errichtung von Gebäuden in diesen Bereichen jedenfalls hintanzuhalten und diesbezüglichen Gefährdungen adäquat begegnen zu können. Zu guter Letzt soll auch die derzeit festgelegte Bebauungsweise s* aufgrund der Novellierung des NÖ Raumordnungsgesetzes und der NÖ Bauordnung künftig als offene Bebauungsweise ausgewiesen werden Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass - im Bereich der Grundstücke Helenenstraße eine Freifläche F1 (Vorgesehene Ausgestaltung gemäß Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Baden: Die Freifläche ist je nach Ausstattung naturnah zu belassen bzw. gärtnerisch auszugestalten. Eine allfällige Bepflanzung hat mit standortheimischen Sträuchern und Gehölzen zu erfolgen ) im Abstand von 15 Meter zur Straßenfluchtlinie festgelegt und die vorderen Baufluchtlinien entsprechend mit verschoben werden, - die ausgewiesenen hinteren Baufluchtlinien durch absolute hintere Baufluchtlinien ersetzt werden, sowie - die derzeit festgelegten Bebauungsweisen in diesem Bereich von derzeit s* künftig auf die offene Bebauungsweise abgeändert werden. raum und plan Juli 2015 Seite 35

36 2.9.4 Fotodokumentation Abbildung : Die Helenenstraße im Bereich der Adressen Nr Blick stadtauswärts Abbildung : Die Helenenstraße im Bereich der Adressen Nr Blick stadteinwärts raum und plan Juli 2015 Seite 36

37 Abbildung : Orthofoto des Bereiches in der Helenenstraße Abbildung : Ausschnitt aus der Gefahrenhinweiskarte aus dem Jahr 2013 raum und plan Juli 2015 Seite 37

38 Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 38

39 2.10 Marchetstraße Betroffene Grundstücke KG Mitterberg: Gst. Nr. 597/3, 597/4, 600/1, 601/1, 601/2 und 603 Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Streichung der hinteren Baufluchtlinie und Einführung einer absoluten hinteren Baufluchtlinie Grundlagenforschung / räumliche Situation Zwischen der Marchetstraße und dem Mühlbach westlich der Pelzgasse gelegen befinden sich die Grundstücke Marchetstraße 27-35, welche in Nord-Süd- Richtung langgedehnte Parzellen darstellen und im südlichen Bereich einen dicht bewachsenen Baumbestand aufweisen. Südwestlich angrenzend befindet sich der Doblhoffpark. Der gesamte o.a. Bereich ist derzeit innerhalb von Schutzzonen der Kategorien 02 (schutzwürdige Objekte) und 03 (ensemblebedeutsame Objekte) gelegen, in einem Abstand von 40 Meter von der Straßenfluchtlinie ist überdies eine hintere Baufluchtlinie ausgewiesen Änderungsanlass Hinsichtlich der Hintanhaltung einer Bebauung mit Hauptgebäuden (und der damit im Zusammenhang stehenden, vorhersehbaren Schwierigkeiten des Anschlusses an bestehende Infrastruktur- und Verkehrsnetze) in den südlich der hinteren Baufluchtlinie gelegenen Bereichen, zur weitestgehenden Umsetzung der Intentionen der festgelegten hinteren Baufluchtlinie sowie auch zum Schutz der bestehenden parkähnlichen Strukturen in der Nähe des Mühlbaches, soll die festgelegte hintere Baufluchtlinie künftig durch eine absolute hintere Baufluchtlinie gemäß 31 Abs. 5 NÖ Raumordnungsgesetz ersetzt werden Erläuterung der geplanten Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass die derzeit festgelegte hintere Baufluchtlinie im Bereich der Grundstücke Nr. 597/3, 597/4, 600/1, 601/1, 601/2 und 603, KG Mitterberg, gestrichen durch eine absolute hintere Baufluchtlinie ersetzt wird. raum und plan Juli 2015 Seite 39

40 Fotodokumentation Abbildung : Derzeitige Gebäudesituation im Bereich der Adressen Marchetstraße Abbildung : Parkähnliche Grünraumsituation beim Mühlbach raum und plan Juli 2015 Seite 40

41 Abbildung : Orthofoto des Bereiches südlich der Marchetstraße Abbildung : Übersicht über die vorgesehene Abänderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden raum und plan Juli 2015 Seite 41

42 2.11 Abänderung der Bebauungsvorschriften Kurzbeschreibung der vorgesehenen Änderungen Definition einer Mindestbauplatzgröße in der ausgewiesenen einseitig offenen Bebauungsweise Beschränkung der allgemeinen Regelung des höchsten Punkt des Daches auf die Widmungskategorien Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet und Bauland-Sondergebiet Streichung der Bestimmungen über Pergolen im vorderen Bauwich Streichung der Bestimmungen über Fernseh- und Parabolantennen in den Allgemeinen Bebauungsvorschriften und Präzisierung von Sende- und Empfangsanlagen unter Allgemeine Bebauungsvorschriften für Schutzzonen Präzisierung des Mindestabstandes von Latten bei Einfriedungen Verbot des Aufmauerns von Brandwänden über Dach und Festlegung der Minimierung von Verblechungen sowie weiteren störenden Elementen in der Dachfläche unter Allgemeine Bebauungsvorschriften für Schutzzonen Regelung des höchsten Punkt des Daches von Gebäuden in allen Schutzzonen statt wie bisher lediglich im Schutzzonenbereich Zentrum Textliche Klarstellungen bzw. Präzisierungen insbesondere auch aufgrund der Novellierungen des NÖ Raumordnungsgesetzes und der NÖ Bauordnung Änderungsanlass Der Wortlaut der Verordnung zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden beinhaltet im Abschnitt I Allgemeine Bebauungsvorschriften einen Passus betreffend der baulichen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen. Da bislang für die einseitig offene Bebauungsweise keine Mindestgröße von Bauplätzen vorgegeben war, diese aber grundsätzlich ähnlich wie die offene, freie oder gekuppelte Bebauungsweise zu sehen ist (es ist jeweils zumindest ein seitlicher Bauwich freizuhalten), soll dies künftig insofern korrigiert werden, als dass diesbezüglich eine Mindestgröße von 600 m² gelten soll. Die Beschränkung des höchsten Punktes des Daches wie derzeit unter Punkt I.1.4 verordnet soll künftig auf die Widmungskategorien Bauland- Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet und Bauland-Sondergebiet beschränkt werden, da einerseits in der Vergangenheit überwiegend in diesen Kategorien eine erhöhte Sensibilität gegenüber massiven Dachausbauten festzustellen war, andererseits derartige Beschränkungen in anderen Widmungsarten (z.b. Bauland-Betriebsgebiet ) zum Teil zu nutzungsspezifischen Problemen führen. Das Verbot der Errichtung von Pergolen im vorderen Bauwich wie derzeit unter Punkt I.1.5 derzeit verordnet soll künftig entfallen, da Pergolen gemäß 17 Z. 9 NÖ Bauordnung 2014 in die Kategorie der bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben fallen und daher der örtlichen Baubehörde ohnehin nicht zur Kenntnis gebracht werden müssen. Durch ihre Eigenschaft als wandlose raum und plan Juli 2015 Seite 42

43 Bauwerke werden negative Auswirkungen auf die Charakteristik von Vorgartenbereichen indes kaum gesehen. Bestimmungen über die Errichtung von Fernseh- und Parabolantennen wie derzeit unter Punkt I.2.1 verordnet sollen innerhalb von Schutzzonen künftig nur noch insofern zum Tragen kommen, als dass diese vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sein dürfen. Außerhalb von Schutzzonen wird diese Regelung für die Pflege des Ortsbildes als nicht zielführend erachtet, da es sich hierbei um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt. Aufgrund des Umstandes, dass in der Vergangenheit die Regelung des Mindestabstandes von Latten bei Einfriedungen wie derzeit unter Punkt I.3.3 verordnet zu diversen Missverständnissen geführt hat, soll nunmehr der wahrnehmbare Abstand der Latten zueinander für den Betrachter vom Straßenraum aus als relevantes Beurteilungskriterium herangezogen werden. Aufgrund diverser Fehlentwicklungen in der Vergangenheit werden die Allgemeinen Bebauungsvorschriften für Schutzzonen um das Verbot erweitert, Brandwände über Dach aufzumauern bzw. wird festgelegt, dass Verblechungen sowie weitere störende Elemente in der Dachfläche zu minimieren sind. Hinsichtlich einer verstärkten Berücksichtigungsmöglichkeit siedlungsstruktureller Aspekte bzw. zum Schutz bestehender stadtbildprägender Strukturen soll die Ausnahmebestimmung von der Regelung des höchsten Punkt des Daches im Falle einer positiven Stellungnahme der Schutzzonenkommission wie sie derzeit innerhalb der Schutzzone Zentrum vorgesehen ist künftig auch auf die restlichen Schutzzonenbereiche ausgedehnt werden. Zu guter Letzt sollen die Bebauungsvorschriften auch im Hinblick auf diverse textliche Klarstellungen und Präzisierungen, welche sich nicht zuletzt durch die Novellierungen des NÖ Raumordnungsgesetzes und der NÖ Bauordnung ergeben, adaptiert werden Erläuterung der geplanten Änderungen Der rechtskräftige Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden soll daher insoferne abgeändert werden, als dass die in der beiliegenden Verordnung angeführten Abschnitte des Wortlautes der Verordnung zum Bebauungsplan ergänzt bzw. neu formuliert werden. raum und plan Juli 2015 Seite 43

44 Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Verordnungsentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Baden GZ: /15-BP Baden, im Juli 2015 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing. Josef Hameter Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker Morenogasse 6/2, 2540 Bad Vöslau Filiale: Am Flachhard 9, 2500 Baden office@raumundplan.at

45 Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Baden beschließt nach Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen in seiner Sitzung am..., TOP... folgende Verordnung: VERORDNUNG 1 Aufgrund des 34 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 wird der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Baden in den Katastralgemeinden Baden, Leesdorf, Mitterberg, Rauhenstein und Weikersdorf dahingehend geändert, dass die auf den zugehörigen Plandarstellungen durch rote Signatur dargestellten Änderungen festgelegt werden. Gleichzeitig werden die Bebauungsvorschriften wie folgt ergänzt bzw. abgeändert: 2 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 1.1 Im Zuge einer Änderung von Grundgrenzen neu geschaffene Bauplätze sowie der verbleibende Teil des ursprünglichen Bauplatzes müssen: a) in der ausgewiesenen offenen (o), einseitig offenen (eo), freien (f) oder gekuppelten (k) Bebauungsweise, sowie der Bebauungsweise e* oder f* mindestens 600 m², b) in der ausgewiesenen geschlossenen Bebauungsweise (g), sowie der Bebauungsweise g* oder s* mindestens 500 m² groß sein. 1.4 Der höchste Punkt des Daches darf in den Widmungskategorien Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet und Bauland- Sondergebiet maximal 3,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe zu liegen kommen. Darüber hinaus ist lediglich die Errichtung notwendiger technischer Aufbauten zulässig. 1.5 Die Errichtung von Kleingaragen, Gartenhütten, Carports und dergleichen im vor-deren Bauwich ist nicht gestattet. Bei einem vorderen Bauwich größer als 5 m darf eine Kleingarage ab einem Abstand von 5 m von der Straßenfluchtlinie auch im vorderen Bauwich errichtet werden. raum und plan Juli 2015 Seite 45

46 1.7 Im steil ansteigenden Gelände ist die Errichtung von Kleingaragen im vorderen Bauwich unter der Voraussetzung zulässig, dass sie überwiegend in die bestehende Böschung eingebaut werden und ein allfälliger Niveauausgleich zum Straßenniveau auf eigenem Grund erfolgt. 2.1 Auf Außenwänden, Dächern (Dachflächen und Dachaufbauten) und Einfriedungen ist die Errichtung von Plakatwänden sowie die Aufstellung und die Anbringung von Werbeaufschriften verboten. 2.2 Betriebsaufschriften, Gewerbeschilder und Werbeeinrichtungen sind im Bereich des Erdgeschoßes der jeweiligen Anlage für den dort ansässigen Betrieb, jedoch ausschließlich auf die Bestandsdauer dieses Betriebes, zulässig. Nach Auflösung des jeweiligen Betriebes sind die Werbeanlagen zu entfernen. 2.3 Plakatierungs- und sonstige Werbeflächen sind unzulässig. Ausnahmen hiervon können bei Baustellenumschließungen während der Bautätigkeit, Plakatanschlägen in maßvoller Form in Parkdecks, auf Litfaßsäulen, bei Wartehäuschen und an Telefonzellen, soweit öffentliches Interesse vorliegt, sowie in den Widmungen Bauland- Betriebsgebiet und Grünland-Sportanlage gewährt werden. Zeitlich begrenzte Werbungen (z.b. für Vereine, Veranstaltungen, Wahlen) sind nur auf den hierfür zur Verfügung gestellten und genehmigten Flächen zulässig. 2.4 Die Aufstellung von Waggons, Kraftfahrzeugaufbauten, Mobilheimen oder Wohnwagen und dergleichen ist nur auf dafür behördlich genehmigten Abstellplätzen, in Garagen oder nicht einsehbaren Innenhöfen gestattet. 3.3 Einfriedungen dürfen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel nicht mit Mauern oder undurchsichtigen Zäunen ausgeführt werden. Die Anbringung von Sichtschutzmatten, Planen, Netzen und dergleichen sowie das dichte Aneinandersetzen von Holzlatten ist nicht zulässig, wobei der für den Betrachter vom Straßenraum aus wahrnehmbare Abstand der Latten zueinander mindestens der Lattenbreite zu entsprechen hat. II. ABSCHNITT: BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BAUWERKE IM GRÜNLAND 1. Die o. a. Bestimmungen sind sinngemäß auch für Bauwerke im Grünland auszulegen und anzuwenden. 2. Bei Gebäuden im Grünland ist die Anzahl der oberirdischen Geschoße, die kein Dachgeschoß sind, auf eines beschränkt. raum und plan Juli 2015 Seite 46

47 III. ABSCHNITT: BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SCHUTZZONEN 1.1 Fassaden und Dächer: Fassaden und Fassadendekorationen sowie Dächer einschließlich Dachrinnen und Ablaufrohre müssen sich bei Neu-, Zu- oder Umbauten in die charakteristische Struktur des Stadtbildes, der Schutzzone und des Objektes harmonisch einfügen. An vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Fassaden sichtbar geführte Leitungen (Stromleitungen, Antennenleitungen, etc.) sind nicht zulässig. Vom öffentlichen Raum aus raumbildend gesehene Dachgaupen sind zu vermeiden (Zinnenwirkung). Die Gesamtbreite aller Gaupen je Fassadenseite darf maximal ein Drittel der Fassadenlänge betragen. Die Errichtung von im öffentlichen Straßenraum sichtbaren Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ist jedenfalls zulässig, wenn sie in die Dachflächen integriert und ortsbildverträglich sind. Höhensprünge aufgrund unterschiedlicher Höhen benachbarter Gebäude ( Brandwände ) sind möglichst gering zu halten. Brandwände dürfen nicht über Dach aufgemauert werden. Sichtbare Verblechungen an Traufen, Ortgängen, Ichsen sowie bei Anschlüssen zu Feuermauern, Kaminen und Gaupen sind zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Störende Elemente in der Dachfläche, wie Schneenasen (stattdessen Schneebalken oder Schneerechen an der Traufe), Rauchfangkehrerstege, Dachleitern, Dachausstiegsfenster oder Rauchentlüftungsklappen sind zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu beschränken. 1.3 Antennen: Sende- und Empfangsanlagen jeglicher Art, insbesondere auch TV- Satellitenantennen, dürfen nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sein. 2.2 Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten (Plandarstellung Z02/ / _ V02/ / _, W02/ / _ oder D02/ / _ ): Schutzzonengutachten oder positive Stellungnahme eines Sachverständigen für Denkmalpflege. Der Abbruch von Gebäuden (-teilen) ist unzulässig, ausgenommen bei positiver Stellungnahme eines Sachverständigen für Denkmalpflege. Die maximale Anzahl der oberirdischen Geschoße, die kein Dachgeschoß sind, wird auf die festgelegte Bauklassenzahl beschränkt. Dies gilt sinngemäß auch bei in Absolutzahlen angegebenen Gebäudehöhen. raum und plan Juli 2015 Seite 47

48 Anstelle des Dachgeschoßes ist auch die Ausführung von einem Staffelgeschoß möglich. 2.3 Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten (in der Plandarstellung mit Z03/ / _ V03/ / _, W03/ / _ oder D03/ / _ gekennzeichnet): Schutzzonengutachten möglich. Von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbare Fassaden sind grundsätzlich in ihrer Erscheinungsform zu erhalten. Hiervon kann nur bei Freigabe durch die Schutzzonenkommission abgewichen werden. In diesem Fall sind die Bestimmungen gemäß Punkt 2.4 Ortsbildzone sinngemäß anzuwenden. Die maximale Anzahl der oberirdischen Geschoße, die kein Dachgeschoß sind, wird auf die festgelegte Bauklassenzahl beschränkt. Dies gilt sinngemäß auch bei in Absolutzahlen angegebenen Gebäudehöhen. Anstelle des Dachgeschoßes ist auch die Ausführung von einem Staffelgeschoß möglich. 2.4 Ortsbildzone (in der Plandarstellung mit Z04/ / _, V04/ / _, W04/ / _ oder D04/ / _ gekennzeichnet): Schutzzonengutachten möglich. Die maximale Anzahl der oberirdischen Geschoße, die kein Dachgeschoß sind, wird auf die festgelegte Bauklassenzahl beschränkt. Dies gilt sinngemäß auch bei in Absolutzahlen angegebenen Gebäudehöhen. Anstelle des Dachgeschoßes ist auch die Ausführung eines Staffelgeschoßes möglich. Die maximale Kubatur über Niveau wird auf 80 % des sich aus den Bebauungsplanfestlegungen ergebenden Werts beschränkt. Ausgenommen davon sind Bauplätze mit einer Fläche kleiner/gleich 600 m² bzw. sämtliche Ortsbildzonen des Schutzzonenbereichs Zentrum ( Z04/ / _ ). Diese Kubaturbeschränkung gilt weiters nicht bei Wiederherstellung des Bestandes nach Zerstörung durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.). 2.5 zulässige Gebäudehöhe: Innerhalb der Schutzzonen ist die Errichtung nur jener Gebäude gestattet, deren höchster Punkt des Daches maximal 3,5 m, im Schutzzonenbereich Zentrum 4 m, über der ausgeführten Gebäudehöhe zu liegen kommt. Diese Höhenbegrenzung kann bei positivem Schutzzonengutachten in Ausnahmefällen überschritten werden. 3. Allgemeine Bebauungsvorschriften für den Schutzzonenbereich Zentrum (umfasst die Teilbereiche Zentrum/Mitte, Zentrum/West, Zentrum/Nord und Zentrum/Ost): Ergänzend bzw. abweichend zu den Allgemeinen Bebauungsvorschriften für Schutzzonen gelten für die Schutzzonen Zentrum folgende Bestimmungen: raum und plan Juli 2015 Seite 48

49 3.1 Fassaden: 3.2 Fenster, Türen und Tore: 3.3 Dächer: 3.4 Ausbau von Geschäftslokalen: 3.5 Erhaltenswürdige Innenhöfe: 3.6 Schanigärten: 3.7 Schutzzone Gutenbrunner Park I : (GI/ / ): zulässige Gebäudehöhe: Gebäudeöffnungen: 3.8 Schutzzone Gutenbrunner Park II : (GII/ / ): Gebäudeöffnungen: Einfriedungen: IV. ABSCHNITT: BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BADETEICHE IN LEESDORF-SÜD Der Geltungsbereich der folgenden Vorschriften umfasst die im Bebauungsplan als "Bauland-Sondergebiet - Badesiedlung" ausgewiesenen Gebiete. Ergänzend bzw. abweichend zu den allgemeinen Bebauungsvorschriften des I. Abschnittes gelten folgende Bestimmungen: 1. Die bebaubare Fläche pro Grundstück wird mit maximal 110 m² begrenzt. 6. Neu geschaffene Bauplätze müssen mindestens 300 m² groß sein. raum und plan Juli 2015 Seite 49

50 3 Die Plandarstellungen, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Baden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 4 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Baden, am Der Bürgermeister Angeschlagen am: Abgenommen am: raum und plan Juli 2015 Seite 50

51 ANHANG: Auszug aus dem Schutzzonengutachten Welzergasse 31b raum und plan Juli 2015 Seite 51

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