Bebauungsplan, 7. Änderung. Marktgemeinde Tullnerbach

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1 Marktgemeinde Tullnerbach

2 Bebauungsplan, 7. Änderung Marktgemeinde Tullnerbach Änderungsentwurf Erläuterungsbericht Auftraggeber Marktgemeinde Tullnerbach Haupstraße 47 A-3013 Tullnerbach Auftragnehmer Bearbeitung Knollconsult Umweltplanung ZT GmbH Roseggerstraße 4/ Krems an der Donau AUSTRIA T E. DI DI Jochen Schmid DI Christian Glocknitzer Stand August 2016 Knollconsult

3 Inhalt 1 E i n l e i t u n g Inhalt des Änderungsverfahrens Allgemeine Hinweise zu 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 (Änderungsanlass) E r l ä u t e r u n g d e r Ä n d e r u n g s p u n k t e Anpassung an die amtliche Katastermappe (DKM) Änderungspunkt 3: Irenentalstraße, Umwidmung von Bauland-Wohngebiet und Grünland-Grüngürtel in öffentliche Verkehrsfläche, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Änderungspunkt 4: Weidlingbachstraße, Umwidmung von Bauland- Wohngebiet in öffentliche Verkehrsfläche, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Änderungspunkt 5: Am See/Hauptstraße Untertullnerbach, Umwidmung von Bauland-Wohngebiet bzw. Grünland-Grüngürtel in öffentliche Verkehrsfläche bzw. von öffentlicher Verkehrsfläche in Bauland-Wohngebiet bzw. Grünland-Grüngürtel, Anpassungen im Bebauungsplan (F/B) Änderungspunkt 6: Schulgasse, Umwidmung von Bauland-Wohngebiet in öffentliche Verkehrsfläche, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Änderungspunkt 14: Riederberg, Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Bauland-Betriebsgebiet, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Änderungspunkt 15: Irenentalstraße, Umwidmung von Bauland-Kerngebiet in öffentliche Verkehrsfläche zur Anpassung an die DKM bzw. von private Verkehrsfläche in öffentliche Verkehrsfläche zur Planberichtigung, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Anpassung an den Naturstand Änderungspunkt 2: Brettwieser Straße, Umwidmung von private Verkehrsfläche in Bauland-Wohngebiet mit der Beschränkung auf 2 Wohneinheiten (F/B) Inhaltliche Änderungen Änderungspunkt 1: Riederberg, Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Bauland-Betriebsgebiet bzw. in Grünland-Grüngürtel sowie von Grünland-Grüngürtel bzw. Land- und Forstwirtschaft in private Verkehrsfläche (F/B) Änderungspunkt 8: Erlschachenstraße, Überarbeitung der Bebauungsdichte und Umwidmung von öffentliche Verkehrsfläche in Bauland-Wohngebiet mit der Beschränkung auf 2 Wohneinheiten, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Änderungspunkt 10: Überarbeitung der Bebauungsweise f (B) Änderungspunkt 11: Klarstellung Bebauungsvorschriften bzgl. 10 NÖ BO 2014 (B)... 9 A b b i l d u n g s v e r z e i c h n i s B e i l a g e n Knollconsult

4 1 Einleitung 1.1 Inhalt des Änderungsverfahrens Die Marktgemeinde Tullnerbach beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplanes entsprechend den Bestimmungen des 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016. Im Zuge der Abänderung erfolgen Anpassungen an den aktuellen Stand der digitalen K a- tastermappe (DKM), Anpassungen an den Naturstand und inhaltliche Änderungen. Im Zuge der laufenden Änderung werden sowohl Flächenwidmungs- als auch Bebauungsplan der Marktgemeinde Tullnerbach bearbeitet. Eine Übersicht der Änderungspunkte in Form einer tabellarischen Darstellung ist aufgrund des Umfangs als Beilage zum Erläut e- rungsbericht enthalten. 1.2 Allgemeine Hinweise zu 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 (Änderungsanlass) Der jeweils anzuwendende Änderungsanlass gemäß 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016 ist bei jedem Änderungspunkt gesondert angeführt. Es soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sowohl Hauer/Zaussinger (2006, S. 686) als auch Liehr/Riegler (2010, S. 258) und Pallitsch/Pallitsch/Kleewein (2013, S. 898) in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Berichtigung von Schreib- und Zeichenfehlern in Bebauungsplänen darauf hinweisen, dass diese als selbstverständlich ang e- nommen wird. Weiters ist gemäß Pallitsch/Pallitsch/Kleewein (2013, S. 898) festzustellen, dass una b- hängig vom Vorliegen der im Gesetz normierten Änderungsvoraussetzungen die Ve r- pflichtung zur Korrektur eines rechtswidrigen Bebauungsplans vorliegt. Dies ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 B-VG (Legalitätsprinzip). Hauer Wolfgang, Zaussinger Friedrich (2006): Niederösterreichisches Baurecht. 7. Aufl a- ge. Linde Verlag. Wien. Liehr Willibald, Riegler Lorenz E. (2010): NÖ BauO. NÖ Bauordnung. NÖ Raumordnung s- gesetz. Manz sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Wien. Pallitsch Wolfgang, Pallitsch Philipp, Kleewein Wolfgang (2013): Niederösterreichisches Baurecht. 8. Auflage. Linde Verlag. Wien Knollconsult 1

5 2 Erläuterung der Änderungspunkte 2.1 Anpassung an die amtliche Katastermappe (DKM) Änderungspunkt 3: Irenentalstraße, Umwidmung von Bauland- Wohngebiet und Grünland-Grüngürtel in öffentliche Verkehrsfläche, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 172/73, 172/76, 172/77, 172/79, 172/86, 172/87, 172/94, 351/1 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 8 Bestand: Planung: Änderungsanlass: BW, Ggü-Uferbegleitgrün Anpassung an die digitale Katastermappe (Teilungsplanentwurf); Vö; Anpassung Baufeld und Korrektur des Verlaufs der vorderen Baufluchtlinie und der eingetragenen Straßenbreiten Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Anpassung an DKM Im gegenständlichen Bereich der Irenentalstraße verläuft südlich des Straßenverlaufes entlang des Uferbegleitgehölzes des Tullnerbaches ein befestigter, öffentlicher Gehweg, dessen Instandhaltung von der Marktgemeinde Tullnerbach durchgeführt wird. Die b e- troffene Fläche ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Tullnerbach im westlichen Teil als Bauland-Wohngebiet (BW) und im überwiegenden Teil als Grünland-Grüngürtel mit der Funktion Uferbegleitgrün (Ggü-Uferbegleitgrün) festgelegt. Da eine Nutzung des Bereiches entsprechend der bisherigen Widmungen nicht vorliegt und auch nicht vorgesehen ist, soll aufgrund eines vorliegenden Teilungsplanungsentwurfes nun dieser Gehweg und das zwischen Weg und Straßen verlaufende Straßenbeglei t- grün ins öffentliche Gut übernommen werden und eine Anpassung im Flächenwidmung s- plan nachgeführt werden. Demnach ist im westlichen Bereich eine Umwidmung von Bauland-Wohngebiet (BW) bzw. daran anschließend von Grünland-Grüngürtel mit der Funktionsbezeichnung Uferbegleitgrün (Ggü-Uferbegleitgrün) in eine öffentliche Verkehrsfläche (Vö) vorgesehen. Im Bebauungsplan ist demnach für die Liegenschaft Gst.-Nr. 172/73 die Verlegung der im Abstand von 3 m zur Straßenfluchtlinie verlaufenden Baufluchtlinie sowie die Korrektur der in diesem Bereich eingetragenen Straßenbreite, wie planlich dargestellt, nachzuführen. Das Gebiet befindet sich innerhalb der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald sowie des Europaschutzgebietes Wienerwald-Thermenlinie nach der Vogelschutz-Richtlinie. Erhebliche Auswirkungen auf diese Festlegungen sind durch die gepla n- te Änderung, die lediglich eine Anpassung an die Nutzung darstellt, nicht zu erwarten Änderungspunkt 4: Weidlingbachstraße, Umwidmung von Bauland- Wohngebiet in öffentliche Verkehrsfläche, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 207/9, 344/1 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 1 Bestand: Planung: Änderungsanlass: Vö, BW Anpassung der Baulandfläche an die digitale Katastermappe (Teilungsplanentwurf), Vö; Anpassung Baufeld, Korrektur der Kote der vorderen Baufluchtlinie Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Anpassung an DKM Knollconsult 2

6 Der Weidlingbachstraße (L 123) verläuft im Bereich der westlichen Gemeindegrenze in Nord-Süd-Richtung und stellt eine Verbindung zwischen der durch Tullnerbach führenden B 44 (Neulengbacher Straße) und der B 1 (Wiener Straße) weiter nördlich dar. Im b e- troffenen Bereich befinden sich noch Liegenschaften mit Wohnhäusern, die die Widmung als Bauland-Wohngebiet (BW) aufweisen. Der Ausbau der Verkehrserschließung im gegenständlichen Bereich der Weidlingbachstraße ist zum heutigen Zeitpunkt abgeschlossen. In dem planlich dargestellten Bereich wurde daher eine Neuvermessung durchgeführt, die derzeit in Form eines Teilungspla n- entwurfes vorliegt. Die Widmungsgrenzen und damit die Straßenfluchtlinien sollen an den Teilungsplanentwurf, der als vorbereitender Schritt zur Überarbeitung der DKM erstellt wurde, wie planlich dargestellt, angepasst werden. Im Bebauungsplan ist demnach eine Anpassung des betroffenen Baufeldes sowie die Korrektur der Kote der vorderen Baufluchtlinie (von 4 m auf 2,5 m) nachzuführen Änderungspunkt 5: Am See/Hauptstraße Untertullnerbach, Umwi d- mung von Bauland-Wohngebiet bzw. Grünland-Grüngürtel in öffentliche Verkehrsfläche bzw. von öffentlicher Verkehrsfläche in Bauland- Wohngebiet bzw. Grünland-Grüngürtel, Anpassungen im Bebauungsplan (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 270/15, 270/16, 270/18, 321/9, 321/16, 371/10, 371/15 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 1 Bestand: Planung: Änderungsanlass: BW, Ggü-Emissionsschutz, Vö Anpassung an die digitale Katastermappe (Teilungsplanentwurf); Vö, Ggü-Emissionsschutz, BW; Anpassung Baufeld Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Anpassung an DKM Im gegenständlichen Bereich im Ortsteil Untertullnerbach befindet sich westlich der Hauptstraße (B 44, Neulengbacher Straße), gegenüber der Kläranlage, eine Wohnsiedlung ( Am See ), die im Flächenwidmungsplan die Widmung als Bauland-Wohngebiet aufweist. Unmittelbar daran nördlich anschließend zweigt die Friedhofstraße in Richtung des Frie d- hofes ab. Der Bereich zwischen dem Straßenverlauf der Hauptstraße (B 44) und eines von der Friedhofstraße in Richtung Süden führenden Erschließungsweges des genannten Wohngebiets wurde als Grünland-Grüngürtel mit der Funktionsbezeichnung Emissionsschutz (Ggü-Emissionsschutz) festgelegt. Der Ausbau der Verkehrserschließung im gegenständlichen Bereich der B 44 ist zum he u- tigen Zeitpunkt abgeschlossen. In dem planlich dargestellten Bereich wurde daher eine Neuvermessung durchgeführt, die derzeit in Form eines Teilungsplanentwurfes vorliegt. Die Widmungsgrenzen und damit die Straßenfluchtlinien sollen an den Teilungsplanen t- wurf, der als vorbereitender Schritt zur Überarbeitung der DKM erstellt wurde, wie planlich dargestellt, angepasst werden. Im Bebauungsplan soll demzufolge eine Anpassung des Baufeldes auf den betroffenen Liegenschaften erfolgen Änderungspunkt 6: Schulgasse, Umwidmung von Bauland- Wohngebiet in öffentliche Verkehrsfläche, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 127/6, 127/19 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 13 Bestand: Planung: Vö, BW Anpassung der Baulandfläche an die digitale Katastermappe (Teilungsplanentwurf), Vö; Anpassung Baufeld Knollconsult 3

7 Änderungsanlass: Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Anpassung an DKM Die Schulgasse befindet sich am nördlichen Ende des Siedlungsraumes im Ortsteil Irenental. Entsprechend seiner Lage an der gleichnamigen Erhebung wird dieses Siedlungsgebiet Ameisberg bezeichnet (Rotte Ameisberg). Der Ausbau der Verkehrserschließung im gegenständlichen Bereich der Schulgasse ist zum heutigen Zeitpunkt abgeschlossen. In dem planlich dargestellten Bereich wurde daher eine Neuvermessung durchgeführt, die derzeit in Form eines Teilungsplanentwurfes vo r- liegt. Die Widmungsgrenzen und damit die Straßenfluchtlinien sollen an den Teilungspla n- entwurf, der als vorbereitender Schritt zur Überarbeitung der DKM erstellt wurde, wie pla n- lich dargestellt, angepasst werden. Des Weiteren ist im Bebauungsplan auch eine Anpassung des betroffenen Baufeldes nachzuführen Änderungspunkt 14: Riederberg, Umwidmung von Grünland-Landund Forstwirtschaft in Bauland-Betriebsgebiet, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 32/1, 33/3 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 15 Bestand: Planung: Änderungsanlass: BB, Glf Anpassung der Baulandfläche an die digitale Katastermappe (Teilungsplanentwurf), BB; Anpassung Baufeld und Verlauf der hinteren Baufluchtlinie Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Anpassung an DKM Im gegenständlichen Bereich am Riederberg, in dem die beiden angeführten Liegenschaften aneinandergrenzen, liegt ein Teilungsplanentwurf vor, der eine Abtretung eines kleinen Teils (etwa 160 m²) der Liegenschaft Gst.-Nr. 33/3 und eine Vereinigung mit der Liegenschaft Gst.-Nr. 32/1 vorsieht. Gst.-Nr. 32/1 ist im Flächenwidmungsplan als Bauland- Betriebsgebiet (BB) ausgewiesen und Standort eines Kfz-Betriebes. Die Widmungsgrenzen sollen daher an den Teilungsplanentwurf, der als vorbereitender Schritt zur Überarbe i- tung der DKM erstellt wurde, wie planlich dargestellt, angepasst werden. Des Weiteren soll im Bebauungsplan eine Anpassung des betroffenen Baufeldes erfolgen und der Verlauf der hinteren Baufluchtlinie im Abstand von 5 m zur Grundstücksgrenze entsprechend der vorgesehenen Widmungsgrenze abgeändert werden Änderungspunkt 15: Irenentalstraße, Umwidmung von Bauland- Kerngebiet in öffentliche Verkehrsfläche zur Anpassung an die DKM bzw. von private Verkehrsfläche in öffentliche Verkehrsfläche zur Planberichtigung, Anpassung im Bebauungsplan (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 195/1, 195/7, 195/10 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 12 Bestand: Planung: Bilanz ( 5 regrop): Änderungsanlass: BK, Vp Anpassung der Baulandfläche an die digitale Katastermappe (Teilungsplanentwurf), Vö; Anpassung Baufeld neutral Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Anpassung an DKM bzw. Berichtigung eines Bearbeitungsfehler (vgl. Punkt 1.2), Korrektur einer fehlerhaften Widmung Knollconsult 4

8 Im gegenständlichen Bereich im Ortsteil Irenental befindet sich zwischen Irenentalstraße und dem Tullnerbach die als Verkehrsfläche ausgebaute Liegenschaft Gst.-Nr. 195/7, an die eine Brücke über den Tullnerbach zur Erschließung der westlich angrenzenden Liegenschaft anschließt. Am Ende der Verkehrsfläche, direkt östlich des Gewässerverlaufes wurde ein Umkehrplatz errichtet. Für diesen ist nun eine geringfügige Vergrößerung Ric h- tung Süden vorgesehen. In dem planlich dargestellten Bereich wurde daher eine Neuvermessung durchgeführt, die derzeit in Form eines Teilungsplanentwurfes vorliegt. Die Widmungsgrenzen und damit die Straßenfluchtlinien sollen an den Teilungsplanentwurf, der als vorbereitender Schritt zur Überarbeitung der DKM erstellt wurde, wie planlich dargestellt, angepasst werden. Im Bebauungsplan ist eine Anpassung des betroffenen Baufeldes nachzuführen. Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche, als Verkehrsfläche ausgebaute, Liegenschaft Gst.-Nr. 195/7 im Flächenwidmungsplan als private Verkehrsfläche (Vp) ausgewiesen ist. Da sich diese aber im öffentlichen Gut befindet, ist hier von einem Bearbeitungsfehler auszugehen. Die Widmung als private Verkehrsfläche ist erst für die Brücke und einen Teil der westlich des Baches angrenzenden Liegenschaft vorges e- hen. Der betroffenen Bereich soll daher, im Sinne einer Planberichtigung, von einer priv a- ten (Vp) in eine öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet werden. Im Bebauungsplan ist hierzu die Korrektur von Signaturen der kenntlichgemachten Widmungen nachzuführen. 2.2 Anpassung an den Naturstand Änderungspunkt 2: Brettwieser Straße, Umwidmung von private Ve r- kehrsfläche in Bauland-Wohngebiet mit der Beschränkung auf 2 Wohneinheiten (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 211/49, 211/50 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 9 Bestand: Planung: Änderungsanlass: Vp, BW-2WE BW-2WE, Vp; Anpassung Baufelder, Korrekturen von Koten von vorderen Baufluchtlinien und der Festlegung als öffentlicher Weg ohne Aufschließungsfunktion Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Widmung entspricht nicht der vorhandenen Nutzung Die Brettwieser Straße befindet sich im Ortsteil Irenental und zweigt von der Irenentalstraße im Bereich der Pfarrkirche Irenental in westlicher Richtung ab. Sie dient der E r- schließung des Siedlungsgebietes Brettwies. Im gegenständlichen Bereich verläuft im südlichen Teil der überwiegend als Bauland- Wohngebiet mit der Begrenzung auf zwei Wohneinheiten (BW-2WE) und in Teilbereichen als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) festgelegten Liegenschaft Gst.-Nr. 211/50 ein befestigter Weg, der von der Brettwieserstraße in nordöstlicher Richtung abzweigt und weiter im Norden wieder auf die Irenentalstraße trifft. Aufgrund seiner Nutzung als Wa n- derweg wurde im Flächenwidmungsplan auf einer Länge von etwa 520 m eine Ausweisung als private Verkehrsfläche (Vp) vorgenommen. In der Natur weist der genannte Weg eine durchschnittliche Breite von 1,75 m auf, in Teilbereichen ist er weniger als 1,5 m breit. Die Widmung als Verkehrsfläche weist jedoch im Baulandbereich eine Breite von etwa 2,7 m auf. Eine sachliche Rechtfertigung dafür b e- steht jedoch nicht, daher ist auf Grundlage eines vorliegenden Teilungsplanentwurfes in diesem Bereich eine Reduktion der Widmung auf eine Breite von 1,75 m (Naturstand) vorgesehen. Knollconsult 5

9 Die Widmung als private Verkehrsfläche (Vp) setzt sich auch auf der südlich angrenze n- den Liegenschaft Gst.-Nr. 211/49 fort, die zum Teil ebenfalls als Bauland-Wohngebiet mit der Begrenzung auf zwei Wohneinheiten (BW -2WE) festgelegt wurde. Der als Vp gewidmete Bereich, auf dem sich ein Transformator befindet, wurde jedoch nicht als Verkehr s- fläche ausgebaut und eine solche Nutzung ist auch in Zukunft nicht vorgesehen. Dementsprechend soll er der angrenzenden Widmung als Bauland-Wohngebiet zugeschlagen werden. Durch die im Flächenwidmungsplan im gegenständlichen Bereich vorgesehenen Änderungen sind im Bebauungsplan nachzuführen: eine Anpassung der betroffenen Baufelder, die Korrektur der Koten von vorderen Baufluchtlinien sowie der Festlegung als öffentlicher Weg ohne Aufschließungsfunktion. Das Gebiet befindet sich innerhalb der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Wi e- nerwald sowie des Europaschutzgebietes Wienerwald-Thermenlinie nach der Vogelschutz-Richtlinie. Die geplanten Änderungen stellen eine Anpassung an die tatsächliche Nutzung dar, somit sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. 2.3 Inhaltliche Änderungen Änderungspunkt 1: Riederberg, Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft in Bauland-Betriebsgebiet bzw. in Grünland- Grüngürtel sowie von Grünland-Grüngürtel bzw. Land- und Forstwirtschaft in private Verkehrsfläche (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 324/14, 324/15 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 15 Bestand: Planung: Änderungsanlass: Glf, Ggü-Landschaftsbildschutz; keine Festlegungen im Bebauungsplan BB, Ggü-Landschaftsbildschutz, Vp; Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Festlegung von Bebauungsbestimmungen Im gegenständlichen Gebiet im Norden des Gemeindesgebietes der Marktgemeinde Tul l- nerbach verläuft die Gemeindegrenze zur Nachbargemeinde (Marktgemeinde Siegha rtskirchen) entlang der B 1 (Wiener Straße). In diesem Bereich, der im Flächenwidmungpla n als Bauland-Betriebsgebiet (BB) ausgewiesen wurde, ist ein Kfz-Betrieb ansässig. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse (geplante bauliche Erweiterungen am bestehenden Standort Gst.-Nr. 32/1) wurde vom Eigentümer um eine Widmungsänderung auf den nör d- lich angrenzenden Liegenschaften Gst.-Nr. 324/14 und 324/15 an der B 1 (Wiener Straße) angesucht. Es soll ein Teilbereich zur Errichtung eines Lagergebäudes von Grünland -Land- und Forstwirtschaft (Glf) in Bauland-Betriebsgebiet (BB) umgewidmet werden. Gleichzeitig ist auch eine Umwidmung des auf dieser Liegenschaft festgelegten Grünland-Grüngürtels (Ggü) und des daran anschließenden als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmeten Bereiches in eine private Verkehrsfläche (Vp) mit der Funktionsbezeichnung KFZ vorgesehen, da eine Vergrößerung des südlich angrenzenden Kfz-Abstellplatzes geplant ist. Zur Abschirmung des vergrößerten Betriebsbereiches sieht der Widmungsen twurf zusätzlich eine Verlängerung des entlang der B 1 gewidmeten Grünland-Grüngürtels (Ggü) um etwa 50 m in nordwestlicher Richtung vor. Analog dazu sind im Bebauungsplan folgende Änderungen vorgesehen: die Vergrößerung des als Kfz-Abstellfläche festgelegten Bereichs auf die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung als private Verkehrsfläche mit der Funktionsbezeichnung KFZ (Vp -KFZ) Knollconsult 6

10 sowie für die als Bauland-Betriebsgebiet (BB) vorgesehene Fläche die Festlegung der offenen Bebauungsweise (o) und einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 7 m. Durch die Verordnung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe soll eine Umsetzung der laut Pl a- nungsunterlagen vorgesehen Bauausführung ermöglicht, darüber hinaus jedoch keine weitere Ausbaumöglichkeit geschaffen werden. Die Verordnung einer Bebauungsdichte wird nicht vorgesehen. Abbildung 1: : Schwarz-Rot-Änderungsentwurf des Bebauungsplans. Quelle: Marktgemeinde Tullnerbach, World Imagery Maps (ESRI), eigene Bearbeitung Die betroffenen Liegenschaften befinden sich innerhalb der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald sowie des Europaschutzgebietes Wienerwald-Thermenlinie nach der Vogelschutz-Richtlinie. Da aufgrund der Ergebnisse einer Vorbesprechung mit Vertretern der Abteilun gen RU2 und BD2 des Amtes der NÖ Landesregierung erhebliche Auswirkungen auf das Lan d- schaftsbild nicht ausgeschlossen werden können, wird dieser Änderungspunkt im Zuge des parallel ablaufenden Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplans im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung (Erstellung eines Umweltberichts) weiter untersucht. Für nähere Ausführungen wird auf die Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme des Ä n- derungsverfahrens zum Flächenwidmungsplan verwiesen Änderungspunkt 8: Erlschachenstraße, Überarbeitung der Bebauungsdichte und Umwidmung von öffentliche Verkehrsfläche in Ba u- land-wohngebiet mit der Beschränkung auf 2 Wohneinheiten, Anpa s- sung im Bebauungsplan (F/B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 243/26 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 8 Bestand: Planung: BW-2WE, Vö, Bebauungsdichte D2 Anpassung der Baulandfläche an die digitale Katastermappe (Teilungsplanentwurf), BW-2WE; Anpassung Baufeld, Überarbeitung Bebauungsdichte: D1, 8 % Knollconsult 7

11 Änderungsanlass: Wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen ( 34 Abs.1 Zif. 1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Anpassung der Festlegung zur Bebauungsdichte an die vorgesehenen Grundstückskonfigurationen bzw. Anpassung an das geänderte örtliche Raumordnungsprogramm ( 34 Abs.1 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Anpassung an DKM Von Seiten des Grundstückseigentümers wurde für die angeführte Liegenschaft im Ortsteil Irenental ein Teilungsplanentwurf vorgelegt, der für den nördlichen unbebauten Grundstücksteil eine Parzellierung in mehrere Liegenschaften vorsieht, für die ein Flächenausmaß von 800 bis m² geplant ist. Im rechtskräftigen Bebauungsplan weist der betroffene Baublock in Bezug auf die Bebauungsdichte die Bestimmung D2 gemäß der Bebauungsdichte-Tabelle der örtlichen Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Tullnerbach auf. Diese Festlegung sieht bis zu einer Bauplatzgröße von 800 m² eine maximal zulässige Bebauungsdichte von 20 % vor, über 800 m² eine abnehmende Bebauungsdichte mit der Wirkung einer maximal zuläss i- gen Bebauung von 250 m² ab einer Bauplatzgröße von m². Aufgrund der vorgesehenen Flächengrößen der Liegenschaften erscheint durch diese Festlegung eine effiziente Bebauung der neu zu schaffenden Bauplätze nicht gegeben. Es ist daher eine Abänderung in die für vergleichbare Grundstückkonfigurationen im Irenental bzw. in der Schubertsiedlung im Ortsteil Lawies vorgesehene Bestimmung D1 vorges e- hen. Diese Festlegung sieht bis zu einer Bauplatzgröße von 800 m² eine maximal zuläss i- ge Bebauungsdichte von 25 % vor, über 800 m² eine abnehmende Bebauungsdichte (-1 % je 100 m²) mit der Wirkung einer maximal zulässigen Bebauung von 250 m² ab einer Ba u- platzgröße von m². Auf dem verbleibenden südlichen Grundstücksteil der Liegenschaft Gst.-Nr. 243/26, auf dem sich Gebäudebestand befindet, würde eine Beibehaltung der Bestimmung D2 in dem neu zu schaffenden Baufeld mit einer Fläche von rund m² lediglich eine Bebauungsdichte von 4,6 % ermöglichen. Um eine Absicherung des Gebäudebestandes sowie einen geringen Spielraum für bauliche Adaptierungen zu ermöglichen, soll für diesen Grundstücksteil die Festlegung einer maximal zulässigen Bebauungsdichte von 8 % erfo l- gen. Des Weiteren ist im gegenständlichen Kreuzungsbereich Erlschachenstraße/Klosterstraße der Ausbau der Verkehrserschließung zum heutigen Zeitpunkt abgeschlossen. In dem planlich dargestellten Bereich wurde daher eine Neuvermessung durchgeführt, die derzeit in Form eines Teilungsplanentwurfes vorliegt. Im Flächenwidmungsplan sollen die Widmungsgrenzen und damit die Straßenfluchtlinien an den Teilungsplanentwurf, der als vorbereitender Schritt zur Überarbeitung der DKM erstellt wurde, wie planlich dargestellt, angepasst werden. Im Bebauungsplan ist demnach eine Anpassung des betroffenen Ba u- feldes nachzuführen Änderungspunkt 10: Überarbeitung der Bebauungsweise f (B) Liegenschaften: KG Tullnerbach, Gst.-Nr. 32/1, 33/3, 276/1, 279/6, 305/178, 399/1, 400,.467 gemäß der planlichen Darstellung Mappenblätter: Blatt 1, Blatt 2, Blatt 3, Blatt 7, Blatt 15 Bestand: Planung: Änderungsanlass: Bebauungsweise f Bebauungsweise o Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ( 34 Abs.1 Zif. 4 NÖ ROG 2014 LGBl. 63/2016), Festlegung der Bebauungsweise f (freie Anordnung der Gebäude) nicht mehr vorgesehen Aufgrund der bisherigen Gesetzeslage war es möglich (gemäß 70 Abs. 1 Zif. 5 NÖ BO 1996), bei der Bebauungsweise eine freie Anordnung der Gebäude festzulegen. Hierzu Knollconsult 8

12 war an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten, gegebenenfalls eine höchstzulässige Geschoßflächenzahl sowie die Gebäudehöhe festzulegen. Durch eine Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen und der Übernahme der Regelu n- gen zum Bebauungsplan in das NÖ ROG 2014 ist die Festlegung der freien Anordnung der Gebäude (f) nicht mehr vorgesehen. In der Marktgemeinde Tullnerbach hat die Bebauungsweise f im Bereich der angeführten Liegenschaften Anwendung gefunden. Eine Überarbeitung soll folgende Neufestlegung ergeben: Wie planlich dargestellt, soll der Gesamteindruck des Ortsbildes in den betroffenen Bereichen sichergestellt und weiter entwickelt werden. Es wird daher die gestrichene Bestimmung, dem Gebäudebestand und den noch geplanten baulichen Anlagen entsprechend, durch offene Bebauungsweise (o) ersetzt. Die Bestimmungen, sofern vorhanden, zu Bebauungsdichte bzw. Geschoßflächenzahl sowie Gebäudehöhe bleiben unverändert. Sofern die Geschoßflächenzahl Anwendung gefunden hat, wird zur eindeutigeren Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit zur Festlegung einer Bebauungsdich te in der Plandarstellung ein G vor die angeführte Geschoßflächenzahl gesetzt Änderungspunkt 11: Klarstellung Bebauungsvorschriften bzgl. 10 NÖ BO 2014 (B) Bestand: Beilage 2 Planung: Beilage 2 Änderungsanlass: Berichtigung eines Bearbeitungsfehler (vgl. Punkt 1.2), Klarstellung von Bestimmungen, um zukünftigen Missverständnissen vorzubeugen Die Marktgemeinde Tullnerbach beabsichtigt, den Wortlaut zur Verordnung des Bebauungsplanes, die örtlichen Bebauungsvorschriften, im Hinblick auf die Bauplatzausnutzung zu ergänzen. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass im Zuge von Anzeigen geplanter Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß 10 NÖ BO 2014 idgf. bei den Betroffenen wiederholt Unklarheit im Umgang mit konsentiertem Baubestand im Hinblick auf die Notwe n- digkeit der Einhaltung der Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplanes bestand. So wurden beispielsweise Grundstücksteilungen angezeigt, durch die der Bauplatz des Baubestandes soweit verkleinert wurde, dass die im Bebauungsplan vorgeschriebene Bebauungsdichte überschritten gewesen wäre. Um vor allem bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen diesbezüglichen Missve r- ständnissen in Zukunft vorzubeugen, soll die nachfolgende, im Sinne des 10 NÖ BO 2014 idgf. klärende Bestimmung in die Verordnung des Bebauungsplanes der Mar ktgemeinde Tullnerbach aufgenommen werden: Bei der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß 10 NÖ BO 2014 idgf. sind die Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans jedenfalls auch bei bereits bebauten Bauplätzen einzuhalten. Knollconsult 9

13 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: : Schwarz-Rot-Änderungsentwurf des Bebauungsplans. Quelle: Marktgemeinde Tullnerbach, World Imagery Maps (ESRI), eigene Bearbeitung... 7 Knollconsult 10

14 Beilagen Beilage 1: Beilage 2: Beilage 3: Schwarz-Rot-Änderungsentwurf Überarbeitung der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Tullnerbach (Änderungspunkt 11) Übersicht Änderungspunkte Knollconsult 11

15 Beilage 1: Schwarz-Rot-Änderungsentwurf Beilage 1: Schwarz-Rot-Änderungsentwurf

16 Beilage 2: Überarbeitung der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Tullnerbach (Änderungspunkt 11) Beilage 2: Überarbeitung der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Tullnerbach (Änderungspunkt 11)

17 Marktgemeinde Tullnerbach Entwurf Bebauungsplanänderung Nr. 7 Der Gemeinderat der Marktgemeinde Tullnerbach hat am (nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen) folgende Verordnung beschlossen: Verordnung 1 Aufgrund der 29 bis 34 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 i.d.g.f. wird die Plandarstellung des Bebauungsplans der Blätter Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13 und 15 sowie die Bebauungsvorschriften abgeändert. 2 Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung und Aufschließung der einzelnen Grundstücke ist dieser Verordnung sowie der zu dieser Verordnung gehörenden Plandarstellung, verfasst von Dipl.-Ing. Thomas Knoll, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker unter Zahl: 14-54/BBPL/201-07/Beschluss zu entnehmen. 3 Die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, und die Bebauungsvorschriften liegen im Marktgemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. I. ABSCHNITT Bebauungsvorschriften für das Bauland 4 Mindestmaße von Bauplätzen, Bauplatzausnutzung und Baukörpergestaltung (1) Das Ausmaß der durch Grundabteilung neu zu schaffenden Bauplätze darf bei offener Bebauungsweise 800 m², bei gekuppelter Bebauungsweise 700 m² und bei geschlossener Bebauungsweise 600 m² nicht unterschreiten. (2) Für den gesamten Ortsteil Lawies nördlich der Bahn hat die Mindestgröße der durch Grundabteilung neu zu schaffenden Bauplätze m², die Mindestbreite dieser Bauplätze 20 m an der Straßenfront zu betragen. Ausgenommen davon sind Fahnenparzellen, wobei der streifenförmige Teil des Fahnengrundstücks maximal 5,0 m betragen darf. (3) Überschreitet in der offenen oder gekuppelten Bebauungsweise im Bauland-Wohngebiet eine Gebäudefront bei Wohngebäuden die Gesamtlänge von 15 m, so ist die Gebäudefront maximal alle 15 m um mindestens 2 m zu versetzen. (4) Scheinen in der Plandarstellung des Bebauungsplans in der Kreisschablone die Signaturen D1, D2, D3 oder D4 auf, so ist die Bebaubarkeit des Bauplatzes der Bebauungsdichte-Tabelle zu entnehmen. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren. (5) Bei der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß 10 NÖ BO 2014 idgf. sind die Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans jedenfalls auch bei bereits bebauten Bauplätzen einzuhalten.

18 Marktgemeinde Tullnerbach Entwurf Bebauungsplanänderung Nr. 7 5 Gestaltung des Geländes und der Einfriedungen (1) Die Veränderung der Höhenlage des gewachsenen Geländes zur Erstreckung der Gebäudehöhe ist unzulässig. Zu anderen Zwecken ist die Veränderung der Höhenlage des gewachsenen Geländes von mehr als 2,0 m unzulässig. Werden Niveauveränderungen gestaffelt (hintereinander gereiht), so muss die jeweilige Tiefe (Terrassenbreite) mindestens 3,0 m betragen. (2) Stützmauern an den Straßenfluchtlinien dürfen eine Höhe von 1,5 m an ihrem höchsten Punkt nicht überschreiten. (3) Stützmauern und künstliche Böschungen dürfen gemeinsam 2,0 m nicht überragen, wobei die Höhe der Stützmauer 1,5 m an ihrem höchsten Punkt nicht überschreiten darf. (4) Die Böschungsneigung bei Erdböschungen ohne künstliche Befestigung (eine künstliche Befestigung wären z.b. Löffelsteine) darf maximal 2:3 betragen. (5) Abweichungen von den Festlegungen in Abs. (1) und (2) können bewilligt werden, wenn der Verlauf des gewachsenen Geländes dies erfordert. (6) Einfriedungen als bauliche Anlagen gegen öffentliche Verkehrsflächen müssen die Durchsicht gewährleisten und dürfen eine Höhe von 2,0 m nicht überschreiten. Diese sind mit einem Sockel von mindestens 0,3 m und maximal 1,5 m über dem Gehsteigniveau bzw. Straßenniveau zu errichten. (7) Abweichungen hinsichtlich den Bestimmungen über die Einfriedungen bedürfen eines positiven Gutachtens zum Ortsbild im Sinn des 56 NÖ Bauordnung 1996 i.d.g.f. (8) Die Bestimmungen des 5 gelten nicht für die Widmung Bauland-Sondergebiete (BS). 6 Gestaltung von Bauwerken in den erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie von Schutzzonen-Objekten (1) Bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige (Bau-)Vorhaben in den erhaltungswürdigen Altortgebieten sind nur dann zulässig, wenn die Projekte den baulichen Strukturen des Altbestandes im erhaltungswürdigen Altortgebiet entsprechen. Eine zeitgemäße architektonische Gestaltung ist dabei möglich. (2) In den erhaltungswürdigen Altortgebieten sind als Dachformen für Hauptgebäude grundsätzlich nur das Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach oder Mansarddach zulässig. Die Dachneigung hat mindestens 35 zu betragen. Bei Anbauten, Zubauten, Erkern, Veranden u. dgl. sowie bei Nebengebäuden, die von öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingesehen werden können, sind auch Dächer mit geringerer Dachneigung zulässig. Andere Abweichungen von den genannten Dachformen und Dachneigungen bedürfen eines positiven Gutachtens zum Ortsbild im Sinne des 56 NÖ BO 1996 i.d.g.f. (3) Für Neben- und Betriebsgebäude im erhaltungswürdigen Altortgebiet A 2 (Hauptstraße / Knabstraße), die straßenseitig nicht sichtbar sind, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht. (4) Für die in der Plandarstellung mit S ausgewiesenen Schutzzonen-Objekte gelten die in der NÖ BO 1996 i.d.g.f. festgelegten Bestimmungen für Schutzzonen sinngemäß für das entsprechend gekennzeichnete Objekt. (5) Der Abbruch von Schutzzonen-Objekten ist verboten. (6) Entspricht die äußere Gestaltung eines Schutzzonen-Objektes im wesentlichen der ursprünglichen Bautradition, so sind bei Zu- und Umbauten ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen für die erhaltungswürdigen Altortgebiete zumindest folgende charakteristischen optischen Merkmale der Fassade

19 Marktgemeinde Tullnerbach Entwurf Bebauungsplanänderung Nr. 7 zu erhalten, wiederherzustellen oder entsprechend ihrem ursprünglichen optischen Erscheinungsbild zu ersetzen: o o o o Fassadenteilung (Hauptgesimse); Fensterabstände und -umrahmungen; Größe und Proportion und Teilung der Fenster, Türen und Tore; Fassadengliederung und -struktur. Historische, optisch besonders wirksame und baukünstlerisch bedeutsame Merkmale wie Holzveranden oder Holzverzierungen zu erhalten bzw. wiederherzustellen. (7) Für die nach außen wirksame Gestaltung eines Schutzzonenobjektes sind Materialien, Formen und Farben zu verwenden, die in ihrer optischen Wirkung dem ursprünglichen Erscheinungsbild des Gebäudes entsprechen. Das gilt sowohl für alle Gebäudefronten und für das Dach als auch für untergeordnete Bauteile und Elemente (Balkone, Kamine, Treppen, Fensterrahmen und -sprossen, Verkleidungen, Entlüftungsrohre, Dachrinnen u.dgl.). (8) Technische Elemente wie Solar- und Photovoltaikanlagen, Antennen, Entlüftungsrohre, Geländer, Beleuchtungskörper u.dgl. an einem Schutzzonenobjekt sind so zu gestalten und anzubringen, dass auf das Erscheinungsbild des Schutzzonenobjektes der geringst mögliche Einfluss ausgeübt wird. (9) Wenn anzeige- oder bewilligungspflichtige (Bau-)Vorhaben an Schutzzonen-Objekten bzw. bewilligungspflichtige Bauvorhaben in den erhaltungswürdigen Altortgebieten durch ihren Umfang oder die Baumassengestaltung eine wesentliche Veränderung des betroffenen Bereiches erwarten lassen, kann zum / zu den betreffenden (Bau-)Vorhaben seitens der Gemeinde ein Ortsbildgutachten im Sinne des 56 NÖ BO 1996 i.d.g.f. eingeholt werden. 7 Anordnung und Gestaltung von Nebengebäuden (1) Auf einem Bauplatz im Bauland-Wohngebiet dürfen höchstens zwei Nebengebäude im Sinne von 4 Z. 6 NÖ BO 1996 i.d.g.f. errichtet werden. (2) Im Bauland-Wohngebiet darf die Grundrißfläche der Nebengebäude bei einer Bauplatzgröße unter m² insgesamt 10 % der Bauplatzgröße, bei einer Bauplatzgröße von m² und mehr insgesamt 100 m² nicht übersteigen. Die Grundrissfläche eines Nebengebäudes darf im Bauland-Wohngebiet 70 m² nicht überschreiten. (3) Grenzt ein hinterer oder seitlicher Bauwich im Bauland-Wohngebiet unmittelbar an eine im Flächenwidmungsplan als Wald ausgewiesene Fläche, so darf die Grundrissfläche der Nebengebäude in diesem Bauwich / in diesen Bauwichen insgesamt 30 m² nicht überschreiten. (4) Lage und Ausmaß von privaten Abstellanlagen: 1. Die Errichtung von Kleingaragen im vorderen Bauwich ist in einem Mindestabstand von 1 m zur Straßenfluchtlinie zulässig. 2. Die straßenseitige Front einer Kleingarage sowie von Stellplätzen darf eine Breite von 7 m nicht überschreiten. 3. Pro neu geschaffene Wohneinheit sind auf einem Grundstück 2 private Abstellanlagen herzustellen. (5) Für das Grundstück Nr. 199/2, KG Irenental, gelten für den nördlich gelegenen seitlichen Bauwich folgende Bestimmungen: Die Errichtung eines Nebengebäudes oder Zubaus ist in einem Mindestabstand von 2 m zur Straßenfluchtlinie anzuordnen. Eine Einfahrt ist in einem Mindestabstand von 5 m zur Straßenfluchtlinie anzuordnen.

20 Marktgemeinde Tullnerbach Entwurf Bebauungsplanänderung Nr. 7 8 Ausgestaltung von Freiflächen (1) In jenen Freiflächen, die als Hausgärten genutzt werden, sind alle Maßnahmen einer zeitgemäßen Gartengestaltung und -nutzung zulässig. II. ABSCHNITT Bebauungsvorschriften für Gebäude im Grünland 9 Bebauungsvorschriften für Gebäude im Grünland (1) Sofern in der Plandarstellung des Flächenwidmungsplans keine andere Festlegung für die bauliche Ausnutzung durch eine Zusatzbezeichnung getroffen ist, darf bei baulichen Erweiterungen bzw. Wiedererrichtung von erhaltenswerten Bauten im Grünland gemäß 19 Abs. 5 NÖ ROG 1976 i.d.g.f. die Bauklasse I nicht überschritten werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind bei Wiederrichtung von durch Elementarereignisse vollständig zerstörten Gebäuden dann zulässig, wenn die Gebäudehöhe des ursprünglichen Baubestandes die Bauklasse I überschritten hat. Dann gilt die Gebäudehöhe des ursprünglichen Baubestandes als maximal zulässige Bebauungshöhe. (2) Für zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörende Wohngebäude gemäß 19 Abs. 2 Zif. 1a NÖ ROG 1976 i.d.g.f. gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Die Bestimmungen der 5 und 8 gelten sinngemäß auch für die in Abs. 1 und 2 genannten Gebäude im Grünland und deren Einfriedungen. 10 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. (2) Die bisherigen Bebauungsvorschriften treten außer Kraft.

21 Beilage 3: Übersicht Änderungspunkte Beilage 3: Übersicht Änderungspunkte

22 Übersicht Änderungspunkte 6. Änderung Örtliches Raumordnungsprogramm/7. Änderung Bebauungsplan Nr F/B Mappenblatt FLÄWI Mappenblatt BBPL KG Grdst.Nr. Adresse Änderung Kurzbeschreibung Kontaktperson 1 F/B Blatt 2 Blatt /14, 324/15 Riederberg, Wiener Straße 10 Umwidmung Ggü-Landschaftsbildschutz in BB bzw. Glf, Vp-KFZ und Ggü- Landschaftsbildschutz in BB und Ggü- Landschaftsbildschutz, Festlegung Bebauungsbestimmungen Franz Kaiblinger 2 F/B Blatt 1 Blatt /49, 211/50 Brettwieserstraße 18 und 20 Umwidmung von Vp in BW Gregor Konrad 3 F/B Blatt 1 Blatt /73, 172/76, 172/77, 172/79, 172/86, 172/87, 172/94, 351/1 Irenentalstraße 17a bis 27 Umwidmung BW, Ggü-Uferbegleitgrün in Vö von amtswegen 4 F/B Blatt 1 Blatt /9, 344/1 Weidlingbachstr. 45d - 49, 3021 Pressbaum Umwidmung BW in Vö (Abtretung) von amtswegen 5 F/B Blatt 1 Blatt /15, 270/16, 270/18, 321/9, 321/16, 371/10, 371/15 Am See Umwidmung BW bzw. Ggü in Vö (Abtretung), Vö in BW, Vö in Ggü von amtswegen 6 F/B Blatt 1 Blatt /6, 127/19 Schulgasse 4 Umwidmung BW in Vö (Abtretung) von amtswegen 172/73, 240/4, 240/5, 240/6, 240/7, 7 F/B Blatt 1 Blatt Irenentalstraße Streichung der Aufschließungszone A2 von amtswegen 240/8, 240/9, 251/10 Umwidmung von Vö in BW-2WE, tw. 8 F/B Blatt 1 Blatt /26 Erlschachenstraße 2 Markus Swittalek Änderung der Bebauungsdichte 9 F Blatt div. div. 10 B - Blatt 1, Blatt 2, Blatt 3, Blatt 7, Blatt B /1, 33/3, 276/1, 279/6, 305/178, 399/1, 400,.467 Streichung der Wohndichteklassen im FWPL, technische Anpassung BBPL von amtswegen div. Überarbeitung der Bebauungsweise f von amtswegen Klarstellung Bebauungsvorschriften bzgl. 10 NÖ BO 2014 von amtswegen 12 F Blatt 1 Blatt Wilhelmshöhe Kenntlichmachung 20 kv Leitung Netz Niederösterreich GmbH 13 F Blatt 1 Blatt /1, 286/4 Norbertinumstraße 14 F/B Blatt 2 Blatt /1, 33/3 Riederberg, Wiener Straße F/B Blatt 1 Blatt /1, 195/7, 195/10 Irenentalstraße F Blatt 1 und div. Umwidmung Glf in BS- Bildungseinrichtungen-A6 Anpassung an DKM, Anpassung im Bebauungsplan Umwidmung von Vp in Vö (Fehlerkorrektur); Anpassung an DKM, Anpassung im Bebauungsplan Streichung als Ausweisung als Grünland- Land- und Forstwirtschaftlandwirtschaftliche Vorrangfläche (Glf-LV) Landesschulrat für NÖ Franz Kaiblinger von amtswegen von amtswegen

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