Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen"

Transkript

1 Merkblatt Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen Informationen für Berater und Mandanten Nr Inhaltsübersicht: 1. Einleitung 2. Gesetzliche Grundlagen das MiLoG a. Geltungsbereich b. Regelungsumfang i. Höhe und Zahlung ii. Die Mindestlohnkommission iii. Kontrolle und Haftung iv. Zahlungspflicht des Arbeitgebers v. Sanktionen vi. Der persönliche Anwendungsbereich Die Ausnahmen vii. Übergangsregelung c. Abgrenzung zu Tarifverträgen 3. Auswirkungen für die Betroffenen a. Auswirkungen auf Lohn- und Gehaltsstruktur im Unternehmen b. Empfehlung einer Simulationsrechnung c. Entscheidung: eigene Mitarbeiter versus Dienstleister d. Folgen für kleine Betriebe e. Auswirkungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern i. Nettogehaltsauswirkung bei Mitarbeitern ii. Paradoxon in der Gleitzone iii. Folgen für Aufstocker von Sozialleistungen 4. Fazit und Ausblick 1. Einleitung Im Eiltempo hat die Große Koalition ihr Versprechen die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns eingelöst und das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG 1 ) als Teil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes am im Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung im Bundesrat folgte wenige Tage später am Wie das Gesetz ausgestaltet ist, welche Ausnahmen letztendlich aufgenommen wurden und insbesondere welche Auswirkungen sich auf die Praxis ergeben, soll im Folgenden anschaulich dargestellt werden. Mit dem MiLoG soll mehr Gerechtigkeit geschaffen werden. So hat es die federführende Bundesministerin Andrea Nahles (SPD) stets betont. Ziel des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ist laut Regierungserklärung u.a. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. 1 MiLoG vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348). Kritik am Gesetzesentwurf kommt sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmervertretern. Die einen sehen im Tarifautonomiestärkungsgesetz genau das Gegenteil eine Beschränkung der Autonomie; die anderen prangern an, dass nur ein Mindestlohn ohne Ausnahmen ein echter Mindestlohn sein könne. Außerdem wird eine Zunahme der Arbeitslosigkeit im Niedriglohnsektor befürchtet. 2. Gesetzliche Grundlagen das MiLoG Das MiLoG bildet Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes. Im Rahmen des Gesetzesentwurfs werden zudem Normen in weiteren Gesetzen, u.a. dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem Tarifvertragsgesetz (TVG), geändert. Diese haben meist jedoch nur einen mittelbaren Einfluss auf den Mindestlohn. Das Konzept eines Mindestlohns ist dem deutschen Recht auch bisher keineswegs fremd. Schon jetzt ist nach den Regelungen des AEntG und des Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) von 1952, zuletzt geändert 2009, i.v.m. 138 BGB (Sittenwidrigkeit) ein Mindestarbeitsentgelt zu gewähren. 2 Als Mindestarbeitsentgelt ist dabei die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, also i.d.r. alle Lohnbestandteile, anzusehen. 3 Bei Durchsicht des Mi- ArbG (i.d.f. von 2009) entsteht der Eindruck, dass dieses für einige Regelungen des MiLoG Pate gestanden hat. a. Geltungsbereich Nach 1 Abs. 1 MiLoG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. In 3 Mi- LoG ist zudem normiert, dass durch (Tarif-)Vertrag nicht wirksam auf diesen Anspruch verzichtet werden kann und auch die Verwirkung nicht möglich ist. Lediglich durch gerichtlichen Vergleich kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf den Mindestlohn verzichten. Die Regelungen zum Mindestlohn gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die im Geltungsbereich des Gesetzes Arbeitnehmer beschäftigen. Der Geltungsbereich ist die gesamte Bundesrepublik. Eine Unterscheidung nach Ost und West, wie sie in einigen Tarifverträgen besteht, wird nicht vorgenommen. Das gesamte Tarifautonomiestärkungsgesetz wurde am 2 Däubler, Prof. Dr. Wolfgang, in NJW 2014, 1924 (1924). 3 Vgl. Gussen, Prof. Dr. Heinz, in Rolfs et al. Beck scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Edition 32, 1 MiArbG, Rn /2014 DWS-Verlag Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Bestellservice: Postfach Berlin Tel.: Fax: info@dws-verlag.de Internet: Alle Rechte vorbehalten. Es ist nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem Weg zu vervielfältigen. Dieses Produkt wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. DWS-Verlag 1

2 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat zum darauf folgenden Tag in Kraft. b. Regelungsumfang Das MiLoG umfasst insgesamt 24 Paragraphen und ist in vier Abschnitte gegliedert. Die 1 12 MiLoG regeln die Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns. Mit 13 MiLoG ist in einem eigenen Abschnitt die Haftung des Auftraggebers normiert. In den MiLoG wird der Rahmen für Kontrolle und Durchsetzung festgelegt. Abschließend folgen mit den MiLoG die Schlussvorschriften. i. Höhe und Zahlung Die Höhe wird in 1 Abs. 2 MiLoG zum mit 8,50 Euro je Zeitstunde festgelegt. Diese Höhe kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch die Bundesregierung geändert werden. Nicht in den Mindestlohn pro Zeitstunde einzurechnen sind Überstunden-, Nacht- und Sonntagszuschläge sowie Trinkgelder. Die Anrechnung von Urlaubsgeld und 13. Monatsgehältern könnte entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zum Mindestlohn nach dem AEntG vorzunehmen sein. 4 Jedoch würden diese Zahlungen dem Empfänger nicht regelmäßig zur Verfügung stehen. Hier besteht somit noch Klärungsbedarf durch den Gesetzgeber, wie mit solchen Einmalzahlungen umzugehen ist. Die Zahlung durch den Arbeitgeber wird in 2 MiLoG geregelt. Demnach wird der Mindestlohn entweder zum vereinbarten Zeitpunkt fällig, oder spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. 2 Abs. 2 MiLoG sieht die Möglichkeit vor, dass Überstunden in Höhe von maximal 50 % der Arbeitszeit pro Monat auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt werden dürfen. Dieses Guthaben muss jedoch spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. ii. Die Mindestlohnkommission Als Aufgabe der ständigen Mindestlohnkommission wird in 4 Abs. 1 MiLoG die Anpassung der Höhe des Mindestlohns genannt. Ihre Einrichtung obliegt der Bundesregierung. Die Zusammensetzung der insgesamt neun Mitglieder (7 stimmberechtigte + 2 beratende) ergibt sich aus der rechts oben stehenden Grafik. Nach Ablauf der Übergangsfrist zum soll erstmals gem. 9 Abs. 1 MiLoG über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission entschieden werden. Wirksam wäre eine Änderung frühestens zum Danach findet der Beschluss über eine Anpassung alle zwei Jahre statt. Die Beschlussfassung über die geeignete Höhe des Mindestlohns soll durch die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung stattfinden. Dabei sind ein angemessener Mindestschutz der Arbeitnehmer/-innen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen sowie die Nichtgefährdung der Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Mindestlohnkommission soll sich bei ihrer Festsetzung nachlaufend an der Tarifentwicklung orientieren. 4 Däubler, Prof. Dr. Wolfgang, in NJW 2014, 1924 (1927). Eine Vorsitzende/ein Vorsitzender Abwechselnd aus Arbeitgeber-/Arbeitnehmerlager Wechsel nach jeder Beschlussfassung über Mindestlohnhöhe Stimmberechtigt 3 Arbeitgebervertreter Stimmberechtigt Ständige Mindestlohnkommission (berufen auf 5 Jahre) Zwei beratende Mitglieder aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht 3 Arbeitnehmervertreter Stimmberechtigt Zur Unterstützung der Mindestlohnkommission wird eine Geschäfts- und Informationsstelle bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingerichtet. Sie soll auch Anlaufstelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Fragen rund um den Mindestlohn sein. iii. Kontrolle und Haftung Die Kontrolle für die Durchsetzung des Mindestlohns wird den Behörden der Zollverwaltung zugewiesen. Sie wachen darüber, dass die Arbeitgeber ihren Verpflichtungen nach 20 MiLoG nachkommen (dazu unten mehr). Besondere Meldepflichten gegenüber den Behörden der Zollverwaltung gelten nach 16 MiLoG für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem der in 2a Schwarz arbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche beschäftigen. Umfassende Dokumentationspflichten treffen gem. 17 MiLoG alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 8 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in einer geringfügigen Beschäftigung oder in den Wirtschaftszweigen nach 2a SchwarzArbG einsetzen. 5 Dokumentationspflichten nach 17 MiLoG 5 : Beginn, Ende und Dauer der Beschäftigung, einzeln für jede/n Arbeitnehmer/in Anfertigung bis spätestens 7 Tage nach der Arbeitsleistung Aufbewahrungspflicht für mindestens 2 Jahre Gilt ebenso für einen Entleiher solcher Arbeitnehmer/innen Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt ( 8a SGB IV) sind ausgenommen Bereithalten dieser Unterlagen im Inland in deutscher Sprache mindestens für die Dauer der gesamten Werk-/Dienstleistung (max. 2 Jahre) Auf Verlangen sind die Unterlagen am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten Wirtschaftsbereiche und -zweige nach 2a SchwarzArbG: 1. Baugewerbe 2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 3. Personenbeförderungsgewerbe 4. Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe 5 Das BMAS kann durch Rechtsverordnung die Gruppen von Arbeitnehmer/innen bzw. die Wirtschaftsbereiche/-zweige, die von den Verpflichtungen nach 16, 17 MiLoG betroffen sind, einschränken oder erweitern; Das BMF und das BMAS können zusammen durch Rechtsverordnung die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus 17 MiLoG, wenn erforderlich, vereinfachen oder abwandeln. DWS-Verlag 2

3 5. Schaustellergewerbe 6. Unternehmen der Forstwirtschaft 7. Gebäudereinigungsgewerbe 8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 9. Fleischwirtschaft Bei der Haftung ist zu unterscheiden zwischen den Pflichten des Arbeitgebers (s.u.) und der Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Letztere ist in 13 MiLoG geregelt worden. Diese Regelung betrifft die Beauftragung eines anderen Unternehmens für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen. Nach 13 MiLoG findet für die Haftung des Auftraggebers 14 AEntG entsprechende Anwendung. Somit haftet er für die Verpflichtung des beauftragten Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von diesen beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgeltes an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend eines Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Auch der beauftragte Steuerberater wird durch sein Auftragsverhältnis verpflichtet, auf die Nichteinhaltung des Mindestlohns hinzuweisen, wenn er einem Haftungsrisiko, zumindest gegenüber seinem Mandanten, entgehen will. Diese Hinweispflicht wird insbesondere bei der Beauftragung zur Lohnabrechnung gegeben sein. Sie gilt jedoch auch, wenn die Kenntnis des Steuerberaters aus anderen Quellen stammt. iv. Zahlungspflicht des Arbeitgebers Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns wird in 20 MiLoG geregelt. Demnach sind alle Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, ihren im Geltungsbereich des Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns gem. 1 Abs. 2 MiLoG und spätestens zum Zeitpunkt nach 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MiLoG zu zahlen. v. Sanktionen Um einen Verstoß gegen die Regelungen des MiLoG zu ahnden, ist ein umfassender Bußgeldkatalog in 21 Mi- LoG aufgeführt. Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers ( 20 MiLoG) oder der Haftung des Auftraggebers ( 13 MiLoG) können mit bis zu verhängt werden. Für Verstöße gegen Mitwirkungspflichten bei der Kontrolle oder gegen die Melde- und Dokumentationspflichten sind Geldbußen von bis zu vorgesehen. Eine weitere Sanktionsmöglichkeit bietet 19 MiLoG. Darin ist der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt. Wurde demnach eine Bewerberin oder ein Bewerber um einen solchen Auftrag nach 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens belegt, so kann ein Ausschluss von der Vergabe solcher Aufträge bis zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit erfolgen. vi. Der persönliche Anwendungsbereich Die Ausnahmen In den Schlussvorschriften normiert 22 MiLoG den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Hierin sind im Wesentlichen die (permanenten) Ausnahmen vom Mindestlohn geregelt. Generell wird nochmals festgehalten, dass das MiLoG für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. 22 Abs. 1 MiLoG beschäftigt sich mit der Stellung von Praktikantinnen und Praktikanten i.s.v. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Hier wird bestimmt, dass sie im Rahmen des MiLoG als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzusehen sind. Jedoch gilt dies nicht für die unter 22 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-4 MiLoG aufgeführten Praktikantentätigkeiten. Die Ausnahmen im Überblick: Pflichtpraktika Praktika zur Berufs- oder Studienorientierung (max. 3 Monate) Ausbildungsbegleitende Praktika (max. 3 Monate; max. 1x im gleichen Unternehmen) Auszubildende Ehrenamtlich Tätige Langzeitarbeitslose (max. 6 Monate) Unter-18-jährige ohne abgeschlossene Ausbildung Teilnehmer an Maßnahmen nach 54 SGB III oder BBiG Ausgenommen sind demnach sog. Pflichtpraktika, die im Rahmen von Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnungen vorgeschrieben sind (Nr. 1), Praktika zur Orientierung bzgl. Berufsausbildung oder Studium von bis zu drei Monaten (Nr. 2), die Ausbildung oder das Studium begleitende Praktika von bis zu drei Monaten, soweit nicht vorher schon ein solches Praktikumsverhältnis mit dem Ausbildenden bestanden hat (Nr. 3) sowie die Einstiegsqualifikation nach 54a SGB III bzw. eine Berufsausbildungsvorbereitung nach BBiG (Nr. 4). In 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG wird die Praktikantentätigkeit als solche definiert. Demnach ist Praktikantin oder Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Darüber hinaus gelten Personen i.s.d. 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetzes (Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren) ohne Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmer nach dem MiLoG ( 22 Abs. 2 MiLoG). Ebenso ausgenommen vom Mindestlohn ist die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, da sie nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des MiLoG zu zählen sind, sowie von ehrenamtlich Tätigen, da diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ( 22 Abs. 3 MiLoG). Den Auszubildenden steht gem. 17 BBiG eine angemessene Vergütung zu. Zuletzt besteht noch eine Ausnahme in 22 Abs. 4 Mi- LoG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos i.s.v. 18 Abs. 1 SGB III waren. Für diese Gruppe gilt der Mindestlohn nicht in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Ob diese Regelung tatsächlich die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen fördert, soll zum überprüft werden. vii. Übergangsregelung Als Abschluss des MiLoG wird in 24 Abs. 1 eine Übergangsregelung festgeschrieben. Nach dieser gehen die abweichenden Regelungen eines Tarifvertrags repräsentativer Tarifvertragsparteien bis zum dem Mindestlohn vor, soweit diese für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber sowie DWS-Verlag 3

4 deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind. Außerdem wurde dem Entwurf des MiLoG noch hinzugefügt, dass ab dem abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen müssen. Ebenso ist mit Rechtsverordnungen zu verfahren, die auf Grundlage von 11 AEntG oder 3a AÜG erlassen worden sind. Branchen mit Tarifverträgen, die Mindestlöhne vorsehen und deren Höhe zum (Auswahl): Branche TV-Mindestlohn Bauhauptgewerbe 11,10 West + Berlin 10,50 Ost Dachdeckerhandwerk Maler- und Lackiererhandwerk (Ungelernte Niveau I) Elektrohandwerk Pflegebranche Gebäudereinigung Abfallwirtschaft Wäscherei-Dienstleistungen Friseurhandwerk 11,55 West + Ost 9,90 West + Ost 10,00 West 9,10 Ost + Berlin 9,00 West + Berlin 8,00 Ost 9,31 West + Berlin 7,96 Ost 8,86 West + Ost 8,25 West + Berlin 7,50 Ost 7,50 West 6,50 Ost Derzeit 6 ist geplant, dass die Übergangsregelung für Wach- und Sicherheitsdienste, das Friseurhandwerk, Taxifahrer und Wäscherei-Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Bei den Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern wurde eine Stufenweise Anpassung zwischen 2015 und 2017 sogar in 24 Abs. 2 des verabschiedeten Gesetzes verankert. Auch für Saisonarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau wurde ein abweichender Mindestlohn per Tarifvertrag für die Übergangszeit bis beschlossen. Die angestrebten Abweichungen in der Gastronomie hingegen sind durch die gescheiterten Tarifverhandlungen vom Tisch. Ab 2017 gilt der Mindestlohn von 8,50 verbindlich für alle Branchen. c. Abgrenzung zu Tarifverträgen Wie schon teilweise aus den Übergangsregelungen ersichtlich, steht das MiLoG zu den Regelungen des AEntG, des AÜG und des TVG in einem nachrangigen Verhältnis. Normiert ist dies in 1 Abs. 3 MiLoG. Demnach haben die auf Grundlage des AEntG oder des AÜG erlassenen Rechtsverordnungen Vorrang, soweit die Höhe der darin festgelegten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Entsprechendes gilt auch für Tarifverträge, die nach 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Somit haben Vereinbarungen zwischen den Tarifpartnern immer dann Vorrang, wenn es sich um Verordnungen mit Branchenmindestlöhnen oder um für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge handelt, soweit der jeweils festgelegte Lohn wenigstens der Höhe des Mindestlohns entspricht. 3. Auswirkungen für die Betroffenen a. Auswirkungen auf Lohn- und Gehaltsstruktur im Unternehmen Ist ein Unternehmen bei der Lohn- und Gehaltstruktur im Moment so aufgestellt, dass es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen ober- und unterhalb der Mindestlohngrenze von 8,50 /h beschäftigt, so wird sich die Lohnsumme mit Einführung des Mindestlohns nach oben verschieben. Die Entscheidungsträger im Unternehmen haben dabei verschiedene Möglichkeiten. Entweder passen sie lediglich diejenigen Löhne an den Mindestlohn an, die derzeit darunter liegen, oder sie verändern die gesamte Lohn und Gehaltsstruktur, indem sie auch die Löhne der restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöhen. Zuletzt können sie auch den Mittelweg gehen und alle Gehälter bis zu einem bestimmten Stundenlohnniveau in die Erhöhung einbeziehen. Um wie viel Prozent sich der Stundenlohn von verschiedenen Ausgangspunkten aus steigert, verdeutlich die Grafik Lohnerhöhung auf 8,50 /h. Verdient zum Beispiel ein/e Arbeitnehmer/in derzeit 6,00 /h, so bedeutet die Anhebung auf Mindestlohnniveau eine Erhöhung um knapp 42 Prozent. Bei einem Ausgangslohn von 7,50 /h liegt die Steigerung bei ca. 13 Prozent. Von einem Unternehmen mit gemischter Lohn- und Gehaltsstruktur ausgehend, lässt sich bereits jetzt absehen, dass auch bei Löhnen von 8,50 /h oder knapp darüber eine zumindest prozentual anteilige Erhöhung erfolgen sollte, um eine gewünschte Lohndifferenzierung beizubehalten. Auch beim Zeitpunkt hat die Führungsebene zumindest bei den Lohngruppen, die schon jetzt oberhalb des Mindestlohns angesiedelt sind, mehrere Auswahlmöglichkeiten. Sie kann einerseits sofort eingreifen und die Löhne schnell anpassen oder sich andererseits zurückhaltend verhalten und Forderungen nach Erhöhungen abwarten. Beides sind die Extrempunkte für die Reaktion des Unternehmens. Die optimale Lösung wird irgendwo dazwischen liegen und ist einzelfallabhängig. Sich frühzeitig auf die Auswirkungen des Mindestlohns vorzubereiten und entsprechende Strategien parat zu haben, scheint jedoch für jedes betroffene Unternehmen geboten. 6 Stand Redaktionsschluss: DWS-Verlag 4

5 b. Empfehlung einer Simulationsrechnung Um die Auswirkungen, die mit der Einführung des Mindestlohns verbunden sind, besser abschätzen zu können, ist zu empfehlen eine Simulationsrechnung bezüglich der Lohnabrechnung im eigenen Unternehmen durchzuführen. Dabei ist ein Vergleich der Situationen vor und der prognostizierten Situation nach Einführung des Mindestlohns anzustellen. Dieses Vorgehen sollte im Idealfall aufzeigen, ob und vor allem wo sich durch eine Anhebung der Lohnstruktur Schwierigkeiten ergeben können. Ist eine solche Simulation ausgewertet, sollten frühzeitig Gespräche mit der Belegschaft geführt werden. Hier müssen gerade die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt werden, deren Stundenlohnhöhe momentan gleich oder nur knapp über dem Mindestlohn liegen. Gerade bei den Mitgliedern dieser Gehaltsgruppe würde es vermutlich zu Unverständnis führen, wenn ihre Löhne nicht prozentual ähnlich angepasst werden, wie bei direkt vom Mindestlohn Betroffenen. In jedem Fall ist die Vorgehensweise jedoch von der individuellen Lohn- und Gehaltsstruktur und anderen Faktoren im einzelnen Unternehmen abhängig und kann an dieser Stelle nicht pauschalisiert werden. c. Entscheidung: eigene Mitarbeiter versus Dienstleister Eine weitere Option für Unternehmen stellt der Rückgriff auf externe Dienstleister dar. Dabei würden die Arbeiten, deren derzeitige Stundenlöhne unterhalb des Mindestlohnniveaus liegen, weitergegeben. Man würde also durch Stellenabbau die Anpassung der Löhne an den Mindestlohn im eigenen Unternehmen umgehen. Die externen Dienstleister sind jedoch ebenfalls grundsätzlich verpflichtet, ihren Beschäftigten den Mindestlohn zu zahlen. Dies wird sich sicherlich auch in den Kosten für die Beauftragung widerspiegeln, sodass die Kosten pro Arbeitsstunde höher liegen werden. Zudem haftet nach dem MiLoG auch der Auftraggeber für den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens (s.o.). Somit muss sich der Auftraggeber vor Vertragsschluss mit dem externen Dienstleister sicher sein, dass dieser die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Lösung kann hier beispielsweise die Einholung einer Tariflohnbescheinigung bzw. eines Pendants für den Mindestlohn durch Bestätigung des Steuerberaters des beauftragten Unternehmens sein. Vorteile der Beauftragung externer Dienstleister sind zum einen, dass ein Anspruch auf die Leistung besteht, da es sich meist um ein Werkvertragsverhältnis handelt. Anders wäre dies bei der Auftragsbearbeitung durch interne Mitarbeiter, mit denen i.d.r. ein Dienstverhältnis, also ein Anspruch auf Einsatz der Arbeitskraft, nicht auf das Arbeitsergebnis, besteht. Auch der Gefahr der Vergütung ohne Arbeitsleistung bei Urlaub oder Krankheit ist der beauftragende Unternehmer beim Outsourcing nicht direkt ausgesetzt. Der Einsatz externer Dienstleister scheint demnach immer dann geboten, wenn dies niedrigere Kosten pro Leistungseinheit verursacht als der Einsatz eines internen Mitarbeiters, dessen Lohn an den Mindestlohn angepasst wurde. Vorteilhaft kann auch sein, dass nicht in die Lohnstruktur der weiteren Beschäftigten eingegriffen werden muss und die dadurch erzielbaren Kostenvorteile die Mehrkosten der Beauftragung von Dienstleistern überkompensieren. d. Folgen für kleine Betriebe Insbesondere für Betriebe mit wenigen Arbeitnehmern, die derzeit einen Lohn von weit unter 8,50 /h zahlen (hier insbesondere in den neuen Bundesländern und im ländlichen, strukturschwachen Bereich), wird der Mindestlohn spürbare Folgen haben. Eine Lohnerhöhung aller Mitarbeiter wird oftmals wirtschaftlich nicht zu verkraften sein, sodass der/die Unternehmer/in entscheiden muss, ob eine Betriebsaufgabe die einzige Lösung ist. Zumindest in einigen Branchen wäre es u. U. möglich, den Betrieb eigenständig ohne Beschäftigte fortzuführen. Insgesamt zeigt sich jedoch, dass der Mindestlohn für kleine Betriebe nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine existenzielle Belastung werden wird. e. Auswirkungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern i. Nettogehaltsauswirkung bei Mitarbeitern Die Auswirkungen auf das Nettogehalt festangestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lassen sich mittels einer Simulation der Gehaltserhöhung auf 8,50 /h für verschiedene Ausgangslöhne und bei unterschiedlichen Steuerklassen ermitteln. Oben stehende Grafik 7 verdeutlicht die Änderungen pro Arbeitsstunde aus Sicht der Arbeitnehmer (AN) und der Arbeitgeber (AG). Beispielhaft soll hier die Auswirkung auf eine/n festangestellte/n Arbeitnehmer/in mit einem Ausgangslohn von 7,50 und einer 40-Stunden-Woche kurz näher erläutert werden. Die Erhöhung auf dem Papier beträgt 1,00 /h. Davon bleiben dem/der Beschäftigten mit Steuerklasse I nach Abzug von Steuern und SV-Beiträgen noch 0,56 /h Mehrverdienst (monatlich ca. 96 ), bei Steuerklasse III sind es 0,80 /h (monatlich ca. 138 ); Lohnsteuer fällt bei dieser Konstellation in Steuerklasse III noch nicht an. Den Arbeitgeber belastet in der Beispielberechnung jeder volle Euro Lohnerhöhung unabhängig von der Steuerklasse des Beschäftigten mit ca. 1,20 mehr pro Arbeitsstunde (monatlich ca. 200 ). ii. Paradoxon in der Gleitzone Eine besonders unvorteilhafte Situation für Beschäftigte und Arbeitgeber ergibt sich, wenn sich die Lohnhöhe durch Anpassung an den Mindestlohn in die Gleitzone (450,01 850,00 ) verschiebt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand in einer geringfügigen Beschäftigung derzeit 7 Grundlage der Auswertung war das Arbeitsentgelt bei einer 40-Stunden-Woche; die Modellberechnung kann nicht generalisiert werden, da die Lohnabzüge von individuellen Faktoren abhängig sind. DWS-Verlag 5

6 mit einem Verdienst von weniger als 8,50 /h die Entgeltgrenze von 450,00 /Monat erreicht, jedoch in Zukunft die Stundenzahl pro Monat nicht gekürzt wird. Beispiel: Bei 7,50 /h wird der Höchstverdienst von 450,00 für geringfügig Beschäftigte derzeit bei 60 Arbeitsstunden pro Monat erreicht. Bei einem Lohn von 8,50 /h und gleichbleibendem Arbeitsumfang ergibt sich ein Monatslohn von 510,00. Hier liegt demnach keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und es kommt zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 67,80. Als Auszahlungsbetrag ergibt das nur noch 442,20. Auch die Kosten für den Arbeitgeber steigen von 585,68 bei Geringfügigkeit auf 608,94 nach der Erhöhung, jedoch geringer als der Bruttolohnzuwachs von 60, da der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von 28 % auf ca. 19 % sinkt und die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 % wegfällt. Dieses Phänomen verstärkt sich für die Beschäftigten, desto niedriger die Differenz des derzeitigen Stundenlohns zum gesetzlichen Mindestlohn ist. Umgekehrt verhält es sich mit den Kosten für die Arbeitgeber, da sie die Lohndifferenz bei gleichbleibender Arbeitszeit am stärksten belastet. iii. Folgen für Aufstocker von Sozialleistungen Noch gravierendere Folgen als in der Gleitzone wird der gesetzliche Mindestlohn für sog. Aufstocker von Sozialleistungen mit sich bringen. 8 Beziehern von Hartz-IV ist der Hinzuverdienst zu den staatlichen Leistungen nur bis zu 100 netto/monat ohne Anrechnung gestattet. Bei einem Hinzuverdienst zwischen 100 und 1000 /Monat, werden 80 % des Nettogehalts auf den persönlichen Hartz-IV-Satz angerechnet ( 11b SGB II). Die Auswirkungen des Mindestlohns können anhand eines Beispiels 9 verdeutlicht werden: Verdient ein/e Aufstocker/in in 2014 monatlich 465,51 netto (90 h/monat; 6,50 /h; Steuer-Klasse I, rk), erhält er/sie durch den Mindestlohn ab 2015 bei gleichbleibender Arbeitszeit eine Nettolohnerhöhung von 143,24. Somit verdient er/sie zusätzlich zum Hartz-IV-Satz insgesamt 608,75 netto/monat. Durch die Anrechnung von 80 % auf einen Betrag von 508,75 Netto-Verdienst (=407,00 ) auf die staatliche Leistung verbleiben bei der Lohnerhöhung auf den Mindestlohn ab 2015 am Ende eines Monats im Vergleich zu 2014 jedoch nur 28,65 netto mehr bei dem/der Aufstocker/in. Der Arbeitgeber hingegen muss die gesamten Mehrkosten für die Lohnerhöhung auf den Mindestlohn tragen. Dies sind im o. g. Beispiel monatlich insgesamt 327,46 (Bruttolohnerhöhung 180,00 + SV-Beträge des Arbeitgebers 147,46 ). Ob alle Arbeitsplätze für Hartz-IV-Aufstocker somit auch nach Einführung des Mindestlohns erhalten bleiben, scheint zumindest zweifelhaft. 4. Fazit und Ausblick Eines steht definitiv fest: Der Mindestlohn kommt! Auch die ständigen Ausnahmen wurden abschließend im MiLoG geregelt. Welche weiteren Branchen die Übergangsre- 8 Vgl. ausführlich Knabe, A./Schöb, R./Thum M., Der flächendeckende Mindestlohn, Perspektiven der Wirtschaftspolitik 2014; 15(2): (S. 149 f.). 9 Vereinfachtes Beispiel, ohne Berücksichtigung aller Abzüge nach 11b SGB II und der Gleitzonenregelung. gelungen für sich in Anspruch nehmen und somit Aufschub bis spätestens 2018 erhalten, wird auch in Kürze feststehen. Die Hochrechnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass insgesamt ca. 3,7 Mio. Beschäftigte vom Mindestlohn profitieren werden. Für die Unternehmen bedeute dies eine Erhöhung der Lohnkosten inklusive der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge um 9,6 Mrd. Euro. 10 Ob diese Prognose auch Wirklichkeit wird, bleibt abzuwarten. Erste Auswertungen 11 zeigen jedoch, dass insbesondere Aushilfen in geringfügiger Beschäftigung vom Mindestlohn profitieren werden. Die Löhne und Gehälter der Festangestellten liegen zum Großteil bereits oberhalb des Mindestlohns, wobei weiterhin ein Lohngefälle von West nach Ost zu beobachten ist. Weitestgehend offen bleibt, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber ihre Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nicht erfüllen, schnell und wirksam ihren Anspruch auf den Mindestlohn durchsetzen können. Die zu schaffende Geschäfts- und Informationsstelle soll ihnen zwar als Anlaufstelle bei Fragen und sicherlich auch für Beschwerden rund um den Mindestlohn zur Verfügung stehen, das MiLoG hält jedoch kein Instrument bereit, den anspruchsberechtigten Beschäftigten eines zuwiderhandelnden Unternehmens zeitnah zu dem ihnen zustehenden Lohn zu verhelfen. Auch den Behörden der Zollverwaltung ist eine solche Befugnis nicht zugewiesen worden. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber. Die reine Auferlegung hoher Bußgelder für den Arbeitgeber und die Aussicht auf ein gerichtliches Verfahren zur eigenen Anspruchsdurchsetzung, kann nicht im Sinne der Mindestlohn-Berechtigten sein. Im Allgemeinen wird es von einer wirksamen Kontrolle abhängen, ob der Mindestlohn auch tatsächlich überall, wo er anzuwenden ist, gezahlt wird. Gerade in Branchen, in denen die Löhne durch den Mindestlohn stark angehoben werden und daher u.u. nicht mehr marktgerecht sind, steigt die Wahrscheinlichkeit für Missbrauch. Vermutlich auch deshalb kam es zur Festsetzung von verhältnismäßig hohen Bußgeldgrenzen und zu erhöhten Anforderungen bei Melde- und Dokumentationspflichten für die entsprechenden Branchen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die tatsächlichen Auswirkungen des Mindestlohns noch nicht abschätzbar sind. Es sind zu viele Faktoren, die eine Rolle spielen können, sodass eine auch nur annähernd zutreffende Prognose nicht aufgestellt werden kann. Wie sich die einzelnen Unternehmen auf den Mindestlohn einstellen, sollte frühzeitig geplant werden und wird von Branche zu Branche und von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein. Es bleibt zu hoffen, dass die Praxiserfahrungen mit dem MiLoG sachlich analysiert werden, um ggf. notwendige Anpassungen im Sinne der Betroffenen ideologiefrei durchzuführen. 10 Vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Drucksache 18/2010 neu, Seite Auswertungen zu den Lohnstrukturen eigener Mandanten; keine allgemeinverbindliche Feststellung. DWS-Verlag 6 Autoren: Dr. Christian Gebhardt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Bianca Eckhardt, Bilanzbuchhalterin Nikolaus Goldbach, LL.B. Wirtschaftsrecht

Wichtige Informationen zum Mindestlohn-Update 2019

Wichtige Informationen zum Mindestlohn-Update 2019 Wichtige Informationen zum Mindestlohn-Update 2019 Gerne möchten wir Sie über wichtige aktuelle Information zum Mindestlohn informieren und bitten Sie darum, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.

Mehr

Der Lohn macht die Musik

Der Lohn macht die Musik HLB Ratgeber III/2014 Der Lohn macht die Musik Steuertipps rund um den gesetzlichen Mindestlohn Die langen Debatten um den Mindestlohn haben ihr (vorläufiges) Ende. Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland

Mehr

1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4

1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4 Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1 1. Einleitung

Mehr

1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4

1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4 Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1 1. Einleitung

Mehr

Mindestlohngesetz. Vortrag Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Mindestlohngesetz. Vortrag Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Mindestlohngesetz Vortrag 2015 Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht 1 Inhalt des Mindestlohns 1 MiLoG (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung

Mehr

März 2017 Lohn & Personal

März 2017 Lohn & Personal März 2017 Lohn & Personal Sonderserie - Gesetzlicher Mindestlohn In Deutschland ist ab dem 01.01.2015 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto EUR 8,50 je Zeitstunde in Kraft getreten.

Mehr

Gesetz zur Stärkung der. Tarifautonomie. Der Mindestlohn

Gesetz zur Stärkung der. Tarifautonomie. Der Mindestlohn Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Der Mindestlohn 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Der Mindestlohn 3. Geltungsbereich und Ausnahmen 4. Übergangsregeln 5. Meldepflichten 6. Aufzeichnungspflichten 7. Kontrolle

Mehr

Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Die erste Anpassung erfolgte am 1. Januar 2017, dann gilt ein Mindestlohn

Mehr

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Mindestlohngesetz (MiLoG) Mindestlohngesetz (MiLoG) - Wissenswertes für Arbeitgeber - Gießen, 17.12.2014 Gliederung Einführung Geltungsbereich Höhe des Mindestlohns Folgen bei Unterschreitung und Haftung Sanktionen Sonstige Pflichten

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 122483 Der gesetzliche Mindestlohn Inhalt Der gesetzliche Mindestlohn... 1 Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?... 2 Welche Vergütungsbestandteile

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger

Mehr

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Seit dem 01.01.2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 brutto pro Arbeitszeitstunde. Gemäß

Mehr

Mindestlohn das müssen Sie beachten!

Mindestlohn das müssen Sie beachten! Beachten Sie folgendes: Bundesweit gibt es derzeit für folgende Branchen gesetzliche Mindestlöhne, weil ein Tarifvertrag nach dem AEntG für allgemein verbindlich erklärt wurde. Wenn Ihr Unternehmen zu

Mehr

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Mindestlohn Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Dozent: Rechtsanwalt Wendelin Monz Fachanwalt für f r Arbeitsrecht Fachanwalt für f r Bau- und Architektenrecht

Mehr

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Bundesrat Drucksache 288/14 BRFuss 04.07.14 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS - Wi Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner

Mehr

Der Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen

Der Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen Der Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen So sieht es aus ohne Mindestlohn. 06.06.2014 2 Wie wird der Mindestlohn eingeführt? 06.06.2014 3 Den Mindestlohn soll das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Mehr

Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn

Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.

Mehr

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten,

Mehr

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat

Mehr

Ausgewählte Rechtsprobleme

Ausgewählte Rechtsprobleme Fallen im Rahmen des Mindestlohns Ausgewählte Rechtsprobleme Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Praxisrelevante Problemfelder 1. Fragen der Anwendbarkeit des MiLoG beim

Mehr

Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG

Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Mindestlohn Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Vollzeitkräfte Praktikanten/ innen (Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG) Mindestlohn 8,50 brutto pro Zeitstunde Arbeitnehmerbeschäftigu ng in

Mehr

Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen Informationen für Berater und Mandanten

Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen Informationen für Berater und Mandanten Merkblatt 1 2015 Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen Informationen für Berater und Mandanten Nr. 1705.1 Inhaltsübersicht: 1. Einleitung 2. Gesetzliche Grundlagen das MiLoG a. Geltungsbereich b. Regelungsumfang

Mehr

Merkblatt. Mindestlohn

Merkblatt. Mindestlohn Merkblatt Mindestlohn Allgemeines Ab dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland der neue flächendeckende Mindestlohn von 8,50 brutto je Zeitstunde. Dieser Mindestlohn ist im Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Mehr

Mindestlohn und Mindestlohngesetz

Mindestlohn und Mindestlohngesetz Mindestlohn und Mindestlohngesetz matttilda - Fotolia.com Anwendungsbereich Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Branchen und Regionen.

Mehr

Mindestlohn das gilt es zu beachten!

Mindestlohn das gilt es zu beachten! Mindestlohn das gilt es zu beachten! Mit der Jahreswende wurde der Mindestlohn von 8,50 die Stunde eingeführt. Dies bringt viele Fragen und Konsequenzen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite mit sich.

Mehr

Die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk

Die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk Die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk Handwerkspolitisches Forum zum Mindestlohn am 9. März 2015, Handwerkskammer Chemnitz Mindestlohngesetz Mindestlohngesetz ist seit

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 122483 Der gesetzliche Mindestlohn Inhalt Der gesetzliche Mindestlohn... 1 Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?... 2 Sonderregelungen

Mehr

MERKBLATT Recht und Steuern

MERKBLATT Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung

Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung 1 Das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) Ab 1. Januar 2015 beträgt der gesetzliche Mindestlohn

Mehr

Mindestlohn? Allgemeines. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz können Sie hier aufrufen.

Mindestlohn? Allgemeines. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz können Sie hier aufrufen. Mindestlohn Allgemeines Ab dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland der neue flächendeckende Mindestlohn von 8,50 brutto je Zeitstunde. Dieser Mindestlohn ist im Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelt.

Mehr

Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3

Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3 Stand September 2015 SteuerNews 6 2015 Gesetzlicher Mindestlohn - aktualisiert Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3 Grundsatz: Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50

Mehr

Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015

Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015 !!!WICHTIG!!! Iserlohn, 8. Dezember 2014 Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. Januar 2015 tritt für Arbeitnehmerinnen

Mehr

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat dann

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes Bundesrat Drucksache xxx/17 xx.xx.17 Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes A. Problem und Ziel Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt

Mehr

MERKBLATT. Der gesetzliche Mindestlohn

MERKBLATT. Der gesetzliche Mindestlohn MERKBLATT Der gesetzliche Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wirft viele Fragen auf. Dieses Merkblatt enthält grundsätzliche Informationen hierzu. Rechtsprechung und Kommentierungen

Mehr

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen Das müssen Sie ab 01.01.2015 berücksichtigen Mandanten-Info Mindestlohn Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Was ist Mindestlohn?... 2 3. Für wen gilt bereits ein Mindestlohn?... 3 3.1 Branchen-Mindestlöhne...

Mehr

Newsletter Sonderausgabe

Newsletter Sonderausgabe Newsletter Sonderausgabe Mindestlohn Liebe Mandanten, der Bundestag hat das Mindestlohngesetz (MiLoG) verabschiedet es tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Betroffen davon sind alle Unternehmen. Aus diesem

Mehr

Der neue gesetzliche Mindestlohn

Der neue gesetzliche Mindestlohn Der neue gesetzliche Mindestlohn Autoren: STEINMEIER LLP Rechtsanwälte Daniel Sturm MBA Dr. Ralph Wagner LL.M. kanzleiansässig: Palaisplatz 3, 01097 Dresden Tel.: (0351) 448 333 0 Fax: (0351) 448 333 33

Mehr

Gesetzlicher Mindestlohn - Das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Gesetzlicher Mindestlohn - Das Tarifautonomiestärkungsgesetz Gesetzlicher Mindestlohn - Das Tarifautonomiestärkungsgesetz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Neues Mindestlohngesetz 2.1 Personenkreis 2.2 Höhe des Mindestlohns 2.3 Mindestlohnkommission 2.4 Unabdingbarkeit

Mehr

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Seite 2 von 8 MERKBLATT Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Seit dem 01.01.2015 gilt

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk * Vom 28. August 2014 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des

Mehr

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns MiLoG 814 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) Vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert durch Artikel

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) MiLoG Ausfertigungsdatum: 11.08.2014 Vollzitat: "Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland

Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland www.dstv.de Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Rheinland- Pfalz Saarland Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe DER GESETZLICHE MINDESTLOHN INHALTSVERZEICHNIS A) Die Regelungen

Mehr

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Januar 2015 ALLGEMEINER GESETZLICHER

Mehr

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Der Refenrentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Gesetz zur Stärkung der

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel verrät die wichtigsten Infos zum Thema Mindestlohn. Quelle: ETL

Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel verrät die wichtigsten Infos zum Thema Mindestlohn. Quelle: ETL Lange wurde darum gerungen, nun tritt es am 1. Januar 2015 in Kraft das Mindestlohngesetz (MiLoG). Deutschland erhält damit ab 2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn.

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu?

Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu? Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu? Erstmals gilt in Deutschland ab dem 01.01.2015 mit dem Mindestlohngesetz ein gesetzlicher Mindestlohn. Damit soll eine angemessene Lohnuntergrenze

Mehr

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Stand: August 2015 Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, welches auch das Mindestlohngesetz

Mehr

Der Mindestlohn. Fakten & Hintergründe

Der Mindestlohn. Fakten & Hintergründe Der Mindestlohn. Fakten & Hintergründe Liebe Leserinnen und Leser, der Mindestlohn kommt. Arbeit hat in Deutschland ihren Wert, dieses Zeichen haben viele erhofft und erwartet. Für anständig entlohnende

Mehr

Der Mindestlohn kommt!

Der Mindestlohn kommt! 25.09.2014 - Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Olaf Meier Der Mindestlohn kommt! Der Mindestlohn kommt! Fragen und Antworten zum neuen Mindestlohngesetz Dr. Olaf Meier Fachanwalt für Arbeitsrecht 1. Wer hat

Mehr

Aktuelles Recht für die Praxis. Mindestlohngesetz. Eine systematische Darstellung. von Dr. Christopher Hilgenstock. 1. Auflage

Aktuelles Recht für die Praxis. Mindestlohngesetz. Eine systematische Darstellung. von Dr. Christopher Hilgenstock. 1. Auflage Aktuelles Recht für die Praxis Mindestlohngesetz Eine systematische Darstellung von Dr. Christopher Hilgenstock 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978

Mehr

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel Folie 1 Mindestlohn 2015 Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie

Mehr

CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE

CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE Willkommen! CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE Wirtschaftsrecht Steuerrecht Gewerblicher Rechtsschutz RA Christian Semmler Darf der Flüchtling beschäftigt werden? Wie darf der Flüchtling beschäftigt werden? Gleichbehandlung

Mehr

Mindestlohn. Inhaltsübersicht 1) 1) Der Inhalt dieser Seite/Datei ist unverbindlich. Eine Haftung für den Inhalt ist deshalb ausgeschlossen.

Mindestlohn. Inhaltsübersicht 1) 1) Der Inhalt dieser Seite/Datei ist unverbindlich. Eine Haftung für den Inhalt ist deshalb ausgeschlossen. Mindestlohn RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Mindestlohn in der Normenhierarchie B. Regelfall I. Flächendeckender

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold - Das Wichtigste in Kürze gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 /h brutto ab dem 01.01.2015 tarifliche

Mehr

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Stand: September 2015 ALLGEMEINER GESETZLICHER MINDESTLOHN Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste

Mehr

Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim

Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 1 Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 2 Name: Annette Hochheim Beruf: Rechtsanwältin Kanzleisitz: Halle (Saale) Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte:

Mehr

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz MERKBLATT Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn. Einen gesetzlichen

Mehr

I. Mindestlohn. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

I. Mindestlohn. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne I. Mindestlohn 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 1 ). Danach finden in Rechts- und

Mehr

Pressedienst Das Jahr des Mindestlohns: Alle Daten auf einen Blick WSI: Deutlich bessere Chancen auf existenzsichernde Einkommen

Pressedienst Das Jahr des Mindestlohns: Alle Daten auf einen Blick WSI: Deutlich bessere Chancen auf existenzsichernde Einkommen Pressedienst WSI - Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut in der Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39 40476 Düsseldorf presse@boeckler.de www.boeckler.de 08.01.2015 WSI: Deutlich bessere

Mehr

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel Folie 1 Mindestlohn 2015 Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie

Mehr

Informationstext zum Tarifpaket

Informationstext zum Tarifpaket Informationstext zum Tarifpaket Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Allgemein Der Bundestag hat den Anfang April beschlossenen Gesetzentwurf am 3. Juli 2014 in zweiter

Mehr

Mindestlohngesetz (MiLoG) (gültig ab )

Mindestlohngesetz (MiLoG) (gültig ab ) Dok.-Nr.: 9123948 Gesetzgeber Gesetzestext (Gesamttext) Stand: 13.04.2017 Fundstellen Mindestlohngesetz (MiLoG) (gültig ab 01.01.2018) Abschnitt 1 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns 1 Mindestlohn

Mehr

Übersicht: Branchenmindestlöhne

Übersicht: Branchenmindestlöhne Dok.-Nr.: 0442348 Bundesregierung Übersicht vom 26.10.2016 Die Bundesregierung aktualisiert diese Übersicht in der Regel, wenn eine Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die jeweilige Branche

Mehr

Das Wichtigste zum Mindestlohn. Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Wichtigste zum Mindestlohn. Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht Das Wichtigste zum Mindestlohn Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht www.bartsch-rechtsanwaelte.de rm@bartsch-rechtsanwaelte.de Tel: 07 21 / 50 44 72 33 I. Die gesetzliche Regelung - Formalien

Mehr

Mandanteninformation zum Thema Mindestlohn ab 1. Januar 2015

Mandanteninformation zum Thema Mindestlohn ab 1. Januar 2015 Mandanteninformation zum Thema Mindestlohn ab 1. Januar 2015 Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten, Ein Thema, das viele beschäftigt oder beschäftigen wird, ist das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes

Mehr

Mindestlohn. 2. Freiwillige Orientierungspraktika müssen für die Dauer von mindestens Drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sein.

Mindestlohn. 2. Freiwillige Orientierungspraktika müssen für die Dauer von mindestens Drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sein. Mindestlohn In den letzten Wochen haben mich zahlreiche Schreiben von Verbänden, Vereinigungen und Bürgern zu diesem Thema erreicht. Es herrscht in einigen Branchen große Unsicherheit über die Ausgestaltung

Mehr

Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014

Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014 gut beraten GB-BDL 20140605-30237 Ausgabe 2/2015 Neues und Wissenswertes aus der Rechtsprechung Seite 1 Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014 Anscheinend wirft dieses Gesetz mehr

Mehr

Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen Informationen für Berater und Mandanten

Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen Informationen für Berater und Mandanten Merkblatt 11 2014 Mindestlohn Grundlagen und Auswirkungen Informationen für Berater und Mandanten Nr. 1705.1 Inhaltsübersicht: 1. Einleitung 2. Gesetzliche Grundlagen das MiLoG a. Geltungsbereich b. Regelungsumfang

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 1825 Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ARBEITSRECHT A32 Stand: September 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Der gesetzliche Mindestlohn Mindestlohn: Für wen gilt

Mehr

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie - Inhalte und Bewertung aus gewerkschaftlicher Sicht - Überblick Regelungen zur Stärkung der Tarifautonomie dieses Gesetzes sind: ein flächendeckender Mindestlohn

Mehr

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon (02 11) 35 57-0 Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Mehr

Der gesetzlichen Mindestlohn Was Arbeitgeber wissen müssen

Der gesetzlichen Mindestlohn Was Arbeitgeber wissen müssen Der gesetzlichen Mindestlohn Was Arbeitgeber wissen müssen I. Einführung Zum 1.1.2015 wird es in Deutschland erstmals einen bundeseinheitlichen gesetzlichen Mindestlohn geben. Er beträgt bei seiner Einführung

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn Vortrag vor dem Handelsausschusses der IHK Lippe zu Detmold am 24.03.2015 Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold - Das Wichtigste in Kürze

Mehr

Mindestlohn. Allgemeines

Mindestlohn. Allgemeines Mindestlohn Allgemeines Zum 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 brutto je Zeitstunde eingeführt. Dieser Mindestlohn ist im Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Mehr

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-

Mehr

Mindestlohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzung. 3. Mindestlohn: Bestimmungen. 4. Mindestlohn in Agenda LOHN. 5.

Mindestlohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzung. 3. Mindestlohn: Bestimmungen. 4. Mindestlohn in Agenda LOHN. 5. Mindestlohn Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1628 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Mindestlohn: Bestimmungen 3.1. Anwendungsbereich 3.2. Übergangsregelungen 3.3. Entgeltbestandteile

Mehr

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn MERKBLATT Recht und Steuern MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz

Mehr

Das Mindestlohngesetz Neue rechtliche Herausforderungen für das Transport- und Logistikgewerbe

Das Mindestlohngesetz Neue rechtliche Herausforderungen für das Transport- und Logistikgewerbe Neue rechtliche Herausforderungen für das Transport- und Logistikgewerbe Dr. Guido Belger, Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Bremen, 08.Juni 2015 I. Einleitung Das MiLoG

Mehr

Anlage 1 Eigenerklärung TVgG-NRW Tariftreue/Mindestlohn

Anlage 1 Eigenerklärung TVgG-NRW Tariftreue/Mindestlohn Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) 1. Ich verpflichte

Mehr

Mindestlohn. Rechtsanwältin Janin Gurtz Rechtsanwalt Karsten Bossow. Geiersberger g Glas & Partner mbb. Rechtsanwälte Rostock g Schwerin

Mindestlohn. Rechtsanwältin Janin Gurtz Rechtsanwalt Karsten Bossow. Geiersberger g Glas & Partner mbb. Rechtsanwälte Rostock g Schwerin Mindestlohn Rechtsanwältin Janin Gurtz Rechtsanwalt Karsten Bossow Geiersberger Glas & Partner mbb Rechtsanwälte Rostock g Schwerin www.geiersberger.de 1 Wer bekommt den Mindestlohn? Mindestlohngesetz

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v.

Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v. BVMB Kaiserplatz 3 53113 Bonn [[NeuerBrief]] Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v. Kaiserplatz 3 53113 Bonn Tel.: 0228 91185-0 Fax: 0228 91185-22 www.bvmb.de info@bvmb.de Vereinsregister

Mehr

Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut

Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar 2015 Rechtsanwalt Michael Sack BGV Sachsen-Anhalt Landesinnungstagung der Steinmetze 27. und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut Koalitionsvertrag vom 27. November

Mehr

Verpflichtungserklärung LTMG

Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung

Mehr

Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen. (Stand: 5. August 2014)

Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen. (Stand: 5. August 2014) Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen (Stand: 5. August 2014) 1. Ab wann gilt der Mindestlohn? Ab dem 1. Januar 2015. 2. Für welche Betriebe gilt der Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt für alle Betriebe,

Mehr

Mindestlohn. Michael Dauer

Mindestlohn. Michael Dauer Mindestlohn Die Neuregelungen ab dem 01.01.2015 Michael Dauer Geschäftsführer 29.01.2015 1 Übersicht Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen des MiLoG Welche Vergütungsbestandteile zählen nicht zum Mindestlohn?

Mehr

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV plus

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV plus Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV plus Was regelt das Mindestlohngesetz (MiLoG)? Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50

Mehr

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: AEntG

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: AEntG Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht 24 Arbeitnehmer-Entsendegesetz: AEntG Kommentar von Wolfgang Koberski, Gregor Asshoff, Dieter Hold, Peter Roggendorff 2., neubearbeitete Auflage Arbeitnehmer-Entsendegesetz:

Mehr

Praxishinweise zum Mindestlohn

Praxishinweise zum Mindestlohn Praxishinweise zum Mindestlohn Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal AnwälteHaus Osnabrück www.anwaeltehaus.net 11.03.2015 Grundinhalte MiLoG - in Kraft seit 16.08.2014 - Mindestlohn 8,50 brutto je Zeitstunde -

Mehr