FAHRSCHULEN AKTUELL Das Rundschreiben der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs

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1 04 15 FAHRSCHULEN AKTUELL Das Rundschreiben der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs Die FunktionärInnen und MitarbeiterInnen der Fachvertretung der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest sowie Erfolg und Gesundheit für das Jahr 2016! Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs Vorsitzender: Ing. Herbert Wiedermann Geschäftsführer: Mag. Johannes Adensamer Sachbearbeiterin: Renate Bauer Schwarzenbergplatz 14, 1041 Wien T 01/ , 3567 F 01/ E fg.kraftfahrschulen@wkw.at W wko.at/wien/fahrschulen 1 NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs

2 VORWORT Sehr geehrte Wiener FahrschulinhaberInnen! Ein bewegtes Jahr 2015 neigt sich nun dem Ende zu. Auf Bundesebene waren der Fahrlehrer- und Fahrprüfertag am Red Bull-Ring in Zeltweg und die traditionelle Fahrschultagung in Schladming die zwei großen Höhepunkte des heurigen Jahres soll es eine neue Auflage des Fahrlehrer- und Fahrprüfertages am Red Bull-Ring geben. Schladming wird wie gewohnt auch wieder stattfinden. Auch in Wien können wir auf drei interessante und gut besuchte Unternehmer-INFO-Veranstaltungen zurückblicken, an denen Themen wie E-Tankstellen für Fahrschulen, Unternehmensförderungen des AMS Wien und des WAFF, Nachtfahrten und verbotene Hilfsmittel bei Prüfungen behandelt und diskutiert wurden ist auch das Jahr des Abschieds und des Neubeginns. Unser langjähriger Fachgruppen- und Fachvertretungsgeschäftsführer Senator h.c. Walter J. Gerbautz ist mit in Pension gegangen und übergab bereits Mitte August die operativen Geschäfte an seinen Nachfolger Mag. Johannes Adensamer. Senator Gerbautz schulte seinen Nachfolger bereits seit ein und führte ihn in die Welt der Wiener Fahrschulen ein. Ich wünsche ihm alles Gute für seinen Unruhestand und hoffe, dass er uns weiterhin verbunden bleibt. Sein Nachfolger Mag. Adensamer kann schon auf eine mehrjährige Tätigkeit im Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Wien zurückblicken. Während seines Studiums begann er in der Mitgliederbetreuung im Mobilen Info-Service seine ersten Sporen in der Wirtschaftskammerorganisation zu verdienen. Nach seinem Studium wechselte er intern zur Nachfolgebörse Wien, von wo er sich immer mehr zum Gründungsberater entwickelte und, nach Abgabe seiner Agenden in der Nachfolgebörse, die Franchiseberatung im Gründerservice zusätzlich übernahm. Ich freue mich auf eine gute und fruchtbare Zusammenarbeit mit ihm. Da Mag. Adensamer der persönliche Kontakt zu Mitgliedern wichtig ist, plant er in den kommenden Jahren so viele Mitglieder unserer Fachvertretung wie möglich zu besuchen. Abschließend darf ich Ihnen auch im Namen meiner FunktionärskollegInnen ein besinnliches Weihnachtsfest und für das neue Jahr Gesundheit, Glück und einen erfolgreichen Geschäftsverlauf wünschen. Mit den besten Grüßen Ing. Herbert Wiedermann Vorsitzender INHALT NR. 4 DEZEMBER 2015 Editiorial Wiedermann 2 FVB FS-Tagung in Schladming Unternehmer-Info-Veranstaltung am Zur neuen Führerschein-Computerprüfung Vorläufige Termine FSG-Gesundheitsverordnung im Bundesgesetzblatt 5 Registrierkassenpflicht 7 ALLGEMEINER VERKEHR mytaxi-rabatte: Oops, der Streit geht weiter 10 Erfolg für Straßentransport-Aufsichtsorgane erreicht! 11 Homepage: Wko.at/wien/Fahrschulen 12 NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 2

3 FACHVERBAND FAHRSCHUL-TAGUNG VOM 08. BIS 10. OKTOBER 2015 IN SCHLADMING Hier ein kurzer Auszug aus dem Programm: Neue Vorschriften für Fahrschulen Experten des Verkehrsministeriums (MR Dr. Wilhelm Kast, Mag. Wolfgang Schubert) berichten über Neuerungen zum Führerscheingesetz (16. FSG-Novelle), zur Fahrprüfungsverordnung (11. Novelle FSG-PV), zu den Durchführungsverordnungen zum Führerscheingesetz (12. Novelle FSG-DV) und zum Kraftfahrgesetz (61. KDV-Novelle). Neue Computerprüfung Module GW und B Die Prüfungsfragen Theorie sollen im Laufe des Jahres 2016 neu werden. Dazu wird es eine Vorschau geben, nach welchen Schwerpunkten die Computerprüfung für die Module GW (Grundwissen) und Klasse B (Multiple Choice System) modernisiert wird. Neue EU-Vorschriften in Vorbereitung Beim Internationalen Tag werden europäische Initiativen von einer Vertreterin der EU-Kommission vorgestellt sowie der Fahrplan für die 4. Führerschein-Richtlinie skizziert. Internationale Verbändevertreter erörterten die Führerscheinausbildung im Vergleich. Auf der Homepage des Fachverbandes (wko.at/fahrschulen) können Sie alle Präsentationen downloaden. v.l.n.r.: FVB-GF Dr. Stefan Ebner, Anton Heinzl, Abg. z. NR (Obmann parlament. Verkehrsausschuss), FVB-Obmann Ing. Herbert Wiedermann Viele interessierte Zuhörer aus ganz Österreich UNTERNEHMER-INFO-VERANSTALTUNG AM 21. OKTOBER 2015 Am fand in der WKW, im großen Saal, eine Unternehmer-Info-Veranstaltung statt. Viele FahrschulinhaberInnen nutzten diese Gelegenheit, mit Vertretern der MA 65 und des Verkehrsamtes interessante Themen zu besprechen. Ein großes Thema waren die Nachtfahrten. Hier wurde von der MA 65 eine Information an alle Fahrschulen versendet, wo genau angegeben ist, wann eine Nachtfahrt beginnen darf. v.l.n.r. Mag. David Vladar, VS Ing. Herbert Wiedermann, Thomas Taus 3 NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs

4 ABS: MA 65, Ungargasse 33, 1030 Wien An alle Wiener Fahrschulen, Wirtschaftskammer Wien, Fachvertretung der Fahrschulen Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 65 Rechtliche Verkehrsangelegenheiten Ungargasse 33 (Eingang Rochusgasse 18) A-1030 Wien Tel.: (+43 1) Fax: (+43 1) GZ: Wien, 30. Oktober 2015 Sehr geehrte Fahrschulbesitzerinnen und Fahrschulbesitzer! Sehr geehrte Fahrschulleiterinnen und Fahrschulleiter! Da anlässlich der Unternehmer-INFO-Veranstaltung für Fahrschulen am 21.Oktober 2015 in der Wirtschaftskammer Wien mehrfach der Wunsch geäußert wurde, einen Link mit den Sonnenuntergangszeiten für Wien zu versenden, möchte die Magistratsabteilung 65 diesem Wunsch gerne nachkommen und verweist diesbezüglich auf folgenden Link der ZAMG Wien: Da sich die Sonnenuntergangszeiten von Jahr zu Jahr nur um etwa 1 Minute +/- verändern, kann die Einteilung der Nachtfahrten für die kommenden Jahre nach dem gleichen Zeitplan vorgenommen werden. Lediglich in den Wochen der Zeitumstellung (Sommer-/Winterzeit) kann es zu größeren Differenzen kommen. Außerdem teilt die Magistratsabteilung 65 mit, dass unser Fahrschulreferat unlängst um die Mitarbeiterin Frau Sonja HOCHMEISTER erweitert wurde und diese verstärkt für die Überprüfung der theoretischen Führerscheinprüfungen und der Unterrichtsaufzeichnungen eingesetzt wird. Frau Hochmeister, die vorwiegend unangekündigte Revisionen durchzuführen hat, wird ihre Identität bei Bedarf mittels ihres Dienstausweises nachweisen. Sachbearbeiter: Taus Tel: (+43 1) Mit freundlichen Grüßen, Für den Abteilungsleiter: Mag. David Vladar Nachrichtlich an: LPD Wien, Verkehrsamt Dieses Schreiben könnten Sie auch elektronisch erhalten. Mehr dazu finden Sie auf NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 4

5 Herr Mag. Bauer vom Verkehrsamt zeigte einen Führerscheinantrag sowie eine Niederschrift und informierte, wie diese Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt gehören. Weiters berichtete er, wann heuer zwischen Weihnachten und Neujahr Prüfungen stattfinden. Vorsitzender Ing. Herbert Wiedermann berichtete, dass die Nachfolge ein immer aktuelleres Thema wird. Österreichweit sind 74 % der FahrschulinhaberInnen über 70 Jahre alt. Daher wird die Nachfolge in den kommenden Jahren thematisiert werden. Die Vortragenden Mag. Wolfgang Bauer ZUR NEUEN FÜHRERSCHEIN-COMPUTERPRÜFUNG - VORLÄUFIGE TERMINE 2016 Für die Computerprüfung Theorie (Multiple-Choice) werden derzeit die Module Grundwissen (GW), Klasse A und Klasse B finalisiert. Demnächst erfolgt die technische Umsetzung (interne EDV-Übermittlung, in die Wegeleitung der Übersetzungen). Im ersten Quartal 2016 sind im Zuge der finalen Implementierung folgende Schritte vorgesehen: Prüfungsfrei von Montag, dem 29. Februar 2016, bis inkl. Freitag, dem 4. März In dieser Zeit werden keine Prüfungen abgenommen (prüfungsfreie Woche). Der Fragenkatalog wird am Dienstag, dem 1. März 2016, eingespielt, was in Folge zu einem faktischen Einsatz der neuen Prüfungsfragen am Montag, dem 7. März 2016, führt. Wir ersuchen um entsprechende Berücksichtigung bei den Planungen im Betrieb. 6. FSG-GESUNDHEITSVERORDNUNG IM BUNDESGESETZBLATT Per 1. Oktober 2015 wurde die Gesundheitsverordnung zum FSG novelliert. Wurde bisher die theoretische Fahrprüfung fünfmal nicht bestanden, mussten eine amtsärztliche und die verkehrspsychologische Untersuchung absolviert werden. Diese Untersuchungen entfallen nun. Damit sollen Probleme, die die modulare Prüfweise der Theorieinhalte verursachte, beseitigt werden. Die Untersuchungen bei mehrfachem Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung bleiben erhalten. Wurden bisher bei einer Verlängerung einer Lenkberechtigung der Gruppe 2 (große Klassen) und bei einer Ausdehnung auf eine Lenkberechtigung je ein medizinisches Gutachten verlangt, entfällt dieses zweite Gutachten (bei Ausdehnung auf die Klasse A). Da nun das mehrfache Verwenden möglich ist, stellt das eine Kostenreduktion dar. Die Voraussetzung eines Lungenvolumens von 1.5 Litern ist in der Liste der Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr enthalten. 5 NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs

6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 30. September 2015 Teil II 285. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (6. Novelle zur FSG-GV) 285. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-GV) Auf Grund der 8 und 34 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet: Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2011, wird wie folgt geändert: 1. 6 Abs. 1 Z 2 lautet: 2. organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen, 2. In 17 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder Abs. 3 letzter Satz lautet: Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen. 4. In 22 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge 19 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 752/1996 ersetzt durch die Wortfolge 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/ In 22 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge 20a Ärztegesetz 1984 ersetzt durch die Wortfolge 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/ Abs. 1 Z 3 lautet: 3. für Wiederholungsuntersuchungen.. 30 Euro, wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von 22 Abs. 3 letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde. Stöger NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 6

7 REGISTRIERKASSENPFLICHT Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Ab gelten für Betriebe neue Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung. Achtung: Die Neuerungen gelten nur für Barumsätze! Sämtliche Steuerpflichtige, die für steuerliche Zwecke Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, müssen ihre Bareinnahmen künftig einzeln aufzeichnen. Ein Kassasturz, wie ihn bisher Unternehmen bis ,-- Jahresumsatz machen durften, ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Einzelerfassung mittels Registrierkasse Betriebe (Gewerbe, selbständige Tätigkeit und Land- und Forstwirtschaft) haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn der Jahresumsatz je Betrieb ,-- und die Barumsätze dieses Betriebes 7.500,- im Jahr überschreiten. Der Begriff Barumsätze umfasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons, etc. Hinweis: Beide Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht. Die Grenze von 7.500,-- für Barumsätze soll verhindern, dass Unternehmen, die neben Zielgeschäften mit hohen Beträgen auch geringe Bargeschäfte bis maximal 7.500,-- tätigen, unter die Registrierkassenpflicht fallen. Unter Registrierkasse versteht man jedes elektronisches Datenverarbeitungssystem, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von Barumsätzen erstellt (z. B. Registrierkassen, serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen, Taxameter etc.). Änderungen ab Treffen die Voraussetzungen für eine Registrierkassenpflicht zu, muss der Unternehmer ab Jänner 2016 eine elektronische Registrierkasse haben, die der Kassenrichtlinie entspricht. Weitere Informationen finden Sie in unserem Infoblatt Kassenrichtlinie Ab müssen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit. Jede Registrierkasse muss über folgende Eigenschaften verfügen: Datenerfassungsprotokoll Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 Kassenidentifikationsnummer Details zu den technischen Voraussetzungen sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt. Belegerteilungsverpflichtung Unternehmer haben ab die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen: Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden Tag der Belegausstellung Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung Betrag der Barzahlung ab bei Verwendung von elektronischen Kassen mit Sicherheitseinrichtung: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code) Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren. Achtung: Die Belegerteilungsverpflichtung gilt ab dem ersten Barumsatz (egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht) für jeden Unternehmer ab Ausnahmen gibt es nur für die Kalte-Händeregelung, Feuerwehrfeste und dergleichen. Sonderregelungen Der Bundesminister für Finanzen lässt für gewisse Unternehmergruppen bzw. Umsatzarten Ausnahmen bzw. Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungspflicht, der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems und die Belegerteilungsverpflichtung zulassen. In folgenden Fällen sind Ausnahmen bzw. Erleichterungen möglich: Umsätze im Freien ( Kalte-Händeregelung ) Darunter fallen Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, sofern sie nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden und die Jahresumsatzgrenze von ,-- nicht Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Seite 3 von 5 überschritten wird. Achtung: Die Umsatzgrenze von ,- - gilt für sämtliche Umsätze des Betriebes, nicht nur für die Umsätze im Freien. Automaten Die begünstigten Umsätze müssen nicht einzeln aufgezeichnet werden. Die Tageslosung darf mittels Kassasturz ermittelt werden. Ebenso gilt für sie keine Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Automaten: Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20,-- nicht übersteigt. Darunter fallen z.b. Tischfußballautomaten, Musikautomaten, Dartautomaten etc. Es besteht weder eine Registrierkassennoch eine Belegerteilungspflicht. 7 NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs

8 Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der erbrachten Dienstleistungen oder der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Angangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal im Monat zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen. Für Automaten, die vor dem in Betrieb genommen werden, gelten diese Regelungen erst ab Webshops Umsätze im Rahmen eines Webshops, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt, sind von der Registrierkassenpflicht befreit. Belege müssen aber ausgestellt werden. Hinweis: Hinsichtlich der Umsätze, die nicht im Webshop getätigt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Die Umsätze von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (z.b. Vereine) sind unter gewissen Voraussetzungen von der Registrierkassenpflicht befreit. Details regelt die Bar-umsatzverordnung. Umsätze außerhalb der Betriebsstätte ( mobile Gruppen ) Unternehmer, die ihre Lieferungen und Dienstleistungen außerhalb der Betriebstätte erbringen, können ihren Kunden einen Papierbeleg (z.b. Paragon) geben und müssen eine Kopie davon aufbewahren. Nach Rückkehr in die Betriebsstätte sind diese Umsätze jedoch ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse zu erfassen. Die Ausnahme betrifft mobile Berufe wie mobile Friseure, Masseure, Fremdenführer etc. Geschlossene Gesamtsysteme Für große Unternehmen, die mit Systemen arbeiten, bei denen Kassensystem, Warenwirtschaftssystem und Buchhaltungssystem lückenlos miteinander verknüpft sind, besteht die Möglichkeit die Manipulationssicherheit, ohne die Verwendung einer Signaturerstellungseinheit oder eines Signaturzertifikates, durch das Finanzamt mittels Bescheid festzustellen zu lassen. Voraussetzungen: der Einsatz von mehr als 30 Registrierkassen die Einholung eines Gutachtens über die Manipulationssicherheit ein Antrag auf Ausnahme beim Finanzamt das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid Beginn der Registrierkassenpflicht Ab dem erstmaligen Überschreiten der oben genannten Grenzen muss der Unternehmer mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein geeignetes Kassensystem haben. Die Umsatzgrenzen beziehen sich auch auf Zeiträume vor dem Das heißt, dass schon die Umsätze des Jahres 2015 für die Bestimmung des Zeitpunktes der Kassenpflicht herangezogen werden. Das bedeutet, dass Betriebe, die bereits im September 2015 mehr als ,-- Jahresumsatz und davon mehr als 7.500,-- Barumsätze haben per ein geeignetes Kassensystem haben müssen. Beispiel 1: Erstmaliges Überschreiten der Gesamtumsatzgrenze und Barumsatzgrenze im November 2015 (Jänner bis November ,-- Umsatz, davon mehr als 7.500,-- bar). Ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat besteht die Registrierkassenverpflichtung ab , im Falle des Kalendervierteljahres ab Beispiel 2: Neugründung eines Unternehmens am Umsätze April bis August 2016: ,--, davon mehr als 7.500,-- Barumsätze. Ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat besteht die Registrierkassenverpflichtung ab , im Falle des Kalendervierteljahres ab Übersteigen die Umsätze im Jahr 2015 die oben genannten Grenzen und sollte der Unternehmer ab 2016 jedoch komplett auf Zielgeschäfte umsteigen (also keine Barumsätze mehr haben) ist konsequenter Weise auch keine elektronische Kasse notwendig. Werden die Grenzen für die Registrierkassenpflicht im Jahr 2015 nicht überschritten, kann der Unternehmer den Zeitpunkt des Kaufes ebenfalls nach hinten verschieben. Erst in einem der folgenden Monate nach Überschreitung der beiden Umsatzgrenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer besteht die Verpflichtung eines geeigneten Kassensystems. Wegfall der Registrierkassenpflicht Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg. Beispiel: Die Umsätze eines Unternehmens sind im Jahr 2016 über den Grenzen ( ,-- Gesamtumsatz und 7.500,-- Barumsatz). Im Jahr 2017 fällt der Gesamtumsatz auf ,--. Ist aufgrund der Umstände absehbar, dass auch im Jahr 2018 die Grenzen nicht überschritten werden, fällt für den Unternehmer die Registrierkassenpflicht ab 2018 weg. Steuerliche Förderungen Als Unterstützung zur Finanzierung der vorgeschriebenen Systeme (Anschaffung oder Umrüstung) ist eine beim Betriebsfinanzamt beantragbare Prämie in Höhe von 200,-- pro Kassensystem (maximal aber 30,-- pro Erfassungseinheit) vorgesehen. Die Prämie kann bei der jeweiligen Steuererklärung mittels Beilagenformular E108c geltend gemacht werden, wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben und stellt keine Betriebseinnahme dar (d.h. sie ist steuerfrei). Für die Inanspruchnahme müssen die Ausgaben jedoch vor dem erfolgen. Die Anschaffungskosten bzw. die Umrüstkosten sind nicht über mehrere Jahre zu verteilen (abschreiben), sondern können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden. Sanktionen bei Nichtbefolgung der Vorschriften Besteht Registrierkassenpflicht und verfügt der Unternehmer ab über keine Registrierkasse bzw. verfügt die Registrierkasse ab über keine technische Sicherheitseinrichtung, stellt das eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- geahndet. Außerdem besteht die Gefahr, NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 8

9 dass die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen angezweifelt wird, was die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zur Folge haben kann. Aktuelle Entwicklungen Seitens des Ministeriums ist ein Erlass in Ausarbeitung, der diverse offene Fragestellungen klarstellen soll. Der Fachverband ist laufend bemüht, in diesen Erlass auch für unsere Branche relevante Klarstellungen bzw. Erleichterungen unterzubringen. Erfolg Als ersten Erfolg konnte z.b. beim Anwendungsbereich klargestellt werden, dass Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach 131b BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, diese Umsätze nach 131 Abs. 5 Z 2 BAO nicht sofort erfassen müssen, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen dürfen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg isd 132a Abs. 3 BAO ausfolgen und hievon eine Durchschrift aufbewahren. Hinsichtlich der im Gesetz derzeit festgeschriebenen Vorgabe Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung (hier würde nach aktuellem Stand die Angabe der ISBN-Nr. bzw. die Angabe des Buchtitels erforderlich sein) wird versucht, dies auf einige Warengruppenbezeichnungen herunterzubrechen. Übergangsphase konnte erreicht werden Auf Intervention der Wirtschaftskammer konnte folgende Übergangsfristen erreicht werden (unberührt von dieser Regelung bleibt die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben): 1. Quartal 2016: Es werden in der Übergangsphase (Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016) von den Abgabenbehörden und deren Organe keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt. Vielmehr werden die Organe der Finanzverwaltung in diesem Bereich durch Beauskunftung die Unternehmerinnen und Unternehmer proaktiv unterstützen. 2. Quartal 2016: Bis zum 30. Juni 2016 werden weiters von den Abgabenbehörden und deren Organen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn der oder die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen können (zb. die Anschaffung einer Registrierkasse war aufgrund von Nichteinhaltung der Lieferfristen durch die Kassenhersteller nicht möglich oder die Installation der notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich oder die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar). Hinweis: Umfassende und weiterführende Informationen finden Sie auf wko.at/registrierkassenpflicht. Seit ist der neue Online-Ratgeber unter folgendem Link abrufbar: wko.at/content.node/service/steuern/ Weitere-Steuern-und-Abgaben/Verfahren- --Pflichten-im-oesterr--Steuerrecht/Registrierkassenpflicht-.html Der neue Online-Ratgeber informiert, ob für ein Unternehmen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bestehen, ob auf einen Betrieb Ausnahmen oder Erleichterungen zutreffen, ab wann die Verpflichtung zur Führung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht und welche technischen Schritte erforderlich sind. Quelle: Wirtschaftskammer 9 NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs

10 ALLGEMEINER VERKEHR MYTAXI-RABATTE: OOPS, DER STREIT GEHT WEITER Die zum Daimler-Konzern gehörende Vermittlungs-App mytaxi gewährt immer wieder Rabattaktionen von 50 Prozent. Kunden, die über diesen App-Dienst bezahlen, wird die Hälfte des Fahrpreises erstattet. Deutsche Taxi-Zentralen und Verbände laufen dagegen Sturm und klagten. Gerichtsverfahren laufen in Stuttgart, Hamburg und Frankfurt. In Deutschland gelten eigentlich Festpreise für Taxifahrten. Dadurch sollen Taxifahrer vor ruinösem Wettbewerb geschützt werden. Diese Vorgabe umgeht mytaxi mit Rabattaktionen, indem die App ihren Kunden, wenn sie ein Taxi über den Dienst rufen, 50 Prozent des Fahrpreises erstattet. Und mytaxi macht weiter: Oops, we do it again: Halber Preis bei jeder Tour vom 12. bis 26. November war zuletzt auf der Homepage zu lesen. In Hamburg war der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) mit einer einstweiligen Verfügung gegen die bundesweiten Rabatte im September gescheitert. Das Landgericht stellte sich auf die Seite von mytaxi. Deshalb konnte mytaxi bundesweit weiter Rabatte gewähren mit Ausnahme in Stuttgart. In Stuttgart und Umgebung hatte die dortige Taxi-Auto-Zentrale eine einstweilige Verfügung am Landgericht im Juni durchgesetzt, das die Rabatte für rechtswidrig erklärte. MyTaxi war dagegen in Berufung gegangen, der Fall ging ans Oberlandesgericht Stuttgart. Dieses hob am 19. November die einstweilige Verfügung auf, mit der die Taxi-Auto-Zentrale in den vergangenen Monaten solche Aktionen in Stuttgart, Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen verboten hatte. Der Richter machte noch einmal klar, dass er die Rabatte nicht grundsätzlich verbieten würde. Der konkrete, über zwei Wochen gewährte Rabatt von 50 Prozent könne aber als unlauterer Wettbewerb gesehen werden. Weil die Taxi-Auto-Zentrale allerdings in ihren Schriftsätzen nicht den für eine solche Entscheidung maßgeblichen Kern getroffen habe, wies das Oberlandesgericht den ursprünglichen Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Zu Ende ist der Streit damit aber nicht. Die Stuttgarter Taxifahrer wollen mit einer weiteren Klage gegen die Rabatte vorgehen, sollte nicht vorher andernorts schon eine bundesweite Entscheidung fallen. Denn die Servicegesellschaft Taxi Deutschland hat vor dem Landgericht Frankfurt eine Klage gegen die bundesweit laufenden Rabattaktionen eingereicht, weil sich die der Gesellschaft angeschlossenen Taxi-Zentralen einem ruinösen Wettbewerb ausgeliefert sehen. Das Gericht will seine Entscheidung am 19. Jänner 2016 verkünden. Vor dem Landgericht Frankfurt war schon der Mitfahrdienst UberPop, bei dem Privatleute Fahrten in ihren Autos anbieten, nach einer Klage für wettbewerbswidrig erklärt worden. Was ist Mobility as a Service? Mit der fortschreitenden globalen Digitalisierung hat sich das Verhalten der Gesellschaft in vielen Bereichen stark verändert. Das gilt auch für den Sektor Transport. Längst verzichten viele Menschen ganz bewusst auf ein eigenes Fahrzeug und wollen trotzdem regional und überregional mobil sein. Hier setzt die Idee von Mobilität als Service (kurz MaaS genannt) an. Es ist als ein Mobilitäts-Vertriebsmodell zu verstehen, mit dem die wichtigsten Transport-Bedürfnisse Kunden über eine Plattform angeboten werden. Leistungen sind in einem Paket gebündelt ähnlich wie bei Handytarif-Paketen. Kundenoptimiert will man Verkehrsinfrastruktur (z.b. Radwege), Transportdienstleistungen (z.b. öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad, Taxi, Car-Sharing), Transportinformationen (z.b. Preis, Fahrzeiten) und Zahlungsmöglichkeiten gebündelt anbieten, die den Benützern am Handy, Tablet oder PC rund um die Uhr zur Verfügung stehen. NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 10

11 Erfolg für Straßentransport-Aufsichtsorgane erreicht! 27. StVO Novelle bringt rollendes flexibles Überholverbot BGBl I Nr 123/2015 Berufsgruppe Allgemeiner Verkehr Mittels Wechselverkehrszeichen (WVZ) am Fahrzeug können Straßentransport-Aufsichtsorgane ab sofort während der Fahrt flexibel Überholverbote anordnen. Basis für die neue Befugnis bei der Sondertransport-Absicherung ist die 27. StVO-Novelle, die seit 6. Oktober 2015 gilt. afv@wko.at Mit Lkw >3,5 t hzg ist Überholen von mehrsp. Kfz verboten. (Vorschriftszeichen 52 StVO Z 4c) Überholen von mehrspurigen Kfz verboten. (Vorschriftszeichen 52 StVO Z 4a) Bei der Absicherung von Sondertransporten haben Straßentransport-Aufsichtsorgane nun per Gesetz gemäß 97 Abs 5a StVO - die Möglichkeit, wenn es die Verkehrssituation erfordert, das Überholen anderer Verkehrsteilnehmer an Stellen zu verhindern, an denen das alleinige Fahren des Sondertransportes wegen der räumlichen Gegebenheiten notwendig ist. Sowohl für den Lkw-Verkehr als auch für den Pkw-Verkehr können flexibel ( rollende ) Überholverbote angeordnet werden soweit dies im Bescheid vorgesehen ist. Damit werden die Rechtssicherheit verbessert und die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gesichert. Zusätzlich dürfen Begleitorgane mit ihren Begleitfahrzeugen im Zuge der Transport- Absicherung Bodenmarkierungen überfahren. Bisher war das nur für den Sondertransporter im Bewilligungsbescheid vorgesehen. Die Straßenverkehrsordnung sah bisher vor, dass Sperrlinien nicht überfahren bzw Sperrflächen nicht befahren werden dürfen. Die Straßentransport-Aufsichtsorgane werden ersucht, sofern es die Verkehrssicherheit erfordert, vom flexiblen Überholverbot Gebrauch zu machen. Derzeit verwendete Warnleiteinrichtungen, die kein Überholverbot anzeigen, sollten umgehend bzw mit Übergangsfrist nachgerüstet oder ersetzt werden. 11 NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs

12 HOMEPAGE DER FACHVERTRETUNG WIEN DER FAHRSCHULEN UND DES ALLGEMEINEN VERKEHRS - WKO.AT/WIEN/FAHRSCHULEN IHRE ANSPRECHPARTNER Mag. Johannes Adensamer Fachvertretungsgeschäftsführer T 01/ F 01/ E johannes.adensamer@wkw.at Renate Bauer Mitarbeiterin Berufsgruppe der Wiener Fahrschulen T 01/ F 01/ E renate.bauer@wkw.at Petra Adolf Mitarbeiterin Berufsgruppe des Allgemeinen Verkehrs T 01/ F 01/ E petra.adolf@wkw.at IMPRESSUM NR. 4 DEZEMBER 2015 Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller: Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien Offenlegung: wko.at/wien/fahrschulen/offenlegung Layout: Referat Organisationsmanagement Fotos: Florian Wieser, FV Fahrschulen, Fotolia, Fotocredit WKO, WKO-Fachverband der Fahrschulen Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. P.b.b. GZ 02Z M FV Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien NEWS der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 12

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