Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 1"

Transkript

1 Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 1

2 Agenda des VSAV-Workshops im Mai 2013 VSAV-Workshop zur Regulierung der Finanzanlagenvermittler insbesondere 34f GewO Teil 1 ( ): Grundzüge der Regulierung Besonderheiten der Vermögensschaden-Haftpflicht

3 Referenten Ralf W. Barth Jahrgang 1961 Ralf W. Barth GmbH VSAV e. V. seit 2004 Exactus AG CONAV Consulting seit 2012 Schwerpunkte seit 1998: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH), D&O sowie E&O und Unternehmensberatung für Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister, Pools, Versicherer und Initiatoren Risiko- & Haftungsmanagement für Gewerbetreibende & KMU auf der Basis von Netto-Tarifen und Aufwandsvergütung

4 Referenten Dr. Jochen Strohmeyer geb Rechtsanwalt seit 12/2003 Fachanwalt für BKR seit 2008 Partner seit seit 2010 Seit 2003: ausschließlich im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig mit Einführung dieses Titels auch Fachanwalt in diesem Bereich Leitung des Dezernats Abwehr von Massenschäden für Emittenten und Strukturvertriebe Beratung freier Vermittler u. Abwehr von Schadensersatzansprüchen Referent auf Fachmessen, Veröffentlichung von Fachpublikationen

5 Finanzdienstleister-Regulierung Die Zehn Gebote Gottes sind deshalb so klar und verständlich, weil sie ohne Mitwirkung einer Sachverständigenkommission zustande gekommen sind. Charles de Gaulle

6 Grundzüge der Regulierung - I. Inkrafttreten I. Inkrafttreten (Überblick) Änderungen für freie Vermittler, die heute bereits über eine Erlaubnis nach dem alten 34c GewO verfügen und das bisherige Geschäft unter dem neuen 34f GewO fortführen wollen: Inkrafttreten VSH-Pflicht (streitig) Ende Übergangsfrist für die (privilegierte) Antragstellung und die Registrierung (DIHK) Ende Übergangsfrist für Nachweis der Sachkunde

7 Grundzüge der Regulierung - II. Erlaubnispflicht II. Wer braucht eine Erlaubnis (Überblick)? Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt, wer im Umfang der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig zu 1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,

8 Grundzüge der Regulierung - II. Erlaubnispflicht 2. öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, 3. sonstigen Vermögensanlagen i. S. d. 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) Anlageberatung i. S. d. 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler).

9 Grundzüge der Regulierung - II. Erlaubnispflicht Achtung: Einer Erlaubnis bedarf also auch, wer nur Anlageberatung i. S. d. 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringt, also Anlageempfehlungen in Bezug auf die Produkte des 34 f Abs. 1 Nr abgibt, ohne sie zu vermitteln. Vermittlung ist wie bisher in 34 c GewO zu verstehen: Gewerbsmäßige Tätigkeit, die den Abschluss eines Vertrags zur Anschaffung einer Finanzanlage umfasst, auf ihn abzielt oder zumindest die Möglichkeit eines späteren Vertragsschlusses eröffnet. Agieren innerhalb der Bereichsausnahme: Vermittler darf Kundengelder nicht annehmen, um sie an Emittenten zu leiten.

10 Grundzüge der Regulierung - II. Erlaubnispflicht 34 f Abs. 1 Nr. 1. GewO (Überblick): Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen. Also: Investmentfonds, Investmentanteile. Nicht unter die Nr. 1 fallen Fondsgebundene Lebensversicherungen Fondsgebundene Lebensversicherungen fallen derzeit allein unter die Erlaubnispflicht nach 34 d GewO.

11 Grundzüge der Regulierung - II. Erlaubnispflicht 34 f Abs. 1 Nr. 2. GewO: Schwieriges Problem: Fallen Treugeberanteile einer KG unter Nr. 2 oder unter Nr. 3. Tendenz in den Kommentierungen: Es gilt Nr. 2. Problem: Großes Haftungsrisiko. Muss mit der eigenen VSH abgestimmt sein.

12 Grundzüge der Regulierung - II. Erlaubnispflicht 34 f Abs. 1 Nr. 3. GewO (Überblick): Sonstige Vermögensanlagen i. S. v. 1 Abs. 2 VermAnlG, z. B. Unternehmensbeteiligungen an Personenhandelsgesellschaften, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Private Placement, u.v.a.m.

13 Grundzüge der Regulierung - III. Voraussetzungen für Erlaubnis III. Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f GewO vorliegen? Beachte: Gemäß 34 f Abs. 1 S. 3 GewO kann die Erlaubnis auf den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nr. 1, 2 oder 3 beschränkt werden. Anmerkung: Entweder weil dies so (und nicht mehr) beantragt wurde oder weil die Voraussetzungen für eine weitergehende Erlaubnis nicht vorlagen z.b. fehlende Sachkunde in Bezug auf eine der Kategorien.

14 Grundzüge der Regulierung - III. Voraussetzungen für Erlaubnis Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn (Überblick) Antragsteller nicht zuverlässig; Antragsteller lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen Antragsteller verfügt nicht über hinreichende Sachkunde Antragsteller erbringt Nachweis der VSH nicht. (wird nachfolgend im Detail erläutert)

15 Grundzüge der Regulierung - III. Voraussetzungen für Erlaubnis Zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers: Gemäß 34 f Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

16 Grundzüge der Regulierung - III. Voraussetzungen für Erlaubnis Ungeordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers: Gemäß 34 f Abs. 2 Nr. 2 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( 26 Abs. 2 InsO, 882b ZPO) eingetragen ist.

17 Grundzüge der Regulierung - III. Voraussetzungen für Erlaubnis Fehlende Sachkunde des Antragstellers - Gesetzestext Gemäß 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO ist die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen i.s.d. Abs. 1 S. 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen.

18 Grundzüge der Regulierung - III. Voraussetzungen für Erlaubnis Fehlende Sachkunde des Antragstellers - Überblick (Details folgen im Workshop 3 am ) Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen ( 4 FinVermV). Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ( 5 FinVermV i. V. m. 13c GewO). Alte-Hasen-Regelung ( 157 Abs. 3 GewO). Der Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten ist nicht möglich.

19 VSH-Pflichtversicherung neu VSH-Policen Versicherungsvermittlung Ab 1,23 Mio. FDL1 FDL2 FDL3 Ab 1,23 Mio. Deckungssumme

20 Neue VSH-Policen Bausteine VSH-Policen Versicherungsvermittlung Ab 1,23 Mio. Baufinanzierung und Finanzierung 34c Mio. Immobilienmakler 34c Mio. FDL1 FDL2 FDL3 Ab 1,23 Mio. Deckungssumme

21 Aktuelle VSH-Tarifmatrix

22 Haftungs-Überraschungen für alle Beteiligten

23 VSH = wichtige Aspekte und Inhalte Wichtig bei Versicherungsvermittlung In der bav Arbeitgeber- und Arbeitnehmerberatung Vermittlung von rückgedeckten Versorgungsmodellen inkl. rückgedeckter Arbeitszeitkontenmodelle An- und Verkauf von gebrauchten Kapitallebensversicherungen Tippgeberstellung z. B. im Bereich Sozialversicherungsstatusfeststellung.

24 VSH = wichtige Aspekte und Inhalte Im Bereich der Finanzdienstleistungsvermittlung Sind in Ihrer VSH Police Ihre komplette Produktpalette und Ihre Tätigkeiten innerhalb der Kategorien 34 f 1 bis 3 GewO abgebildet? zusätzlicher Versicherungsschutz kann geboten werden für die Vermittlung von: Darlehens-, Bauspar- und Leasingverträgen Spar-, Einlagen- und Kontenverträgen Edelmetallen (physisch) Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung Direktinvestitionen in Transport-Container Immobilienmaklertätigkeit Haus- und Grundstücksverwalter von privat und gewerblich genutzten Immobilien

25 VSH = wichtige Aspekte und Inhalte Optional wählbarer Versicherungsschutz für Assekuradeur Pooler Financial Planner

26 VSH = wichtige Aspekte und Inhalte Wichtige Bedingungsinhalte Versicherungsschutz für: Verstöße, die während der Laufzeit aller vorangehenden Versicherungsverträge vorgekommen sind, sofern jeweils lückenloser Versicherungsschutz bestand, ohne Vorgaben/ Einschränkungen (z. B. nur bei bestehendem Vertrag) Verstöße von Organen und Mitarbeitern den Einsatz des Internets denken Sie an Viren etc. unlauteren Wettbewerb durch Online-Aktivitäten

27 VSH = wichtige Aspekte und Inhalte Wichtige Bedingungsinhalte Abwehrschutz bei Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzung Versicherungsschutz bei Datenschutzverletzungen anfallenden Büro-Dienstleistungen, z. B. die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen Auswahlverschulden des VN bei Vermittlung der Kunden an Vermögensverwalter mit KWG Zulassung

28 VSH = wichtige Aspekte und Inhalte Wichtige Bedingungsinhalte Meldung im Schadenfall Eine Woche, aber erst nach schriftlicher Inanspruchnahme Kündigungsfrist im Schadenfall Drei Monate (anstatt einen Monat) Versicherungsschutz auch bei: Personalunion, Gesellschaftsverhältnisse, Kapitalbeteiligungen Abwehrschutz bei Vorwurf der abgeleiteten Prospekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarer Ansprüche agenturvertragliche Beziehungen mit Assekuradeur bei Schädigung von Dritten

29 VSH-Anforderungen Besonderheiten, die Sie als Vermittler bei der Ausgestaltung der eigenen VSH-Police beachten können/ sollten: Es sollte keine Verwandtenklauseln in der Police enthalten sein. Bearbeitung von Schäden außerhalb des eigenen Bestandes sollten mit versichert sein. Korrespondenzmakler/ Urlaubsvertretung in Ihrem Interesse geregelt Diese Liste ist unvollständig und lässt sich noch erweitern. Vollumfassend und risikoadäquat kann i. d. R. nur ein VSH-Experte im persönlichen Beratungsgespräch und aufgrund Ihrer detaillierten Angaben auf Sie und Ihre individuelle Situation eingehen.

30 Gesetzliche Grundlagen Registrierung 34 d 34 e 34 f Alle Versicherungsvermittler Versicherung s-berater Vermittler FDL Vertreter (gebundene und ungebundene) Makler Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Die nach 34 d und 34 f registrierten Vermittler müssen gegenüber den Kunden ihre Tätigkeit als Vermittler darlegen, selbst wenn sie die Vermittlung gegen Honorar anstelle von Provision durchführen! Als Versicherungsberater dürfen sich nur die nach 34 e registrierten Personen bezeichnen. Wer sich im Versicherungsbereich außerhalb des 34 e als Berater ausgibt, geht einer nicht zugelassenen Tätigkeit nach.

31 Vermittler gegen Provision oder Honorar Versicherungsvermittlung keine Versicherungsberatung Versicherungsvertreter gebunden Versicherungs-Makler Vermittlung Provision Vermittlung Provision Vermittlung Honorar Privatkunden Gewerbekunden Privatkunden Gewerbekunden VSH: Vermittlung gegen Honorar ist versichert. Voraussetzung: Rechtlich zulässig!

32 Regelung Versicherungsberater Versicherungsberater Beratung Honorar keine Vermittlung Beratung rechtlich gesondertes Entgelt Privatkunden Gewerbekunden VSH: Versicherungsberater sind nur beratend tätig. Es findet keine Versicherungsvermittlung statt. Versicherungsberater können auch rechtliche Beratungen gemäß ihrer Zulassung nach 34 e GewO durchführen.

33 Gesetzliche Grundlage 34 d Versicherungsvermittler (1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis... Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Bei der

34 Regelung Versicherungsmakler Versicherungsmakler Vermittlung Provision Vermittlung Honorar Rechtliche Beratung gesondertes Entgelt Privatkunden Gewerbekunden Beschäftigte VSH: Beratung und Vermittlung gegen Honorar ist versichert (im Zusammenhang, oder mit dem Ziel einer Versicherungsvermittlung). Beim Makler gilt dies sogar für die (zusätzlich erweiterte) rechtliche Beratung bei Gewerbekunden (und deren Mitarbeiter) gemäß 34 d GewO

35 VSH-Risiken & Highlights VSAV Best-Netto-Tarif Leistungen und Vorteile Tarifleistungen exklusiv für VSAV-Mitglieder: In den Prämien sind keine Courtagen enthalten Übernahme der Nachhaftung auf alle Vorversicherungen. Honorarberatung und Vermittlung auch im Privatkundenbereich versichert Versicherungsschutz besteht auch für den Einsatz des Internets für den gewerbliche Auftritt Vertrieb über das Internet Schäden, die durch Viren verursacht werden

36 VSH-Risiken & Highlights Versicherungsschutz bei behauptetem unlauteren Wettbewerb durch Online-Aktivitäten Versicherungsschutz für unmittelbar verursachte Vermögensschäden aufgrund Verletzung von Datenschutzgesetzen Versicherungsschutz auch bei der Vermittlung im Verwandtenkreis Versicherungsschutz für Korrespondenzmakler Edelmetalle (physisch) mitversichert Versicherungsschutz für Organe und Mitarbeiter Tätigkeit als Tippgeber auch für Auswahlverschulden mitversichert Abwehrschutz beim Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzung Kündigung im Schadenfall erst mit 3 Monats-Frist durch Versicherer Meldefrist im Schadenfall erst bei schriftlicher Inanspruchnahme innerhalb einer Woche Abwehr Prospekthaftungsvorwürfe sind versichert Deckungssummen wahlweise 1,5 bis 5 Mio. Euro 2 fach maximiert

37 VSH-Risiken & Highlights Versicherungsschutz für Versicherungsvermittlung bei Haftpflichtansprüchen aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind Versehentlich unterlassene Dokumentation bei der Versicherungsvermittlung unschädlich Betriebliche Altersversorgung: Arbeitnehmerberatung und Zeitwertkonten mitversichert die Vermittlung von Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung Europaweite Deckung Einschluss Assekuradeur, Pooler-Klausel und Financial Planning möglich Tätigkeit als Tippgeber bei der Sozialversicherungsbefreiungs-Beratung ist mitversichert, solange sie im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung steht

38 VSH-Risiken & Highlights Keine Selbstbeteiligung im Bereich Versicherungsvermittlung Mitversicherung Einzelcontainer mit Bewirtschaftungsverträgen Verkauf gebrauchter LV-Policen mitversichert, sofern der Erwerber Versicherungsnehmer wird Verbesserungen der Versicherungsbedingungen während der Versicherungsdauer gelten ab dem Zeitpunkt der Änderungen für die bestehenden Verträge Mitversichert sind alle im Zusammenhang mit der Vermittlertätigkeit anfallenden Bürodienstleistungen Unbegrenzte Nachhaftung bei der Versicherungsvermittlung und bei der Finanzdienstleistungsvermittlung! Online-Beantragung (mit Beratungsverzicht) über möglich, oder über eine unabhängige Beratung auf Vergütungsbasis durch die Fachberater der CONAV Consulting GmbH & Co. KG

39 Vermittler-Entwicklung ? VVR= EU-Vermittlerrichtlinie MiFID VVG-Reform FinVermV & IMD2 Honorarberatung? Provisionsverbot? Wie viele erfolgreiche & überlebensfähige Vermittler bleiben am Ende übrig? ?

40 Fazit VSH Es wird nicht einfacher. Vermittler sind gut beraten, wenn Sie in der existenziell wichtigen VSH-Auswahl auf Qualität und ausreichenden Deckungsumfang achten. Am besten sind die versicherten Vermittler aufgestellt, welche einen gut beratenden VSH-Makler als Profi und Puffer zwischen sich und dem Versicherer haben. Aktuelle und zeitnahe Informationen sind notwendig. Mitglieder des VSAV sind nicht nur schneller und besser informiert, sie erhalten auch konkrete Lösungen zu den anstehenden Aufgaben/ Herausforderungen.

41 Informationen & Feedback Über die Internetseite haben Sie direkten Zugang zu unseren Informationen und zu den Dienstleistungen des VSAV und seiner Netzwerkpartner. Gerne gehen wir auf Fragen unter den folgenden adresse ein.

42 Netzwerk für dauerhaft mehr Erfolg Aktuell stehen Ihnen über 50 Netzwerkpartner zur Verfügung: Spezialisten aus der Assekuranz und Finanzdienstleistungsbranche, unterstützen die Gemeinschaft des VSAV e. V. mit konkreten Kosten- und Nutzenvorteilen wie Rabatte, Werkzeuge, Vorteile und Hilfe von: Rechtsanwälten Strategie-Coaches EDV-Dienstleistern

43 Netzwerk für dauerhaft mehr Erfolg Rabatte, Werkzeuge, Vorteile und Hilfe von: Experten-Datenbank und Experten-Archiv Produktanbietern und Versicherer Pools Dienstleister Vertriebsgesellschaften Qualitätsmanagement und Zertifizierung VSH-Premiumtarif mit Spitzenleistungen

44 In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine erfolgreiche und schadenfreie Zeit!

Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 3

Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 3 Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 3 Agenda des VSAV-Workshops im Mai 2013 VSAV-Workshop zur Regulierung der Finanzanlagenvermittler insbesondere 34f GewO Teil 3 (31.05.2013): Sachkundenachweis

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) 1. Antragsteller/in IHK Ident-Nr. (soweit vorhanden) Im Handels-

Mehr

Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Besondere Vereinbarungen für die von Versicherungsvertretern/Ausschließlichkeitsvertretern Stand 1.1.2013 I. Versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz besteht für folgende Berufstätigkeiten im Sinne von

Mehr

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29

Mehr

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird

Mehr

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013 Herzlich willkommen Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler Vermittlertreff Chart-Nr. 1 Agenda I II III Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht: Überblick und Fragen aus der Praxis

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Juristische Person (z. B. GmbH, AG) (Absender des Antragstellenden Unternehmens) An die Verbandsgemeindeverwaltung Konz -Gewerbeamt- Am Markt 11 54329 Konz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in:

Mehr

Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 2

Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 2 Herzlich Willkommen zum VSAV Online-Workshop 2 Agenda des VSAV-Workshops im Mai 2013 VSAV-Workshop zur Regulierung der Finanzanlagenvermittler insbesondere 34f GewO Teil 2 (24.05.2013): Ausnahmen zur Regulierung

Mehr

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden (Absender) Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden PLZ Ort ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007

Mehr

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler Stand: 16. Mai 2011 Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen? Nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen

Mehr

Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Teil 1) Besondere Vereinbarungen für die von Versicherungsvertretern/Ausschließlichkeitsvertretern und (soweit besonders beantragt) von Finanzanlagenvermittlern (Investmentfonds, geschlossene Fonds in

Mehr

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO Firma Firmenanschrift PLZ Ort IHK Region Stuttgart Referat 43 Jägerstr. 30 70174 Stuttgart Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO - Antragsteller:

Mehr

Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt

Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr.

Mehr

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER MERKBLATT SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER ALLGEMEINES Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG)

Mehr

Persönliche Voraussetzungen und Eignungen des Firmengründers. Richard Brunner IHK Regensburg Geschäftsstelle Cham Gründerschulung im Landratsamt Cham

Persönliche Voraussetzungen und Eignungen des Firmengründers. Richard Brunner IHK Regensburg Geschäftsstelle Cham Gründerschulung im Landratsamt Cham Persönliche Voraussetzungen und Eignungen des Firmengründers Richard Brunner IHK Regensburg Geschäftsstelle Cham Gründerschulung im Landratsamt Cham Persönliche Voraussetzungen Eignung Selbstständigkeit:

Mehr

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg

Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg Handelkammer Hamburg Frau Petra Schwarze Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34f

Mehr

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,

Mehr

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular

Mehr

Annexvermittler. Nr. 172/09

Annexvermittler. Nr. 172/09 Annexvermittler Nr. 172/09 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax: 0911/13 35-150390

Mehr

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im neuen Vermittlerrecht:

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im neuen Vermittlerrecht: Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im neuen Vermittlerrecht: Notwendige, untaugliche und bedenkliche Modelle! Otmar Vosswinkel 13. CHARTA-Marktplatz in Neuss, 08.05.2007 Nun ist es da das Gesetz

Mehr

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO

Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO (Absender) Stadt Guben Service-Center Gasstraße 4 03172 Guben Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h Abs. 1 S. 1 GewO Eintragung in

Mehr

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Fachbereich Recht / Vermittlerregister Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 GewO sowie Antrag auf

Mehr

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,

Mehr

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g., e.v.) - Hinweise:

Mehr

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung GEWERBERECHT G64 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Im Zuge

Mehr

Wir empfehlen den Versicherungsschutz bei der HVR umgehend zu beantragen.

Wir empfehlen den Versicherungsschutz bei der HVR umgehend zu beantragen. Interessenverband hauptberuflicher Versicherungsvertreter der Zürich und Deutscher Herold Gesellschaften e.v. Liebe IVZDH - Mitglieder/innen, in der gestrigen Info habt Ihr alle Informationen zur EU-Vermittlerrichtlinie

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT MERKBLATT Recht und Fairplay INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater

Mehr

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges

Mehr

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Rückantwort bitte per Fax: 040/ 65 69 54-54 oder per Email: info@haftpflichtexperten.de oder per Post: Hans John Versicherungsmakler GmbH Ziethenstraße 14a 22041 Hamburg Sehr geehrte Vermittlerin, sehr

Mehr

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 108525 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler, -berater Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter,

Mehr

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs. (Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung

Mehr

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichem und einem praktischen Teil Der schriftliche Teil gliedert

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem

Mehr

Joachim Merkel. Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds.

Joachim Merkel. Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds. Joachim Merkel Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds. Unabhängige Beratung seit 1991 Person Ich bin Geschäftsführer mit über 20 Jahren Erfahrung in der Versicherungsberatung. Seit 1991

Mehr

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14 Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:

Mehr

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: Dezember 2015 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher können sich bei den folgenden Informationen noch

Mehr

Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht

Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht Wilhelm Rechtsanwälte Honorarberatung für Versicherungsverträge die juristische Sicht Vortrag auf dem AMC-Forum Honorarvertrieb am 15. Oktober 2014 Rechtsanwalt Christian Becker Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte Referent Peter Höfner VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler 07.09.2013 Die Versicherung des Verwaltungsbeirates 1. Ist dies überhaupt notwendig?

Mehr

Anzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter:

Anzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter: Wir können Ihnen Ihre Verantwortung nicht abnehmen, aber wir helfen Ihnen sie zu tragen! Antrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Allgemeine Angaben (Bitte vollständig ausfüllen!) Antragsteller

Mehr

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter): (zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Besondere Vereinbarungen zur für Versicherungsmakler/Mehrfachagenten Stand 19.7.2014 I. Versicherte Tätigkeiten Versicherungsschutz besteht für folgende Berufstätigkeiten im Sinne von Ziffer 1 der Allgemeinen

Mehr

Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf

Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf Checkliste Was gute Berater auszeichnet opolja, Fotolia #6577279 Uns

Mehr

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim

Mehr

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick MERKBLATT Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick Stand: Oktober 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: 0371 6900-1350 Fax: 0371 6900-1399 E-Mail:

Mehr

Wir vermitteln sicherheit

Wir vermitteln sicherheit Wir vermitteln sicherheit 2 3 Eine solide basis für unabhängige Beratung wir vermitteln sicherheit Als unabhängiger Versicherungsmakler sind wir für unsere Geschäfts- und Privatkunden seit 1994 der kompetente

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung

Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung Landkreis Merzig-Wadern Straßenverkehrs- u. Kreisordnungsbehörde Bahnhofstraße 44 66663 Merzig Antrag auf Erteilung Erweiterung einer Erlaubnis nach 34 h Gewerbeordnung 1. Angaben zum Antragsteller bzw.

Mehr

Heubeck Anbietervergleich. Den passenden Partner finden

Heubeck Anbietervergleich. Den passenden Partner finden Heubeck Anbietervergleich Den passenden Partner finden Unterstützung bei der Auswahl Ihres Versicherungspartners Betriebliche Altersversorgung (bav) ist mit der Übernahme von Risiken verbunden: Renten

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Stand: 1. August 2015 Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende

Mehr

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie IHK Heilbronn-Franken www.heilbronn.ihk.de/versicherungsvermittler Versicherungsvermittlerrichtlinie - Stefan Gölz 1 Historie Warum gibt es diese Richtlinie?

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Mitteilung Änderung der Registerdaten

Mitteilung Änderung der Registerdaten IHK Heilbronn-Franken Finanzvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Mitteilung Änderung der Registerdaten Dieses Formular nur verwenden, wenn Sie bereits im Register eingetragen sind und diese

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Häufig gestellte Fragen (FAQ) An wen wende ich mich im Schadensfall? Egal für welche Versicherungsgesellschaft Sie sich entschieden haben, Sie wenden sich bitte immer an uns. Wir leiten Ihre Schadensmeldung sofort an die zuständige

Mehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau (IHK)

Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau (IHK) Ausbildung Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau (IHK) www.deutsche-makler-akademie.de Ausbildung Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau (IHK) PERSPEKTIVEN DURCH QUALIFIZIERUNG Eine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Stand: 1. September 2015 Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und

Mehr

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Stand: Mai 2013 Ansprechpartner: Christoph Müller Rechtsassessor, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-285 oder E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de

Mehr

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Unabhängig besser beraten

Unabhängig besser beraten Sicherheit durch unabhängige Beratung Die BRW Versicherungsmanagement GmbH, der BRW-Gruppe, bietet mit mehr als 60 Kooperationspartnern das gesamte Leistungsspektrum eines unabhängigen Versicherungsmaklers.

Mehr

Update 2011: Das partiarische Darlehen im Lichte der aktuellen Regulierungsbestrebungen

Update 2011: Das partiarische Darlehen im Lichte der aktuellen Regulierungsbestrebungen Update 2011: Das partiarische Darlehen im Lichte der aktuellen Regulierungsbestrebungen Workshop von Rechtsanwältin Dr. Babara Dörner Messe DKM 2011 27.10.2011 Dr. Barbara Dörner www.mzs-recht.de 1 Gliederung

Mehr

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11a,

Mehr

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater

Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Versicherungsvermittler und -berater sowie Finanzanlagenvermittler

Mehr

BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ. Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite.

BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ. Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite. BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite. Ihr größtes Vermögen ist Ihre Arbeitskraft. Sichern Sie sich

Mehr

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO) Ansprechpartner: Kerstin Krüger Isabell Eisenbach Telefon: 03681 362-321 Telefon: 03681 362-412 E-Mail: krueger@suhl.ihk.de E-Mail: eisenbach@suhl.ihk.de Seite 1 / 7 Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler

Mehr

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von-bis: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von-bis: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Honorar-Finanzanlagenberaterregister Postfach 11 10 41 19010 Schwerin Honorar-Finanzanlagenberater Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs.

Mehr

Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler Stand: 01. Januar 2012 Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln,

Mehr

Versicherungstag 2015

Versicherungstag 2015 Versicherungstag 2015 Aktuelles zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Julia Kapp 21. April 2015 Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Richtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014 über

Mehr

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort INFORMATIONSBLATT Wohnsitzwechsel Vorwort 1 Der Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes - egal ob er mit dem Neuerwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung verbunden ist oder nicht - erfordert eine Reihe von Schritten,

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Kooperationspartner und verbundene Unternehmen der DOMCURA AG

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Kooperationspartner und verbundene Unternehmen der DOMCURA AG Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Kooperationspartner und verbundene Unternehmen der DOMCURA AG Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Kooperationspartner und verbundene Unternehmen der

Mehr

Oft gestellte Fragen zur VSH-Versicherung

Oft gestellte Fragen zur VSH-Versicherung EU-Versicherungs-Vermittlerrichtlinie: umfassende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der IHK unter www.vermittlerregister.org Warum benötigen Sie überhaupt eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?

Mehr

Formulare Die von Ihnen benötigten Formulare erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.psdmuenchen.de

Formulare Die von Ihnen benötigten Formulare erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.psdmuenchen.de Team BauGeld Beratung PSD Bank München Max-Hempel-Str. 5 86153 Augsburg Telefon: 0821 5049-270 E-Mail: baugeld-beratung@psd-muenchen.de Wir freuen uns über Ihr Interesse, mit der PSD Bank München eg zusammenzuarbeiten!

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Anrede: Herr Frau Herr Frau Titel: Name: Vorname: Anschrift:

Anrede: Herr Frau Herr Frau Titel: Name: Vorname: Anschrift: Kundenbasisdaten: Kunde (Ehe-) Partner Anrede: Herr Frau Herr Frau Titel: Name: Vorname: Anschrift: Telefon: privat: privat: dienstlich: dienstlich: mobil: mobil: Telefax: Fax: Fax: E-Mail: Bitte angeben!!!!!

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler

Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen

Mehr

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Bereich Sach- und Fachkundeprüfung Merkblatt zur Februar 2007 Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Anmerkung: Wir haben in dieser Fassung bereits den Verordnungsentwurf vom 18.12.2006

Mehr

VDEB warnt: Mittelständische IT-Unternehmen leben gefährlich

VDEB warnt: Mittelständische IT-Unternehmen leben gefährlich VDEB warnt: Mittelständische IT-Unternehmen leben gefährlich Die Zahlen sind alarmierend: Fast 40 Prozent der kleineren IT-Unternehmen verfügen über keinen Versicherungsschutz für IT-Vermögensschäden.

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform: (zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte

Mehr

ANTRAG für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger der IHK Lahn-Dill

ANTRAG für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger der IHK Lahn-Dill ANTRAG für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger der IHK Lahn-Dill I.Angaben zum Sachgebiet: Genaue Bezeichnung des Sachgebietes, für das Sie öffentlich bestellt werden wollen.

Mehr

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und

Mehr

Versicherungsberatung gegen Honorar: "Riester-, Rürup- oder PKV-Verträge würden wie Sauerbier in den Regalen schmoren"

Versicherungsberatung gegen Honorar: Riester-, Rürup- oder PKV-Verträge würden wie Sauerbier in den Regalen schmoren Versicherungsberatung gegen Honorar: "Riester-, Rürup- oder PKV-Verträge würden wie Sauerbier in den Regalen schmoren" Kunden habe er genug, sein Problem sei vielmehr der Mangel an qualifiziertem Personal,

Mehr