Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Brandenburg

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1 Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Brandenburg Hinweise des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Stand vom 13. Oktober 2015

2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 2 Finanzen 3 Verteilverfahren 4 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes 5 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 5.1 Clearing-Einrichtungen 5.2 Versorgungseinrichtungen - Mindestanforderungen 6 Medizinische Versorgung 7 Clearingphase und Schulpflicht 8 Altersfeststellung: 9 Vormundschaften 10 Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe 11 Fortbildung

3 Vorwort 1 Vorwort Die zu uns kommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sollen die ihrem Bedarf entsprechenden Hilfen und Unterstützungen erhalten. Grundlage dafür ist das SGB VIII, das voraussichtlich in Kürze geändert und die Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auf die Länder und in den Ländern auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln wird, und die VN-Kinderrechtskonvention. Beide stellen das Wohl des Kindes oder Jugendlichen, die Förderung ihrer Entwicklung und die Integration in unsere Gesellschaft in den Mittelpunkt des Umgangs der öffentlichen Stellen und der freien Träger mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Diesem Anspruch wollen wir uns in Brandenburg stellen und haben im Folgenden zu einigen Punkten, die in der öffentlichen und der jugendhilfeinternen Diskussion immer wieder eine Rolle spielen, die fachliche Sicht bzw. Einschätzung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport beschrieben. Angesichts der sich zum Teil sehr schnell ändernden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gibt das Folgende den aktuellen Stand wieder und wird bei Bedarf ergänzt oder geändert. Es ist damit eher eine Lose-Blatt-Sammlung, um denjenigen Hilfe und Orientierung zu bieten, die sich im Land Brandenburg mit dieser Thematik befassen.

4 Finanzen 2 Finanzen Mit dem für den vorgesehenen Inkrafttreten der Änderung des SGB VIII und der damit verbundenen Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach dem Königsteiner Schlüssel geht die Zuständigkeit für die Kostenerstattung für die Unterbringung und Betreuung für alle Fälle auf das Land Brandenburg über. Darüber hinaus sind den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe weitere mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge entstehende Kosten (Aufwand für Personal und Sachkosten in dem Jugendamt) entsprechend der Konnexität nach Artikel 97 der Landesverfassung auszugleichen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen gilt für die einzelfallbezogenen Kosten die Erstattungsverpflichtung nach 89 d Abs. 3 SGB VIII. In Hinblick auf die Kosten für Personal und den weiteren Verwaltungsaufwand im Jugendamt, die nicht nach 89 d Abs. 3 SGB VIII erstattet werden und nicht unter die Konnexität fallen, hat das MBJS mit Schreiben vom zugesagt, auf der Grundlage entsprechender Anträge den angemessenen Aufwand zu fördern und einen Zuwendungs- bzw. Zuschussbescheid zu erlassen. Als vorläufige Regelung gilt die Einstellung einer Fachkraft für die Planung und Koordination der Aufgaben für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge pro Jugendamt und einer weiteren Fachkraft (Vollzeitäquivalent) für je 30 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge als angemessen.

5 Verteilverfahren 3 Verteilverfahren Bis zum Inkrafttreten der Änderung des SGB VIII gibt es gegenwärtig verschiedene Wege, wie unbegleitete Minderjährige nach Brandenburg kommen: a) Als Selbstmelder, weil sie alleine nach Brandenburg gekommen sind und sich melden oder aufgegriffen werden. Dann ist gemäß 87 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Jugendliche meldet oder erstmals registriert wird. b) Häufig ist der Ort des ersten Eintreffens die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) in Eisenhüttenstadt. Für die dort ankommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ist folgende Regelung getroffen: Die ZABH benachrichtigt das Jugendamt LOS und das EJF, das die Inobhutnahme im Auftrag des Jugendamts durchführt. Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden vom EJF abgeholt und vorläufig vom Jugendamt des Landkreises LOS in Obhut genommen, damit kurzfristig die medizinische Erstuntersuchung nach 62 Asylverfahrensgesetz durchgeführt werden kann. Soweit die Betreuungskapazitäten in LOS ausreichen, übernimmt der Landkreis die Zuständigkeit für diese unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. c) Angesichts der Überforderung der Behörden, insbesondere in Bayern, kommen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gemeinsam mit anderen Flüchtlingen auch ohne vorherige Registrierung per Sonderzug oder Bus direkt in Aufnahmeeinrichtungen in Brandenburg an. Dort werden sie als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge identifiziert und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet, der dann nach 87 SGB VIII zuständig ist. Soweit einzelne örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von dieser Aufgabe überfordert sind, gilt für eine Veränderung der Zuständigkeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen im SGB VIII das Schreiben des MBJS vom

6 Verteilverfahren

7 Verteilverfahren

8 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes 4 Zentrale Aufgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes In Bezug auf die Erstunterbringung und Versorgung sowie auf Clearing und Hilfeplanung geht das MBJS von folgenden Schritten aus: (Orientierung an den Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der BAGLJÄ vom Mai 2014) Aufnahme und Erstversorgung Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts oder der landesinternen Verteilentscheidung Erstversorgung und Sicherstellung der Unterbringung mit sozialpädagogische Betreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls Spezielle Clearingeinrichtungen sind zu bevorzugen in Notsituationen sind auch Versorgungseinrichtungen dafür geeignet, dazu siehe unten zu den Mindestanforderungen für die Unterbringung und Betreuung Führung des Erstgesprächs mit dem UMF unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sprachmittlers und Erhebung der persönlichen Daten des UMF Einschätzung des körperlichen, kognitiven und psychischen Entwicklungsstandes einschließlich einer Einschätzung - sofern keine aussagekräftigen Personaldokumente vorhanden sind -, ob Minderjährigkeit oder Volljährigkeit besteht. Sollte keine Minderjährigkeit bestehen, ist die Inobhutnahme zu beenden und die Überführung in das Hilfesystem für erwachsene Flüchtlinge zu veranlassen. Unverzügliche Anrufung des Familiengerichts zur Bestellung eines Vormunds Information der /bzw. Vorstellung des UMF bei der/ örtlichen Ausländerbehörde zur Registrierung und erkennungsdienstlichen Behandlung Veranlassung der medizinischen Versorgung; ggf. psychologische/psychotherapeutische Untersuchung bei Anhaltspunkten für besondere psychische Belastungen Klärung bestehender Bindungen und Beziehungen (Verbleib der Eltern/von Familienangehörigen); ggf. Einleitung einer Familienzusammenführung. Sicherstellung von Möglichkeiten zum Erwerbs der deutschen Sprache Hilfeplanung und Gestaltung der Anschlusshilfen Erhebung des Bedarfs an weiteren Jugendhilfeleistungen (Anschlusshilfen) sowie an Leistungen und Hilfen anderer Träger, Klärung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche schulische und ggf. berufliche Integration unter Einbeziehung der betreffenden Institutionen des Schulbereichs und/ oder der Berufsförderung - Grundlage der Bedarfsfeststellung ist eine möglichst umfassende Erhebung zum Entwicklungsstand und zum Hilfebedarf des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings. Zusammenarbeit mit dem Vormund Fallmanagement im Rahmen des Hilfeprozesses Überleitung in die Selbständigkeit Erhebung der Betreuungsdaten

9 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 5 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 5.1 Clearing-Einrichtungen Zielgruppe Altersgruppe: 10 bis unter 18 Jahre Standort Gegenwärtig sind die Prognosen zu den in Brandenburg im nächsten Jahr ankommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sehr unsicher. Deshalb sollen Clearingstellen flexibel auf den Bedarf des jeweiligen Schwerpunktjugendamts reagieren können. Für die Standortwahl ist wichtig, dass eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, Möglichkeiten der Beschulung sowie die medizinische Versorgung gewährleistet sind. Einrichtungsgröße Für eine Clearing - Einrichtungsgröße werden 27 Plätze für sinnvoll erachtet, um die vorzuhaltenden fachlichen Voraussetzungen (z.b. Übersetzungskapazitäten, Sprachförderung) entsprechend nutzen zu können. Damit können bei einem Aufenthalt in der Clearingstelle von 3 Monaten im regulären Verfahren und einer nicht unerheblichen Zahl frühzeitiger Beendigungen ca. 110 bis 150 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in einer Clearingstelle aufgenommen werden. Die Clearing- Einrichtung ist gruppengegliedert, eine Gruppe soll in der Regel 9 Plätze nicht überschreiten. Darüber hinaus sollen Regelungen für situationsbezogene Notplätze in Abhängigkeit von den räumlichen und baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung vereinbart werden. Eine organisatorische Verbindung zu einer stationären Einrichtung für Anschlusshilfen gemäß 27 ff. SGB VIII ist grundsätzlich möglich. Raumbedarf Vorzugsweise werden 2-Bett-Zimmer vorgehalten mit einer Mindestgröße von 16 m², vereinzelte Mehrbettzimmer sind nicht ausgeschlossen. Für einzelne Kinder und Jugendliche mit besonderen Auffälligkeiten sollten 1-Bett-Zimmer mit einer Mindestgröße von 10 m² zur Verfügung stehen. Für jede Gruppe stehen ein Gemeinschaftsraum mit integrierter Küche von mindestens 30 m² sowie zwei getrennte Sanitärbereiche, jeweils ausgestattet mit Handwaschbecken, Toilette und Dusche, zur Verfügung. Jede Gruppe stellt einen abgeschlossenen Wohnbereich dar. Konzeptionelle Hinweise Die Grundleistungen und die darüber hinaus erforderlichen Clearingaufgaben sollen unter Berücksichtigung spezieller Anforderungen hinsichtlich der verschiedenen Ethnien und ggf. religiösen Orientierungen mit den örtlich zuständigen Jugendämtern abgestimmt werden. Orientierung geben die nachstehenden Mindestanforderungen an den Clearingprozess.

10 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Die Clearingphase soll in der Regel auf längstens 3 Monate befristet sein. Kooperationen mit folgenden Stellen sind vorzusehen: - Jugendamt - Bürgermeister/-in bzw. Ortsvorsteher - Schule/Schulamt - Ausländerbehörde - Gesundheitsamt - Allgemeinmediziner / Fachärzte / Kliniken - Angebote der Jugendarbeit Schulische Integration und Sprachförderung Das Erlernen der deutschen Sprache ist Grundvoraussetzung für eine gelingende Integration und den Besuch von Regelschulangeboten oder berufsvorbereitenden Maßnahmen. Für die Ausgestaltung der konkreten Rahmenbedingungen wird auf die Information zur Sprachförderung und schulischen Integration verwiesen. Personal Für die Sicherstellung des Wohls der jungen Menschen ist eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung notwendig. Bezogen auf eine Gruppe (9 Plätze) sind folgende Fachkräfte notwendig: - 4,96 Erzieher/-innen (Personalstandard nach künftiger VV) - möglichst 1,0 Sozialpädagoge/-in für spezifische Clearing-Aufgaben Die Erzieher sichern die Rund-um-die-Uhr-Betreuung ab und unterstützen bei der Alltagsbewältigung. Aufgrund ihrer besonderen Ausbildung ist für die Lösung spezifischer Clearing- Aufgaben ist ein/-e Sozialpädagoge/-in notwendig. Bezogen auf gruppenübergreifendes Personal sind folgende Fachkräfte notwendig: - 1,0 Psychologe/-in (hierfür sprechen Erfahrungen Analog zu HH, BER und BY) - 1,0 Sozialpädagoge, sofern dafür nicht eine Stelle pro Gruppe zur Verfügung steht - 1,33 Einrichtungsleitung (entsprechend der Platzzahl ggf. etwas mehr) - 2,0 Fachkräfte für Deutschunterricht Für die Clearingphase soll der Träger darauf achten, dass die fachliche Qualifizierung der Fachkräfte möglichst folgende Anforderungen erfüllt: (Erfahrungen aus HH, BER) - Berufserfahrung in der Kriseninterventionsarbeit oder gleichwertige Fachkenntnisse - Interkulturelle Kompetenz - Fremd- bzw. muttersprachliche Kenntnisse sind von Vorteil, auch eigener Migrationshintergrund - Für gruppenübergreifendes Personal: einschlägige Kenntnisse im pädagogischen und therapeutischen Umgang mit psychisch belasteten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen; Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten (Ausländer- und Asylrecht) Hinsichtlich der Zusammensetzung des Personals sollte berücksichtigt werden, dass es sich bei der Zielgruppe in der Mehrzahl um männliche junge Flüchtlinge handelt.

11 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 5.2 Versorgungseinrichtungen - Mindestanforderungen Der aktuell unerwartet schnelle Anstieg von kurzfristig unterzubringenden minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen auch im Land Brandenburg führt zu der Situation, dass bisherige Formen der Bereitstellung von Clearingplätzen nicht mehr realisierbar sind. Die verfügbaren Ressourcen sind weitestgehend erschöpft und für darüber hinausgehende Bedarfe besteht häufig nur die Zeit, in einem ersten Schritt Übergangslösungen zur Unterbringung und Versorgung zu organisieren und damit zuerst Obdachlosigkeit zu verhindern verbunden mit einer pädagogischen Grundversorgung. Für diese Einrichtungen sind für die Notsituationen, in denen ein geordnetes Clearingverfahren nicht durchgeführt werden kann, vorübergehend Mindestanforderungen festzulegen, die schrittweise in Richtung der gültigen Jugendhilfestandards für Clearingstellen weiterentwickelt und dem spezifischen Bedarfen der UMF gerecht werden. Für solche Versorgungseinrichtungen wird abweichend vom regelhaften Erlaubnisverfahren der Betrieb mit Festlegungen zu den besonderen Bedingungen, die sich u.a. auf die zeitliche Befristung der Unterschreitung der regulären Anforderungen beziehen, durch die erlaubniserteilenden Behörde genehmigt. In Eilfällen kann die Erlaubnis mündlich erteilt werden, Voraussetzung ist jedoch, dass das Jugendamt die Eilbedürftigkeit bestätigt und der Träger der Einrichtung schriftlich erklärt, dass er die Mindestanforderungen einhält. Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten: Räumliche Mindestanforderungen In den für die Kinder- und Jugendhilfe noch vertretbaren Räumlichkeiten zur Unterbringung muss die Grundversorgung sichergestellt sein: ein Schlafplatz pro Person es reicht ggf. eine Matratze, Schlafplätze in großen offenen Räumen müssen durch mobile Stellwände o.ä. voneinander getrennt werden, Möglichkeiten zum Ablegen/Abstellen von persönlichen Gegenständen pro Person Sitzgelegenheiten und Tische, u.a. zur Einnahme der Mahlzeiten, wenn möglich in einem gemeinsamen Aufenthaltsraum, Nach Geschlechtern getrennte Toiletten und Waschmöglichkeiten wenn nicht möglich, dann soll die Aufnahme nur für Jungen oder Mädchen erfolgen (Duschmöglichkeiten sind nicht zwingend erforderlich) Beachtung der Brandschutzbestimmungen Abnahme durch Brandschutzbehörde Fenster (Tageslicht, Belüftung) müssen vorhanden sein eine räumliche Möglichkeit zur Religionsausübung sollte geschaffen werden 1 zusätzliche Räumlichkeit für Mitarbeiter bzw. Gesprächsmöglichkeiten (ggf. Clearing) Die maximale Kapazität für Versorgungseinrichtungen soll 36 Plätze nicht überschreiten (in Abstimmung mit Einrichtungsaufsicht ggf. darüber hinausgehende Ausnahmeregelung). Personelle Mindestanforderungen Die Sicherstellung des Kindeswohls muss gewährleistet werden und die Fürsorge- und Aufsichtspflicht ist altersgerecht wahrzunehmen. Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist für das Betreuungspersonal unverzichtbar. Für 20 Personen sollen mindestens vier Betreuungskräfte zur Verfügung stehen (24- Stunden-Betreuung), zuzüglich ein Sozialarbeiter/-in für Koordinierungs- und Netzwerkaufgaben, individuelle Beratung im Einzelfall, mit Behörden, Anlaufstellen usw. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Fachkräftesituation sollte sich um ein ausge-

12 Empfehlungen für eine Clearing-Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wogenes Verhältnis zwischen Fachkräften und Nicht-Fachkräfte (2 Fachkräfte, 2 Nicht- Fachkräfte) bemüht werden. Im Tagesdienst sollen möglichst zwei Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die Ansprechbarkeit einer zuständigen Leitungsperson soll gewährleistet sein. Hinsichtlich der Qualifikation der Nicht-Fachkräfte soll die persönliche Eignung im Vordergrund stehen und möglichst eine abgeschlossene Berufsausbildung (Ausrichtung nicht relevant) vorhanden sein. Die Einbindung von Fachkräften ambulanter Träger kann für bestimmte Betreuungsaufgaben und ggf. psychologische Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Beim zusätzlichen Einsatz von Studenten oder Ehrenamtlichen ist darauf zu achten, dass ihnen möglichst Fachkräfte in der Nähe als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. In Abstimmung mit Einrichtungsaufsicht sind Einzelfallentscheidungen möglich. Mindestanforderungen an Clearingprozess: Das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt kann die konkreten Aufgaben des Clearingverfahrens mit den jeweiligen Unterbringungseinrichtungen vereinbaren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein fachlich fundierter Clearingsprozess vorübergehend nicht in jedem Fall mit Beginn der Aufnahme in einer Versorgungseinrichtung erfolgen kann. Folgende Aufgaben sollen neben der Sicherstellung der Grundversorgung jedoch mindestens gewährleistet werden: zügige gesundheitliche Untersuchung, Sicherstellung ärztlicher Versorgung (dringend zu empfehlen sind verbindliche Absprachen vor Ort zwischen Jugendhilfe und Gesundheitsbereich, insbesondere mit Gesundheitsämtern bzw. Kliniken und niedergelassenen Ärzten etc.), Klärung, ob Verwandte in Deutschland sind, die das Erziehungsrecht übernehmen können, Information der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge über den weiteren Ablauf einer Jugendhilfemaßnahme, insbesondere über voraussichtliche zeitliche Abläufe, Durchführung eines Hilfeplangesprächs mit dem zuständigen Jugendamt und Ersteinschätzung des voraussichtlichen Hilfebedarfs, soweit möglich Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache unterbreiten, Identitätsfeststellungen in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden, soweit die Minderjährigkeit nicht nachgewiesen ist und Zweifel daran bestehen, soll kurzfristig eine Alterseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, an der der Jugendamt zu beteiligen ist, vorgenommen werden. Es muss eine Beschwerdemöglichkeit für die Minderjährigen geben. Klärung der Aufnahme in einer Schule oder einem Vorbereitungskurs soll individuell entschieden werden.

13 Medizinische Versorgung 6 Medizinische Versorgung

14 Medizinische Versorgung

15 Clearingphase und Schulpflicht 7 Clearingphase und Schulpflicht In den zu schaffenden Clearingstellen für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bzw. für die Inobhutnahme dieser Personengruppe soll die Schulpflicht analog zu der Regelung in der ZABH ruhen. Dennoch benötigen diese Jugendlichen in der Zeit der Clearingphase erste Zugänge zur deutschen Sprache oder Erweiterung der Sprachkompetenz im Deutschen, die vor Ort durch die Träger der Clearingstellen bzw. des Inobhutnahmeangebots abzusichern sind. Damit liegt die Verantwortung und Absicherung der Förderung der deutschen Sprache im Bereich der Clearingstelle bei den Trägern und die Finanzierungsverpflichtung bei den Jugendämtern, die ihre Aufwendungen entsprechend SGB VIII vom Land erstattet bekommen. Dies bedeutet, dass die dafür notwendigen Personalentscheidungen von den Trägern der Einrichtungen getroffen werden und die dafür entstehenden Kosten in eine normale Kostensatzberechnung für Jugendhilfemaßnahmen eingerechnet werden müssen. Die Träger entscheiden auf der Grundlage noch abzuklärender Standards des MBJS und des erarbeiteten Leitfadens zur schulischen Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen in den Erstaufnahmeeinrichtungen in eigener Verantwortung über die Konzeption des Sprachlernangebots zur Erreichung einer Sprachkompetenz und das dafür einzustellende Personal. Vorgesehen ist, dass die Fachkräfte der Clearingstellen mit den Fachkräften der Schule zusammenarbeiten und sich von den pädagogischen Fachkräften der Schule beraten lassen. Am Ende der Clearingphase bzw. der Inobhutnahme wird es eine schriftliche Beurteilung des Stands und des Lernfortschritts, die der aufnehmenden Schule zur Verfügung gestellt werden soll, geben. Damit wird der erreichte Entwicklungsstand dargestellt, sodass eine angemessene Förderung auf der Grundlage der Eingliederungsverordnung in den Schulen erfolgen kann. Von schulischer Seite wird in Kooperation mit der Clearingstelle angestrebt, zum Ende der Clearingphase eine Beurteilung des Leistungsstandes des jeweiligen Jugendlichen (Schulstandsfeststellung) als Grundlage für die Entscheidungen über die Eingliederung in die Schule und über den weiteren schulischen Verlauf sowie ggf. auch für die berufliche Integration vorzulegen. Sie soll bei der Weiterleitung des Minderjährigen in eine Dauerunterbringung nach Beendigung der Clearingphase bzw. der Inobhutnahme berücksichtigt werden und vermeiden helfen, dass diese Frage erst nach Unterbringung in einer Dauerunterbringung geklärt wird.

16 Altersfeststellung: 8 Altersfeststellung: Bislang bestehen in der Bundesrepublik keine einheitlichen Regelungen zum Verfahren der Alterseinschätzung. Im Rahmen der Inobhutnahme von jungen Flüchtlingen, die Minderjährigkeit angeben und bei denen das glaubhaft ist, besteht keine Verpflichtung der Jugendämter, ein Verfahren zur Alterseinschätzung einzuleiten. Es ist allerdings erforderlich, wenn daran Zweifel bestehen. Nach heutigem Erkenntnisstand existiert keine Methode, mit der das Alter exakt bestimmt werden kann. Auch bei medizinischen Untersuchungen ist von einem Abweichungsspektrum von 2 Jahren und mehr auszugehen. Der Verband der Kinder- und Jugendärzte geht sogar von einer Abweichung von bis zu 6 Jahren aus. Zu empfehlen sind sozialpädagogische Verfahren der Alterseinschätzung, wie sie z. B. in den Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter von Mai 2014 zum Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen dargestellt werden, Seite 14 und Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein- Westfalen, Seite 11 ff Bei der Alterseinschätzung sollen mehrere Fachkräfte zusammenwirken. Dabei werden anknüpfend an das Aufnahmegespräch biografische Daten von den jungen Flüchtlingen erfragt, die physische Erscheinung und das Verhalten sowie der Grad an Selbständigkeit werden im Hinblick auf das Alter beurteilt, ggf. vorgelegte Dokumente werden berücksichtigt sowie nach Möglichkeit weitere Informationen des Betroffenen und von dritter Seite eingeholt. In weiterhin bestehenden Zweifelsfällen oder bei Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid zur Inobhutnahme kann ein Arzt bzw. Zahnarzt zur Alterseinschätzung hinzugezogen werden (körperliche Reifezeichen und Entwicklungsstand, Zahnstatus, auch psychologische Testverfahren etc.). Generell gilt der Vorrang des geringstmöglichen Eingriffs. Medizinische Methoden sollen nur dann eingesetzt werden, wenn bei der sozialpädagogischen Einschätzung und Prüfung vorhandener Dokumente sowie weiterer Informationen erhebliche Unsicherheiten bleiben, ob Minderjährigkeit besteht.

17 Vormundschaften 9 Vormundschaften Herbeiführung einer gesetzlichen Vertretung Gemäß 42 SGB VIII informiert das örtlich zuständige Jugendamt unverzüglich das Familiengericht über die Notwendigkeit der Bestellung eines Vormunds. Empfohlen wird, zwischen dem Jugendamt und dem Familiengericht eine Absprache über ein zügiges Verfahren der Vormundbestellung anzustreben. Einige Jugendämter haben berichtet, dass das gerichtliche Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, während der Vormund wichtige Entscheidungen für den UMF gerade in der ersten Zeit der Betreuung treffen müsste. Weiterhin darf gemäß 1791a, 1791b BGB das Familiengericht das Jugendamt oder einen Verein nur dann zum Vormund bestellen, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person zur Übernahme einer Vormundschaft nicht vorhanden ist. Das MBJS prüft, wie diesem Subsidiaritätsgrundsatz durch Gewinnung ehrenamtlicher Einzelvormundschaften besser Rechnung getragen werden kann.

18 Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe 10 Anschlusshilfen im Rahmen der Jugendhilfe Eine zentrale Aufgabe des Clearingverfahrens ist die Prüfung des sozialpädagogischen Unterstützungs- und Betreuungsbedarfs, der im Rahmen der Jugendhilfe zu decken ist. Als mögliche Anschlusshilfen an die Clearingphase kommen dabei grundsätzlich alle Hilfearten und Hilfeformen nach dem SGB VIII in Betracht, soweit sie im Einzelfall geeignet und notwendig sind, um eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung zu sichern ( 27 ff.). Dazu können auch die sozialpädagogische Unterstützung bei der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und bei der sozialen Integration ( 13) z.b. im Rahmen einer Unterbringung in einem Wohnheim, spezifische Eingliederungshilfe bei besonderen psychischen Problemlagen ( 35a; hier v. a. traumatische Belastungen) sowie Hilfen für junge Volljährige zur Förderung ihrer Entwicklung zu einer autonomen, eigenverantwortlichen Persönlichkeit ( 41). Gehören. Bisher wurden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Brandenburg weit überwiegend bis zur Beendigung der Jugendhilfe in der stationären Form der Heimerziehung betreut. Künftig sollen als weitere stationäre Hilfeform auch die Vollzeitpflege bei Pflegepersonen oder Familien ( 33) sowie weniger intensive Betreuungsansätze eine stärkere Beachtung finden und erprobt werden, um den wachsenden Autonomiebedürfnissen und dem Selbständigkeitsgrad älterer Jugendlicher und junger Volljähriger gerecht zu werden. Dabei kommen selbstverständlich auch ambulante Hilfen in Betracht, ggf. auch flankierend zu Maßnahmenprogrammen anderer Leistungsträger und zum Übergang in die Selbständigkeit. Bei ambulanten Hilfen entfällt die Sicherung des Lebensunterhalts und der Krankenversorgung als Annexleistung der Jugendhilfe. An die Stelle treten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem SGB II. Für die Überprüfung von Bewerbern als Pflegeperson sowie die Unterstützung und Begleitung gemäß 37 SGB VIII sollen dem Bedarf der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge angepasste Kriterien zu Grunde gelegt werden. Dazu werden entsprechende Informationsmaterialien vom MBJS zur Verfügung gestellt.

19 Fortbildung 11 Fortbildung Nicht nur durch die steigende Zahl der Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, sondern auch durch das geplante bundesweite Verteilungsverfahren nach dem Königsteiner Schlüssel ( Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder- und Jugendlicher ) wächst gegenwärtig der Informationsbedarf bei den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe. Darüber hinaus stellt der Umgang mit (unbegleiteten) minderjährigen Flüchtlingen, die eine andere kulturelle und religiöse Sozialisierung erfahren haben, eine neue Herausforderung für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe dar. Krieg und Flucht hinterlassen tiefe körperliche und seelische Spuren und können zu Traumatisierungen oder psychiatrischen Belastungen führen, die die Arbeit zusätzlich erschweren und häufig eine Kooperation mit spezialisierten Einrichtungen erfordern können. Je jünger die Betroffenen, die dies erlebt haben und je weniger umsorgt sie waren, desto schwerwiegender sind die Folgen. Die mit den fachlichen Herausforderungen einhergehenden Unsicherheiten und die komplexe Rechtslage führen zu einem steigenden Fortbildungsbedarf bei den Fachkräften in Jugendämtern und Einrichtungen. Mit dem Auftrag sozialpädagogischer Fortbildung orientiert das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB) seit jeher seine Fortbildungs- und fachlichen Unterstützungsangebote an den Bedarfen der Fachkräfte in den Einrichtungen und Diensten, die sich aus normativen Veränderungen und gesellschaftlichen Herausforderungen ergeben, die sich immer auch auf die Lebenssituationen von Kindern, Jugendlichen und Familien auswirken. Das SFBB bietet den Fachkräften jährlich mit mehr als 600 Angeboten unterschiedlicher Formate, wie ein- und mehrtägiger Seminare, Fachtagungen oder Beratungen die Möglichkeit, ihr Wissen und ihre sozialpädagogischen Grundkompetenzen bedarfsgerecht zu sichern, zu aktualisieren und zu erweitern; dazu gehören Kompetenzen in den Bereichen Interkulturalität und Diversity, Beratung, Bindung und Beziehungsgestaltung, Zusammenarbeit mit Eltern, Umgang mit Konflikten, Umgang mit besonderen Belastungen von Kindern, Jugendlichen und Familien sowie Traumapädagogik. Damit wird eine Reihe von Themen zu sozialpädagogischen Fragen angeboten, die auch für die Arbeit mit (unbegleiteten) minderjährigen Flüchtlingen und ihren Familien von großer Bedeutung sein werden. Es ist vorgesehen in den regulären Fortbildungsveranstaltungen verstärkt auf Themen einzugehen, die in einem Zusammenhang zu der Lebenssituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und den sich daraus ergebenden pädagogischen Herausforderungen stehen. Zusätzlich wird das SFBB sein Fortbildungsprogramm 2016 den aktuellen Bedarfen anpassen und sich im Fachbereich Hilfen zur Erziehung mit 12 Seminaren und zwei Fachtagungen (insgesamt 27 Seminartage) an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD, an Vormünder sowie an pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freier Träger wenden und spezifische Fragestellungen bearbeiten, die sich aus der Arbeit mit (unbegleiteten) minderjährigen Flüchtlingen und ihren Familien ergeben; dazu gehören u.a. Angebote zu Fragen der Schnittstelle von Asyl-, Aufenthalts- und Kinder- und Jugendhilferecht, zum Altersfestsetzungsverfahren, zum migrationssensiblen Kinderschutz oder zu Traumatisierung und ihren Folgen. In diesem Zusammenhang werden auch verstärkt Landesressourcen für Inhouse- Veranstaltungen bereitgestellt, die an den konkreten Qualifizierungsbedarfen der öffentlichen und freien Träger orientiert sind. Bedarfsmeldungen sollten zunächst über die noch im Jahr 2015 stattfindende Sitzung der Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter kommuniziert werden, damit dort eine Bündelung und Priorisierung erfolgen kann. In der Umsetzung der Veranstaltungen sind neben dem SFBB weitere einschlägige Fortbildungsanbieter für das Land Brandenburg tätig; nach der Abstimmung über die Programman-

20 Fortbildung gebote und Konzepte werden diese Veranstaltungen öffentlich bekannt gemacht.

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