Prof. Dr. iur. Lukas Glanzmann, LL.M., Rechtsanwalt (Zürich)*

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prof. Dr. iur. Lukas Glanzmann, LL.M., Rechtsanwalt (Zürich)*"

Transkript

1 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht SJZ 108 (2012) Nr Das neue Rechnungslegungsrecht Prof. Dr. iur. Lukas Glanzmann, LL.M., Rechtsanwalt (Zürich)* I. Einleitung National- und Ständerat haben am 23. Dezember 2011 das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht 1 verabschiedet. Dessen Referendumsfrist ist am 13. April 2012 unbenutzt abgelaufen. Noch ist nicht bestimmt, wann das neue Gesetz in Kraft treten wird. Immerhin wird den * Der Autor ist Titularprofessor an der Universität St. Gallen und Mitglied der Eidg. Expertenkommission für das Handelsregister. Er dankt Prof. Dr. Reto Eberle für die wertvollen Hinweise und RA Jean-Daniel Schmid, M.A. HSG (Law), für die Mitarbeit. Anregungen und Bemerkungen werden gerne entgegengenommen (lukas.glanzmann@bakermckenzie.com). 1 Vgl. BBl Die neuen sowie die unverändert geltenden Bestimmungen werden nachfolgend mit «OR», die bisherigen geänderten Bestimmungen mit «aor» bezeichnet. 2 Art. 2 Abs. 1 und 3 der Übergangsbestimmungen. 3 Vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, BBl bzw (Entwurf). Die Bestimmungen des Entwurfs werden nachfolgend mit «E-OR» bezeichnet. 4 Vgl. unten II.F., III.A.2.b., III.A.3. 5 Art aor. 6 Art. 801 aor. 7 Jean Nicolas Druey, in: Druey, Gesellschafts- und Handelsrecht, Zürich/Basel/ Genf 2010, 25 N Art b OR. Kritisch dazu Reto Eberle, Neues Rechnungslegungsrecht, in: Mathis/Nobs (Hrsg.), Treuhand und Revision, Jahrbuch 2010, Zürich 2010, 37 56, 43 und Naheliegender wäre der im Fusionsgesetz verwendete Begriff «Rechtsträger» (Art. 2 lit. a FusG) gewesen. Unternehmen eine grosszügige Übergangsfrist gewährt, finden doch die neuen Bestimmungen erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei (bzw. bezüglich der Bestimmungen zur Konzernrechnung drei) Jahre nach deren Inkrafttreten beginnt. 2 Das neue Rechnungslegungsrecht stützt sich auf einen Gesetzesentwurf, der auch noch die grosse Aktienrechtsrevision beinhaltet. 3 In der parlamentarischen Beratung wurden die beiden Vorlagen getrennt, was zu diversen Inkonsistenzen im neuen Gesetz geführt hat. 4 Einen weiteren Teil der grossen Aktienrechtsrevision hat das Parlament am 16. März 2012 als indirekten Gegenvorschlag zur «Abzockerinitiative» verabschiedet. Dieser wird nachfolgend nur punktuell berücksichtigt. Noch ungewiss ist das weitere Schicksal des verbleibenden Rests der grossen Aktienrechtsrevision. Bis anhin war das Buchführungsund Rechnungslegungsrecht rudimentär im allgemeinen Handelsrecht geregelt. 5 Ergänzend enthielt das Aktienrecht einige Bestimmungen, die Kraft ausdrücklicher Verweisung auch für die GmbH 6 und in Ausfüllung der allgemeinen Vorschriften auch für die anderen registerpflichtigen Unternehmen relevant waren. 7 Neu wird die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach dem Grundsatz «same size, same rules» rechtsformübergreifend im allgemeinen Handelsrecht des OR geregelt. 8 Dabei werden die rechnungslegungspflichtigen Einheiten generell «Unternehmen» genannt. 9 Im Zuge der grossen Aktienrechtsrevision wurde das Rechnungslegungsrecht abgekoppelt und vom Parlament als separate Vorlage verabschiedet. Die Referendumsfrist ist Mitte April 2012 unbenutzt abgelaufen. Der Autor stellt die revidierten, im allgemeinen Handelsrecht gebündelten Bestimmungen (Art. 957 ff. OR) vor und beleuchtet diese kritisch. Er erläutert die Regelungen zu Bilanz und Erfolgsrechnung, Anhang und Lagebericht sowie zur Konzernrechnung und legt die zusätzlichen Vorgaben für die sog. grösseren Unternehmen dar. Dabei ortet er Inkonsistenzen mit dem Aktienrecht. Die gesteigerten Anforderungen an die Rechnungslegung dürften namentlich jene kleineren Unternehmen zu spüren bekommen, die auf eine Revisionsstelle verzichtet haben. Zi. Au cours de l importante révision du droit des sociétés anonymes, le droit comptable en fut séparé, puis adopté par le Parlement dans un projet distinct. Le délai référendaire a expiré à la mi-avril 2012 sans être utilisé. L auteur présente la version révisée des dispositions contenues dans la partie générale du droit commercial (art. 957 ss CO) et en fait une appréciation critique. Il explique les dispositions relatives au compte de bilan et à celui de pertes et profits, celles relatives à l annexe, au rapport de révision, ainsi qu aux comptes de groupe. Il expose les exigences supplémentaires posées pour les «grandes» sociétés. Par là même, il met en exergue les incohérences avec le droit des sociétés anonymes. Les exigences accrues sur la présentation des comptes pourraient toucher en particulier les petites entreprises qui ont renoncé à un organe de révision. P.P.

2 206 SJZ 108 (2012) Nr. 9 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht In den folgenden Ausführungen werden ausgewählte Aspekte des neuen Rechnungslegungsrechts dargestellt. Der Fokus liegt dabei bei dessen Auswirkung auf Kapitalgesellschaften. Auf die Bestimmungen zur Buchführung wird nur am Rande eingegangen. II. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich Sowohl das bisherige Recht als auch der Gesetzesentwurf knüpften die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht an der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister an. 10 Weil der Gesetzgeber kleine Unternehmen von der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht befreien wollte, 11 hat er ihr nur noch jene Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterstellt, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens Fr erzielt haben. 12 Daneben unterliegen dieser Pflicht grundsätzlich alle juristischen Personen ausser Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen sowie Stiftungen, die keine Revisionsstelle bezeichnen müssen. 13 Unternehmen, die der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nicht unterliegen, müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen, 14 d.h. eine sog. Milchbüchlein- Rechnung 15 erstellen. Für sie gelten aber die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. 16 B. Zweck Das Gesetz erklärt als Ziel der Rechnungslegung, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. 17 Daraus folgt zweierlei: Erstens richtet sich die Rechnungslegung nicht an einen bestimmten Adressatenkreis, womit offenbleibt, wofür die Informationen benötigt werden. 18 Zweitens wird das «zuverlässige Urteil» als Massstab der Rechnungslegung beibehalten 19 und nicht generell den Grundsätzen der «fair presentation» oder der «true and fair view» gefolgt, die in anerkannten Standards zur Rechnungslegung verwendet werden. 20 C. Bestandteile Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Der Kern des Geschäftsberichts bildet die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und der allenfalls zu erstellenden Geldflussrechnung besteht. 21 Daneben gehören zum Geschäftsbericht auch noch der Lagebericht und die Konzernrechnung. 22 Umstritten ist, ob ein zusätzlich erstellter Einzelabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung 23 Teil des Geschäftsberichts ist. Die Botschaft geht im Zusammenhang mit der Offenlegung des Geschäftsberichts davon aus, dass dies nicht der Fall sei. 24 Dies kann m.e. nicht generell zutreffen. Vielmehr ist bei jeder Bestimmung, die sich auf den Geschäftsbericht bezieht, zu entscheiden, ob ein solcher Einzelabschluss dazu gehört. Bei der Genehmigung durch die Generalversammlung ist dies nicht der Fall, weil es das Gesetz ausdrücklich so will. 25 Bei der Offenlegung gehört er aus anderen Gründen nicht dazu. 26 Hingegen muss z.b. die Verantwortlichkeit für die Erstellung dieses Einzelabschlusses ebenfalls beim Verwaltungsrat liegen. 27 Nicht alle Unternehmen müssen alle Teile des Geschäftsberichts erstellen und diese müssen auch nicht immer den gleichen Standard erfüllen. Insbesondere für grössere Unternehmen und Konzerne gelten höhere Anforderungen. Als «grössere Unternehmen» gelten solche, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. 28 Grundsätzlich gilt, dass jedes rechnungslegungspflichtige Unternehmen Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang erstellen muss. Allerdings gibt es für den Anhang bereits Ausnahmen: Er ist von Einzelunternehmen nicht und von Personengesellschaften nur dann zu erstellen, wenn ein Gesellschafter, der einer persönlichen Haftung oder 10 Art. 957 Abs. 1 aor und Art. 957 Abs. 1 E-OR. 11 AB 2009 S ; AB 2010 N ; AB 2011 S 256 f. 12 Art. 957 Abs. 1 OR. Weil gleichzeitig das Erfordernis der Registerpflicht fallen gelassen wurde, bleibt offen, ob nicht registerpflichtige Unternehmen (wie z.b. die einfache Gesellschaft) neu der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht unterliegen. 13 Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 i.v.m. Abs. 2 Ziff. 2 und 3 OR. 14 Art. 957 Abs. 2 OR. 15 Botschaft (Fn. 3) 1696 f. 16 Art. 957 Abs. 3 i.v.m. Art. 957a Abs. 2 OR. 17 Art. 958 Abs. 1 OR. 18 Druey (Fn. 7) 25 N 7. Vgl. auch Reto Eberle, Analyse der neuen Vorschriften zur Rechnungslegung, in: Max Boemle, Festschrift zum 80. Geburtstag, Zürich 2008, , 221 f. 19 Vgl. Art. 662a Abs. 1 aor. 20 Botschaft (Fn. 3) 1625 f. und Art. 958 Abs. 2 i.v.m. Art. 961 Ziff. 2 OR. 22 Marginalie zu Art. 961, Art. 961 Ziff. 3 und Art. 963 Abs. 1 OR. 23 Art. 962 OR; vgl. dazu unten III.F. 24 Vgl. Botschaft (Fn. 3) Art. 962a Abs. 4 OR. 26 Vgl. unten II.D. 27 Vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR. 28 Art. 961 OR.

3 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht SJZ 108 (2012) Nr Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. 29 Grössere Unternehmen müssen neben Bilanz und Erfolgsrechnung einen erweiterten Anhang, eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht verfassen, 30 sofern nicht das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die es kontrolliert, eine Kon- 29 Art. 959c Abs. 3 i.v.m. Art. 961 i.v.m. Art. 961d Abs. 2 Ziff. 3 OR e contrario (da Einzelunternehmen und Personengesellschaften nie zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, ist nur der Fall von Art. 961d Abs. 2 Ziff. 3 relevant). 30 Art. 961 OR. 31 Die Formulierung ist auf eine Änderung der Redaktionskommission zurückzuführen. Gemäss Entwurf genügte «eine Konzernrechnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes» (Art. 961d Abs. 1 E-OR). 32 Art. 961d Abs. 1 OR. 33 Art. 963b Abs. 3 OR. 34 Die Befreiungsmöglichkeit gemäss Art. 961d Abs. 1 OR bezweckt, dass identische Informationen nicht mehrfach offengelegt werden müssen. Vgl. Botschaft (Fn. 3) Botschaft (Fn. 3) Art. 961d Abs. 2 OR. 37 Vgl. Botschaft (Fn. 3) 1609 f. und Art. 697b Abs. 1, Art. 699 Abs. 3, Art. 699a Abs. 1 E-OR. 38 Vgl. schon Lukas Glanzmann, Die grosse Aktienrechtsrevision, in: Kunz/Arter/Jörg (Hrsg.), Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IV, Bern 2009, , 241 f. 39 Vgl. unten III.F. und III.G. 40 Art. 958 Abs. 3 Satz 1 OR. 41 Art. 699 Abs. 2 OR. 42 Statt vieler Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2009, 12 N Botschaft (Fn. 3) Vgl. Art. 697h aor. 44 Art. 958e Abs. 1 OR. 45 Art. 958e Abs. 2 OR. 46 Botschaft (Fn. 3) Vgl. dazu Art. 697h Abs. 2 aor. 47 Im Ergebnis gleich Botschaft (Fn. 3) zernrechnung nach einem anerkannten Standard 31 erstellt. 32 Meines Erachtens befreit auch eine nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung erstellte Konzernrechnung 33 von dieser Pflicht, sofern sie einen erweiterten Anhang, eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht enthält. Damit werden nämlich die zusätzlichen Infor mationserfordernisse gemäss Rechnungslegung für grössere Unternehmen ebenfalls erfüllt, womit der Zweck dieser Bestimmung erfüllt wird. 34 Daneben kann sich die Pflicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen auch daraus ergeben, dass Personen in einer qualifizierten Minderheitsstellung dies verlangen. In einer solchen Stellung befinden sich (i) Gesellschafter, die mindestens 10% des Grundkapitals vertreten, (ii) 10% der Genossenschafter (bei Genossenschaften ohne Anteilscheinkapital) 35, (iii) 20% der Vereinsmitglieder sowie (iv) jeder Gesellschafter und jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt. 36 Bemerkenswert ist, dass das Credo der Aktienrechtsrevision, wonach bei allen Minderheitsrechten alternativ auf den Nennwert der Aktien abzustellen sei, 37 im Rechnungslegungsrecht nicht umgesetzt wird. 38 Schliesslich müssen volkswirtschaftlich besonders bedeutende Unternehmen einen Einzelabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung und Konzerne eine Konzernrechnung erstellen. Hierauf wird später eingegangen. 39 D. Genehmigung und Offenlegung Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. 40 Die Modalitäten der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Unternehmensform. Die Frist von sechs Monaten galt bis anhin schon im Aktienrecht, weil innert dieser Frist die ordentliche Generalversammlung durchgeführt werden muss. 41 Dabei handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift. 42 Die Pflicht zur Offenlegung des Geschäftsberichts gegenüber Dritten sollte gemäss Botschaft der heutigen aktienrechtlichen Regelung entsprechen. 43 Dies bedeutet, dass Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend oder Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, ihre Jahresund Konzernrechnung zusammen mit den Revisionsberichten publizieren bzw. jeder Person offenlegen müssen. 44 Alle übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. 45 Dass den Gläubigern der Geschäftsbericht und nicht nur die Jahres- und Konzernrechnung offenzulegen ist, dürfte auf ein Versehen im Entwurf zurückzuführen sein, denn eigentlich sollte auch in diesem Punkt die bisherige aktienrechtliche Regelung übernommen werden. 46 Mit der neuen Formulierung müssten den Gläubigern auch der Lagebericht und der Einzelabschluss nach einem anerkannten Standard offengelegt werden, obwohl dies klarerweise nicht beabsichtigt war und selbst bei börsenkotierten Gesellschaften nicht notwendig ist. Weil man an der bisherigen aktienrechtlichen Regelung nichts ändern wollte, müssen diese beiden Dokumente Gläubigern nicht offengelegt werden. 47

4 208 SJZ 108 (2012) Nr. 9 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht E. Grundsätze der Rechnungslegung Das Gesetz zählt die wichtigsten Grundsätze einer ordnungsmässigen Rechnungslegung in Art. 958c Abs. 1 OR auf. Diese Grundsätze waren in ähnlicher Form bereits im Aktienrecht enthalten. 48 Die Aufzählung ist nicht abschliessend und soll künftigen Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre genügend Raum lassen. 49 Zudem ist zu beachten, dass die Rechnungslegung immer auch den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen ist, wobei aber stets die gesetzlichen Mindestanforderungen zu erfüllen sind. 50 Neu verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass Aufwände und Erträge voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abzugrenzen sind. 51 Auf die zeitliche Abgrenzung kann verzichtet werden, wenn die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge Fr nicht überschreiten. 52 In der Bilanz und Erfolgsrechnung müssen Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, nicht separat aufgeführt werden. 53 Solche Positionen können aufgrund des Wesentlichkeitsprinzips 54 mit Positionen ähnlicher Natur oder Funktion zusammengefasst werden. 55 In der Jahresrechnung, also auch im Anhang, 56 sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr ebenfalls die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben. 57 F. Fortführungs- und Veräusserungswerte Die Rechnungslegung unterscheidet zwischen Fortführungs- und Veräusserungswerten. Weil sie auf der Annahme beruht, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird, 58 sind grundsätzlich Fortführungswerte massgebend. Ist hingegen die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. 59 Die Gretchenfrage ist, wann die Einstellung der Tätigkeit als beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar gilt. Gemäss Botschaft gilt z.b. der beabsichtigte Verkauf von Teilen des Unternehmens nicht als Einstellung der Tätigkeit. 60 Ebenso wenig verlangt sie, dass die Liquidität für die fragliche Periode gesichert sein muss. 61 Hingegen erachtet sie die Einstellung der Tätigkeit als voraussichtlich nicht mehr abwendbar, wenn klare Anzeichen erkennbar sind, dass die Liquidität wahrscheinlich nicht ausreicht. 62 Gemäss Botschaft gelten die gesetzlichen Höchstbewertungsvorschriften nach Art d OR auch für die Veräusserungswerte. 63 Der Entwurf sah noch vor, dass die Veräusserungswerte in einer Zwischenbilanz nach Art. 725 OR höher festgelegt werden dürfen, sofern beabsichtigt ist, die entsprechenden Vermögenswerte innert zwölf Monaten zu veräussern und die Veräusserung voraussichtlich möglich ist. 64 Diese Bestimmung wurde nicht Gesetz, weil sie im aktienrechtlichen Teil des Entwurfs enthalten ist. 65 In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis 66 sollten aber bei Veräusserungswerten ohnehin die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht als Höchstwerte gelten, denn es geht ja gerade darum, ein möglichst realistisches Bild des Liquidationsszenarios darzustellen. Zudem ist es nicht angezeigt, über eine Gesellschaft den Konkurs zu eröffnen, nur weil aufgrund der gesetzlichen Höchstbewertungsvorschriften eine Überschuldung vorliegt, die bei Verkehrswerten nicht vorläge. Richtigerweise stellt das neue Recht klar, dass bei einem Wechsel auf Veräusserungswerte für die mit der Einstellung der Tätigkeiten verbundenen Aufwendungen Rückstellungen gebildet werden müssen. 67 Dies hat zur Folge, dass nicht nur bei den Aktiven ein Sturz vom Bewertungssockel erfolgt, 68 sondern sich gleichzeitig die Verbindlichkeiten vermehren, womit sich die Schere erst richtig öffnet. Dies ist der Grund, weshalb bei einer Umstellung auf Veräusserungswerte häufig eine Überschuldung vorliegt. Werden der Rechnungslegung Veräusserungswerte zugrunde gelegt, so ist dies im Anhang zu vermerken und ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage darzulegen Art. 662a Abs. 2 aor. Vgl. dazu auch Botschaft (Fn. 3) Botschaft (Fn. 3) Art. 958c Abs. 3 OR. 51 Art. 958b Abs. 1 OR. 52 Art. 958b Abs. 2 OR. 53 Art. 958d Abs. 1 Satz 2 OR. 54 Art. 958c Abs. 1 Ziff. 4 OR. 55 Botschaft (Fn. 3) Art. 958 Abs. 2 OR. 57 Art. 958d Abs. 2 OR. 58 Art. 958a Abs. 1 OR. 59 Art. 958a Abs. 2 Satz 1 OR. 60 Botschaft (Fn. 3) Botschaft (Fn. 3) Botschaft (Fn. 3) Botschaft (Fn. 3) Art. 725c Abs. 2 Satz 1 E-OR und hierzu Botschaft (Fn. 3) Vgl. oben I. 66 Treuhand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Bd. 1, Zürich 2009, Art. 958a Abs. 2 Satz 2 OR. 68 Vgl. allgemein Druey (Fn. 7) 25 N 115 f. 69 Art. 958a Abs. 3 OR.

5 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht SJZ 108 (2012) Nr G. Währung und Sprache Eine wesentliche Änderung des neuen Rechts ist darin zu erblicken, dass die Buchführung und Rechnungslegung nicht nur in der Landeswährung und in einer Landessprache, sondern auch in einer anderen für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung sowie auf Englisch erfolgen dürfen. 70 Die Wahl einer ausländischen Währung muss allerdings sachlich begründet sein und es muss sich um eine frei konvertierbare Währung handeln. 71 Wird nicht die Landeswährung verwendet, so müssen bei der Rechnungslegung nicht aber bei der Buchführung die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind zudem im Anhang offenzulegen und allenfalls zu erläutern. 72 Auch wenn eine andere als die Landeswährung für die Rechnungslegung 70 Art. 957a Abs. 4 und 5 sowie Art. 958d Abs. 3 und 4 OR. 71 Botschaft (Fn. 3) Art. 958d Abs. 3 OR. 73 Das Gleiche gilt für steuerrechtliche Aspekte; Botschaft (Fn. 3) Vgl. Art. 621 und 622 Abs. 4 OR. 75 Art. 959 Abs. 1 OR. 76 Art. 959 Abs. 2 OR. 77 Botschaft (Fn. 3) In kleinen Verhältnissen wird dies zu einem höheren Eigenkapitalbedarf führen. 78 Botschaft (Fn. 3) Vgl. dazu Lukas Glanzmann, Umstrukturierungen, 2. A., Bern 2008, N 260e m.w.h. 80 Art. 959 Abs. 4 OR. 81 Art. 959 Abs. 5 OR. 82 Botschaft (Fn. 3) Art. 960e Abs. 4 OR. Vgl. zum bisherigen Recht Art. 669 Abs. 2 aor. 84 Vgl. auch Art. 959a Abs. 1 OR. 85 Art. 959 Abs. 3 Satz 1 OR. gewählt wird, bleibt für die Beurteilung von gesellschaftsrechtlichen Fragen die Landeswährung relevant, weil die entsprechenden Bestimmungen des Gesellschaftsrechts nicht angepasst worden sind. 73 So müssen z.b. bei der AG das Grundkapital mind. Fr und der Nennwert von Aktien mind. einen Rappen betragen. 74 Damit ist das Nominalkapital immer in der Landeswährung denominiert, was auch für eine Kapitalerhöhung gilt. An diesem Nominalkapital orientieren sich sodann die Kapitalschutzvorschriften, weshalb letztlich auch der Betrag des freien und damit als Dividende ausschüttbaren Eigenkapitals in Franken denominiert ist. III. Bestandteile des Geschäftsberichts A. Bilanz 1. Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit Die Bilanz ist in Aktiven und Passiven gegliedert. Während die Aktiven die Vermögenswerte des Unternehmens darstellen, zeigen die Passiven, wie das Unternehmen finanziert ist. 75 Das Unternehmen ist nicht frei, was es in den Aktiven bilanzieren will. Vermögenswerte können und müssen als Aktiven bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. 76 Da Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten keine übertragbaren oder verwertbaren Aktiven darstellen, dürfen diese in Zukunft nicht mehr bilanziert werden. 77 Anderes gilt jedoch gemäss Botschaft für den derivativen Goodwill, der als immaterieller Vermögenswert zu bilanzieren ist. 78 Wie ein derivativer Goodwill zu behandeln ist auch das Fusionsdisagio. 79 Wie bereits erwähnt, zeigen die Passiven die Finanzierungslage des Unternehmens auf. Als Passiven müssen deshalb das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. 80 Als Fremdkapital sind Verbindlichkeiten zu bilanzieren, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. 81 Es dürfen keine fiktiven Verbindlichkeiten bilanziert werden, 82 doch ist es nach wie vor zulässig, nicht mehr begründete Rückstellungen nicht aufzulösen Mindestgliederung a. Mindestgliederung der Aktiven Die Aktiven werden in Umlaufvermögen und Anlagevermögen unterteilt. 84 Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. 85 Alle übrigen Vermögenswerte sind gemäss Art. 959 Abs. 3 Satz 2 OR als Anlagevermögen zu bilanzieren. Zusätzlich bestimmt Art. 960d Abs. 1 und 2 OR, dass Werte, die in der Absicht erworben werden, über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten genutzt oder gehalten zu werden, ebenfalls Anlagevermögen darstellen. Damit bleibt offen, wie Vermögenswerte zu bilanzieren sind, die innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden sollen, wenn sich der normale Geschäftszyklus über mehr als zwölf Monate erstreckt.

6 210 SJZ 108 (2012) Nr. 9 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht Die Mindestgliederung innerhalb des Umlauf- und Anlagevermögens wird in Art. 959a Abs. 1 OR näher bestimmt. b. Mindestgliederung der Passiven Das Fremdkapital wird in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital unterteilt. 86 Kurzfristiges Fremdkapital ist kongruent zum Umlaufvermögen, d.h., es sind Verbindlichkeiten, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. 87 Sämtliche übrigen Verbindlichkeiten gelten als langfristig. 88 Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR enthalten sodann für beide Fremdkapitalarten weitere Mindestgliederungsvorschriften. Das Eigenkapital ist grundsätzlich entsprechend der Rechtsform des Unternehmens auszuweisen und zu gliedern. 89 Gleichzeitig schreibt Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR eine gewisse Mindestgliederung vor. Danach müssen gesetzliche Kapitalreserven und gesetzliche Gewinnreserven separat ausgewiesen werden. 90 Diese Mindestgliederung gilt bei Kapitalgesellschaften nur für die allgemeine Reserve, denn die Reserve für eigene Aktien hat keine Bedeutung mehr 91 und jene für Aufwertungen ist weiterhin separat auszuweisen. 92 Der Entwurf sah noch vor, dass die Normen über die allgemeine Reserve entsprechend angepasst werden, 93 was aber wegen der Trennung der Gesetzesvorlagen 94 nicht geschah. Auch wenn die allgemeine Reserve neu in Kapitalund Gewinnreserve zu unterteilen ist, wird dadurch ihr Schutz nicht verändert; namentlich ist die Kapitalreserve nicht generell geschützt, 95 sondern es gilt weiterhin Art. 671 OR. Damit bleibt z.b. umstritten, wie das Agio geschützt ist. 96 Neu stipuliert das Gesetz ausdrücklich, dass kumulierte Verluste als Minusposten ins Eigenkapital zu buchen sind. 97 Damit kann an der früheren Praxis, diese Beträge als Verlustvorträge in die Aktiven zu buchen, nicht mehr festgehalten werden. 98 Bis anhin wurden eigene Kapitalanteile, also z.b. eigene Aktien unter den Aktiven aufgeführt und dafür im gleichen Betrag eine Reserve für eigene Aktien gebildet. 99 Neu sind eigene Anteile nur noch als Minusposten ins Eigenkapital zu buchen. 100 Dabei sind die Anschaffungskosten von den freien Reserven abzuziehen. 101 Im Entwurf war richtigerweise noch vorgesehen, dass die Bestimmung über die Reserve für eigene Aktien aufgehoben werden soll. 102 Auch dieser Änderungsvorschlag wurde aufgrund der Trennung der Gesetzesvorlagen 103 nicht Gesetz, weshalb Art. 671a OR derzeit nach wie vor in Kraft steht. Da es bilanziell nicht möglich ist, den gleichen Betrag sowohl als Reserve für eigene Aktien auszuweisen als auch als Minusposten zu buchen, kann Art. 671a OR nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts nicht mehr anwendbar sein. c. Weitere Gliederungsvorschriften Nebst den konkreten Gliederungsvorschriften verlangt das Gesetz, dass weitere Positionen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden müssen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. 104 Darunter fällt z.b. ein Rangrücktritt gemäss Art. 725 Abs. 2 OR, denn für die Beurteilung der Finanzierungslage während einer Überschuldung des Unternehmens ist es für Dritte wesentlich, ob die Gesellschaft Rangrücktritte hat oder nicht. 105 Es ist bedauerlich, dass Rangrücktritte zur Abwendung einer Überschuldung nicht von Gesetzes wegen in der Bilanz selber auszuweisen sind. 3. Bewertung Die Bewertungen von Aktiven und Verbindlichkeiten sind zentrale Fragen der Rechnungslegung, denn sie bestimmen letztlich, wie gross das Eigenkapital eines Unternehmens ist. Damit verbunden sind z.b. die Fragen nach den ausschüttbaren Dividenden, oder ob eine Überschuldung vorliegt. Das neue Recht folgt in der Regelung der Bewertung mit wenigen Ausnahmen (wie z.b. der Aktivierung nicht fakturierter Dienstleistungen 106 ) dem bisherigen aktienrechtlichen Konzept. So sind nicht nur stille Reserven im 86 Vgl. auch Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR. 87 Art. 959 Abs. 6 Satz 1 OR. 88 Art. 959 Abs. 6 Satz 2 OR. 89 Art. 959 Abs. 7 OR. 90 Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. b und c OR. Siehe zum bisherigen Recht Art. 663a Abs. 3 aor. 91 Vgl. nachfolgend. 92 Vgl. zu den Aufwertungen unten III.A Art. 671 f. E-OR. 94 Vgl. oben I. 95 So aber Art. 671 Abs. 2 E-OR. 96 Vgl. z.b. Druey (Fn. 7) 25 N Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. d OR. 98 A.M. Böckli (Fn. 42) 8 N Art. 659a Abs. 2 und Art. 671a aor. 100 Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR. 101 Peter Böckli, Das neue OR-Rechnungslegungsrecht, ST , 162 f. 102 Botschaft (Fn. 3) Vgl. oben I. 104 Art. 959a Abs. 3 OR. 105 Lukas Glanzmann, Rangrücktritt oder Nachrangvereinbarung?, GesKR , 17. Böckli (Fn. 42) 8 N 409 verlangt hingegen für das bisherige Recht einen Ausweis im Anhang. 106 Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d OR.

7 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht SJZ 108 (2012) Nr bisherigen aktienrechtlichen Rahmen zulässig, sondern das Gesetz beschränkt sich auch auf die Festlegung von nur ein paar wesentlichen Grundsätzen zur Bewertung. 107 Zudem ist der Leitstern der Bewertung nach wie vor das Vorsichtsprinzip, 108 wobei gleichzeitig eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindert werden darf. 109 Dies 107 Botschaft (Fn. 3) 1709 f. 108 In anderen Bereichen gilt dies allerdings nicht mehr; vgl. hierzu Böckli (Fn. 101) Art. 960 Abs. 2 OR. 110 Botschaft (Fn. 3) 1710; Jean Nicolas Druey, Die Rechnungslegung, GesKR 2008 (Sondernummer) 55 65, Art. 960a Abs. 1 f. OR. Siehe zum bisherigen Recht Art. 665 und Art. 666 Abs. 1 sowie Art. 667 Abs. 2 aor. 112 Art. 960b OR. 113 Botschaft (Fn. 3) Vgl. oben I. 115 Art. 670 Abs. 1 OR. 116 Vgl. Art. 959c OR i.v.m. dem gestrichenen Art. 663b aor. 117 Art. 801 OR verweist lediglich noch auf die aktienrechtlichen Reserven. 118 Vgl. Botschaft (Fn. 3) Art. 960e Abs. 1 OR. 120 Vgl. dazu AB 2010 N 1381; AB 2011 S 260; AB 2011 N 879; AB 2011 S 721; AB 2011 S 1114 f.; AB 2011 N 2082 f. 121 Art. 960e Abs. 2 OR. 122 Vgl. zum bisherigen Recht BGer 4A_277/ 2010, E Für eine gewichtete Rückstellung Lukas Handschin, Rechnungslegungs- und Revisionsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, 91 f. GI.M. für das bisherige Recht Böckli (Fn. 42) 8 N Vgl. Art. 663h Abs. 1 aor, der ersatzlos gestrichen wurde. 125 Art. 959b Abs. 1 Satz 1 OR. 126 Art. 959b Abs. 1 Satz 2 OR. 127 Art. 959b Abs. 2 4 OR. 128 Art. 959b Abs. 5 OR. 129 Art. 959b Abs. 5 E-OR. Kritisch dazu Eberle (Fn. 8) Art. 959c Abs. 2 Ziff. 11 OR. ist eine Quadratur des Kreises, die m.e. insbesondere wegen der Zulässigkeit stiller Reserven zugunsten der Vorsicht gelöst werden muss. 110 Wie bis anhin dürfen Aktiven grundsätzlich höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. 111 Eine höhere Bewertung ist nur für Aktiven mit einem Börsenkurs zulässig. Diesem gleichgestellt ist ein in einem aktiven Markt beobachtbarer Marktpreis. 112 Der Gesetzesentwurf wollte die Möglichkeit zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen gemäss Art. 670 OR nicht mehr zulassen. 113 Aufgrund der Trennung der beiden Gesetzesvorlagen 114 wurde diese Bestimmung aber nicht gestrichen, sondern steht derzeit noch in Kraft. Damit ist es Aktiengesellschaften, die einen Kapitalverlust aufweisen, weiterhin erlaubt, zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke und Beteiligungen bis höchstens zu deren wirklichem Wert aufzuwerten. 115 Weil kein Wille des Gesetz gebers ersichtlich ist, die mit einer Aufwertung verbundenen Offenlegungsvorschriften zu ändern, muss diese im Anhang dargelegt werden, obschon das Gesetz dies nicht mehr ausdrücklich verlangt. 116 Aus den gleichen Überlegungen müssen Aufwertungen auch bei der GmbH zulässig sein, obwohl der entsprechende Verweis auf den Geschäftsbericht in Art. 801 OR entfallen ist. 117 Diese Streichung gründet darin, dass die Formulierung dieses Artikels dem Entwurf entnommen wurde, 118 der wie erwähnt davon ausging, dass die Aufwertung verboten wird. Verbindlichkeiten müssen wie bis anhin zum Nennwert bilanziert werden. 119 Richtigerweise konnten sich Anträge, die eine Bilanzierung tieferer Werte zulassen wollten, 120 im Parlament letztlich nicht durchsetzen. Wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen, so müssen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. 121 Es ist unklar, ob eine Rückstellung nach wie vor schon bei einer Eintretenswahrscheinlichkeit von unter 50% gebildet werden darf; 122 aufgrund des oben erwähnten Vorrangs des Vorsichtsprinzips und der Zulässigkeit stiller Reserven auf Rückstellungen ist dies aber zu bejahen. 123 Hingegen scheint es nach dem neuen Recht nicht mehr zulässig zu sein, auf die Bildung von Rückstellungen zu verzichten, wenn dies der Gesellschaft wesentliche Nachteile bringen würde. 124 B. Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während eines Geschäftsjahres dar. 125 Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. 126 Für beide Darstellungsarten weist das Gesetz einen Mindestinhalt auf und gibt die Reihenfolge vor, in welcher dieser ausgewiesen werden muss. 127 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. 128 Der Entwurf zum neuen Rechnungslegungsrecht sah noch vor, dass die Zuteilung von Optionen auf Beteiligungsrechten an die Mitglieder des obersten Führungs- oder Verwaltungsorgans und der Geschäftsleitung oder an Arbeitnehmer in der Erfolgsrechnung als Aufwand auszuweisen ist. 129 Diese Bestimmung fand keinen Eingang ins Gesetz. Immerhin muss der Anhang entsprechende Angaben enthalten. 130

8 212 SJZ 108 (2012) Nr. 9 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht C. Anhang Nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften müssen grundsätzlich alle Unternehmen einen Anhang erstellen. 131 Dieser bezweckt, die anderen Bestandteile der Jahresrechnung zu ergänzen und zu erläutern. 132 Dazu enthält Art. 959c OR eine detaillierte Liste von Punkten, die im Anhang abzuhandeln sind. Gewisse geforderte Angaben wurden der bisherigen aktienrechtlichen Regelung entnommen, etliche sind neu dazugekommen und schliesslich wurden einige bisher notwenige Angaben aufgegeben. Grössere Unternehmen müssen im sog. erweiterten Anhang zusätzliche Angaben gemäss Art. 961a OR machen. Schliesslich müssen Aktiengesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, nach wie vor die Angaben gemäss Art. 663b bis und Art. 663c OR offenlegen. Weitere Offenlegungspflichten werden sich aufgrund des indirekten Gegenvorschlags zur «Abzockerinitiative» ergeben, falls diese Bestimmungen in Kraft treten werden. D. Geldflussrechnung Wie bereits erwähnt, müssen grössere Unternehmen eine Geldflussrechnung erstellen, die Teil der Jahresrechnung ist. 133 Sie stellt die Veränderungen der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit je gesondert dar. 134 E. Lagebericht Der von grösseren Unternehmen zu erstellende Lagebericht 135 lehnt sich an das Konzept des Jahresberichts an, der schon bisher gemäss Aktienrecht zu erstellen war. 136 Er stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahrs unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. 137 Dabei darf er der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen. 138 Der Lagebericht ist schriftlich zu erstellen. 139 Er ist nicht Teil der Jahresrechnung und muss deshalb von der Revisionsstelle nicht geprüft werden. 140 Diese Feststellung ist namentlich für die Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung relevant, weil diese nicht mehr im Anhang, sondern neu im Lagebericht enthalten und somit nicht mehr zu prüfen sind. 141 Allerdings wird der Wirtschaftsprüfer den Lagebericht lesen müssen, um mögliche Widersprüche zur Jahresrechnung zu erkennen. 142 F. Einzelabschluss nach einem anerkannten Standard Wie bereits erwähnt dient der Rechnungslegung das Vorsichtsprinzip als Leitstern. 143 Demgegenüber hat sich im internationalen Umfeld schon seit einiger Zeit ein Standard durchgesetzt, der eine sogenannte «fair presentation» oder eine «true and fair view» ermöglichen soll. 144 Das neue Gesetz versucht, den beiden Bedürfnissen «Vorsicht» und «Transparenz» dadurch gerecht zu werden, dass es für volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen, die keine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellen, neben der Erstellung eines Einzelabschlusses nach OR auch noch einen solchen nach einem anerkannten Standard verlangt. 145 Konkret unterliegen dieser Pflicht (i) Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, welche dies verlangt, (ii) Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern sowie (iii) Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. 146 In der Praxis dürften wohl die meisten volkswirtschaftlich bedeutenden Unternehmen von dieser Pflicht befreit sein, weil sie bereits eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellen. Daneben besteht die Pflicht zur Erstellung eines Einzelabschlusses nach einem anerkannten Standard auch dann, wenn Personen in einer qualifizierten Minderheitsstellung es verlangen. 147 In Abweichung zu den Schwellenwerten der qualifizierten Minderheitsstellung im Zusammenhang mit der Rechnungslegung für grössere Unternehmen 148 hat das Parlament die Bemessungsgrundlage «Grundkapital» bewusst bei 20% (anstatt 10%) festgesetzt. Unabhängig hiervon kann die Ausübung dieses 131 Vgl. dazu oben II.C. Bis anhin war ein Anhang nur bei der Aktiengesellschaft und der GmbH zu erstellen. 132 Art. 959c Abs. 1 Satz 1 OR; Botschaft (Fn. 3) Art. 961 Ziff. 2 OR. 134 Art. 961b OR. 135 Zur Pflicht zur Erstellung vgl. oben II.C. 136 Art. 662 Abs. 1 aor. 137 Art. 961c Abs. 1 OR. 138 Art. 961c Abs. 3 OR. 139 Botschaft (Fn. 3) So auch grundsätzlich Botschaft (Fn. 3) Art. 663b Ziff. 12 aor i.v.m. Art. 961c Abs. 2 Ziff. 2 OR. Vgl. die Kritik dazu bei Böckli (Fn. 101) Hinweis von Reto Eberle. Böckli (Fn. 101) 169 geht aufgrund der Botschaft davon aus, dass zumindest eine Review nötig sei. 143 Vgl. oben III.A Botschaft (Fn. 3) Botschaft (Fn. 3) 1719 f. 146 Art. 962 Abs. 1 und 3 OR. 147 Art. 962 Abs. 2 OR. Vgl. die berechtigte Kritik dazu bei Böckli (Fn. 42) 8 N Vgl. Art. 961d Abs. 2 Ziff. 1 OR.

9 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht SJZ 108 (2012) Nr Minderheitsrechts in jedem Fall weitreichende Konsequenzen für die Gesellschaft haben, und zwar sowohl in personeller Hinsicht als auch kostenmässig. 149 Dies könnte sich als gefährliches Druckmittel von Minderheitsgesellschaftern entwickeln. Die Standards, welche anerkannt sind, werden vom Bundesrat bezeichnet. 150 Für die Wahl des für den Einzelabschluss massgebenden Standards ist das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens zuständig, sofern dieser nicht von den Statuten, dem Gesellschaftsvertrag oder der Stiftungsurkunde festgelegt oder durch das oberste Organ bestimmt wird. 151 Wird ein Einzelabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser 149 Vgl. Böckli (Fn. 42) 8 N 92 94a. 150 Art. 962a Abs. 5 OR. Die Botschaft (Fn. 3) 1627, nennt in diesem Zusammenhang Swiss GAAP FER, IFRS und US GAAP. 151 Art. 962 Abs. 4 OR. Kritisch hierzu Böckli (Fn. 42) 8 N Art. 962a Abs. 3 OR. 153 Kurt Schüle, Kolumne, ST m.w.h. 154 Art. 962a Abs. 4 OR. 155 Art. 962 Abs. 1 E-OR. Zur Begründung Botschaft (Fn. 3) 1719 f. 156 Bei Banken kann hingegen der Bundesrat in ausserordentlichen Lagen davon absehen, dass ein «Dual Reporting» erstellt werden muss (Art. 6 Abs. 3 und 4 BankG). Das Gleiche gilt für Effektenhändler (Art. 16 Abs. 2 BEHG) und Versicherungen (Art. 26 Abs. 3 VAG). 157 Botschaft (Fn. 3) Art. 663e aor. 159 Art. 963 Abs. 1 OR. 160 Art. 963 Abs. 1 OR. 161 Art. 963 Abs. 2 OR. 162 Art. 663e Abs. 1 aor. 163 Eberle (Fn. 8) Art. 963 Abs. 1 OR e contrario. 165 Art. 963 Abs. 4 und Art. 963a Abs. 1 Ziff. 3 OR. 166 Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR. durch einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich geprüft werden. 152 Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Einzelabschluss freiwillig erstellt wird. 153 Der Einzelabschluss ist zudem dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorzulegen, bedarf jedoch keiner Genehmigung. 154 Im Entwurf war noch vorgesehen, dass bei Erstellung eines Einzelabschlusses nach einem anerkannten Standard auf die Erstellung eines Einzelabschlusses gemäss OR verzichtet werden könne. 155 Dieses «Opting-out» wurde richtigerweise nicht Gesetz. 156 Damit ist klar, dass für die Steuern einzig der Einzelabschluss nach OR massgebend bleibt; 157 dasselbe gilt für sämtliche Beurteilungen nach OR, also z.b. für die Beantwortung der Frage, welcher Betrag als Dividende ausgeschüttet werden darf oder ob die Gesellschaft überschuldet ist. G. Konzernrechnung 1. Pflicht zur Erstellung Die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung bestand für Aktiengesellschaften schon bis anhin. 158 Neu ist diese Pflicht rechtsformübergreifend verankert. Es unterliegen ihr sämtliche rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen, die ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrollieren. 159 In diesem Fall muss der Geschäftsbericht der kontrollierenden Person für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) enthalten. 160 Eine Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie (i) direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt, (ii) direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder (iii) aufgrund der Statuten, der Stiftungskurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 161 Damit stellt das neue Recht bei der Beurteilung, ob Kontrolle vorliegt, nicht mehr wie bis anhin darauf ab, ob Kontrolle tatsächlich ausgeübt wird (sog. Leitungsprinzip), 162 sondern nur noch darauf, ob die blosse Möglichkeit der Kontrollausübung besteht (sog. Kontrollprinzip). 163 Keine Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung haben kontrollierende Personengesellschaften oder natürliche Personen; 164 in diesen Fällen unterliegt jeweils die oberste kontrollierte juristische Person der Konsolidierungspflicht bezüglich der von ihr kontrollierten Unternehmen. Weiter können Vereine, Stiftungen und Genossenschaften die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, sofern dieses durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt. 165 Schliesslich sind von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung auch Unternehmen befreit, die ein KMU im Sinne des Revisionsrechts sind oder von einem Unternehmen kontrolliert werden, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist. 166 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist oder Personen in einer qualifizierten

10 214 SJZ 108 (2012) Nr. 9 Glanzmann, Das neue Rechnungslegungsrecht Minderheitsstellung bzw. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangen. 167 Die qualifizierte Minderheitsstellung wird hier nochmals anders definiert als bei den Rechnungslegungsvorschriften für grössere Unternehmen und beim Einzelabschluss nach einem anerkannten Standard: 168 Zwar wird wiederum auf 20% des Grundkapitals abgestellt. 169 Daneben sollen das Recht aber auch 10% der Vereinsmitglieder haben, 170 obwohl in allen anderen Fällen und auch gemäss Gesetzesentwurf 171 immer 20% der Mitglieder notwendig sind. Verzichtet eine juristische Person auf die Erstellung einer Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung offenlegen Anwendbarer Standard Wie der Einzelabschluss muss auch die Konzernrechnung bei gewissen Gesellschaften nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden. Hierfür wird auf die gleichen Kriterien abgestellt. 173 In diesem Fall muss die Konzernrechnung durch einen zugelassenen Revisionsexperten ordentlich geprüft werden. 174 Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung gemäss OR. 175 Die Stiftungsaufsichtsbehörde und Personen in einer qualifizierten Minderheitsstellung können aber auch in diesen Fällen verlangen, dass eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt wird. 176 Bezüglich der qualifizierten Minderheitsstellung besteht ein Gleichlauf mit den Voraussetzungen, die im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung eines Einzelabschlusses nach einem anerkannten Standard gelten. 177 IV. Schlussbemerkungen In den obenstehenden Ausführungen konnten nur wenige Aspekte des neuen Rechnungslegungsrechts besprochen werden. Auch wenn gewisse Personengesellschaften nach neuem Recht nicht mehr der Buchführungsund Rechnungslegungspflicht unterliegen werden, dürften die Anforderungen an die übrigen Unternehmen insbesondere im KMU-Bereich steigen. 178 Weil bei kleineren Unternehmen oft die Revisoren sicherstellen, dass die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten werden, sollte es zu denken geben, dass nebst den Einzelunternehmen und Personengesellschaften mittlerweile mehr als die Hälfte aller Kapitalgesellschaften über keine Revisionsstelle mehr verfügen (aber im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften keine persönliche Haftung haben). 179 Es sei deshalb an dieser Stelle die Frage erlaubt, ob wohl alle Unternehmen ohne Revisionsstelle diesen gesteigerten Anforderungen gerecht werden können; 180 es dürfte zuletzt das Ziel der neuen Vorschriften sein, die Anzahl Verantwortlichkeitsfälle zu erhöhen. 181 Leider zeigen die obenstehenden Ausführungen auch, dass das neue Rechnungslegungsrecht etliche Mängel aufweist, wie z.b. Inkonsistenzen mit dem Aktienrecht oder nicht nachvollziehbare Differenzierungen bei den Minderheitsrechten. Auch wenn dies aufgrund der hohen Kadenz von Gesetzesnovellen im Wirtschaftsrecht nachvollziehbar ist, 182 bleibt zu hoffen, dass neue Gesetze in Zukunft wieder in sich stimmig sind; dies gilt insbesondere auch für den verbleibenden Rest der grossen Aktienrechtsrevision, 183 der sich noch in der parlamentarischen Beratung befindet. 167 Art. 963a Abs. 2 OR. 168 Vgl. dazu Art. 961d Abs. 2 bzw. Art. 962 Abs. 2 OR und oben II.C. und III.F. 169 Art. 963a Abs. 2 Ziff. 2 OR. 170 Art. 963a Abs. 2 Ziff. 2 OR. 171 Art. 963a Abs. 2 Ziff. 2 E-OR. 172 Art. 963a Abs. 3 OR. 173 Art. 963b Abs. 1 Ziff. 1 3 sowie Art. 962 Abs. 1 Ziff. 1 3 OR. 174 Art. 963b Abs. 2 i.v.m. Art. 962a Abs. 3 OR. 175 Art. 963b Abs. 3 OR. 176 Art. 963b Abs. 4 OR. Vgl. die Kritik zur entsprechenden Möglichkeit beim Einzelabschluss (oben III.F.). 177 Vgl. oben III.F. 178 Im Ergebnis gl.m. Böckli (Fn. 101) Vgl. auch Votum Widmer-Schlumpf, AB 2010 N Ähnlich Böckli (Fn. 101) Vgl. Peter Böckli, Die Schweizer Verwaltungsräte zwischen Hammer und Amboss, SJZ und 25 31, 25 f. 182 Exemplarisch dazu das Votum des Kommissionssprechers der RK-S: «Ich frage mich, wer hier eigentlich noch den Überblick hat ich jedenfalls nicht, aber ich muss mich ja jetzt nur zu diesem Artikel äussern» (AB 2011 S 264). 183 Vgl. Glanzmann (Fn. 38) 256 f.

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Am 23. Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Folgende

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht

Neues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht Neues Rechnungslegungsrecht Info-Anlass 2012 UTA GRUPPE UTA GRUPPE 1 Einleitung UTA GRUPPE 2 Zielsetzungen Änderungen gegenüber bisherigem Recht Einzelunternehmen/Personengesellschaften mit Umsatz unter

Mehr

Dr. oec. Hans Peter Bieri

Dr. oec. Hans Peter Bieri Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,

Mehr

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung R ECH N U NGSWESE N S I LVA N LO S E R S U S A N N E H A A S NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

Mehr

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht ein Leitfaden für die Praxis Artikel (OR) 958 2 Muster-Geschäftsbericht der Muster AG Zürich Geschäftsjahr 2013 Enthaltend: Muster-Jahresrechnung - Bilanz - Erfolgsrechnung

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Das neue Rechnungslegungsrecht Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Entwicklung IKS in der Schweiz

Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Einleitung Inhalt der Gesetzesvorlage Parlamentsbeschluss Anforderungen Revisionspflicht Prüfumfang der ordentlichen Revisionspflicht Kontroll-Framework

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2)

Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Im ersten Teil, welcher in unserem letzten Newsletter publiziert wurde, befassten wir uns mit den Grundlagen zum neuen Rechnungslegungsrecht

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1 01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515

Mehr

Das neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen

Das neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen Das neue RechnungslegungsRecht KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen?

Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? 1. Ausgangslage / Einleitung Das neue Recht unterscheidet nicht mehr nach Rechtsform, sondern enthält klar differenzierte Anforderungen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

Konzernrechnung Modul 3

Konzernrechnung Modul 3 Konzernrechnung Modul 3 Dr. Aldo C. Schellenberg Universität Bern HS 2007 Mittwoch 12-14 Uhr schellenberg@iuc.unibe.ch 1 Agenda > Übungen zu Modul 1 und 2 2 Aufgabe 1 Ausgangslage Die Elektro Holding AG

Mehr

NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG

NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG NPO LETTER 1/2012 NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG Prüfung Treuhand Beratung Im Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Es untersteht nun dem fakultativen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit geht eine längere politische Diskussion zu Ende,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Neues Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Florian Zihler Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M.Eur. Bundesamt für Justiz (BJ) Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) Bern florian.zihler@bj.admin.ch

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Firmen-Kategorien und Konsequenzen. Allgemeines. Jahresrechnung. Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Firmen-Kategorien und Konsequenzen. Allgemeines. Jahresrechnung. Rechnungslegung für grössere Unternehmen Firmen-Kategorien und Konsequenzen Allgemeines Jahresrechnung Rechnungslegungsrecht Obligationenrecht Änderung vom 23. Dezember 2011: 32. Titel Obligationenrecht - Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008 Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform

Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform Die folgenden Ausführungen sind als Interpretationshilfe für Wohnbaugenossenschaften gedacht, massgebend

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH

Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH Seite 196 Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH Füllen Sie mit Hilfe des Obligationenrechts den Lückentext aus. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft spricht man bei der GmbH nicht

Mehr

Erster Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht

Erster Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht Erster Jahresabschluss nach Ausgangslage Verabschiedung des 32. Titels des OR am 23.12.2011 durch die Bundesversammlung Inkrafttreten und erstmalige Anwendung des neuen Rechts Stichtag Rechtsfolge 01.01.2013

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick

KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick Mark Schürmann Mitglied Geschäftsleitung dipl. Wirtschaftsprüfer Agenda Einführung Übergangsregelung

Mehr

Teil I: Jahresabschlussrecht

Teil I: Jahresabschlussrecht Teil I: Jahresabschlussrecht Aufgabe 1: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen kurz Stichwortartig Stellung (,, kurze Begründung/ Ergänzung der Aussage, Hinweis auf gesetzliche Vorschrift): a) Der Jahresabschluss

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss

Mehr

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Dr. iur. Markus Escher 1/18 1. Einleitung 1. BVG-Revision Botschaft für das Jahr 2000 Versicherer positiv zur Revision Standen unter grossem Druck Õ Börse boomte

Mehr

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

indirekten Gegenvorschlag berücksichtigt? Wahl durch die Generalversammlung: keine Bestimmung -

indirekten Gegenvorschlag berücksichtigt? Wahl durch die Generalversammlung: keine Bestimmung - Parlamentsdienste Services du Parlement Servizi del Parlamento Servetschs dal parlament Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen CH-3003 Bern Tel. 031 322 97 19/97 10 Fax 031 322 98 67 www.parlament.ch

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Wesen der Liquidation

Wesen der Liquidation Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art. Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.

Mehr

Thema heute: Mittelflussrechnung

Thema heute: Mittelflussrechnung Thema heute: Mittelflussrechnung Nach dem heutigen Abend verstehst Du die Wichtigkeit der Mittelflussrechnung. erklärst Du mit eigenen Worten den Begriff Fonds. bist Du in der Lage, selbstständig einen

Mehr

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht In Kraft: 1. Januar 2013 Der Bundesrat hat entschieden: Das neue Rechnungslegungsrecht wird nun definitiv auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Nebst den neuen Gesetzesbestimmungen der kaufmännischen

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. 8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am

Mehr

Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat

Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat Pro Senectute Kanton Appenzell I. Rh. - Für das Alter, Appenzell Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat Jahresrechnung 2015 KPMG AG St. Gallen, 15. Februar 2016 Ref.

Mehr

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Anlage 5.2a Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Entwurf aufgestellt am 11.03.2008 Entwurf bestätigt am 11.03.2008 gem. 92 Abs.1 i.v.m. 95 Abs.3 GO NRW Czuka Geschäftsführer Müller Verbandsvorsteher Die Prüfung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) 783.1 vom 17. Dezember 2010 (Stand am 1. Oktober 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1

Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1 Lösungen zu Kapitel 24: Ergebnis je Aktie Aufgabe 1 a) Der Begriff Verwässerung bezieht sich auf die Vermögensposition der Altaktionäre. Diese Vermögensposition wird durch die Ausgabe potentieller Aktien

Mehr