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1 - Regionalfenster im Programm der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH Benehmensherstellung zur Zulassung des Fensterprogrammveranstalters Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 294 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit Regionale Fensterprogramme hier: Benehmensherstellung vor Zulassung der Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG, Am Moosfeld 37, München, vertreten durch die Privatfernsehen in Bayern Verwaltungs-GmbH i. G., diese vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Stöckl, als Fensterprogrammveranstalter bei der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Gegen die von der BLM aufgrund des Beschlusses vom beabsichtigte Zulassung der Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm SAT.1 bestehen Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Genehmigungsantrag 1.1 Verpflichtung von SAT.1 zur Aufnahme regionaler Fenster Die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH ( SAT.1 ), Mainz, veranstaltet auf Grundlage einer bis zum befristeten Zulassung der LMK das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1. Es erreichte unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile im Zeitraum von Juni 2004 bis Mai 2005 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil in Höhe von 10,4 %. SAT.1 ist damit neben RTL (Zuschaueranteil in diesem Zeitraum: 13,3 %) eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Daher sind in das Programm gemäß 25 Abs. 4 Satz 1 RStV regionale Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des 25 Abs. 4 RStV aufzunehmen. Aufgrund dieser Verpflichtung werden derzeit im Rahmen des Hauptprogramms SAT.1 montags bis freitags zwischen 17:30 und 18:00 Uhr in den Ländern Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein Regionalfensterprogramme gesendet. Zusätzlich wird in Bayern ein weiteres Regionalfensterprogramm Bayern Journal der C.A.M.P. TV Fernsehgesellschaft mbh, München (samstags, 16:00 bis 17:00 Uhr) ausgestrahlt. 1.2 Bisherige Regionalfensterveranstalterin für Bayern Das landesweite Regionalfernsehfenster für Bayern im Programm SAT.1 ( Sat.1 17:30 live für Bayern ) wird aufgrund einer bis zum befristeten Genehmigung der BLM von der Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG (nunmehr umbenannt in: Sat.1 Bayern GmbH & Co. KG, Sat.1 Bayern KG ), montags bis freitags von 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr veranstaltet. Auf Grundlage dieser Genehmigung bestanden vormals an der Veranstalterin und ihrer geschäftsführenden Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung, der Privatfernsehen in Bayern Verwaltungs GmbH (nunmehr: Sat.1 Bayern Verwaltungs GmbH), die folgenden Beteiligungsverhältnisse:

3 3 tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH 53,7 % mbt Mediengesellschaft der bayerischen Tageszeitungen für Kabelkommunikation mbh & Co. Programm- und Werbegesellschaft 23,2 % Bayern Tele GmbH Fernsehproduktion bayerischer Zeitschriftenverlage 11,5 % RT.1 GmbH 8,4 % Bruckmann TV GmbH 3,2 % 1.3 Gegenstand des Antrags Die BLM leitete mit Schreiben vom ein Genehmigungswiderrufsverfahren ein mit dem Ziel, den Kapital- und Stimmenanteil des Hauptgesellschafters der Fensterveranstalterin, der tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH ( tv weiß-blau ), München, einer 100%igen Tochtergesellschaft von SAT.1, auf weniger als 50 % zu reduzieren. Hintergrund ist die Vorschrift des 20 Abs. 2 Satz 3 und 4 Bayerische Fernsehsatzung in der Neufassung vom , wonach sich bundesweite Fernsehveranstalter an den Anbietern der in ihrem Programm geschalteten Fensterprogramme grundsätzlich nur noch mit weniger als 50 % der Kapitaloder Stimmrechtsanteile beteiligen dürfen. Um den Anteil von tv weiß-blau zu reduzieren, wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: Die Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG wurde in Sat.1 Bayern GmbH & Co. KG und ihre Komplementärgesellschaft Privatfernsehen in Bayern Verwaltungs GmbH in Sat.1 Bayern Verwaltungs GmbH umbenannt; sodann wurde xxx... eine neue Gesellschaft namens Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG ( PfB KG ) und parallel als ihre Komplementärin die Privatfernsehen in Bayern Verwaltungs-GmbH i. G. ( PfB GmbH ) gegründet. Die Kapitalanteile übernahmen die Kommanditisten der Sat.1 Bayern KG jeweils in entsprechenden Beteiligungsquoten. Sie übertrugen, unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die BLM, xxx... die zum Geschäftsbetrieb der Sat.1 Bayern KG gehörenden Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Geschäftsanteilen auf die PfB KG, deren Stammkapital sich dadurch auf ,00 erhöhte. Dann übernahm tv weiß-blau sämtliche Anteile an der Sat.1 Bayern KG und der Sat.1 Bayern Verwaltungs GmbH. xxx... PfB KG, die somit über ein Kapital von insgesamt ,00 verfügt. xxx... erhöhte sich der Kommanditanteil von tv weiß-blau an der PfB KG auf insgesamt ,00, entsprechend einer Beteiligung von 49,9 %.

4 4 Die PfB KG hat bei der BLM mit Schreiben vom , eingegangen am selben Tag und ergänzt mit Schreiben vom , beantragt, anstelle der Sat.1 Bayern KG die Zulassung für das Regionalfensterprogramm Sat.1 17:30 live für Bayern zu halten Mit einem weiteren Schreiben vom teilte die PfB KG mit, dass ihr Geschäftsführer und Chefredakteur Alexander Stöckl als neuer Gesellschafter mit einer Beteiligung von jeweils 2,5 % an der PfB KG und der PfB GmbH aufgenommen werden solle, indem alle Altgesellschafter außer tv weiß-blau jeweils anteilig Kommandit- bzw. Geschäftsanteile an Herrn Stöckl abtreten. Die PfB KG beantragte bei der BLM die Genehmigung des Beitritts von Herrn Stöckl. xxx... Auch diese Beteiligungsveränderungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der medienrechtlichen Genehmigung durch die BLM xxx... xxx Demnach sind künftig bei der PfB KG die folgenden Kommanditisten beteiligt: tv weiß-blau Rundfunkprogrammanbieter GmbH 49,9 % mbt Mediengesellschaft der bayerischen Tageszeitungen für Kabelkommunikation mbh & Co. Programm- und Werbegesellschaft 23,8 % Bayern Tele GmbH Fernsehproduktion bayerischer Zeitschriftenverlage 11,8 % RT.1 GmbH 8,7 % Bruckmann TV GmbH 3,3 % Alexander Stöckl 2,5 % Durch die Übertragung des Betriebsvermögens der Sat.1 Bayern KG ist nicht auch deren rundfunkrechtliche Zulassung auf die PfB KG übergegangen: Als höchstpersönliche Rechtsposition kann die Zulassung weder durch Vertrag noch durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Die neue Veranstalterin bedarf der Erteilung einer eigenen Zulassung (ständige Spruchpraxis der KEK, vgl. z. B. zuletzt Beschlüsse i. S. 9Live, Az.: KEK 290, i. S. Discovery Channel, Az.: KEK 244/269, und NBC Europe, Az.: KEK 248/249, jeweils I 1.2). Im Interesse der PfB KG ist ihr Antrag so zu verstehen, dass er auf ihre Zulassung als Regionalfensterveranstalter gerichtet ist.

5 5 2 Vorlage der BLM Die BLM beabsichtigt, die beantragte Genehmigung in Form einer Genehmigung der gesellschaftlichen Neuordnung des Regionalfensterveranstalters zu erteilen. Sie hat mit Schreiben vom unter dem Betreff Benehmen gemäß 36 Abs. 2 Satz 2 RStV und Nr. 2 Satz 3 FFR die KEK um Stellungnahme dazu gebeten, ob die Ausstrahlung des landesweiten bayerischen Fernsehfensters im Programm SAT.1 wie bisher bei der Anrechnung gemäß 31 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26 Abs. 2 Satz 3 RStV berücksichtigt werden könne. Zu den Voraussetzungen des 25 Abs. 4 RStV in der seit dem geltenden Fassung haben sich aus der Stellungnahme der BLM die folgenden Anhaltspunkte ergeben: 2.1 Zu zeitlichem Umfang, inhaltlicher Differenzierung und Regionalbezug ( 25 Abs. 4 Satz 1 RStV) Auf die Bitte der KEK um Erläuterung, inwiefern die BLM davon ausgeht, dass das Regionalfensterprogramm die Voraussetzungen des 25 Abs. 4 Satz 1 RStV erfüllt, hat die BLM auf den Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) vom verwiesen. Demnach hat die DLM gemäß 36 Abs. 2 Satz 2 RStV mit der erforderlichen ¾-Mehrheit festgestellt, dass die Regionalfenster im Hauptprogramm SAT.1 den Anforderungen des 25 Abs. 4 Satz 1 RStV genügen (Pressemitteilung der DLM 9/2005). Die BLM hat einen Auszug des Protokolls der 169. Sitzung der DLM, TOP 8.4, übermittelt. Dieser enthält jedoch keine Informationen zur Sachverhaltsgrundlage, die einen Anhaltspunkt dafür böten, warum die DLM das Vorliegen der Voraussetzungen des 25 Abs. 4 Satz 1 RStV bejaht hat. Nach Auskunft von Vertretern der Landesmedienanstalten BLM, LPR Hessen, NLM und SLM in einem Gespräch mit der KEK am hatte die DLM die nächste diesbezügliche Beschlussfassung für Oktober 2005 geplant, wie dies auch Ziffer 1 Abs. 3 der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinien FFR ) vorsieht. Diese Entscheidung liegt bislang nicht vor. 2.2 Zur redaktionellen Unabhängigkeit, 25 Abs. 4 Satz 2 RStV

6 6 Die BLM ist der Auffassung, die redaktionelle Unabhängigkeit der PfB KG von SAT.1 sei dadurch gewährleistet, dass deren Tochtergesellschaft tv weiß-blau aufgrund von gesellschaftsvertraglich festgelegten Abstimmungsquoren (dazu s. u. I 3.1) und wegen xxx... keinen Einfluss auf die Programmgestaltung der PfB KG ausüben könne (vgl. Vorlage der BLM vom , S. 3 und Schreiben vom , S. 3). Ferner verweist die BLM darauf, dass durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Geschäftsführers und künftigen Chefredakteurs Herrn Stöckl die Stellung des Programmverantwortlichen gegenüber dem Hauptprogrammveranstalter gestärkt wird. Programmbeschränkende Vereinbarungen zwischen der PfB KG und SAT.1 oder Dritten bestehen nach Angaben der BLM nicht. xxx... Auf den Hinweis der KEK vom , damit seien keine hinreichenden Vorkehrungen zum Ausschluss der Mitwirkung von tv weiß-blau im Programmbereich getroffen, insbesondere weil sie in der Gesellschafterversammlung über Fragen der Programmgestaltung mit entscheidet, hat die BLM mit Schreiben vom erklärt, entscheidend sei, dass die von SAT.1 unabhängigen Gesellschafter xxx... über die Kapitalmehrheit und damit über den maßgeblichen Einfluss bei der PfB KG verfügten. xxx... Die Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter im Programmbereich sei erforderlich, damit die PfB KG ihre Programmverantwortung als Anbieterin wahrnehmen könne. Auf die Frage, ob es weiterhin zutrifft, dass der programmverantwortliche Geschäftsführer der Fensterveranstalterin für die gesamte Laufzeit der Zulassung eingestellt wird, eigenverantwortlich redaktionelles Personal einstellt und ihm selbst nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (so die Erklärung der Sat.1 Bayern KG vom , vorgelegt im Prüfverfahren i. S. Drittsendezeiten SAT.1, Az.: KEK 136), führte die BLM mit Schreiben vom aus, für die Bewertung der redaktionellen Unabhängigkeit des Fernsehfensters sei vorliegend, anders als bei einer vom Hauptprogrammveranstalter abhängigen Tochtergesellschaft, die Stellung des Geschäftsführers nicht allein ausschlaggebend, zumal nach dem Bayerischen Mediengesetz die genehmigten Anbieter (also neben der PfB KG auch ihre Gesellschafter) die Rechte und Pflichten aus der Genehmigung wahrzunehmen hätten;

7 7 daher sei vor allem auf deren Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit abzustellen. Zur Frage der KEK, ob die Kommanditisten der PfB KG prozentual entsprechend ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung Sendezeitanteile zum Programm zuliefern, nahm die BLM nicht Stellung. 2.3 Zur rechtlichen Unabhängigkeit, 25 Abs. 4 Satz 4 RStV Die BLM hat mit Schreiben vom zwar eingeräumt, dass die Beteiligungsstruktur bei der PfB KG noch nicht den Vorgaben des 25 Abs. 4 RStV entspreche, jedoch würde durch die Reduktion der Beteiligung von tv weiß-blau im Vergleich zum vorherigen Zustand die Meinungsvielfalt erhöht. Die Alternative sei, dass das Fenster weiterhin über Jahre hinaus in der alten Gesellschafterkonstellation gesendet würde, was dem Anliegen des Gesetzgebers des Rundfunkstaatsvertrags widerspräche. Eine weitergehende Reduktion der Beteiligung von tv weiß-blau könne bis zum Ablauf des unveränderten Genehmigungszeitraums aus Gründen des Bestandsschutzes nicht verlangt werden. Das Erfordernis rechtlicher Unabhängigkeit von SAT.1 gemäß 25 Abs. 4 Satz 4 RStV komme erst nach Ablauf dieses Zeitraums zum Tragen; dann werde eine erneute Reduzierungsdiskussion mit SAT.1 stattfinden. Mit Schreiben vom bat die KEK nochmals um Erläuterung, aus welchem wichtigen Grund bei der anstehenden Genehmigung vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit der PfB KG von SAT.1 abgewichen werden soll, insbesondere, aufgrund welcher besonderen Umstände angenommen werden kann, dass die Unabhängigkeit ihrer Berichterstattung gleichwohl gewährleistet ist. Die BLM hat daraufhin mit Schreiben vom nochmals ihre Auffassung dargelegt, für den genehmigten Veranstalter habe keine Veranlassung bestanden, seine Beteiligungsstruktur zu Gunsten der von SAT.1 unabhängigen bayerischen Anbieter abzuändern. Die vorgenommene Veränderung stelle sicher, dass die Gestaltung des Fernsehfensters unabhängig von Entscheidungen des Hauptprogrammveranstalters erfolge, da die von SAT.1 unabhängigen Anbieter über den maßgeblichen Einfluss in der Anbietergesellschaft verfügten. Mit Schreiben vom hat die BLM ergänzend eine Abschrift des Werk- und Dienstleistungsvertrags zwischen SAT.1 und der PfB KG vorgelegt (dazu s. u. I 4).

8 8 Andere Unternehmen können nach Angaben der BLM auf die Antragstellerin oder ihre Gesellschafter keinen vergleichbaren Einfluss im Sinne von 28 Abs. 2 RStV nehmen. Demnach liefern Dritte nicht in größerem Umfang Programminhalte zu; lediglich mit xxx... sind Zulieferungen von geringem Umfang vereinbart. 2.4 Zur angemessenen Finanzierung, 25 Abs. 4 Satz 5 RStV Nach Auffassung der BLM gewährleistet das Budget die finanzielle Unabhängigkeit der PfB KG. Trotz Reduzierungen im Vergleich zum Budget für das Jahr 2002 um ca. xxx % für 2005 und ca. xxx % für die Folgejahre bis 2009 sind nach Einschätzung der BLM die Budgets für 2005 bis 2009 ausreichend für die Programmerstellung. Die Finanzausstattung liege erheblich über demjenigen der landesweiten Fenster in den anderen Bundesländern (Vorlage, S. 3 und 4, und Schreiben vom ). xxx... Auf die Frage, ob die Finanzierung durch SAT.1 im Genehmigungsbescheid oder in einer Vereinbarung zwischen SAT.1 und der PfB KG gewährleistet werde, teilte die BLM mit, dies sei nicht der Fall; die Finanzierungspflicht ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften ( 25 Abs. 4 Satz 5 RStV, Art. 3 Abs. 3 BayMG, 23 Abs. 1 Satz 1 FSS in Verbindung mit Nr. 1.1 der Finanzierungsbeitragsrichtlinie der BLM). 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG Unternehmensgegenstand der PfB KG ist (1) die redaktionelle und technische Herstellung eines landesweiten Bayerischen Fernseh-Fensterprogrammes im Sinne des 25 Absatz 4 RStV, 2 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz (BayMG) im Programm von SAT.1, (2) die Wahrnehmung und Koordinierung der Rechte und Pflichten der jeweiligen Gesellschafter als von der BLM genehmigte Anbieter i. S. d. Art. 26 BayMG; (3) die Durchführung sämtlicher hierfür nach (1) und (2) notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen, (4) die Akquisition, Vermittlung und Verbreitung von Fernsehwerbung auf der Grundlage des BayMG, (5) die anderweitige Vermarktung des nach (1) erzeugten Programms oder seiner Programmteile (xxx...). xxx...

9 9 Geschäftsführende Komplementärgesellschaft ohne Kapitaleinlage ist die am gegründete Privatfernsehen in Bayern Verwaltungs-GmbH i. G. mit identischen Kapitalbeteiligungen und gleichem Unternehmensgegenstand xxx Beteiligte Größte Gesellschafterin der Antragstellerin ist tv weiß-blau, eine 100%ige Tochtergesellschaft von SAT.1. SAT.1 veranstaltet das gleichnamige bundesweite Fernsehvollprogramm mit dem Schwerpunkt auf Unterhaltungsformaten und einem hohen Anteil an Informations- und Sportsendungen. SAT.1 hält neben der mittelbaren Beteiligung an der PfB KG auch sämtliche Anteile an der Veranstalterin des Regionalfensterprogramms für Norddeutschland im Rahmen des SAT.1-Programms, der SAT.1 Norddeutschland GmbH. Daneben verfügt sie über weitere Beteiligungen in den Bereichen Rundfunk, Film- und Fernsehproduktion sowie Online-Informationssysteme. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSAT.1 Media AG (vgl. Beschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 2) An der mbt GmbH sind insgesamt 43 Druck- und Verlagshäuser beteiligt (vgl. im Einzelnen die Anlage Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse zum Schreiben der BLM vom ). Die größten Anteile halten die SV Teleradio Produktionsund Beteiligungsgesellschaft für elektronische Medien mbh (21,639 %), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Süddeutscher Verlag GmbH, die Presse-Druckund Verlags-GmbH (9,891 %), die Verlag Die Abendzeitung GmbH & Co. KG (8,085 %) und die Verlag Nürnberger Presse Druckhaus Nürnberg GmbH & Co. KG (8,656 %) An der Bayern Tele GmbH Fernsehproduktion Bayerischer Zeitungsverlage sind direkt und indirekt zahlreiche Zeitungsverlage, Medienunternehmen und Privatpersonen beteiligt (vgl. im Einzelnen die Anlage Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse, S. 7 ff). Von den insgesamt 18 Gesellschaftern halten die größten Beteiligungen (jeweils 23,021 %) wiederum die SV Teleradio Produktions- und Beteiligungsgesellschaft sowie die Studio Gong GmbH & Co. KG, beide München. An letzterer halten die Burda Broadcast Media GmbH & Co. KG und die RBTZ Rundfunk Beteiligungsgesellschaft Bayerischer Tageszeitungen mbh & Co. KG je 40 % der Anteile (an der RBTZ halten mittelbar u. a. der Süddeutsche Verlag 24,17 % und die Münchener ZeitungsVerlag GmbH & Co. KG 19,78 %). Drittgrößter Gesellschafter

10 10 mit einem Anteil von 9,987 % ist die Medienpool TV GmbH, München Sämtliche Anteile an der RT.1 GmbH hält die Presse Druck- und Verlag GmbH, an der Ellinor Holland 60,20 % sowie Alexandra Holland und Ellinor Scherer jeweils 19,90 % der Anteile halten Schließlich ist künftig der Chefredakteur und Geschäftsführer Alexander Stöckl als Kommanditist mit einem stimmberechtigten Anteil von je 2,5 % an der PfB KG und der PfB GmbH beteiligt. Als Geschäftsführer der Komplementärin ist er allerdings in eigener Sache, z. B. bei seiner Entlastung als Geschäftsführer, nicht stimmberechtigt. 4 Werk- und Dienstleistungsvereinbarung zwischen SAT.1 und der PfB KG xxx... II Rechtliche Würdigung 1 Rechtsgrundlage, Verfahren und Gegenstand der Stellungnahme 1.1 Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist 36 Abs. 2 Satz 3 RStV. Hiernach ist vor der Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern das Benehmen mit der KEK herzustellen. Diese Vorschrift betraf zunächst nur die Auswahl und Zulassung von Drittfensterveranstaltern im Sinne von 26 Abs. 4 oder Abs. 5 i. V. m. 31 ff. RStV. Seit dem schreibt der RStV jedoch auch für die Regionalfensterprogramme in den beiden reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogrammen die Erteilung einer gesonderten Zulassung vor, 25 Abs. 4 Satz 3 RStV. Die Landesmedienanstalten haben in der gemäß 33 Satz 1 RStV erlassenen Regionalfensterrichtlinie (Ziffer 2 Satz 3 FFR) klargestellt, dass auch vor der Zulassung der Regionalfensterveranstalter das Benehmen mit der KEK herzustellen ist Soweit 36 Abs. 2 Satz 3 RStV die Herstellung des Benehmens vor der Zulassungsentscheidung fordert, geht dies über eine bloße Anhörung hinaus. Während die Anhörung lediglich auf eine gutachtliche oder interessenwahrende Einflussnahme auf die Entscheidung zielt, sieht der RStV mit dem Erfordernis des Benehmens

11 11 auch eine begrenzte Einbindung der KEK in die Entscheidungsverantwortung vor. Das wird durch die amtliche Begründung zu 36 RStV bestätigt, die davon spricht, dass die Herstellung des Benehmens im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung vorgesehen sei. Sie erfordert demnach von Seiten der BLM, der KEK das für ihren Entscheidungsbeitrag notwendige Tatsachenmaterial vorzulegen und bei ihrer Entscheidung der Auffassung der KEK nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 1.3 Die BLM hat die KEK mit Schreiben vom erst um die Herstellung des Benehmens gebeten, nachdem der Medienrat der BLM in seiner Sitzung am bereits entschieden hatte, die Fortsetzung der Anbietertätigkeit der für die Verbreitung des landesweiten Fernsehfensters genehmigten Anbieter, einschließlich der neuen Anbieterstellung von Herrn Alexander Stöckl, sowie ihre Zusammenarbeit in der neu gegründeten Anbietergesellschaft PfB KG bis zum zu genehmigen. Dieser Beschluss ist bislang nicht vollzogen, so dass die BLM die Stellungnahme der KEK in ihrer abschließenden Entscheidung noch berücksichtigen kann. 1.4 Die von der KEK zu überprüfenden normativen Voraussetzungen umfassen die Voraussetzungen der Zulassungsfähigkeit des Bewerbers um die Regionalfensterzulassung gemäß 25 Abs. 4 RStV (wobei die KEK aktuelle Feststellungen der Landesmedienanstalten nach 36 Abs. 2 Satz 2, 25 Abs. 4 Satz 1 RStV entsprechend berücksichtigt). 2 Fehlende Darlegung eines wichtigen Grundes für die rechtliche Abhängigkeit und der Gewährleistung redaktioneller Unabhängigkeit Das Benehmen zur Zulassungsentscheidung zugunsten der PfB KG kann seitens der KEK nicht hergestellt werden. Zum einen hat die BLM nicht dargelegt, dass für die Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen rechtlichen Unabhängigkeit ( 25 Abs. 4 Satz 4 RStV) ein wichtiger Grund vorliegt. Zum anderen sind die Voraussetzungen für die Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit der PfB KG von SAT.1 nicht gegeben. 2.1 Kein wichtiger Grund für die Abweichung vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit

12 12 Gemäß 25 Abs. 4 Satz 4 RStV sollen der Fensterprogrammveranstalter und der Hauptprogrammveranstalter zueinander nicht im Verhältnis verbundener Unternehmen nach 28 RStV stehen. Demnach bildet die rechtliche Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter im Sinne von 28 RStV den Regelfall, von dem nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden darf Rechtliche Abhängigkeit der PfB KG von SAT.1 Gemäß 28 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1, 2. Alt. RStV ist der Gesellschafter eines Veranstalters ein mit ihm im Sinne von 28 RStV verbundenes Unternehmen, wenn er an ihm mit 25 % oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt ist. Gemäß 28 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 RStV ist ein am Veranstalter mittelbar beteiligtes Unternehmen ein mit ihm im Sinne von 28 RStV verbundenes Unternehmen, wenn es zu dem mit mindestens 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte beteiligten Gesellschafter des Veranstalters im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von 15 AktG steht. Demnach sind PfB KG und tv weiß-blau aufgrund der Beteiligung von 49,9 % der Kapital- und Stimmenanteile von tv weiß-blau miteinander verbundene Unternehmen gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV; PfB KG und SAT.1 sind wegen der 100%igen Beteiligung von SAT.1 an tv weiß-blau verbundene Unternehmen gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 und 17 AktG Kein wichtiger Grund Für diese Abweichung vom gesetzlich intendierten Regelfall muss ein wichtiger Grund vorliegen (so auch Ziff. 2 Satz 2 FFR). Die BLM sieht die Abweichung dadurch als gerechtfertigt an, dass die Rechtsvorgängerin Sat.1 Bayern KG über eine Zulassung nach altem Recht verfügt, die bei unverändertem Lauf der Dinge d. h. ohne Einleitung des Genehmigungswiderrufsverfahrens bis Ende 2009 Bestandsschutz genossen hätte (vgl. oben I 2.3). Dies ist zwar zutreffend. Es ist davon auszugehen, dass ohne die anstehende Neuzulassung das bisherige, bis 2009 genehmigte Fenster weiter gesendet worden wäre, obwohl es den Anforderungen des 25 Abs. 4 RStV noch weniger entsprochen hätte als das von der PfB KG beabsichtigte. Insofern stellt die Durchführung des

13 13 Genehmigungswiderrufsverfahrens eine Verbesserung im Hinblick auf die Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt dar. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb es der BLM zwar einerseits möglich ist, gegenüber der PfB KG im Wege des Genehmigungswiderrufs und der anschließenden Neugenehmigung die verschärften Anforderungen der Bayerischen Fernsehsatzung durchzusetzen, andererseits der Umsetzung der weitergehenden Anforderungen des 25 Abs. 4 RStV der Bestandsschutz aus der Alt-Genehmigung entgegenstehen soll. Andere Gründe für eine Abweichung von der Sollvorschrift hat die BLM nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Gemäß der amtlichen Begründung zu 25 Abs. 4 RStV in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags dient das Erfordernis rechtlicher Unabhängigkeit dazu, die Unabhängigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten. Ein begründeter Ausnahmefall kann deshalb nur anerkannt werden, wenn Mindestvoraussetzungen erfüllt werden, die sicherstellen, dass das Regionalfenster einen effektiven Beitrag zur Vielfalt im bundesweiten Fernsehen leistet. Dies setzt voraus, dass aufgrund besonderer Umstände dargelegt werden kann, dass die Unabhängigkeit der Berichterstattung trotz der rechtlichen Abhängigkeit gewährleistet ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn schon die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit gemäß 25 Abs. 4 Satz 2 RStV nicht erfüllt sind. 2.2 Keine Gewährleistung redaktioneller Unabhängigkeit Gemäß 25 Abs. 4 Satz 2 RStV hat der Hauptprogrammveranstalter organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist Die BLM geht davon aus, dass die redaktionelle Unabhängigkeit der PfB KG durch die Mehrheitsbeteiligung der von SAT.1 unabhängigen Gesellschafter, verbunden mit xxx..., durch die redaktionelle Gestaltung des Programms in den Räumlichkeiten der PfB KG und die Beteiligung des Programmverantwortlichen Herrn Stöckl als Gesellschafter gewährleistet ist (s. o. I 2.2) Auch die Fernsehfensterrichtlinie benennt Kriterien dafür, wann das Merkmal redaktioneller Unabhängigkeit zu bejahen ist (Ziffer 3 Abs. 2 FFR): wenn die Programm-

14 14 verantwortlichen des Regionalfensterprogramms im Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptveranstalters treffen können. Das müsse das Recht einschließen, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einzustellen und die technischen und studiotechnischen Dienstleister zu bestimmen. Die Programmverantwortlichen für die Regionalfensterprogramme seien für die Dauer der Zulassung zu berufen und gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt zu benennen. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers des Regionalfensterprogrammveranstalters und des Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm dürfe nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; der programmverantwortliche Geschäftsführer dürfe abweichend von 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden Die PfB KG ist von SAT.1 im Sinne des 28 RStV rechtlich abhängig (s. o. II 2.1.1). Dies lässt für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine redaktionelle Abhängigkeit zu, begründet aber eine besondere Darlegungslast dafür, dass die redaktionelle Unabhängigkeit gleichwohl gewahrt ist. Auch nach den Auslegungsgrundsätzen der FFR wäre die rechtliche Abhängigkeit im Sinne von 28 RStV zu berücksichtigen, und zwar in der Weise, dass dann keine Vermutung für die redaktionelle Unabhängigkeit spreche, sondern es auf die soeben (II 2.2.2) genannten Kriterien gemäß Ziffer 3 Abs. 2 der FFR ankäme. Diese Kriterien sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Zwar hat tv weiß-blau künftig keinen vorherrschenden Einfluss mehr auf die Programmgestaltung der PfB KG. Deren redaktionelle Unabhängigkeit wäre aber erst dann sichergestellt, wenn tv weiß-blau im Hinblick auf Entscheidungen der Programmverantwortlichen der PfB KG keine Mitwirkungs- und Zustimmungsbefugnisse hätte (so auch Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 FFR). Dies ist nicht der Fall: Die Gesellschafterversammlung der PfB KG, in der tv weiß-blau über 49,9 % der Stimmrechte verfügt, entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, xxx... Schon deshalb ist die redaktionelle Unabhängigkeit nicht gewährleistet. xxx... Die BLM hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass die in Ziffer 3 Abs. 2 FFR genannten weiteren Voraussetzungen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Programmverantwortlichen und des Geschäftsführers erfüllt sind. Nicht geklärt werden konnte

15 15 auch, ob tv weiß-blau selbst einen Teil der Sendezeit der PfB KG redaktionell gestaltet. 3 Stellungnahme Mit der von der BLM vorgesehenen Zulassung der PfB KG als Regionalfensterveranstalter werden die Anforderungen des 25 Abs. 4 RStV im Hinblick auf die Verpflichtung von SAT.1 zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen nicht erfüllt, da ein wichtiger Grund für die Abweichung vom Erfordernis rechtlicher Unabhängigkeit des Regionalfensterveranstalter nicht dargelegt und die redaktionelle Unabhängigkeit der PfB KG nicht sichergestellt ist. Dies hindert die KEK daran, das Benehmen herzustellen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts

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