Internationales Vertragsrecht Das internationale Privatrecht der Schuldverträge. 7. neu bearbeitete Auflage, 2010, 2235 S., Lexikonformat, gbd,

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1 Weitere Informationen unter Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das internationale Privatrecht der Schuldverträge 7. neu bearbeitete Auflage, 2010, 2235 S., Lexikonformat, gbd, ISBN (inkl. MwSt.) Bestellfax 0221 / Ja, ich bestelle das o.g. Buch mit 14-tägigem Rückgaberecht zzgl. Versandkosten. / Bei Online-Bestellung versandkostenfrei. * Es gelten die aktuellen Ladenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Ihre Adresse: Kanzlei/ Firmenstempel Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum/Unterschrift Verlag Dr. Otto Schmidt KG Postfach Köln AG Köln HRA 5237

2 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) B. Warenkauf Rz. I. UN-Kaufrecht vom (CISG) Allgemeines Anwendung des Übereinkommens a) Anwendungsbereich aa) Räumlicher Anwendungsbereich bb) Sachlicher Anwendungsbereich (1) Bewegliche Sachen (2) Internationale Käufe (3) Ausgeschlossene Kaufverträge (4) Niederlassung in verschiedenen Staaten cc) Zeitlicher Anwendungsbereich b) Anwendung unter Vertragsstaaten c) Anwendung gegenüber Nichtvertragsstaaten aa) Kollisionsrechtliche Anwendung bb) Vorbehalt des Art. 95 CISG d) Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge e) Ausgeschlossene Fragen aa) Gültigkeit des Vertrages bb) Wirkungen auf das Eigentum cc) Gültigkeit von Gebräuchen dd) Verjährung ee) Personenschäden f) Ausschluss des Einheitskaufrechts aa) Zulässigkeit des Ausschlusses bb) Arten des Ausschlusses g) Auslegung des Übereinkommens h) Konventionenkonflikte Inhalt des Einheitskaufrechts a) Abschluss des Kaufvertrages aa) Vertragsabschluss bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Bestätigungsschreiben Rz. b) Formfreiheit c) Schuldrechtliche Bestimmungen d) Ungeregelte schuldrechtliche Fragen e) Währung Rechte und Pflichten der Parteien a) Verkäuferpflichten und Rechtsbehelfe des Käufers aa) Verkäuferpflichten bb) Rechtsbehelfe des Käufers. 925 b) Käuferpflichten und Rechtsbehelfe des Verkäufers aa) Käuferpflichten bb) Rechtsbehelfe des Verkäufers c) Zinsen Text des Einheitskaufrechts (Auszug) II. Sonstiges Einheitsrecht Internationale Formulare Materielles Einheitsrecht a) Haager Einheitskaufrecht b) Stellvertretung beim Kauf c) Materielle Gültigkeit d) Verjährungsübereinkommen e) Produkthaftung f) Europäisches Kaufrecht Europäisches Kollisionsrecht und Staatsverträge a) Haager Kaufrechtsübereinkommen vom b) Haager Kaufrechtsübereinkommen vom c) Haager Übereinkommen über den Eigentumsübergang d) Haager Produkthaftungsübereinkommen und Rom II-VO Internationale Formulare a) Incoterms b) Trade Terms c) ECE-Bedingungen III. Bestimmung des Vertragsstatuts Rechtswahl Objektive Anknüpfung a) Vorrang des Verkäuferrechts b) Ausnahmen Werklieferungsvertrag Martiny

3 UN-Kaufrecht vom (CISG) Rz. IV. Geltung des Vertragsstatuts Kaufpreiszahlung, Zahlungsbedingungen Folgen verspäteter Kaufpreiszahlung Leistungsgefahr Preisgefahr Gewährleistung, Schadensersatz Rügepflicht V. Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt Rechtsvereinheitlichung Anwendbares Recht und Eigentumsübergang Rz. 3. Eigentumsübergang beim Versendungskauf Konnossement Sicherungsrechte Eigentumsvorbehalt im Ausland Sicherungsübereignung im Ausland Eigentumsvorbehalt an Importgütern VI. Anwendung zwingender Vorschriften VII. Zusammenfassung mit Handlungsanleitung I. UN-Kaufrecht vom (CISG) Literatur (Auswahl): Materialien: Official Records of the United Nations Conference on Contracts for the International Sale of Goods (UN Doc. A/CONF. 97/19; 1981); Deutsche Denkschrift zum Übereinkommen, BT-Drucks. 11/3076, S. 38 ff.; Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, schweiz. BBl. I 1989, 745 ff. Kommentare: Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (2000); Bianca/ Bonell, Commentary on the International Sales Law (1987); Enderlein/Maskow/Stargardt, Kaufrechtskonvention der UNO (Berlin-Ost 1985); Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht (1991); Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl. (2008); Magnus, in: Staudinger, Wiener UN-Kaufrecht (CISG) (Bearbeitung 2005); Reinhart, UN- Kaufrecht (1991); Schlechtriem (Hrsg.), Commentary on the UN Convention on the international sale of goods CISG, 2. Aufl. (Oxford 2005); Schlechtriem/Schwenzer (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl. (2008); Witz/Salger/M. Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht (2000). Monografien und Aufsätze: Van Alstine, Fehlender Konsens beim Vertragsabschluss nach einheitlichem UN-Kaufrecht (1995); Asam, UN-Kaufrechtsübereinkommen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, RIW 1989, 942; Asam/Kindler, Ersatz des Zinsund Geldentwertungsschadens nach dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen vom bei deutsch-italienischen Kaufverträgen, RIW 1989, 841; Benicke, Zur Vertragsaufhebung nach UN-Kaufrecht bei Lieferung mangelhafter Ware, IPRax 1997, 326; Bonsau/Feuerriegel, Die Probleme der Bestimmung der Fälligkeitszinsen im UN-Kaufrecht, IPRax 2003, 421; Burkart, Interpretatives Zusammenwirken von CISG und UNI- DROIT Principles (2000); Corterier, Zinsen in einheitlicher Rechtsanwendung, ZfRV 2003, 43; Czernich, UN-Kaufrecht Gestaltungsmöglichkeiten in der Vertragspraxis durch nachträgliche Rechtswahl, WBl. 1997, 230; Czerwenka, Rechtsanwendungsprobleme im internationalen Kaufrecht (1988); Daun, Öffentlichrechtliche Vorgaben im Käuferland und Vertragsmäßigkeit der Ware nach UN-Kaufrecht, NJW 1996, 29; Daun, Grundzüge des UN-Kaufrechts, JuS 1997, 811; Dechow, Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechts im internationalen Kunsthandel (2000); Diedrich, Lückenfüllung im Internationalen Einheitsrecht, RIW 1995, 353; Doralt (Hrsg.), Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht (Wien 1985); Ebenroth, Internationale Vertragsgestaltung im Spannungsverhältnis zwischen AGBG, IPR-Gesetz und UN-Kaufrecht, JBl. Martiny 495

4 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) 1986, 681; Enderlein, Vertragsaufhebung und Pflicht zur Kaufpreiszahlung nach UN- Kaufrecht, IPRax 1996, 182; B. Ernst, Das Wiener Übereinkommen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) im Recht der Produkthaftung (2002); Escher, UN-Kaufrecht: Stillschweigender Verzicht auf Einwand einer verspäteten Mängelrüge?, RIW 1999, 495; Esser, Die letzte Glocke zum Geleit? Kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Internationalen Handel, ZfRV 29 (1988), 167; Ferrari, Das Verhältnis zwischen den Unidroit-Grundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen internationaler Einheitsprivatrechtskonventionen, JZ 1998, 9; Ferrari, Der Begriff des internationalen Privatrechts nach Art. 1 Abs 1 lit. b des UN-Kaufrechts, ZEuP 1998, 160; Ferrari, Der Vertriebsvertrag als vom UN-Kaufrechtsübereinkommen (nicht) erfasster Vertragstyp, EuLF 2000/01, 7; Ferrari, Internationales Kaufrecht einheitlich ausgelegt, IHR 2001, 56; Ferrari, Zum vertraglichen Ausschluss des UN-Kaufrechts, ZEuP 2002, 737; Ferrari, Verzugszinsen nach Art. 78 UN-Kaufrecht, IHR 2003, 153; Freiburg, Das Recht auf Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht: unter besonderer Berücksichtigung der Ausschlussgründe (2001); Frigge, Externe Lücken und Internationales Privatrecht im UN-Kaufrecht (Art. 7 Abs. 2) (1994); Galston/Smit (Hrsg.), International Sales The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (New York 1984); Gebauer, Neuer Klägergerichtsstand durch Abtretung einer dem UN-Kaufrecht unterliegenden Zahlungsforderung?, IPRax 1999, 432; Gstoehl, Das Verhältnis von Gewährleistung nach UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht, ZfRV 39 (1998) 1; Hager/Posch (Hrsg.), Das einheitliche Wiener Kaufrecht Neues Recht für den internationalen Warenkauf (Wien 1992); Happ, Anwendbarkeit völkerrechtlicher Auslegungsmethoden auf das UN-Kaufrecht, RIW 1997, 376; Hau, Zu den Voraussetzungen gepflogenheitsgemäßer Einbeziehung von AGB-Gerichtsstandsklauseln, IPRax 2005, 301; Hennemann, AGB-Kontrolle im UN-Kaufrecht aus deutscher und französischer Sicht (Diss. Tübingen 2001); Herber, Mangelfolgeschäden nach dem CISG und nationales Deliktsrecht, IHR 2001, 187; Herber, Das Verhältnis des CISG zu anderen Übereinkommen und Rechtsnormen, insbesondere zum Gemeinschaftsrecht der EU, IHR 2004, 89; Herrmann, Einheitliches Kaufrecht für die Welt UN-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge, IPRax 1981, 109; Herrmann, Einheitliches Kaufrecht für die Welt, IPRax 1990, 109; Holl/Keßler, Selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft und Einheitsrecht, RIW 1995, 457; Holthausen, Vertraglicher Ausschluss des UN-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge, RIW 1989, 513; Honnold, Documentary History of the 1980 Uniform Law for International Sales (Dordrecht 1989); Honnold, Uniform Law for International Sales, 3. Aufl. (The Hague 1999), zit. ULIS; P. Huber, Der UNCITRAL-Entwurf eines Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge, RabelsZ 43 (1979), 413, 530; P. Huber, UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung, ZEuP 1994, 585; P. Huber, Internationales Deliktsrecht und Einheitskaufrecht, IPRax 1996, 91; P. Huber, Mangelfolgeschäden Deliktsstatut trotz Einheitskaufrechts, IPRax 1997, 22; Hübner, Internationale Kaufverträge im Spannungsfeld von UN-Kaufrecht, Unidroit- Principles und Europarecht, Festschr. Westermann (2008), S. 337; Janssen, Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in internationale Kaufverträge und die Bedeutung der UNIDROIT- und der Lando-Principles, IHR 2004, 194; Jungemeyer, Kaufvertragliche Durchgriffsrechte in grenzüberschreitenden Lieferketten und ihr Verhältnis zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (2009); Kampf, UN-Kaufrecht und Kollisionsrecht, RIW 2009, 297; Karollus, UN-Kaufrecht (Wien 1991); Kappus, Vertragsaufhebung nach UN-Kaufrecht in der Praxis, NJW 1994, 984; Kern, Ein einheitliches Zurückbehaltungsrecht im UN-Kaufrecht?, ZEuP 2000, 837; Kindler, Die Anwendungsvoraussetzungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, RIW 1988, 776; Kindler, Sachmängelhaftung, Aufrechnung und Zinssatzbemessung, IPRax 1996, 16; R. Koch, Zur Bestimmung des Begriffs der wesentlichen Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht im Falle der Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, RIW 1995, 98; R. Koch, Wider den formularmäßigen Ausschluss des UN-Kaufrechts, NJW 2000, 910; Köhler, Das UN-Kaufrecht (CISG) und sein Anwendungsaus- 496 Martiny

5 UN-Kaufrecht vom (CISG) schluss (2007); Königer, Die Bestimmung der gesetzlichen Zinshöhe nach dem deutschen Internationalen Privatrecht (1997); Kuhlen, Produkthaftung im internationalen Kaufrecht (1997); Lehmkuhl, Das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers im UN-Kaufrecht (2002); Lögering, CISG und internationale Handelsklauseln (2008); Loewe, Kaufrechtsübereinkommen Lückenfüllung durch nicht amtliche Kodifikationen, in: Transportund Vertriebsrecht 2000 Festg. Herber (2000), S. 7; Lohmann, Parteiautonomie und UN-Kaufrecht (2005); Ludwig, Der Vertragsschluss nach UN-Kaufrecht im Spannungsverhältnis von Common Law und Civil Law (1994); Lurger, Die wesentliche Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG, IHR 2001, 91; Magnus, Das UN-Kaufrecht tritt in Kraft!, RabelsZ 51 (1987), 123; Magnus, Währungsfragen im einheitlichen Kaufrecht, RabelsZ 53 (1989), 166; Magnus, Zum räumlich-internationalen Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts und zur Mängelrüge, IPRax 1993, 390; Magnus, Die allgemeinen Grundsätze im UN-Kaufrecht, RabelsZ 59 (1995), 469; Magnus, Stand und Entwicklung des UN-Kaufrechts, ZEuP 1995, 202; Magnus, Unbestimmter Preis und UN-Kaufrecht, IPRax 1996, 145; Magnus, Das UN-Kaufrecht Fragen und Probleme seiner praktischen Bewährung, ZEuP 1997, 823; Magnus, Die Rügeobliegenheit des Käufers im UN-Kaufrecht, TranspR- IHR 1999, 29; Magnus, Wesentliche Fragen des UN-Kaufrechts, ZEuP 1999, 642; Magnus, Das Schadenskonzept des CISG und transportrechtliche Konventionen, in: Transport- und Vertriebsrecht 2000 Festg. Herber (2000), S. 27; Magnus, Force Majeure and the CISG, in: Sarcevic Volken (Hrsg.), The International Sale of Goods Revisited (The Hague 2001), S. 1; Magnus, Das UN-Kaufrecht aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechungspraxis, ZEuP 2002, 523; Magnus, Das UN-Kaufrecht und die Erfüllungsortzuständigkeit in der neuen EuGVO, IHR 2002, 45; Magnus, 25 Jahre UN-Kaufrecht, ZEuP 2006, 96; Magnus, Das UN-Kaufrecht: stete Weiterentwicklung der Praxis, ZEuP 2008, 318; Moecke, Gewährleistungsbedingungen und Allgemeine Lieferbedingungen nach dem UNCITRAL-Übereinkommen über den Warenkauf, RIW 1983, 885; Moecke, Das UNCI- TRAL-Übereinkommen über den Warenkauf und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen doch etwas mehr als nichts?, RIW 1984, 678; Morscher, Staatliche Rechtssetzungsakte als Leistungshindernisse im internationalen Warenkauf (Basel/Frankfurt a.m. 1992); Neumayer, Offene Fragen zur Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf, RIW 1994, 99; Niggemann, Die Bedeutung des Inkrafttretens des UN-Kaufrechts für den deutsch-französischen Wirtschaftsverkehr, RIW 1991, 372; Otte, UN-Kaufrecht Käuferrechte bei Weiterverarbeitung der Kaufsache bzw. unterlassener Untersuchung und Mängelanzeige, IPRax 1999, 352; Otto, Allgemeine Geschäftsbedingungen und internationales Privatrecht (1984); Peter, Ersatz von Inkassokosten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr nach UN-Kaufrecht?, IPRax 1999, 159; Philip, CISG and Gap Filling by National Law, IPRax 2000, 209; Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl. (2008); Piltz, Anwendbares Recht in grenzüberschreitenden Kaufverträgen, IPRax 1994, 191; Piltz, INCOTERMS und UN-Kaufrecht, in: Transport und Vertriebsrecht 2000 Festg. Herber (2000), S. 20; Piltz, Neue Entwicklungen im UN- Kaufrecht, NJW 2000, 553; Piltz, Gestaltung von Exportverträgen nach der Schuldrechtsreform, IHR 2002, 2; Piltz, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2003, 2056; Piltz, AGB in UN-Kaufverträgen, IHR 2004, 133; Piltz, Neue Entwicklungen im UN- Kaufrecht, NJW 2007, 2159; Plate, Die Reichweite der Haftungsbefreiung nach Art. 79 UN-Kaufrecht, ZvglRW 106 (2007), 1; Pünder, Das Einheitliche UN-Kaufrecht Anwendung kraft kollisionsrechtlicher Verweisung nach Art. 1 Abs. 1 lit. b UN-Kaufrecht, RIW 1990, 869; Ranker, UN-Kaufrecht: Identität des Vertragspartners und Beweiskraft privatschriftlicher Urkunden, IPRax 1995, 236; Rathjen, Haftungsentlastung des Verkäufers oder Käufers nach Art. 79, 80 CISG, RIW 1999, 561; Rauscher, Zuständigkeitsfragen zwischen CISG und Brüssel I, Festschr. Heldrich (2005), S. 933; Reinhart, Zum Inkrafttreten des UN-Kaufrechts für die Bundesrepublik Deutschland Erste Entscheidungen deutscher Gerichte, IPRax 1990, 289; Reinhart, Fälligkeitszinsen und UN-Kaufrecht, IPRax 1991, 376; Roßmeier, Schadensersatz und Zinsen nach UN-Kaufrecht Art. 74 bis 78 CISG, RIW 2000, 407; Roth/Kunz, Zur Bestimmbarkeit des Preises im UN-Kaufrecht, Martiny 497

6 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) RIW 1997, 17; Schäfer, Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf Werklieferungsverträge, IHR 2003, 118; Schlechtriem, Uniform Sales Law (Wien 1986); Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationenrecht (1988), zit. Fachtagung; Schlechtriem, Vertragsmäßigkeit der Ware als Frage der Beschaffenheitsvereinbarung, IPRax 1996, 12; Schlechtriem, Wesentlicher Vertragsbruch durch Lieferung gezuckerten Weins, IPRax 1997, 132; Schlechtriem, Vertragsmäßigkeit der Ware und öffentlich-rechtliche Vorgaben, IPRax 1999, 388; Schlechtriem, Noch einmal: Vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware bei divergierenden öffentlich-rechtlichen Qualitätsvorgaben, IPRax 2001, 161; Schlechtriem, Anwaltskosten als Teil des ersatzfähigen Schadens, IPRax 2002, 226; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 4. Aufl. (2007); Schluchter, Die Gültigkeit von Kaufverträgen unter dem UN-Kaufrecht (1996); C. Schmid, Das Zusammenspiel von Einheitlichem UN-Kaufrecht und nationalem Recht (1996); C. Schmid, Das Verhältnis von Einheitlichem Kaufrecht und nationalem Deliktsrecht am Beispiel des Ersatzes von Mangelfolgeschäden, RIW 1996, 905; Schmidt-Kessel, Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter UN-Kaufrecht, NJW 2002, 3444; Schmidt- Kessel, Kollisionsrechtliche Behandlung der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter dem CISG, ZEuP 2008, 605; Schmidt-Kessel/Meyer, Allgemeine Geschäftsbedingungen und UN-Kaufrecht, IHR 2008, 177; D. Schneider, UN-Kaufrecht und Produkthaftpflicht (Basel 1995); Schroeter, Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf grenzüberschreitende Versteigerungen und Internet-Auktionen, ZEuP 2004, 20; Schroeter, UN-Kaufrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht (2005); Siehr, Der internationale Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, RabelsZ 52 (1988), 587; Stadler, Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Handel (2003); Stadler, Internationale Einkaufsverträge (2007); Stadler, Internationale Lieferverträge (2007); Stoll, Internationalprivatrechtliche Fragen bei der landesrechtlichen Ergänzung des Einheitlichen Kaufrechts, Festschr. Ferid (1988), S. 495; Stoll, Zur Haftung bei Erfüllungsverweigerung im Einheitlichen Kaufrecht, RabelsZ 52 (1988), 617; Stoll, Regelungslücken im Einheitlichen Kaufrecht und IPR, IPRax 1993, 75; Stomberg, Drafting Contracts Under the Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Fla.Int.L.J. 3 (1988), 245; Stumpf, Das UN- CITRAL-Übereinkommen über den Warenkauf und Allgemeine Geschäftsbedingungen viel Lärm um Nichts?, RIW 1984, 352; Su, Die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers nach UN-Kaufrecht und im chinesischen Recht, IPRax 1997, 284; Teichert, Lückenfüllung im CISG mittels UNIDROIT-Prinzipien (2006); Teklote, Die Einheitlichen Kaufgesetze und das deutsche AGB-Gesetz (1994); Thiele, Erfüllungsort bei der Rückabwicklung von Vertragspflichten nach Art. 81 UN-Kaufrecht, RIW 2000, 892; Thiele, Das UN-Kaufrecht vor US-amerikanischen Gerichten, IHR 2002, 8; Vahle, Der Erfüllungsanspruch des Käufers nach UN-Kaufrecht im Vergleich mit dem deutschen Kaufrecht, ZvglRW 98 (1999), 54; Vékás, Zum persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich des UN-Einheitskaufrechts, IPRax 1987, 342; Ventsch, UN-Kaufrecht: Keine Einbeziehung von AGB durch Abrufmöglichkeit im Internet, IHR 2003, 224; Verweyen/Foerster/ Toufar, Handbuch des internationalen Warenkaufs: UN-Kaufrecht (CISG) (2008); Volken, Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich, in: Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationsrecht (1987), S. 81; Watté/Nuyts, Le champ d application de la Convention de Vienne sur la vente internationale, Clunet 130 (2003), 365; Westermann, Zum Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts bei internationalen Kaufverträgen, DZWiR 1995, 1; Witz/Wolter, Die ersten Entscheidungen französischer Gerichte zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, RIW 1995, 810; Witz/Wolter, Die neuere Rechtsprechung französischer Gerichte zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, RIW 1998, 278; Ziegler, Leistungsstörungsrecht nach dem UN-Kaufrecht (1995). Hinweise zu aktuellen Arbeitsmitteln und Internet-Datenbanken bei Piltz, NJW 2007, 2159 f. 498 Martiny

7 UN-Kaufrecht vom (CISG) 1. Allgemeines Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; CISG) wurde am in Wien gezeichnet (Text in Auszügen s. Rz. 932). Das vom Handelsrechtsausschuss der Vereinten Nationen (UNCITRAL) geschaffene Weltkaufrecht hat das frühere Haager Einheitskaufrecht von 1973 abgelöst, baut inhaltlich freilich vielfach auf seinen Regelungen auf. Wegen der großen Zahl von Ratifikationen hat es eine ganz erhebliche Bedeutung erlangt. Auch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wird das Übereinkommen angewendet Anwendung des Übereinkommens a) Anwendungsbereich aa) Räumlicher Anwendungsbereich Das Übereinkommen gilt unmittelbar für die Vertragsstaaten (sog. autonome Anwendung), Art. 1 Abs. 1 lit. a. CISG. Es hat Vorrang vor der Rom I-VO 3.Da es auch über das IPR der lex fori zur Anwendung kommen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG), kann es allerdings auch für Nichtvertragsstaaten von Bedeutung sein. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Konvention durch Gesetz vom (VertragsG) zugestimmt 4. Weitere Vertragsstaaten sind: 895 Vertragsstaat Inkrafttreten BGBl. Ägypten II 1990, 1477 Argentinien II 1990, 1477 Australien II 1990, 1477 Belarus II 1990, 1477 Belgien II 1997, 719 Bosnien-Herzegowina II 1994, 3753 Bulgarien II 1990, 1477 Burundi II 1999, BGBl. II 1989, 588, Berichtigung BGBl. II 1990, S. Schiedssprüche des Int. Schiedsgerichts der österreich. Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom , RIW 1995, 590 m. Anm. Schlechtriem. W. Nachw. bei Magnus, ZEuP 1995, 204; Piltz, NJW 2003, 2058 ff. 3 Schmidt-Kessel, ZEuP 2008, 612; Wagner, IPRax 2008, 382 f. 4 Gesetz zu dem Übk. der Vereinten Nationen vom über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl II 1989, Erklärung über die Weiteranwendung. Martiny 499

8 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Vertragsstaat Inkrafttreten BGBl. Chile II 1990, 1477 China II 1990, 1477 Dänemark II 1990, 1477 El Salvador II 2007, 341 Ecuador II 1992, 449 Estland II 1994, 10 Finnland II 1990, 1477 Frankreich II 1990, 1477 Gabun II 2006, 49 Georgien II 1995, 173 Griechenland II 1998, 880 Guinea II 1992, 449 Honduras II 2002, 2871 Irak II 1990, 1477 Island II 2001, 790 Israel II 2002, 776 Italien II 1990, 1477 Japan II 2009, 290 Jugoslawien, Bundesrepublik II 2001, Jugoslawien, ehemaliges II 1990, 1477 Kanada II 1992, 449 Kirgisistan II 1999, 660 Kolumbien II 2001, 1068 Korea, Republik II 2004, 1330 Kroatien II 1998, 2596 Kuba II 1995, 231 Lesotho II 1990, 1477 Lettland II 1998, Erklärung über die Weiteranwendung. 2 Weitere Bek. BGBl. II 1993, 738 (Erstreckung auf Quebec, Saskatchewan und Yukon); BGBl. II 2003, 722 (Erstreckung auf Nunavut). 3 Erklärung über die Weiteranwendung. 500 Martiny

9 UN-Kaufrecht vom (CISG) Vertragsstaat Inkrafttreten BGBl. Libanon II 2009, 290 Liberia II 2006, 49 Litauen II 1995, 814 Luxemburg II 1997, 1356 Mauretanien II 2000, 15 Mazedonien II 2007, 341 Mexiko II 1990, 1477 Moldau, Republik II 1995, 231 Mongolei II 1998, 880 Montenegro II 2007, 341 Neuseeland II 1995, 231 Niederlande II 1991, 675 Norwegen II 1990, 1477 Österreich II 1990, 1477 Paraguay II 2006, 338 Peru II 1999, 795 Polen II 1995, 814 Rumänien II 1992, 449 Russische Föderation II 1991, 675 Sambia II 1990, 1477 Schweden II 1990, 1477 Schweiz II 1990, 1477 Singapur II 1995, 814 Slowakei II 1994, 3753 Slowenien II 1994, 3564 Sowjetunion, ehemalige II 1991, 675 Spanien II 1991, 675 St. Vicent und die Grenadinen II 2003, Erklärung über die Weiteranwendung. 2 Erklärung über die Weiteranwendung. 3 Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion, BGBl. II 1992, Erklärung über die Weiteranwendung. 5 Erklärung über die Weiteranwendung. Martiny 501

10 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Vertragsstaat Inkrafttreten BGBl. Syrien II 1990, 1477 Tschechische Republik II 1994, 3753 Tschechoslowakei, ehemalige II 1990, 1477 Uganda II 1992, 449 Ukraine II 1990, 1477 Ungarn II 1990, 1477 Uruguay II 1999, 660 Usbekistan II 1997, 1019 Vereinigte Staaten von Amerika II 1990, 1477 Zypern II 2006, 49 bb) Sachlicher Anwendungsbereich (1) Bewegliche Sachen 896 Das Übereinkommen gilt für internationale Warenkaufverträge (Art. 1 CISG). Waren ( goods, marchandises ) sind bewegliche körperliche Gegenstände, welche typischerweise das Objekt eines Handelskaufs bilden 2. Dabei geht es um die Veräußerung; eine bloße Nutzung der Sache wird nicht erfasst. Jedenfalls Standardsoftware ist als bewegliche Sache isd. Einheitskaufrechts anzusehen 3. Zum Unternehmenskauf s. Rz ff. (2) Internationale Käufe 897 Grundsätzlich gilt das Übereinkommen für den Kauf von beweglichen Sachen aller Art. Es beschreibt zwar Käufer- und Verkäuferpflichten (vgl. Art. 30, 53 CISG), definiert den Begriff des Kaufs jedoch nicht. Gemeint ist ein Austausch von üblichen und allgemein angenommenen Zahlungsmitteln gegen zu liefernde und zu übereignende Güter 4. Doch nennt Art. 2 CISG eine Reihe von Ausnahmen (Versteigerungen, Wertpapiere, bestimmte Beförderungsmittel). Tauschgeschäfte werden vom Einheitsrecht nach ganz hm nicht erfasst 5. Glei- 1 Erklärung über die Weiteranwendung. 2 Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 43 ff. 3 Magnus, ZEuP 1995, 206; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 44. S. dagegen für die Herstellung von Individualsoftware OLG Köln , IPRspr Nr. 37 = RIW 1994, Vgl. Whinship, in: Galston/Smit, S. 1 22; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz Piltz, NJW 2007, 2160; Czerwenka, S. 141 f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz Martiny

11 UN-Kaufrecht vom (CISG) ches dürfte für Leasingverträge gelten 1. Nicht erfasst wird nach hm auch der Rahmenvertrag eines Vertriebsvertrages 2. Dagegen fallen die in seinem Rahmen geschlossenen Einzellieferungsverträge in den Anwendungsbereich 3 (näher Rz f.). Erforderlich ist eine Niederlassung der Parteien in verschiedenen Staaten; ob die Ware im- oder exportiert werden soll, ist nicht entscheidend. Weitere Anforderungen an die Internationalität des Kaufs werden nicht gestellt. Auf die persönlichen Eigenschaften der Parteien kommt es mit Ausnahme ihrer Niederlassung grundsätzlich nicht an. Unerheblich ist insbesondere ihre Staatsangehörigkeit. Nicht entscheidend ist auch, ob es sich um einen Handelskauf oder einen bürgerlich-rechtlichen Kaufvertrag handelt (Art. 1 Abs. 3 CISG). (3) Ausgeschlossene Kaufverträge Das UN-Einheitskaufrecht enthält keine Sonderregeln zugunsten des schwächeren Vertragsteils und findet grundsätzlich keine Anwendung auf erkennbare Verbraucherkäufe (Art. 2 lit. a CISG). Es gilt nicht für den Kauf von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch (bzw. Verbrauch) gekauft wurde. Voraussetzung ist also die Erkennbarkeit. UN-Kaufrecht kommt daher zur Anwendung, wenn der Verkäufer den privaten Zweck nicht kannte oder kennen musste 4. Es ist Sache des Käufers, die andere Partei vom privaten Zweck des Geschäfts in Kenntnis zu setzen. Kollisionsrechtlich sind in erster Linie Art. 6 Rom I-VO, hilfsweise Art. 3 sowie Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO heranzuziehen 5. Das Übereinkommen zählt eine Reihe von weiteren Ausnahmen auf. So findet es keine Anwendung auf Käufe bei Versteigerungen (Art. 2 lit. b CISG), dh. öffentlichen Verkauf durch Zuschlag an den Meistbietenden. Dies gilt insbesondere für den Kauf auf privaten Auktionen 6. Insoweit greifen dann gegebenenfalls die Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 lit. g Rom I-VO ein 7 ; näher unten Rz ff Das Einheitskaufrecht ist ferner nicht auf Käufe auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen anwendbar (Art. 2 lit. c CISG). Dazu gehört insbes. die Zwangsversteigerung in Einzelvollstreckung und Insolvenzverfahren 8. 1 Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 34 mwn. 2 OLG Jena , NJW 2009, 689. S. die Nachw. bei Ferrari, EuLF 2000/01, 7 ff.; Magnus, ZEuP 2002, 528 f.; Magnus, ZEuP 2008, 322 f.; Thiele, IHR 2002, 10 ff. 3 OLG Düsseldorf , IPRspr Nr. 37 = NJW-RR 1997, 822; OLG München , IPRspr Nr. 42 = Forum Int. R. 1998, Czerwenka, S. 149 ff.; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz Wagner, IPRax 2008, Mankowski, in: Spindler/Wiebe, (Hrsg.), Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. (2005), Rz. 66 f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz Wagner, IPRax 2008, Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz. 37. Martiny 503

12 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) Das Übereinkommen gilt auch nicht für Käufe von Wertpapieren (stocks, shares, securities, negotiable instruments; Art. 2 lit. d CISG). Darunter sind in erster Linie Aktien und Inhaberschuldverschreibungen sowie Wechsel und Scheck zu verstehen. Kaufverträge über Dokumente, die Waren repräsentieren, werden regelmäßig als Kauf der Sache selbst vom Einheitsrecht erfasst 1. Dies gilt etwa für Konnossemente. Im internationalen Effekten- und Devisenhandel verkaufte in- und ausländische Zahlungsmittel (insbes. Geld) sind ebenfalls ausgeschlossen. Verträge über Luftfahrzeuge sowie See- und Binnenschiffe sind nach Art. 2 lit. e CISG auch dann ausgenommen, wenn die Eigentumsverhältnisse an ihnen nicht eintragungspflichtig sind. Bei wörtlicher Auslegung würde dies dazu führen, dass solche Fahrzeuge stets unabhängig von ihrer Größe ausgeschlossen sind 2. Ausgeschlossen sind auch Kaufverträge über die nicht als Sache betrachtete elektrische Energie (Art. 2 lit. f CISG). (4) Niederlassung in verschiedenen Staaten 900 Das UN-Einheitskaufrecht setzt voraus, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten (für Art. 1 Abs. 1 lit. a auch in Vertragsstaaten) haben. Haben die Parteien ihre Niederlassung im gleichen Staat, so gilt das Einheitsrecht nicht. Zur Nichtanwendung der Konvention kann es auch über Art. 94 CISG kommen, wenn die Fiktion erklärt wurde, die Gebiete einzelner Vertragsstaaten seien nicht verschiedene Gebiete. Der Niederlassungsbegriff ist vertragsautonom auszulegen. Vorausgesetzt wird eine Einrichtung von gewisser Dauer, Stabilität und mit bestimmten Befugnissen, an der Geschäfte betrieben werden. Eine rechtliche Selbstständigkeit und eine kaufmännische Leitung werden nicht verlangt. Eine Zweigniederlassung reicht aus 3. Bei natürlichen Personen genügt auch der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 10 lit. b CISG). Auch bei einem Internet-Auftritt kommt es auf die reale Niederlassung an 4. Das Übereinkommen stellt lediglich auf die Niederlassung der Parteien, nicht aber darauf ab, ob die Lieferung der Kaufsache grenzüberschreitend erfolgt. Folglich gelten soweit das Übereinkommen nicht vereinbart wurde die gewöhnlichen Regeln des unvereinheitlichten internationalen Kaufrechts, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung im gleichen Staat haben und die Ware lediglich aus einem anderen Staat importiert werden soll. Auf der anderen Seite findet das Übereinkommen dann Anwendung, wenn sich die Ware in ei- 1 Czerwenka, S. 152; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz Für einen Ausschluss des UN-Kaufrechts für Schiffe von nicht unbedeutender Größe Czerwenka, S. 154; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 CISG Rz Vékás, IPRax 1987, 342; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz Näher Magnus, in: Graf/Paschke/Stober (Hrsg.), Das Wirtschaftsrecht vor den Herausforderungen des e-commerce (2002), S. 19 (23). 504 Martiny

13 UN-Kaufrecht vom (CISG) nem Staat befindet und auch dort verbleiben soll, die Parteien aber in verschiedenen Staaten niedergelassen sind 1. Da das internationale Element erkennbar sein muss, bleibt die Tatsache allein, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, dann außer Betracht, wenn sie weder aus dem Vertrag noch früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Informationen der Parteien hervorgeht (Art. 1 Abs. 2 CISG). In diesen Fällen zb bei verdeckter Stellvertretung gilt das nationale Kollisionsrecht 2. Ein Vertrag, der nach seinem Erscheinungsbild ein Inlandskauf und kein internationales Geschäft bildet, kann auch nicht als Kauf isd. Übereinkommens behandelt werden. Das Hervorgehen des internationalen Charakters ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen 3. Positive Kenntnis ist nicht erforderlich; Kennenmüssen genügt 4. Die Erkennbarkeit ist gegeben, wenn eine verständige Partei aus den ihr bekannt gewordenen Tatsachen auf eine Niederlassung in verschiedenen Staaten schließen konnte. Besitzt eine der Kaufvertragsparteien mehrere Niederlassungen, so ist diejenige maßgeblich, welche unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsschluss den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umständen die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat (Art. 10 lit. a CISG). Darauf deuten insbesondere der Vertragsschluss und die Erfüllung (Lieferung oder Zahlung) hin. Ob es sich um eine Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, ist dagegen nicht entscheidend. Sind Vertragsschluss und Erfüllung verschiedenen Niederlassungen zuzurechnen, so ist auf den Einzelfall abzustellen 5. Dabei kommt dem Vertragsschluss besonderes Gewicht zu. cc) Zeitlicher Anwendungsbereich Das UN-Kaufrecht gilt seit dem Für die Bundesrepublik Deutschland ist es am in Kraft getreten 6. Im Gebiet der ehemaligen DDR war das Einheitsrecht bereits seit dem in Kraft 7. Die Regeln des Übereinkommens über den Vertragsabschluss gelten für Angebote ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (Art. 100 Abs. 1 CISG). Das materielle Kaufrecht findet auf nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens geschlossene Verträge Anwendung (Art. 100 Abs. 2 CISG). Für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Kaufverträge Volken, in: Schlechtriem, S. 93; Piltz, NJW 2007, Whinship, in: Galston/Smit, S Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz. 49; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz Schlechtriem, IPRax 1990, 278; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz. 74. Anders Siehr, RabelsZ 52 (1988), Vgl. Czerwenka, S. 133 f.; Eörsi, in: Galston/Smit, S Bek. v , BGBl. II 1990, Zu der Frage, ob das UN-Kaufrecht mit dem Ende der DDR für das Gebiet dieses Staates zunächst außer Kraft getreten war, s. Magnus, in: Staudinger, Einl. zum CISG Rz. 15 mwn. Martiny 505

14 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) war das Vertragsstatut nach den Art. 27 ff. EGBGB (heute Art. 3 ff. Rom I-VO) zu bestimmen (vgl. unten Rz. 961). b) Anwendung unter Vertragsstaaten 902 Das Einheitsrecht kommt zur Anwendung (sog. autonome Anwendung), wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung jeweils in einem der Vertragsstaaten haben und der Kaufvertrag in den sachlichen Anwendungsbereich der Konvention fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). Die gewöhnlichen Kollisionsregeln bleiben insofern außer Betracht. Über einen Vorbehalt nach Art. 94 CISG kann allerdings die Fiktion erklärt werden, die Gebiete einzelner Vertragsstaaten seien nicht verschiedene Gebiete. Unter diesen Ländern (zb Skandinavien) können dann insgesamt oder auf Teilgebieten weiterhin andere vereinheitlichte Regeln angewendet werden 1. Der regionalen Rechtsvereinheitlichung wird also Vorrang eingeräumt. c) Anwendung gegenüber Nichtvertragsstaaten aa) Kollisionsrechtliche Anwendung 903 Das UN-Kaufrecht kann auch mittelbar auf einem kollisionsrechtlichen Weg (also über Art. 3 ff. Rom I-VO) zur Anwendung kommen, wenn nur eine oder keine der Parteien in einem Vertragsstaat niedergelassen ist. Voraussetzung ist, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und dass die Regeln des nationalen IPR des Forums (zunächst unter Außer-Acht-Lassen derjenigen des Einheitsrechts) zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG). Hauptfolge dieser Vorschaltlösung ist, dass das Einheitsrecht in einem Vertragsstaat auch gegenüber einem Nichtvertragsstaat anzuwenden ist, wenn das IPR des Vertragsstaates sein eigenes Recht für maßgeblich erklärt 2. Objektive Anknüpfung (vgl. Art. 4 Rom I-VO) und Rechtswahl werden insoweit gleich behandelt 3. Folglich bedeutet eine einschränkungslose Vereinbarung deutschen Rechts auch die Geltung des UN- Kaufrechts 4. Das Einheitsrecht kann auch in Nichtvertragsstaaten angewendet werden. Haben nämlich beide Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten, so ist das Übereinkommen von den Gerichten eines Nichtvertragsstaates dann anzuwenden, wenn dessen nationale Kollisionsregeln auf das Recht eines der Ver- 1 Vgl. Volken, in: Schlechtriem, S Schiedsgericht Handelskammer Hamburg , IPRspr Nr. 212a = NJW 1996, 3229; Piltz, NJW 2003, 2058 f. 3 Czerwenka, S. 160 f.; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz. 73; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz OLG Düsseldorf , NJW-RR 1993, 999 = IPRax 1993, 412 (m. zust. Aufs. Magnus, IPRax 1993, 390) (Lieferung von Einlegegurken aus der Türkei nach Deutschland. CISG galt auf Grund Vereinbarung deutschen Rechts im Zivilprozess); OLG Köln , IPRspr Nr. 29 = RIW 1994, 972 = IPRax 1995, 393 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1995, 365) = EWiR 1994, 867 Anm. Schlechtriem; Magnus, in: Staudinger, Art. 1 CISG Rz Martiny

15 UN-Kaufrecht vom (CISG) tragsstaaten verweisen. Rück- und Weiterverweisung sind stets unbeachtlich 1. Ferner ist es möglich, dass das Kollisionsrecht eines Nichtvertragsstaates auf das Sachrecht eines Vertragsstaates verweist. Auf diese Weise wurde das Einheitskaufrecht bereits in Deutschland angewendet, bevor das Übereinkommen hier in Kraft trat 2. Eine ausdrückliche Wahl der CISG als anwendbares Recht ist zwar möglich. Eine derartige Vereinbarung hat nach hm jedoch nur die Wirkung einer materiellrechtlichen, nicht dagegen einer kollisionsrechtlichen Vereinbarung, ersetzt also nicht die Bestimmung eines Vertragsstatuts 3, s. oben Rz bb) Vorbehalt des Art. 95 CISG Der Vorbehalt des Art. 95 CISG ermöglicht es Vertragsstaaten, den kollisionsrechtlichen Weg der Geltung des Einheitsrechts auszuschließen. Das UN- Kaufrecht kommt dann für sie nur auf dem autonomen Weg über Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG zur Anwendung 4. Gegenüber Nichtvertragsstaaten gilt es nicht. Wird auf das Recht eines Vorbehaltsstaates verwiesen, so kommen seine unvereinheitlichten Normen zur Anwendung. Den Vorbehalt nach Art. 95 CISG haben China, Singapur, die Slowakei, die Tschechische Republik und die USA erklärt. Das deutsche VertragsG zum UN-Kaufrecht vom enthält für diesen Fall eine ergänzende Klarstellung, die sicherstellen soll, dass in Deutschland ebenso entschieden wird wie im Vorbehaltsstaat selbst, dh. der ausländische Vorbehalt ist zu beachten Art. 2 [Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom über Verträge über den internationalen Warenkauf] Führen die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Staates, der eine Erklärung nach Artikel 95 des Übereinkommens von 1980 abgegeben hat, so bleibt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens außer Betracht. 1 Vékás, IPRax 1987, 344. Daher überflüssig die Prüfung in OLG Karlsruhe , IPRspr Nr. 50 = NJW-RR 1993, S. etwa im Verhältnis zu Frankreich OLG Frankfurt a.m , IPRspr Nr. 38 = NJW 1991, 3102; OLG Karlsruhe , IPRspr Nr. 50 = NJW-RR 1993, 1316; OLG Koblenz , IPRspr Nr. 35 = RIW 1993, 934; OLG Düsseldorf , IPRspr Nr. 26 = RIW 1995, 53. Zu Italien OLG Koblenz , IPRspr Nr. 228 = IPRax 1991, 241 (m. Aufs. Hanisch, IPRax 1991, 215); OLG Frankfurt a.m , IPRspr Nr. 42 = NJW 1992, 633; KG , IPRspr Nr. 25 = RIW 1994, 683; LG Aachen , IPRspr Nr. 31 = RIW 1990, 491; LG Hamburg , IPRspr Nr. 42 = IPRax 1991, 400 (m. Aufs. Reinhart, IPRax 1991, 376); AG Frankfurt a.m , IPRax 1991, 345 Bericht Jayme = IPRspr Nr. 34 (LS). Dies galt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, in dem deutsches Verkäuferrecht zur Anwendung kam, s. etwa OLG Karlsruhe , IPRspr Nr. 136 = DZWiR 1994, 70 Anm. Chillagano-Busl. 3 Näher Mankowski, RIW 2003, 10 f. 4 Magnus, ZEuP 1995, 205; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 95 CISG Rz. 2. Anders Czerwenka, S Übersehen von OLG Düsseldorf , RIW 1993, 845 = EWiR 1993, 1075 m. insoweit abl. Anm. Schlechtriem. 5 Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz. 79; Magnus, in: Staudinger, Art. 2 VertragsG Rz. 1. Martiny 507

16 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) d) Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge 905 Werklieferungsverträge über herzustellende oder zu erzeugende (vertretbare oder unvertretbare) Waren sind Kaufverträgen gleichgestellt (Art. 3 Abs. 1 CISG). Sie werden aber nur dann erfasst, wenn sie sich auf die Herstellung von Waren isd. Einheitskaufrechts beziehen 1. Ferner besteht eine Ausnahme, wenn der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat 2. Überwiegend wird die Wesentlichkeit allein nach dem Materialwert bestimmt 3. Eine Ausnahme für Werk- und Dienstleistungsverträge enthält Art. 3 Abs. 2 CISG. Besteht der überwiegende Teil der Pflichten des Lieferanten in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen, so gilt das Einheitskaufrecht nicht. Gemeint sind Verträge, die wie etwa der Anlagenbau nicht von der Warenlieferung, sondern von anderen, kauffremden Elementen geprägt werden 4. Welcher Teil der überwiegende ist, ergibt sich bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte aus einem Vergleich des isolierten Preises der gelieferten Sache mit der Vergütung für Arbeit und Dienste; ist letztere erheblich höher als die Hälfte, so spricht dies für ein Überwiegen der Dienstleistung und einen Ausschluss des Einheitsrechts. Kann der Vertrag nach nationalem Recht in zwei selbstständige Verträge (zb Liefer- und Montagevertrag) aufgespalten werden, so kann auf den Kaufvertrag das Einheitsrecht angewendet werden 5. e) Ausgeschlossene Fragen aa) Gültigkeit des Vertrages 906 Das UN-Kaufrecht hat keine umfassende Vertragsrechtsvereinheitlichung bewirkt (vgl. unten Rz. 917 ff.). Eine Reihe von Fragen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weder die Gültigkeit des Kaufvertrages noch die Gültigkeit von Gebräuchen wird erfasst (Art. 4 S. 2 lit. a CISG). Folglich ist nach nationalem Kollisionsrecht also den Art. 10, 12 Rom I-VO zu bestimmen, welches Sachrecht auf Fragen des inneren Konsenses (Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Willenserklärungen 6 ) anzuwenden ist 7. Das gilt auch für die Folgen der Nichtigkeit einzelner Klauseln für den Gesamtvertrag 8. 1 Verneinend für die Herstellung von Individualsoftware OLG Köln , RIW 1994, So etwa für einen Veredelungsvertrag österreich. OGH , ZfRV 1995, Schäfer, IHR 2003, 118 ff.; Magnus, in: Staudinger, Art. 3 CISG Rz. 14 mwn. 4 Czerwenka, S. 142 ff.; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 3 CISG Rz. 12 ff. 5 Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 1 CISG Rz OLG Hamburg , IPRspr Nr. 34 = TranspR-IHR 1999, 37; Hausmann, in: Staudinger, Art. 31 EGBGB Rz Huber, ZEuP 1994, 601 (für Inhalts- und Erklärungsirrtum nach 119 Abs. 1 BGB); Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 20. Dagegen will eine einheitsrechtliche Anknüpfung aus dem Übk. ableiten Diedrich, RIW 1995, 361 ff. 8 BGH , IPRspr Nr. 43 = NJW 1997, 3309 = EWiR 1997, 985 (Schlechtriem/Schmidt-Kessel). 508 Martiny

17 UN-Kaufrecht vom (CISG) Ungeregelt geblieben ist auch die Inhaltskontrolle von AGB. Diese richtet sich gleichfalls nach nationalem Recht, wenngleich der Wertungsmaßstab etwa für die Angemessenheitsprüfung nach 307 BGB dem Einheitsrecht zu entnehmen ist 1. Soweit das Einheitsrecht ein Problem als Leistungsstörung einordnet und löst, während es nach nationalem Recht die Vertragsgültigkeit berührt (zb Nichtigkeit wegen Unmöglichkeit), darf die abweichende Regelung nicht die Anwendung des UN-Kaufrechts stören; folglich setzt sich die Qualifikation des Einheitsrechts durch. Das nationale Sachrecht bleibt insoweit außer Betracht 2. Nicht vom Einheitskaufrecht erfasst wird jedoch die Vertragsstrafe 3. Für die Anfechtung wegen Irrtums über Eigenschaften einer Sache oder die Solvenz der anderen Partei (vgl. 119 Abs. 2 BGB) ist die Reichweite des Einheitsrechts umstritten. Nach in Deutschland hm enthält das Übereinkommen in Art. 45 und 71 Abs. 1 CISG eigene inhaltliche Lösungen. Insofern findet kein Rückgriff auf die Anfechtungsregeln des nationalen Rechts statt 4. bb) Wirkungen auf das Eigentum Nach Art. 30 CISG trifft den Verkäufer eine schuldrechtliche Eigentumsverschaffungspflicht. Ferner besteht eine Verpflichtung zur Übergabe der Dokumente. Das Übereinkommen regelt aber nicht die Wirkungen des Kaufvertrages für die Eigentumsverhältnisse an der Kaufsache. Auch Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt) werden nicht erfasst. Insoweit ist das internationale Sachenrecht des Forums zu befragen und dann das maßgebliche Sachrecht anzuwenden 5 (vgl. aber Art. 41, 42 CISG). 907 cc) Gültigkeit von Gebräuchen Die Gültigkeit von Gebräuchen bleibt dem nationalen Recht überlassen. Damit ist vor allem ein Verstoß von Handelsbräuchen gegen zwingende Vorschriften des anwendbaren Rechts gemeint Schmidt-Kessel, NJW 2002, 3445 f.; Piltz, Int. KaufR, Rz. 3 91; Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/Schwenzer, vor Art CISG Rz. 3; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 26. Vgl. auch OLG Braunschweig , IPRspr Nr. 130 = TranspR-IHR 2000, 4. 2 Piltz, Int. KaufR, Rz Piltz, Int. KaufR, Rz Näher Berger, RIW 1999, 402 ff. 4 LG Aachen , IPRspr Nr. 141 = RIW 1993, 761; P. Huber, ZEuP 1994, 592 ff.; P. Huber, IPRax 2004, 360; Piltz, Int. KaufR, Rz f.; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 48, Art. 45 CISG Rz. 43. Anders Lessiak, JBl. 1989, 487 ff.; Neumayer, RIW 1994, 101 f.; Karollus, S. 41f. 5 OLG Koblenz , IPRspr Nr. 72 = IPRax 1994, 46 (m. Aufs. Schurig, IPRax 1994, 7) = RIW 1992, 1019; Widmer, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 30 CISG Rz. 8; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 32. Dagegen folgert die Maßgeblichkeit der lex causae und die Möglichkeit einer Rechtswahl aus dem Übk. Diedrich, RIW 1995, 359 ff. 6 Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 29. Martiny 509

18 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) dd) Verjährung 909 Die Verjährung von Ansprüchen des Verkäufers und des Käufers wird vom Einheitskaufrecht ausgespart, da sie bereits durch das Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom vereinheitlicht worden ist (s. Rz. 944). Diese Konvention gilt allerdings nicht für Deutschland 1. Daher ist die Lücke mit den Sachnormen des nationalen Rechts zu füllen, auf das die Kollisionsnormen des Forums verweisen. Zwar ist für die Verjährung der Kaufpreisforderung das Recht am Niederlassungsort des Käufers vorgeschlagen worden 2. Zweckmäßiger ist es jedoch, die allgemeine Norm des Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I-VO anzuwenden 3. Das deutsche Vertragsgesetz vom enthält für Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit (Sachmängel; Art. 45 CISG) eine eigene, bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts eingreifende Sachnorm 4. Art. 3 [Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom über Verträge über den internationalen Warenkauf] Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist 438 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat. Dies bedeutet grundsätzlich eine zweijährige, bei Arglist des Verkäufers dreijährige Verjährungsfrist. Für Rechtsmängel bleibt es bei der allgemeinen Verjährungsregelung ( 438 BGB) 5. ee) Personenschäden 910 Das UN-Kaufrecht regelt die Produzentenhaftung nicht. Nach Art. 5 CISG richtet sich die Haftung für den von der Ware verursachten Tod über die Körperverletzung einer Person nicht nach dem Übereinkommen. Auf die Produkthaftpflicht finden soweit ratifiziert besondere Staatsverträge, iü europäisches Kollisionsrecht (Art. 5 Rom II-VO) bzw. die nationalen Kollisionsnormen Anwendung. Dies gilt sowohl für außervertragliche als auch soweit gewährt für vertragliche Ansprüche 6. Art. 5 CISG erfasst nicht nur Ansprü- 1 In den neuen Bundesländern ist die dort seit dem geltende Konvention zum wieder außer Kraft getreten, Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/ Schwenzer, Art. 3 VertragsG Rz. 1; Magnus, in: Staudinger, Art. 3 VertragsG Rz Stoll, Festschr. Ferid, S. 507 f. Eine einheitliche akzessorische Anknüpfung an die lex causae leitet aus dem Übk. ab Diedrich, RIW 1995, 362 ff. 3 Noch zu Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB: OLG Köln , IHR 2006, 145 = IPRspr Nr. 7. S. Magnus, RIW 2002, 578; Schlechtriem/Schroeter, in: Schlechtriem/ Schwenzer, Art. 3 VertragsG Rz. 2; Magnus, in: Staudinger, Art. 4 CISG Rz. 39, Art. 3 VertragsG Rz IdF von Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom , BGBl. I 2001, Vgl. Huber/Kröll, IPRax 2003, 316 f. 5 Magnus, RIW 2002, 581 f. Vgl. auch Magnus, in: Staudinger, Art. 3 VertragsG Rz S. von Caemmerer, Internationale Vereinheitlichung des Kaufrechts, SchwJZ 1981, 257 (262). 510 Martiny

19 UN-Kaufrecht vom (CISG) che des Käufers (bzw. seines Rechtsnachfolgers), sondern auch die Ansprüche Dritter (Abnehmer), die der Käufer entschädigt hat und wofür er nunmehr Regress nimmt 1. Dagegen wird die Haftung für sonstige Sach- und Vermögensschäden von Art. 5 CISG nicht ausgeschlossen. Vermögensschäden wegen der Verwendung mangelhafter Sachen können nach Art. 74 CISG entschädigt werden; Ansprüche aus Gewährleistung nach nationalem Recht werden insoweit verdrängt 2. Ob daneben noch konkurrierende deliktische Ansprüche wegen Sachschäden auf Grund mangelhafter Sachen bestehen, richtet sich nach dem auf Grund nationalen Kollisionsrechts bestimmten Sachrecht 3. Nach aa verdrängt das Übereinkommen das nationale Deliktsrecht f) Ausschluss des Einheitskaufrechts aa) Zulässigkeit des Ausschlusses Das Übereinkommen ist von Amts wegen und nicht nur dann anzuwenden, wenn sich die Parteien darauf berufen 5. Die Vertragsparteien können das UN- Kaufrecht als Ganzes ausschließen (Art. 6 CISG). Der Ausschluss kann aber auch lediglich für einen Teil oder sogar (mit Ausnahme des Art. 12 CISG) nur für einzelne Bestimmungen erfolgen 6. An die Stelle der ausgeschlossenen Regelung treten dann die vom Kollisionsrecht (Art. 3 ff. Rom I-VO) bestimmten Sachnormen. Ein solcher Ausschluss kann auch noch nachträglich, insbesondere im Prozess erklärt werden 7. Es ist eine Frage der Auslegung, ob nur ein materiellrechtliches Abdingen der einzelnen Übereinkommensbestimmung gewollt ist, das Einheitsrecht im Übrigen aber gelten soll. Entgegen manchen Befürchtungen der Parteien besteht aber im Allgemeinen kein sachlicher Grund für einen Ausschluss, da die CISG regelmäßig eine zweckmäßige und ausgewogene Regelung für den internationalen Handelskauf enthält bb) Arten des Ausschlusses Der Ausschluss der Konvention richtet sich nach ihren Regeln über den Vertragsabschluss (Art. 14 CISG ff.). Dies gilt nach überwiegender Auffassung auch bei einem Ausschluss durch AGB 9. Der Ausschluss kann ausdrücklich Magnus, in: Staudinger, Art. 5 CISG Rz Magnus, in: Staudinger, Art. 5 CISG Rz Reinhart, Art. 5 CISG Rz. 5; Magnus, in: Staudinger, Art. 5 CISG Rz OLG Jena , TranspR-IHR 2000, 25 = IPRspr Nr. 25; Herber, MDR 1993, 105 f.; Piltz, Int. KaufR, Rz Vgl. auch Herber, IHR 2001, 187 ff. 5 Anders französ. Cass. civ , D. 2001, 2591 Anm. Avena-Robardet = Rev.crit.d.i.p. 91 (2002), 93 Anm. Muir Watt (Französ.-schott. Kauf). S. dazu Reifner, IHR 2002, 52 ff.; Magnus, ZEuP 2002, 527 f., Bianca/Bonell, Art. 6 CISG Anm. 3.2; Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz Czerwenka, S. 169 f.; Bianca/Bonell, Art. 6 CISG Anm. 3.1; Ferrari, in: Schlechtriem/ Schwenzer, Art. 6 CISG Rz Näher Mankowski, RIW 2003, 8 ff. 9 Näher Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 11. Martiny 511

20 5. Teil: Einzelne Vertragstypen (Warenkauf) erfolgen, wenn die Parteien erklären, dass das UN-Kaufrecht nicht für ihren Kaufvertrag gelten soll. Auch eine nachträgliche Rechtswahl unter Ausschluss der Konvention ist zulässig Ebenfalls möglich ist eine stillschweigende Vereinbarung; eine solche Abwahl muss sich allerdings mit hinreichender Gewissheit aus den Umständen ergeben 2. Bloße Unkenntnis des Einheitsrechts oder ein nur hypothetischer Ausschluss genügen nicht 3. Ein stillschweigender Ausschluss ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Recht eines Nichtvertragsstaates vereinbart wurde 4. Dagegen schließt die bloße Vereinbarung einer Rechtsordnung, in der das Einheitsrecht gilt, das UN-Kaufrecht nicht aus 5. Das Einheitsrecht gilt als jeweiliges nationales Sachrecht für internationale Käufe. Folglich kommt bei einer Klausel Es gilt deutsches Recht für Kaufverträge zwischen in Vertragsstaaten niedergelassenen Parteien weiterhin das Einheitsrecht zur Anwendung 6. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung des Rechts eines australischen oder US-amerikanischen Einzelstaats 7. Auch wenn in der Tatsacheninstanz auf der Basis des deutschen BGB gestritten wird, ohne die Rechtsanwendung als solche zu thematisieren, liegt darin noch kein Ausschluss des CISG 8. Dagegen ist bei einer ausdrücklichen Vereinbarung der Bestimmungen des BGB das Einheitskaufrecht ausgeschlossen 9. Entsprechendes gilt, wenn auf inländisches Gewährleistungsrecht Bezug genommen wird 10. Ein stillschweigender Ausschluss kann anzunehmen sein, wenn ein Gerichtsstand in einem Nichtvertragsstaat vereinbart wird und die Anwendung des 1 BGH , IPRspr Nr. 33 = NJW-RR 1996, Piltz, IPRax 1994, 192; Honnold, ULIS, S. 102; Bianca/Bonell, Art. 6 CISG Anm. 2.3; Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 9, 20 ff., 51. Nachw. zu der einen ausdrücklichen Ausschluss verlangenden US-Rechtsprechung bei Magnus, ZEuP 2008, 323 f. 3 Magnus, RabelsZ 51 (1987), 127; Piltz, Int. KaufR, Rz Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 20; Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz BGH , IPRspr 1997 Nr. 43 = NJW 1997, 3309 (deutsches Recht); OLG Hamm , IPRspr Nr. 29 = IPRax 1996, 269 (m. Aufs. Schlechtriem, IPRax 1996, 256) = NJW-RR 1996, 179 (deutsches Recht); Piltz, IPRax 1994, 192; Bianca/Bonell, Art. 6 CISG Anm BGH , IPRspr Nr. 36 = NJW 1999, 1259; OLG Karlsruhe , IPRspr Nr. 41 = RIW 1998, 235; OLG Hamburg , IPRspr Nr. 34 = TranspR-IHR 1999, 37 ( europäisches Recht ); OLG Bamberg , IPRspr Nr. 26 = TranspR-IHR 2000, 17; OLG München , IPRspr Nr. 26 = VersR 1997, 875; OLG Rostock , IHR 2003, 17; LG Kassel IPRspr Nr. 30 = NJW-RR 1996, 1146; Magnus, ZEuP 1997, 827; Piltz, Int. KaufR, Rz ; Piltz, NJW 2003, 2059; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 22; Magnus, in: Staudinger, Art. 6 CISG Rz. 24. Vgl. OLG Düsseldorf , NJW-RR 1993, 999 = IPRax 1993, 412 (m. Aufs. Magnus, IPRax 1993, 390). 7 Nachw. bei Magnus, ZEuP 2008, OLG Stuttgart , IHR 2008, 102; Piltz, Int. KaufR, Rz ; Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer, Art. 6 CISG Rz. 25 f. 9 OLG Hamm , IPRspr Nr. 32 = NJW-RR 1999, 364 (Werkvertrag). Ebenso öst. OGH , ZfRV 2007, Österreich. OGH , IHR 2007, 237 = JBl. 2008, Martiny

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