L a n d g e r i c h t R o s t o c k. R i c h t e r l i c h e G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g

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1 - 1 - Stand: L a n d g e r i c h t R o s t o c k R i c h t e r l i c h e G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g Übersicht A.Zuständigkeit und Besetzung der Kammern...2 B.Zuständigkeitsregelung...20 I.Allgemeines...20 II.Zivilverfahren...20 III.Strafverfahren...24 C.Vertretungsregelung...28 I.Allgemeines...28 II.Vertretung der Vorsitzenden...28 III.Vertretung der Beisitzer...29 Anlage Anlage Anlage Anlage 4: Beschluss des Präsidiums vom

2 - 2 - A. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern Kammer 1 Zuständigkeit: Besetzung: 1. Zivilkammer (Berufungskammer) 1. Berufungen in Zivilsachen, soweit nicht eine Kammer für Handelssachen oder die 10. Zivilkammer zuständig ist. 2. Vertragshilfe, soweit nicht eine Kammer für Handelssachen zuständig ist. 3. Beschwerden in Zivilprozesssachen gegen a) Prozesskostenhilfe betreffende Beschlüsse ( 127 Abs. 2 u. 3 ZPO), b) Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zurückgewiesen worden ist, c) Beschlüsse, mit denen über die Kosten des Rechtsstreits nach 91a Abs. 1 ZPO oder 269 Abs. 4 ZPO entschieden worden ist, d) Festsetzungen des Streitwertes, soweit in der Kammer ein Berufungsverfahren anhängig ist, war oder vor Erlass der abschließenden Entscheidung anhängig wird, e) Entscheidungen des Prozessgerichts über Vollstreckungsanträge, soweit in der Kammer ein Berufungsverfahren anhängig ist, war oder vor Erlass der abschließenden Entscheidung wird, soweit nicht die Zuständigkeit der 10. Zivilkammer gemäß A. 10. Zivilkammer Ziffer 2. b. begründet ist. 4. Beschwerden nach 721 Abs. 6 ZPO. 5. Beschwerden in WEG-Sachen, insbesondere Streitwert- und Kostenbeschwerden. 6. Entscheidungen über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß 36 ZPO, 5 FamFG und 2 ZVG. 7. Erstinstanzliche Zivilsachen, soweit die Zuständigkeit der 1. Zivilkammer aufgrund eines früheren Geschäftsverteilungsplans begründet worden ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Zuständigkeit für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen. 8. Sonstige nicht verteilte Zivilsachen, die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören. PLG Dr. Jaspersen als Vorsitzender (25 %, Vorrang: PLG - 1. Zivilkammer Güterichter) RiLG Apprich als stellvertretender Vorsitzender (50 %, Vorrang: 1. Zivilkammer Güterichter) RiLG Langosch (50 %, Vorrang: Präsidialrichter - 1. Zivilkammer) VPLG Möllenkamp (Vorrang: VP - 2. Kammer für Handelssachen - 1. Zivilkammer;

3 - 3 - nimmt nicht an der kammerübergreifenden Vertretung gemäß Abschnitt C.III. teil) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 2., 3., 9., 10. Zivilkammer Bis zum : Ab dem : Jeder Mittwoch (Saal 233), jeder Mittwoch (Saal 1.021), jeder Donnerstag (Saal 233, 309), jeder Donnerstag (Saal 1.021, E.021)

4 - 4 - Kammer 2 Zuständigkeit: Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 2. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist. 2. Alle zum in der 10. Zivilkammer anhängigen Einzelrichterund Kammerverfahren aus dem ehemaligen Dezernat von Frau Richterin am Oberlandesgericht Dilling, soweit sie nicht einer Spezialzuständigkeit gemäß 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO unterfallen. 3. Die 10 ältesten in der 10. Zivilkammer seit dem eingegangenen und zum noch anhängigen Verfahren, soweit sie nicht einer Spezialzuständigkeit gemäß 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO unterfallen. 4. Die ältesten 50 ab dem eingegangenen und zum in der 10. Zivilkammer noch anhängigen Einzelrichtersachen, soweit keine Spezialzuständigkeit gemäß 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist, in ihnen noch keine Terminierung oder Verhandlung erfolgt ist, in ihnen noch keine Sachentscheidung erfolgt ist (PKH, Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß 707, 719, 769 ZPO o.ä.) und kein Sachzusammenhang mit anderen bei der 10. Zivilkammer anhängigen Verfahren besteht. Sollte die Summe von 50 Verfahren nicht erreicht werden gehen die ab dem bei der 10. Zivilkammer eingehenden Einzelrichtersachen bis zum Erreichen der Summe auf die 2. Zivilkammer über. 5. Die ersten 50 ab dem in der 9. Zivilkammer nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren eingehenden Einzelrichtersachen (O- und OH-Verfahren), soweit sie nicht einer Spezialzuständigkeit gemäß 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO unterfallen. Die Regelungen zur Zuständigkeit in B. II Ziffer sowie Ziffer 5 c) gehen der Ableitung vor. VRi'inLG Eidam als Vorsitzende (100 %, Vorrang: 2. Zivilkammer Güterichterin) RiLG Halfmann als stellvertretender Vorsitzender (0,75 %) PLG Dr. Jaspersen (Vorrang: PLG - 1. Zivilkammer 2. Zivilkammer - Güterichter; nimmt nicht an der kammerübergreifenden Vertretung gemäß Abschnitt C.III. teil) 3., 9., 10., 1. Zivilkammer Bis zum : Ab dem : Jeder Dienstag (Saal 329), jeder Dienstag (Saal 3.045), jeder Mittwoch (Saal 309), jeder Mittwoch (Saal E.021), jeder Freitag, (Saal 309), jeder Freitag (Saal E.021).

5 - 5 - Kammer 3 Zuständigkeit: Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 3. Zivilkammer 1. Erledigte Verfahren der ehemaligen 4. Zivilkammer, soweit sie nach dem wieder anhängig werden. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Zuständigkeit für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen. 2. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist. 3. Verfahren, soweit nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist: a) gemäß 4 Abs. 1 KonzVO M-V, b) über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen ( 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) ZPO) sowie Internet. 4. Erstinstanzliche Sachen, in denen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen beantragt wird, sowie alle Klagen auf Feststellung, dass aus einem solchen Titel nicht vollstreckt werden kann. 5. Entscheidungen über die Richterablehnungen gemäß 45 Abs. 3 ZPO und Ablehnungen des Rechtspflegers in Zivilsachen. 6. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht der 1. Zivilkammer, der 10. Zivilkammer oder der 1. Kammer für Handelssachen zugewiesen sind. 7. Entscheidungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz diese werden auf den Turnus wie eine Arzthaftungssache, d.h. zu 2/1 angerechnet. VRiLG Albert als Vorsitzender (100 %) RiLG Ott als stellvertretender Vorsitzender (100 %) RiLG Dr. Fuchs (100 % ) RiLG Meuthen (100 %,Vorrang: 3. Zivilkammer 6. Strafkammer) 9., 10., 1., 2. Zivilkammer Bis zum : Ab dem : Jeder Montag (Saal 329), jeder Montag (Saal 3.045), jeder Dienstag (Saal 307, 329), jeder Dienstag (Saal 1.027, 3.045), jeder Mittwoch (Saal 329), jeder Mittwoch (Saal 3.045), jeder Donnerstag (Saal 329), jeder Donnerstag (Saal 3.045), jeder Freitag (Saal 329), jeder Freitag (Saal 3.045).

6 - 6 - Kammer 4 Nicht eingerichtet Kammer 5 1. Kammer für Handelssachen Zuständigkeit: 1. Erstinstanzliche Handelssachen einschließlich solcher gemäß 4 Abs. 1 KonzVO M-V nach dem in Abschnitt B.II.7. geregelten Rotationsverfahren. 2. Berufungen und Beschwerden in Handelssachen - unter Anrechnung auf den in Abschnitt B.II.7. geregelten Turnus. Besetzung: VRiLG Dr. Müller als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 1. Kammer für Handelssachen - Güterichter) Handelsrichter: Sven Albrecht Jan-Hendrik Brincker Uwe Heiseler Dieter Huber Doreen Jacobsen Petra Ludwig Hans-Joachim Spönemann Benedikt von der Decken Christoph Freiherr von Stein Andrea Weidner Andreas Wieczorke Dr. Karl-Ludwig Zerbin Vertretungskammer: hinsichtlich Aktenzeichen mit ungerader Endziffer: 2. KfH, 3., 9., 10., 1., 2. Zivilkammer hinsichtlich Aktenzeichen mit gerader Endziffer: 2. KfH, 9., 10., 1., 2., 3. Zivilkammer ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Bis zum : Ab dem : Jeder Mittwoch (Saal 307), jeder Mittwoch (Saal 1.027).

7 - 7 - Kammer 6 2. Kammer für Handelssachen Zuständigkeit: Erstinstanzliche Handelssachen einschließlich solcher gemäß 4 Abs. 1 KonzVO M-V nach dem in Abschnitt B.II.7. geregelten Rotationsverfahren. Erledigte Verfahren der zum aufgelösten 3. (Hilfs-)Kammer für Handelssachen, soweit sie nach dem wieder anhängig werden. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Zuständigkeit für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen. Besetzung: VPLG Möllenkamp als Vorsitzender (70 %, Vorrang: VPLG 2. Kammer für Handelssachen - 1. Zivilkammer) Handelsrichter: Irmhild Düwel Anja Goldbach Silke Grieger Arno Gutzmer Matthias Herrmann Angelika Kleinfeldt Ulrich Kotzbauer Matthias Krack Claus Meyer Elli Neumann Prof. Dr. Bernd Romeike Frank Röntgen Vertretungskammer: hinsichtlich Aktenzeichen mit ungerader Endziffer: 1. KfH, 10., 9., 3., 1. Zivilkammer hinsichtlich Aktenzeichen mit gerader Endziffer: 1. KfH, 9., 3., 1., 10. Zivilkammer ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Bis zum : Ab dem : Jeder Dienstag (Saal 308), jeder Dienstag (Saal 1.032)

8 - 8 - Organisationseinheit 7 Zuständigkeit: Besetzung: Güterichter Verfahren, die gemäß 278 Abs. 5 ZPO, 9 Abs. 1 MediationsG an den Güterichter verwiesen worden sind. RiLG Apprich (50 %, Vorrang: 1. Zivilkammer Güterichter) VRiLG Mack (10 %, Vorrang: Pressesprecher Zivilkammer Güterichter) PLG Dr. Jaspersen (Vorrang: PLG 1. Zivilkammer Güterichter) VRiLG Dr. Müller (Vorrang: 1. Kammer für Handelssachen Güterichter) VRi'inLG Eidam (Vorrang: 2. Zivilkammer Güterichterin) RiLG Domke (Vorrang: Vorrang: 9. Zivilkammer 7. Strafkammer Güterichter) Ri'inLG Bäuerle-Graf (Vorrang: 9. Zivilkammer 7. Strafkammer Güterichterin) Die Güterichter/Mediatoren verteilen ihre Geschäfte untereinander nach einem Turnus entsprechend ihrer Arbeitskraftanteile; etwaige Wünsche der Beteiligten können vorrangig berücksichtigt werden. Kammer 8 Nicht eingerichtet

9 - 9 - Kammer 9 Zuständigkeit: Besetzung: 9. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen oder der 2. Zivilkammer gegeben ist. 2. Streitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist, a) aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) ZPO), b) aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte - soweit nicht die Regelung in Abschnitt B.II.6.a) eingreift -, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) ZPO) sowie aus der Berufstätigkeit der Notarvertreter und Notariatsverwalter, c) über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 g) ZPO). 3. Notarbeschwerden gemäß 15 Abs. 2 BNotO und 54 BeurkG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gemäß 127 GNotKG. VRiLG Ehlert als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 9. Zivilkammer 7. Strafkammer) RiLG Domke als stellvertretender Vorsitzender (100 %, Vorrang: 9. Zivilkammer 7. Strafkammer) Ri'inLG Bäuerle-Graf (100 %, Vorrang: 9. Zivilkammer - 7. Strafkammer -Güterichterin) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 10., 1., 2., 3. Zivilkammer Bis zum : Ab dem jeder Montag (Saal 233), jeder Montag (Saal 1.021), jeder Dienstag (Saal 233), jeder Dienstag (Saal 1.021), jeder Donnerstag (Saal 308), jeder Donnerstag (Saal 1.032) jeder Freitag (Saal 233, 307, 308), jeder Freitag (Saal 1.021, 1.027, 1.032).

10 Kammer 10 Zuständigkeit: Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 10. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen oder der 2. Zivilkammer gegeben ist. 2. Streitigkeiten a) aus Vorsorge- oder Heilbehandlung von Menschen und Tieren ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 e) ZPO) einschließlich kosmetischer Behandlung auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich Amtspflichtverletzung hergeleitet werden und auch soweit mit solchen Ansprüchen aufgerechnet oder hinsichtlich solcher Ansprüche Widerklage erhoben wird; diese Zuständigkeit umfasst auch die für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, b) aus Honorarforderungen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Kliniken oder Heilpraktikern; diese Zuständigkeit umfasst auch die für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, c) aus Versicherungsvertragsverhältnissen ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2h) ZPO), d) über Ansprüche nach 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, e) nach 6a Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Einigungsvertrages ( 20 GOrgG), f) über Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde und über Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ( 9 GOrgG), g) über Entschädigungsansprüche nach 13 Abs. 1 StrEG. VRiLG Mack als Vorsitzender (80 %, Vorrang: Pressesprecher Zivilkammer Güterichter) RiLG Wipper als stellvertretender Vorsitzender (100 %) Ri'inLG Junghans (50 %) 1., 2., 3., 9. Zivilkammer Bis zum : Ab dem : Jeder Dienstag (Saal 309), jeder Dienstag (Saal E.021) jeder Mittwoch (Saal 308), jeder Mittwoch (Saal 1.032) jeder Donnerstag (Saal 307), jeder Donnerstag (Saal 1.027).

11 Kammer Strafkammer (Große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) Zuständigkeit: 1. Die im Geschäftsjahr 2015 in der 8. Strafkammer - ohne Verbindungsantrag zu einem schon anhängigen Verfahren - eingegangenen sowie bis zum eingehenden, nicht auf einer Abtrennung beruhenden, erstinstanzlichen Strafverfahren betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten), auch wenn sie zunächst in der 2. Zivilkammer 8a Hilfsstrafkammer anhängig gewesen sind (Beschluss des Präsidiums gemäß Anlage 4). 2. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene a) betreffend Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (unter Anrechnung auf den Turnus zu b), b) nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren. 3. Beschwerden ( 73 Abs. 1 GVG bzw. 46 Abs. 1 OWiG) a) in Wirtschaftsstrafsachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b), soweit sie sich auf ein in der Kammer anhängiges oder anhängig gewesenes Verfahren beziehen, b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend-/Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. 4. sonstige Angelegenheiten außerhalb erstinstanzlicher Strafverfahren - betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) mit Ausnahme der Beschwerden, soweit der Familienname des Beschuldigten/Betroffenen/Verurteilten/Beteiligten mit den Buchstaben beginnt. A bis M 5. Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten. 6. Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen gemäß 74a GVG. 7. Entscheidungen gemäß 78a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben beginnt. C, D, F, I, Ga bis Grab, M, N, O, Q oder U 8. Sonstige Angelegenheiten in Ermittlungsverfahren, soweit nicht die Sonderzuständigkeit einer Strafkammer gegeben ist. Besetzung: VRiLG Lex als Vorsitzender (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer - 5. Strafkammer)

12 RiLG Bruske als stellvertretender Vorsitzender (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Haschke, zugleich als zweiter Richter im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 6. Strafkammer) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 2., 3., 8. Strafkammer Jeder Dienstag des Jahres, beginnend mit dem , jeder zweite Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem

13 Kammer 12 Zuständigkeit: Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 2. Strafkammer (Große Strafkammer, Jugendkammer, Jugendschutzkammer, Beschwerdekammer, Strafvollstreckungskammer) 1. Strafverfahren, bei denen nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes die Jugendkammer zuständig ist ( 33 Abs. 2, 41, 108 JGG). 2. Strafverfahren betreffend die in 26 Abs. 1 GVG genannten Straftaten, soweit die Geschädigten zur Zeit der Tat Kinder oder Jugendliche gewesen sind, sowie Straftaten gegen die Bestimmungen des 184 StGB (Jugendschutz). 3. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren (ab dem ). 4. Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzsachen ( 41 Abs. 1 JGG, 73 Abs. 1 GVG). 5. Entscheidungen gemäß 78a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben beginnt. Grac bis Ha, S, V, W, X oder Y VRiLG Strauß als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 2. Strafkammer Strafkammer - 5. Strafkammer) Ri'inLG Schwetlik-Kuhlemann als stellvertretende Vorsitzende (100 %, Vorrang: 2. Strafkammer Strafkammer) RiAG Tiedje (100 %) 3., 8., 1. Strafkammer Als Jugendkammer: Jeder Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem In den übrigen Strafsachen: Jeder zweite Montag des Jahres, beginnend mit dem

14 Kammer 13 Zuständigkeit: Besetzung: 3. Strafkammer (Große Strafkammer, Schwurgericht, Staatsschutzkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) 1. Strafverfahren betreffend die in 74 Abs. 2 GVG (Schwurgericht) und 74a GVG (Staatsschutz) genannten Straftaten, soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist (jeweils unter Anrechnung auf den Turnus zu 2.). 2. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren. 3. Beschwerden ( 73 Abs. 1 GVG bzw. 46 Abs. 1 OWiG) a) in Staatsschutz- und Schwurgerichtssachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b); b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend-/Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. 4. Entscheidungen nach 77 Abs. 3 Satz 2 GVG (Schöffenliste). 5. Entscheidungen gemäß 78a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben beginnt. A, B, E, Hb bis Hi, J, T oder Z VRiLG Goebels als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 3. Strafkammer 11. Strafkammer) Ri'inLG Zirke als stellvertretende Vorsitzende (100 %, Vorrang: 3. Strafkammer 11. Strafkammer) RiAG Tiedje (nur für das Verfahren 13 Ks 66/15) RiLG Karstens (100 %) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8., 1., 2. Strafkammer Jeder Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem , jeder zweite Dienstag des Jahres, beginnend mit dem

15 Kammer 14 Zuständigkeit: 4. Strafkammer (Kleine Strafkammer) 1. Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, soweit nicht die Jugendkammer oder die Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist. 2. Nicht erledigte Beschwerden, die beim Wechsel der Zuständigkeit durch Berufungseinlegung als Antrag an das nunmehr mit der Hauptsache befasste Tatgericht zu verstehen sind. Besetzung: VRiLG Scherhans als Vorsitzender (100 %) zweiter Richter im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG (kleine Strafkammer): RiAG Nitschke Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: RiLG Karstens, 8., 3., 2., 1. Strafkammer Jeder Dienstag des Jahres, beginnend mit dem , jeder Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem , jeder Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem Kammer 15 Zuständigkeit: Besetzung: 5. Strafkammer (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) Verfahren nach den 95 ff. StBerG. VRiLG Scherhans als Vorsitzender (100 %) Beisitzer in den Fällen des 95 Abs. 4 Satz 1 StBerG und des 82 Abs. 2 Satz 5 StBerG: VRiLG Strauß als Stellvertretender Vorsitzender VRiLG Lex Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8., 3., 2., 1. Strafkammer Jeder Dienstag des Jahres, beginnend mit dem , jeder Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem , jeder Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem

16 Kammer 16 Zuständigkeit: Besetzung: 6. Strafkammer (Kammer für Rehabilitierungsverfahren) Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom VRiLG Lex als Vorsitzender (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer 5. Strafkammer) RiLG Bruske als stellvertretender Vorsitzender (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Haschke (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Meuthen (zur Erledigung der zum Stichtag 17. März ältesten, mit eingegangener Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entscheidungsreifen Verfahren seines Dezernats; Vorrang: 3. Zivilkammer 6. Strafkammer) Vertretungskammer: 1., 2., 3., 8. Strafkammer Kammer 17 Zuständigkeit: Besetzung: Vertretungskammer: 7. Strafkammer (Große Strafkammer) Anordnung von Maßnahmen nach 100c StPO ( 74a Abs. 4 GVG). VRiLG Ehlert als Vorsitzender (Vorrang: 9. Zivilkammer 7. Strafkammer) RiLG Domke als stellvertretender Vorsitzender (Vorrang: 9. Zivilkammer 7. Strafkammer) Ri'inLG Bäuerle-Graf (Vorrang: 9. Zivilkammer 7. Strafkammer - Güterichterin) 1., 2., 3., 9., 10. Zivilkammer

17 Kammer Strafkammer (Große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) Zuständigkeit: 1. a) Erstinstanzliche Strafverfahren betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) - unter Anrechnung auf den Turnus zu 2., soweit nicht die 1. Strafkammer zuständig ist, b) sonstige Angelegenheiten betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) mit Ausnahme der Beschwerden, soweit der Familienname des Beschuldigten/Betroffenen/Verurteilten/ Beteiligten mit den Buchstaben beginnt. N bis Z 2. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren 3. Beschwerden ( 73 Abs. 1 GVG bzw. 46 Abs. 1 OWiG) a) in Wirtschaftsstrafsachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b), soweit nicht die 1. Große Strafkammer (dort Nr. 3.a) zuständig ist, b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend-/Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. 4. Entscheidungen gemäß 78c Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben beginnt. Hj bis Hz, K, L, P oder R Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: VRiLG Fischer als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 8. Strafkammer Strafkammer) RiLG Reismann als stellvertretender Vorsitzender (100 %, Vorrang: 8. Strafkammer Strafkammer) RiLG Hildebrandt (100 %) RiAG Nitschke (50 %, Vorrang: IT-Koordinator 8. Strafkammer) 1., 2., 3. Strafkammer Jeder Montag des Jahres, beginnend mit dem , jeder zweite Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem

18 Kammer Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren. Besetzung: VRiLG Lex als Vorsitzender RiLG Bruske als zweiter Richter im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 2., 3., 8. Strafkammer Jeder erste Montag im Monat, beginnend mit dem Kammer Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren. Besetzung: VRiLG Strauß als Vorsitzender Ri'inLG Schwetlik-Kuhlemann als zweite Richterin im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 3., 8., 1. Strafkammer Jeder erste Dienstag im Monat, beginnend mit dem

19 Kammer Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden sind, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren. Besetzung: VRiLG Goebels als Vorsitzender Ri'inLG Zirke als zweite Richterin im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8., 1., 2. Strafkammer Jeder erste Mittwoch im Monat, beginnend mit dem Kammer Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden sind, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren. Besetzung: VRiLG Fischer als Vorsitzender RiLG Reismann als zweiter Richter im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 1., 2., 3. Strafkammer Jeder erste Donnerstag im Monat, beginnend mit dem

20 B. Zuständigkeitsregelung I. Allgemeines 1. Maßgebend für die Bestimmung der zuständigen Kammer sind der Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Landgericht und die zu diesem Zeitpunkt gültige Geschäftsverteilung. 2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bleibt die Zuständigkeit für bei Inkrafttreten dieses Geschäftsverteilungsplanes bereits anhängige Verfahren erhalten. 3. Die mit dem Eingang der Sache begründete Zuständigkeit wird weder durch eine Verfahrenstrennung noch durch eine Rücknahme des Antrags, der Klage oder des Rechtsmittels hinsichtlich einzelner Streitgenossen oder des Antrags, der Anklage oder des Rechtsmittels hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder durch das Hinzutreten weiterer Streitgenossen geändert oder aufgehoben. 4. Die mit dem Eingang der Sache begründete Zuständigkeit bleibt unverändert, wenn sich im Laufe des Verfahrens der Name der für die Zuständigkeit maßgebenden Partei oder des Beschuldigten ändert oder sich später herausstellt, dass diese tatsächlich anders heißt oder geschrieben wird. 5. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan entscheidet das Präsidium auf Antrag der Kammer, bei der die Sache zuerst eingegangen oder an die die Sache weitergegeben worden ist, über dessen Auslegung. II. Zivilverfahren 1. Geht der Klage ein Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung voraus, so gelangt die Hauptsache an die Kammer, vor der das Verfahren über den Arrest oder die einstweilige Verfügung anhängig ist oder war. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.c) bb) gilt entsprechend. 2. Entsteht während eines schwebenden Prozesses ein Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, so ist für dieses Verfahren die Kammer der Hauptsache zuständig. 3. Geht während eines Prozesses oder nach Beendigung eines Verfahrens eine Vollstreckungsgegenklage ( 767 ZPO ), eine Gebührenklage nach 34 ZPO, eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ( 731 ZPO) oder eine Klage gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ( 768 ZPO) ein, so ist für diese die Kammer der Hauptsache zuständig. 4. Geht einer Klage ein selbständiges Verfahren auf Prozesskostenhilfe oder ein selbständiges Beweisverfahren zwischen den Parteien voraus, so gelangt die Klage an die Kammer, bei der das Prozesskostenhilfeverfahren oder das Beweisverfahren anhängig war oder ist. Dies gilt im Falle des selbständigen Beweisverfahrens auch bei einem Wechsel der Parteirollen oder wenn eine oder beide Parteien aus mehreren Personen bestehen; die allgemeine Sachzusammenhangsregelung gilt insoweit nicht. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.c) bb) gilt entsprechend. 5. Verteilung der allgemeinen Zivilsachen im Turnus (Rotationssystem): a) Allgemeines: aa) Die Verteilung der eingehenden Zivilsachen (O- und OH-Sachen) bei den erstinstanzlichen, allgemeinen Zivilkammern erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen unter Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. bb) Erfolgt die Zuweisung im Turnus, zählen erstinstanzliche Sachen (O- und OH-Sachen)

21 mit Ausnahme von erstinstanzlichen Arzthaftungssachen, die als 2/1 Sachen zählen, als 1/1 Sache. Eine Berufungssache in Arzthaftungssachen wird 1/1 auf den Turnus angerechnet. cc) Der Turnus beginnt am mit der 2. Zivilkammer. Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). ee) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und Verteilerstelle für Zivilsachen (EVZ) maßgebend. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes werden in derselben Weise verteilt. Gehen mehrere solcher Anträge am selben Tag ein, so wird der Turnus unterbrochen. Die Anträge werden der Kammer zugewiesen, die als nächste, übernächste usw. im Turnus zuständig wäre. Nach Zuteilung wird der jeweils unterbrochene Turnus fortgesetzt. ff) Gehen Sachen bei der EVZ gleichzeitig ein, so ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Maßgebend ist: (1) der im Zeitpunkt des Eingangs der Sache im Passivrubrum aufgeführte Name der Partei, nicht der des Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters; (2) Vornamen, frühere Adelsprädikate, Titel, Berufsbezeichnungen, deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen sowie vorangestellte Familien- oder Verwandtschaftsbezeichnungen bleiben außer Betracht; (3) bei Personen mit mehreren Familiennamen oder Doppelnamen der erste Name; (4) bei Streitgenossen der dem Alphabet nach erste Name; (5) bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter der Name des Erblassers; (6) bei Klagen gegen den Insolvenzverwalter, Sachverwalter in seerechtlichen Verteilungsverfahren oder Zwangsverwalter der Name des Gemeinschuldners oder Eigentümers; (7) bei Klagen gegen den Treuhänder der Name desjenigen, dessen Vermögen verwaltet wird; (8) bei Klagen gegen Gebietskörperschaften der Anfangsbuchstabe der Gebietsbezeichnung; (9) bei Klagen nach 115 Abs. 1 VVG ( 3 PflVG, Art. 1 EGVVG) bleibt der Versicherer unberücksichtigt, wenn mindestens ein Streitgenosse verklagt ist; (10) bei eingetragenen Firmen, juristischen Personen, Handelsgesellschaften und sonstigen Gesellschaften, eingetragenen oder nicht eingetragenen Vereinen sowie in Gründung befindlichen nicht eingetragenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen der erste - in dem entsprechenden Namen enthaltene - Familienname, soweit er im Passivrubrum aufgeführt ist, auch wenn er nur als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes oder als Eigenschaftswort vorkommt; ist ein Familienname nicht enthalten, ist maßgebend das erste Wort oder eine vorangestellte Abkürzung, wobei deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen, Bezeichnungen der Rechtsform (nicht der Organisationsform wie Wohnungseigentümergemeinschaft oder Jagdgenossenschaft) und die Wörter "Firma", "Deutsch", "Arbeits- und Baugemeinschaft", "Arge" und "Europäisch" außer Betracht bleiben. gg) Eine Änderung des Passivrubrums begründet auch bei subjektiver Klageänderung keine neue Zuständigkeit. b) Zuweisungsanteile: aa) Von den eingehenden allgemeinen Zivilsachen, die nicht zur Sonderzuständigkeit einer

22 Kammer gehören, erhalten im Turnus nacheinander (blockweise): Zivilkammer 2 Zivilkammer 3 Zivilkammer 9 Zivilkammer 10 3 Sachen, 7 Sachen 5 Sachen 4 Sachen. In jedem 5. Durchlauf erhält die 9. Zivilkammer eine Sache mehr. bb) Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (Sonderzuständigkeit, Sachzusammenhang) wird auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Ziffer 5.b). Dabei werden alle Sachen mit Ausnahme der O- und OH-Sachen als ½ Sache berücksichtigt. Ausgenommen sind AR-Sachen, die nicht auf den Turnus angerechnet werden. c) Sachzusammenhang: aa) Es gelangen sämtliche in derselben Rechtssache anhängig werdende Verfahren kraft Sachzusammenhangs an die Kammer, bei der das zeitlich erste Verfahren noch anhängig, bereits entschieden oder nach Durchführung eines Verhandlungstermins (früher erster Termin oder Haupttermin) anderweitig erledigt und der damit befasste Berichterstatter Kammermitglied ist. Als dieselbe Rechtssache gelten Streitigkeiten, wenn (1) sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- und/ oder Lebensverhältnis betreffen; (2) in getrennten Verfahren derselben oder verschiedener Parteien prozessuale Ansprüche aus denselben Rechts- und/ oder Lebensverhältnissen hergeleitet werden; (3) die Ansprüche, die Gegenstand der Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen. bb) Ein Sachzusammenhang besteht nicht mehr, wenn die Erledigung des ersten Verfahrens länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Sache gilt mit dem Zeitpunkt als erledigt, zu dem die Kammer die letzte materiell-rechtliche Entscheidung trifft. cc) Spezialzuständigkeit geht dem Sachzusammenhang vor. d) Abgabe wegen Unzuständigkeit, Verweisung: aa) Gelangt ein Verfahren an eine unzuständige Zivilkammer, so ist dieses unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Erwiderung bzw. Stellungnahme an die zuständige Kammer abzugeben. Spätestens 3 Monate nach Eingang der Sache - bei vorangegangenem Mahnverfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung - ist eine Abgabe nicht mehr zulässig. bb) Die zeitliche Begrenzung nach aa) der Abgabemöglichkeiten gilt nicht, wenn eine Sache mit einer bei einer anderen Kammer anhängigen Sache gemäß 147 ZPO verbunden werden soll. cc) Die Abgabe erfolgt in allen Fällen über die EVZ, nachdem sich die Vorsitzenden der abgebenden und der übernehmenden Kammer über die Abgabe geeinigt haben.

23 dd) Aus einer Kammer abgegebene Verfahren werden aus dem Turnus der abgebenden Kammer herausgerechnet. Von einer Kammer übernommene Verfahren werden dem Turnus der übernehmenden Kammer zugeschlagen. Ist aufgrund der Abgabe und/ oder Übernahme der Turnus nicht ausgeglichen, werden die nächsten eingehenden Verfahren der abgebenden bzw. nicht übernehmenden Kammer zugeschlagen, bis ein Ausgleich erfolgt ist. ee) Die Abgaben und Verweisungen wegen fehlender Zuständigkeit zwischen Kammern, die nicht an demselben Rotationssystem teilnehmen, erfolgen über die EVZ und die Serviceeinheit der 1. Kammer für Handelssachen. ff) Gibt eine Kammer eine Sache wegen irrtümlicher Zuweisung an eine in einem anderen Rotationssystem beteiligte Kammer ab, so gilt dd) der Abgabemöglichkeiten entsprechend. gg) Verweist eine Kammer eine Sache an eine Kammer eines anderen Rotationssystems (z.b. KfH an ZK oder umgekehrt), so hat dies auf den Turnus der verweisenden Kammer keinen Einfluss. Bei der übernehmenden Kammer gilt die Sache als Neueingang. e) Verfahren vor dem Güterichter bzw. aus der Mediation: Verfahren, die vor dem an den Güterichter bzw. die Mediation abgegeben worden waren und dort scheitern, nehmen nicht am Turnus teil. 6. Sonderfälle: a) Fallen bei einer Klagehäufung die verschiedenen Streitgegenstände in die Spezialzuständigkeit mehrerer Kammern, ist der erste Antrag der Klage maßgeblich. b) Amts- und Staatshaftungsklagen, die auf eine Pflichtverletzung bei der Bearbeitung einer in diesem Geschäftsverteilungsplan besonders aufgeführten Rechtsmaterie gestützt werden, gehören vor die Kammer, der diese spezielle Rechtsmaterie zugewiesen ist. c) Schadensersatzklagen gegen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände sowie Organisationen im Sinne der 11 Arbeitsgerichtsgesetz und 73 Sozialgerichtsgesetz aus der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, die eine Pflichtverletzung bei der Bearbeitung einer in diesem Geschäftsverteilungsplan besonders aufgeführten Rechtsmaterie (auch in T-Sachen) betreffen, gehören vor die Kammer, der diese Rechtsmaterie zugewiesen ist. d) Wird eine Sache durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts zurückverwiesen, so ist grundsätzlich die Kammer zuständig, die früher die Sache entschieden hat. Die Sache wird als Neueingang bei der Zuteilung berücksichtigt. e) Nach der Aktenordnung weggelegte Sachen, die von den Parteien neu betrieben werden, gelangen ohne Anrechnung auf den Turnus an die früher damit befasste Kammer. f) Soweit keine besondere Bestimmung getroffen ist, bleiben die Kammern für die bei ihnen anhängig gewesenen Verfahren zuständig. 7. Verteilung der Handelssachen: a) Die Verteilung der erstinstanzlichen Handelssachen einschließlich solcher gemäß 4 Abs. 1 KonzVO M-V, die als 1/1 Sache zählen, erfolgt nach einem Turnus. b) Die der 1. Kammer für Handelssachen gesondert zugewiesenen Berufungen und Beschwerden in Handelssachen werden auf den Turnus angerechnet. Dabei zählen Berufungen als 1/1 Sache, Beschwerden als ½ Sache. c) Der Turnus beginnt am mit der 1. Kammer für Handelssachen. d) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsvertei-

24 lung). e) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden Handelssachen, die nicht zur Sonderzuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gehören, erhalten im Turnus nacheinander (blockweise): in jedem 1. Durchlauf 1. Kammer für Handelssachen 4 Sachen, 2. Kammer für Handelssachen 3 Sachen, in jedem 2. Durchlauf Kammer für Handelssachen 5 Sachen, 2. Kammer für Handelssachen 3 Sachen. f) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und Verteilerstelle für Handelssachen maßgebend. Dies gilt auch für Verfahren, welche von einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen verwiesen werden. Die Sachen werden bei der Eingangs- und Verteilerstelle mit dem Eingangsstempel und einem Uhrzeitvermerk versehen und dann den Kammern für Handelssachen in der Reihenfolge des unter e) geregelten Turnus, beginnend mit der 1. Kammer für Handelssachen, zugeteilt. Eingangs- und Verteilerstelle ist die Serviceeinheit der 1. Kammer für Handelssachen. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.a) ee) Abs. 2 gilt entsprechend. g) Gehen Sachen gleichzeitig ein, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.a) ff) und gg) gelten entsprechend. h) Vom Turnus unabhängig zugewiesene Sachen wegen Sachzusammenhangs oder Sonderzuständigkeiten werden auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Buchstabe e). Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.c) gelten entsprechend. i) Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.d) und e) sowie B.II.6.b) - d) gelten entsprechend. III. Strafverfahren 1. Die Sachgebietszuständigkeit einer Kammer bleibt unberücksichtigt, wenn die diese Zuständigkeit begründende Straftat im Rahmen des gesamten Sachverhalts offensichtlich unwesentlich ist. 2. Sind in einem Verfahren mehrere Sachgebietszuständigkeiten gegeben, so begründet das Sachgebiet die Zuständigkeit, auf dem das Schwergewicht liegt. 3. Nachdem die Strafkammer eine Anordnung gemäß 202 StPO getroffen, eine Sache vor der Kammer eröffnet oder terminiert hat, ist eine Abgabe wegen geschäftsplanmäßiger Unzuständigkeit ausgeschlossen. 4. Sachen, in denen Nachtragsentscheidungen einschließlich Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts über Beschwerden zu treffen sind, gehören vor die Strafkammer, bei welcher das Verfahren in erster oder zweiter Instanz vorher anhängig gewesen ist. 5. In Erkenntnisverfahren ist bei mehreren Angeklagten, Angeschuldigten oder Beschuldigten der

25 Name des ältesten maßgebend; Titel, frühere Adelsprädikate, Berufsbezeichnungen, deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen sowie vorangestellte Familien- oder Verwandtschaftsbezeichnungen bleiben außer Betracht; bei Personen mit mehreren Namen oder Doppelnamen ist der erste Name maßgebend. 6. Wird in einer Jugendsache das Verfahren gegen mitangeklagte Erwachsene abgetrennt, so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem in Abschnitt B.III.10. geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit einer Strafkammer gegeben ist. 7. Wird eine Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen oder ist sonst bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts stattzufinden hat, so gelangt eine Sache der 1. Strafkammer an die 8. Strafkammer, 8. Strafkammer an die 1. Strafkammer, 2. Strafkammer an die 3. Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit einer allgemeinen Berufungskammer begründet ist, 3. Strafkammer an die 2. Strafkammer, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen an die 3. Strafkammer. Sind die in dieser Nummer bestimmten Kammern verhindert, weil sie bereits in der Sache tätig geworden sind, gilt die allgemeine Vertretungsregelung. 8. Gleichzeitig eingehende Rehabilitierungssachen werden in alphabetischer Reihenfolge des Antragstellers registriert. Eingänge aus dem Nachtbriefkasten werden als am abgelaufenen Tag gleichzeitig eingegangen behandelt. 9. Wirtschaftsstrafsachen: Sachzusammenhang: Es gelangen alle eingehenden Wirtschaftsstrafsachen kraft Sachzusammenhangs vorrangig an die Wirtschaftsstrafkammer, bei der gegen einen Angeklagten bereits Anklage erhoben wurde und noch anhängig ist. 10. Allgemeine Strafsachen: a) Die Verteilung der allgemeinen Strafsachen erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen zu den einzelnen Kammern in Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. b) er Turnus beginnt am mit der 1. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden allgemeinen Strafsachen, die nicht in die Sonderzuständigkeit einer Kammer gehören, erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 1. Strafkammer 1 Sache, die 2. Strafkammer 1 Sache, die 3. Strafkammer 1 Sache,

26 die 8. Strafkammer 1 Sache. Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (Sonderzuständigkeit, Zurückverweisung, Sachzusammenhang) wird auf den Turnus der Kammer unmittelbar angerechnet, die Anrechnung gilt als Zuteilung. Staatsschutz- und Schwurgerichtssachen zählen im Turnus wie 2 zugeteilte allgemeine Strafsachen, Wirtschaftsstrafsachen wie 4 allgemeine Strafsachen. Soweit die Staatsschutz-, Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafsachen, die im Jahr 2014 und 2015 eingegangen sind, nach der Geschäftsverteilung 2014 und 2015 wie 2 bzw. 4 allgemeine Strafsachen gezählt worden sind, werden die so entstandenen Anrechnungspunkte, soweit sie noch nicht verbraucht sind, auf den Turnus für allgemeine Strafsachen für das Jahr 2016 angerechnet. e) Sachzusammenhang: Es gelangen alle eingehenden Anklagen, die nicht zu einer speziellen Zuständigkeit einer Kammer gehören, kraft Sachzusammenhangs an die Kammer, bei der gegen einen Angeklagten bereits Anklage erhoben wurde und noch anhängig ist. f) Die nach dem Turnus im Zeitraum vom bis zum bei der 2. Strafkammer eingehenden erstinstanzlichen allgemeinen Strafsachen gegen Erwachsene werden jeweils in dieser Reihenfolge ohne Anrechnung auf den Turnus im übrigen und ohne Berücksichtigung von bestehenden Anrechnungspunkten - auf die 8., 3. und 1. Strafkammer abgeleitet. 11. Beschwerden: a) Die Verteilung der Beschwerden in Strafsachen erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen zu den einzelnen Kammern in Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. b) Der Turnus beginnt am mit der 3. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden Beschwerden, die nicht in die Sonderzuständigkeit einer Kammer gehören, erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 1. Strafkammer 1 Sache, die 3. Strafkammer 1 Sache, die 8. Strafkammer 1 Sache, e) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und Verteilerstelle für Strafsachen (EVS) maßgebend. Die Sachen werden bei der Eingangs- und Verteilerstelle mit dem Eingangsstempel und einem Uhrzeitvermerk versehen und dann den Geschäftsstellen der 1., 3. und 8. Strafkammer in der Reihenfolge des unter d) geregelten Turnus zugeteilt. Die Eingangs- und Verteilerstelle wird bei der Geschäftsstelle einer Großen Strafkammer entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst eingerichtet.

27 f) Gehen Sachen gleichzeitig ein, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Maßgebend ist der Name des Beschwerdeführers, im Falle der Einlegung durch die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners. Vom Turnus unabhängig zugewiesene Sachen (Sonderzuständigkeit, Sachzusammenhang) werden auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Buchstabe c). g) Sachzusammenhang: War bei einer Kammer bereits eine Beschwerdesache anhängig, so ist sie für alle weiteren Beschwerden zuständig, die in dem selben Verfahren erhoben werden. Ein Sachzusammenhang besteht nicht mehr, wenn die Erledigung des vorherigen Verfahrens länger als 2 Jahre zurückliegt. h) Abgabe wegen Unzuständigkeit, Verweisung: aa)die Abgabe wegen Unzuständigkeit (Sachzusammenhang/ Sonderzuständigkeit) einer Kammer ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde zulässig. Die Abgabe erfolgt über die Verteilerstelle. Die Kammer, an die abgegeben werden soll, und der Grund sind zu bezeichnen. bb)hält sich die Kammer, an die abgegeben werden soll, für unzuständig, so legt der Vorsitzende die Sache dem Präsidium zur Bestimmung der zuständigen Kammer vor. Die Vorlage muss innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Sache erfolgen. Wird die Zuständigkeit der abgebenden Kammer bestimmt, so wird die erneute Übertragung als Neuzuteilung im Sinne des Turnus behandelt. i) Anrechnung bei Abgaben: Bei Abgabe wird die Sache der übernehmenden Kammer im Turnus angerechnet. Die abgebende Kammer erhält im nächsten Turnus eine Sache zusätzlich. 12. Berufungssachen: a) Die Verteilung der zurückverwiesenen Berufungssachen (ursprünglich Sachen der 4. oder ehemaligen 5. Strafkammer) erfolgt nach einem Turnus. b) Der Turnus beginnt am mit der 12. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme vom (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den zurückverwiesenen Berufungssachen erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 9. Strafkammer 1 Sache, die 10. Strafkammer 1 Sache, die 11. Strafkammer 1 Sache, die 12. Strafkammer 1 Sache. e) Wird eine durch die Strafkammer entschiedene Sache erneut zurückverwiesen, ist die jeweilige Vertreterkammer zuständig. 13. Soweit Anträge gemäß 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG (Strafvollzugssachen) nicht von einem Verurteilten, sondern von anderen Personen oder von Organisationen (z.b. von der Interessenver-

28 tretung für Gefangene nach 99 Strafvollzugsgesetz M-V) gestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit der jeweiligen Strafvollstreckungskammer bei Personen nach dem Familiennamen; bei Personen mit mehreren Familiennamen oder Doppelnamen nach dem ersten Familiennamen und bei Organisationen nach dem Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Organisationsbezeichnung. 14. Die für Strafvollstreckungssachen getroffene Zuständigkeit gilt auch für die Beteiligung in Gnadenverfahren. 15. Die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren bestimmt sich nach den für neu eingehende Verfahren geltenden Regelungen. C. Vertretungsregelung I. Allgemeines 1. Für die Dauer einer Sitzung (auch im Güterichter- bzw. Mediationsverfahren) ist ein Richter (als Vertreter) für die Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte verhindert, wenn er nach Beginn der Sitzung angefordert wird. Im Übrigen gilt die in Abschnitt A. getroffene Vorrangregelung. Dabei geht der Dienst in der zuerst genannten Kammer dem Dienst in der danach genannten Kammer vor usw. Soweit eine Vorrangregelung nicht getroffen ist, gilt Folgendes: a) Der Dienst als Dezernent geht dem Dienst als Vertreter vor. b) Bei kollidierenden Anforderungen als Dezernent gilt: Der Dienst in einem Spruchkörper geht der Tätigkeit in der Justizverwaltung vor. Der Dienst in einer Strafkammer geht dem Dienst in einer Zivilkammer vor. Innerhalb der Zivilkammern und innerhalb der Strafkammern geht der Dienst in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer gemäß Abschnitt A. dem Dienst in der Kammer mit der höheren Ordnungsnummer vor. c) Bei kollidierenden Anforderungen als Vertreter geht die frühere der späteren Anforderung vor. 2. Eine Verhinderung liegt auch insoweit vor, als durch die Zuziehung eines Richters der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt wäre ( 29 Abs. 1 DRiG). 3. Soweit in Abschnitt A. mehrere Vertretungskammern benannt sind, werden die Mitglieder einer später aufgeführten Vertretungskammer nur dann zur Vertretung herangezogen, wenn die zur Vertretung berufenen Mitglieder der zuvor aufgeführten Vertretungskammer ihrerseits verhindert sind. Kann eine Vertretung nicht durch die in Abschnitt A. benannten Vertretungskammern erfolgen, vertreten sich sämtliche Kammern wie folgt untereinander: Vertretungskammer ist die in aufsteigender Reihenfolge gemäß Abschnitt A. nächste nicht verhinderte Kammer; an die Kammer mit der höchsten Ordnungsnummer schließt sich die Kammer mit der niedrigsten Ordnungsnummer an. Generell ausgenommen von der Vertretung innerhalb der Strafkammern sind die 6. und die 7. Strafkammer. Der Vertretungskammer lediglich zur Abwicklung ( 21e Abs. 4 GVG) zugewiesene Richter werden nicht zur kammerübergreifenden Vertretung herangezogen. II. Vertretung der Vorsitzenden 1. Ist die Vertretung des Vorsitzenden innerhalb der Kammer ( 21f Abs. 2 GVG, 28 Abs. 2 DRiG) nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch den Vorsitzenden der Vertretungskammer.

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