*** Neue Regeln im Wettbewerb ***

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1 *************************************************************************** +++ WBS newsletter 02/ WBS newsletter 02/07 ++ *************************************************************************** 1. Neue Regeln im Wettbewerb (UWG-Novelle 2007) 2. Grundsatzentscheidung des EuGH zu Call-in -Sendungen 3. Die Causa Didulica/Lawaree erfolgreich beendet *** Neue Regeln im Wettbewerb *** Mit der jüngst verlautbarten UWG-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 79/2007) setzt der Gesetzgeber die Richtlinien 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung in das nationale Recht um. Die novellierten Bestimmungen des UWG werden gemäß ausdrücklicher Bestimmung am 12. Dezember 2007 in Kraft treten. Unlautere Geschäftspraktiken ersetzen die Sittenwidrigkeit Die Generalklausel des 1 UWG (alt) wurde dabei gänzlich neu gefasst und die Terminologie der Richtlinie 205/29/EG angepasst. Der bisher vertraute Begriff gegen die guten Sitten wird künftig in allen Mitgliedstaaten gleich - durch unlautere Geschäftspraktiken ersetzt. Darüber hinaus wird differenziert, ob diese verpönten (unzulässigen) Verhaltensweisen von Unternehmern zum Nachteil von anderen Unternehmern oder zum Nachteil von Verbrauchern gesetzt werden. Spürbarkeit Zusätzlich wurde die bereits zum UWG (alt) von der Rechtsprechung entwickelte Erheblichkeitsschwelle ( Spürbarkeit ) in den Gesetzestext eingearbeitet: die unlautere Geschäftspraktik muss im Verhältnis zwischen Unternehmern geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmern nicht nur unerheblich zu beeinflussen, im Verhältnis zu Verbrauchern hingegen geeignet sein, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu

2 beeinflussen. Neben weiteren Begriffen wird letztere Voraussetzung im Gesetz gesondert definiert. Aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken Das neu novellierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erklärt insbesondere daher nicht abschließend solche Geschäftspraktiken, die aggressiv oder irreführend sind, als unlauter. Was als aggressive Geschäftspraktik gilt, wird im neu eingefügten 1a UWG definiert, irreführende Geschäftspraktiken hingegen im neu gefassten 2 UWG ( 2 regelte bisher irreführende bzw. vergleichende Werbung). Beide neuen Bestimmungen verweisen auf einen Anhang zum Gesetz, in dem konkrete Verhaltensweisen aufgezählt werden, die jedenfalls als irreführend bzw. jedenfalls als aggressiv gelten: Als jedenfalls irreführend gilt beispielsweise die unrichtige Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Z 15) oder die Beifügung einer Rechnung oder eines ähnlichen Dokuments mit einer Zahlungsaufforderung zu Werbematerialien, die dem Umworbenen den unrichtigen Eindruck vermittelt, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt habe (Z 21). Irreführend und daher rechtswidrig ist künftig (weil bisher vorwiegend nur kennzeichenrechtlich in anderen Gesetzen geschützt) auch jegliche Vermarktung eines Produktes einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet. Ebenso (unter weiteren Voraussetzungen) die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen eines Verhaltenskodex, auf den er sich verpflichtet hat. Als jedenfalls aggressiv gilt beispielsweise die Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen (Z 28). Sonstiges Im neu eingefügten 2a UWG ist künftig die vergleichende Werbung geregelt, wobei die Rechtslage inhaltlich weitestgehend unverändert blieb. Entfallen konnte 6a UWG af. Die Mogelpackung ist damit künftig nicht mehr gesondert geregelt, sondern nur mehr im Hinblick auf 2 UWG nf (irreführende Geschäftspraktiken) zu überprüfen.

3 Neben weiteren Änderungen geringeren Umfanges (z.b. 5 UWG nf, der hinsichtlich der Einziehung nunmehr einfacher auf die sinngemäße Anwendung der 33 und 41 Mediengesetz verweist) wurde 14a UWG neu eingefügt. Dieser regelt den Auskunftsanspruch der Interessensvertretungen/Schutzverbände gegen bestimmte Daten ihrer Nutzer verarbeitende Post- oder Telekommunikationsdiensteanbieter bei begründetem Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik eines Nutzers gemäß 1, 1a oder 2 UWG nf. Zusammenfassung Die Vereinheitlichung der Terminologie ist im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu begrüßen. Ebenso erfreulich, dass von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien nun auch im Gesetz ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden haben. Der neue Katalog von aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken wird eine wertvolle Orientierungs- und Auslegungshilfe sein. *** EuGH gibt bei Call-in -Gewinnspielen Richtung vor *** Der EuGH hat sich in einer Grundsatzentscheidung vom im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erstmals zur Frage geäußert, wann sogenannte Call-in - Gewinnspiele unter den Begriff der Werbung oder des Teleshoppings fallen. Call in - Gewinnspiele sind Rundfunksendungen, die darauf abzielen, dass Zuschauer während der Sendung - bei Mehrwertnummern - anrufen und an Rate- oder Quizspielen teilnehmen ( Rufen Sie jetzt an! ). Der Frage, ob derartige Sendungen Teleshopping, Werbung oder keines von beidem ist, kommt maßgebliche, ja für derartige Sendungen (und Sender!) sogar existenzielle Bedeutung zu, weil sie einerseits bestimmten Rundfunkveranstaltern überhaupt verboten oder aber zeitlich beschränkt sein könnten. Teleshopping oder Werbung beides ist möglich Die auch von anderen Mitgliedstaaten mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH, deren Anlassfall die vom ORF ausgestrahlte Sendung Quiz-Express bildete, hat zwar keine konkrete Einordnung gebracht, allerdings eine konkrete Richtung vorgegeben. Nach Ansicht des EuGH können Call-in -Sendungen daher sowohl Teleshopping oder aber auch Werbung darstellen, maßgeblich ist das Gesamtbild der Sendung, also insbesondere

4 i) deren Zweck, ii) die Bedeutung des jeweiligen Spiels innerhalb der Sendung insgesamt (bezogen auf die Zeit und die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse des Spiels im Verhältnis zu den von der Sendung erwarteten Ergebnissen) sowie iii) die Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen. Die bloße interaktive Gestaltung einer Sendung durch die Aufforderung zum (an der Sendung inhaltlich mitwirkenden) Anruf, ohne dass in der Teilnahme am Gewinnspiel der wesentliche Zweck der Sendung besteht, ist kein Teleshopping und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch keine Werbung. Als Werbung wäre die Sendung (oder deren Teil) überhaupt nur dann zu qualifizieren, wenn das Spiel ebenfalls bei Gesamtbetrachtung Äußerungen enthält, die i) einen Anreiz schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben oder ii) die das Programm des betreffenden Rundfunkveranstalters bewerben sollen. Entscheidung des Bundeskommunikationssenats Der Bundeskommunikationsverfahren hat nun anhand dieser Vorgaben des EuGH über die Einordnung der Sendung Quiz-Express des ORF zu entscheiden. Gemäß 13 Abs 2 ORF- Gesetz ist dem Österreichischen Rundfunk die Vergabe von Sendezeiten für Teleshopping untersagt, die vormalige Ausstrahlung der Sendung Quiz-Express wäre daher rechtswidrig gewesen. *** Didulica: Erfolg auf allen Linien *** Die Causa des früheren Fußball-Tormanns des FK Austria Magna und der kroatischen Nationalmannschaft, Joey Didulica, konnte von uns in diesen Tagen erfolgreich beendet werden. Joey Didulica gelangte in die Schlagzeilen, weil er im Fußball Meisterschaftsspiel des FK Austria Magna gegen den SK Rapid Wien im Mai 2005 den Stürmer des SK Rapid Wien, Axel Lawaree, während des Spiels schwer verletzte. Nachdem der Spitzensportler im Mai 2006 vom LG für Strafsachen Wien wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von ,00 verurteilt wurde, gelang es unter Mitwirkung von Univ.Prof.Wolfgang Brandstetter bereits im Juni 2007 beim Oberlandesgericht Wien einen Freispruch zu erwirken. Die Anklage wurde vertreten von, dem auch aus anderen aktuell prominenten Strafverfahren bekannten, Staatsanwalt Mag. Georg Krakow.

5 Neben der erfolgreichen Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche konnte zuletzt auch zwischen den beiden Sportlern selbst eine, vor allem für die Dialysepatienten in der Universitätsklinik der Kinder- und Jugendheilkunde im AKH Wien, erfreuliche Einigung zur endgültigen Bereinigung der Angelegenheit erzielt werden. Sie erhalten kurz vor Weihnachten eine namhafte Spende, die das Leid dieser Menschen hoffentlich lindern wird.

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