Ausschussprotokoll Nordrhein-Westfalen APr 16/ Wahlperiode

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1 Landtag Ausschussprotokoll Nordrhein-Westfalen APr 16/ Wahlperiode Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) Gemeinsame Sitzung (öffentlich) 17. November 2015 Düsseldorf Haus des Landtags 14:30 Uhr bis 15:50 Uhr Vorsitz: Günter Garbrecht (SPD) Protokoll: Günter Labes Verhandlungspunkt und Ergebnis: Untersuchung der Mitnahmemöglichkeiten von Elektromobilen (E- Scootern) in Linienbussen 3 Vorlage 16/3409 (Gutachten zur Beförderung von E-Scootern in Linienbussen) Dr. Dirk Boenke (Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e. V.) und MDgt in Karin Paulsmeyer (MBWSV) berichten. Anschließend werden Fragen aus den Reihen der Abgeordneten von Dr. Boenke und RD Andreas Wille (MBWSV) beantwortet. * * *

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3 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) Aus der Diskussion Untersuchung der Mitnahmemöglichkeiten von Elektromobilen (E- Scootern) in Linienbussen Vorlage 16/3409 (Gutachten zur Beförderung von E-Scootern in Linienbussen) Vorsitzender Günter Garbrecht stellt fest, beide Ausschüsse und das Parlament eine, nach einer Möglichkeit zu suchen, um Mobilität auch von Menschen mit Einschränkungen, die auf technische Hilfe wie einem E-Scooter angewiesen seien, zu ermöglichen. Mit der Vorlage des Gutachtens, das die Landesregierung in Ergänzung des vorliegenden Gutachtens in Auftrag gegeben habe, sei das geschehen. Gestern habe bereits ein runder Tisch dazu getagt. Darüber werde nachher Frau Paulsmeyer berichten. Die Diskussionen am runden Tisch seien konstruktiver verlaufen, als die eine oder andere Pressemeldung erahnen lasse. Dr. Dirk Boenke (Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e. V.) trägt die als Anlage beigefügte Powerpoint-Präsentation vor. Vorsitzender Günter Garbrecht äußert, die beiden Ausschüsse wären dankbar, wenn die beteiligten Ministerien die Ergebnisse des runden Tisches auch in einer schriftlichen Vorlage zusammenfassten. MDgt in Karin Paulsmeyer (MBWSV) berichtet: Wir sind auf einem sehr guten Weg. Dieser Weg ist bereitet worden durch dieses, wie wir finden, sehr gute Gutachten, das Herr Dr. Boenke gerade vorgestellt hat. Der runde Tisch hat gestern stattgefunden. Die Diskussion über dieses Gutachten ist intensiv gewesen und hat sechs Stunden gedauert. Die Dauer zeigt die Ernsthaftigkeit des Bemühens, zu einer konkreten Lösung zu kommen. An diesem runden Tisch sind Vertreter des Bundesverbandes der Selbsthilfe Körperbehinderter, des Landesverbandes der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft, der Interessenvertretung selbstbestimmtes Leben NRW, der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe NRW, des Sozialverbandes VDK, ein E-Scooter- Hersteller, der VDV, der Verband nordrhein-westfälischer Omnibusunternehmen, der Landkreistag und natürlich auch die Landesbehindertenbeauftragte Frau Veldhues sowie selbstverständlich Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung des MAIS, der Staatskanzlei und des MBWSV beteiligt. Es sind die technischen Fragen diskutiert worden. Herr Boenke hat eben geschildert, um welche Fragen es hierbei geht. Natürlich sind auch schon konkrete Vor-

4 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) schläge zur organisatorischen Umsetzung gemacht worden, was ich an dem Gutachten sehr hilfreich finde. Die Ergebnisse kann ich wie folgt zusammenfassen: Erstens. Es besteht insbesondere aus Sicht des VDV noch Unklarheit darüber, welche konkrete Form und Größe die gangseitige Sicherung am Rollstuhlplatz haben muss, um ein Umkippen eines E-Scooters insbesondere bei Fahrmanövern in einer Gefahrensituation zu verhindern. Die UN/ECE-Regelung Nr. 107 enthält hierzu keine konkreten Aussagen. Das MBWSV wird eine Untersuchung beauftragen, in denen mittels Fahrversuchen nachgewiesen werden soll, welche Beschaffenheit die gangseitige Sicherung am Rollstuhlplatz für eine sichere Mitnahme von E-Scootern aufweisen muss. Zudem soll untersucht werden, ob und gegebenenfalls welche Mindestbreite die E- Scooter aufweisen müssen, damit die Absicherung zu drei Seiten wirksam ist. Hintergrund ist, dass der kleinste E-Scooter lediglich eine Breite von ca. 37 cm hat und der Rollstuhlplatz innerhalb der Abstellfläche 90 cm. Darüber hinaus ist in diesem ergänzenden Gutachten zu berechnen, welche Bodenfreiheit die E-Scooter für eine sichere Ein- und Ausfahrt haben müssen. Für die Erstellung dieses ergänzenden Gutachtens wird mit einem Zeitraum von etwa sechs Monaten gerechnet. Zweitens. Je nach dem Ergebnis der Untersuchung der gangseitigen Sicherung wird feststehen, wie die erforderliche Ausstattung eines E-Scooter-Platzes aussehen muss. Drittens. Die Hersteller der E-Scooter werden auf dieser Grundlage überprüfen, ob sie unter diesen Voraussetzungen eine Freigabe für die Mitnahme ihrer Produkte in Linienbussen erteilen können. Aktuell ist die Erteilung einer Freigabe aus Sicht der E-Scooter-Hersteller noch nicht möglich. Viertens. Es besteht Einigkeit, dass eine dann mögliche Mitnahme nur bei Vorhandensein von Rollstuhlplätzen der im Gutachten der STUVA geforderten Mindestgröße gewährleistet werden soll. Von allen Seiten wird eine landesweit obligatorische Vergrößerung vorhandener Rollstuhlplätze nicht gefordert. Darüber hinaus wird keine Pflicht zur Ausrüstung neuer Busse mit vergrößerten Rollstuhlplätzen gefordert. Die Abstimmung der Fahrzeugausstattung obliegt den Verkehrsunternehmen mit den örtlichen Behindertenbeauftragten und -verbänden. Fünftens. Mitnahmeregelung vorrangig für schwerbehinderte Menschen Herr Boenke hat das eben erwähnt mindestens mit Merkzeichen G und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme für den E-Scooter durch die Krankenkasse. Die Mitnahme ausschließlich auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung soll nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten nicht zugelassen werden, um Flächenkonkurrenzen zwischen den E-Scooter-Nutzerinnen und -Nutzern sowie mit anderen Fahrgästen zu verringern.

5 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) Sechstens. Hinsichtlich der Überprüfung der Fahrkenntnisse und Ausstellung einer Bescheinigung hierüber vertritt der BSK die Auffassung, dass die Schulungen freiwillig stattfinden und nicht Voraussetzung für die Mitnahme sein sollen. Der VDV lehnt die Durchführung der Schulung durch die Mitgliedsunternehmen ab, wenn hierdurch die Unternehmen in eine verstärkte Haftung gebracht würden. Aus diesem Grund sagt das MBWSV eine rechtliche Prüfung zu, ob die Abnahme der Prüfung durch die Verkehrsunternehmen Einfluss auf deren Haftung haben kann. Auch das geschieht mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Darüber hinaus ist auch in Abhängigkeit vom Ergebnis der rechtlichen Prüfung zu klären, wie die Schulungsmaßnahmen finanziert werden. Im Gutachten von Herrn Dr. Boenke sehen Sie Hinweise, dass diese Schulungen in Nordamerika bereits durchgeführt worden sind. Wir kennen das auch in Münster. Somit gibt es bereits gute und tragfähige Beispiele. Siebtens. Für die Zwischenzeit bis zur Vorlage der weiteren Untersuchungsergebnisse lehnt der VDV eine Empfehlung zur Lockerung des Mitnahmeverbots ab. Die Unternehmen müssen die Möglichkeit zur Mitnahme auf der Grundlage des jetzt vorliegenden Gutachtens der STUVA abwägen und hierüber entscheiden. Dieser Einschätzung hat sich auch der NWO angeschlossen. Die Behindertenverbände haben in der Sitzung an die Verkehrsunternehmen appelliert, das generelle Mitnahmeverbot auf der Grundlage des Gutachtens zu lockern. Wenn das Gutachten vorliegt, werden wir über das Ergebnis in einer weiteren Sitzung des runden Tisches intensiv diskutieren und dann hoffentlich weißen Rauch aufsteigen lassen können. Oliver Bayer (PIRATEN) bittet darzulegen, was unter guter Weg verstanden werde. Das Gutachten liege seit Anfang Oktober 2015 vor. Seit Januar 2015 werde auf Festlegungen gewartet. Jetzt würden für ein Ergänzungsgutachten mindestens weitere sechs Monate Zeit vergehen. Seit Januar 2015 finde aber aus Haftungsgründen keine Mitnahme von E-Scootern mehr statt. Das Land Nordrhein-Westfalen könne als stärkster Part Abhilfe schaffen. Das Münsteraner Modell diene nach der Empfehlung des Gutachters als Beispiel. Eine Umsetzung dieses Modells erscheine nach den dortigen Erfahrungen sehr schnell möglich. In diesem Zusammenhang interessiere, ob die Schulung kostenfrei für die Nutzerinnen und Nutzer sein werde, wie es in Münster der Fall sei. Ferner wolle er wissen, ob die Empfehlung der Beschränkung auf Personen, die mit den Einstufungen ag oder G E-Scooter nutzten, ausschließlich auf Kapazitätsgründen beruhe. Der Mehrzweckbereich in Linienbussen müsse generell größer werden. weil es aus verschiedensten Gründen Kapazitätsengpässe gebe. Seines Wissens arbeiteten alle Verkehrsunternehmen daran, bei Busneubeschaffungen diese Mehrzweckbereiche großzügiger und besser zu gestalten.

6 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) Aus der Presse habe er entnommen, dass alle Busse seit 2010 für die Mitnahme von E-Scootern geeignet seien. Vielleicht bestehe die Möglichkeit, im Fahrplan entsprechende Busse zu kennzeichnen. Vom Ministerium bitte er um Auskunft, ob daran gedacht werde, die Umrüstung für eine Vergrößerung der Mehrzweckbereiche in vorhandenen Bussen finanziell zu unterstützen, und ob es für die E-Scooter eine klare Regelung für den Standard geben werde. In Kassel etwa würden alle Anforderungen auf einem Schild genannt. Für ihn sei es wichtig, dass bei diesem Thema in Nordrhein-Westfalen kein Regelungsflickenteppich entstehe. Zu dem Führerschein und zur Plakette für die Schulung erführe er gern, ob bei der Aussprache am runden Tisch Aussagen getroffen worden seien, ein Zertifikat für geeignete E-Scooter zu vergeben. Schließlich bitte er darzulegen, wie bezüglich der Mitnahme von E-Scootern bei Straßenbahnen und Bahnen verfahren werde. Rolf Beu (GRÜNE) fragt, ob es zutreffe, dass es bei diesem Thema nicht nur um Haftungsfragen, sondern auch um die Sicherheit der Fahrgäste und der Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern gehe, und ob ein einheitlicher landesweiter Standard angestrebt werde. Zu den Kapazitätsengpässen sehe er auch eine Konkurrenzsituation zur Zahl der Sitzplätze, weil Kombiflächen diese verringerten. Sitzplätze wären aber insbesondere für ältere Menschen wünschenswert, wenn nicht sogar notwendig. Zudem halte er es für erforderlich, Gespräche mit den Krankenkassen und Rehaträgern zu führen, sodass E-Scooter nur zugelassen würden, die die angesprochenen Regelungen berücksichtigten. Henning Rehbaum (CDU) stellt fest, trotz des vorgelegten interessanten Gutachtens blieben noch viele Fragen. Betroffene seien neben den Nutzerinnen und Nutzern von E-Scootern, das Fahrpersonal, die Betriebe und die Fahrgäste. Somit müssten verschiedene Interessen berücksichtigt werden. Zunächst wolle er wissen, ob eine Umrüstung des gesamten Linienbusfuhrparks in Nordrhein-Westfalen möglich sei und welche Kosten damit verbunden wären. Außerdem frage er sich, ob es sinnvoll sei, nur in den Landesgrenzen von Nordrhein- Westfalen zu denken. Schließlich verkehrten Linienbusse auch in benachbarten Bundesländern. Wenn den Verkehrsbetrieben überlassen werde, ob E-Scooter mitgenommen würden oder nicht, führe das zu der Frage, ob dadurch für das Fahrpersonal Rechtssicherheit bestehe oder ob es nicht für eine Absicherung des Fahrpersonals einer eindeutigen Regelung des Landes bedürfe.

7 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) Carsten Löcker (SPD) erkundigt sich, ob auch geprüft worden sei, wie und wo die Rechtsgrundlagen eingeflochten werden sollten. Es gehe um die Klärung, wer am Ende hafte, wo das geschrieben stehe und wer verpflichtet werden könne, diese Regelungen einzuhalten und die Beachtung der Regelungen zu kontrollieren. Peter Preuß (CDU) verweist auf den gegebenen Interessenkonflikt und fragt, wer letztendlich verantwortlich sei, der Busfahrer oder der E-Scooter-Nutzer. Deshalb bitte er um Auskunft, ob es bei dem Gutachten insbesondere um die juristische Absicherung dieser Verkehrssicherungspflichten gehe und wer dafür verantwortlich sei oder ob die Frage im Vordergrund stehe, wie rein technisch größtmögliche Sicherheit geschaffen werde. Auf Seite 15 des Gutachtens heiße es, der Busfahrer kontrolliere die Plakette und den Führerschein, aber nicht, ob das Fahrzeug nach den Sicherheitsvorschriften richtig geparkt sei, was klarmache, dass dafür der E-Scooter- Nutzer die Verantwortung trage. Dr. Dirk Boenke (Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e. V.) antwortet, untersucht habe man die technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Im Vordergrund gestanden habe die Frage, ob und wie der Fahrbetrieb mit der Beförderung von Elektromobilen sicher möglich sei. Juristische Fragestellungen müssten von anderen beantwortet werden. Im Straßenbahnbereich existierten keine verbindlichen Vorschriften etwa zum Aussehen des Innenraumes. Zurzeit werde das für die Kölner Verkehrsbetriebe am Beispiel der Kölner Stadtbahn untersucht. Dieses Gutachten dürfte in Kürze verfügbar sein. Das vorgelegte Gutachten beziehe sich ausschließlich auf den Linienbus. Er räume ein, dass bei den Flächen eine Konkurrenzsituation im Bus bestehe. Gerade im innerstädtischen Busverkehr existierten vielfältige Anforderungen. Zahlreiche Sitzplätze seien ausgebaut worden, um die Transportkapazität zu erhöhen. Außerdem würden so mehr Stehplätze für die Spitzenbelastungen geschaffen. Allein die Vergrößerung von Mehrzweckbereichen erachte er nicht unbedingt als Schlüssel zur Lösung des Problems. Es gehe um die intelligente Aufteilung von Mehrzweckbereichen, bei der mehr Fläche geschaffen werde, diese müssten aber auch für die Einund Ausfahrt von Hilfsmitteln wie Elektromobilien genutzt werden. Mit dem Gutachten werde vorgeschlagen, eine Plakette einzuführen, die die Tauglichkeit im Rahmen der vorgeschlagenen Abmessungen und Gewichtsbeschränkungen kennzeichne. RD Andreas Wille (MBWSV) legt dar, die Scooterhersteller könnten und sollten durchaus eine Freigabe erteilen. Ein wesentlicher Erfolg der gestrigen Gespräche des runden Tisches bestehe darin, dass die Scooterhersteller für dieses Thema sensibel geworden seien. Diese könnten das umsetzen, wenn sie wüssten, welcher technische Zustand Grundlage ihrer Prüfung sein müsse. Ob die Scooterhersteller mit ihrer Freigabe gleichzeitig die Plakette verbinden könnten, bilde eine andere Fra-

8 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) ge, weil diese zum Beispiel nicht das Gewicht der Nutzerperson einbeziehen könnten, aber das Gesamtgewicht von 300 kg nicht überschritten werden dürfe. Eine landeseinheitliche Festlegung eines Mehrzweckbereiches sei vom runden Tisch ebenfalls diskutiert worden. Seitens der Verbände der Selbsthilfe werde die Notwendigkeit gesehen, auch im örtlichen Zusammenhang bei der Interessenabwägung zu betrachten, welchem Gut ein höheres Gewicht beigemessen werde: Vergrößerung der Mehrzweckbereiche oder Erhöhung der Zahl der Sitzplätze. Der runde Tisch habe gestern vereinbart, diese Entscheidung der örtlichen Ebene zu überlassen. Die Kompromissbereitschaft der Verbände der Selbsthilfe unterstreiche, dass diese nicht die Forderung erhöben, Fahrzeuge nachzurüsten. Diesen gehe es vordringlich darum, in dafür tauglichen Fahrzeugen eine Mitnahme von E-Scootern zu ermöglichen. Dieses Thema werde in einer weiteren Sitzung des runden Tisches erörtert, sobald die Ergebnisse des ergänzenden Gutachtens vorlägen. Deshalb könne zu den Kosten der Umrüstung jetzt nichts gesagt werden. Das Personenbeförderungsgesetz regle eine Mitnahmepflicht von Personen. Die darauf basierende Verordnung enthalte Regelungen, dass die Personen auch die Sachen mitnehmen dürften sonst liefe die Beförderungspflicht ins Leere, die diese mitnehmen könnten und die nicht zu einer Beeinträchtigung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste führten. Genau dies solle das Gutachten in technischer Hinsicht überprüfen und die technischen Hintergründe dafür liefern, die am Ende zu dem Ergebnis führten, eine Mitnahme von E-Scooter sei bei Vorliegen der von Dr. Boenke beschriebenen Voraussetzungen, wozu es aber zu einem Punkt noch einer Nachuntersuchung bedürfe, möglich. Wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, liege auch dem Grunde nach eine Beförderungspflicht vor. Bestandteil der Empfehlungen des Gutachtens bildeten Schulung, Scooterpass und Plakette, um das Fahrpersonal von Prüfaufgaben zu entlasten und damit den Scooternutzer mit in die Pflicht zu nehmen, indem dieser belehrt worden sei, wo er seinen Scooter aufzustellen habe und dass er bestimmte Handlungsanweisungen befolgen müsse, wenn er mit dem ÖPNV mitfahren wolle. Inwieweit haftungsrechtlich noch ein klarstellender Hinweis des Ministeriums erforderlich werde, dass eine sichere Mitnahme von Elektro-Scootern dann möglich und Bestandteil der Beförderungspflicht sei, dürfte sicherlich im nächsten Durchgang des runden Tisches zu beraten sein. Henning Rehbaum (CDU) folgert, demnach solle keine Umrüstung im Fahrzeugbestand vorgesehen sein. Diese Ausstattung ergebe sich nach und nach mit dem Austausch der Fahrzeuge. Bei einer Einsatzzeit der Fahrzeuge von acht bis zehn Jahren gebe es eine lange Zeit der Unsicherheit. Das Wechselspiel zwischen Beförderungspflicht und Gewährleistung der Sicherheit im Fahrzeug stelle eine Aufgabe des Fahrers dar. Das bedürfe noch einer genauen Prüfung. Somit sehe er noch zahlreiche offene rechtliche Fragen.

9 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) RD Andreas Wille (MBWSV) bestätigt, die Verbände der Selbsthilfe hätten ausdrücklich nicht die Umrüstung der Fahrzeuge im Bestand gefordert, sondern legten Wert darauf, dass E-Scooter, die die technischen Voraussetzungen erfüllten, in den dafür geeigneten Fahrzeugen mitgenommen würden. Oliver Bayer (PIRATEN) möchte wissen, ob das Land Kosten im Hinblick auf die Herstellung von Barrierefreiheit bis spätestens 2022 übernehmen könne. Außerdem bitte er anzugeben, bei welchem Anteil der Linienbusse die Mitnahme von E- Scootern möglich sei. Ferner interessiere, ob daran gedacht sei, die freiwillige Schulung für Nutzer kostenfrei durchzuführen. Schließlich bitte er um Auskunft, warum die Einführung des Münsteraner Modells als Mindestlösung nicht kurzfristig umsetzbar erscheine. RD Andreas Wille (MBWSV) antwortet, in Nordrhein-Westfalen gebe es ca Linienbusse. Gehe man von einem durchgängigen Austausch der Linienbusse in einem Zeitraum von 10 bis 14 Jahren aus, würden pro Jahr etwa 700 neue Fahrzeuge in den Bestand kommen. Allerdings verfüge das Ministerium über keinerlei belastbare Informationen darüber, welche Fahrzeuge über einen Rollstuhlplatz gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 107 verfügten und gleichzeitig auch die Mindestgröße von 1,50 m auf der rechten Fahrzeugseite oder 2 m auf der linken Fahrzeugseite aufwiesen. Der runde Tisch habe auch über eine kostenfreie Schulung diskutiert. Bisher sei von keiner Seite die Überlegung vorgebracht worden, die Schulung kostenpflichtig zu machen. Die Frage der Finanzierung bleibe noch zu klären. Die Teilnehmer am runden Tisch hätten gestern sehr intensiv darüber gesprochen, wo die Schulung stattfinden müsse und ob für die E-Scooter-Nutzerinnen und -Nutzer zumutbar sei, den Weg zur Schulung notfalls mit einem Taxi oder Behindertenfahrdienst zurückzulegen. Bis zur Erlangung dieser Nutzungsberechtigung sei nämlich eine Fahrt mit dem ÖPNV nicht möglich. Gegenstand und Ergebnis des Gutachtens entsprächen quasi dem Münsteraner Modell. Die jetzt erst aufgeworfenen Fragen zur Beschaffenheit der seitlichen Abstützung seien sicherheitsrelevant und eröffneten der Landesregierung daher nicht die Möglichkeit, die Mitnahme von Elektroscootern zu erzwingen. Der VDV habe gestern am runden Tisch geäußert, sich aktuell nicht in der Lage zu sehen, seine generelle Empfehlung für das Mitnahmeverbot zu lockern. Die jeweiligen Verkehrsunternehmen müssten diese Abwägung selbst vornehmen. Diese Abwägung sei von den Stadtwerken Münster erfolgt. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund des Gutachtens trotz dieser Detailfrage andere Verkehrsunternehmen entsprechend verführen. Die Verkehrsunternehmen müssten selbst entscheiden, und zwar auch dann, wenn der VDV seine Empfehlung änderte, was die Lage allerdings erleichterte. Aus dem ganzen Bundesgebiet werde hinsichtlich dieser Frage auf Nordrhein- Westfalen gesehen. Er gehe davon aus, dass die Erkenntnisse aus dem Gutachten

10 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) durch die Verbreitung im VDV und bei den Unternehmen natürlich auch bundesweite Wirkung erzielten und dass eine Lösung der Problematik in Nordrhein-Westfalen auch zu einer solchen auf Bundesebene führen werde, sodass die Grenzproblematik nicht entstehen würde. Vorsitzender Günter Garbrecht merkt an, der Frage nach der Rolle der Krankenkassen als Verordnungsgeber bei den Hilfsmitteln müsse der Ausschuss noch einmal nachgehen, da das Gesundheitsministerium heute bedauerlicherweise nicht vertreten sei. Es habe sich deutlich herausgestellt, dass die Krankenkassen sich auch unter Kostengesichtspunkten eher zurückhaltend hinsichtlich einer Verschreibung dieser Hilfsmittel verhielten. Insoweit ergebe sich Handlungsnotwendigkeit. Henning Rehbaum (CDU) fragt, wie die Übergangszeit in einem Betrieb aus Sicht der betroffenen E-Scooter-Nutzer gestaltet werden solle, wenn nur jeder vierzehnte Bus E-Scooter mitnehmen könne und das erst nach etwa 14 Jahren immer möglich sein werde, und welche Mitnahmesicherheit E-Scooter-Benutzer hätten, wenn sie zur Haltestelle führen. RD Andreas Wille (MBWSV) führt an, dadurch, dass diese Regelung schon etwas länger gelte, werde der Anteil höher als ein Vierzehntel sein. Aber diese Frage der Ausgestaltung müsse mit den Verkehrsunternehmen und dem VDV diskutiert werden. In der Mobilität eingeschränkte Personen könnten aber bei den Verkehrsunternehmen nachfragen. Im Zeitalter der Smartphones bestehe für die Verkehrsunternehmen bei entsprechender Bereitschaft die Möglichkeit, solche Informationen bereitzustellen. Manuela Grochowiak-Schmieding (GRÜNE) meint, das Gutachten könne auch überschrieben werden mit Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, bestehe die Möglichkeit, E-Mobile in Bussen mitzunehmen. Das betreffe die Verkehrsbetriebe hinsichtlich der Ausstattung ihrer Fahrzeuge, die Beschaffenheit der E-Mobile, aber auch die Verordnung von Hilfsmitteln. Krankenkassen seien gehalten, die Alltagstauglichkeit der Hilfsmittel zu beachten. Zur Alltagstauglichkeit gehöre, dass die Menschen auch außerhalb ihrer eigenen vier Wände mobil sein und den ÖPNV nutzen könnten. Die Nutzer und Nutzerinnen seien wiederum aufgefordert, Fahrtüchtigkeit zu erwerben und unter Beweis zu stellen. Über Schulungen und Erwerb eines E-Scooter- Führerscheins könnten wohl zum Teil Haftungsfragen geklärt werden. Schließlich sei ein Führerscheininhaber bei Verursachung eines Unfalls haftbar und nicht die Fahrschule. Das mehrfach positiv genannte Beispiel Münster sollte Schule machen. Auch Menschen mit Behinderung hätten ein Recht, befördert zu werden. In dem Zusammenhang erinnere sie daran, dass im MAIS-Haushalt ein Topf in dreistelliger Millionen-

11 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) höhe existiere, aus dem die Beförderung von Schwerbehinderten gefördert werde. Die Verkehrsbetriebe täten gut daran, sich so aufzustellen, dass sie diese Kundschaft ebenfalls befördern könnten. Beispiele aus anderen Bundesländern sollten die nordrhein-westfälischen Verkehrsbetriebe ermutigen, entsprechende Leistungen zu erbringen. Das sollte möglichst zügig geschehen. Carsten Löcker (SPD) führt an, ein runder Tisch sollte Wege der Einigung aufzeigen, was bei diesem runden Tisch gut gelungen erscheine, auch wenn noch einige Fragen wie Betreiberhaftung und Rückhalteeinrichtung auf Stellflächen weiterer Untersuchungen bedürften, um festzustellen, welcher Weg der beste sei. Das Ziel müsse sein, zu einer Lösung zu kommen, weil Menschen nicht von der Personenbeförderung ausgeschlossen sein dürften. Allerdings müsse klar sein, wer für was Verantwortung trage. Das in einem zweiten Schritt nachzuholen, werde begrüßt. Mit dem heutigen Ergebnis sei seine Fraktion sehr zufrieden. Oliver Bayer (PIRATEN) zieht das Fazit, zum Recht auf Mobilität müsse nicht viel gesagt werden. Die momentane Entwicklung wäre für ihn nicht so enttäuschend, wenn es um die Schaffung einer Verbesserung im Vergleich zu den Vorjahren ginge. Vielmehr müsse man jetzt mindestens anderthalb Jahre auf die Klärung der Frage warten, wie es möglich werde, E-Scooter in Linienbussen mitnehmen zu können. Für ihn gehe es vorwiegend um eine Haftungsfrage, die sich sicherlich einfacher regeln lassen könne. Das Münsteraner Modell zeige, dass eine Mindestlösung relativ einfach und schnell umsetzbar wäre. Nach seiner groben Überschlagsrechnung komme er zu dem Ergebnis, dass ein Drittel der Fahrzeuge für eine Mitnahme von E- Scootern geeignet seien. Er werde gern hoffentlich dann zusammen mit der Landesregierung an die Verkehrsbetriebe appellieren, entsprechende Informationen in Apps bereitzustellen, was momentan nicht durchgängig der Fall sei. Zwar würden Niederflurbusse und -bahnen ausgezeichnet, ansonsten gebe es aber nur wenige Informationen zur Barrierefreiheit. Solche Verbesserungen dürften die Verkehrsunternehmen aber hinbekommen. Im Übrigen gehe er davon aus, dass es bei Straßenbahnen und U-Bahnen kein Problem mit dem Transport gebe, weshalb das Verbot aufgehoben werden könne. Der VDV werde sich hoffentlich in der Lage sehen, die entsprechende Empfehlung auszusprechen. Das heutige Thema zeige, worauf man sich im Jahr 2022 zubewege, wenn die vollständige Barrierefreiheit hergestellt sein solle. Diesbezüglich müsse sich das Land mehr ins Zeug legen. Zwar schaffe ein größerer Mehrzweckbereich mehr Platz auch zum Stehen, reiche der dann aber bei Mitnahme von E-Scootern nicht mehr aus, bedürfe es halt des Einsatzes von zusätzlichen Bussen, statt etwa die Mitnahme von E-Scootern oder Kinderwagen zu untersagen.

12 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (85.) Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (57.) ls Gemeinsame Sitzung (öffentlich) Henning Rehbaum (CDU) betont, nach dem Gutachten sei vor dem Gutachten. Seine Fraktion sei mit der heutigen Sitzung nicht ganz so zufrieden. Im Grunde bestehe auf allen Ebenen nach wie vor Unsicherheit. Der schwarze Peter in dieser Frage liege vorrangig beim Fahrpersonal und bei den Unternehmen, aber auch bei den Nutzern der E-Scooter. Diese Situation stelle nicht zufrieden. Die Haftungsfrage bleibe ungeklärt. Der Verweis auf das Münsteraner Modell sei zwar nett, aber hätte das etwas mehr Substanz, könnte vonseiten des Ministeriums ein Erlass herausgegeben werden, der klar besage, es solle wie beim Münsteraner Modell verfahren werden. Da es aber daran fehle, bleibe der schwarze Peter weiter bei den in der Praxis Betroffenen. Es wäre schön, wenn das nächste Gutachten schneller vorliegen würde, damit für die Nutzer von E-Scootern eine vernünftige Lösung verwirklich werden könne. Heute sei jedenfalls bei der Berichterstattung substanziell nicht viel herausgekommen. Vorsitzender Günter Garbrecht äußert sich optimistisch im Hinblick darauf, dass eine positive Lösung im Sinne der Betroffenen, aber auch der Unternehmen und Fahrer gefunden und das in Nordrhein-Westfalen Entwickelte bundesweit ausstrahlen werde. Dr. Dirk Boenke (Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e. V.) und MDgt in Karin Paulsmeyer (MBWSV) berichten. Anschließend werden Fragen aus den Reihen der Abgeordneten von Dr. Boenke und RD Andreas Wille (MBWSV) beantwortet. Anlage / Günter Garbrecht Vorsitzender

13 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 1 Sehr geehrte Herren Vorsitzende, meine sehr geehrten Damen und Herren, vielen Dank dass ich Ihnen heute die Ergebnisse des Gutachtens zur Untersuchung der Mitnahmemöglichkeiten, welches wir im Auftrag des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW erarbeitet haben, vorstellen darf. Mein Name ist Dirk Boenke, ich bin Leiter des Bereichs Verkehrs & Umwelt bei der STUVA. 1

14 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 2 Die STUVA Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen ist eine private, unabhängige und gemeinnützige Forschungseinrichtung mit Sitz in Köln. Lassen Sie sich nicht von dem Wort unterirdisch im Namen irritieren. Als die STUVA 1960 gegründet wurde, hatte sie sich zur Aufgabe gestellt, die innerstädtischen Verkehrsverhältnisse zu verbessern. Und zwar indem der innerstädtische Verkehr überwiegend unterirdisch abgewickelt werden sollte. Inzwischen hat sich das Arbeitsfeld der STUVA deutlich erweitert und heute verfügt die STUVA über drei Bereiche. Neben dem klassischen Bereich Tunnelbau & Bautechnik über den Bereich Sicherheit & Brandschutz sowie den Bereich Verkehr & Umwelt, den ich leite. Dieser Bereich beschäftigt sich überwiegend mit Fragen der Barrierefreiheit, des ÖPNV, der Verkehrssicherheit und des Klima & Umweltschutzes. 2

15 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 3 - Zum Gutachten. Die Ausgangslage stellt sich wie folgt dar: Im April 2014 erging der Auftrag der Landesgruppe NRW des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen an die STUVA zu untersuchen, ob und welches Gefahrenpotenzial sich durch Elektromobile, die in einem Bus quer zur Fahrtrichtung des Busses aufgestellt sind, ergibt. Auf Basis von Berechnungen und der Analyse von Testergebnissen aus praktischen Versuchen mit ähnlich gelagerter Fragestellung wurde festgestellt, dass vor allem eine Kippgefahr besteht. Mindestens bei einer Gefahrbremsung des Busses, bei einer starken Betriebsbremsung kann ein Kippen nicht ausgeschlossen werden. - Die Ergebnisse der Untersuchung nahm der VDV zum Anlass, im November 2014 eine Empfehlung an die Mitgliedsunternehmen zu geben, keine Elektromobile mehr in Linienbussen zu transportieren. Die meisten Unternehmen folgten dieser Empfehlung. 3

16 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 4 - Ende Dezember 2014 erging der Auftrag des MBWSV NRW an die STUVA, die Mitnahmemöglichkeiten von Elektromobilen in Linienbussen zu untersuchen. Diese Studie sollte in Erweiterung der Fragestellung des ersten Gutachtens klären, ob unter derzeitigen Rahmenbedingungen Elektromobile sicher in Linienbussen befördert werden können, ob möglicherweise Grenzen bei der Mitnahme bestehen und welche Schritte ggf. erforderlich sind, eine sichere Mitnahme zu ermöglichen. 4

17 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 5 - Die Aufgabe haben wir mit folgendem Arbeitsprogramm bearbeitet. Zunächst haben wir eine umfangreiche Marktanalyse von Elektromobilen durchgeführt. Dabei haben wir die bauartbedingten Kennwerte von über 200 Elektromobilen erhoben und analysiert. Wir haben die Mitnahmemöglichkeiten in anderen Ländern und Regionen weltweit untersucht. Und wir haben die Möglichkeiten einer Längsaufstellung im Bus untersucht. Dafür haben wir Rangierversuche an modellhaften Nachbildungen von Fahrgasträumen der Busse sowie an realen Bussen durchgeführt. Im Rahmen einer Sicherheitsanalyse haben wir die bisherigen Erkenntnisse bezüglich der Standsicherheit bei einer Längsaufstellung untersucht und geschaut, welche Sicherungsmöglichkeiten im Linienbus für eine sichere Aufstellung getroffen werden müssen. 5

18 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 6 6

19 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 7 Ich beginne mit dem Thema Sicherheit. Die Ausgangsthese lautet, das im Bus nur eine Längsaufstellung möglich und sicher ist. Hier bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Längsaufstellung gemäß einer UN/ECE Regelung (einer international vereinbarten, einheitlichen technischen Vorschrift für Kraftfahrzeuge sowie für Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen). Zum einen ist dies der Transport in Fahrtrichtung, der ein kombiniertes Personenund Rückhaltesystem für das Hilfsmittel umfasst. Dieses System findet üblicherweise Anwendung beim Behindertenfahrdienst oder Fernlinienbus. Zum anderen kann der Transport entgegen der Fahrtrichtung erfolgen. Dies ist gemäß der UN/ECE und auch der StVZO sowie der StVO in Bussen möglich, in denen keinerlei Rückhaltesysteme für die Insassen vorgesehen sind, wie es in Linienbussen im Stadtverkehr üblich ist. 7

20 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 8 Wir haben herausgefunden, dass der Aufstellplatz allerdings zwingend über die in der UN/ECE aufgeführten Rückhalte- und Sicherungseinrichtungen verfügen muss, um eine wirksame Abstützung nach drei Seiten gegen das Umkippen zu erhalten. Dies sind die Fahrzeugseitenwand, die Prallplatte zur Abstützung der Rückenlehne sowie eine Haltevorrichtung zum Gang, die so beschaffen sein muss, dass sie eine wirksame Abstützung der Rückenlehne im Seitenbereich ermöglicht. Die Sicherheit wurde bei Versuchen in den USA und Kanada nachgewiesen. Sie konnte allerdings auch nur für vierrädrige Elektromobile erreicht werden. Bei dreirädrigen Elektromobilen besteht die Gefahr, dass beim Bremsvorgang des Busses die Vorderachse vom Boden abhebt und sich die Hilfsmittel über die Hinterachse in den Gang drehen und dann umkippen. 8

21 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 9 Um überhaupt im Bus rangieren zu können und den Aufstellplatz erreichen zu können, empfehlen wir eine Längenbeschränkung für die im Bus zugelassenen Elektromobile von 1,20 m als Obergrenze. In den Rangierversuchen zeigte sich, dass bei längeren Elektromobilen, die in der Regel auch einen größeren Wendekreisradius haben, das Rangieren im Türbereich schwierig wird. Dies ist unabhängig von der Länge der Aufstellfläche im Bus. Das Problem ist die Bogenfahrt um in den Bus oder aus dem Bus hinaus rangieren zu können. Sie fahren sich irgendwann im Türbereich fest. An dieser Stelle möchte ich bereits darauf hinweisen, dass mit den längeren Elektromobilen in der Regel eine Einfahrt rückwärts in den Bus erforderlich werden wird, da sie im Bus nicht wenden können. In unserer Marktanalyse haben wir festgestellt, dass es eine nennenswerte Anzahl von Elektromobilen mit einer Länge bis 1,20 m am Markt gibt, die vor allem auch straßentauglich sind. Eine Beschränkung auf 1,00 m Länge, mit denen in vielen Fällen eine Einfahrt vorwärts möglich wäre, wäre einem Vollausschluss gleichgekommen. In dieser Klasse werden fast nur Elektromobile angeboten, die für den Innenbereich vorgesehen sind. Beim Gewicht haben wir die Empfehlung formuliert, ein Gesamtgewicht von 300 kg nicht zu überschreiten. Diese Empfehlung basiert vor allem auf den verbindlich einzuhaltenden Vorgaben der UN/ECE bezüglich der Tragfähigkeit von Rampen und Hubliften. 9

22 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 10 Damit Sie sich ein Bild von den Relationen bei den Wendekreisen und der Problemlage machen können, hier die Darstellung aus einer vergleichenden Untersuchung zu diesem Thema. Sie sehen hier die mittleren Wendekreise der unterschiedlichen Arten von Rollstühlen und von Elektromobilen, unten rechts mit der roten Umrandung gekennzeichnet. Aufgrund des verhältnismäßig großen Radstands sowie der direkten Vorderachslenkung (wie beim Auto) ergeben sich eben die größeren und für das Rangieren auf kleinen Flächen ungünstigen Wendekreise. 10

23 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 11 Wir haben auch Empfehlungen für die Größe des Aufstellbereichs im Bus erarbeitet. Als Mindestanforderung verbindlich vorgeschrieben sind 1,30 m Länge. Hier werden sie allerdings die Elektromobile im oberen Bereich der empfohlenen Grenzwerte kaum abstellen können. Von daher sind bei Lage des Mehrzweckbereichs gegenüber der Zustiegstür 2,00 m erforderlich (wie im Bild zu sehen), bei Lage der Aufstellfläche auf der rechten Seite des Busses mindestens 1,50 m. Gegenüber den Mindestanforderungen wäre der Ausbau einer Sitzreihe erforderlich. 11

24 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 12 Der Ausbau von Sitzen führt aber immer auch zu einem Zielkonflikt: hier sind die Anforderungen von Fahrgästen, die auf einen sicheren Sitzplatz angewiesen sind, und den Anforderungen an Freiflächen für die Mitnahme von Sachen abzuwägen. Die Flächenverteilung wäre aber durch Anordnung von zwei gegenüberliegenden kleineren Mehrzweckbereichen zu optimieren: statt eines großen Mehrzweckbereichs auf einer Fahrzeugseite, könnte somit die Aufstellung von Elektromobilen vereinfacht werden. Allerdings ist an dieser Stelle auch das Türsystem in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die meisten heute in Deutschland eingesetzten Busse dürften nach innen öffnende Türen haben. Bei nach außen öffnenden Türen ergeben sich eventuell Konflikte beim barrierefreien Einstieg, da beispielsweise weit nach außen öffnende Außenschwingtüren auf einem hohen Bord aufsetzen können. 12

25 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 13 Wir empfehlen weiterhin, die Mitnahme auf Personen zu beschränken, die aus medizinischer Notwendigkeit ein Elektromobil verordnet bekommen haben. Vor allem im Busbereich haben wir stark eingeschränkte Transportkapazitäten. Oftmals ist nur ein Mehrzweckbereich vorhanden und der Ein- und Ausstieg dorthin erfolgt konzentriert an einer Tür. Im Gegensatz zu Straßen- oder U- Bahnen, wo sich das Geschehen auf mehrere Türen verteilen kann. Aufgrund der beschränkten Fahrzeugbreite haben wir auch insgesamt beengte Verhältnisse im Bus. 13

26 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 14 Aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz empfehlen wir zudem eine Schulung der Nutzer. Diese dient zum einen der Überprüfung der bauartbedingten Eigenschaften (Länge, Gewicht), zum anderen der Überprüfung der individuellen Fähigkeiten, da aufgrund der ggf. erforderliche Rückwärtsfahrt über die Klapprampe hohe Anforderungen an das Fahrvermögen gestellt werden. Ein Vorteil der Schulung besteht darin, dass der Nutzer hier ohne Zeitdruck und außerhalb des regulären Fahrgastbetriebs üben und sich mit den erforderlichen Manövern vertraut machen kann. 14

27 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 15 Im Rahmen der Schulung sollte auch eine Sicherheitsunterweisung stattfinden. Dort kann dem Nutzer/der Nutzerin erläutert werden, dass er sich aus Gründen der Sicherheit mit der Rückenlehne dicht an der Prallplatte aufzustellen hat, die Bremsen zu nutzen sind und der Sollwertgeber für die Geschwindigkeit auf ein niedriges Niveau eingestellt werden sollte, um kontrollierte Fahrbewegungen durchführen zu können. 15

28 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 16 Die erfolgreich absolvierte Schulung und die Einhaltung der bauartbedingten Eigenschaften könnte zu einer Beförderungserlaubnis führen. Diese würde durch eine Plakette am Elektromobil sowie eine Art Scooter-Pass bescheinigt. Diese im Rahmen der Schulung durchgeführten Maßnahmen dienen der Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer, der Sicherheit aller anderen Fahrgäste, der Entlastung des Fahrpersonals von Prüfaufgaben. Denn gerade dem Busfahrer oder der Busfahrerin sollte nicht die Aufgabe aufgebürdet werden, mit dem Zollstock herumlaufen zu müssen und im Regelfall erst vor Ort über die Mitnahme entscheiden zu müssen. Diese Maßnahmen dienen somit einem sicheren und geordneten Ablauf im Fahrgastbetrieb. 16

29 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 17 Wir haben auch die Mitnahmeregelungen in anderen Ländern weltweit analysiert. Hier war festzustellen, dass in den meisten Ländern, die wir kontaktiert haben, eine Mitnahme von Elektromobilen möglich ist. Ein vollständiges Verbot der Mitnahme im ÖPNV existiert eher in Einzelfällen, ebenso wie ein Verbot der Mitnahme nur in den Bussen. 17

30 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 18 Allerdings ist die Mitnahme von Elektromobilen immer auch mit Einschränkungen oder Auflagen verbunden, zum Beispiel einer Beschränkung bezüglich der bauartbedingten Eigenschaften oder Anforderungen, die an den Nutzer oder sein Hilfsmittel gestellt werden, beispielsweise Befahren einer Rampe ohne Assistenz oder ein Bustraining. 18

31 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 19 19

32 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 20 20

33 Landtag Nordrhein-Westfalen APr 16/1062 Anlage zu TOP 1, Seite 21 21

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