Verfassung der Republik Karlifornien

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1 Verfassung der Republik Karlifornien Artikel 1 [Grundrechte] 1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Es ist die Verpflichtung des Staates und aller Bürger und Bürgerinnen, sie zu achten und zu schützen. 2. Jeder Mensch hat das Recht in unserem Staat in Würde, Frieden und größtmöglicher Freiheit zu leben, ebenso sind alle Bürger und Bürgerinnen gleichberechtigt. 3. Alle Bürger sind gleich vor dem Gesetz. Amtsträger haben wie jeder andere Bürger kein Recht, die Gesetze zu brechen. 4. Jeder Bürger Karliforniens hat Anspruch auf rechtliches Gehör. 5. Niemand darf auf Grund der allgemeinen Strafgesetze des Staates Karliforniens wegen der gleichen Tat oder des gleichen Verbrechens mehrmals bestraft werden. 6. Eine Straftat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt (d.h. entweder durch das Konsenspapier, die Schulordnung oder die karlifornischen Gesetze) war, bevor die Tat begangen wurde. Artikel 2 [Der Staat garantiert für alle:] 1. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit 2. Freiheit der Meinungsäußerung, was jedoch niemand das Recht gibt, andere zu beleidigen 3. das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit 4. Freiheit von Parteigründung 5. Pressefreiheit 6. Glaubensfreiheit 7. freie Berufswahl Artikel 3 [Sklaverei, Leibeigenschaft, Prostitution, Amtsmissbrauch] 1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten. 2. Prostitution ist in allen ihren Formen verboten. 3. Amtsmissbrauch und die Ausübung von Gewalt ist verboten. Weiteres regelt ein Gesetz.

2 Artikel 4 [Änderungen der Verfassung] 1. Die Verfassung kann geändert werden, wenn zwei Drittel des Parlaments zustimmen. 2. Die Artikel 1-3 und 7 sind nicht veränderbar. Artikel 5 [Anwesenheitspflicht] 1. Der Staat ist von 9 bis 20 Uhr geöffnet. Im Falle der Überschreitung der geplanten Veranstaltungsdauer des Kulturprogramms, die über Uhr hinausgeht, darf die Staatszeit verlängert werden. Dies geschieht in Absprache zwischen der Kultusministerin und dem Kanzler. Während der Verlängerung ist der Staat lediglich offen, alle Unternehmen und Institutionen schließen wie üblich um Uhr. Lediglich ein Eingang bleibt offen, die damit verbundene Wechselstube bleibt ebenfalls geöffnet. Ein Teil der Polizei bleibt ebenfalls im Dienst, die Innenministerin legt genaueres fest. 15 Minuten nach Beendigung der Veranstaltung müssen alle Besucher und Bürger das Staatsgelände verlassen haben, da der Staat zu diesem Zeitpunkt schließt. Diese Regelung ist ausschließlich für das Kultusministerium gültig. 2. Ausnahme von 1. Ist Freitag. An diesem Tag hat der Staat schon ab 17:30 geschlossen. Anschließend findet das Abschlusskonzert statt. 3. Jeder Bürger muss mindestens 6 Stunden am Tag anwesend sein, kann sich die Zeit aber nach Absprache mit seinem Arbeitgeber einteilen. Weiteres entscheidet ein Gesetz. 4. Für Lehrkräfte mit halbem (etc.) Lehrauftrag gilt die vorgeschriebene Zeit des Lehrauftrags. Artikel 6 [Ausweispflicht] 1. Ein Ausweis ist ab Betreten des Staatsgeländes bis zum Verlassen mit sich zu führen. 2. Für ausländische Besucher besteht die Pflicht, ein gebührenpflichtiges Visum zu erwerben. Außerdem muss ein vom Parlament festzulegender Mindestbetrag umgetauscht werden. Artikel 7 [Grundprinzipien des Staates] 1. Karlifornien ist eine demokratische Republik. Ihr Staatsgebiet umfasst das gesamte Gelände des Karl-Maybach-Gymnasiums. 2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

3 3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung und die Inhalte von Volksabstimmungen sind an Gesetz und Recht gebunden. 4. Um eine Volksabstimmung durchführen zu können, muss die Person bzw. Gruppe, die die Volksabstimmung abhalten will eine Unterschriftensammlung auf der sich mindestens 15% der Wahlberechtigten für eine Durchführung der Volksabstimmung aussprechen. 5. Die weitere Durchführung von Volksabstimmungen (Volksbegehren, Volksentscheide und Volksbefragungen) regelt ein entsprechendes Gesetz. Artikel 8 [Parteien] 1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Die Überprüfung der Unterlagen übernimmt das karlifornische Gericht. 2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Republik Karlifornien zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das karlifornische Gericht. 3. Um eine Partei zu gründen, werden mindestens 10 Mitglieder benötigt. 4. Eine Partei braucht einen Paten aus der 9. Klassenstufe oder höher oder einen Lehrer, sofern die Partei nur aus Mitgliedern der Unter- bzw. Mittelstufe besteht. Dieser Pate muss nicht Teil dieser Partei sein, sondern kann auch nur beratend zur Seite stehen. 5. Eine Partei braucht einen Vorsitzenden einen stellvertretenden Vorsitzenden 6. Die Aufgaben einzelner Personen in einer Partei werden in dieser selbständig verteilt. 7. Jede Partei muss ein Wahlprogramm erstellen, um für die Wahl aufgestellt werden zu können, das bis zur Wahl der Richter vom Wahlleiter überprüft wird. Artikel 9 [Wahlsystem] 1. Jeder Bürger besitzt ein aktives und passives Wahlrecht.

4 2. Jede Partei darf einen Präsidentschaftskandidaten für die Wahl aufstellen. Zudem kann sich jeder Bürger, der die Unterstützung (Unterschriften) von mehr als 20 Bürgern hat, als Direktkandidat eines Wahlkreises, (als Kandidat für ein Richteramt) oder als Präsidentschaftskandidat aufstellen lassen. 3. Das Parlament Karliforniens hat regulär 20 Abgeordnete. 4. Wahlen in Karlifornien sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. 5. Jeder Bürger Karliforniens hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird der Wahlkreisvertreter gewählt, mit der Zweitstimme die Anzahl der Vertreter einer Partei im Parlament festgelegt. 6. In jedem Wahlkreis wird mit der einfachen Mehrheit der Erststimmen ein Vertreter direkt gewählt und ins Parlament entsandt. Dafür stellen sich in jedem Wahlkreis sogenannte Direktkandidaten zur Wahl. Diese können einer Partei angehören oder als Parteilose kandidieren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommen hat (relative Mehrheit). Der oder die Abgeordnete vertritt den Wahlkreis im karlifornischen Parlament (Direktmandat). 7. Mit der Zweitstimme wählt jeder Bürger eine Parteiliste. Das Verhältnis der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie stark die einzelnen Parteien im Parlament vertreten sind (Verhältniswahlsystem). 8. Falls durch die Zahl der gewählten Direktkandidaten das Kräfteverhältnis der einzelnen Parteien zueinander zu stark verzerrt wird (Überhangmandate), wird dies mit Ausgleichsmandaten wieder richtiggestellt. Artikel 10 [Parlament] 1. Das Parlament setzt sich aus den gewählten Direktkandidaten und Parteivertretern laut Artikel 9 zusammen. 2. Das Parlament wählt mit einfacher Mehrheit einen Parlamentspräsidenten aus seiner Mitte, der die Sitzungen leitet und die Tagesordnung festlegt. 3. Das Parlament wählt mit einfacher Mehrheit den Kanzler. Sollte in drei Wahlgängen kein Kanzler gewählt werden, löst der Präsident das Parlament auf und schreibt Neuwahlen aus. 4. Das Parlament beschließt den Staatshaushalt. 5. Das Parlament verabschiedet Gesetze. 6. Den Beschlüssen des Parlaments ist Folge zu leisten. 7. Das Parlament kann mit 2/3-Mehrheit ein Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen, wenn der Präsident seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, sein

5 Amt missbraucht oder straffällig wird. Das Volk entscheidet dann über den Verbleib im Amt mit einfacher Mehrheit. 8. Wenn die Regierung die Situation im Land Karlifornien überhaupt nicht mehr unter Kontrolle bringen kann, stellt das Parlament den Staatsnotstand fest und es tritt Artikel 17.4 in Kraft. Artikel 11 [Präsident] 1. Der Präsident ist der Repräsentant des Staates nach außen. Er wird direkt vom Volk mit absoluter Mehrheit gewählt. Sollte kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten statt. 2. Der Präsident darf kein anderes Amt innehaben oder ausüben und darf keiner weiteren bezahlten Beschäftigung nachgehen. 3. Der Amtseid wird dem gewählten Präsidenten vom Schulleiter in einer feierlichen Zeremonie abgenommen. Vor der versammelten Schulgemeinde leistet er folgenden Eid: Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des karlifornischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und Gesetze Karliforniens wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. 4. Der Präsident ist der höchste Repräsentant des Staates. Er repräsentiert den Staat nach außen und vertritt Karlifornien völkerrechtlich. Er schließt im Namen Karliforniens die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. 5. Der Präsident ernennt und entlässt den Kanzler, die Minister und die Richter. 6. Tritt der Präsident zurück oder wird er seines Amtes enthoben, übernimmt der Parlamentspräsident kommissarisch bis zur Neuwahl eines Präsidenten das Amt. Artikel 12 [Regierung] 1. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom karlifornischen Parlament gewählt. 2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments bekommt. Sollte dies im ersten Wahlgang scheitern, erfolgen ein zweiter und eventuell dritter Wahlgang. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. 3. Der Kanzler und die Minister leisten vor dem Parlament den in Artikel 11.3 genannten Amtseid.

6 4. Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet der Kanzler. 5. Wenn der Kanzler das Vertrauen der Mehrheit des karlifornischen Parlaments verliert, kann er abgewählt werden. Der Kanzler kann allerdings nur abgewählt werden, wenn eine andere Person mit der Mehrheit des karlifornischen Parlaments gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum). 6. Der Kanzler schlägt mit Ausnahme des Finanzministers einen Kandidaten für das Ministeramt vor, der vom Parlament mit einfacher Mehrheit gewählt und anschließend vom Präsidenten ernannt wird. Die Minister leisten vor dem Parlament den in Artikel 11.3 genannten Amtseid. 7. Der Finanzminister wird vom Seminarkurs gewählt und mit den anderen Ministern vereidigt. 8. Minister sind fest eingestellt, allerdings kann der Kanzler den Präsidenten darum ersuchen, sie zu entlassen mit Ausnahme des Finanzministers, der nur von einer 2/3 Mehrheit des Parlaments abgesetzt werden kann. Im Fall einer Kündigung bzw. Abwahl schlägt der Kanzler einen neuen Kandidaten vor, der vom Parlament mit einfacher Mehrheit gewählt werden muss, bevor ihn der Präsident ernennen kann. Bis zur Neuwahl führt jeweils der ranghöchste Beamte kommissarisch das Ministerium. 9. Minister und Kanzler dürfen keiner weiteren bezahlten Beschäftigung nachgehen und haben stets zum Schutz und zur Erhaltung des Staates beizutragen. 10. Jeder Minister erhält zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ein Budget, das in seiner Höhe vom Kabinett festgelegt und vom Parlament beschlossen wird. 11. Die Minister sind zuständig für die Einstellung der Beamten ihres Ressorts. 12. Wird gegen einen Minister ein Strafverfahren eröffnet, führt der ranghöchste Beamte für die Zeit des Verfahrens kommissarisch das Ministerium. Im Falle einer ordentlichen Verurteilung durch das karlifornische Gericht verliert der Minister und jeder andere Amtsträger automatisch sein Amt. 13. Es gibt jeweils einen Finanzminister, Justizminister, Arbeitsminister, Innenminister und Freizeit-/Kultusminister. 14. Das Finanzministerium schlägt einen Haushaltsplan vor, über den dann im Kabinett abgestimmt wird, und verwaltet die Finanzen des Staates. 15. Das Justizministerium kontrolliert die Tätigkeit des Gerichtes und stellt die Richter.

7 16. Das Arbeitsministerium ist für die Einhaltung der Gesetze, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuständig. 17. Das Freizeit- und Kultusministerium ist für die Organisation kultureller Veranstaltungen zuständig 18. Das Innenministerium ist für die innere Sicherheit, die Grenzsicherung, die Kontrolle von Glücksspieleinrichtungen und für die Sauberkeit des Staates zuständig. Artikel 13 [Gericht] 1. Die Aufgabe der Rechtsprechung ist die Wahrung und Durchsetzung des Rechts. Das karlifornische Gericht entscheidet bei Rechtskonflikten zwischen Staat und Bürger bzw. zwischen den einzelnen Bürgern in einem durch das Parlament festgelegten Verfahren nach festgelegten Gesetzen, was rechtens ist. 2. Richtersprüche sind für alle Beteiligten bindend und unanfechtbar. Der Rechtsspruch muss notfalls mit den zugelassenen Mitteln durchgesetzt werden. 3. Die Rechtsprechung ist den karlifornischen Richtern anvertraut. Diese sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit keinerlei Weisungen. Ein Richter muss auch dann nach den geltenden Gesetzen handeln, wenn es nicht seiner Auffassung entspricht. 4. Richter können nicht abgesetzt werden. Das Justizministerium als Dienstaufsicht führende Behörde sorgt lediglich dafür, dass sie ihre Arbeit ordnungsgemäß erledigen. Nur bei Nachweis schwerer Dienstpflichtverletzungen, wie etwa Unterschlagen von Beweismaterial, kann ein Richter vom Parlament entlassen werden. 5. Richter werden wie Präsident und Wahlkreisvertreter direkt gewählt. Für die Besetzung der drei Richterposten müssen mindestens fünf Kandidaten zur Auswahl stehen. Gewählt sind die drei Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen können. Die Richter bestimmen unter sich einen Vorsitzenden. 6. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Unter besonderen Umständen ist die Öffentlichkeit bei Gerichtsverfahren ausgeschlossen. Bei Verfahren, die die Sittlichkeit oder den Geheimnisschutz gefährden könnte, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen so ist das ein Revisionsgrund. Artikel 14 [Innere Sicherheit, Polizei] 1. Die Polizisten Karliforniens dienen nur dem Schutz des Staates und dessen Bürgern. Sie dürfen abgesehen von Festhalten keine Gewalt gegenüber den Bürgern des Staates anwenden.

8 2. Bei einem konkreten Verdacht auf einen Gesetzesverstoß darf die Polizei eine verdächtige Person festnehmen. Jeder Festgenommene muss spätestens nach 10 Minuten freigelassen werden, wenn kein richterlicher Beschluss vorliegt. Artikel 15 [Finanz- und Wirtschaftswesen] 1. Zum Handel bestimmte Waren müssen über das Zentrallager des Staates bezogen werden. Die Waren sind bis um 16 Uhr des Vortages zu bestellen. 2. Waren, die für den Eigenbedarf der Staatsbürger bestimmt sind, dürfen vor 9:30 zollfrei eingeführt werden. Spätere Einfuhren sind zu verzollen. Artikel 16 [Säuberung des Staatsgebiets] 1. Jeder Staatsbürger ist dazu verpflichtet, das Staatsgebiet sauber zu verlassen. Artikel 17 [Hausordnung] 1. Jeder Bürger hat das Konsenspapier sowie die Hausordnung des Karl-Maybach- Gymnasiums einzuhalten. Ausnahme ist Abschnitt 5 der Hausordnung. 2. Das Handy darf immer benutzt werden. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer jedoch verbieten das Handy zu benutzen. 3. Es herrscht ein striktes Waffen- und Drogenverbot. 4. Bei schweren Verstößen gegen das Konsenspapier entscheidet die Schulleitung über Konsequenzen. 5. Im Falle eines Notstandes greift die Schulleitung ein. Artikel 18 [Räumlichkeiten] 1. Innerhalb des Gebäudes sind nur die Räumlichkeiten nutzbar, die den Schülern im normalen Schulalltag ohne Aufsicht zur Verfügung stehen. Ausnahmegenehmigungen können von den jeweiligen (Fach-)Lehrern bzw. dem Schulleiter des Karl-Maybach-Gymnasiums erteilt werden. 2. Betriebe oder Personen können Räume beantragen und bekommen diese dann von der Projektleitung zugeteilt. Sie sind verpflichtet, diese jederzeit in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und haben mit Kontrollen zu rechnen. Artikel 19 [Bestand des Staates] 1. Am Dienstagmorgen, dem 5. Juli 2016 erfolgt die Machtübergabe durch Oberstudiendirektor Felder an den gewählten Kanzler Karliforniens. 2. Nach Auflösung des Staates Karliforniens geht die Macht automatisch wieder an Oberstudiendirektor Felder über.

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