Die Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere bei. notleidenden Anleihen

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1 Michael Renner Die Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere bei notleidenden Anleihen Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig

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3 Autor: Michael Renner Stand der Arbeit: Januar 2000 Veranstaltung: Rechtsfragen nationaler und internationaler Anleihen Seminar an der Ostdeutschen Sparkassenakademie Potsdam vom 02. bis 04.Februar 2000 Herausgeber: Zitiervorschlag: Umsetzung: Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht Burgstraße 27 (Petersbogen) Leipzig Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter Renner, Michael, Die Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere bei notleidenden Anleihen, Stephan Dulitz / Sebastian Taschke / Gunther Thomas

4 I Inhalt A) Einleitung B) Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner I. Zinsanspruch, Kapitalzahlungsanspruch, sonstige vertragliche Rechte des Gläubigers 1. Der Kapitalzahlungsanspruch und der Zinsanspruch 2. Sonstige Gläubigerrechte: Kündigungsrechte, Aufgeld, Besicherung etc. II. Gesetzliche Gläubigerrechte III. Die notleidende Anleihe - Möglichkeiten des einzelnen Gläubigers zur Anspruchssicherung und Anspruchsdurchsetzung 1. Kündigung, Klage, Zwangsvollstreckung, Sicherheiten 2. Tatsächliche und rechtliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger hinsichtlich der individuellen Rechtsverfolgung 3. Rechtliche und tatsächliche Notwendigkeit einer Gläubigervertretung IV. Die Gläubigerorganisation und -vertretung nach dem SchVG 1. Zweck des SchVG 2. Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung durch das SchVG 3. Anwendungsbereich des SchVG 4. Die Gläubigerversammlung: Rechtsnatur; ähnliche Rechtsinstitute; Aufgaben; Befugnisse; Befugnisschranken; Beschlußverfahren; Mehrheiten; der nichtige und wirksame Beschluß: Rechtsfolgen; Minderheitenschutz 5. Der Gläubigervertreter: Aufgabe, Bestellung, Befugnisse etc. V. Sonstige gesetzlich geregelte Gläubigervertreter (/-treuhänder) 1. Der Grundbuchvertreter 2. Der Treuhänder nach 29 ff. HypBankG VI. Die Problematik des eingeschränkten Anwendungsbereiches des SchVG und entsprechender ausländischer Gesetze 1. Beschränkung des SchVG auf Inlandsanleihen; Rechtsfolgen bezüglich Auslandsanleihen 2. Anwendungsbereich der dem SchVG entsprechenden ausl. Normen 3. Erfordernis der Kollektivierung der Gläubigerrechte auch bei Auslandsanleihen 4. Keine analoge Anwendbarkeit des SchVG auf Auslandsanleihen 5. Bedeutung des SchVG für Auslandsanleihen 6. Problemlösungsansätze

5 II VII. Kautelarrechtliche Rechtsinstitute der Gläubigervertretung bei Geltung deutschen Rechts 1.Der vertragliche Gläubigervertreter, die vertragliche Gläubigerversammlung 2. Der (Sicherheiten)Treuhänder VIII. Rechtsinstitute der Gläubigervertreter nach ausländischem Recht 1. Die masse des obligataires nach französischem Recht 2. Der trust IX. Die notleidende Anleihe - Möglichkeiten der Gläubigergesamtheit zur Anspruchssicherung und Anspruchsdurchsetzung 1. Kündigung, Klage, Zwangsvollstreckung, Sicherheiten 2. Änderung der Anleihebedingungen:Sanierung und Umschuldung X. Pflichten des Gläubigers 1. Zahlungspflicht 2. Sonstige Pflichten C) Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zu den anderen Gläubigern und zu Dritten I. Rechte des einzelnen Gläubigers innerhalb der Gläubigerversammlung II. Rechte des Gläubigers gegenüber den Emissionsbanken III. Rechte des Gläubigers gegen den TreuhänderDie Rech D) Literatur

6 1 A) Einleitung Bei der Untersuchung der Rechtsstellung des Gläubigers, insbesondere der bei notleidenden Anleihen, sind regelmäßig drei Rechtsverhältnisse maß- geblich und zu unterscheiden: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleiheemittenten /-schuldner und dem Gläubiger, das Rechtsverhältnis zwischen den Anleihegläubigern untereinan- der sowie das der Anleihegläubiger zu den Konsortialbanken und sonstigen Dritten 1 ; für den Gläubiger ist ersteres von hervorragender Bedeutung, sie soll deswegen als Schwerpunkt erörtert werden. Jeweils soll kurz dargestellt werden, welche Rechte (und Pflichten) der Gläubiger aus dem Rechtsverhältnis hat. Dann soll erörtert werden, welche Maßnahmen dem einzelnen Gläubiger und der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehen, um im Falle einer notleidenden Anleihe die Ansprüche gegen den Schuldner zu sichern oder durchzusetzen. Dabei ist als Schwerpunkt darauf einzugehen, welche Rechtsinstitute den Gläubigern eine gemeinsame Willensbildung zum Zwecke eines einheitlichen Vorgehens gegen den Schuldner und gegen Dritte, z.b. die Konsortialbanken oder die Sicherheitengeber, ermöglichen. Soweit die Ausstellung der Schuldverschreibungen im Inland durch einen Schuldner mit Sitz im Inland erfolgte, bestimmt sich dies nach dem Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom (künftig nur SchVG). Doch ist das SchVG auch bei Unan- wendbarkeit von Bedeutung, sofern auf die Anleihe deutsches Recht anwendbar ist, da es dann hinsichtlich etwaiger vertraglichen Obligationärsvertretun- gen als gesetzliches Leitbild im Sinne des 9 II Nr. 1 AGBG fungiert. Das SchVG ist daher ausführlich zu erläutern, ebenso die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die bei dessen Unanwendbarkeit Platz greifen. Gegenstand der Darstellung ist bezüglich der Anleiheart die Rechtsstellung der Gläubiger nationaler und internationaler Anleihen, also der Inhaber von auf Geld lautenden Forderungssrechten, wobei die Anleihepartialobligationen der einzelnen Gläubiger in umlauffähigen Wertpapieren verbrieft sind 3 ; primär solcher Anleihen, auf die deutsches Recht anwendbar ist, beispielhaft solcher Anleihen, die ausländischem Recht unterliegen. Soweit sich aus dem Status des Emittenten (Staat, privatwirtschaftliches Unternehmen etc.) Besonder- heiten ergeben, wird ausdrücklich differenziert werden Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 112, Rn. 1. BGBl. III , mit den wesentlichen Änderungen in BGBl. I: 1969, 671; 1972, 465, 471; 1974, 571, 572; 1993, 2204; 1994, 2937, Bley, Wertpapiergeschäft, S. 3

7 2 B) Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner Die Rechtsstellung des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner ergibt sich in erster Linie aus dem Wortlaut der Teilschuldverschreibungsurkunde (oder der Globalurkunde, falls nur eine solche ausgestellt wird 4 ) und den mitabge- druckten, privatautonom gestalteten Anleihebedingungen 5. Außerdem kann der Übernahmevertrag, also der Vertrag zwischen dem Emittenten und der an der Emission beteiligten Banken auf Kauf und Plazierung der Obligationen, Regelungen zugunsten (im Sinne des 328 BGB) oder mit Schutzwirkung für die Gläubiger enthalten 6. Die Art der Ausübung der Gläubigerrechte sowie deren nähere inhaltliche Gestaltung, also der Anleihedienst, die Anleiheverwaltung und die Gläubigerorga- nisation, ist meist in den Anleiheorganisationsverträgen geregelt 7. Außerdem sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten, so in Deutschland z.b. die 793 ff. BGB, das AGBG 8 und das SchVG, sowie wirtschaftsrecht- liche Regelungen, z.b. das Recht der Börsen- und Verkaufsprospekte. I. Zinsanspruch, Kapitalzahlungsanspruch und sonstige vertragliche Rechte des Gläubigers 1. Der Kapitalzahlungsanspruch und der Zinsanspruch Rechtsgrundlage dieser Zahlungsanprüche sind das Schuldversprechen in der Obligationsurkunde sowie die Anleihebedingungen. a) Bei Fälligkeit, also z.b. bei Ablauf der in der Anleihe vorgesehenen Zeit, nach Kündigung der Anleihe oder nach Einritt der in einem Tilgungsplan festgelegten, die Fälligkeit begründenden Umstände (z.b. die Auslosung der Partialobligation zur Herbeiführung vorzeitiger Fälligkeit bei gestaffelten Lauf- zeiten 9 ), ist der vom Erstobligationär an den Schuldner (so z.b. bei Selbst- emission) oder an dessen Vertreter (z.b. die Konsortialbanken) zum Erwerb der Teilobligation gezahlte Betrag, also der Nennbetrag der Obligation, an den Obligationär zu zahlen. b) Der Zinsanspruch ist das Entgelt des Obligationärs für die Überlassung von Kapital auf Zeit. Zinssatz, Fälligkeitstermine für die Zinsraten und sonstige, die Kümpel, S. 985, Rn Kümpel, S. 981 f., Rn ff. Kümpel, S. 990 f., Rn ff. Horn, Internationale Anleihen, S. 326 v. Randow, ZBB 94, 23 ff., weist darauf hin, daß 1 I 1 AGBG nicht direkt anwendbar ist, wenn der Obligationär die Teilschuldverschreibung nicht vom Emittenten, sondern von einer Konsortialbank erwirbt, da dann der Emittent mangels Vertragsparteienstellung kein "Verwender" i.s.d. 1 I 1 AGBG ist. Regelmäßig ist das AGBG in diesen Fällen gem.. 7 i.v.m. 1 AGBG anzuwenden; die Umgehung durch anderweitige Gestaltung I.S.d. 7AGBG liegt in der Anleihenplazierung über Emissionsbanken und Erwerb durch von der Gestaltung der Anleihenbedingungen ausgeschlossene Anleger. Horn, Internationale Anleihen, S. 249

8 3 Zinsen betreffenden Regelungen, z.b. die Vereinbarung einer variablen Ver- zinsung (floating rate), ergeben sich ebenfalls aus der Schuldverschreibungsurkunde nebst Anleihebedingungen. Freilich gibt es auch "unverzinsliche" An- leihen, die sog. Zerobonds 10 ; die Zinszahlung erfolgt nicht periodisch, sondern in einer Summe am Ende der Laufzeit der Anleihe Sonstige Gläubigerrechte: Kündigungsrechte, Aufgeld, Besicherung etc. a) In der Regel wird den Gläubigern in den Anleihebedingungen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall von Leistungsstörungen eingeräumt. Der Tatbestand der Leistungsstörung ist regelmäßig weit gefaßt. Ihm unterfallen die Fälle der Nichtleistung nach Fälligkeit, die Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen, die wesentliche Änderung im wirtschaftlichen und rechtlichen Status des Emittenten, Ereignisse, die die Kreditwürdigkeit des Schuldners erschüttern und den Eintritt einer Krise bei dem Schuldner, also Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Insolvenzantragstellung etc. 12. b) Häufig ist für den Fall vorzeitiger Tilgung der Anleihe dem Gläubiger ein Anspruch auf eine Tilgungsprämie als Entschädigung für die aufgrund der vorzeitigen Tilgung verlustig gehenden Zinsansprüche eingeräumt 13 c) Informations- Kontroll- und Verwaltungsrechte können den Obligationären zusätzlich vertraglich eingeräumt sein; von dieser Möglichkeit wird in der Praxis jedoch kaum Gebrauch gemacht 14. Dagegen hat der Gesetzgeber mehrerer Staaten solche Regelungen zugunsten der Gläubiger nationaler Anleihen getroffen, so z.b. in Deutschland nach dem SchVG 15 oder in Frankreich nach der Loi N du 24 juillet 1966 sur les sociétés commerciales in Chapitre V, Artt. 293 ff. 16. d) Regelmäßig verpflichtet sich der Schuldner zur Bestellung von Sicherheiten, oder ein Dritter, z.b. die Muttergesellschaft der emittierenden Gesellschaft gibt für die Rückzahlungsansprüche der Obligationäre eine Garantie ab. Die ge- bräuchlichen Sicherheiten sind verschiedener Art; Beispiele: USA: (general) mortgage, guaranty...; England: mortgage, floating charge..; Deutschland: Grundpfandrechte, Garantievertrag, Bürgschaft. Oftmals sind die Anleihen ungesichert, man verläßt sich allein auf das credit standing des Schuldners Kümpel, S. 1086, Rn Gebhardt in: Gebhardt/Gerke/Steiner, Handbuch des Finanzmanagements, S. 449 Horn, Internationale Anleihen, S. 256, 323; Stucke, DM-Auslandsanleihen, S Horn, Internationale Anleihen, S. 254 Horn, Internationale Anleihen, S. 282 Horn, Internationale Anleihen, S. 281 mit weiteren Nachweisen in Fn. 166 Code de Commerce von Dalloz, Stand

9 4 e) Gleichfalls der Sicherung der Zahlungsansprüche der Obligationäre dienen (mittelbar) die Einrichtung eines Tilgungsfonds sowie die in der Anleihepraxis üblichen negative pledge -, pari passu - und cross default -Klausel: Mit der ne- gative pledge - Klausel verpflichtet sich der Schuldner, während der Laufzeit der Anleihe für andere Anleihen keine Sicherheiten zu bestellen, ohne die Obligationäre der inmitten stehenden Anleihe gleichzeitig und gleichrangig an solchen Sicherheiten zu beteiligen. Die cross default - Klausel besagt, daß der Rückzahlungsanspruch vorzeitig fällig ist, wenn andere Anleihen des Emitten- ten gekündigt oder notleidend werden. Die pari passu - Klausel verpflichtet den Schuldner, keine der Anleiheschuld vorrangigen Verbindlichkeiten einzugehen 17. f) Zuweilen wird den Anleihegläubigern auch ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien, in der Regel des emittierenden Unternehmens oder der Kon- zernmutter, eingeräumt. II. Gesetzliche Gläubigerrechte Rechte des Gläubigers gegen den Anleiheschuldner auf gesetzlicher Grund- lage ergeben sich bei Geltung deutschen Rechts vor allem aus dem Recht der Börsen- und Verkausprospekte, nämlich dem Börsen- und dem Verkaufspro- spektegesetz, die insbesondere die Publizitätspflicht sowie die Haftung für fehlerhafte Publizität ( 45 I BörsG, 13 VerkProspG) sowie die Gläubiger- gleichbehandlungspflicht des Emittenten ( 44 I Nr. 1 BörsG) statuieren 18. Auch aus dem SchVG ergeben sich noch näher darzustellende Gläubiger- rechte. III. Die notleidende Anleihe - Möglichkeiten des einzelnen Gläubigers zur Anspruchssicherung und Anspruchsdurchsetzung 1. Kündigung, Klage, Zwangsvollstreckung, Sicherheiten Wird die Anleihe notleidend, will oder kann der Schuldner also den laufenden Zins nicht mehr leisten oder den Anleihebetrag bei Fälligkeit nicht zahlen, obliegt es grundsätzlich zunächst dem einzelnen Gläubiger, seine Forde- rungen durchzusetzen. Dies erfolgt regelmäßig durch (soweit noch erforder- lich) Kündigung der Teilobligation, Titulierung des Anspruchs und Arrest- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder durch Geltendmachung etwaiger Sicherheiten, insbesondere durch Inanspruchnahme des Garanten. 2. Tatsächliche und rechtliche Beschränkungen der Rechte der Gläubiger hin- sichtlich der individuellen Rechtsverfolgung Kümpel, S. 984 Rn und Horn, Anleihen, S. 305 Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 112, Rn. 113

10 5 Aus den Anleihebedingungen und den Anleiheorganisationsverträgen sowie aus der Natur der Sache ergeben sich tatsächliche und rechtliche Beschrän- kungen und Schwierigkeiten für den einzelnen Gläubiger, seine Ansprüche individuell zu verfolgen und durchzusetzen; beispielhaft Folgendes: a) Aus der Natur der Sache folgen zahlreiche faktische Beschränkungen der Gläubigerrechte; Beispiele: Mancher private Obligationär einer Auslandsanleihe verfolgt die wirtschaftliche Entwicklung des Emittenten nicht ausreichend. Dadurch erfährt er vom Eintritt einer Leistungsstörung erst bei Ausbleiben der fälligen Zahlungen. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Verkauf der Teilschuldverschreibung meist nur noch mit Ver- lust möglich, auch die außerordentliche Kündigung der Anleihe ist bei einem zahlungsunfähigen Schuldner nicht geeignet, sich ohne Schaden aus dem Anleiheverhältnis zu lösen. Regelmäßig wird der private Gläubiger für die Durchsetzung seiner Rechte mangels ausreichender Rechtskenntnisse einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Diesen Schritt und die weitere gerichtliche Geltendmachung werden viele Gläubiger aufgrund des Kostenrisikos scheuen, insbesondere wenn der Nennbetrag der Anleihe subjektiv nicht hoch ist. b) Die Geltendmachung der bestellten Sicherheiten ist gemäß den Anleihebe- dingungen oder gemäß den Anleiheorganisationsverträgen häufig einem für die Anleihe bestellten Treuhänder vorbehalten 19, der einzelne Gläubiger kann dann insoweit keine Maßnahmen ergreifen (no action-clause). c) Manche Kündigungsgründe aufgrund Leistungsstörung sanktionieren ein Verhalten des Emittenten oder Garanten, das außerhalb der Rechtsbeziehung der Anleihegläubiger zum Schuldner liegt, auf diese also nur mittelbar wirkt, so z.b. der Verstoß des Emittenten oder Garanten gegen die negative pledge clause. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist in diesen Fällen regelmäßig das Erreichen einer bestimmten Quote von kündigenden Gläubigern erforderlich, um den Schuldner und die anderen Gläubiger vor mißbräuchlichen, voreiligen, unberechtigten oder sonst interessenwidrigen Kündigungen zu schützen 20. Meist ist die Wahrnehmung des Kündigungsrechtes in diesen Fällen ohnehin unter Ausschluß der Ausübungsbefugnis des einzelnen Gläubigers, sog. no action - clause 21, einem Treuhänder übertragen. 3. Rechtliche und tatsächliche Notwendigkeit einer Gläubigervertretung Die genannten Beispiele sowie folgende Überlegungen verdeutlichen die Not- wendigkeit einer für alle Gläubiger handelnden Gläubigerorganisation oder eines Gläubigervertreters: a) Anleihegläubiger und Anleiheschuldner haben ein Interesse am Bestehen Siebel, Internationale Anleihen, S. 597 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S Horn, Anleihen, S. 434 f.

11 6 einer Gläubigerorganisation, wenn die Auslegung von Anleihebedingungen fraglich oder die nachträgliche Änderung von Anleihebedingungen nötig ist und darüber im Verhandlungswege - einheitlich und für alle Teilschuldver- schreibung verbindlich- Einigkeit erzielt werden soll: Eine solche Vereinbarung mit jedem einzelnen Gläubiger ist oft schon praktisch wegen Unerreichbarkeit vieler Gläubiger nicht möglich. Außerdem besteht stets die Gefahr, daß einzelne Gläubiger das Zustandekommen einer Einigung verhindern wollen oder inakzeptable Forderungen stellen. b) Dem einzelnen Gläubiger fehlen meist Möglichkeit und Gelegenheit, den Schuldner hinreichend zu überwachen, um Verstöße gegen die Anleihebedingungen feststellen zu können und daraus geeignete Konsequenzen ziehen zu können. c) Ist der Schuldner in einer wirtschaftlichen Krise und sind deswegen zum Zwecke der Schuldnersanierung Verhandlungen über eine Änderung der Anleihebedingungen erforderlich, so hat die Stimme der Gläubigerorgani- sation, die für alle Gläubiger sprechen kann, wesentlich mehr Gewicht als die der einzelnen Gläubiger. Die Gäubigerorganiation kann daher die Interessen der Gläubiger z.b. bei Umschuldungsverhandlungen nachhaltiger vertreten. IV. Die Gläubigerorganisation und -vertretung nach dem SchVG 1. Zweck des SchVG Allerdings kann jeder einzelne Gläubiger unabhängig von den anderen Obligationären versuchen, seine Forderungen gegen den Schuldner durchzu- setzen, doch stehen dem erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierig- keiten entgegen, s.o. Außerdem haben die Anleihegläubiger gegenüber dem Schuldner parallel gerichtete inhaltsgleiche Interessen 22. a) Mit dem SchVG sollte, dies berücksichtigend, den Besitzern der Schuldver- schreibungen die Geltendmachung der Interessen und Rechte, die alle Obli- gationäre gleichermaßen betreffen, erleichert werden, indem eine rechtliche Organisation der Anleihegläubiger geschaffen wird, die das Haupthindernis zu einem gemeinsamen Vorgehen, die fehlende Verbindung zwischen den Gläu- bigern, beseitigt, und eine gemeinsame und verbindliche Willensbildung sowie die einheitliche Rechtsdurchsetzung ermöglicht wird 23. b) Außerdem sollte auch im Interesse des Schuldners ein mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestatteter Verhandlungspartner geschaffen werden, um mit diesem bei Bedarf die Änderung von Anleihebedingungen auch gegen den Willen einer Minderheit, die zu keinem MünchKomm Hüffer, 793, Rn. 35 Ansmann, SchVG, Einleitung S. 1 mit Zitat der Entwurfsbegründung

12 7 Entgegenkommen bereit ist, verein- baren zu können 24 : "Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Gläubiger, der durch freiwillige Opfer seinen Schuldner vor dem völligen Vermögensverfall bewahrt, seinen Interessen häufig besser dient als derjenige Gläubiger, der durch Ausnutzung seiner rechtlichen Befugnisse den Schuldner der Existenzgrundlage beraubt" (Ansmann, SchVG, S. 3). Die Möglichkeit zur Mehrheits- entscheidung innerhalb der Gläubigerorganisation ist also durch die Ver- folgung der gemeinsamen Gläubigerinteressen gerechtfertigt und soll die Handlungsfähigkeit des Gläubigerverbandes sicherstellen. c) Neben diesem Schutz der Mehrheit vor einer blockierenden oder erpresse- rischen Minderheit muß schließlich der Schutz der Minderheit vor interessenwidrigen Mehrheitsbeschlüssen gewährleistet werden Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung durch das SchVG Die Notwendigkeit, die Anleihengläubigerorganisation gesetzlich zu regeln, ergab sich a) zum einen aus dem raschen Bedeutungszuwachs der Anleihen als Kapital- anlage und Finanzierungsinstrument in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhun- derts 26, b) zum anderen aus der Tatsache, daß das gemeinsame Interesse der Gläu- biger an der Bedienung der Anleihe per se nicht die Annahme einer Gemein- schaft (z.b. nach 741 ff BGB) oder einer Gesellschaft (nach 705 ff BGB) rechtfertigt 27. Die Verbindung zwischen den Gläubigern ist eine rein wirt- schaftliche, keine rechtliche 28 : Eine Bruchteilsgemeinschaft i.s.d. 741 ff. BGB ist nicht gegeben, da den Gläubigern nicht ein Recht gemeinschaftlich, sondern jedem Gläubiger ein von den Rechten der anderen Gläubiger unabhängiges, eigenes Recht zusteht. Aus diesem Grunde liegt auch keine Teilgläubigerschaft i.s.d. 420 Alt. 2 BGB vor: Der Schuldner hat keine teilbare Gesamtleistung, sondern voneinander unabhängige Einzelleistungen zu erbringen. Eine Gesamtgläubigerschaft gem. 428 ff. BGB ist zu verneinen, weil jeder Obligationär nur die Rechte, die in seiner Partialobligation verbrieft sind, geltend machen kann, 793 I BGB. Die Annahme einer Gesellschaft, z.b. i.s.d. 705 ff. BGB scheitert daran, daß sich die Gläubiger nicht vertraglich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen verpflichten; so muß die Gläubigerversammlung des SchVG vielmehr kraft Gesetzes entstehen. Außerdem sind die Gläubiger nicht zu einer Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet, müssen daher auch keine Beiträge leisten. Der BGH hat auch die rechtsfortbildende Annahme einer materiellen schlichten Rechtsgemeinschaft -aufgrund der tatsächlichen Gefahrengemeinschaft der Gläubiger eines in die Krise geratenen Unternehmens- abgelehnt Vogel, ZBB 96, 321,323; Bruns, WM 54, 157 Hopt, FS Steindorf, 342 Vogel, ZBB 96, 321,322 Siebel, Anleihen, S. 677 f. Hopt, FS Steindorf, 341; Heinemann, JW 33, 85 linke Spalte BGHZ 116, 319, 324 und Ls. 1: "Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zwecke seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten..."

13 8 3. Anwendungsbereich des SchVG Gemäß 1 I SchVG ist das SchVG (zwingend, 20 SchVG) anwendbar, wenn der Schuldner seinen (Wohn-) Sitz im Inland hat, die Schuldverschreibungen im Inland ausgestellt werden und ihr Nennwert mindestens DM sowie ihre Stückzahl mindestens 300 beträgt. Die Partialobligationen müssen den Gläubigern nach ihrem Nennwert gleiche Rechte einräumen; nur dann ist gewährleistet, daß "nur solche Schuldverschreibungsbesitzer für ihresgleichen bindende Beschlüsse fassen können, die wirklich gemeinsame Interessen haben" (Ansmann, SchVG, 1 Nr. 32 ff.). Gemäß 2 SchVG bleibt es anwendbar, solange nach der Emission der Nennwert der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen DM sowie die Stückzahl von 100 nicht unterschritten wird. 24 I SchVG nimmt Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände vom Anwendungsbereich des SchVG aus. 24 II SchVG erlaubt landesgesetzliche Abweichungen von 24 I SchVG bezüglich der Schuldverschreibungen von Gemeinden/Gemein- deverbänden: Von dieser Ermächtigung wurde in den 30er Jahren aufgrund der finanziellen Notlage vieler (damals noch konkursfähigen) Städte in weitem Umfang Gebrauch gemacht 30. Praktisch bedeutsam ist die aus 1 I folgende Unanwendbarkeit des SchVG auf Auslandsanleihen (also auf solche Anleihen, deren Schuldner seinen Sitz nicht in Deutschland hat, selbst wenn die Anleihe durch Rechtswahl deutschem Recht unterstellt ist), weil deutsche Unternehmen ihre Anleihen zumeist über ausländische Finanzierungstöchter emittieren Die Gläubigerversammlung Kern des Schuldverschreibungsgesetzes bilden die Regelungen über die Gläubigerversammlung 32. Sie ist die gesetzlich verfaßte Interessengemein- schaft der Gläubiger 33, die Mindestorganisation der Gläubiger untereinander und die gemeinsame Interessenvertretung nach außen 34. a) Ihre Rechtsnatur Die Gläubigerversammlung ist keine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des BGB oder HGB, s.o. S. 11. Sie ist auch nicht Stellvertreterin der Gläubiger i.s.d. 164 ff. BGB: Für die Gläubiger handelt kein anderer, sie handeln selbst, da sie die Gläubigerversammlung konstituieren. Den Gläubigern, die keine dem Mehrheitsbeschluß der Gläubigerversammlung entsprechende Willenserklärung abgegeben haben, wird nicht etwa die Willenserklärung der den Mehrheitsbeschluß unterstützenden Gläubiger zugerechnet. Vielmehr Vogel, ZBB 96, 321,329 Vogel, ZBB 96, 321,333 Vogel, ZBB 96, 321,329 MünchKomm Hüffer, 793, Rn. 35 Hopt, FS Steindorf, 341

14 9 müssen sie aufgrund der in 1 I SchVG angeordneten Bindungswirkung gegenüber allen Gläubigern "nur" die (rechts-)gestaltende Wirkung dieser Beschlüsse für und gegen sich gelten lassen. Grob gesagt liegt also keine Zurechnung von Willenserklärungen, sondern eine Zurechnung der Rechtsfolgen der Willenserklärungen anderer Gläubiger vor. Die Gläubigerversammlung ist folglich eine gesellschaftsähnliche Rechtsge- meinschaft eigener Art 35. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1 SchVG entsteht sie kraft Gesetzes, ein Gründungsakt oder auch nur ein entsprechen- der Wille der Obligationäre ist nicht erforderlich. b) Ähnliche Rechtsinstitute Eine Rechtsähnlichkeit wurde zwischen der Gläubigerversammlung nach dem SchVG und der nach den 173 ff KO gesehen 36. Jetzt kann wohl eine Parallele zum Gläubigerausschuß gem. 67 ff.inso sowie zur Gläubiger- versammlung gem. 74 ff. InsO gezogen werden: Auch diese Gläubiger- organe handeln für die Gesamtheit der Gläubiger eines Unternehmens, das sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Sie entscheiden gem. 72 und 76 II InsO ebenfalls durch Mehrheitsbeschluß (vgl. 10 I, 11 II SchVG); die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nach der InsO müssen gem. 78 I InsO gleichfalls den gemeinsamen Interessen der (Insolvenz-) Gläubiger ent- sprechen, vgl. 1 I SchVG. Schließlich haben sie wie die Gläubiger- versammlung nach dem SchVG (s. 11, 18 SchVG) Mitwirkungsrechte bei Rechtshandlungen, durch die ihre Rechtsstellung berührt wird, 157, 160, 276 InsO. Soweit es um die Einschränkung oder Aufgabe von Rechten zugunsten des Schuldners geht, ist die Gläubigerversammlung nach dem SchVG einer Gläubigergruppe nach 222 InsO im Insolvenzplanverfahren der 217 InsO ähnlich: Auch diese kann bei grundsätzlicher Gleichbehandlung der Gruppenmitglieder ( 226InsO -vgl. 12I, 19a I SchVG) durch Mehrheitsbeschluß ( 244 I InsO -vgl. 10, 11 II SchVG) mit verbindlicher Wirkung auch für die opponierende Minderheit ( 254, 248 InsO -vgl. 1I SchVG) auf Rechte der Gläubiger verzichten. c) Ihr Aufgabenkreis Der Aufgabenkreis ergibt sich aus 1 I, II SchVG 37 : Die Gläubigerver- sammlung soll die gemeinsamen Interessen und die Rechte aller Gläubiger einer Anleihe wahrnehmen. d) Ihre Befugnisse außerhalb eines Insolvenzverfahrens Außerhalb eines Insolvenzverfaherns über das Vermögen des Schuldners ergibt sich der Umfang der Befugnisse der Gläubigerversammlung v.a. aus den 1 I, II, 10, 11 I, II, 14 I, II, III SchVG: Gem. 1 I, II SchVG kann die Gläubigerversammlung zur Wahrung der ge- meinsamen Interessen der Gläubiger für alle Gläubiger verbindliche Be- schlüsse fassen, d.h. sie hat die Macht, kraft Mehrheitsbeschluß die abwesen- de oder opponierende Minderheit der Schuldverschreibungsinhaber zu binden. Die überstimmte Minderheit hat gegen den Beschluß, Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 55; siehe zudem oben S. 11 zur Ablehnung des Vorliegens einer Gesellschaft oder Gemeinschaft i.s.d. 705 ff, 741 ff, 420 ff BGB. Heinemann, JW 33, 84, 85 rechte Spalte Barella, BB 52, 764

15 10 soweit er den Anforde- rungen des SchVG genügt, keine Rechtsbehelfe. Hinsichtlich des Beschluß- gegenstandes existiert nur die Einschränkung, daß er (subjektiv) der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger dienen muß, 1 I SchVG. Welche Maßnahmen konkret beschlossen werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab 38 ; insbesondere kann gem. 11 auch die Aufgabe oder Beschränkung von Gläubigerrechten beschlossen werden. Außerdem kann die Gläubigerversammlung gem. 1 II, 14 einen gemein- samen Vertreter für die Gläubiger bestellen und den Umfang seiner Befugnisse bestimmen. e) Befugnisschranken Befugnisschranken ergeben sich aus folgenden Normen des SchVG: Gemäß 1 III kann die Gläubigerversammlung für die Gläubiger keine Ver- pflichtung zur Leistung begründen. Nach 12 I können in einem Beschluß ungleiche Bedingungen nur mit aus- drücklicher Zustimmung der zurückgesetzten Gläubiger festgesetzt werden. Gemäß 12 III kann auf die dem Nennwert der Schuldverschreibungen entsprechenden Kapitalansprüche grundsätzlich nicht durch Beschluß der Versammlung verzichtet werden. 11 I erlaubt eine Aufgabe oder Beschränkung von Gläubigerrechten durch die Gläubigerversammlung höchstens für die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Eine allgemeine Befugnisschranke ergibt sich schließlich aus 1 I, II: Die Beschlüsse müssen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Gläubiger gefaßt werden; der Gläubigervertreter darf nur zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger bestellt werden. Wie die sonstigen Befugnisschranken dienen auch diese Normen dem Schutz der von einem Beschluß gleichsam be- troffenen Gläubigerminderheit 39. Unstreitig sind die "gemeinsamen Interessen" i.s.d. 1 I subjektiv zu bestimmen 40, d.h. die Gläubigermehrheit muß lediglich die Absicht haben, die gemeinsamen Interessen zu wahren. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Frage, welche Maßnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Gläubiger erforderlich sind, ist die Gläubigerversammlung in den Grenzen des SchVG völlig frei. Die Frage, ob der Beschluß dann tatsächlich den gemeinsamen Gläubigerinteressen dient, unterliegt nicht der richterlichen Nachprüfung, da dies von wirtschaftlichen Gegebenheiten und der künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners abhängig ist 41. Der Gläubigerversammlung, genauer der beschließenden Mehrheit muß wegen der zahlreichen, in der Natur der Sache liegenden Unwägbarkeiten ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt werden; andernfalls sähe sie sich eventuell einem Haftungs- und Rückabwicklungsrisiko bei objektiv "falschen" Beschlüssen ausgesetzt mit der Folge faktischer Handlungsunfähigkeit. Dagegen unterliegt bei Anfechtung des Beschlusses der gerichtlichen Nachprüfung, ob Ansmann, SchVG, 1 Anm. 47 Hopt, FS Steindorf, 342 f. Ansmann, SchVG, Anm. 47 und 50 Vogel, ZBB 96, 321,330

16 11 bei Beschlußfassung entgegen 1 I SchVG bewußt nicht die gemeinsamen Interessen aller Gläubiger, sondern Sonderinteressen einzelner Gläubiger verfolgt wurden 42. f) Ihre Befugnisse bei eröffnetem Insolvenzverfahren Bei einem über das Vermögen des Schuldners eröffnetem Insolvenzverfahren hat die Gläubigerversammlung aufgrund 19a II weitergehende Befugnisse: Demnach sind die 11 I und 12 III SchVG nicht anwendbar, wenn gem. 218 InsO ein Insolvenzplan i.s.d. 217 ff. InsO vorgelegt wird. Das bedeutet, daß die Gläubigerversammlung ohne Einschränkungen des 11 I einer Auf- gabe oder Beschränkung von Gläubigerrechten und sogar einem Kapitalverzicht wirksam zustimmen kann. g) Das Beschlußverfahren, erforderliche Mehrheiten Das Beschlußverfahren sowie die erforderlichen Mehrheiten sind vor allem in den 3 bis 10, 11 II-V, 12 II SchVG, bei eröffnetem Insolvenzverfahren zudem in 18, 19, 19a SchVG geregelt. Hervorzuheben ist das Folgende: Gem. 3 I, II SchVG hat der Schuldner das Recht und die Pflicht -wenn dies der Gläubigervertreter oder Obligationäre, deren Schuldverschreibungen zusammen 5% des im Umlauf befindlichen Gesamtbetrages erreichen, beantragen-, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Amtsgericht kann gem. 4 SchVG die Antragsteller i.s.d. 3 II SchVG zur Einberufung der Versammlung ermächtigen, wenn der Schuldner einem Antrag gem. 3 II SchVG nicht Folge leistet. Gem. 6 und 7 SchVG müssen die Berufung der Gläubigerversammlung, ihr Zweck sowie die Gegenstände der Beschlußfassung vorher zweimal bekannt- gemacht werden. Die Beschlüsse müssen gem. 9 SchVG durch ein über die Verhandlung notariell aufgenommenes Protokoll beurkundet werden. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 10 I SchVG, der Schuldner ist für die in seinem Besitz befindlichen Schuldverschreibungen nicht stimmberechtigt, 10 IV 1 SchVG. Der Beschluß, durch den Rechte der Gläubiger aufgegeben oder beschränkt werden, bedarf einer qualifizierten Mehrheit, nämlich mind. 75% der abgegebenen Stimmen ( 11 II 1 SchVG) und mind. die Hälfte des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen ( 11 II 2 SchVG). Der Schuldner hat alsbald eine zweite Versammlung zu berufen, wenn in einer ersten Versammlung nicht die nach 11 II 2 SchVG erforderliche Mehrheit zustande kam, und die Versammlung dies beschließt oder ein etwa bestellter Vertreter dies beantragt, 11 V SchVG. Nach 12 II SchVG hat der Schuldner den Beschluß bekanntzumachen. 42 Ansmann, SchVG, 1 Anm. 47; Heinemann, JW 33, 84 ff.

17 12 Sofern über das Vermögens des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wird die Versammlung vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet, 18 II SchVG, insbesondere um einen gemeinsamen Gläubigervertreter durch die Versammlung zu bestellen, 18 III SchVG. h) Der nichtige Beschluß, der wirksame Beschluß: Rechtsfolgen Sofern o.g. Befugnisschranken mißachtet werden, ist der entsprechende Beschluß gemäß 134 BGB i.v.m. der Norm des SchVG, die mißachtet wurde, nichtig 43. Freilich finden auch die allgemeinen Nichtigkeitsgründe ( 138, 139, 119 f. 123, 826 etc.) Anwendung 44. Dies kann von jedem Gläubiger im Wege der Klage oder der Einrede geltend gemacht werden und ist zudem von Amts wegen zu beachten, sofern es sich nicht um einen bloßen Anfechtungsgrund handelt. Soweit dagegen die Befugnisschranken und die Verfahrensregelungen beachtet wurden und die erforderliche Mehrheit vorlag, ist der Beschluß mit Beschlußfassung sofort und unbedingt wirksam. Wurde mit dem Beschluß einem Antrag des Schuldners entsprochen oder nimmt der Schuldner einen im Beschluß liegenden Antrag der Gesamtheit der Gläubiger an, so werden dadurch regelmäßig kraft Vertrages die Anleihebedingungen für den Schuld- ner und für alle aktuellen und künftigen Schuldverschreibungsinhaber verbind- lich geändert. Diese Änderung muß zu ihrer Wirksamkeit auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber einer Obligation wohl nicht 45 in den einzelnen Teilschuldverschreibungsurkunden Verlautbarung finden, d.h. ein gutgläubiger Erwerb der Partialobligation zu den "alten" Bedingungen ist nicht möglich; das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ein solcher Vermerk der Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluß und seine Annahme ist im SchVG als lex specialis zu den 793 ff. BGB, insbesondere zu 796 BGB, nicht vorgesehen, vielmehr wird durch die nach 12 II i.v.m 6 I SchVG vorgeschriebene Bekanntmachung des Beschlusses in gewisser Weise eine potentielle Erwerber schützende Publizität erzielt. Andernfalls könnte die verbindliche Wirkung des Beschlusses für alle Gläubiger gem. 1 I SchVG und damit die Änderung der Anleihebedingungen samt dem regelmäßig damit verfolgten Sanierungskonzept durch einzelne Gläubiger durch Verkauf der Partialobligation an Gutgläubige zunichte gemacht werden. i) Minderheitenschutz Der Minderheitenschutz wird insbesondere durch die Normen, die die Befug- nisse der Gläubigerversammlung und des Gläubigervertreters einschränken, für bestimmte Beschlußgegenstände qualifizierte Mehrheiten vorschreiben und der Minderheit Verfahrensrechte einräumen, gewährleistet, s.o. e), g) und h) Der Gläubigervertreter Ansmann, SchVG, 1 Anm. 50 f. Heinemann, JW 33, 84, 85 so jedenfalls Ansmann, SchVG, 1 Anm. 43 Hopt, FS Steindorf, 342 f.

18 13 Die Gläubigerversammlung hat gemäß 1 II SchVG das Recht, einen (oder mehrere) Gläubigervertreter zu bestellen. Seine Rechtsstellung ist in den 1 II, 3 II, 4, 14, 14a, 15, 16 III, IV, 18 III, 19, 20 SchVG geregelt. a) Aufgabe des Vertreters Die Aufgabe des Vertreters ergibt sich grundsätzlich aus 1 II SchVG: Er soll die Rechte der Gläubiger wahrnehmen, insbesondere durch gerichtliche Gel- tendmachung der Obligationärsrechte, durch Überwachung des Geschäftsbe- triebs des Schuldners, durch Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Gäubigerversammlung etc 47. b) Als Vertreter ausgeschlossene Personen 14a I SchVG regelt, welche Personen nicht zum Gläubigervertreter bestellt werden sollen; z.b. Personen, die einem Organ des Schuldners oder einem Kreditgeber des Schuldners angehören ( 14a I Nr. 1 SchVG) oder auf die der Schuldner oder ein Gläubiger des Schuldners maßgebenden Einfluß ausübt ( 14a I Nr. 3 SchVG). Auf diese Weise sollen Interessenkollisionen vermieden und die Unparteilichkeit des Vertreters gewährleitet werden 48. Eine mögliche Verletzung des 14a I SchVG kann gemäß 14a II SchVG von einer Gläubigerminderheit, die mind. 5% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen erreicht, durch Widerspruch zum Amtsgericht geltend gemacht werden. Ist der Widerspruch begründet, bestellt das Gericht endgültig einen anderen Vertreter, 14 II 5,6 SchVG. c) Die Bestellung des Vertreters erfolgt durch Beschluß der Gläubigerversammlung gemäß den 14, 14a SchVG. Für die Wahl des Vertreters ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gem. 10 I SchVG ausreichend, wenn ihm nicht besondere Befugnisse eingeräumt werden. d) Die Befugnisse des Vertreters; Befugnisschranken Die Gläubigerversammlung hat bei Bestellung des Vertreters zugleich den Umfang seiner Befugnisse zu bestimmen, 14 I SchVG. Aufgaben und Rechtsmacht des Vertreters werden also allein durch die Gläubiger- versammlung erteilt 49. Dies ist eine Ausprägung des Prinzips der Gläubigerautonomie 50. Die gesetzlichen Befugnisse des Gläubigervertreters (die gemäß 20 SchVG in den Anleihebedingungen nicht eingeschränkt werden können) sind folgende: Er kann gem. 3 II SchVG einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung (oder gemäß 11 V SchVG auf alsbaldige Einberufung einer "zweiten Versammlung") stellen und sich gem. 4 SchVG bei Untätigkeit des Schuldners vom Ansmann, SchVG, 14 Anm. 1 Vogel, ZBB 96, 321,332 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 60 Vogel, ZBB 96, 321,332

19 14 Amtsgericht zur Einberufung ermächtigen lassen. Gemäß 14 IV SchVG ist er gesetzlicher Vertreter der Gläubiger, wenn er für die Gesamtheit der Gläubiger Rechtsstreite führt 51. Aus 15 SchVG ergeben sich Teilnahmerechte an Mitgliederversammlungen sowie Einsichts- und Auskunfts- rechte gegenüber den Schuldnern, die Gesellschaft oder juristische Person sind, deren Mitglieder in Versammlungen Beschlüsse fassen. Diese Rechte sollen dem Vertreter insbesondere ermöglichen, die wirtschaftliche Entwick- lung des Schuldners zu überwachen und entsprechende Beschlüsse der Gläubigerversammlung vorzubereiten, vgl. 15 III SchVG 52. Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Vertreter gem. 19 SchVG die Forderungen der Obligationäre anmelden. Die Gläubigerversammlung kann dem Vertreter freilich weitere Befugnisse verleihen. Da dieser jedoch seine Befugnisse einzig aus den Befugnissen der Gläubigerversammlung ableitet, kann er von der Gläubigerversammlung nicht zu weitergehenden Maßnahmen ermächtigt werden, als sie selbst beschließen könnte 53. Daher gelten die Befugnisschranken der Gläubigerversammlung entsprechend für den Gläubigervertreter, s.o. 4. e). Demnach ist der Vertreter nur aufgrund eines ihn besonders ermächtigenden Beschlusses zum Verzicht auf Gläubigerrechte befugt, wobei für diesen Beschluß die SchVG gelten, d.h. vor allem ist eine qualifizierte Mehrheit gem. 11 II SchVG und Bekanntmachung des Beschlusses gem. 6 I SchVG erforderlich, 14 III SchVG. Das Erfordernis einer mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ermächtigung dient dem Minderheitenschutz und soll die Gläubiger allgemein "vor unliebsamen Überraschungen bewahren" (Anmann, SchVG, 14 Anm. 10). Ebenfalls dem Minderheitenschutz dient das Erfordernis einer quali- fizierten Mehrheit, wenn der Vertreter zur Geltendmachung von Gläubiger- rechten ermächtigt wird und die Gläubigerversammlung zugleich die Befugnis des einzelnen Gläubigers zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte ausschließt, 14 II SchVG. e) Rechtsstellung des Vertreters zu den Gläubigern Im Außenverhältnis, also bei rechtserheblichem Handeln des Vertreters ge- genüber einem Nichtgläubiger, ist der Vertreter nach h.lit. der gesetzliche Vertreter aller Gläubiger, arg. 14 IV, 1 II SchVG 54. Die Geltung der Vertreterhandlungen für und gegen die Gläubiger bestimmt sich nach den 164 ff. BGB. Im Innenverhältnis entsteht zwischen den Gläubigern und dem Vertreter durch die Annahme der Wahl ein Vertragsverhältnis, das vor allem aufgrund des Vergütungsanspruches des Vertreters gem. 14a III 2 SchVG als Dienst- vertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat, zu qualifizieren ist 55, 675 I Alt. 1, 611 BGB. Dieser Vertrag verpflichtet den Vertreter zur Die Befugnis, den Gläubigerverband gerichtlich zu vertreten, steht ihm jedoch nicht kraft Gesetzes zu,sondern nur auf Grund eines ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung: Ansmann, SchVG, 14 Anm. 12 Barella, BB 52, 764, 765 Ansmann, SchVG, 14 Anm. 3 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 60; Vogel, ZBB 94, 321, 331 m.w.n. Ansmann, SchVG, 14 Anm. 21; aa Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 61: Auftrag

20 15 Wahrnehmung der Interesses aller Gläubiger nach Maßgabe des SchVG und des Beschlusses der Gläubigerversammlung, in dem der Umfang seiner Befugnisse bestimmt wurde. f) Die Abberufung des Vertreters Sie richtet sich grundsätzlich nach den Anleihebedingungen. Als Ausdruck des Prinzips der Gläubigerautonomie steht einer in 14 VI 2 SchVG bezeichneten qualifizierten Gläubigermehrheit stets und ohne Rücksicht auf die Anleihebe- dingungen das Recht zur Abberufung des Vertreters zu, 14 VI 1 SchVG (außer der Vertreter wurde durch das Gericht bestellt, dann ist dieses zur Abberufung zuständig, 14 VI 3 SchVG). In 16 IV SchVG ist zudem ein die Gläubigerminderheiten schützendes Recht verankert; demnach kann eine Minderheit von mind. 20% der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abberufung des Vertreters durch das Gericht beantragen. V. Sonstige gesetzlich geregelte Gläubigervertreter (/-treuhänder) Lediglich in Teilbereichen der Gläubigerrechtsstellung hat der deutsche Gesetzgeber über das SchVG hinaus eine Kollektivierung der Wahrnehmung der Gläubigerinteressen und -rechte normiert: 1. Der Grundbuchvertreter gemäß 1189 BGB Bei einer nach 1187 ( 1188) BGB bestellten Sicherungshypothek für die Forderungen aus Schuldverschreibungen kann für den jeweiligen Gläubiger gemäß 1189 BGB ein Vertreter bestellt werden. Dieser hat die Befugnis, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und die Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Nach 1189 I 1 BGB hat er also (nur) die Befugnis, die zur Sicherung der obligatorischen Forderung begründeten dinglichen Rechte für die Obligationäre wahrzunehmen. Der Gesetzgeber ermöglicht somit Verfügungen über die Sicherungshypothek, die ohne eine Vertreter wegen der Vielzahl der Gläubiger praktisch kaum möglich wären 56. Des weiteren räumt ihm 16 II SchVG i.v.m. 3, 7 III SchVG das Recht ein, einen Antrag auf Berufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, sich bei Untätigkeit des Schuldners zur Einberufung durch das Amtsgericht ermächtigen zu lassen und Gegenstände zur Beschlußfassung anzukündigen 57. Der Grundbuchvertreter ist rechtsgeschäftlicher Stellvertreter i.s.d. 164 ff. BGB 58. In der Anleihenpraxis ist die Bestellung einer Sicherungshypothek als Sicherungsmittel jedoch eher unüblich, die Bedeutung des Grundbuchvertreters i.s.d BGB ist daher sehr gering Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 52 Bruns, WM 57, Palandt-Bassenge, 1189 Rn 4 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 53

21 16 2. Der Treuhänder nach 29 ff. HypBankG Dieser Treuhänder, der gem. 29 I, II HypBankG durch die Aufsichtsbehörde zu bestellen ist, ist der Interessenwahrer der Pfandbriefgläubiger 60. Er hat gem. 30 I 1. HS HypBankG vor allem die Aufgabe, die vorschriftsmäßige Deckung ( 6 I 1, 40 I HypBankG) der Hypothekenpfandbriefe zu überwachen, die Eintragung der zur Deckung verwendeten Werte in das Hypothekenregister sicherzustellen ( 30 II HypBankG), diese Werte nebst Urkunden zu verwahren ( 31 I HypBankG), und darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in 7 HypBankG bezeichnete Grenze nicht überschreitet, 30 V HypBankG. Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewährt im 32 HypBankG ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegen die Bank. Der Treuhänder gem. 29 ff. HypBankG ist kein Stellvertreter i.s.d. 164 ff. BGB, da seine Bestellung nicht durch die Gläubiger kraft Rechtsgeschäft, sondern durch die Aufsichtsbehörde erfolgt. Er ist nicht befugt, die aus den Pfandbriefen resultierenden Gläubigerrechte wahrzunehmen 61, er hat "nur" für die Werthaltigkeit der Sicherung der Pfandbriefe zu sorgen. VI. Die Problematik des eingeschränkten Anwendungsbereiches des SchVG und entsprechender ausländischer Gesetze 1. Beschränkung des SchVG auf Inlandsaleihen; Rechtsfolgen bezüglich Auslandsanleihen Der in 1 SchVG normierte Anwendungsbereich, also die Beschränkung der Anwendbarkeit des SchVG auf reine Inlandsanleihen, erweist sich in der Anleihenpraxis als problematisch. Daraus folgt nämlich, daß auf alle Anleihen, die im Ausland emittiert werden, das SchVG nicht anwendbar ist, selbst wenn sie (zulässigerweise und bis 1992 von der Deutschen Bundesbank auch so erwünscht 62 ) deutschem Recht unterstellt werden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des 1 I SchVG. Somit besteht für die Anleihegläubiger keine gesetzliche Gläubigerorganisation und damit auch nicht die Möglichkeit, durch die Gläubigerversammlung einen gemeinsamen Vertreter gemäß den Bestimmungen des SchVG zu wählen. Eine kraft Gesetzes vorgesehene Bündelung der Gläubigerinteressen und der Schutz der Gläubigerminderheiten findet daher nicht statt. Die Folge ist, daß die Instrumente des SchVG kaum praktische Bedeutung erlangt haben Palandt-Bassenge, vor 1113 Rn 5 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 53 Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 112, Rn Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 112, Rn. 129.

22 17 2. Anwendungsbereich der dem SchVG entsprechenden ausländischen Normen Soweit auf die Anleihe ausländisches Recht anwendbar ist, das dem SchVG ähnliche Rechtsinstitute der Gläubigerorganisation oder -vertretung vorsieht, liegt regelmäßig die gleiche Problematik vor, da die gesetzlichen Bestim- mungen in der Regel nicht auf die Verhältnisse von Anleihen mit Obligationären in verschiedenen Ländern zugeschnitten sind und zudem ihr Anwendungs bereich auf Inlandsanleihen oder sogar Anleihen inländischer Emittenten beschränkt ist 64 ; so z.b. für Frankreich gemäß Art. 339 L. 24 Juill bezüglich der masse des obligataires 65 oder für die Schweiz gem. Art I OR 66. Soweit die Anleihe deutschem Recht unterstellt ist, so regelmäßig bei den DM-Auslandsanleihen, greifen diese Vorschriften ohnehin nicht ein. 3. Erfordernis der Kollektivierung der Gläubigerrechte auch bei Auslandsanleihen Damit stellt sich das Problem, daß bei Auslandsanleihen keine gesetzliche Mindestorganisation der Gläubiger und keine gemeinsame Interessen- vertretung nach außen existiert, obwohl sie gerade bei diesem Anleihetyp nötig wären: Das Erfordernis der Zustimmung aller Anleihegläubiger zu einer Änderung der Anleihebedingungen ist praktisch unerfüllbar, ebenso die gemeinsame Geltendmachung der Rechte der Obligationäre gegen den Schuldner 67 oder die Überwachung des Schuldnrs. 4. Keine analoge Anwendbarkeit des SchVG auf Auslandsanleihen Aber auch die analoge Anwendbarkeit des SchVG auf deutschem Recht unterstellte Anleihen ausländischer Emittenten ist zu verneinen 68 : Zum einen ist das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes zu verneinen, weil sich der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung 69 bewußt gegen die Anwendbarkeit des SchVG auf ausländische Schuldverschreibungen entschieden hat. Des weiteren ist eine Gesamtanalogie abzulehnen, weil einige Vorschriften des SchVG nicht auf den internationalen Anleihenverkehr passen und einige bei analoger Anwendung zudem die Regelungsbefugnis des deutschen Gesetzgebers überschreiten würden 70 : So greift z.b. 15 SchVG in die der Rechtsordnung des Heimatrechts des Emittenten unterliegende mitgliedschaft Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 15 f. m.w.n. Code de Commerce von Dalloz, Stand Hopt, FS Steindorf, 341, 350 Hopt, FS Steindorf, 341, 345 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 67 ff.; Hopt, FS Steindorf, 341, 349 ff. Die maßgebliche Stelle ist abgedruckt bei Hopt, FS Steindorf, 341, 349 in Fn. 37. Hopt, FS Steindorf, 341, 347 f.

23 18 liche Organisation des Schuldners ein 71 ; ein solcher Eingriff in das ausländische Gesellschaftsund Unternehmensrecht wäre mit den Grund- gedanken des deutschen IPR unvereinbar und würde wohl zudem unter dem jeweiligen ausländischen Gesellschafts- und Unternehmensrecht keine Anerkennung finden 72. Zudem kann der deutsche Gesetzgeber nicht die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Aufsichtsbehörden begründen, was aber bei einer analogen Anwendung der 4, 5, 6, 13 SchVG faktisch der Fall wäre 73. Auch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen der 18 ff. SchVG könnten mit den entsprechenden Regelungen des Heimatstaates des Emittenten unvereinbar kollidieren 74. Somit fehlt es für eine Gesamtanalogie zum Teil an einer Vergleichbarkeit des Sachverhalts, zum Teil ist sie wegen entgegen- stehender (ausländischer) gesetzlicher Regelungen unzulässig. Schließlich ist auch eine Teilanalogie hinsichtlich der Normen über die Gläubigerversammlung und den Gläubigervertreter abzulehnen 75, da dieses Herausgreifen einzelner Bestimmungen willkürlich und damit der Rechts- sicherheit in hohem Maße abträglich wäre, zudem die erforderliche Rege- lungslücke zu verneinen ist, s.o., und manche grundlegenden Bestimmungen des SchVG betreffend die Gläubigerversammlung und den Gläubigervertreter von der Anleihepraxis als unzweckmäßig qualifiziert werden, eine Teilanalogie also gar nicht gewollt ist Bedeutung des SchVG für Auslandsanleihen Trotz seiner Unanwendbarkeit auf Auslandsanleihen ist das SchVG für diese nicht unbedeutend. So kann sich die Gestaltung von Anleihebedingungen, in denen eine Gläubigerorganisation oder ein Gläubigervertreter geregelt werden soll, an den Grundgedanken und den Strukturen des SchVG orientieren. Des weiteren kann das SchVG zur Auslegung von Anleihebedingungen herangezogen werden, die den Normen des SchVG entsprechen oder die auf diese verweisen. Schließlich kann das SchVG die Funktion eines gesetzlichen Leitbildes gemäß 9 II Nr. 1 AGBG im Rahmen der Inhaltskontrolle nach dem AGBG haben Problemlösungsansätze Stellt sich ein unabweisbares Bedürfnis des Schuldners zu einer Änderung der Anleihebedingungen heraus, kann sich der Schuldner evtl. unter strengen Voraussetzungen und sicherlich beschränkt auf Ausnahmefälle auf die Grundsätze von der Störung der Than, FS Coing, 521, 530 Hopt, FS Steindorf, 341, 348 Hopt, FS Steindorf, 341, 348 Than, FS Coing, 521, 531 Stucke, DM-Auslandsanleihen, S. 71 f. Hopt, FS Steindorf, 341, 349 Vogel, ZBB 96, 321,334

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