Inklusion und Behinderung

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1 Inklusion und Behinderung Inklusion ist ein neuer gesellschaftlicher Ansatz, dem sich Deutschland seit Unterzeichnung der UN Behindertenrechtskonvention (UN BRK) 2006 unterworfen hat. Es geht dabei um die Umsetzung von gesellschaftlicher Teilhabe, um die Sicherung von Rechten und um ein Verständnis von Mensch Sein, wie es im Grundgesetz Art. 2 (1) ausgedrückt ist Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Es geht also um jeden Einzelnen und gleichzeitig um alle, um die Gesellschaft. Die UN BRK Konvention ist eine unter anderen Konventionen, welche die UN formuliert hat. Konventionen sind Vereinbarungen zwischen verschiedenen Parteien, die aufgrund eines Konsenses über eine bestimmte Angelegenheit geschlossen werden. Die UN BRK wurde bislang von 153 Ländern unterzeichnet; sie alle bezeugen durch ihre Unterschrift ihren Willen, bislang bestehende Ungerechtigkeiten in der Umsetzung von Teilhabe behinderter Menschen an allen Belangen der Gesellschaft abzubauen und eine Gesellschaft für alle aufzubauen. Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten leben mit Beeinträchtigungen verschiedenster Art. Sie müssen oft viel Phantasie und Kreativität aufbringen, um trotz dieser erschwerenden Umstände ein erfülltes Leben führen zu können. Vor Inkrafttreten der UN BRK (und teilweise auch noch heute) galt das System des versorgenden Staates und des empfangenden Hilfesuchenden. Der beeinträchtigte Mensch musste eine Diagnose haben und seine Behinderung amtlich machen, indem er einen Grad der Behinderung offiziell feststellen ließ. Somit hatte er Anspruch auf Hilfen, die ihm gewährt wurden (oder auch nicht). Anträge auf Versorgung, Heilmittelgewährung oder auch Heimunterbringung wurden gestellt und je nach Gesetzeslage wurden diese genehmigt oder nicht. Immer jedoch handelte es sich nicht um die Anfrage eines Bittstellers und die Gewährung einer Zuwendung. Die UN BRK lässt diese ungleiche Beziehung verschwinden. Beeinträchtigte Menschen sind keine Bittsteller mehr, sondern ihnen wird alles das, was ihnen zur gleichberechtigten Teilhabe in der Gesellschaft fehlt, zur Verfügung gestellt. Damit ändert sich das Beziehungsniveau. Der Begriff verfügen hat seine Wurzeln im Mittelhochdeutschen vervüegen und im Mittelniederdeutschen vervögen, was sowohl passen, anstehen, als auch veranlassen, bzw. einrichten bedeutet. Derjenige, der etwas verfügt, veranlasst etwas, er sucht etwas, das ihm ansteht, das zu ihm passt. Er ist der Agierende, der Machende, nicht mehr der Staat. Dieser muss nun re agieren, hat bereitzustellen, was dem Verfügendem fehlt. Natürlich geht das nicht von heute auf morgen. Grundlegende Änderungen müssen auf allen Ebenen in Angriff genommen werden. Es geht um einen gesamtgesellschaftlichen Richtungswechsel in der Einstellung und Wahrnehmung der Menschen, um neue privat und städtebauliche Überlegungen und Umsetzungen, um Abbau von Barrieren jeglicher Art. Teilhabe eines jeden Menschen an allen Belangen von Freizeit, Bildung, Arbeit und Wohnen sollen ermöglicht werden. Inklusion soll entstehen. Eltern sind mehrheitlich am Bildungsaspekt der UN BRK interessiert. In Artikel 24 (2) heißt es 1

2 Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen [inklusiven], hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; Niemand wird diesen Forderungen widersprechen. Dennoch scheiden sich an ihrer Deutung und Realisierung die Geister. Ist mit dem allgemeinen Bildungssystem eine Schule für alle gemeint, d. h. sollen alle Kinder, egal mit welcher Beeinträchtigung sie zu kämpfen haben, in den ihnen altersgerecht zustehenden Klassen unterrichtet werden, unabhängig vom Grad und der Art der Behinderung? Oder beinhaltet der Begriff Bildungssystem eine Vielzahl nebeneinander bestehender Schulformen, in denen Bildung vermittelt wird, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung? Bedeutet Zugang zu einem inklusiven Unterricht dass allen Kindern, ihren Fähig und Möglichkeiten angepasst, Bildung erhalten sollen und diese so hochwertig wie möglich oder bedeutet es, dass es nur einen Zugang zur Bildung für alle geben soll? In der UN BRK heißt es weiter: c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; Was bedeutet hier angemessen? Und was sind die Bedürfnisse des Einzelnen? Bedürfnisse von Kindern und Eltern müssen nicht unbedingt deckungsgleich sein. Das Grundgesetz bestätigt in 6 (2) das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder. In Artikel 5 der Kinderrechtskonvention, einer weiteren UN Konvention, die 1992 für Deutschland in Kraft getreten ist, wird betont, dass die Rechte und Pflichten der Eltern die Leitung und Führung kindlichen Entwicklung beinhaltet. Aber werden beeinträchtigte Kinder besser in einer Spezialeinrichtung gefördert oder in einer Regelschule? Und sind die Bedürfnisse der Eltern nach bestmöglicher Bildung der Kinder deckungsgleich mit den eventuell bestehenden Bedürfnissen der Kinder nach der Teilnahme an der Peergruppe? Ist das Bedürfnis der Eltern, ein lernbehindertes Kind in einer speziellen Schule unterzubringen mit dem Wunsch des Kindes vereinbar, dahin zu gehen, wo alle anderen Spielkamraden hingehen, nämlich in die Regelschule? Oder ist der Wunsch der Eltern ihr beeinträchtigtes Kind in eine Regelschule zu schicken mit dem Wunsch des Kindes nach Unauffälligkeit, nach Gleicher unter Gleichen sein, vereinbar? Der nächste Punkt der UN BRK macht die Sache noch komplizierter: 2

3 d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; Der Begriff System geht auf das griechische sýstema zurück und bedeutet das aus mehreren Teilen zusammengesetzte und gegliederte Ganze. Das Bildungssystem ist demnach ein aus mehreren Bildungseinheiten zusammengesetztes und gegliedertes Ganzes. In allen seinen Einheiten wird Bildung vermittelt, die allen Kindern, allerdings nach Alter und Fähigkeiten gegliedert, offenstehen. Sie stehen folgerichtig auch allen beeinträchtigten Kindern offen, allerdings auch gegliedert nach deren Fähig und Möglichkeiten. Laut oben stehendem Satz soll jedem beeinträchtigten Menschen die notwendige Unterstützung innerhalb des Systems gegeben werden, um eine erfolgreiche Bildung zu erleichtern. Was bedeutet erfolgreich für den Einzelnen? Erfolg stellt sich mit der Erreichung eines Zieles ein. Das Ziel des Einen mag ein anderes sein als das des Nächsten. Das Ziel eines von AD(H)S betroffenen Menschen mit Ruhe und Konzentration eine Aufgabe zu Ende führen zu können mag ein anderes sein als das eines von Asperger Betroffenen nämlich das Verständnis von Mimik und Gestik des Gegenübers. Ein körperlich schwerstbehinderter Mensch wählt vielleicht die Erreichung des Abiturs als Ziel während ein Mensch, der von einer Lernbehinderung betroffen ist, eventuell nichts sehnlicher wünscht als die Schule zu verlassen und endlich in einem eher handwerklich ausgerichteten Beruf anzukommen. Es kommt auf den Einzelnen an; individuelle Lösungen scheinen die richtigen zu sein. So heißt es auch in der UN BRK weiter: d) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration [Inklusion] wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. Vollständige Inklusion soll durch individuelle angepasste Unterstützungsmaßnahmen erreicht werden. Alle Menschen und besonders Kinder sollen an allen Möglichkeiten von Bildung teilhaben können und dabei so gefördert werden, dass sie sich individuell bestmöglich entwickeln können. Es wird nicht der Besuch einer bestimmten Schulart vorgegeben noch wird davon gesprochen, dass alle Kinder in einer Schule unterrichtet werden soll. Es geht nicht darum, den bisherigen Zwang der Einordnung von Kindern in bestimmte Bildungsgänge gegen den Zwang zur Vereinheitlichung zu tauschen. Inklusion bedeutet Möglichkeit, bedeutet Grenzenlosigkeit und Barrierefreiheit für jeden, der etwas versuchen und erreichen möchte. Bislang kann beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen in Schule und Universität ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Dieser muss bei der Schule, bzw. bei der Bezirksregierung beantragt und begründet werden und wird unter bestimmten Bedingungen gewährt. Alle Beeinträchtigungen, die von medizinischer Seite als begründet angesehen werden, können einen Nachteilsausgleich begründen. 3

4 Die einzelnen Bundesländer regeln die Gewährung des Nachteilsausgleich verschieden. Links zu entsprechenden Seiten der Bundesländer: Bayern Berlin Brandenburg _query=nachteilsausgleich Bremen BW Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern SoF%C3%B6VMV2009pAnlage9&st=lr Niedersachsen NRW nd_schueler_mit_sonderpaedagogischem_foerderbedarf_oder_mit_behinderungen_ohne_sonderpaedagogisch en_foerderbedarf.html RLP Saarland 4

5 blob=p ublicationfile Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Inklusion als Gesamtpaket wird in den einzelnen Ländern ebenfalls unterschiedlich umgesetzt. Und nicht nur dort. Bislang findet Inklusion diverse Interpretationsmöglichkeiten, die sich von Landstrich zu Landstrich unterscheiden. Rahmenbedingungen geben die Landesregierungen. Im Versuch, Inklusion und Bildung umzusetzen, werden verschiedene Wege gegangen. So gibt es Schwerpunktschulen und Förderschulen neben Regelschulen, sich für alle Schüler öffnende Förderschulen, Angebotsschulen ohne Schüler, Außenklassen, integrative Stunden in Regelklassen, Kooperationsstunden von zwei verschiedenen Schulen, gut ausgebaute Regelschulen, Das Recht der Eltern, einen Schulplatz durch Klage zu sichern, gilt in den einzelnen Bundesländern ab 2014/15/16/17. 5

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