Nutzungsplanung Siedlung Grundlagen. Leitfaden Lärmsanierung Gemeindestrassen

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1 Nutzungsplanung Siedlung Grundlagen Leitfaden Lärmsanierung Gemeindestrassen Amt für Raumplanung Oktober 2011

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtliche Grundlagen Sanierungspflicht Sanierungsfrist Belastungsgrenzwerte Kostenbeiträge Bund Erleichterungen bei Sanierungen Ermittlung von Verkehrslärm Eigenschaften des Verkehrslärms Ermittlung lärmbelasteter Strassen Verkehrserhebung Lärmschutzmassnahmen Übersicht Massnahmen Massnahmen an der Quelle Massnahmen im Ausbreitungsbereich Ersatzmassnahmen Ablauf Sanierung Verzeichnisse Relevante Literatur Abkürzungsverzeichnis Beilagenverzeichnis Beilage 1 : Leitfaden Strassenlärm, Anhang 4b und 4c vom ASTRA - BAFU Beilage 2 : Richtlinie Schallschutzfenster (RL-SSF); Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft, Stand September 2011 Beilage 3 : Sanierungsabschnitte mit Emissionsdaten Beilage 4 : Lärmschutzmassnahmen im Überblick Beilage 5 : Informationsblatt Schallschutzfenster-Einbau Beilage 6 : Ablaufschema für die Lärmsanierung der Gemeindestrassen Beilage 7 : Terminplan für die Lärmsanierung der Gemeindestrassen Beilage 8 : Inhaltsverzeichnis eines LSP (Muster) Version 2.0 /

3 Einleitung Seite 1 Einleitung Die am 5. Oktober 2004 revidierte Lärmschutz-Verordnung (LSV) änderte den Vollzug für die Lärmsanierung von Strassen. Zusätzlich ist ab 1. Januar 2008 die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft, welche auch Einfluss auf die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen entlang von Gemeindestrassen hat. Vor diesem Hintergrund ist der Bund nun aktiv geworden und hat die Kantone nach dem Stand der Lärmsanierungen angefragt, um die Gemeindestrassen bis zur Sanierungsfrist 2018 in einen gesetzkonformen Zustand zu bringen. Die Kantone sollen hierbei eine koordinierende Aufgabe übernehmen. Der vorliegende Leitfaden richtet sich in erster Linie an die betroffenen Gemeinden und soll diesen als Vollzugshilfe für die Lärmsanierung der Gemeindestrassen nach LSV Art. 23 dienen. Der Leitfaden besteht aus insgesamt fünf Kapiteln. Das erste Kapitel enthält Erläuterungen zur Sanierungspflicht und Sanierungsfrist sowie Belastungsgrenzwerten, Kosten und Erleichterungen. Im zweiten Kapitel wird die Ermittlung des Verkehrslärms erläutert. Darauf folgt im dritten Kapitel eine ausführliche Auflistung möglicher Lärmschutzmassnahmen (LSM). Veranschaulicht werden die LSM am Beispiel ausgeführter Projekte. Im vierten Kapitel wird eine Kurzanleitung für die Lärmsanierung von Gemeindestrassen vorgestellt. Der Leitfaden endet mit Verweisen auf themenrelevante Literatur, einem Abkürzungsverzeichnis sowie dem Beilagenverzeichnis im fünften Kapitel. Version 2.0 /

4 Kapitel 1 - Rechtliche Grundlagen Seite 2 1 Rechtliche Grundlagen Im Jahr 1985 trat das Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft und damit die Sanierungspflicht für Anlagen, welche den Umweltvorschriften nicht genügen folgte die LSV, welche vor schädlichem und lästigem Lärm schützen soll. Dieses Kapitel erläutert die relevanten Sachverhalte des USG und der LSV für die Lärmsanierung von Gemeindestrassen. Es ist grundsätzlich das geltende Umweltrecht in der aktuellen Fassung anzuwenden. 1.1 Sanierungspflicht Bestehende ortsfeste Anlagen, zu denen auch die Gemeindestrassen zählen, sind nach LSV Art. 13 Abs. 1 sanierungsbedürftig, wenn die Strasse wesentlich zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes (IGW) beiträgt. Die Lärmimmissionen werden bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in der Mitte des offenen Fensters gemessen. Lärmempfindliche Räume sind gemäss LSV Art. 2 Abs. 6: Räume in Wohnungen, ausser Küchen ohne Wohnanteil, Sanitär- und Abstellräume; Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm. Das Amt für Raumplanung ARP des Kantons Basel-Landschaft ordnet als Vollzugsbehörde gemäss LSV Art. 13 nach Anhören der Gemeinden, den Inhabern der Anlagen, die notwendigen Sanierungen an. Für die Sanierungspflicht ist der Zeitpunkt der Projektierung massgebend. Die Massnahmen hingegen sollen langfristig wirksam sein (LSV Art. 36 Abs. 1). Der berücksichtigte Zeithorizont der Wirksamkeit beträgt üblicherweise 20 Jahre. Mit einem Referenz-Zustand (Zeitpunkt der Projektierung + 20 Jahre) wird eine längerfristige Einhaltung der Lärmschutzvorschriften erreicht. 1.2 Sanierungsfrist Die Sanierungsfrist für übrige Strassen wurde durch die Revision der LSV im Jahr 2004 bis zum 31. März 2018 gemäss LSV Art. 17. Abs. 4 Bst. b verlängert. Nach Ablauf dieser Frist bleibt die Sanierungspflicht bei Untätigkeit der Gemeinde weiter bestehen, auch wenn die Finanzierungsbeteiligung durch den Bund nicht mehr gegeben ist. Die Sanierungsfristen für die Gemeindestrassen wurden im Rahmen des NFA mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Basel-Landschaft festgelegt. Version 2.0 /

5 Kapitel 1 - Rechtliche Grundlagen Seite Belastungsgrenzwerte Zur Beurteilung von schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen auf lärmempfindliche Räume entlang von Strassen definiert der Alarmwert (AW) die Dringlichkeit einer Sanierung. Der AW liegt über dem IGW. Strassenzüge mit einer Überschreitung des AW sollten prioritär saniert werden. Zur weiteren Abschätzung der Dringlichkeit einer Sanierung ist die Anzahl zu schützender Personen relevant. In Tabelle 1 sind für jeden Belastungsgrenzwert jeweils Tag- und Nachtwerte für die vier Empfindlichkeitsstufen (ES) zu finden. Empfindlichkeitsstufe Immissionsgrenzwert Lr in db(a) Alarmwert Lr in db(a) AW-BL* ) Lr in db(a) Tag Nacht Tag Nacht Tag ES I (Erholungszone) >65 ES II (Wohnzone) >68 ES III (Misch/-Kernzone) >68 ES IV (Industriezone) >70 Tabelle 1: Belastungsgrenzwerte (für Wohnnutzungen) nach LSV Anhang 3 * ) Hinweis: Im Kanton Basel-Landschaft gilt am Tag als Ersatz für den Alarmwert nach LSV der AW-BL für Kantonsstrassen. Im Sinne einer Weiterführung der bestehenden Vollzugspraxis empfiehlt sich eine Übernahme des AW-BL auch für die Gemeindestrassen. Für lärmempfindliche Räume in Betrieben gelten nach Art. 42 LSV in der ES I bis III um 5 db(a) höhere Immissionsgrenzwerte. Empfindlichkeitsstufe Immissionsgrenzwert Lr in db(a) Alarmwert Lr in db(a) AW-BL** ) Lr in db(a) Tag Nacht Tag Nacht Tag ES I (Erholungszone) >65 ES II (Wohnzone) >70 ES III (Misch/-Kernzone) >70 ES IV (Industriezone) >75 Tabelle 2: Belastungsgrenzwerte für Betriebsräume ** ) AW-BL entspricht AW gemäss LSV Version 2.0 /

6 Kapitel 1 - Rechtliche Grundlagen Seite Kostenbeiträge Bund Nach LSV Art. 16 und USG Art. 2 trägt der Inhaber der Anlage die Kosten für die LSM. Ab dem regelt der NFA die Kostenbeteiligung neu. Der Bund vereinbart mit dem Kanton ein Sanierungsprogramm über vier Jahre. Darin werden die sanierungspflichtigen Strassen mit den vorgesehenen LSM festgehalten, deren Wirkung und Kosten, sowie die Beiträge der Finanzierung durch den Bund. Ausschlaggebend für die Höhe der Beteiligung des Bundes ist der Wirkungsindex (siehe Handbuch NFA im Umweltbereich Teil 3, Kapitel 5.1). Er setzt sich zusammen aus den Kosten, der erreichten Lärmreduktion und der Anzahl geschützter Personen. In Abhängigkeit des Wirkungsindex beträgt die Beitragshöhe im Minimum 15% und im Maximum 32%. Rückerstattungsberechtigte Kosten sind: direkt anfallenden Kosten (inkl. derer zur Ermittlung von Lärmimmissionen, wie z.b. Lärmmessungen und -berechnungen), Lärmsanierungsprojekte (LSP), die trotz Überschreitungen der Grenzwerte aufgrund von Erleichterungen keine LSM vorsehen, verkehrsberuhigende Massnahmen ab einer Wirkung von 1 db(a), lärmarme Beläge ab einer Wirkung von 1 db(a), was 20.- CHF pro m 2 entspricht, Verkehrserhebungen (siehe Leitfaden Strassenlärm der Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Strassenlärm (ASTRA), Kap ) Wurde vom Grundstückseigentümer für ein Gebäude (nach den Anforderungen von Art. 31 und 32 LSV) bereits eine Lärmschutzwand (LSW) oder ein Lärmschutzwall nach dem errichtet, werden ihm unter bestimmten Umständen nachträglich die Kosten rückerstattet. Voraussetzung dafür sind eine Überschreitung des IGW und eine positive Beurteilung unter Anwendung des Wirtschaftlichen-Tragbarkeits- Index (WT-I) nach Leitfaden Strassenlärm UV-0637 Anhang 4b vom ASTRA - BAFU (Beilage 1). Für Neubauten mit Baubewilligung nach dem erfolgt keine Rückerstattung von LSM, wenn diese Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung waren. Ebenso können bei Neubauten (Baubewilligung nach ) keine Ersatzmassnahmen (Einbau von Schallschutzfenster (SSF)) beansprucht bzw. rückvergütet werden. 1.5 Erleichterungen bei Sanierungen Die Vollzugsbehörde gewährt gemäss Art. 14 LSV Erleichterungen bei Sanierungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Können die IGW nachgewiesenermassen nicht eingehalten werden, so sind vom Anlageninhaber Erleichterungen bei der Vollzugsbehörde (Amt für Raumplanung, Abteilung Lärmschutz) zu beantragen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zum Schutz des Ortsbildes oder aus Platzmangel entlang einer Strasse keine Massnahme an der Quelle oder im Ausbreitungsweg realisiert werden kann. Im Rahmen einer Erleichterung müssen bis zur Überschreitung des AW keine Massnah- Version 2.0 /

7 Kapitel 1 - Rechtliche Grundlagen Seite 5 men und darüber nur Ersatzmassnahmen getroffen werden. Die Gemeinde erstellt also im Fall einer Erleichterung erst ab einer Überschreitung des AW Schallschutzmassnahmen. Ersatzmassnahmen sind in der Regel SSF in den betroffenen Räumen, seltener Balkonverglasungen oder andere Massnahmen (siehe Kapitel 3.4), sofern sie den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern (Art. 15 Abs. 1, 2 LSV). Falls der IGW nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten wird, ist eine Sanierung nicht notwendig. Erleichterungen werden gewährt, wenn: LSM keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen, überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen (analog LSW an Kantonsstrassen), das Gebäue voraussichtlich innerhalb von drei Jahren abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung erhalten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird (Sichtbehinderung), Massnahmen nachgewiesenermassen technisch nicht möglich sind, unverhältnismässige Betriebseinschränkungen die Folge wären, LSM zu unverhältnismässigen Kosten führen (unter Berücksichtigung des WT-I gemäss Beilage 1). Version 2.0 /

8 Kapitel 2 - Ermittlung von Verkehrslärm Seite 6 2 Ermittlung von Verkehrslärm Die Beurteilung der jahresdurchschnittlichen Lärmbelastung einer Strasse erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst wird die Lärmemission der Strasse ermittelt. Darauf folgt die Lärmimmissionsberechnung für das lärmbelastete Gebäude und anschliessend der Entscheid über die Notwendigkeit einer Sanierung. Besteht eine Sanierungspflicht, muss die Art der LSM gewählt werden, wofür das vierte Kapitel eine Übersicht mit Beispielen bietet. Die Lärmimmissionsberechnung erfolgt in der Regel durch ein Ingenieurbüro. Um die Lärmemissionen zu bestimmen, also der Lärm, der von einer Strasse ausgeht, werden Berechnung auf Basis von relevanten Verkehrsdaten vorgenommen. Die Berechnungen werden mittels punktuellen Lang- und Kurzzeitmessungen überprüft. 2.1 Eigenschaften des Verkehrslärms Damit sich der Verkehrslärm berechnen lässt, müssen einige relevante Grössen bekannt sein. Die folgende Auflistung zeigt, welche Faktoren den Verkehrslärm beeinflussen. Der Lärm, der von motorisierten Fahrzeugen ausgeht, setzt sich zusammen aus: Windgeräuschen Rollgeräuschen der Reifen Motorengeräuschen/Antriebsgeräuschen Die Schallleistung des Verkehrs hängt von folgenden Faktoren ab: Anzahl Fahrzeuge pro Zeiteinheit Anteil lauter Fahrzeuge (Lastwagen, Motorräder, etc.) Gefahrene Geschwindigkeit Zustand der einzelnen Fahrzeuge (Bereifung, Kapselung, Motorensystem) Fahrweise (Stop-And-Go, hohe Drehzahlen, etc.) Strassengeometrie (Kurven, Kreuzungsart, Steigung/Gefälle) Strassenbelag (trocken/nass, grob-/feinkörnig) Wie viel Schall beim Empfänger ankommt hängt ausserdem ab von Reflexionen, der Nähe der Bebauung zur Strasse und Hindernissen zwischen Strasse und Haus (siehe Kapitel 3.3). Einige Faktoren lassen sich leicht ermitteln, wie z.b. die Steigung, welche einen grossen Einfluss ausübt. Dann gibt es Faktoren, die beinahe unmöglich zu bestimmen sind, wie z.b. die Fahrweise der einzelnen Fahrzeuge. Deshalb werden nur folgende relevante Faktoren in die Berechnung der Lärmemission miteinbezogen: Version 2.0 /

9 Kapitel 2 - Ermittlung von Verkehrslärm Seite 7 Anzahl Fahrzeuge pro Zeiteinheit Anteil lauter Fahrzeuge Gefahrene Geschwindigkeit (=angegebene Höchstgeschwindigkeit) Strassengeometrie (Steigungen über 3%) Strassenbelagsart (Deckbelag) und für die Immissionsberechnung: Distanz Mittelpunkt Fahrbahn zu Fenster Die ersten beiden Grössen werden mittels einer Stichprobenzählung erfasst, während die letzten vier vor Ort bestimmt werden oder aus Situationsplänen hervorgehen. 2.2 Ermittlung lärmbelasteter Strassen Vor der eigentlichen Lärmberechnung konnte im Jahre 2007 anhand des folgenden Kriterienrasters eine Grobausscheidung durchgeführt werden, um abzuschätzen, von welchen Gemeindestrassen eine übermässige Lärmbelastung ausgeht. Zusammen mit den Ergebnissen einer Umfrage bei den Gemeinden und eingegangenen Lärmklagen von Anwohnern konnte der Kreis der potentiell relevanten Gemeindestrassen eingeschränkt werden. Zu berücksichtigende Gemeinden weisen eines oder mehrere der folgenden Merkmale auf Einwohnerzahl > 5000 Distanz zu Stadtgrenze Basel < 4 km Teil einer Hauptverkehrsachse z.b. Laufental, Ergolztal, Birsigtal Autobahnausfahrt Betroffene Strassen erfüllen mindestens drei der folgenden Kriterien Verbindungsfunktion zwischen zwei Gemeinden oder stark frequentierten Strassen (Durchschnittlicher täglicher Verkehrs (DTV) > 5000) Zugang zu verkehrsintensiver Nutzung (z.b. Einkaufscenter, Bahnhof) Nähe Industriegebiet (hoher Schwerverkehrsanteil) Funktion einer Sammel- oder Hauptverkehrsstrasse Steigung über 3% Tempo 50 Ausschlusskriterien sind ES IV Verkehrsberuhigte Zonen (z.b. Begegnungszone) Version 2.0 /

10 Kapitel 2 - Ermittlung von Verkehrslärm Seite Verkehrserhebung Um die ausschlaggebende jahresdurchschnittliche Lärmbelastung zu bestimmen, die von einer Strasse ausgeht, werden die relevanten Daten erhoben, um mit dem Strassenlärm-Modell Stl-86+ den Emissionswert berechnen zu können. Wichtig sind vor allen Dingen der DTV und der Anteil der lauten Fahrzeuge (η). Für die Berechnung des Emissionswertes sind ausserdem die Strassenneigung, die gefahrene Geschwindigkeit und die Belagsart nötig. Um den Beurteilungspegel Lr an den Gebäuden zu bestimmen, müssen zusätzlich die Dämpfung des Schallpegels durch die Entfernung zur Strasse und durch Hindernisse, sowie eventuelle Reflexionen mitberücksichtigt werden. Der Beurteilungspegel wird für die Beurteilung mit dem Belastungsgrenzwert verglichen. Falls der Beurteilungspegel über dem Belastungsgrenzwert liegt, sind LSM zu prüfen. Die Ergebnisse aus den Verkehrszählungen des Amt für Raumplanung einschliesslich der Ermittlung des Emissionspegels sind der Beilage 3 Sanierungsabschnitte mit Emissionsdaten zu entnehmen. Version 2.0 /

11 Kapitel 3 - Lärmschutzmassnahmen Seite 9 3 Lärmschutzmassnahmen Massnahmen, welche die Lärmerzeugung reduzieren, sind denen, welche lediglich die Lärmausbreitung verringern, vorzuziehen. Gemäss USG Art. 11 liegt die erste Priorität der Bekämpfung bei der Quelle (siehe Abbildung 1 und Kapitel 3.2), an zweiter Stelle folgen die Massnahmen im Ausbreitungsbereich (Kapitel 3.3), und zuletzt sind Ersatzmassnahmen beim Empfänger (Kapitel 3.4) im Rahmen einer Erleichterung in Betracht zu ziehen. Nebst diesen auf den Wirkungsort bezogenen Massnahmen darf die Raumplanung nicht vergessen werden, welche ebenfalls zur Lärmsanierung und auch zur Lärmprävention beitragen kann (Kapitel 3.2). Bei den Massnahmen im Ausbreitungsbereich handelt es sich in der Regel um Lärmschutzwände, bei den Ersatzmassnahmen finden SSF häufig Anwendung. Abbildung 1: Kategorisierung nach Wirkungsort der LSM Ziffer 1: Raumplanerische Massnahmen Ziffer 2: Massnahmen bei der Quelle Ziffer 3: Massnahmen im Ausbreitungsbereich Ziffer 4: Ersatzmassnahmen beim Empfänger (Quelle: Baudirektion Kanton ZH: Handbuch Strassenlärmsanierung, Seite 2) Grosse Bedeutung kommt der sinnvollen Kombination von Massnahmen zu, denn gewisse Massnahmen entfalten ihre volle Wirksamkeit erst in der Kombination mit einer anderen (z.b. Geschwindigkeitsreduktion mit flankierenden baulichen Massnahmen im Strassenraum). Die Sanierungspflicht wird anhand der aktuellen Verkehrsmenge bestimmt, während die Dimensionierung der Massnahmen nicht anhand des heutigen, sondern des zukünftigen Zustands der Verkehrsmenge erfolgt. Dafür wird ein Referenz-Szenario verwendet, welches die Verkehrsentwicklung über einen grösseren Zeitraum (20 Jahre) berücksichtigt und damit die Wirksamkeit der Massnahme über diesen Zeitraum sicher stellt. Dem Referenz-Szenario wird ein genereller Zuschlag von + 1 db(a) auf die Emissionswerte des heutigen Zustandes zugrunde gelegt. Version 2.0 /

12 Kapitel 3 - Lärmschutzmassnahmen Seite Übersicht Massnahmen Oberste Priorität haben LSM an der Quelle. Können obige Massnahmen nicht ausgeführt werden oder wird damit nur eine ungenügende Lärmminderung erreicht, so sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich in Betracht zu ziehen. Sind keine der vorigen Prioritäten aus finanziellen oder betrieblichen Gründen möglich, müssen Erleichterungen getroffen werden. Erleichterungen bei Sanierungen werden gewährt, wenn unverhältnismässige Betriebseinschränkungen verursacht würden, Kosten von über CHF pro Person und db(a) oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Werden Erleichterungen gewährt und der AW überschritten, dann sind Schallschutzmassnahmen zu treffen. Der Kanton BL hat bei der Sanierung seiner Strassen den AW auf 68 db(a) festgelegt um Ungenauigkeiten der Lärmberechnungen abzufangen. Es wird empfohlen bei den Gemeindestrassen dieses Vorgehen zu Gunsten der Lärmbetroffenen zu übernehmen. In Beilage 4 Lärmschutzmassnahmen im Überblick ist eine Auswahl an möglichen Massnahmen aufgelistet. 3.2 Massnahmen an der Quelle Durch die folgenden Massnahmen wird der Lärm bei seiner Erzeugung reduziert. Als Folge davon profitieren nicht nur die Anwohner, welche unmittelbar entlang sanierungspflichtigen Strassen leben, sondern auch jene, welche weiter entfernt wohnen. Von den in Kapitel 2.1 angesprochenen Faktoren eignen sich für die Bekämpfung von Lärm die Wahl eines lärmarmen Fahrbahnbelags, Geschwindigkeitsreduktion, die Anzahl lauter Fahrzeuge reduzieren, die Reduktion der Verkehrsmenge und die Beeinflussung der Strassengeometrie. Bauliche Massnahmen Als bauliche Massnahmen an der Quelle gelten Tunnels, Galerien oder die Tieferlegung (siehe Abbildung 2) von Strassen. Dies sind allesamt äusserst aufwändige Arbeiten, die sich nur bei extrem belasteten oder in der Planung befindlichen Strassen lohnen. In bereits bestehenden Siedlungen lässt sich ein solcher Eingriff in der Regel nicht durchführen. Die Lärmbelastung kann stark gesenkt werden, solange möglichen Reflexionen, wie sie an Tunneleingängen vorkommen, entgegengearbeitet wird. Version 2.0 / Abbildung 2: Beispiel Tieferlegung (Lausen Ringstrasse)

13 Kapitel 3 - Lärmschutzmassnahmen Seite 11 Lärmarme Beläge Da der grösste Teil des Lärms durch Rollgeräusche verursacht wird, stellen lärmarme Fahrbahnbeläge eine Massnahme an der Quelle dar. Schwere Fahrzeuge und breite Reifen verstärken das Reifen- Fahrbahn-Geräusch zusätzlich. Muss der Belag innerhalb der Sanierungsfrist einer Strasse erneuert werden, kann mit dem Einbau eines lärmarmen Belags je nach erforderlicher Pegelreduktion auf andere bauliche Massnahmen verzichtet und damit Kosten eingespart werden. Als zweckmässig wird zurzeit der Belagstyp MR8 verbaut, dessen Langzeitwirkung unter idealer Zusammensetzung ca. -1 db(a) beträgt. Der Belagstyp Nanosoft lässt längerfristig eine Lärmreduktion von ca. -4 db(a) erwarten. Er befindet sich derzeit noch in der Testphase. Beispiel Flüsterbelag: Binningen, Oberwilerstrasse Verkehrslenkende Massnahmen Um aus Wohngebieten den Schwerverkehr fernzuhalten, kann dieser umgeleitet werden, sofern die Ausweichroute durch keine empfindlichen Gebiete führt. Durch eine Kanalisierung können die Mittel für bauliche Massnahmen gebündelt werden. Mit einer Einbahnsignalisation oder nur-für-zubringer- Signalisation lässt sich das Verkehrsaufkommen deutlich senken. Mit der Einschränkung des Parkplatzangebots für Auswärtige kann in Wohnquartieren Suchverkehr vermieden werden. Allerdings sollte darauf geachtet werden, Parkraum in der Nähe verkehrsintensiver Nutzung bereit zu stellen. Ist das hohe Verkehrsaufkommen einer Strasse auf die Funktion als Abkürzung zurückzuführen, kann durch eine Sperrung der Durchfahrt mit einer Verminderung der Verkehrsmenge gerechnet werden. Dies bedeutet aber ein grosser Eingriff in das Strassennetz und muss zuvor umfassend geprüft werden. Abbildung 3: Beispiel Sperrung der Durchfahrt (Allschwil Gartenstrasse) Betriebliche Massnahmen Die Förderung des öffentlichen Verkehrs kann ebenfalls durch die Einschränkung von Gratisparkplätzen erfolgen oder auch durch andere Anreize. Allerdings muss die Verkehrsmenge beträchtlich gesenkt werden, um merkliche lärmmindernde Auswirkungen als Massnahme zu berücksichtigen. Mit der Beschränkung der Betriebszeiten, insbesondere einem Nachtfahrverbot, können Wohngebiete entlastet werden. Hier muss ebenfalls eine geeignete Ausweichroute zur Verfügung stehen, um das Lärmproblem nicht zu verlagern. Die Optimierung des Verkehrsflusses durch aufeinander abgestimmte Lichtsignale senkt ebenfalls die Lärmemission an der Quelle, da das Bremsen und das besonders laute Anfahren reduziert Version 2.0 /

14 Kapitel 3 - Lärmschutzmassnahmen Seite 12 werden. Als positiver Nebeneffekt werden auch die Schadstoffemissionen gesenkt. Eine mögliche Massnahme stellt auch der Ausschluss des Durchgangsverkehrs dar ("nur Anwohnerverkehr gestattet"). Beispiel Beschränkung der Betriebszeiten: Basel Dornacherstrasse Verkehrsberuhigende Massnahmen Der Verkehrsfluss kann ebenfalls mit Kreiseln anstelle von Kreuzungen optimiert werden oder mit Massnahmen zur Geschwindigkeitsreduktion, wie Mittelinseln, Rückbau von Kreuzungen oder Strassen, sowie allgemeiner Temporeduktion. Geschickt eingesetzt, kann durch diese Massnahmen der Stop-And-Go Verkehr vermieden und ein regelmässiger Verkehrsfluss gefördert werden. Eine Temporeduktion von 60km/h auf 50km/h senkt den Lärmpegel um etwa 1 db(a). 3.3 Massnahmen im Ausbreitungsbereich Hier wird die Ausbreitung des Schalls mittels Bauten zwischen Quelle und Gebäude vermindert. Die abschirmende Wirkung hängt dabei hauptsächlich von der Höhe der LSM und des Immissionsortes, sowie der Distanz der LSM zum Emissions- und zum Immissionsort ab. Zu berücksichtigen sind die Mindestabstände von einer LSW zur Strassenparzelle von 1m und von einer LSW zur Hauswand von 4m. Je näher die LSM bei der Strasse liegt, desto höher ist die Lärmschutzwirkung. Zu den üblichen Bauten gehören LSW, Terraingestaltung (Wälle, Aufschüttungen), ferner Annexbauten, Neubauten mit integriertem Lärmschutz und bepflanzbare Konstruktionen. Die LSM muss abhängig vom Bebauungstyp geplant werden. Ausserdem ist darauf zu achten, dass auf der gegenüberliegenden Strassenseite keine Schallreflexionen zu neuen Problemen führen können. Erreicht wird dies mit schallabsorbierenden Materialien, die keine nennenswerten Reflexionen entstehen lassen. Terraingestaltung Dazu gehören Aufschüttungen und Wälle. Durch den hohen Platzbedarf eignen sie sich nur für weniger dicht bebaute Quartiere mit offener Siedlungsstruktur. Vorteile gegenüber einer LSW sind die geringere Störwirkung des Landschaftsbildes, Möglichkeit der Begrünung, vernachlässigbare Reflexionen zur gegenüberliegenden Seite und geringere Beeinflussung des Strassenraums (Schatten, Tunnelwirkung). Wegen des grösseren Abstandes zur Strasse ist eine grössere Höhe notwendig, was die Trennwirkung verstärken kann. Einen Kompromiss zwischen LSW und Wall stellen Wälle mit aufgesetzter LSW dar, sowie Aufschüttungen entlang einer Wand. Der benötigte Platz ist im Vergleich zu einem reinen Wall geringer (siehe Abbildung 4). Version 2.0 /

15 Kapitel 3 - Lärmschutzmassnahmen Seite 13 Abbildung 4: Aufschüttung entlang einer Wand (Reinach Sundgauerstrasse) Daneben gibt es noch Steinkörbe und Steilwälle, beides "Mischungen" von LSW und Wällen. Steinkörbe (siehe Abbildung 5) sind in verschiedenen Abmessungen erhältlich und lassen sich besser dem Terrain anpassen oder als eigenständiges Element verwenden. Als weitere Alternative gilt der Steilwall. Durch eine Stützkonstruktion kann die Böschungsneigung erhöht werden, wodurch der Platzbedarf weiter sinkt. Abbildung 5: Steinkörbe (Oberwil, Therwilerstrasse) Lärmschutzwand LSW dämpfen den Schall vergleichbar wie Wälle. Sie benötigen deutlich weniger Platz, aber bei ungünstiger Aufstellung kann ein Kanalisierungseffekt im Strassenraum oder eine Beschattung der Wohnräume entstehen. Generell wird zwischen absorbierenden LSW, Steinkorb-LSW (auch Gabionen genannt) und Glaswänden unterschieden. Letztere beugen mit durchsichtigen Materialien Sichtbehinderungen vor. Allerdings reflektieren sie Schall und Licht, worauf bei der Platzierung geachtet werden muss. Mit der Bepflanzung von LSW können die Erscheinung verbessert und Sprayereien vermieden werden. Abbildung 6 zeigt eine LSW mit Sichtfenstern und Bepflanzung. Version 2.0 /

16 Kapitel 3 - Lärmschutzmassnahmen Seite 14 Abbildung 6: LSW mit Sichtfenstern und Bepflanzung (Bottmingen Fiechthagstrasse) Der Kanton Basel-Landschaft entscheidet über die Errichtung von LSW an Kantonsstrassen anhand des WT-I nach UV-0637 (Beilage 1). Eine LSW wird nicht errichtet, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft Das Objekt befindet sich in einer Kernzone oder Ortsbildschutzzone. Der Mindestabstand zur Hauswand von 4m bzw. zur Strassenparzelle von 1m kann nicht eingehalten werden. Die Erschliessung der Parzelle wird verunmöglicht. Die Sichtweite bei Strasseneinmündungen oder Ein-/Ausfahrten wird zu gering. Kein lärmempfindlicher Raum wird geschützt. Die Kosten der LSW sind unverhältnismässig (vgl. Kapitel 1.5) Annexbauten Besteht auf der Gebäudeseite genügend Platz zur Verfügung, kann als Massnahme ein Bau errichtet werden, der nebst als Lärmschutz auch als Velounterstand, Gartenhäuschen, Autoabstellplatz o.ä. genutzt werden kann. Abbildung 7 zeigt einen Autounterstand, der die Lärmbelastung von Wohnhäusern hinter einer stark befahrenen Strasse senkt. Dabei müssen Grenz- und Gebäudeabstände sowie das Strassenbild berücksichtigt werden. Abbildung 7: LSM als Autounterstand (Reinach Sundgauerstrasse) Version 2.0 /

17 Kapitel 3 - Lärmschutzmassnahmen Seite 15 Neubauten mit integriertem Lärmschutz Wird bei Neubauten der Aspekt Lärm berücksichtigt, beispielsweise durch die Platzierung lärmempfindlicher Nutzung auf der abgewandten Seite, profitieren die Neuwohnungen und auch dahinter liegende Gebäude. Auch der Einsatz von schallabweisenden Fassadenelementen ist zu berücksichtigen. 3.4 Ersatzmassnahmen Ist die Realisierung von LSM finanziell, technisch oder betrieblich unverhältnismässig, so kann die Gemeinde als Anlageninhaber von der Sanierungspflicht bis zu einem gewissen Grad erleichtert werden (siehe Kapitel 1.5). Im Falle einer Erleichterung von der Sanierungspflicht bei Strassen werden bis zum AW keine Massnahmen und darüber nur Ersatzmassnahmen, so genannte Schallschutzmassnahmen, getroffen. In der Regel werden dabei SSF oder ausnahmsweise Balkonverglasungen eingebaut. Der Kanton BL gewährt im Rahmen der Sanierung seiner Strassen bei einer Lärmbelastung von > 68 db(a) Schallschutzmassnahmen am Gebäude (Einbau von SSF inkl. Sanierung der zugehörigen Rollladenkästen). Schallschutzfenster Sie reduzieren die Immissionen nur bei geschlossenen Fenstern. Auf eine ausreichende Dämmung des Rollladenkastens ist besonders zu achten (siehe Beilage 5 Informationsblatt Schallschutzfenster- Einbau. Bei den SSF als Schallschutzmassnahme wird ein fixer Bundesbeitrag pro Fenster von CHF geleistet, was in etwa einem Fünftel der tatsächlichen Kosten entspricht. Balkonverglasungen Eine Schutzwirkung kann auch durch Wintergärten und verglaste Balkone erreicht werden. Hier besteht das Problem der Frischluftzufuhr. Positiv zu bewerten ist die zusätzliche Isolation, wodurch der Balkon auch im Winter benutzbar wird. Fallen durch die Verglasung des Balkons Mehrkosten im Vergleich zu Schallschutzfenstern/-balkontüren an, so muss der Eigentümer dafür aufkommen. Der Kanton erstattet nur Kosten in der Höhe einer Sanierung von Balkontüren/-fenstern zurück. Abbildung 8: Balkonverglasung (Muttenz Margelackerstrasse) Version 2.0 /

18 Kapitel 3 - Lärmschutzmassnahmen Seite 16 Absorbierende Verkleidungen Treten störende Reflexionen auf, können schallabsorbierende Verkleidungen an Balkonen und Fassaden Abhilfe schaffen. Dabei ist auf die Integration in das Strassen- und Ortsbild zu achten. Version 2.0 /

19 Kapitel 4 - Ablauf Sanierung Seite 17 4 Ablauf Sanierung In Tabelle 4 ist eine Kurzanleitung zur Lärmsanierung von Gemeindestrassen dargestellt. Jeder Zwischenschritt hat eine Zuständigkeit, damit die Verantwortung sinnvoll verteilt wird. Daneben gibt es noch bei einigen Punkten Verweise zu Kapiteln mit detaillierteren Ausführungen zum jeweiligen Thema. Schritt 1: Abklärung Sanierungspflicht Kapitel Verantwortlichkeit Erhebung Grundlagendaten: Festlegung der Verkehrszahlen und Emissionswerte Angaben über Geschwindigkeit und Steigung; Verkehrsprognose für den heutigen Zustand und den Referenz-Zustand (heutiger Zustand +20 Jahre entspricht i.d.r. +1 db) Überschlägige Distanzberechnung zur Festlegung des Untersuchungsperimeters (bis wo ist AW/IGW überschritten?) Schritt 2: Erstellung LSP inkl. Genehmigung 2 / 3 Kanton (ARP) / Gemeinde Ingenieurbüro 1) Messtechnische Erfassung (Immissionsmessungen) Ingenieurbüro 1) Berechnungsmodell unter Berücksichtigung der Ausbreitungssituation und Schallreflexionen erstellen Ingenieurbüro 1) Bestimmung der Objekte mit AW/IGW-Überschreitungen Ingenieurbüro 1) Massnahmenprüfung (Quelle, Ausbreitungsweg, SSF-Kostenabschätzung, Begründung für Erleichterungen gem. Art 14 LSV, wo keine Massnahmen möglich sind) Einreichung LSP (Entwurf) an Vollzugsbehörde (Amt für Raumplanung) Prüfung des LSP (Entwurf) durch Vollzugsbehörde (ARP), evtl. Anordnung weiterer Massnahmen Genehmigung des definitiven LSP durch Vollzugsbehörde 1.5 / 3 Ingenieurbüro 1) Gemeinde Kanton (ARP) Kanton (ARP) Schritt 3: Realisierung der Massnahmen Akustisches Projekt für Ersatzmassnahmen (SSF) Begehung und Festlegung der anspruchsberechtigten Fenster Realisierung/Einbau der SSF (Auftraggeber + Bauherr = Eigentümer) Ingenieurbüro 1) Eigentümer + Fensterbauunternehmer 2) Endabnahme der eingebauten SSF Ingenieurbüro 3) Planung von LSM (LSW, Wälle, ) Ingenieurbüro 1) Erstellung der LSM Planung und Durchführung von Belagssanierungen Ingenieurbüro 1) + Unternehmer 1) Gemeinde Auszahlung der Beiträge 1.4 Kanton (Tiefbauamt) Periodische Überprüfung der Wirksamkeit der LSM Kanton (ARP) Tabelle 4: Schritt für Schritt-Anleitung 1) Im Auftrag der Gemeinde 2) Im Auftrag der Eigentümer 3) Im Auftrag des Kantons Version 2.0 /

20 Kapitel 4 - Ablauf Sanierung Seite 18 Zur Orientierung sind in den Beilagen ein Ablaufschema für die Sanierung der Gemeindestrasse (vgl. Beilage 6) sowie ein Terminplan für eine Lärmsanierung der Gemeindestrassen einschliesslich Planung und Umsetzung der Sanierungsmassnahmen (vgl. Beilage 7) dargestellt. Die Beilage 8 zeigt ein Inhaltsverzeichnis eines LSP (Muster). Version 2.0 /

21 Kapitel 5 - Verzeichnisse Seite 19 5 Verzeichnisse 5.1 Relevante Literatur Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Stand am 1. August Lärmschutz-Verordnung (LSV) Stand am 1. August Leitfaden Strassenlärm (BAFU / ASTRA) Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember Kanton ZH Internetadressen Stand November 2011 Version 2.0 /

22 Kapitel 5 - Verzeichnisse Seite Abkürzungsverzeichnis ARP : Amt für Raumplanung AW : Alarmwert BAFU : Bundesamt für Umwelt DTV : Durchschnittlicher täglicher Verkehr ES : Empfindlichkeitsstufe IGW : Immissionsgrenzwert LSM : Lärmschutzmassnahme LSP : Lärmsanierungsprojekt LSV : Lärmschutz-Verordnung LSW : Lärmschutzwand NFA: : Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen SSF : Schallschutzfenster USG : Umweltschutzgesetz WT-I : Wirtschaftliche-Tragbarkeits-Index Version 2.0 /

23 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Strassen ASTRA Bundesamt für Umwelt BAFU Leitfaden Strassenlärm - Vollzugshilfe für die Sanierung Stand: Dezember 2006 Anhang 4b Version: > Kostengrundlagen für die Anwendung von SRU-301 und UV-0609 bei Lärmsanierungsprojekten UV-0637-Anhang_4b_2006_d Seite 1/4 Version:

24 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Strassen ASTRA Bundesamt für Umwelt BAFU Leitfaden Strassenlärm Anhang 4b Stand: Dezember 2006 Kostengrundlagen und Kennzahlen für WT-Berechnungen nach UV Mietpreise Der mittlere Jahresmietpreis pro m 2 [Fr./m 2 *a] liegt in der Schweiz im Jahr 2007 bei: 150 Fr./m 2 pro Jahr Jahresmietpreis Kostengrundlagen für Lärmschutzmassnahmen Bei den Kostenangaben für Lärmschutzbauten handelt es sich um Richtwerte, die in der Vorprojektphase für eine Kostenschätzung eingesetzt werden sollen, wenn noch keine genaueren Kostenangaben (z.b. Kostenvoranschlag) vorliegen. Diese Werte basieren auf aktuellen Ausführungsprojekten an Nationalstrassen und liegen eher auf der sicheren Seite. Bei Grundsatz- und Variantenentscheiden ist in jedem Fall eine Sensitivitätsbetrachtung angezeigt. Die Verantwortung für die Kostenermittlung liegt beim projektierenden Ingenieur. Massnahme Richtwerte, Sensitivität Investitionskosten* Kapitalzins Lebensdauer Betrieb und Unterhalt Lärmschutzwand mit Streifenfundamenten 900 Fr/m 2 3% 30 Jahre 1.0% Lärmschutzwand mit Pfahlfundamenten 1'700 Fr/m 2 3% 30 Jahre 1.0% Lärmschutzdamm 1'000 Fr/m 2 3% 30 Jahre 1.0% Überdeckung 5'000 Fr/m 2 3% 50 Jahre 1.0% Belagstyp Belagskosten Kapitalzins Lebensdauer Betrieb und Unterhalt Drainbelag (PA) 36 Fr/m 2 3% 10 Jahre 1.7% Rauhasphalt AC MR8 "Typ ASTRA" 34 Fr/m 2 3% 15 Jahre 1.2% lärmarme Beläge ( Wirkung 1 dba) 36 Fr/m 2 3% 15 Jahre 1.2% Referenzbelag 30 Fr/m 2 3% 15 Jahre 1.0% Tabelle 1: Kostengrundlagen für Lärmschutzbauten und lärmarme Beläge * Die angegebenen Preise beziehen sich bei Lärmschutzwänden und -dämmen auf die vertikale Abwicklung resp. Ansichtsfläche und bei Überdeckungen auf die horizontale Grundfläche. Lärmschutzwände mit Streifenfundamenten können nur bei ebenem Terrain realisiert werden. Bei Böschungen sind Pfahlfundamente notwendig. Bezugsflächen UV-0637-Anhang_4b_2006_d Seite 2/4 Version:

25 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Strassen ASTRA Bundesamt für Umwelt BAFU 3. Hinweise zur Umrechnung in Jahreskosten Die Ermittlung der Jahreskosten von Lärmschutzmassnahmen erfolgt mit der Annuitätenmethode, bei welcher der Kapitalwert einer Investition unter Berücksichtung der Kapitalverzinsung auf die Lebensdauer verteilt wird: Annuitätenformel Jahreskosten Legende: Investitionskosten i = + Anteil Investitionskosten für Unterhalt n 100 i Investitionskosten [Fr.] i = Kapitalverzinsung [%] n = Lebensdauer [Jahre] Anteil Investitionskosten für Unterhalt [%] 3.1 Beispiel zur Mehrkostenberechnung bei lärmarmen Belägen Für die WT-Berechnungen werden die Mehrkosten eines lärmarmen Belags (z.b. MR8-Belags Typ ASTRA bzw. eines PA-Belags) gegenüber einem normalen Schwarzbelag berücksichtigt. Die Annahmen zur Lebensdauer beziehen sich auf die akustische Wirksamkeit. Die entsprechenden Kosten werden dabei wie folgt berechnet: Grundlagen Massnahme Investiti- Lebens- Anteil Investitionskosten für Unter- Kapitalonskosten dauer halt pro Jahr verzinsung Schwarzbelag 30 Fr/m % 3% Drainbelag (PA) 36 Fr/m % (Monitoring, zus. Winterdienst) 3% AC MR8 Typ ASTRA 34 Fr/m % (Monitoring) 3% Tabelle 2: Annahmen für die Berechnung der Belagskosten Daraus ergeben sich folgende Jahreskosten pro m 2 Belagsfläche: Massnahme Abschreibung Investitionskosten Unterhaltskosten Total Jahreskosten (Investitionskosten/Lebensdauer) (gerundet) Schwarzbelag 2.51 Fr/m 2 /Jahr 0.30 Fr/m 2 /Jahr 2.81 Fr/m 2 /Jahr Drainbelag (PA) 4.22 Fr/m 2 /Jahr 0.61 Fr/m 2 /Jahr 4.83 Fr/m 2 /Jahr AC MR8 Typ ASTRA 2.85 Fr/m 2 /Jahr 0.41 Fr/m 2 /Jahr 3.26 Fr/m 2 /Jahr Jahreskosten pro m 2 Belag Tabelle 3: Jahreskosten pro m2 Belagsfläche (gerundet) Pro km Autobahn (Breite 25m) ergeben sich somit folgende Jahreskosten: Massnahme Abschreibung Investitionskosten Unterhaltskosten Total Jahreskosten (Investitionskosten/Lebensdauer) Schwarzbelag 62'825 Fr/km/Jahr Fr/km/Jahr 70'325 Fr/km/Jahr Drainbelag (PA) 105'558 Fr/km/Jahr Fr/km/Jahr 120'808 Fr/km/Jahr AC MR8 Typ ASTRA 71'152 Fr/km/Jahr Fr/km/Jahr 81'402 Fr/km/Jahr Jahreskosten pro km Tabelle 4: Jahreskosten pro km Autobahn UV-0637-Anhang_4b_2006_d Seite 3/4 Version:

26 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Strassen ASTRA Bundesamt für Umwelt BAFU Die Mehrkosten werden wie folgt ermittelt: Mehrkosten lärmarmer Belag = Jahreskost en lärmarmer Belag Jahreskost en Schwarzbel ag Mehrkosten für lärmarme Beläge Die Mehrkosten pro m 2 betragen: Drainbelag: 2.02 Fr/m 2 ( )* MR8-Typ ASTRA 0.44 Fr/m 2 ( )* Die Mehrkosten pro Autobahnkilometer (Breite 25m) betragen: Drainbelag: 50'500 Fr/km/Jahr (120'808-70'325)* MR8-Typ ASTRA: 11'000 Fr/km/Jahr (81'402-70'325)* *Bemerkung: - Die Mehrkosten pro m 2 wurden auf Rappen gerundet. - Die Mehrkosten pro Autobahnkilometer wurden auf 500 Fr. genau gerundet. Die genaue Differenz der Belagsmehrkosten ist jeweils in den Klammern angegeben. 3.2 Beispiel zur Jahreskostenberechnung bei Lärmschutzwänden Die Kosten werden wie folgt berechnet: Grundlagen Massnahme Investitions- Lebens- Anteil Investitionskosten Kapitalverkosten dauer für Unterhalt pro Jahr zinsung Lärmschutzwand mit 900 Fr/m % 3% Streifenfundamenten Lärmschutzwände mit 1'700 Fr/m % 3% Pfahlfundamenten Tabelle 5: Annahmen für die Berechnung die Kosten von Lärmschutzwänden Daraus ergeben sich folgende Jahreskosten pro m 2 Lärmschutzwand: Massnahme Abschreibung Investitionskosten Unterhaltskosten Total Jahreskos- (Investitionskosten/Lebensdauer) ten Lärmschutzwand mit Fr/m 2 /Jahr 9.00 Fr/m 2 /Jahr Fr/m 2 /Jahr Streifenfundamenten Lärmschutzwände mit Fr/m 2 /Jahr 17 Fr/m 2 /Jahr Fr/m 2 /Jahr Pfahlfundamenten Jahreskosten pro m 2 Lärm- schutzwand Tabelle 6: Jahreskosten pro m 2 Lärmschutzwand UV-0637-Anhang_4b_2006_d Seite 4/4 Version:

27 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Strassen ASTRA Bundesamt für Umwelt BAFU Leitfaden Strassenlärm - Vollzugshilfe für die Sanierung Stand: Dezember 2006 Anhang 4c Version: > Benutzer-Handbuch für WT-Excel-Tool UV-0637 Berechnungsmodul zur Ermittlung der wirtschaflichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen nach Schriftrenreihe Umwelt Nr. 310 und UV-0609 unter Berücksichtigung der Grundsätze nach UV-0637 Anhang 4a und 4b. UV-0637-Anhang_4c_2006_d Version:

28 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Lärmbekämpfung 18. Dezember 2007 BAFU, Abt. Lärmbekämpfung, 3003 Bern Berechnungsmodul zur UV Anhang 4: Ermittlung der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen nach UV-0637 Benutzerhandbuch

29 Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche Vollzugshilfen (oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug». Impressum Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Autor Grolimund & Partner AG, Bern: Toni Ziegler, Andreas Schluep T/F: /01 Begleitung BAFU Gregor Schguanin, Abt. Lärmbekämpfung (BAFU) Downloads -> Lärm (eine gedruckte Fassung des vorliegenden Dokumentes ist nicht erhältlich) BAFU 2007

30 Inhalt Seite 1. Aufbau und Anwendung des Handbuchs 4 2. Grundsätze zur Anwendung des Berechnungsmoduls 6 3. Eingabe der Lärmbelastungen Allgemeine Angaben zum Projekt Eingabe der Lärmbelastung pro Berechnungspunkt 7 4. Eingabe der Kosten Detailberechnung WTI (Index der wirtschaftlichen Tragbarkeit) Detailberechnung WIstr (Wirkungs-Index-Strasse) Resultate und Bericht 14 Beilagen 1 Beilageblatt zum Berechnungsmodul mit Standarddaten 2 Grundlagen 3 Berechnungsbeispiel 4 Abkürzungen

31 1. Aufbau und Anwendung des Handbuchs Mit dem hier beschriebenen Exceltool (UV-0637 Anhang 4) kann die wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen nach der Methode Schriftenreihe Umwelt Nr. 301 (BAFU) respektive UV-0609 bei Lärmsanierungsprojekten (LSP) unter Anwendung der Grundsätze nach Anhang 4a des Leitfadens Strassenlärm (UV-0637) ermittelt und beurteilt werden. Die Kostengrundlagen sind in einem separaten Dokument im Anhang 4b des Leitfadens publiziert. Da bei der Ausarbeitung der Lärmsanierungsprojekte die Lärmbelastungen mit geeigneten Berechnungsprogrammen mindestens gebäudescharf ermittelt werden, soll die Methode nach SRU-301 basierend auf diesen präziseren Grundlagen angewendet werden. Die wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen kann mit diesem Berechnungsmodul auf Basis Immissionstabellen einzelner Objekte oder Geschosse und der präzisen Massnahmenwirkung ermittelt werden. Das neue Berechnungsmodul ist entsprechend den folgenden Arbeitschritten in verschiedene Arbeitsblätter eingeteilt: - Lärmbelastungen : Eingabe der Lärmbelastungen ohne und mit den geplanten Massnahmen für einzelne Gebäude oder Geschosse - Kosten : Eingabe der lärmbezogenen Kosten für die geplanten Lärmschutzmassnahmen und automatische Umrechnung in Jahreskosten - Bericht : Zusammenfassung der Ergebnisse zur Massnahmenwirkung und zur Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit (WT) - Details WTI : Detailtabelle für die Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit (Effektivität, Effizienz) - Details WI : Detailtabelle für die Berechnung des Wirkungs-Index- Strasse (WIstr) für die Umfrage zum Stand der Lärmsanierung bei Strassen nach LSV Art. 20 (optional). Nachfolgend werden die Grundlagen sowie deren Anwendung beschrieben: Kapitel 3-7: Dateneingabe und Benutzerhinweise Beilage 1: Beilageblatt zum Berechnungsmodul mit Standartdaten Beilage 2 : Grundlagen (Formeln und Tabellen) Beilage 3 : Berechnungsbeispiel Beilage 4: Abkürzungsverzeichnis - 4 -

32 Folgende allgemeine Regeln sind bei der Dateneingabe zu beachten: - Daten dürfen nur in den dafür vorgesehenen gelben Zellen eingegeben werden. Werden geschützte Zellen verändert, die eine Formel enthalten, sind falsche Resultate möglich. - Grundsätzlich ist der Projektperimeter so zu wählen, dass bei bestehenden Anlagen alle Objekte enthalten sind, die in einer untersuchten Variante den Immissionsgrenzwert (IGW) - 5 dba, resp. bei Neuanlagen den Planungswert (PW) - 5 dba überschreiten. - Jedes betroffene Gebäude muss mindestens einen Berechnungspunkt (BP) aufweisen. Es können jedoch beliebig viele BP pro Gebäude eingegeben werden (z.b. pro Geschoss). Pro BP wird im Berechnungsmodul jeweils eine Zeile eingegeben. Werden mehr Zeilen benötigt als vorhanden sind, können zusätzliche Zeilen eingefügt werden. Mit den beiden Befehlsschaltflächen "neue Zeile einfügen" und "letzte Zeile löschen" kann die Anzahl Zeilen in der Tabelle im Arbeitsblatt "Lärmbelastungen" angepasst werden. Die Tabellen im Bericht und in den Detailtabellen werden automatisch ergänzt. Im nachfolgenden Kapitel wird erläutert, wie und wo die Eingaben vorzunehmen sind. Die Bedeutung der Rechenschritte wird erläutert, die Grundlagen dazu sind in der Beilage 2 enthalten. Die Randspalte gibt Hinweise zum Berechnungsblatt und zur betreffenden Zelle, Zeile oder Spalte in der Tabelle

33 2. Grundsätze zur Anwendung des Berechnungsmoduls Die wesentliche generellen Grundsätze zur Anwendung der der Methode sind im Anhang 4a des Leitfadens Strassenlärm beschrieben und dokumentiert. Im Gemäss Leitfaden Strassenlärm (UV-0637) sind die Kennzahlen zur wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit für sämtliche Lärmschutzmassnahmen mit Kosten ab Fr. 500'000.- zu ermitteln. Für kleinere Projekte reicht für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Kostenwirksamkeit die Ermittlung der Maximalkostenbetrachtung über den Kosten-Nutzen-Faktor KNF (Fr. 5'000.- pro dba Massnahmenwirkung und Einwohner). Der Einsatz der nachstehend beschriebenen Methode ist in diesen Fällen nicht zwingend erforderlich. Die wesentliche Kennzahlen und Kostengrundlagen sind im Anhang 4b des Leitfadens Strassenlärm beschrieben und dokumentiert. Wird ein Projekt mit der hier beschriebenen Instrument untersucht, muss zu erst festgelegt werden, ob es sich beim Projekt um eine bestehende Anlage oder um eine Neuanlage handelt. Grundsätze in UV Anhang 4a Beurteilung von Projekten Fr. 500'000.- Kostengrundlagen in UV-0637 Anhang 4b Bestehende Anlage / Neuanlage Bei bestehenden Anlagen steht folgendes Berechnungsmodul zu Verfügung: WT UV-0637 bestehende Anlagen.xlt Bei Neuanlagen ist das nachfolgende Berechnungsmodul zu verwenden: WT UV-0637 neue Anlagen.xlt Bei der Dateneingabe im Berechnungsmodul wird folgendes Vorgehen empfohlen: Schritt Arbeitblatt im Kapitel im Berechnungsmodul Handbuch Vorgehen bei der Dateneingabe im Berechnungsmodul A Eingabe der Lärmbelastungen Lärmbelastungen 3 B Eingabe der Kosten Kosten 4 C Detailberechnung Index der wirtschaftlichen Tragbarkeit (WTI) Details WTI 5 D Detailberechnung Wirkungs- Index-Strasse (WIstr) Details WI 6 E Ausgabe der Resultate und Bericht Bericht 7 Tabelle 1: Vorgehen bei der Dateieingabe im Berechnungsmodul In den Schritten A und B erfolgt die eigentliche Dateneingabe. Die Schritte C und D dienen dem Benutzer lediglich zur Kontrolle und zum Verständnis der Rechenschritte. Die Berechnung der einzelnen Zwischenresultate übernimmt das Berechnungsmodul. Im Schritt E werden die Resultate der Untersuchung zusammengefasst und in Form eines Kurzberichtes ausgegeben

34 3. Eingabe der Lärmbelastungen Im Arbeitsblatt "Lärmbelastungen" werden die allgemeinen Angaben zum Projekt und die Lärmbelastungen der einzelnen Objekte ohne und mit den geplanten Massnahmen eingetragen. Arbeitsblatt "Lärmbelastungen" 3.1 Allgemeine Angaben zum Projekt Jedem Projekt kann hier eine Projektbezeichnung, eine Angabe über Ort oder Lage und eine Beschreibung der geplanten Massnahmen zugeordnet werden. Im Feld Bemerkungen können zusätzliche Angaben über das untersuchte Projekt eingetragen werden. Sind für ein bestimmtes Gebiet mehrere Massnahmen in verschiedenen Kombinationen möglich, ist eine exakte Bezeichnung der einzelnen Varianten zu empfehlen. Allg. Angaben zum Projekt 3.2 Eingabe der Lärmbelastung pro Berechnungspunkt Die Berechnungen im Rahmen eines Lärmsanierungsprojekts (LSP) erfolgt in der Regel gebäudescharf und bei Lärmschutzmassnahmen im Ausbreitungsbereich sogar für die einzelnen Fassaden und Geschosse. Die Zuordnung der Geschossflächen zu den Lärmbelastungen ist damit präzis möglich. Im vorliegenden Berechnungsmodul werden deshalb für die Ermittlung der Massnahmenwirkung und wirtschaftlichen Tragbarkeit die Lärmbelastungen ohne und mit Massnahmen pro Berechnungspunkt (in der Regel Haus oder Geschoss) eingesetzt. Jedes betroffene Gebäude muss mindestens einen Berechnungspunkt (BP) aufweisen. Es können jedoch beliebig viele Berechnungspunkte pro Gebäude eingegeben werden (z.b. pro Geschoss oder pro Wohnung). Pro Berechnungspunkt wird im Berechnungsmodul jeweils eine Zeile ausgefüllt. 1 BP pro Zeile Eine Ausnahme dieser Regel gibt es, falls in einer Wohnung auf demselben Stockwerk zwei BP notwendig sind. Dieser Fall tritt auf, wenn im Szenario ohne Massnahmen nicht derselbe BP die höchste Lärmbelastung aufweist wie im Szenario mit Massnahmen. Diese BP sind auf einer Zeile einzutragen. Es wird jeweils pro Szenario die lauteste Lärmbelastung für die gesamte Wohnung verwendet. Jedem Berechnungspunkt werden eine Objektnummer und allenfalls eine Punktnummer zugeordnet. Falls ein Gebäude mehrere Berechnungspunkte aufweist, muss die Objekt Nr. nur für die erste Zeile des jeweiligen Objekts eingetragen werden. Das Berechnungsmodul erkennt für die nachfolgenden Rechenschritte, dass die direkt darunter stehenden Berechungspunkte ohne Objekt Nr. zur letzten oberhalb eingegebenen Objekt Nr. gehören. Die Punkt Nr. dient zur besseren Identifikation der einzelnen Berechnungspunkte. Beispielsweise können so die Bezeichnungen aus dem Strassenlärmkataster (SLK) direkt übernommen werden. Objekt Nr. Punkt Nr. Die Objektnummer muss eine ganze, positive Zahl sein. Bezeichnungen wie z.b. "1.1" oder "1a" sind nicht möglich. Die Punktnummer ist frei wählbar. Bezeichnungen wie z.b. "1.1", "1a" oder "1+2" sind möglich. In der Spalte "Etage" muss jeder Berechnungspunkt einem Stockwerk zugeordnet werden. Die Etage wird als ganze, positive Zahl eingegeben: - Erdgeschoss (EG) = 0-1. Obergeschoss (1.OG) = 1-2. Obergeschoss (2. OG) = 2 usw. Etage Wird dieses Feld für einen Berechungspunkt leer gelassen, führt dies beim Aktuali

35 sieren des Berichtes (siehe Kap. 7) zu einer Fehlermeldung. Damit das Berechungsmodul die Belastungsgrenzwerte nach Lärmschutzverordnung (LSV) Anhang 3 feststellen kann, muss jedem Berechnungspunkt eine Empfindlichkeitsstufe (ES) zugeordnet werden. Die Empfindlichkeitsstufen-Zuordnung wird mit den Grossbuchstaben "I" und "V" eingegeben (z.b. II, III, IV), falls das Objekt nur gewerblich genutzt wird, muss die ES-Bezeichnung mit einem grossen "B" ergänzt werden (z.b. IIIB). Die Anzahl der Wohneinheiten (WE) pro Berechnungspunkt wird für die Berechnung des Wirkungs-Index-Strasse (WIstr) und für die Ermittlung der Anzahl Personen mit Lärmbelastungen über dem Immissionsgrenzwert oder dem Alarmwert benötigt. Eine Wohneinheit entspricht dabei: - Bei Mehrfamilienhäusern (MFH): 1 WE = 1 Wohnung - Bei Einfamilienhäusern (EFH): 1 WE = 1 Haus, und wenn das EFH 2-geschossig ist: 1 Geschoss = 1/2 Wohneinheit wenn das EFH 3-geschossig ist: 1 Geschoss = 1/3 Wohneinheit, usw. Die Ermittlung der Anzahl Wohneinheiten erfolgt grundsätzlich vor Ort und in Abhängigkeit der Nutzung der lärmempfindlichen Räume: - Wohnen: Den einzelnen Berechnungspunkten werden Wohneinheiten (WE) zugeordnet. Es gilt ein pauschaler Ansatz von 3 Personen pro WE. - Andere Nutzung: Für Betriebsräume ohne erheblichen Betriebslärm, z.b. Büros, Restaurants, Schulen, öffentliche Gebäude, Kirchen, usw. ist die aktuelle Anzahl Personen für den massgebenden Beurteilungszeitraum (Tag / Nacht) einzusetzen, die sich in der Regel dauernd in den Räumen aufhalten (Mitarbeiter, Schüler, usw.). Gäste oder Besucher werden nicht berücksichtigt. Bei Hotels ist von der üblichen Zimmerbelegung auszugehen. Die Anzahl betroffener Personen dividiert durch 3, ergibt die Anzahl WE, die in der entsprechenden Zelle eingetragen werden können. - Unüberbaute, vor dem erschlossene Parzellen: Sofern keine konkreten Baupläne vorliegen, ist das Potential lärmbetroffener Personen auf Grund des Zonenplanes abzuschätzen. Für Wohnnutzungen wird 1 WE pro 100 m 2 Bruttogeschossfläche angenommen. Falls in einem Projekt nur der Index der wirtschaftliche Tragbarkeit (WTI) von Lärmschutzmassnahmen untersucht wird, müssen die Wohneinheiten nicht zwingend eingegeben werden. Jedoch werden im Arbeitsblatt "Bericht" (siehe Kap. 7) die Abschnitte "Wirkung der Lärmschutzmassnahmen" und "Umfrage Art. 20 LSV (Stand der Strassenlärmsanierung)" nur teilweise oder gar nicht ausgefüllt. Befinden sich im Untersuchungsperimeter vor dem erschlossene unüberbaute oder weitgehende unüberbaute Grundstücke, können diese als Ausnutzungsreserve für die Berechung des Zusatznutzens verwendet werden. Sie sind in der Spalte "Parz." mit einem kleinen "x" zu kennzeichnen. Eine Verdichtung der bereits weitgehend bebauten Parzellen wird im vorliegenden Berechnungsmodul vernachlässigt. Sie wird nicht zur Ausnutzungsreserve gezählt und erscheint damit auch nicht im Zusatznutzen für die Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Jedem Berechnungspunkt wird eine lärmbelastete Gebäudefläche (GF lärm ) in m 2 zugeordnet. Sie entspricht je nach Detaillierungsgrad des Projekts der Grundrissfläche einer Wohnung, eines Stockwerks oder eines ganzen Gebäudes, welche einer bestimmten Lärmbelastung zugeordnet werden kann. Empfindlichkeitsstufe (ES) Wohneinheit (WE) unüberbaute Parzellen Lärmbelastete Gebäudefläche (GF lärm ) - 8 -

36 Die in einem Lärmberechungsprogramm ermittelten Lärmbelastungen werden für die definierten Berechungspunkte für den Zustand ohne und mit Massnahmen in die dafür vorgesehenen Spalten eingesetzt. Für beide Zustände können die Lärmbelastungen der Tag- und Nachtperiode eingetragen werden. Werden im Rahmen einer Sanierung bestehende Lärmschutzmassnahmen (LSM) ersetzt, sind diese bei der Ermittlung der Lärmbelastungen für den Zustand ohne Massnahmen nicht zu berücksichtigen. Die im Beurteilungsmodell einzusetzenden Belastungen beziehen sich somit auf einen Zustand ohne bestehende Massnahmen. Können bestehende Massnahmen ergänzt (z.b. verlängert oder erhöht) werden, ohne dass ein Abbruch erfolgt, sind die Lärmbelastungen für den Ausgangszustand ("Lr ohne Massnahmen") mit bestehenden Massnahmen zu ermitteln. Die Wirkung der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen (LSM) berechnet sich aus der Differenz der Lärmbelastungen ohne und mit Massnahmen der massgebenden, kritischeren Periode. Falls die Differenz zwischen der Lärmbelastung ohne Massnahmen am Tag im Vergleich zu jener in der Nacht mehr als 10 dba beträgt, ist die Tagperiode massgebend. Andernfalls wird die Massnahmenwirkung der Nachtperiode ausgewiesen. Es wird somit immer die Wirkung jener Periode ausgewiesen, die für die Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit verwendet wird. Effektive Lärmbelastung ohne / mit Massnahmen Wirkung - 9 -

37 4. Eingabe der Kosten Das Arbeitsblatt für die Eingabe der Kosten ist in zwei Tabellen gegliedert. In der ersten Tabelle werden die Kosten für Massnahmen im Ausbreitungsbereich (z.b. Lärmschutzwände, Überdeckung, usw.) eingegeben. Arbeitsblatt "Kosten" Die zweite Tabelle enthält die Kosten für lärmarme Strassenbeläge. Dabei werden die Kosten für den lärmarmen Belag mit den Kosten eines Referenzbelages verglichen. Für die Berechung der wirtschaftlichen Tragbarkeit werden nur die Mehrkosten des neuen Belages im Vergleich zum Referenzbelag berücksichtigt. Die Kosten von Schallschutzfenstern werden nicht berücksichtigt, da sie als Ersatzmassnahme gelten. Bei den Kosten im Ausbreitungsbereich wird pro Zeile eine Lärmschutzmassnahmen (LSM) behandelt (z.b. Lärmschutzwände, Überdeckungen, usw.). Insgesamt können maximal 6 verschiedene LSM eingegeben werden. Schallschutzfenster Beschrieb der Kostenpositionen Bei Belagssanierungen muss der neue Belagstyp und der entsprechende Preis pro m 2 Belag eingetragen werden. In den darunter liegenden grauen Feldern wird der Referenzbelag ausgewiesen. Die lärmbezogenen Belagsmehrkosten des neuen Belages beziehen sich auf den vorgegebenen Referenzbelag. Für jede Kostenposition werden die Investitionskosten in der dafür vorgesehenen Spalte eingetragen. Sie sind auf Basis der Projektunterlagen zu erheben. Falls keine projektspezifischen Kosten vorliegen sind die im Anhang 4b des Leitfadens Strassenlärm (UV-0637) publizierten Werte zu verwenden. Investitionskosten Wird eine bestehende Lärmschutzmassnahme (LSM) ersetzt sind die Abbruchkosten und die noch nicht abgeschriebenen Investitionskosten der bestehenden Massnahme mit zu berücksichtigen. Können bestehende Massnahmen ergänzt (z.b. verlängert oder erhöht) werden, ohne dass ein Abbruch erfolgt, sind nur die Mehrkosten der zusätzlichen Massnahmen einzurechnen. Bei einem Belagsersatz werden nur die Investitionskosten für den neuen Belag in die entsprechende Zelle eingetragen. Die Investitionskosten des Referenzbelages mit welchen die Kosten des neuen Belages verglichen werden, ermittelt das Berechungsmodul automatisch. Die Investitionskosten sind unter Berücksichtigung von Abschreibung, Kapitalverzinsung und den jährlich wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in Jahreskosten umzurechnen. Die Berechnung erfolgt mit der Annuitätenmethode, bei welcher der Kapitalwert einer Investition unter Einbezug der Kapitalverzinsung auf die Lebensdauer verteilt wird (siehe auch Beilage 2, Formel 1 + 2). Für die Ermittlung der Jahreskosten sind folgende Angaben nötig (siehe Tabelle mit den vorgeschlagenen Werten im Arbeitsblatt "Kosten"): - Um den Kapitalwert einer Investition zu berechnen wird ein im Anhang 4b des Leitfadens festgelegter Kapitalzinssatz berücksichtigt. - Es wird eine Lebensdauer angenommen auf welche der Kapitalwert der geplanten Massnahme verteilt wird. - Jährlich fallen für den Betrieb und Unterhalt einer Lärmschutzmassnahme Kosten an. Im Berechnungsmodul werden diese in Prozent der Investitionskosten angegeben. Jahreskosten Kapitalzins Lebensdauer Anteil Betrieb und Unterhalt Aufgrund dieser Angaben werden die Kapitalkosten, die Abschreibungskosten und die Betriebs- und Unterhaltskosten berechnet und im Berechungsmodul ausgewiesen

38 5. Detailberechnung WTI (Index der wirtschaftlichen Tragbarkeit) Im Arbeitsblatt "Details WTI" erfolgt keine Dateneingabe. Die Details für die Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit können hier kontrolliert werden. Die akustische Belastung wird aus dem Produkt: effektive Überschreitung der Untergrenze (dba) x lärmbelastete Gebäudefläche (GF lärm ) ermittelt (siehe Beilage 2, Formel 3). Die Untergrenze liegt um 5 dba unter den Belastungsgrenzwerten der Lärmschutzverordnung (bestehende Anlagen: IGW-5, Neuanlagen: PW-5). Die akustische Belastung wird in 4 verschiedene Lärmklassen aufgeteilt, welche wie folgt definiert sind: - LK 1: Die Lärmbelastung ist grösser als der Alarmwert (AW). - LK 2: Die Lärmbelastung liegt zwischen dem Immissionsgrenzwert (IGW) und dem AW. - LK 3: Bei bestehenden Anlagen liegt die Lärmbelastung zwischen dem IGW - 5 dba und dem IGW. Bei Neuanlagen liegt sie zwischen dem Planungswert (PW) und dem IGW. - LK 4: Diese Lärmklasse existiert nur bei Neuanlagen, wenn die Lärmbelastung zwischen PW - 5 dba und dem PW liegt. Für die Berechnung der volkswirtschaftlichen Lärmkosten wird ein mittlerer Jahresmietpreis pro m 2 Gebäudefläche und Jahr angenommen (UV-0637 Anhang 4b). Daraus wird pro Dezibel effektiver Überschreitung der Untergrenze ein Wertverlust in Prozent des Mietpreises (Mietpreisfaktor, differenziert nach Lärmklassen) berechnet (siehe Beilage 2, Formel 4). Die Mietpreisfaktoren der 4 Lärmklassen (LK) wurden im Modell SRU Nr. 301 folgendermassen festgelegt (in % pro dba): - LK 1: 1.0% - LK 2: 0.9% - LK 3: 0.8% - LK 4: 0.8% In Abweichung zum Modell SRU Nr. 301 wird empfohlen, für den mittleren Jahresmietpreis den schweizerischen Durchschnitt zu wählen. Sonst werden für Gebiete mit hohen Jahresmietpreisen (z.b. in Städten) höhere Lärmkosten berechnet als in einer vergleichbaren Situation auf dem Land. Dies widerspricht den Grundsätzen der LSV und der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Der mittlere Jahresmietpreis ist auf den gleichen Zeitpunkt hin zu indexieren, wie die Grundlagen zur Ermittlung der Jahreskosten. Diese Kennzahlen sind im Anhang 4b des Leitfadens Strassenlärm (UV-0637) publiziert, welcher periodisch aktualisiert wird. Die Mietpreisfaktoren und der mittlere Jahresmietpreis können im Arbeitsblatt "Details WTI" verändert werden. Änderungen der vorgegebenen Werte sollten aber nur in begründeten Ausnahmen vorgenommen werden. Die Berechnung der volkswirtschaftlichen Lärmkosten nach der oben beschriebenen Methode wird für den Zustand ohne und mit Massnahmen separat durchgeführt. Für beide Zustände werden die Lärmkosten (Schaden) ohne und mit den Zusatzkosten für unüberbaute Grundstücke berechnet. Die Zusatzkosten werden nur für unüberbaute Grundstücke (erschlossene Bauzonen) berechnet, da für die bereits bebauten Grundstücke angenommen wird, dass an den bestehenden Gebäuden und in deren näherem Umfeld keine wesentlichen baulichen Vergrösserungen der lärmbelasteten Gebäudefläche mehr erfolgt. Arbeitsblatt "Details WTI" Akustische Belastung Lärmklassen (LK) Mietkosten / Mietpreisfaktor Volkswirtschaftliche Kosten des Lärms

39 Um den volkswirtschaftlichen Jahresnutzen der Lärmschutzmassnahmen (LSM) zu berechnen, muss die Differenz zwischen den lärmbedingten volkswirtschaftlichen Gesamtkosten ohne und mit Lärmschutzmassnahmen berechnet werden. Mit den berechneten Kenngrössen erfolgt die eigentliche Interessenabwägung und Beurteilung. Aufgrund der vorangehenden Teilschritte werden die Effizienz (Nutzen / Kosten) und die Effektivität (Zielerreichung in Prozent des nach Gesetz vorgeschriebenen Schutzes) ermittelt. Die Effizienz entspricht dem Verhältnis des Nutzens zu den Kosten. Sie wird als Kriterium für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Tragbarkeit verwendet (siehe Beilage 2, Formel 5). Die Berechnung der Effektivität erfolgt durch den Vergleich der nach dem Gesetz (USG, LSV) nötigen Sanierung ohne und mit Massnahmen. Um die Effektivität zu erhalten, müssen die Summen der lärmbelasteten Gebäudeflächen ohne und mit Lärmschutzmassnahmen mal ihre effektive Überschreitung des Belastungsgrenzwertes (bei bestehenden Anlagen: IGW, bei Neuanlagen: PW) bestimmt werden. Die Effektivität der Lärmschutzmassnahme wird nach der Formel 6 in der Beilage 2 berechnet. Volkswirtschaftlicher Nutzen der LSM Effizienz Effektivität

40 6. Detailberechnung WIstr (Wirkungs-Index-Strasse) Im Arbeitsblatt "Details WI" wird der Wirkungs-Index-Strasse (WIstr) berechnet. Mit Ausnahme der zusätzlichen Angabe der Wohneinheiten (WE) im Arbeitsblatt "Lärmbelastungen" sind dazu keine weitere Dateneingaben erforderlich. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Sanierungsmassnahmen nach dem Leitfaden Strassenlärm (UV-0637) muss der WIstr nicht berechnet werden. Jedoch ist für die Umfrage zum Stand der Lärmsanierung bei Strassen nach Art. 20 der Lärmschutzverordnung (LSV) der WIstr (UV-0637 Anhang 5) zu ermitteln. Nachfolgend werden die Rechenschritte für die Berechnung des WIstr aufgezeigt, damit diese nachvollzogen werden können. Der WIstr ist für Projekte in Projektierung oder in Ausführung der Kategorie "übrige Strassen" in der Umfrage Art. 20 LSV zu berechnen. Es werden dabei nur Lärmschutzmassnahmen im Ausbreitungsbereich (Lärmschutzwände, Dämme) berücksichtigt. Die Kosten und Wirkung von Belagssanierungen werden nicht mit einbezogen. Der WIstr von Projekten bei denen die Belagssanierung mit einfliesst, können somit nicht für die Umfrage Art. 20 LSV verwendet werden. Die Kosten und Wirkung der Belagssanierung müssen dafür ausgeklammert werden. Der WIstr ist das Verhältnis der Investitionskosten der Lärmschutzmassnahmen im Ausbreitungsbereich zu deren Nutzen (Wirkung x Anzahl betroffene Personen). Die Wirkung einer Massnahme wird dabei in Abhängigkeit der Lärmbelastung und der Nutzung gewichtet (Beilage 2, Formel 7). Wenn der WIstr für die Umfrage Art. 20 LSV verwendet wird, müssen die Kosten der Lärmschutzmassnahmen mit einem einheitlichen Kostenansatz ermittelt werden. Pro m 2 Lärmschutzwand oder Damm sind 1'000 CHF zu verwenden. Damit man die WIstr einzelner Projekte besser vergleichen kann, wird dieser Kostenansatz auch gebraucht, wenn die genauen Baukosten bekannt sind. Es gilt zu beachten, dass dieser einheitliche Ansatz nur für die Berechnung des WIstr und nicht für die Ermittlung des Index der wirtschaftlichen Tragbarkeit (WTI) gilt. Wie im Kapitel 4 bereits erwähnt, sind die Kosten ansonsten möglichst genau zu ermitteln. Für die Berechnung des Nutzens werden nur Berechnungspunkte mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (IGW) im Zustand ohne Massnahmen berücksichtigt. Die Wirkung wird abhängig von der Lärmbelastung in verschiedene Kategorien aufgeteilt und mit den Faktoren zur Gewichtung des Nutzens aus Beilage 1 gewichtet. Für die Gewichtung wird die massgebende Periode (Tag / Nacht) berücksichtigt. Die gewichtete Wirkung multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen ergibt den Nutzen der Lärmschutzmassnahme. Arbeitsblatt "Details WI" WIstr Kosten Nutzen

41 7. Resultate und Bericht Im Arbeitsblatt "Bericht" erfolgt keine Eingabe von Daten. Die Resultate der Untersuchung werden zusammengefasst und in Form eines Kurzberichtes ausgegeben. Einige der Resultate werden erst mit der Aktualisierung des Berichts in die dafür vorgesehenen Zellen eingetragen. In der oberen, rechten Ecke des Arbeitsblattes befindet sich dazu eine Befehlsschaltfläche ("Bericht aktualisieren"). Der Kurzbericht ist in fünf Abschnitte unterteilt, die nachfolgend erläutert werden. Damit vor allem bei Variantenstudien die untersuchten Lärmschutzmassnahmen von einander unterschieden werden können, werden die im Kapitel 3.1 beschriebenen Angaben zum Projekt hier erneut erwähnt. Mit der Aktualisierung des Berichts, werden im Abschnitt "Wirkung der Lärmschutzmassnahmen" die Wirkungen der untersuchten Massnahmenvariante pro Gebäude und Stockwerk abgebildet. Es wird jeweils die Wirkung am exponiertesten Punkt im entsprechenden Stockwerk und Gebäude ausgewiesen. Gibt es mehr als 4 Obergeschosse wird in der Spalte "> 4.OG" die Wirkung des exponiertesten Punktes ab dem 4. OG ausgegeben. Zusätzlich wird die Anzahl der Personen, welche von einer Belastungsgrenzwert- Überschreitung in den Zuständen ohne Massnahmen und mit Massnahmen betroffen sind, ausgewiesen. Für bestehende Anlagen werden sämtliche Personen mit IGW-Überschreitungen angegeben, für Neuanlagen jene mit PW-Überschreitungen. In der letzten Spalte werden die maximalen Belastungsgrenzwert-Überschreitungen (bestehende Anlagen: IGW-Überschreitung, Neuanlagen: PW-Überschreitung) in dba pro Gebäude mit den geplanten Lärmschutzmassnahmen berechnet. Im Abschnitt "Kosten der Lärmschutzmassnahmen" werden die totalen Investitionskosten und die jeweiligen Jahreskosten pro Lärmschutzmassnahme aufgeführt. Die Summe der Investitionskosten wird für die Berechnung des WIstr verwendet. Das Total der Jahreskosten wird für die Ermittlung des WTI benötigt. Im Abschnitt "Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen" wird zum einen der Schaden pro Jahr, d.h. die volkswirtschaftlichen Lärmkosten pro Jahr, der Situation ohne und mit Massnahmen ausgewiesen. Der jährliche Nutzen der untersuchten Lärmschutzmassnahmen ergibt sich aus der Schadens-Differenz der beiden Zustände. Anschliessend wird der Anteil am Nutzen von Objekten mit einer Lärmbelastung von IGW - 5 dba bis IGW für bestehende Anlagen und von PW - 5 dba bis PW für Neuanlagen am Gesamtnutzen berechnet. Die Gesamtbeurteilung eines Projekts im Sinne der rechtlich geforderten Interessenabwägung erfolgt anhand des Effizienz / Effektivitäts-Diagramms. Es erlaubt eine Klassierung der Massnahmen (siehe Beilage 2, Erläuterungen zum Kapitel 7), sowie Variantenvergleiche und Optimierungen. Aus den im Kapitel 5 beschriebenen Grössen Effizienz und Effektivität wird nach der Formel 8 in der Beilage 2 der WT- Index (WTI) berechnet. Sämtliche Kennzahlen werden in einer Tabelle ausgegeben. Die beschriebenen Angaben zur wirtschaftlichen Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen werden für den aktuellen Ausbaugrad und für den Ausbaugrad mit Zusatznutzen (mit der Berücksichtigung der Parzellen) sowohl in den Tabellen wie auch im Effizienz / Effektivitäts-Diagramms dargestellt. Arbeitsblatt "Bericht" Angaben zum Projekt Wirkung der LSM Kosten der LSM Wirtschftliche Tragbarkeit der LSM

42 Im Abschnitt "Umfrage Art. 20 LSV (Stand der Strassenlärmsanierung)" werden neben dem im Kapitel 6 beschriebenen gewichteten WIstr auch der ungewichtete WIstr, sowie diverse Zahlen zur Lärmsituation aufgelistet, die für die Umfrage Art. 20 LSV relevant sind. Umfrage Art. 20 LSV Die Lärmsituation vor und nach der Sanierung wird mit der Anzahl Gebäude und Personen, die die Belastungsgrenzwerte (bestehende Anlagen: IGW und AW, Neuanlagen: PW und IGW) beschrieben. Zudem wird die Anzahl Gebäude mit gesenkter Lärmbelastung ausgewiesen. Dies sind Gebäude, bei denen in mindestens einem Geschoss (mit lärmempfindlicher Nutzung) die Lärmbelastung um 1.0 dba gesenkt werden konnte und vor der Sanierung der IGW (bestehenden Anlagen), resp. der PW (Neuanlagen), überschritten ist. Der ungewichtete WIstr wird wie der gewichteten WIstr berechnet. Jedoch wird für die Berechnung des Nutzens die Wirkung nicht in verschieden gewichtete Kategorien unterteilt. Die ungewichtete Wirkung multipliziert mit der von Belastungsgrenzwert-Überschreitungen betroffenen Anzahl Personen ergibt den Nutzen. Die in diesem Abschnitt berechneten Werte, können nicht in jedem Fall für die Umfrage Art. 20 LSV verwendet werden. In folgenden Situationen können die Werte nicht benutzt werden: - Neuanlagen werden in der Umfrage Art. 20 LSV nicht behandelt. Es werden nur bestehende Anlagen berücksichtigt. - Werden bei Projekten die Kosten und Wirkung von Belagssanierungen mitberücksichtigt, kann der ausgewiesene WIstr nicht verwendet werden. Es werden nur Lärmschutzmassnahmen (LSM) im Ausbreitungsbereich beurteilt. - Falls die Kosten der LSM im Ausbreitungsbereich nicht auf der Kostenannahme von 1'000 CHF/m 2 basieren, kann der WIstr ebenfalls nicht für die Umfrage gebraucht werden. Auch wenn in diesen Fällen die erwähnten Kennzahlen nicht für die Umfrage Art. 20 LSV verwendet werden dürfen, vermitteln sie trotzdem einen guten Überblick zur Lärmsituation der betrachteten Projekte und tragen somit zu einer besseren Entscheidungsfindung bei, ob und warum eine Massnahmenvariante realisiert werden soll

43 Beilagen 1 Beilageblatt zum Berechnungsmodul mit Standarddaten 2 Grundlagen 3 Berechnungsbeispiel 4 Abkürzungen

44 Beilage 1 Beilageblatt zum Berechnungsmodul mit Standarddaten Kennzahlen / Richtwerte Arbeitsblatt "Details WTI" Die Mietpreisfaktoren der 4 Lärmklassen in % pro dba: Lärmklasse 1: 1.0% Lärmklasse 2: 0.9% Lärmklasse 3: 0.8% Lärmklasse 4: 0.8% Arbeitsblatt "Details WIstr Lärmbelastung Faktoren zur Gewichtung des Nutzens Tag Nacht Wohnen Gewerbe > 75 >

45 Beilage 2 Grundlagen Erläuterungen zum Kapitel 4 Formel 1: Berechnung der Jahreskosten von Lärmschutzmassnahmen [Fr./Jahr]. Jahreskosten Investitionskosten i = + Anteil Investitionskosten Unterhalt n 100 i Investitionskosten : Investitionskosten einer Lärmschutzmassnahme [Fr.] i : Kapitalzinssatz [%] n : Lebensdauer einer Lärmschutzmassnahme [Jahre] Anteil Investitionskosten Unterhalt : prozentualer Anteil der Kosten für Betrieb und Unterhalt an den Investitionskosten [%] Formel 2: Berechnung der jährlichen Mehrkosten bei Einbau eines lärmarmen Belags [Fr./Jahr]. Mehrkosten lärmarmer Belag = Jahreskosten lärmarmer Belag Jahreskosten Re ferenzbelag Jahreskosten lärmarmer Belag : Jahrskosten des lärmarmen Belags [Fr.] Jahreskosten Re ferenzbelag : Jahrskosten des Referenzbelags [Fr.] Erläuterungen zum Kapitel 5 Formel 3: Berechnungsformel für die akustische Belastung für den ausgewählten Berechnungspunkt (L BP [dba*m 2 ]). L BP = ΔdBA GF lärm ΔdBA : Effektive Überschreitung vom IGW-5 (bestehenden Anlagen) und PW-5 (Neuanlagen) [dba]. GF Lärm : Dem jeweiligen Berechnungspunkt zugewiesene lärmbelastete Gebäudefläche [m 2 ]. Formel 4: VK lärm = L BP MF JMP Berechnung der volkswirtschaftlichen Kosten des Lärms (VK lärm [Fr./a]) in der ausgewählten Zone. MF : Mietpreisfaktor [%/dba]. JMP : Mittlerer Jahresmietpreis pro m 2 [Fr./m 2 *a]

46 Beilage 2 Formel 5: Berechnung der Effizienz [-]. Effizienz = Jahresnutzen Jahreskosten VK VK, ohne = Jahreskosten lärm lärm, mit VK Lärm,ohne : lärmbedingte Gesamtkosten ohne Lärmschutzmassnahmen [Fr./a] VK Lärm,mit : lärmbedingte Gesamtkosten mit Lärmschutzmassnahmen [Fr./a] Formel 6: Berechung der Effektivität [%]. Effektivit ät = i GF Lärm, ohne, LKi i ΔdBA GF LKi Lärm, ohne, LK i i GF ΔdBA Lärm, mit, LKi LKi ΔdBA LK i 100 GF Lärm,mit,LKi : lärmbelastete Gebäudefläche mit Lärmschutzmassnahmen der Lärmklasse i [m 2 ] (i = 1, 2) GF Lärm,ohne,LKi : lärmbelastete Gebäudefläche ohne Lärmschutzmassnahmen der Lärmklasse i [m 2 ] (i = 1, 2) dba LKi : Effektive Überschreitung vom IGW (bestehende Anlage), resp. PW (Neuanlage) [dba], für die Berechnungspunkte in den Lärmklassen i = 1, 2 Erläuterungen zum Kapitel 6 Formel 7: WIstr = Berechnungsformel für den gewichteten Wirkungs-Index-Strasse (WIstr [Fr./dBA*Person*Jahr]) Investitionskosten ΔdBA gewichtet WE 3 ΔdBA gewichtet : Gewichtete, effektive Überschreitung des IGW (bestehenden Anlagen), resp. PW (Neuanlagen) [dba] WE : Dem jeweiligen Berechnungspunkt zugewiesene Wohneinheiten. (Annahme pro WE: 3 Personen).

47 Beilage 2 Erläuterungen zum Kapitel 7 Abbildung 1: Das Effizienz / Effektivitäts-Diagramm mit optimierten Kategorien. Formel 8: Berechnung des WT-Index Effizienz Effektivität WTI = 25 Beurteilung: WTI > sehr gut WTI > gut WTI genügend WTI < ungenügend WTI < schlecht

48 Beilage 3 Berechnungsbeispiel Abbildung 2: 3D-Darstellung des Berechnungsbeispiels Abbildung 3: Plan des Berechnungsbeispiels Angaben zu den Dimensionen des Beispiels: Die Abbildung 3 ist durch ein Gitternetz (10 m x 10 m) strukturiert. Sämtliche Objekte, mit Ausnahme der Strasse, befinden sich auf einer Gitternetzlinie. Die Strassenachse weist einen Abstand von 5 m zur Lärmschutzwand auf. Für die Gebäude und die Parzelle wurden folgende Annahmen getroffen: Objekt Nr. Typ Anzahl Stockwerke GF lärm pro Stockwerk Gebäudehöhe WE pro Stockwerk 1 Gebäude 1 2 Gebäude 6 3 Parzelle 2 4 Gebäude 1 5 Gebäude 1 6 Gebäude 2 7 Gebäude 3 8 Gebäude m 3.50 m m m m m 3.50 m m 3.50 m m 7.00 m m 9.00 m m 9.00 m 1 Tabelle 2: Gebäude- / Parzelleneigenschaften

49 Beilage 3 Die Berechnungspunkte (BP) sind entsprechend der Abbildung 3 zu positionieren. Für den BP im Erdgeschoss wurde eine Höhe von 1.70 m angenommen. Alle Obergeschosse befinden sich jeweils 2.80 m höher als das Stockwerk unterhalb. D.h. die BP sind wie folgt zu setzen: 1. OG: 4.50 m, 2. OG: 7.30 m, 3. OG: m, 4. OG: m und 5. OG: m. Die Dimensionen der Strasse und Lärmschutzwand sind in der Abbildung 3 dargestellt. Die Wirkung der Belagssanierung beträgt -1 dba. Angaben zu den Kosten: - Die geplante Lärmschutzwand kostet: 1'000 CHF/m 2. - Belagsersatz durch einen Rauhasphalt (AC MR8): 34 CHF/m 2. - Wenn nichts anderes angegeben wurde, sind die Vorgaben des Berechnungsmoduls zu verwenden (siehe auch UV-0637 Anhang 4b). - Als Referenzjahr wird das Jahr 2007 gewählt (mittlerer Jahresmietpreis: 150 Fr./m 2 pro Jahr). Lärmbelastungen Die Lärmberechnungen werden ohne Berücksichtigung allfälliger Reflexionen durchgeführt. Im Szenario ohne Massnahmen resultieren folgende Lärmbelastungen: Abbildung 4: Lärmbelastungen im Szenario ohne Massnahmen Im Szenario mit Massnahmen (Lärmschutzwand und Belagsersatz) resultieren folgende Lärmbelastungen: Abbildung 5: Lärmbelastungen im Szenario mit Massnahmen

50 Beilage 4 Abkürzungen AW Alarmwert AZ Ausnutzungsziffer BAFU Bundesamt für Umwelt BP Berechnungspunkt dba A-bewerteter Schallpegel in Dezibel ES Empfindlichkeitsstufe GF lärm Lärmbelastete Gebäudefläche IGW Immissionsgrenzwert JMP Mittlerer Jahresmietpreis pro m 2 KNF Kosten-Nutzen-Faktor LK Lärmklassen LSM Lärmschutzmassnahme LSV Lärmschutz-Verordnung LSP Lärmsanierungsprojekt L BP Akustische Belastung in des betroffenen Berechnungspunktes MF Mietpreisfaktor PW Planungswert SLK Strassenlärmkataster SRU Schriftenreihe Umwelt USG Umweltschutzgesetz VK Lärm,mit Lärmbedingte Gesamtkosten mit Lärmschutzmassnahmen VK Lärm,ohne Lärmbedingte Gesamtkosten ohne Lärmschutzmassnahmen WE Wohneinheit WIstr Wirkungs-Index-Strasse WTI Index wirtschaftliche Tragbarkeit

51 Rheinstrasse 29 Postfach CH 4410 Liestal Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Tiefbauamt GB Verkehr RICHTLINIE SCHALLSCHUTZFENSTER (RL SSF) Für Gebäude entlang von Kantonsstrassen im Kanton Basel-Landschaft September 2011 RL-SSF.doc

52 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft 2 INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 3 1. ZWECK DER RICHTLINIE 4 2. GRUNDLAGEN 4 3. BESTIMMUNG DER BEURTEILUNGSPEGEL Massgebender Zustand Rechnerische Bestimmung 5 4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN SANIERUNGSANSPRUCH Datum der Baubewilligung Lärmempfindlichkeit Betroffene Stockwerke Eckraumproblematik Spezialfenster 7 5. VORGEHEN BEI SSF-SANIERUNGEN Ordentliche Sanierung Vorgezogene Sanierung 9 6. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern Art des Fensters Einbauvorgaben Sanierung Rollladenkasten Schallschutzfenster bei denkmalgeschützten Objekten Fenster mit Dreifachverglasung / Nationales Gebäudeprogramm 11 7 EMPFEHLUNGEN FÜR SUBMISSION, BAUBEGLEITUNG, BAUABNAHME UND PRÜFMESSUNGEN 12 8 RICHTPREISE 12 Anhang: Anhang 1: Übersicht über Gesetze, Normen und Grundlagen Anhang 2: Übersicht lärmempfindliche und lärmunempfindliche Nutzungen Anhang 3: Anforderung an die Schalldämmung von Fenstern (Auszug LSV) Anhang 4: Details Sanierung Rollladenkasten Anhang 5: Beispiel Akustisches Projekt September 2011 RL-SSF.doc

53 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft 3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ARP: AUE: AW: BAFU: BUD: ES: Amt für Raumplanung des Kantons Basel-Landschaft Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Landschaft Alarmwert Bundesamt für Umwelt Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Lärm-Empfindlichkeitsstufe GVM: Gesamtverkehrsmodell Basel (für 2030) IGW: LSP: LSV: LSW: RL: RLK: SSF: Immissions-Grenzwert Lärmsanierungsprojekt Lärmschutz-Verordnung Lärmschutzwand Richtlinie Rollladenkasten Schallschutzfenster SSLM: Strassenlärmmodell für überbaute Gebiete, Schriftenreihe Umwelt Nr. 15, BUWAL (BUS) 1987 TBA: USG: Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft Umweltschutzgesetz September 2011 RL-SSF.doc

54 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft 4 1. ZWECK DER RICHTLINIE Die vorliegende Richtlinie erläutert den Vollzug von Schallschutzfenstereinbauten bei Gebäuden. Sie richtet sich an Ingenieurbüros, welche Schallschutzfenstersanierungen projektieren und fachlich begleiten. Die Richtlinie Schallschutzfenster wurde im Juni 2007 im Auftrag des Tiefbauamts Kanton Basel- Landschaft durch Jauslin + Stebler Ingenieure AG, Muttenz, erstellt und im August 2011 aktualisiert. 2. GRUNDLAGEN Gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV), Art. 15, verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer von bestehenden, lärmbelasteten Gebäuden, die Fenster lärmempfindlicher Räume mit Alarmwertüberschreitung gegen Schall zu dämmen. Dabei trägt der Inhaber der lärmverursachenden Anlage (d.h. der Strasse) die Kosten für diese Massnahmen sofern die Baubewilligung für das Gebäude vor dem (Inkrafttreten Umweltschutzgesetz) erteilt wurde. Grundsätzlich werden im Kanton Basel-Landschaft in Anlehnung an Art. 20 Umweltschutzgesetz (USG) Schallschutzfenster ab Erreichen des Alarmwertes eingebaut. Abweichend davon besteht für Räume mit Wohnnutzung in Gebieten der Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) II und III mit einer mittleren Lärmbelastung von tagsüber > 68 db(a) Anrecht auf den Einbau von Schallschutzfenstern. In Gebieten der ES IV besteht der Anspruch in Räumen mit Wohnnutzung mit einer mittleren Lärmbelastung von tagsüber 70.1 db(a). Die Lärmsanierung der Kantonsstrassen erfolgt aufgrund der Mehrjahresplanungen des Tiefbauamts, wobei Verkehrsaufkommen und Anzahl betroffene Anwohner hauptbestimmend sind, in welcher Reihenfolge die Strassenzüge saniert werden. Mit Inkrafttreten der Änderung der LSV vom wurde die Sanierungsfrist für Hauptstrassen und übrige Strassen in der Schweiz neu auf 2018 festgesetzt. Eine Übersicht über die massgebenden Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Normen etc.) befindet sich im Anhang 1. September 2011 RL-SSF.doc

55 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft 5 3. BESTIMMUNG DER BEURTEILUNGSPEGEL 3.1 Massgebender Zustand Bei der Erarbeitung von Lärmsanierungsprojekten (LSP) gemäss Art. 24a LSV werden folgende Zustände ermittelt: > Zustand Z0: Aktueller Zustand zum Zeitpunkt der Projekterarbeitung > Zustand Z1: Zustand 20 Jahre nach Z0 ohne Lärmschutzmassnahmen > Zustand Z2: Zustand 20 Jahre nach Z0 mit Lärmschutzmassnahmen Die massgebenden Verkehrszahlen für die Szenarien Z1 und Z2 werden vom Gesamtverkehrsmodell (GVM) Basel 2030 abgeleitet. Massgebendes Szenario bei der Bestimmung der Beurteilungspegel ist der Zustand Z2, wobei Lärmschutzmassnahmen in folgender Prioritätenabfolge geprüft bzw. vorgeschlagen werden: 1. Lärmschutzmassnahmen an der Quelle (Reduktion signalisierte Geschwindigkeit, lärmarmer Belag, etc.) 2. Lärmschutzmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwand/Wall) 3. Ersatzmassnahmen an den Gebäuden (Schallschutzfenster-Einbau) Anspruch auf Schallschutzfenster (SSF) besteht nur, wenn Massnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg nicht möglich sind oder wenn trotz dieser Massnahmen Alarmwert- Überschreitungen bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen verbleiben. 3.2 Rechnerische Bestimmung Für die Bestimmung der Beurteilungspegel ist ein geeignetes Berechnungsverfahren auszuwählen. In der Regel wird zur Ermittlung der Emissionspegel das Modell StL-86+ verwendet. Die Schallausbreitung ist mit dem Computerprogramm Cadna-A von Datakustik GmbH oder einer anderen vom BAFU akzeptierten Berechnungsmethode durchzuführen. Das Modell SSLM ist veraltet und darf gemäss BAFU-Leitfaden Strassenlärm für die Erarbeitung von Lärmsanierungsprojekten nicht mehr verwendet werden. Das Berechnungsmodell ist mittels Kurzzeit-Schallpegelmessungen (in der Regel 2 Messungen pro Strassenzug, Dauer je ca. 60 Minuten) zu überprüfen und, falls erforderlich, zu eichen. Die Berechnung der Pegel erfolgt auf eine Kommastelle genau. Zum berechneten Pegel wird ein Zuschlag von 0.4 db(a) hinzugezählt und der Wert auf die nächste Ganzzahl arithmetisch aufgerundet resp. abgerundet (Ausnahme: Wohnnutzung ES IV, siehe Beispiel 3). Beispiel 1: ES II, Nutzung Wohnen Berechneter Pegel beim Empfangspunkt: Zuschlag Rundungsunsicherheit: Beurteilungspegel (=Summe): Beispiel 2: ES III, Nutzung Wohnen Berechneter Pegel beim Empfangspunkt: Zuschlag Rundungsunsicherheit: Beurteilungspegel (=Summe): 68.1 db(a) 0.4 db(a) 68.5 db(a) >>> gerundet 69 db(a) (es besteht SSF-Anspruch) 68.0 db(a) 0.4 db(a) 68.4 db(a) >>> gerundet 68 db(a) (es besteht kein SSF-Anspruch) September 2011 RL-SSF.doc

56 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft 6 Beispiel 3: ES IV, Nutzung Wohnen Berechneter Pegel beim Empfangspunkt: Zuschlag Rundungsunsicherheit: Beurteilungspegel (=Summe): 69.8 db(a) 0.4 db(a) 70.2 db(a) >>> (es besteht SSF-Anspruch) 4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN SANIERUNGSANSPRUCH 4.1. Datum der Baubewilligung Ein Sanierungsanspruch kann nur für Gebäude und für Räume von Gebäuden geltend gemacht werden, für welche die Baubewilligung vor dem (Inkrafttreten Umweltschutzgesetz) erteilt wurde. Bei Gebäuden, welche voraussichtlich innerhalb der nächsten 3 Jahre nach dem beabsichtigten Sanierungstermin abgebrochen werden, werden keine neuen Fenster mehr eingebaut (LSV Art. 15). Bei Gebäuden, welche nach dem bewilligt wurden, besteht aufgrund des Umweltschutzgesetzes (Art.16) die Auflage, dass die Bewohner durch den Bauherrn gegen übermässigen Lärm (und andere umweltrelevante Einflüsse) zu schützen sind. In der Lärmschutz-Verordnung (Art. 32), wird der Schallschutz an neuen Gebäuden geregelt. Der Schallschutz muss den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach SIA-Norm 181. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Fenster von Gebäuden mit Baubewilligung nach , welche im Zielzustand (Z2) eine Alarmwert-Überschreitung aufweisen, bereits bei der Baueingabe eine IGW-Überschreitung aufwiesen. Dies bedeutet, dass der damalige Bauherr verpflichtet war, die gesetzlichen Anforderungen für SSF einzuhalten und somit gegenüber dem Strassenbetreiber keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können Lärmempfindlichkeit Anspruch auf Sanierung von Fenstern besteht nur für lärmempfindliche Räume. Dies sind gemäss Art. 2 LSV Räume in Wohnungen und Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Dazu gehören auch Büros und Verkaufsräume. Ausgenommen sind Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume, Abstellräume sowie Räume mit erheblichem Betriebslärm. Im Anhang 2 wird detailliert aufgezeigt, welche Räume als lärmempfindlich gelten. 4.3 Betroffene Stockwerke Weist mindestens ein Raum in der strassenseitigen Gebäudefassade einen Beurteilungspegel auf, der gemäss Kapitel 2 Grundlagen den Einbau von SSF rechtfertigt, so besteht grundsätzlich ein Sanierungsanspruch für alle Fenster von lärmempfindlichen Räumen in der strassenseitigen Fassade. Ausnahmen von dieser Regel können bei hohen Gebäuden (Hochhäusern) gemacht werden, wo in den obersten Geschossen (erfahrungsgemäss etwa ab dem 6. OG) aufgrund der grösseren Distanz zur Lärmquelle deutlich tiefere Pegel als in den strassennahen Geschossen auftreten können. September 2011 RL-SSF.doc

57 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft Eckraumproblematik Bei Eckräumen mit Alarmwert-Überschreitung nur in der strassenseitigen Fassade, werden auch die Fenster der Seitenfassade bis zu einer Raumtiefe von 5 m saniert. Ausgenommen sind Fenster mit einer um 10 db(a) tieferen Lärmbelastung; dies gilt insbesondere für vollständig von der Lärmquelle abgewandte Fassaden (Gebäudehinterseite). 4.5 Spezialfenster Fenstertüren Fenstertüren (z.b. Balkonfenstertüren) werden normalen Fenstern gleichgesetzt. Wohnungs- und Betriebseingangstüren sind nicht anspruchsberechtigt Schaufenster Schaufenster (grosse, festverglaste, nur zur Schaustellung und nicht zur Belüftung lärmempfindlicher Räume dienende Fensterflächen) werden als Fassadenbestandteil eingestuft. Bei solchen Konstruktionen entfällt der Sanierungsanspruch Festverglaste Fenster und Fenster mit hohem Festglasanteil Festverglaste (nicht öffenbare) Fenster und Fenster mit einem hohen Festglasanteil werden sofern es sich nicht um Schaufenster handelt normalen Fenstern gleichgesetzt. Der Sanierungsanspruch besteht, weil das Fenster in jedem Fall der schwächste Teil einer Fassade darstellt und deshalb ein altes Fenster durch ein Schallschutzfenster ersetzt werden soll Wintergärten Wintergärten gelten als lärmunempfindliche Räume und sind nicht anspruchsberechtigt. Ist der Wintergarten jedoch einer Fassade mit Alarmwertüberschreitung vorgelagert und verhindert damit eine Alarmwertüberschreitung bei den dahinter liegenden lärmempfindlichen Räumen, so können die durch den Wintergarten geschützten Fenster der Fassade zurückerstattet werden. Die Qualität der Fenster spielt dabei keine Rolle. Als Basis für die Rückerstattung gelten die Fenster- bzw. Fensteröffnungen, wie sie vor der Erstellung des Wintergartens bestanden haben. Der Anspruch besteht nur bei Objekten, bei welchen das Hauptgebäude vor und der Wintergarten nach erstellt wurde Dachflächenfenster Bei Dachflächenfenstern kann dann von einer Alarmwert-Überschreitung ausgegangen werden, wenn die Strasse von der Mitte des offenen Fensters her sichtbar ist und das darunter liegende Geschoss ebenfalls eine AW-Überschreitung aufweist. Voraussetzung für den Sanierungsanspruch ist, dass auch die Dachkonstruktion über eine ausreichende Schalldämmung verfügt. Bei einer Dachflächenfenster-Sanierung ist zwingend der Dachflächenfenster-Hersteller (idr Firma Velux) und/oder ein Zimmermann mit Erfahrung beim Einbau von Dachflächen-Schallschutzfenstern beizuziehen. September 2011 RL-SSF.doc

58 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft 8 5. VORGEHEN BEI SSF-SANIERUNGEN 5.1 Ordentliche Sanierung Vom Kanton angeordnete Fenstersanierungen finden in der Regel nur strassenzugsweise im Rahmen der Umsetzung der vom BAFU genehmigten Lärmsanierungsprojekte statt. In diesem Fall wird ein Ingenieurbüro mit der Organisation und der Baubegleitung der Fenstereinbauten beauftragt, wobei der Ablauf wie folgt aussieht: Anschreiben der Eigentümer (Informationsbrief des ARP betreffend Anspruch und Ablauf, Vorbereitung und Versand durch Ingenieurbüro) Begehung der Liegenschaft inkl. Fensteraufnahmen Fall 1: Sanierungsfall Bestimmung Sanierungsumfang =Erstellung akustisches Projekt (Beispiel siehe Anhang 5) Fall 2: Rückerstattungsfall Fensterabnahme * anlässlich der Begehung Erstellen Submissionsdossiers (losweise für Gebäude mit gleichem Fensterrahmenmaterial) Durchführung Submission * Voraussetzung für die Abnahme ist der akustisch einwandfreie Zustand der eingebauten Fenster Offertauswertung und Vergabevorschlag an Kanton (Basis für Kostenübernahme durch Kanton, Mehrkosten für Zusatzwünsche gehen zu Lasten des Eigentümers) Vergabe (durch Eigentümer=Bauherr) Erstellung Werkverträge (durch Ing.Büro) Baubegleitung Ermittlung Rückerstattungskosten * * Voraussetzung für die Rückerstattung ist das Vorliegen von Rechnungen. Fehlen diese, so werden die Kosten gemäss Kap. 8, Richtpreise ermittelt. Bauabnahme Weiterleitung Abnahmeprotokoll und Kostenzusammenstellung an Kanton Weiterleitung Kostenzusammenstellung für Rückerstattung an Kanton Kostenrückerstattung an Eigentümer (durch Kanton nach beidseitig unterzeichneter Vereinbarung) September 2011 RL-SSF.doc

59 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft Vorgezogene Sanierung Den Eigentümern von Liegenschaften entlang stark befahrener Kantonsstrassen steht es frei, die Fenstersanierung auf eigene Initiative bereits vor der ordentlichen Lärmsanierung des Strassenzugs durchzuführen. Die vorgezogene Rückerstattung der Schallschutzfensterkosten ist gemäss BUD Entscheid Nr. 216 vom 5. Juni 2008 jedoch nicht möglich. Die Kostenrückerstattung durch den Kanton erfolgt nur und erst dann, wenn im Rahmen einer ordentlichen Lärmsanierung des betroffenen Strassenzugs im Bericht Lärmsanierungsprojekt für den massgebenden Zustand Z2 ein rechtmässiger Anspruch auf den Einbau von Schallschutzfenstern entsprechend der Ausführungen im Kapitel 2 Grundlagen nachgewiesen wird und die akustischen Anforderungen an die Fenster erfüllt sind. 6. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN 6.1 Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern Die Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern werden im Anhang 1 der LSV aufgeführt (LSV-Auszug siehe Anhang 3). Es werden das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R w und der spektrale Anpassungswert C resp. C tr berücksichtigt. Um das in der Regel erforderliche Bau-Schalldämm-Mass R w (35 db) resp. das spektral korrigierte Schalldämm-Mass R*tr (32 db) unabhängig vom Rahmenmaterial und mit genügender Sicherheit erreichen zu können, sollten eine Isolierverglasung vom Typ 4 / 16 / 10 mm sowie zwei umlaufende Falzdichtungen vorgesehen werden. Bei Rückerstattungen beträgt der minimal erforderliche Glasaufbau 4 / 15 / 8 mm. In Analogie zu den Richtlinien BAV (Stand Dezember 2006) besteht ein Anspruch auf Rückerstattung bereits sanierter Fenster bei einem Schalldämm-Vermögen R w + C/C tr, das maximal 2 db unter der Anforderung gemäss Abs. 1 Anhang 1 LSV liegt. Sind die spektralen Anpassungswerte C resp. C tr nicht bekannt, sind für C = -2 db resp. für C tr = -5 db als durchschnittliche spektrale Anpassungswerte einzusetzen. Beispiele: R w = 35 db + (- 5 db C tr ) = 30 db d.h. es besteht Anspruch auf Rückerstattung. Die Anforderung 32 db gemäss Anhang 1 LSV wird um 2 db verfehlt. R w = 34 db + (- 5 db C tr ) = 29 db d.h. es besteht kein Rückerstattungsanspruch. Die Anforderung 32 db gemäss Anhang 1 LSV wird um 3 db verfehlt. Das Fenster muss zwingend saniert werden. 6.2 Art des Fensters Der Eigentümer hat Anrecht auf ein bezüglich Material, Gestaltung (Sprosseneinteilung) und technischer Ausrüstung (Öffnungsart) dem bestehenden Zustand ähnliches Fenster. Mehrpreise für Sonderwünsche trägt der Eigentümer selbst. September 2011 RL-SSF.doc

60 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft Einbauvorgaben Es wird empfohlen, bei einer Fenstersanierung den bestehenden Fensterrahmen vollständig zu demontieren und durch einen komplett neuen Fensterrahmen zu ersetzten. Falls dies nicht möglich ist, muss der bestehende Rahmen zurückgeschnitten und ein neuer Rahmen aufgesetzt werden (Wechselrahmensystem nur bedingt empfohlen, weil der alte Rahmenanschluss nicht kontrolliert werden kann). Vollrahmen: Mauer Wechselrahmen: Mauer alter Rahmen neuer Rahmen neuer Rahmen Quelle: Technisches Merkblatt Schallschutzfenster, Tiefbauamt Kanton Bern, Juni 2004 Quelle: Technisches Merkblatt Schallschutzfenster, Tiefbauamt Kanton Bern, Juni 2004 Die Ausbildung des Rahmenanschlusses an den Baukörper erfolgt durch: a) Ausfüllen der Fuge mit weichem Dämmstoff, z.b. Seidenzopf oder Glaswolle. Die Verwendung von Schäumen ist untersagt! Mauer b) Aussenliegende Dichtungsfuge und Kompri-Band gegen Meteorwasser c) Innenliegende Dichtungsfuge Rahmen d) Innere Abdeckleiste wo nötig Quelle: Technisches Merkblatt Schallschutzfenster, Tiefbauamt Kanton Bern, Juni Sanierung Rollladenkasten Rollladenkasten, welche im Bereich des Fensterrahmens liegen resp. von innen zugänglich sind, müssen so gedämmt werden, dass die gleiche Schutzwirkung erzielt wird, wie sie die einzubauenden Schallschutzfenster aufweisen. Rollläden mit Kurbeln sind günstiger als Rollläden mit Gurten, weil der Gurtendurchlass eine (akustische) Schwachstelle bildet. Je nach den Umständen sind Anpassungsarbeiten nötig. Beispiele möglicher Sanierungen sind im Anhang 4 dargestellt. September 2011 RL-SSF.doc

61 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft Schallschutzfenster bei denkmalgeschützten Objekten Bei Gebäuden mit besonderen Schutzbestimmungen (z.b. kantonal denkmalgeschützt, kommunal geschützt oder erhaltenswert, Teil einer erhaltenswerten Häusergruppe etc.) müssen Fenstersanierungen mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. Speziell beachtet werden müssen: > Fensterteilung, Profilierung und Rahmenmaterial des alten Fensters übernehmen > Auf Ausbildung von Sprossen (idr Landhaussprossen erforderlich) und Kämpfer achten > Angemessene Beschläge wählen > Bausubstanz: es wird empfohlen, den Gebäudezustand (insbesondere den Zustand der Mauern in den Fensterbereichen) von einem Spezialisten beurteilen zu lassen. Die Beurteilung ermöglicht eine bessere Abschätzung der zu erwartenden Nebenarbeiten (z.b. Steinmetzarbeiten, Gipserarbeiten, Malerarbeiten, Tapetenarbeiten etc.), welche als separate (d.h. eigenständige) Positionen in die Submission aufzunehmen sind. Bei Gebäuden, welche unter kantonalem Denkmalschutz stehen, muss die Denkmalpflege frühzeitig orientiert werden. Die Detailpläne der neuen Fenster sind vor Anfertigung und Einbau von der Denkmalpflege genehmigen zu lassen. Eine Auswahl von Merkblättern beim Umgang mit Fenstern an geschützten Bauten wird im Anhang 1 aufgeführt. 6.6 Fenster mit Dreifachverglasung / Nationales Gebäudeprogramm Im Rahmen des nationalen Gebäudeprogramms und des Baselbieter Energiepakets ( werden Fenstersanierungen mit einem Förderbeitrag von CHF 70.- /m 2 unterstützt, sofern eine Wärmedämmung von 0.7 W/m 2 K erreicht wird und die Fördersumme mindestens CHF beträgt (Stand: Juni 2011). Dies entspricht einer Mindestfensterfläche von ca. 15 m 2. Das Gesuch ist durch den Eigentümer mit Kopie der Fensterbauofferte beim Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) einzureichen. Bei einer anzustrebenden kombinierten Sanierung bzgl. Schallschutz und Wärmedämmung ist zu beachten, dass das Standardfenster mit Dreifachverglasung und einheitlichen Glasdicken die Schallschutzanforderungen gemäss LSV nicht erfüllt. Der Glasaufbau von kombinierten Schallschutz- und Wärmedämmfenstern muss daher mindestens eine Isolierverglasung mit den Massen 4 / 12 / 4 / 12 / 8 mm aufweisen. Auch bei Fenstern, welche mit Subventionen des Gebäudeprogramms durch die Eigentümer eingebaut werden, erfolgt die Kostenrückerstattung für den Schallschutz durch das Tiefbauamt erst im Rahmen der ordentlichen Lärmsanierung. Die Lärmsanierung erfolgt strassenzugsweise; die Sanierungsfrist gemäss Lärmschutz-Verordnung endet Der rechtmässige Anspruch auf den Einbau bzw. die Rückerstattung von Schallschutzfenstern besteht dann, wenn im Bericht Lärmsanierungsprojekt für den massgebenden Zustand Z2 der Alarmwert erreicht oder überschritten wird (vgl. vorgehende Kapitel 2 und 3 der Richtlinie Schallschutzfenster). Die Rückerstattung bei dreifachverglasten Fenstern, welche die akustischen Anforderungen erfüllen, erfolgt für denjenigen Betrag, welcher für den Einbau herkömmlicher Schallschutzfenster (ohne zusätzlich verbesserten Wärmeschutz) angefallen wäre. Werden die akustischen Anforderungen bei den vom Lärmsanierungsprojekt betroffenen Fenstern nicht erfüllt, so müssen die Fenster ersetzt werden, auch wenn sie sich noch in einem baulich einwandfreien Zustand befinden. Um diesen kostspieligen und unnötigen Doppelspurigkeiten vorzubeugen, wurden im Juni 2011 über 700 Grundeigentümer an noch nicht lärmsanierten Kantonsstrassen mit voraussichtlichen Alarmwertüberschreitungen mit einem gemeinsamen AUE- TBA Infobrief angeschrieben und auf die Anforderungen bei einem kombinierten Wärme- und Schallschutz bei Fenstersanierungen hingewiesen. September 2011 RL-SSF.doc

62 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft 12 7 EMPFEHLUNGEN FÜR SUBMISSION, BAUBEGLEITUNG, BAUABNAHME UND PRÜFMESSUNGEN Es empfiehlt sich, die Ausschreibungsunterlagen so detailliert zu gestalten, dass die Erstellung der Offerten durch die Unternehmer ohne gemeinsame Begehung möglich ist. Die Besonderen Bestimmungen sind mit dem TBA abzusprechen. Beim Fenstereinbau muss sichergestellt werden, dass die Fenster korrekt an das Mauerwerk angeschlagen werden und dass die Hohlräume mit Seidenzopf oder Mineralfasern gestopft werden. Es ist absolut erforderlich, dass das begleitende Ingenieurbüro bei jedem Unternehmer am ersten Einbautag eine Begehung durchführt und das Anschlagen des ersten Fensters sowie das vorgesehene Stopfmaterial überprüft. Bei der Bauabnahme müssen nebst dem Glasaufbau die Rahmenan- bzw. abschlüsse sowie der Anpressdruck der Fensterflügel an den Rahmen geprüft werden. Die Rückmeldungen der Eigentümer bzw. Mieter können ebenfalls Aufschluss über die Durchführung der Sanierung geben. Das Abnahmeprotokoll wird vor Ort vom Eigentümer, vom Unternehmer und vom Ingenieurbüro unterschrieben. Bei grösseren Fensterlosen und/oder bei Unternehmern, welche erstmals im Rahmen von Strassensanierungen Fenster einbauen, werden in einem zufällig ausgewählten Gebäude bei zwei Fenstern Prüfmessungen durchgeführt. Die Messresultate zeigen auf, ob die erforderlichen Schalldämmwerte erreicht werden oder nicht. 8 RICHTPREISE Beim Einbau von Schallschutzfenstern kann bei Ausschreibungen über mehrere Gebäude von folgenden Richtpreisen pro Quadratmeter Fensterfläche ausgegangen werden (Stand , Basis Baukostenindex April 2011 ; Preise inkl. MWSt aber ohne Ingenieurhonorar): Kunststofffenster: CHF 830.-/m 2 Holzfenster: CHF 990.-/m 2 Holz-Metallfenster: CHF /m 2 Rollladenkastensanierung: CHF /m Bei kleinen Fenstern < 1 m 2 Fläche erhöhen sich die oben aufgeführten Fensterpreise um 20%, bei grossen Fenstern > 1.5 m 2 Fläche reduzieren sich die Preise um 10%. Bei der Rückerstattung von Fenstern, für welche keine Rechnungen mehr vorliegen, müssen die oben aufgeführten Richtpreise inkl. allfälliger Grössenkorrektur und Berücksichtigung des Zürcher Baukosten-Indexes verwendet werden. Bei teuren (extravaganten) Fenstern werden maximal CHF /m 2 zurückerstattet, auch wenn die Kosten gemäss vorliegender Rechnung über diesem Ansatz liegen. Bei Fenstern, welche vor 1985 eingebaut wurden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, auch wenn sie den aktuellen akustischen Anforderungen noch genügen. September 2011 RL-SSF.doc

63 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft Anhang ANHANG INHALTSVERZEICHNIS Anhang 1: Übersicht über Gesetze, Normen und Grundlagen Anhang 2: Übersicht lärmempfindliche und lärmunempfindliche Nutzungen Anhang 3: Anforderung an die Schalldämmung von Fenstern (Auszug LSV) Anhang 4: Details Sanierung Rollladenkasten Anhang 5: Beispiel Akustisches Projekt September 2011 RL-SSF.doc

64 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft Anhang 1 Übersicht über Gesetze, Normen und Grundlagen Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom (Stand am ) Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom (Stand am ) Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Stand: Dezember 2007, BAFU Fenstersanierungen bei denkmalgeschützten Objekten: > Grundsatzpapier Fenster am historischen Bau, Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, , download unter > Merkblatt Altbausanierung fachgerechter Unterhalt und Sanierung von Fenstern, Kantonale Denkmalpflege Basel-Landschaft, download unter > Merkblatt Empfehlungen für den denkmalpflegerischen Umgang mit Gebäuden: BKP 221: Fenster, Aussentüren, Tore, Kantonale Denkmalpflege Basel-Landschaft, Dokumente, welche bei der Erarbeitung der vorliegenden Richtlinie verwendet wurden: - BAV-Richtlinie Lärmsanierung der Eisenbahnen Realisierung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, Juni 2003, download unter - Tiefbauamt Kanton Bern: Technisches Merkblatt Anforderungen an Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter und Rolladenkasten, Juni 2004, download unter - Amt für Verkehr und Tiefbau Kanton Solothurn: Wegleitung Lärmschutz Schallschutzmassnahmen an Gebäuden, Juni Tiefbauamt Kanton Zug: Leitfaden Schallschutzfenster, April 2002 September 2011 RL-SSF.doc

65 SSF-Richtlinie ANHANG 2 Übersicht lärmempfindliche und lärmunempfindliche Nutzungen (Quelle: Leitfaden Strassenlärm BAFU/ASTRA, Stand Dezember 2007) Raumart Lärmempfindlich Nicht Wohnen Betrieb Lärmempfindlich Wohn- und Schlafzimmer Wohnraum Raum in Wohnung wesentlich zu Büro umgebaut 1) Wohnküche (BRF > 10m 2 ) 2) Arbeitsküche (BR F m 2 ) 2) X Bad, WC Treppenhaus, Korridor, Abstellraum Mansarde wärmegedämmt Hotelzimmer Schulzimmer Zimmer in Spital, Klinik, Altersheim Restaurant: Gaststube mit erheblichem Eigenlärm Restaurant: Speisesaal mechanisch belüftet Restaurant: Speisesaal natürlich belüftet Büro, Besprechungszimmer Praxen (Arzt, Rechtsanwalt etc.) Coiffeur 3) Einkaufsladen mit geringem Eigenlärm 3) Einkaufsladen mit erheblichem Eigenlärm Kirchen X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Bemerkungen: 1) Die Wohnung enthält kein Bad und/oder keine Küche oder muss anderweitig erheblich umgebaut werden, um als Wohnung zu dienen 2) Maximale Bruttoabmessungen ohne Einbauten und Möbel (BRF) 3) Schaufenster werden nicht saniert September 2011 RL-SSF.doc

66 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft ANHANG 3 Anforderung an die Schalldämmung von Fenstern (Auszug aus der Lärmschutz-Verordnung, Anhang 1, Stand ) September 2011 RL-SSF.doc

67 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft ANHANG 4 Details Sanierung Rollladenkasten Variante 1: ausreichende Platzverhältnisse Sanierung auf Kasten-Innenseite Variante 2: nicht ausreichender Platz Kasten-Aufdoppelung b c b a b c b a d c a c a Quelle: Technisches Merkblatt Schallschutzfenster, Tiefbauamt Kanton Bern, Juni 2004 Massnahmen: Massnahmen: a) Schwerdämmfolie a) Schwerdämmfolie b) Mineralfaserplatte = 30 mm b) Mineralfaserplatte = 30 mm c) Luftdichte Anschlüsse c) Luftdichte Anschlüsse d) Blende neu, z.b. MDF = 20 mm Beispiel einer innenliegenden Sanierung: September 2011 RL-SSF.doc

68 Tiefbauamt Kanton Basel-Landschaft ANHANG 5 Beispiel Akustisches Projekt September 2011 RL-SSF.doc

69 Gartenstrasse 15, 4132 Muttenz Telefon: Schallschutzmassnahmen am Gebäude Objekt: / Strasse und Nr., PLZ und Ort LSP Böckten, Schallschutzfenster Datum: , Sachbearbeiter: ph/mg Objekt-Nr.: EigentümerIn: Name, Vorname Objektadresse: Strasse und Nr. Adresse: Strasse und Nr., PLZ und Ort Unternehmer: Fotoansicht Süd-Westfassade: Süd-Ostfassade: A A A A B B Umnutzung/ Umbau nach 1985 Legende: Sanierung: kein Anspruch: Nutzung: Wohnen Parzelle: 101 Baujahr: 1918 Zone: G2/Ldw. ES: III Anz. WE: 1 Stock Nutzung Immissions- Grenzwert (IGW) Tag/Nacht [dba] massgebender Beurteilungspegel Lr Tag/Nacht [dba] Grenzwertüberschreitung Tag/Nacht [dba] EG, Südfassade Wohnen 65 / / 60 3 / 5 1.OG, Südfass. Wohnen 65 / / 61 4 / 6 Bemerkungen Raumnutzung: Fenster-Nr. Nutzung: Bemerkung: A Wohnen B Wohnen A Küche Wohnküche grösser als 10m2 > es besteht ein Sanierungsanspruch B Schlafen A Schlafen A Wohnen Bemerkungen: SSF-Sanierung auch im EG, weil in der gleichen Fassade im 1. OG Anrecht auf den Einbau von SSF besteht (Beurteilungspegel Lr > 68 db(a)).

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