Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft
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- Artur Beckenbauer
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1 Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft Bankrechtliches Praktikerseminar Universität Bonn Rechtsanwalt Ralf Josten, LL.M. oec. Kreissparkasse Köln
2 Übersicht 1. Entwicklung der Thematik 2. Rechtsprechung BGH -XI ZR 405/12- und BGH -XI ZR 170/13-3. Entgeltklausel als AGB, Unterliegen Inhaltskontrolle, Preisnebenabrede 4. Inhaltskontrolle 5. Verfassungsrechtliche- und Europarechtliche Aspekte 6. Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer? 7. Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 2
3 Bankwirtschaftlicher Hintergrund Betrachtung des Bearbeitungsentgelts üblicherweise als einmalige, pauschale Vergütung, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank bei Kreditbearbeitung und -auszahlung dient. (OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 1366,1368 f.) Im Verbraucherdarlehensrecht im Einzelfall für den Kreditnehmer relativ geringer Betrag in Relation zu der Darlehenshöhe Für ein Kreditinstitut, welches sich stark im Verbraucherdarlehensrecht engagiert, erhebliche Summation Besondere Relevanz unter dem vorherrschenden extrem niedrigen Zinsniveau RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 3
4 Entwicklung der Thematik
5 Entwicklung der Thematik - I Der ehemals zuständige III. Zivilsenat des BGH begründete die Rechtsprechung, wonach Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis 2 % zulässig seien, welche formularmäßig über AGB in den Verbraucherkreditvertrag einbezogen wurden Vgl. BGH, NJW 1979, 2089 (2090); NJW 1981, 2181 = WM 1981, 838 (839); = WM 1989, 1011 (1014); BGHZ 111, 287 (293) = NJW 1990, 2250; vgl. auch BGH, NJW 1985, 1831 = WM 1985, 686 (687); NJW 1992, 2560 (2563; RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 5
6 Entwicklung der Thematik - II Bisheriger Meinungsstand - Unwirksamkeit: OLG Bamberg, BKR 2010, 436; OLG Dresden BeckRS 2011, 28304; OLG Celle, Beschl. v W 86/11, BeckRS 2012, 09580; OLG Düsseldorf, Urt. v U 162/10, BeckRS 2011, 27230; Urt. v U 32/13, BeckRS 2014, ; OLG Hamm, Urt. v U 192/10, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe BeckRS 2011, 10434; OLG Zweibrücken BeckRS 2011, 20832; OLG Frankfurt a. M., Urt. v U 59/11, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschl. v U 101/12, BeckRS 2014, MüKoBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Besondere Vertragstypen [10] Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Klauseln Rdnr. D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., 307 Rn. 69; Schwintowski, jurispk-bgb, 6. Aufl., 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479 [481 f.]; Nobbe, WM 2008, 185 [193]; ders., WuB IV C. 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358 [2359 ff.]; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller/Christmann, jurispr-bkr 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483 [484]; Schnauder, WuB IV C. 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101 [102]; insbes. zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag s. BeckOK BGB/Rohe, 30. Ed , 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673 [676 f.]). RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 6
7 Entwicklung der Thematik - III Bisheriger Meinungsstand - Wirksamkeit: LG Berlin BeckRS 2010, 09130; LG Aachen, NJW-RR 2014, 495; LG Essen, Beschl. v S 91/13, BeckRS 2013, 18724; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v O 5948/13, BeckRS 2014, 02076; LG München I BeckRS 2013, 21099; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 46 ff.; AG München, NJW-RR 2014, 171 = WM 2013, 1946; WM 2013, 1947 = BeckRS 2013, 16056; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-HdB, 4. Aufl., 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn ; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287; Fandrich in v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Darlehensvertrag, Stand: März 2012, Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 [2000], 273 [334]; Godefroid, ZIP 2011, 947 [949]; Placzek, WM 2011, 1066 [1067 ff.]; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877 [1879]; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349 [2350 ff.]; Billing, WM 2013, 1777 [1829 ff.]; Weber, BKR 2013, 450 [453 ff.]; Becher/Krepold, BKR 2014, 45 [48 ff.]; Casper/Möllers, BKR 2014, 59 [60 ff.]; Kropf/Habl, BKR 2014, 145 [146 f.]; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, 16; Hertel, jurispr-bkr 6/2011, Anm. 2; Cahn, WuB IV. C. 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, 307 Rn. 329; diff. MüKoBGB/Wurmnest, 6. Aufl., 307 Rn. 191; Berger/Rübsamen WM 2011, 1877; Billing, WM 2013, 1777ff. (Teil I) und 1829ff. (Teil II); Cahn WM 2010, 1197 (1203); Godefroid ZIP 2011, 947; Hertl jurispk-bkr 3/2013 Anm. 3. RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 7
8 Entwicklung der Thematik IV Fallgruppen des XI. Zivilsenats des BGH: 1. Entgelt für Arbeiten, die keine Dienstleistung für den Bankkunden darstellen 2. Entgelt für Arbeiten zur Erfüllung unselbständiger Vertragsnebenpflichten 3. Entgelt für Arbeiten zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten 4. Preisklauseln, die dem Kunden eine Haftung ohne Verschulden auflegen 5. Ausschluss einer zeitanteiligen Erstattung eines nach einem bestimmten Zeitraum bemessenen Entgelts bei vorzeitiger Vertragsbeendigung RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 8
9 Entwicklung der Thematik V Eine ablehnende Haltung formierte sich zusehends in der obergerichtlichen Rechtsprechung Als Reaktion der Kreditwirtschaft stellten viele Banken und Sparkassen die Vereinnahmung von Bearbeitungsentgelten ab ca nicht zuletzt auf Grund von Empfehlungen ihrer Verbände- ein In zwei Urteilen vom XI ZR 405/12- und -XI ZR 170/13- entschied der XI. Senat des BGH die Unwirksamkeit von formularmäßigen Bestimmungen über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 9
10 Entwicklung der Thematik - VI Es verblieb beim Thema der Rückerstattung bereits vereinnahmter Entgelte, so dass die Frage der Verjährung relevant wurde Die Verjährungsfrage wurde sodann vom BGH in zwei Urteilen vom XI ZR 348/13- und -XI ZR 17/14- entschieden Für die Kreditwirtschaft löste dies bis zum Ablauf der Verjährung zum eine Rückforderungswelle aus Zur Unterbrechung der Verjährung kam es zu einer Vielzahl von Klageerhebungen, Mahnbescheiden und Schlichtungsverfahren bei den Ombudsleuten der Kreditwirtschaft RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 10
11 Entwicklung der Thematik - VII Es handelte sich um eine der am meisten umkämpften Fragestellungen des Bankrechts Beim BGH gingen diesbezüglich über 100 zugelassene Revisionen ein Zwischenstand: Die Unzulässigkeit von formularmäßig begründeten Bearbeitungsentgelten ist im Bereich der Verbraucherdarlehen höchstrichterlich feststehend Frühere Vereinnahmungen stehen -sofern nicht mit dem verjährt- derzeit noch zur Rückabwicklung an RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 11
12 Entwicklung der Thematik - VIII Aktuelle Problemstellung : Ist die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit gewerblichen Kreditnehmern -also Nicht-Verbrauchern - zulässig? Müssen die Grundsätze des BGH auf das gewerbliche Darlehen übertragen werden? Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen generell im gewerblichen Kreditgeschäft neben dem Zins weitergehende Entgelte wirksam zu vereinbaren? RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 12
13 Entwicklung der Thematik - IX Hohe wirtschaftliche Relevanz für die Kreditwirtschaft Die Höhe der (Bearbeitungs-)Entgelte ist sowohl für den Darlehensnehmer als auch für den Darlehensgeber ungleich höher, weil die Kreditabschnitte erheblich größer sind Ganze Geschäftszweige laufen Gefahr für Banken und Sparkassen unrentabel zu werden Verschärfte Situation wegen des niedrigen Zinsniveaus Beispiel: Bauträgerfinanzierung Einige Instanzgerichte verwerfen formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte auch bei Gewerbedarlehen RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 13
14 Rechtsprechung BGH -XI ZR 405/12- BGH -XI ZR 170/13-
15 Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen Sachverhalte der beiden BGH Urteile vom I BGH -XI ZR 405/12-: Preisaushang der Bank für Privatkredite lautete in einem repräsentativen Beispiel : Bearbeitungsentgelt einmalig 1 % Verbraucherschutzverein klagte im Wege der Unterlassungsklage Vorinstanzen sprachen Klage zu RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 15
16 Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen Sachverhalte der beiden BGH Urteile vom II BGH -XI ZR 170/13-: Parteien schlossen einen Online-Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von ,- EUR Darlehensnehmer füllte dabei eine auf der Internetseite des Darlehensgebers vorgegebene Vertragsmaske aus, diese enthielt: Bearbeitungsentgelt EUR Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten. Bank berechnete sodann Entgelt und setzte 1.200,- EUR ein RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 16
17 Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen Prüfungssystematik Prüfungssystematik des BGH (vgl. dazu Wiechers, WM 2015, 457 [458]): 1. Handelt es sich bei den streitigen Regelungen um AGB? 2. Unterliegen die Regelungen der Inhaltskontrolle? 3. Halten die Regelungen der Inhaltskontrolle Stand? 4. Stehen der Unwirksamkeit der Regelungen verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken entgegen? RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 17
18 Entgeltklausel als AGB Unterliegen Inhaltskontrolle Preisnebenabrede
19 Entgeltklausel als AGB 1. Fall: Bearbeitungsentgelt einmalig 1 % im Preisaushang ist unproblematisch eine AGB 2. Fall: Vorformulierte Vertragsbedingung in einer vorgegebenen Vertragsmaske beim On-line Darlehensvertrag ebenfalls AGB Dient dem Zwecke wiederholter Einbeziehung im Kopfe des Verwenders gespeichert Nicht erforderlich ist Ausweis im Preis- oder Leistungsverzeichnis bzw. Preisaushang Errechnung anhand des Darlehensbetrages und Einsatz in ein Leerfeld der Vertragsurkunde schadet nicht RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 19
20 Unterliegt die Entgeltklausel der Inhaltskontrolle? - I Nach 307 Abs. 3 BGB sind nur solche AGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages unterliegen wegen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle Ebenso nicht Regelungen, die den Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt festlegen 307 ff. BGB dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade keine gerichtliche Kontrolle von Leistungsangeboten und Preisen ermöglichen (Palandt/Grüneberg, 307 Rdn. 41) RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 20
21 Unterliegt die Entgeltklausel der Inhaltskontrolle? - II Preisvereinbarungen für die Hauptleistung unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (BGH NJW 2010, 150) Bezeichnung des BGH als Preishauptabreden Demgegenüber sind Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle unterworfen RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 21
22 Unterliegt die Entgeltklausel der Inhaltskontrolle? - III Umschreibung des BGH: Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (St.Rspr. BGHZ. 180, 257 Rn. 16; 187, 360 Rn. 26, 195, 298 Rn. 13) Abgrenzung beider Terminologien durch Auslegung RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 22
23 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - I Ausgangspunkt ist die Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden Ausdrückliche Bezeichnung als Bearbeitungsentgelt, damit Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags Zweck Bearbeitungsentgelt Abgeltung vorvertraglicher Aufwand Prüfung Kreditwürdigkeit Vertragsvorbereitung Führung Kundengespräche Erfassung Kundenwünsche und Kundendaten RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 23
24 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - II Kosten für Ausfertigung und Prüfung des Vertrages Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta Weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten nach Vertragsschluss (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369) Typische Verwaltungstätigkeiten, die im Sachzusammenhang mit einer typischen Darlehensgewährung und -abwicklung stehen RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 24
25 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - III Keine kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptpflicht Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptpflichten sind beim Gelddarlehen nach 488 BGB für den Darlehensgeber die Darlehensvaluta zu überlassen und während der Vertragslaufzeit zu belassen Für den Darlehensnehmer nach 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Hauptpflicht bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 25
26 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - IV Zins ist der Preis für die Kapitalnutzung (BGHZ. 114, 330, 333) Regelungen in der Preisangabenverordnung, die von Kosten reden (z.b. Art Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.v.m. 6 PangV) sind hierfür irrelevant, da es sich nur um formelles Preisrecht handelt, welches nicht die schuldrechtlichen Hauptleistungspflichten festlegen kann Keineswegs Verständnis als gesetzliche Billigung sämtlicher neben dem Zins erhobener Kosten RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 26
27 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - V Stellt das Bearbeitungsentgelt ein kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung dar? Der Klauselverwender ist bei der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei, seine Leistung entweder pauschal oder in einem Preis in mehreren Preisbestandteilen oder Teilentgelten aufzuteilen (BGH WM 1998, 2432, 2434) Bsp. Disagio Zinsähnliches (Teil-) Entgelt als integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation (BGH WM 2000, 1243) Hier aber kein Zinsbestandteil, da Bearbeitungsgebühr nicht laufzeitabhängig sondern pauschal vereinnahmt wurde RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 27
28 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - VI Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet Es wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit bepreist Tätigkeiten wie Bonitätsprüfung, Erhebung Kundendaten, Vertragsgespräche betreffend Vorfeld des Vertragsschlusses Betriebsinterner Aufwand darf nicht auf Kunden abgewälzt werden Laufzeitabhängiger Zins ist nicht nur Entgelt für die Kapitalüberlassung, sondern entgeltet auch interne Kosten der Kapitalüberlassung RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 28
29 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - VII Stellt Bearbeitungsentgelt ein Entgelt für eine Sonderleistung der Bank dar? Nein, Bank vollzieht die betreffenden Tätigkeiten im eigenen Interesse oder auf Grund bestehender rechtlicher Verpflichtungen Gilt insbesondere für Bonitätsprüfung Bonitätsabhängige Zinsgestaltung ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Kundeninteressen ausgelegt Gesetzliche Verpflichtung zur Bonitätsprüfung ab durch 18 Abs. 3 KWG RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 29
30 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - VIII Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten und Führung der Vertragsgespräche? Keine selbständigen Leistungen der Bank für den Kunden (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125) Bank prüfe im eigenen Interesse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will Seien nur allgemeine Geschäftskosten Wichtig: Abgrenzung zur Beratungstätigkeit RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 30
31 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - IX Vergütungsfähige Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (OLG Karlsruhe, WM 2011, ) Solche Beratungsleistungen seien der Vergabe von Verbraucherkrediten üblicherweise weder immanent noch lasse die Bezeichnung Bearbeitungsentgelt erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen erbracht werden (BGH -XI ZR 405/12- Rn. 55) RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 31
32 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - X Beschaffung des Kapitals und die Überlassung? Keine vergütungsfähige Sonderleistung, denn sie dient nur der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung Folgetätigkeiten, wie Überwachung, Serviceleistungen etc.? Tätigkeit im eigenen Vermögensinteresse RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 32
33 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - XI Argument: Keine Inhaltskontrolle, weil dem Kunden das Entgelt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der Einpreisung in den effektiven Jahreszins klar vor Augen geführt wurde (Münch/KommBGB/Wurmnest, 307 Rn. 179) Wahrt zwar Transparenzgebot des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, schließt aber Inhaltskontrolle nicht aus Diese habe weitergehenden Zweck: Soll lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen AGB gewährleisten Schutz des Kunden vor der Außerkraftsetzung des auf Interessenausgleich gerichteten dispositiven Gesetzesrechts durch die einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 33
34 Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede - XII Zwischenergebnis: BGH bejahte das Vorliegen einer Preisnebenabrede Folglich ist nach 307 Abs. 3 BGB die Anwendung des 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie der 308, 309 BGB eröffnet Inhaltskontrolle möglich 307 Abs. 2 BGB geht dabei dem allgemeineren Tatbestand des Abs. 1 vor RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 34
35 Inhaltskontrolle
36 Inhaltskontrolle - I BGH: Angegriffene Klausel ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH -XI ZR 405/12-, Rn. 63) RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 36
37 Inhaltskontrolle - II Gesetzliches Leitbild des 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Bank hat anfallende Kosten der Kreditbearbeitung und Auszahlung durch den laufzeitabhängigen Zins zu decken und kann daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen Keine Überwälzung von Kosten auf den Kunden, wenn die Tätigkeit der Bank gesetzlich oder nebenvertraglich hierzu verpflichtet ist überwiegend im eigenen Interesse erfolgt es sei denn, es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 37
38 Inhaltskontrolle - III Gesetzliches Leitbild des 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist laufzeitabhängig ausgestaltet 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist keine zwingende Vorschrift, die stets laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins ausschließt, aber Maßstab an Hand des 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Bei Ausprägung des Gerechtigkeitsprinzips Ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei beim Darlehen von der Laufzeit des Vertrages abhängig Entgeltklausel für Bearbeitung weiche hiervon ab RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 38
39 Inhaltskontrolle - IV Unangemessene Benachteiligung i.s.v. 307 Abs. 2 BGB wird hierdurch indiziert! (BGH -XI ZR 405/12- Rn. 69; ferner BGHZ. 141,380, 390; 180, 257 Rn. 21) Wichtig: Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen können laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte nicht rechtfertigen Für den Kunden nachteilig: Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise mitkreditiert Kunde finanziert dieses Entgelt mit und zahlt darauf Zinsen Bei vorzeitiger Rückzahlung verbleibt Bearbeitungsentgelt bei der Bank RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 39
40 Verfassungsrechtliche- und Europarechtliche Aspekte
41 Verfassungsrechtliche Aspekte - I AGB-rechtliches Verbot, Bearbeitungsentgelte in AGB zu erheben, greift in Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein Berufsfreiheit umfasst auch das Recht Entgelte für berufliche Leistungen festzusetzen bzw. auszuhandeln Eingriff aber gerechtfertigt: 307 BGB ist taugliche Schranke Schützt Privatautonomie der Verbraucher Herstellung von Waffengleichheit Verhältnismäßigkeit Im Sinne effektiven Verbraucherschutzes notwendig RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 41
42 Verfassungsrechtliche Aspekte - II Wichtig: Bank sei es unbenommen den mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken Bank könne diese Kalkulation in den Grenzen des 138 BGB frei bestimmen Auch kein Vertrauensschutz, das BGH Rechtsprechung wechselte Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht Nur unechte Rückwirkung RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 42
43 Europarechtliche Aspekte Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die vorvertragliche Information über die Kosten des Verbraucherdarlehens Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) verbietet nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte für unwirksam zu erklären Keine Inländerdiskriminierung deutscher Kreditinstitute EuGH, Urteil v in Sachen Volksbank Romania (WM 2012, 2049, Rn. 79 ff.) Möglichkeit: Aufwand kann über Zins gedeckt werden RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 43
44 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer?
45 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer - I Instanzgerichte beurteilten die Rechtmäßigkeit einer Bearbeitungsgebühr auf den Unternehmer uneinheitlich: Bearbeitungsgebühr unwirkam: LG Freiburg, Urt. vom O 136/13- LG Chemnitz, Urt. vom O28/13- LG Itzehoe, Urt. vom O 66/13- Bearbeitungsgebühr wirksam: OLG Frankfurt, Beschl. vom W 27/14- OLG München, Beschl. vom U 1088/14- LG München I Urt. vom O 21794/13- LG Augsburg, Urt. vom O 3164/14 RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 45
46 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer - II Anwendung der AGB-rechtlichen Vorschriften sind nicht spezifisch alleine auf Verbraucher beschränkt Grundsätzlich finden die 305 ff. BGB auch auf den Verkehr zwischen Unternehmer Anwendung, d.h. auch ein Unternehmer kann sich grundsätzlich gegenüber einem AGB- Verwender auf die gesetzlichen Schutzwirkungen des AGB- Rechts berufen Werden AGB gegenüber Unternehmen verwendet, gelten die 305 ff. BGB aber mit Einschränkungen (Palandt/Grüneberg, 310 Rn. 4, 5): RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 46
47 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer - III Zur Einbeziehung in den Vertrag genügt auch eine nur stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung; die Erfordernisse des 305 Abs. 2 und 3 BGB brauchen nicht erfüllt zu sein Für die Inhaltskontrolle sind allein 307, 308 Nr. 1 a und 1b BGB mit der Ergänzung in 310 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblich: Gegenüber einem Unternehmer kann alleine die Generalklausel des 307 BGB Grundlage der Inhaltskontrolle sein (Palandt/Grüneberg, 307 Rn. 3) Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 47
48 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer - IV (Palandt/Grüneberg, 307 Rn. 39): Der geschäftserfahrene Unternehmer ist nicht im gleichen Maß schutzwürdig wie der Verbraucher Besonderheiten können sich daraus ergeben, dass der Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt Er ist daher mit den Risiken des Geschäfts vielfach besser vertraut und zu einer entsprechenden Vorsorge in der Lage Keine situative Unterlegenheit Eine Inhaltskontrolle ist ausgeschlossen, wenn eine Regelung entsprechend 356 HGB als Handelsbrauch gilt RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 48
49 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer - V Alleine Abweichung von gesetzlichem Leitbild i.s.v. 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert nicht die unangemessene Benachteiligung, wie hier vom BGH angenommen Eine gegenüber einem Unternehmer verwendete Klausel hält nur der Inhaltskontrolle stand, wenn sie wegen der Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs als angemessen angesehen werden kann (Staudinger/Schlosser, Neubearbeitung 2013, 310 Rn.12 unter Berufung auf BGH 90, 273, 278; 103, 316, 329) RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 49
50 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer - VI Besonderheiten des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und die in ihm geltenden branchenspezifischen Gewohnheiten und Gebräuche können zu der Feststellung führen, dass AGB-Klauseln angemessen sind, die im Verkehr mit Verbrauchern zu beanstanden wären (MünchKomm/BGB/Wurmnest, 6. Auflage, 307 Rn. 80) RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 50
51 Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf gewerbliche Kreditnehmer - VII BGH wendete in den beiden verbraucherbezogenen Urteilen einen rechtssystematischen andersartigen - verkürzten- Prüfungsmodus an, der auf den unternehmerischen AGB-Verkehr nicht übertragbar ist Es fehlt an der konkreten Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben Keine schematische Übertragbarkeit der hier behandelten Rechtsprechung auf gewerbliche Darlehen! RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 51
52 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft
53 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - Überblick Vereinbarung von Nicht-Zins-Entgelten im Kreditgeschäft mit Unternehmen Standardisiertes Kreditgeschäft Individual- Kreditgeschäft Sonder- Kreditgeschäft Kleinere und mittlere Adressen Größere Adressen z.b. Förderdarlehen Existenzgründerfinanzierung RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 53
54 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - I Sprachliche Änderung der Begrifflichkeit Sprachliche Veränderung Der Begriff Bearbeitungsentgelt sollte aufgegeben werden Zu unpräzise und zu pauschal Rechtspoltisch verbrannt Nicht mehr zeitgemäß Der konkrete Aufwand, für den ein Entgelt neben dem Zins erhoben wird, sollte von vornherein transparent kommuniziert und vertraglich dokumentiert werden Besondere Verdeutlichung der von der Bank zu erbringenden Gegenleistung, die sich nicht auf bloße Verwaltungstätigkeiten bei Anbahnung und Abwicklung des Darlehens ergeben Ansonsten nur Einpreisung in den Zins RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 54
55 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - II Entgeltvereinbarung mittels Individualabrede Vermeidung einer AGB durch Vereinbarung des Entgelts mittels einer Individualabrede Nach 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen AGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB, 305 b BGB Gerade im Kreditgeschäft mit kleingewerblichen und mittelständischen Unternehmen erfolgt die Kreditabwicklung in standardisierter Form unter Nutzung von Formularverträgen Welche Anforderungen gelten? (Vgl. hierzu MünchKommBGB/Basedow 305 Rn. 35; Palandt/Grüneberg, 305 Rn. 20) RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 55
56 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - III Entgeltvereinbarung mittels Individualabrede Erforderlich ist ein wirkliches Aushandeln Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln (BGH NJW 2014, 624) Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen einräumen Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH NJW 2013, 856; 2014, 1725) RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 56
57 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - IV Entgeltvereinbarung mittels Individualabrede Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (OLG Köln, VersR 2002, 901) Ein Aushandeln einer Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen liegt in der Regel nicht vor (BGH NJW 2014, 2420) Beachte: Im Verkehr zwischen Unternehmen (B2B-Vertrag) sind die Anforderungen weniger streng als bei Verbraucherverträgen RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 57
58 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - V Entgeltvereinbarung mittels Individualabrede Es soll genügen, dass der Verwender dem anderen Teil angemessene Verhandlungsmöglichkeit einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann (OLG Frankfurt BeckRS 13, 17775; str.) Bei einer pauschalen Einbeziehung eines Bearbeitungsentgelts über eine AGB werden Banken Gefahr laufen, entsprechend der hier diskutierten Rechtsprechung behandelt zu werden RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 58
59 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - VI Entgeltvereinbarung mittels Individualabrede Gestaltungsmöglichkeit: Offerierung unterschiedlicher Preisgestaltungen zur Wahl des Unternehmenskunden stellen Mehr Konditionenvariabilität, z.b. Modell des Staffelzinses Einflussmöglichkeit des Unternehmenskunden einräumen Anpassung der Konditionengestaltung an die individuellen Verhältnisse des Unternehmens Niederlegung des ausgehandelten Ergebnisses in der Vertragsdokumentation Keine formularmäßige sondern freie Formulierung RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 59
60 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - VII Entgeltvereinbarung mittels Individualabrede Nachteile: Zur Begründung einer Individualabrede ist ein erheblicher verhandlungsmäßiger Mehraufwand in der Kreditverhandlung und in der Vertragsdokumentation unumgänglich Kreditinstitut muss eine Größenklasse definieren, ab der sich dieser Mehraufwand betriebswirtschaftlich rechtfertigt Bei Großabschnitten sollte versucht werden Entgeltvereinbarungen individuell zu vereinbaren RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 60
61 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - VIII Gestaltung der Entgeltvereinbarung als Preishauptabrede Preishauptabreden, also Preisvereinbarungen für die Hauptleistung unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (BGH NJW 2010, 150); sie sind kontrollfrei Vermeidung der Herabstufung der Entgeltvereinbarung als bloße Preisnebenabrede, die gerade keine echte Gegenleistung i.s.v. 488 BGB zum Gegenstand hat Hierzu muss eine vertragliche Gegenleistung zu einer Hauptpflicht konkretisiert werden Hauptleistung des Darlehensgebers ist die Überlassung des Kapitals, die durch den Zins entgolten wird RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 61
62 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - IX Gestaltung der Entgeltvereinbarung als Preishauptabrede Erweiterung des Kreises vertraglich vereinbarter Hauptpflichten Gemischte Verträge, z.b. Darlehensvertrag kombiniert mit Geschäftsbesorgungsvertrag in einer einheitlichen Vertragsurkunde oder auch in getrennten Urkunden Aufteilung der entsprechenden einzelvertragsbezogenen Entgelte Beispiel: Abschluss eines ausdrücklichen Beratungsvertrages Die Erbringung einer Beratungsleistung ist nicht Hauptleistungspflicht des Darlehensvertrages nach 488 Abs. 1 BGB Gestaltung als eigenständige Hauptpflicht oder zumindest kontrollfreies Teilentgelt RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 62
63 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - X Gestaltung der Entgeltvereinbarung als Preishauptabrede Anforderungen: Vergütungsfähige Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (OLG Karlsruhe, WM 2011, ) Die Beratungspflichten gründen regelmäßig auf einem bereits zwischen Bank und Kunde zustande gekommenen Beratungsvertrag RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 63
64 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XI Gestaltung der Entgeltvereinbarung als Preishauptabrede Ggf. Formulierung Haftungsausschluss: Keine Haftung der Bank für Risiken, die sich aus dem finanzierten Geschäft ergeben! Stillschweigendes Zustandekommen Bank geht über bloße Darlegung des eigentlichen Kreditvertrags hinaus Insbesondere, wenn verschiedene Finanzierungsalternativen erörtert werden Aufklärungs- und Warnpflichten sind dogmatisch von der Beratungspflicht zu unterscheiden Erstere sind dem vorvertraglichen Bereich zuzuordnen RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 64
65 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XII Gestaltung der Entgeltvereinbarung als Preishauptabrede Bank wird erkennbar, dass die Beratung für den Kunden von erheblicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für eine Vermögensdisposition dient unerheblich: Wer Initiative zur Verhandlung ergriffen hat Ob Beratungsentgelt von Seiten der Bank gefordert wird Beratungspflicht ist eine selbständige Hauptpflicht Verpflichtet Bank zur vollständigen und richtigen Information über Umstände, die für Kunden von wesentlicher Bedeutung sein können Erfüllung liegt im Kundeninteresse RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 65
66 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XIII Gestaltung der Entgeltvereinbarung als Preishauptabrede Andere Beispiele für Hauptpflichten: Pflicht zum Auffinden und Arrangierung weiterer Kreditgeber, Bsp. Konsortialkredit Koordination mehrerer Kreditgeber Pflicht ein gesetzlich vorgegebenes Abwicklungsverfahren einzuhalten, welches den Darlehensnehmer verpflichtet; Bsp.: MaBV Pflicht zur Mitwirkung bei der Projektsteuerung, Bsp: PPP- Finanzierungen Strukturierung einer Finanzierung RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 66
67 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XIV Gestaltung der Entgeltvereinbarung laufzeitabhängig AGB-Klausel bezüglich Bearbeitungsentgelt ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist Gesetzliches Leitbild des 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist laufzeitabhängig ausgestaltet BGH: Ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei beim Darlehen von der Laufzeit des Vertrages abhängig RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 67
68 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XV Gestaltung der Entgeltvereinbarung laufzeitabhängig Vorschlag: Anbindung der Entgeltabrede an die konkrete Laufzeit des Darlehens Das Entgelt ist für die gesamte Laufzeit des Darlehens geschuldet. Sollte der Darlehensvertrag vor der planmäßigen Laufzeit enden, ist dem Darlehensnehmer das geleistete Entgelt zeitanteilig (pro rata temporis) zu erstatten. Wichtig: Wirtschaftlich nur ratsam bei Sicherstellung eines absehbaren Zinsertrages Insbesondere bei Bauträgerfinanzierungen nicht möglich! RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 68
69 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XVI Spezialfinanzierungen: Bauträgerfinanzierung Die besondere Gefährlichkeit eröffnet sich für den Enderwerber des Objekts dadurch, dass er sich gegenüber dem Bauträger als seinem Verkäufer vor der Fertigstellung des Hauses oder der Wohnung zur Zahlung von Kaufpreisraten verpflichtet Der Enderwerber trägt damit das Risiko der Insolvenz des Bauträgers und aller übrigen Risiken, die mit Neubauten verbunden sind Das Bauträgergeschäft muss sich zwingend nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) richten Die MaBV schützt den Enderwerber, indem die Fälligkeit der Raten an zwei alternative Sicherungsverfahren, nämlich nach 3 (Baufortschritt) und 7 MaBV (Bürgschaftssicherung) gebunden ist RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 69
70 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XVII Spezialfinanzierungen: Bauträgerfinanzierung Der Bauträger erhält hierdurch vor der Fertigstellung vom Käufer bereits Kaufpreisraten, die entsprechend seinen Kreditbedarf und damit seinen Zinsaufwand in der Bauphase reduzieren Die Bank stellt dem Bauträger ein mit der MaBV konformes Verfahren zur Verfügung, die ihm diesen Vorteil (erhebliche Zinsersparnis) erst ermöglicht Insbesondere ist der Bauträger auf die Freistellung des Grundstücks von Grundpfandrechten durch die Bank nach 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV angewiesen Die Bank wickelt die Zahlung durch ein spezifisches Kontenmodell als einheitliches Kontokorrent ab RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 70
71 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XVIII Spezialfinanzierungen: Bauträgerfinanzierung Der Bauträger erzielt durch die Kontokorrentverrechnung zwischen Kredit- und Kaufpreiskonto eine Zinsersparnis, da er lediglich den Kreditsaldo verzinsen muss Je nach Abverkaufgeschwindigkeit reduziert sich die Kreditinanspruchnahme und damit der Zinsertrag der Bank Diese vollzieht eine Mittelverwendungskontrolle, Erlöskontrolle und eine detaillierte Bautenstandskontrolle Erst damit kann der Bauträger dem Enderwerber die Sicherheit geben, dass seine Vorleistung in das gekaufte Objekt fließt Diese Überwachungen vollzieht sie letztlich zum Schutze des Enderwerbers RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 71
72 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XIX Spezialfinanzierungen: Bauträgerfinanzierung Der Enderwerber zahlt jedoch nicht die Bearbeitungsgebühr, sondern der Bauträger, dem entsprechend der MaBV eine vorzeitige Vereinnahmung der Kaufpreiszahlung ermöglicht wird Erhebliche Mehrleistung der Bank gegenüber der schlichten Hingabe des Darlehenskapitals Mehrleistung geschieht im Interesse des Bauträgers, der den MaBV-Schutz des Enderwerbers gewährleisten muss Tätigkeiten der Bank gehen erheblich über bloße Verwaltungstätigkeiten eines Darlehens hinaus RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 72
73 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XX Spezialfinanzierungen: Konsortialfinanzierung Konsortialkredit ist keine eigenständige Kreditart Es handelt sich nur um eine besondere Form der Kreditgewährung, bei der auf Seiten der Banken mehrere Institute zusammenwirken Banktechnischer Begriff, der bankgeschäftlichen Konventionen unterworfen ist, i.d.r. Großabschnitte Einzelfallbezogene Vielfalt von Ausgestaltungen Zwischen dem Bankenkonsortium und dem Kreditnehmer wird ein Konsortialführerentgelt vereinbart, welches an den Konsortialführer zu zahlen ist RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 73
74 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XXI Spezialfinanzierungen: Konsortialfinanzierung Konsortialführerentgelt ist die Gegenleistung für die Arrangierung des Konsortialkredits Auffinden und Harmonisierung der Konsortialbanken Vertragsdokumentation bezüglich des Konsortialverhältnisses (GbR-Vertrag) und des Konsortialkreditverhältnisses mit entsprechendem Sicherheitenpoolvertrag Konsortialbanken werden durch gemeinsame Darstellung des Kreditverhältnisses in die Lage versetzt einen Großabschnitt zu finanzieren Gegenleistung für Konsortialführerentgelt erheblich RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 74
75 Vertragliche Prävention im gewerblichen Kreditgeschäft - XXII Spezialfinanzierungen: Konsortialfinanzierung Vorteile für den Kreditnehmer: Kann sämtliche Bankverbindungen ausnutzen Keine Abhängigkeit von nur einem Kreditgeber Kann alle Banken partizipieren lassen Verhandlung nur mit einem Kreditinstitut ( Konsortialführer ) Erheblich geringerer Verwaltungsaufwand auch für ihn Einheitliche Bedingungen (insbesondere bzgl. Konditionen, Laufzeit) Erhebliche Zinsreduktion durch Abschnittsgröße RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 75
76 Vertragliche Prävention im nicht-gewerblichen Kreditgeschäft - XXIII Spezialfinanzierungen: Förderdarlehen In der Regel fungiert ein Verbraucher als Kreditnehmer Mehraufwand gegenüber einer ungeförderten Darlehensvergabe Kenntnis der in den einzelnen Förderprogrammen festgelegten Voraussetzungen für eine staatlich subventionierte Kreditvergabe Aufbau von Spezial-Know-How im Institut Liegt überwiegend im Interesse des Kreditnehmers, der als Empfänger der Förderung erhebliche Konditionenvorteile erhält Bank verliert die Möglichkeit ein zinsträchtigeres Darlehen auf konventioneller Ebene vergeben zu können RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 76
77 Vertragliche Prävention im nicht-gewerblichen Kreditgeschäft - XXIV Spezialfinanzierungen: Förderdarlehen Darlehensnehmer erhält die Möglichkeit während der laufenden Festzinsbindung Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentgelt leisten zu dürfen Instanzrechtsprechung bestätigte Rechtmäßigkeit des Bearbeitungsentgelts bei Förderdarlehen: LG Augsburg, Urt. Vom O3164/14-; OLG Düsseldorf, Urt. Vom U 202/13-, LG Bückeburg, Urt. Vom O 136/13-; LG Itzehoe, Urt. Vom O66/13-; AG Hamburg, Urt. Vom C 387/12- RA Ralf Josten, LL.M. oec. Bearbeitungsentgelte im Kreditgeschäft 77
78 Vielen Dank!
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