Dienstvereinbarung über die Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Jobcenter Schwerin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung über die Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Jobcenter Schwerin"

Transkript

1 Dienstvereinbarung über die Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Jobcenter Schwerin Zwischen dem Jobcenter Schwerin vertreten durch die Geschäftsführerin und dem Personalrat des Jobcenters Schwerin vertreten durch seine Vorsitzende wird gemäß 73 i. V. m. 75 Abs.3 Nr.15, 16 und 17 Bundespersonalvertretungsgesetz folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Der Einsatz von Einrichtungen und Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ist für die Aufgabenerledigung und die Realisierung der Organisationsziele sowie die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit im Jobcenter Schwerin unverzichtbar. Gemäß 50 Abs. 3 SGB II nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen (ANB) für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen (ge) sowie das IT- Anwenderhandbuch sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Es ist gemeinsames Ziel aller Beteiligten, die Technikunterstützung in der täglichen Arbeit optimal zu nutzen; dabei ist den Belangen der Beschäftigten, insbesondere den Erfordernissen des Arbeits- und Datenschutzes im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung, Rechnung zu tragen.

2 Seite 2 1 Geltungsbereich (1)Die vorliegende Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer/-innen und Beamte/ - innen) des Jobcenters Schwerin, die mit Einrichtungen und Verfahren der IKT arbeiten und deren personenbezogene Daten erfasst und / oder verarbeitet werden. (2) Diese Dienstvereinbarung gilt fachlich und sachlich für alle IT-Systeme. Darunter werden in dieser Vereinbarung alle elektronischen Hardware-, Software- oder HW-/SW-Systeme zur Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe von Daten in Zeichen, Bildern oder akustischer Form oder Systeme zur Übertragung von Daten (Zeichen, Bilder, akustische Information, Impulse) verstanden, sofern die Dienststelle einen Einfluss auf ihre Auswahl, Gestaltung oder ihren Einsatz hat. 2 Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Diese Einzelangaben sind Daten, die Informationen über die Person selbst oder über einen auf sie beziehbaren Sachverhalt im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes enthalten. (2) Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Personaldatenverarbeitung) umfasst das Erheben, Speichern, Übermitteln, Verändern, Sperren, Anonymisieren und Löschen von personenbezogenen Daten i.s. des 3 Abs. 2 bis 6 Bundesdatenschutzgesetz; hierin eingeschlossen sind die so genannten Benutzerdaten. (3) Benutzerdaten sind alle personenbezogenen Daten, mit deren Hilfe z. B. Benutzer-Identifikationen, Benutzerkontrollen, Veranlasser bezogene Adressierungen und Veranlasser bezogene Protokollierungen von Einzelschritten durchgeführt werden oder durchgeführt werden können. (4) Benutzerdaten dienen der Zugriffssicherung, der Verfahrenssicherheit, der Fehlerbeseitigung, der Revisionsfähigkeit und dem Ordnungsmäßigkeitsnachweis. Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (und des Landesdatenschutzgesetzes) Anwendung. 3 Gestaltung und technische Ausstattung der Arbeitsplätze (1) Hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten sowie die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Anlage der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung -- BildscharbV)»Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Praxis -- Bildschirmarbeitsplätze«der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung in der jeweils gültigen Fassung

3 DlN-Norm , Teil 1 8 Bildschirmarbeitsplatzverordnung Seite 3 Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze der Verwaltungsberufsgenossenschaft in der jeweils neuesten Ausgabe Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze der Verwaltungsberufsgenossenschaft in der jeweils gültigen Fassung sonstige DlN-Normen und bindende Richtlinien bzw. rechtliche Vorschriften für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen, Arbeitsumgebung und Betriebsstätten. (2) Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Einrichtungen und Verfahren der IKT werden ausschließlich durch die BA zur Verfügung gestellt. (3) Die Benutzung oder Bereitstellung anderer als von der BA zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Verfahren der IKT ist zur Erledigung der dem Jobcenter übertragenen Aufgaben untersagt. 4 Anspruch auf Information, Einarbeitung und Schulung (1) Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsbereich mit Hilfe von IT-Systemen arbeiten, sind jeweils zeitnah vor Aufnahme der Arbeit mit diesen Systemen über deren Zweck und Einsatz umfassend zu informieren, sie sind einzuarbeiten und müssen geschult werden. (2) Den Beschäftigten ist eine angemessene Einarbeitungszeit zu gewähren. Entstehen durch den Einsatz von IT-Systemen für einzelne Beschäftigte andere Tätigkeitsfelder, sind sie über Änderungen ihres Aufgabenbereichs, ihrer Tätigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf, über ihre Verantwortung und Rechte zu unterrichten. Ebenso sind dafür entsprechende Einarbeitungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen. Sie sollen den betroffenen Beschäftigten Kenntnisse für die Wahrnehmung von Tätigkeiten mindestens gleicher Qualifikation vermitteln, die ihnen den Einsatz auf entsprechenden Arbeitsplätzen ermöglichen. 5 Qualifizierung (1) Die bei der Einführung neuer oder Änderung bestehender Verfahren der IKT erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen werden für die Beschäftigten, deren Aufgaben die Anwendung dieser Verfahren der IKT erfordern, rechtzeitig auf Kosten der BA/ des Jobcenters unter Anrechnung auf die Arbeitszeit durchgeführt. (2) Geschäftsführung und Personalvertretung sind sich darüber einig, dass eine erfolgreiche Einführung und Nutzung von IKT eine frühzeitige Information der Personalvertretung und der betroffenen Beschäftigten voraussetzt. 6 Nutzung der IKT (1) Die Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der IKT ist nur zu dienstlichen Zwecken zugelassen. Eine private Nutzung auch außerhalb der Arbeitszeit ist grundsätzlich untersagt. Dies betrifft ausdrücklich auch die Nutzung von Internet, Telefonen und Faxgeräten für private Zwecke.

4 Seite 4 (2) Das Herunterladen (downloaden) von ausführbaren Programmen (Bildschirmschoner, Installationsprogramme etc.) aus dem Internet ist untersagt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Herunterladen eines ausführbaren Programmes ausnahmsweise erfolgen, sofern es den Download- Regelungen der BA entspricht. 7 Schutz der Beschäftigten vor Leistungs- und Verhaltenskontrollen (1) Die bei der Arbeit mit IT-Systemen anfallenden Daten dürfen nicht zum Zwecke der Leistungsmessung, des Leistungsvergleichs, der Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle verwendet werden. Eine solche Datennutzung ist den Beschäftigten, die Zugang zu diesen Daten haben, grundsätzlich untersagt. Personelle Maßnahmen, die unter Verletzung der getroffenen Vereinbarung angeordnet bzw. durchgeführt werden, sind unwirksam. (2) Soweit IT-Systeme Benutzerkennungen und/oder Aktivitäten der Benutzer aufzeichnen, dürfen diese neben den Möglichkeiten zur Eigenkontrolle nur zur Gewährleistung der Systemsicherheit, zur Analyse und Korrektur technischer Fehler in den Systemen, zur Steuerung und Optimierung der Systeme und zur Abrechnung verbrauchter Systemleistungen benutzt werden. Die Zugriffsrechte auf die entsprechenden Funktionen bleiben auf den Personenkreis beschränkt, der mit der technischen Administration der Systeme betraut ist. Der Umfang der Protokollierung hat sich am Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3a BDSG) zu orientieren. (3) Nutzung und Verkehrsdaten der Mitglieder der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenter Schwerin dürfen nicht kontrolliert werden. 8 Regelungen zum Datenschutz von personenbezogenen Mitarbeiter-Daten (1) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten der Dienststelle, die im Rahmen des jeweiligen IT-Einsatzes gewonnen werden, an Dritte bzw. eine Verknüpfung von über eine Anwendung gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen Daten in den Arbeitsorganisationseinheiten der Dienststelle findet grundsätzlich nicht statt. Ausgenommen von diesem Verbot sind ausschließlich gesetzlich geregelte Pflichten der Erfassung, Aufbewahrung und Übermittlung oder Anwendungen aufgrund einer speziellen kollektivrechtlichen Regelung zwischen den Parteien dieser Vereinbarung zur Konkretisierung der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitsvertragsverhältnisse nach 28 BDSG. (2) Bei der automatisierten Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, ist die innerdienstliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere technische und/oder hilfsweise administrative und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, 1. Unbefugten den Zutritt zu IT-Systemen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass IT-Systeme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines IT-Systems Berechtigten ausschließlich auf die

5 Seite 5 ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), 5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in IT-Systeme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle); eine solche Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten setzt die vorherige Vorabkontrolle und Freigabe des Dienststelle-Datenschutzbeauftragten voraus, 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. 9 Rechte des Personalrates (1) Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend von der geplanten Einführung, Erweiterung, Ergänzung und Veränderung von IT- Systemen zu unterrichten. (2) Die Rechte des Personalrates aus dem Personalvertretungsrecht bleiben unberührt. 10 Regelmäßig erstellte Auswertungen Alle mit Hilfe des Systems durchgeführten Standardauswertungen sind dokumentiert. Die Dokumentation kann vom Personalrat eingesehen werden. Alle Ausgaben, bei deren Erstellung auf im Sinne dieser Vereinbarung besonders schutzwürdige Daten zugegriffen wird, sind durch ein Muster dokumentiert. Auf dem Muster sind ferner Häufigkeit oder Anlass der Erstellung und der Verteilerkreis festgehalten. 11 Inkrafttreten / Kündigung Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Änderungen der Dienstvereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Bis zu einer Einigung der Vertragsparteien über die Inhalte einer neuen Dienstvereinbarung bleiben die Inhalte dieser Dienstvereinbarung weiter in Kraft.

6 Seite 6 12 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmung (1) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. (2) Sollte den Vertragschließenden dieser Vereinbarung eine eventuelle Unwirksamkeit bekannt werden, verpflichten sie sich, schnellstmöglich eine neue Regelung zu treffen, die dem gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. (3) Sollten Tatbestände durch diese Vereinbarung nicht geregelt sein, die den Vertragschließenden dieser Vereinbarung bekannt werden, so verpflichten sie sich, umgehend eine Regelung ergänzend zu vereinbaren, die den Grundsätzen dieser Vereinbarung entspricht. Schwerin, den Gospodarek-Schwenk Geschäftsführerin Bessel Vorsitzende des Personalrats

DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN

DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN Annika Selzer Vortrag an der Fachhochschule Frankfurt am 10. Oktober 2013 AGENDA Begriffsbestimmungen Definition Datenschutz Definition

Mehr

Auftragsdatenverarbeitung

Auftragsdatenverarbeitung Auftragsdatenverarbeitung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 1 Definitionen 1 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 1 3 Pflichten des Auftragnehmers 2 4 Pflichten des Auftraggebers 3 5 Anfragen Betroffener

Mehr

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes

Mehr

Datenschutz und Systemsicherheit

Datenschutz und Systemsicherheit Datenschutz und Systemsicherheit Gesetze kennen! Regelungen anwenden! Dipl.-Informatiker Michael Westermann, Gesundheitsinformatik GmbH, Mannheim 21.04.2005 Gesetze (Auszug) Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetz

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen. Sonnemann/Strelecki GbR

Der Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen. Sonnemann/Strelecki GbR Der Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen Datenschutzbeauftragter als Berufsbezeichnung Der Begriff Datenschutzbeauftragter stellt eine Berufsbezeichnung dar. Anlässlich der beantragten registergerichtlichen

Mehr

WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT

WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer

Mehr

BYOD Bring Your Own Device

BYOD Bring Your Own Device BYOD Bring Your Own Device Was ist das Problem? So könnt ihr es regeln. Bruno Schierbaum Berater bei der BTQ Niedersachsen GmbH BTQ Niedersachsen GmbH Donnerschweer Straße 84; 26123 Oldenburg Fon 0441/8

Mehr

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit

Mehr

Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion)

Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) I. Ziel des Datenschutzkonzeptes Das Datenschutzkonzept stellt eine zusammenfassende Dokumentation der datenschutzrechtlichen Aspekte

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren. St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010

Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren. St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010 Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010 06. Oktober 2010 Datenschutz für Administratoren 1 Erwartungen an Administratoren Mitwirkung bei der Gestaltung

Mehr

Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten

Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten Jan Goebel, DIW Berlin / SOEP Idealvorstellung Idealvorstellung Idealvorstellung Skripte (GitHub, Bitbucket, Codeplane,...) Daten (Dropbox,

Mehr

Vernetzung ohne Nebenwirkung, das Wie entscheidet

Vernetzung ohne Nebenwirkung, das Wie entscheidet Vernetzung ohne Nebenwirkung, das Wie entscheidet Rüdiger Wehrmann Der Hessische Datenschutzbeauftragte Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden Telefon 0611 / 14 08-137 E-Mail: r.wehrmann@datenschutz.hessen.de

Mehr

Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud Rechtliche Problemfelder

Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud Rechtliche Problemfelder Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud Rechtliche Problemfelder Rechtsanwalt Marcus Beckmann Beckmann und Norda - Rechtsanwälte Rechtsanwalt Marcus Beckmann Rechtsanwalt Marcus

Mehr

Quick Check Datenschutzkonzept EDV und TK

Quick Check Datenschutzkonzept EDV und TK Quick Check Datenschutzkonzept EDV und TK Der effizienteste Weg zu einer BDSG-konformen EDV und Telekommunikation von Udo Höhn, Oliver Schonschek Update. Stand: 12/2011 Quick Check Datenschutzkonzept EDV

Mehr

Datenschutz-Vereinbarung

Datenschutz-Vereinbarung Datenschutz-Vereinbarung zwischen intersales AG Internet Commerce Weinsbergstr. 190 50825 Köln, Deutschland im Folgenden intersales genannt und [ergänzen] im Folgenden Kunde genannt - 1 - 1. Präambel Die

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197)

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197) Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197) I. Zu 3 a KDO (Meldung von Verfahren automatisierter Verarbeitung) (1) Sofern Verfahren

Mehr

Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG

Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG zwischen KUNDE im Folgenden Auftraggeber oder KUNDE genannt Präambel und der Infopark AG, Kitzingstraße 15, 12277 Berlin im Folgenden Auftragnehmer oder

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/146 SEITEN 1-7 DATUM 01.10.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten bei multimedialer Nutzung von E-Learning-Verfahren an der Rheinisch-Westfälischen

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim vom 31.10.2003, Nr. 10, Seite 233 ff. I. Zu

Mehr

Anlage zur AGB von isaac10 vom [28.05.2015] Auftragsdatenverarbeitung. Präambel

Anlage zur AGB von isaac10 vom [28.05.2015] Auftragsdatenverarbeitung. Präambel Anlage zur AGB von isaac10 vom [28.05.2015] Auftragsdatenverarbeitung Präambel Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag

Mehr

Technische und organisatorische Maßnahmen der

Technische und organisatorische Maßnahmen der Seite 1 von 8 der Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung 2. Gesetzliche Grundlage 3. zur Umsetzung 3.1 Zutrittskontrolle 3.2 Zugangskontrolle 3.3 Zugriffskontrolle 3.4 Weitergabekontrolle 3.5 Eingabekontrolle

Mehr

Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers

Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers Anlage zum Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung? Wir helfen: www.activemind.de

Mehr

Rechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013)

Rechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013) 1. Pflichten von BelWü (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich

Mehr

Checkliste für die Prüfung von Auftragnehmern im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung

Checkliste für die Prüfung von Auftragnehmern im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung Checkliste für die Prüfung von Auftragnehmern im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung Erstprüfung und Folgeprüfung Seite 1 von 12 1 Gesetzliche Grundlagen zu technisch organisatorischen Maßnahmen 1.1 9

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers"

3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - KoPers 3. Ergänzungsvereinbarung zur Grundlagenvereinbarung über die Einführung und Nutzung des integrierten HR IT Personalmanagementverfahrens - "KoPers" Datenschutz, Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Mehr

Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß 9 BDSG

Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß 9 BDSG Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß 9 BDSG Die Server von blau direkt werden in einem Nürnberger Rechenzentrum betrieben. Mit den beteiligten Dienstleistern wurden ordnungsgemäße

Mehr

Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen

Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen Folgende technische und organisatorische Maßnahmen wurden nach 9 BDSG für folgende verantwortliche Stelle getroffen: Musterstein GmbH Musterweg 2 4

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns KZVB

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns KZVB Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns Quellen des Datenschutzes Grundgesetz (GG) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für

Mehr

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer FLYLINE Tele Sales & Services GmbH, Hermann-Köhl-Str. 3, 28199 Bremen mit

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g. gem. 36 MVG. über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. in der Diakonie-Sozialstation.

D i e n s t v e r e i n b a r u n g. gem. 36 MVG. über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. in der Diakonie-Sozialstation. Entwurf Stand: 11.04.2014 D i e n s t v e r e i n b a r u n g gem. 36 MVG über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. 1 in der Diakonie-Sozialstation. 2 Zwischen (Bezeichnung des Dienstgebers)

Mehr

IT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007

IT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007 IT-Compliance und Datenschutz 16. März 2007 Die Themen Agenda Vorstellung Deutsche Post Adress GmbH IT-Compliance und Datenschutz allgemein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Datenschutzbeauftragte Verbot

Mehr

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht

Mehr

Vertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und

Vertrag. zwischen. AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (im Folgenden AOK genannt) und Vertrag zwischen AOK Bayern Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str. 28 81739 München (im Folgenden AOK genannt) und (im Folgenden Gesundheitspartner genannt) Institutionskennzeichen (IK): über die elektronische

Mehr

Der Diözesandatenschutzbeauftragte

Der Diözesandatenschutzbeauftragte Der Diözesandatenschutzbeauftragte der Erzbistümer Berlin und Hamburg, der Bistümer Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und des Bischöflich Münsterschen Offizialats in Vechta i.o. Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung

Mehr

Dienstvereinbarung. über den Betrieb und die Nutzung eines auf Voice over IP basierenden Telekommunikationssystems. an der Freien Universität Berlin

Dienstvereinbarung. über den Betrieb und die Nutzung eines auf Voice over IP basierenden Telekommunikationssystems. an der Freien Universität Berlin Dienstvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung eines auf Voice over IP basierenden Telekommunikationssystems an der Freien Universität Berlin 31. Juli 2009 Gliederung der Dienstvereinbarung über den

Mehr

Dienstvereinbarung über den Einsatz elektronischer Terminkalender

Dienstvereinbarung über den Einsatz elektronischer Terminkalender Amtliches Mitteilungsblatt Der Präsident Dienstvereinbarung über den Einsatz elektronischer Terminkalender Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin Unter den Linden 6, 10099 Berlin

Mehr

Stabsstelle Datenschutz. Anlage zu 5 der Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...

Stabsstelle Datenschutz. Anlage zu 5 der Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Stabsstelle Datenschutz Anlage zu 5 der Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Anlage zu 5 Abs. 5 der Vereinbarung Technische und organisatorische ( 9 /

Mehr

Aufstellung der techn. und organ. Maßnahmen

Aufstellung der techn. und organ. Maßnahmen Aufstellung der techn. und organ. Maßnahmen (Anlage 9 BSDG) AFI - P.M. Belz Agentur für Informatik GmbH Stuttgart Stand: 30.11.2015 1 Grundsätzliches Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt mit 9

Mehr

Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld

Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Personenbezogene Daten im Qualitäts- und Projektmanagement 17.02.2014 migosens GmbH 2014 Folie 2 Definitionen Was sind personenbezogene Daten? sind

Mehr

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis Beratungsvertrag zwischen (Muster) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Vergütung 4 Aufwendungsersatz

Mehr

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Öffentliches Verfahrensverzeichnis Öffentliches Verfahrensverzeichnis Organisationen, die personenbezogene Daten verwenden, müssen ihren KlientInnen auf Wunsch den Umgang mit deren Daten transparent darlegen. Diese Darstellung erfolgt in

Mehr

Der Kanzler und der Personalrat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt schließen nach Art.

Der Kanzler und der Personalrat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt schließen nach Art. Dienstvereinbarung zwischen dem Kanzler und dem Personalrat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt über die Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme am Arbeitsplatz Der Kanzler und der Personalrat

Mehr

Die Zertifizierungsstelle der TÜV Informationstechnik GmbH bescheinigt hiermit dem Unternehmen

Die Zertifizierungsstelle der TÜV Informationstechnik GmbH bescheinigt hiermit dem Unternehmen Die Zertifizierungsstelle der TÜV Informationstechnik GmbH bescheinigt hiermit dem Unternehmen Uniscon universal identity control GmbH Agnes-Pockels-Bogen 1 80992 München für das Verfahren IDGARD Datenschutzkasse,

Mehr

Jahresbericht 2015. Datenschutz Grundschutzes. ecs electronic cash syländer gmbh. Lothar Becker Dipl. Betriebswirt DATENSCHUTZ & IT

Jahresbericht 2015. Datenschutz Grundschutzes. ecs electronic cash syländer gmbh. Lothar Becker Dipl. Betriebswirt DATENSCHUTZ & IT Jahresbericht 2015 über den Stand der Umsetzung Datenschutz Grundschutzes gemäß definiertem Schutzzweck bei der ecs electronic cash syländer gmbh Aichet 5 83137 Schonstett erstellt durch Lothar Becker

Mehr

EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz...

EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz... EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 ERSTERTEIL DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE... 5 1. Datenschutz... 5 2. Personenbezogene Daten...5 3. Unternehmen

Mehr

Datenschutz im Betriebsratsbüro. Referent: Lorenz Hinrichs TBS Niedersachsen GmbH lh@tbs-niedersachsen.de

Datenschutz im Betriebsratsbüro. Referent: Lorenz Hinrichs TBS Niedersachsen GmbH lh@tbs-niedersachsen.de Datenschutz im Betriebsratsbüro Referent: Lorenz Hinrichs TBS Niedersachsen GmbH lh@tbs-niedersachsen.de Datenschutz im BR-Büro Seite 2 Ausgangssituation Ausgangssituation Kurz gefasst ist es Euer Job

Mehr

Übersicht über den Geltungsbereich der DATENSCHUTZ- ORDNUNG

Übersicht über den Geltungsbereich der DATENSCHUTZ- ORDNUNG Name der Freien evangelischen Gemeinde, der Einrichtung oder des Werkes, die diesen Antrag stellt Freie evangelische Gemeinde Musterort Anschrift ( Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) der oben genannten Einrichtung

Mehr

Prüfliste zu 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Prüfliste zu 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon: 07 11 / 97 63 90 Telefax: 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Prüfliste zu 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Stand: 10.02.2014

Mehr

Dienstvereinbarung. Einführung und Einsatz von Informationstechnik-Systemen

Dienstvereinbarung. Einführung und Einsatz von Informationstechnik-Systemen Fachhochschule Münster - University of Applied Sciences - Dienstvereinbarung Einführung und Einsatz von Informationstechnik-Systemen Zwischen dem Kanzler der Fachhochschule Münster und dem Rektor der Fachhochschule

Mehr

Rahmenbetriebsvereinbarung. Einsatz der Informationstechnik

Rahmenbetriebsvereinbarung. Einsatz der Informationstechnik Einsatz der Informationstechnik RBV IT vom 01.12.2007 Blatt 2 1 Gegenstand 1- Die regelt die Beteiligung (Information, Beratung und Mitwirkung, Mitbestimmung) des Betriebsrats bei der Planung, Einführung

Mehr

Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen

Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen Folgende technische und organisatorische Maßnahmen wurden nach 9 BDSG für folgende verantwortliche Stelle getroffen: Musterstein GmbH Musterweg 2-4

Mehr

Hinweise zum Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz Hinweise zum Datenschutz Übrigens: Sie können dieses Dokument auch im PDF Format herunterladen. Lesen Sie: 1 Welche personenbezogenen Daten von YeBu erfasst werden. 2 Wie wir an Ihre Daten kommen. 3 Wozu

Mehr

Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren (Zutrittskontrolle),

Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren (Zutrittskontrolle), 1. Pflichten von.. (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich

Mehr

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG Dezernat Hochschulentwicklungsplanung Februar 2011 Sachgebiet Strukturentwicklung Nationale Kooperationen (Die Zuständigkeit für internationale Kooperationen liegt im Akademischen Auslandsamt; Drittmittelverträge

Mehr

Was Sie über Datenschutz wissen sollten!

Was Sie über Datenschutz wissen sollten! Was Sie über Datenschutz wissen sollten! Präsentation: 10.10.2014 1 Zu meiner Person: Lars Querbach Geschäftsführer Das LohnTEAM GmbH externer Datenschutzbeauftragter TÜV Datenschutz-Auditor TÜV Personalfachkaufmann

Mehr

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anlage zur Beauftragung vom ##.##.2016 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v., Mintropstr. 27, 40215

Mehr

Umweltschutz. Qualität. Arbeitssicherheit

Umweltschutz. Qualität. Arbeitssicherheit Umweltschutz. Qualität. Arbeitssicherheit Firmenprofil Ingenieurbüro Standorte: Paderborn Düsseldorf Dortmund Frankfurt a. M. Hamburg München Kerngeschäft Umweltschutz Qualität Arbeitssicherheit Baustellensicherheit

Mehr

Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG

Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen......... - Auftraggeber - und yq-it GmbH Aschaffenburger Str. 94 D 63500 Seligenstadt - Auftragnehmer

Mehr

... - nachstehend Auftraggeber genannt - ... - nachstehend Auftragnehmer genannt

... - nachstehend Auftraggeber genannt - ... - nachstehend Auftragnehmer genannt Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz zwischen... - nachstehend Auftraggeber genannt - EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Wirtschaftsinformatiker,

Mehr

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des

Mehr

Brüssel, Berlin und elektronische Vergabe

Brüssel, Berlin und elektronische Vergabe Brüssel, Berlin und elektronische Vergabe Mainz, 23. Februar 2015 Prof. Dr. Zeiss 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien? Was macht Berlin? evergabe was ist das? Pflicht zur evergabe!

Mehr

Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema: -Nutzung und Internetdienste

Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema:  -Nutzung und Internetdienste Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema: E-Mail-Nutzung und Internetdienste Böker, Karl-Hermann: E-Mail-Nutzung und Internetdienste, Analyse und Handlungsempfehlungen, 2. aktualisierte

Mehr

Anlage zum Zertifikat TUVIT-TSP5519.14 Seite 1 von 7

Anlage zum Zertifikat TUVIT-TSP5519.14 Seite 1 von 7 Anlage zum Zertifikat TUVIT-TSP5519.14 Seite 1 von 7 Zertifizierungssystem Die Zertifizierungsstelle der TÜV Informationstechnik GmbH führt Zertifizierungen auf der Basis des folgenden Produktzertifizierungssystems

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

Continum * Datensicherheitskonzept

Continum * Datensicherheitskonzept Continum * Datensicherheitskonzept Dieses Dokument ist öffentlich. Weitergabe an Dritte, Kopie oder Reproduktion jedweder Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Continum AG ist untersagt. Continum

Mehr

Die Matrix42 Marketplace GmbH, Elbinger Straße 7 in 60487 Frankfurt am Main ("Auftragnehmer") stellt

Die Matrix42 Marketplace GmbH, Elbinger Straße 7 in 60487 Frankfurt am Main (Auftragnehmer) stellt 1. Präambel Die Matrix42 Marketplace GmbH, Elbinger Straße 7 in 60487 Frankfurt am Main ("Auftragnehmer") stellt _ (Vollständige Firma und Adresse des Kunden) ("Auftraggeber") gemäß den "Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

FRANK R. K. RICHTER. Datenschutz im Hundezuchtverein

FRANK R. K. RICHTER. Datenschutz im Hundezuchtverein Datenschutz im Hundezuchtverein Der folgende Beitrag beleuchtet schlaglichtartig ein paar Probleme des Datenschutzes im Hundezuchtverein, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Auf das vom badenwürttembergischen

Mehr

Mustervertrag. über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II

Mustervertrag. über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II Mustervertrag über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach 16 Abs. 3, Satz 2 SGB II Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V. Justiziariat (Stand 07.12.2004) Muster Vertrag über die Wahrnehmung

Mehr

Datenschutz kompakt online

Datenschutz kompakt online Datenschutz kompakt online Datenschutz im Unternehmen - schnell und rechtssicher organisiert und dokumentiert 1. Auflage 2007. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8245 9120 6 Gewicht: 10 g Wirtschaft > Betriebswirtschaft:

Mehr

Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmtätigkeit (Grundsatz Augenärztliche Vorsorge Bildschirmtätigkeit )

Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmtätigkeit (Grundsatz Augenärztliche Vorsorge Bildschirmtätigkeit ) Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands für die Augenärztliche Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmtätigkeit (Grundsatz Augenärztliche

Mehr

amtliche bekanntmachung

amtliche bekanntmachung Nr. 908 13. März 2012 amtliche bekanntmachung Dienstvereinbarung zum Identitätsmanagement der Ruhr-Universität Bochum (RUBiKS) vom 16. Januar 2012 Dienstvereinbarung zum Identitätsmanagement der Ruhr-Universität

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Mathis Hoffmann SUFFEL & DE BUHR, Jena. Workshop der ComputerDienst GmbH am 18. Oktober 2006 in Jena

Rechtsanwalt Dr. Mathis Hoffmann SUFFEL & DE BUHR, Jena. Workshop der ComputerDienst GmbH am 18. Oktober 2006 in Jena Rechtsgrundlagen der IT-Sicherheit Workshop der ComputerDienst GmbH am 18. Oktober 2006 in Jena Einführungsbeispiel OLG Hamm MMR 2004, 487 Problem: Existiert ein Regelwerk, dessen Beachtung die zivil-

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Kosten optimieren Moderne Telearbeitsplätze im Behördeneinsatz. von Paul Marx Geschäftsführer ECOS Technology GmbH

Kosten optimieren Moderne Telearbeitsplätze im Behördeneinsatz. von Paul Marx Geschäftsführer ECOS Technology GmbH Kosten optimieren Moderne Telearbeitsplätze im Behördeneinsatz von Paul Marx Geschäftsführer ECOS Technology GmbH ECOS Technology Die Spezialisten für einen hochsicheren Datenfernzugriff Seit 1999 am Markt

Mehr

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)

Mehr

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit bei cojama Infosystems GmbH gem. 9 BDSG

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit bei cojama Infosystems GmbH gem. 9 BDSG Datensicherheit bei gem. 9 BDSG Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung nachfolgender technischer und organisatorischer Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden

Mehr

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und. Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung

Mehr

Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes bei Collmex

Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes bei Collmex Bastian Wetzel Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes bei Collmex Verteiler: Alle Mitarbeiter sowie interessierte Kunden der Collmex GmbH, Anlage

Mehr

Leitfaden: Erläuterungen zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sowie der Verfahrensbeschreibungen

Leitfaden: Erläuterungen zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sowie der Verfahrensbeschreibungen Leitfaden: Erläuterungen zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sowie der Verfahrensbeschreibungen Zweck und Zielsetzung Die Anforderungen nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der anderen Datenschutzgesetze

Mehr

Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Valerij Serediouk SE Designing for Privacy HU WS 09 / 10 1 Gliederung Einführung Zweck und Anwendungsbereich des BDSG

Mehr

Dienstvertrag. zwischen. Muster GmbH. Sackgasse 7, Glückstadt. Vertreten durch den Geschäftsführer (im folgenden Auftraggeber) und der

Dienstvertrag. zwischen. Muster GmbH. Sackgasse 7, Glückstadt. Vertreten durch den Geschäftsführer (im folgenden Auftraggeber) und der Dienstvertrag zwischen Muster GmbH Sackgasse 7, 12345 Glückstadt Vertreten durch den Geschäftsführer (im folgenden Auftraggeber) und der MAKLERKONZEPTE GbR Bauernvogtkoppel 33b, 22393 Hamburg Vertreten

Mehr

Praktische Rechtsprobleme der Auftragsdatenverarbeitung

Praktische Rechtsprobleme der Auftragsdatenverarbeitung Praktische Rechtsprobleme der Auftragsdatenverarbeitung Linux Tag 2012, 23.05.2012 Sebastian Creutz 1 Schwerpunkte Was ist Auftragsdatenverarbeitung Einführung ins Datenschutzrecht ADV in der EU/EWR ADV

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen. der Verwaltung des Universitätsklinikums Tübingen. und. dem Personalrat des Universitätsklinikums Tübingen.

Dienstvereinbarung. zwischen. der Verwaltung des Universitätsklinikums Tübingen. und. dem Personalrat des Universitätsklinikums Tübingen. Dienstvereinbarung zwischen der Verwaltung des Universitätsklinikums Tübingen und dem Personalrat des Universitätsklinikums Tübingen über die EDV-unterstützte Dienstplanerstellung und -abrechnung mit dem

Mehr

Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung

Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der dna Gesellschaft für IT Services, Hamburg - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / der... - nachstehend Auftragnehmer genannt - 1. Gegenstand

Mehr

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV )

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Zertifizierungsprogramm: Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Merkblatt Datenschutzbeauftragter (TÜV ) Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525 Hamburg

Mehr

1.2 Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des SaaS-Rahmenvertrag.

1.2 Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des SaaS-Rahmenvertrag. Auftrag zur Datenverarbeitung gemäß $11 BDSG / Art. 17 EG-Datenschutzrichtlinie für Kunden der EU Stand 1.Quartal 2016 Zwischen [..] - Auftraggeber - und crowdhouse GmbH -Auftragnehmer- Dieses Dokument

Mehr

ADV AUFTRAGSDATENVEREINBARUNG. Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG. zwischen dem / der ... ...

ADV AUFTRAGSDATENVEREINBARUNG. Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG. zwischen dem / der ... ... ADV AUFTRAGSDATENVEREINBARUNG Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG zwischen dem / der + 1...... - nachstehend Auftraggeber genannt - und der Troi GmbH, Rosa-Bavarese-Straße 5, 80639

Mehr

Vorgehensweise Auftragsdatenverarbeitungsvertrag

Vorgehensweise Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Vorgehensweise Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Beiliegend finden Sie unseren Auftragsdatenverarbeitungsvertrag. Diesen benötigen Sie, sobald Sie personenbezogene Daten an einen Dienstleister weitergeben.

Mehr

1. Welche Arten von personenbezogenen Daten werden in Ihrem Unternehmen verarbeitet?

1. Welche Arten von personenbezogenen Daten werden in Ihrem Unternehmen verarbeitet? Datum:... - 1 Uhrzeit:... Betrieb:... AP:... Fragenkatalog für Kontrollen TLfDI - nichtöffentlicher Bereich - Allgemeine Fragen 1. Welche Arten von personenbezogenen Daten werden in Ihrem Unternehmen verarbeitet?

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Dienstvereinbarung. Einführung und Betrieb von thoska-anwendungssystemen

Dienstvereinbarung. Einführung und Betrieb von thoska-anwendungssystemen Dienstvereinbarung zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena, vertreten durch den Kanzler Dr. Klaus Bartholmé und dem Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena -Hochschulbereich- vertreten

Mehr

VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT

VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT Fakultät Informatik Juristische Fakultät TU Dresden Sommersemester 2013 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Es ist nicht Aufgabe des Datenschutzrechts und der Datenschutz-Kontrollinstanzen,

Mehr

Kooperationsvereinbarung. zwischen dem ambulanten Hospiz. und. (SAPV-Team)

Kooperationsvereinbarung. zwischen dem ambulanten Hospiz. und. (SAPV-Team) Kooperationsvereinbarung zwischen dem ambulanten Hospiz und (SAPV-Team) Präambel Im Mittelpunkt palliativer Arbeit stehen schwerkranke und sterbende Menschen und die ihnen Nahestehenden. Ziel ist es, Menschen

Mehr

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v.

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v. Sehr geehrte(r) Herr/Frau, aufgrund Ihrer ehrenamtlichen/beruflichen Aufgabenstellung/Tätigkeit bei dem Nordrhein- Westfälischer Ruder-Verband e.v. werden Sie hiermit auf das Datengeheimnis nach 5 des

Mehr

Rahmenvertrag. zwischen der

Rahmenvertrag. zwischen der Rahmenvertrag zwischen der Innung für Orthopädie-Technik NORD, Innung für Orthopädie-Technik Niedersachsen/Bremen, Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen-Anhalt Bei Schuldts Stift 3, 20355 Hamburg

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr