Besonderes Insolvenzvertragsrecht: Mietvertrag. II. Der Vermieter in Insolvenz. Eine spezielle gesetzliche Regelung für Lizenzverträge, Insolvenz

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1 Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung (Vorlesung) Besonderes Insolvenzvertragsrecht: Mietvertrag II. Der Vermieter in Insolvenz Eine spezielle gesetzliche Regelung für Lizenzverträge, Insolvenz des Lizenzgebers ( 108a InsO)? I. Anläufe zu einem 108a InsO 1. Regierungsentwurf 2007 Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, 2007, BT-Drucks. 16/ a Schuldner als Lizenzgeber Ein vom Schuldner als Lizenzgeber abgeschlossener Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt für vertragliche Nebenpflichten nur in dem Umfang, als deren Erfüllung zwingend geboten ist, um dem Lizenznehmer eine Nutzung des geschützten Rechts zu ermöglichen. Besteht zwischen der im Lizenzvertrag vereinbarten Vergütung und einer marktgerechten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis, so kann der Insolvenzverwalter

2 Insolvenzrecht II (Vertiefung): Mietvertrag, Lizenzgeber-Insolvenz, geplanter 108a InsO 2 eine Anpassung der Vergütung verlangen; in diesem Fall kann der Lizenznehmer den Vertrag fristlos kündigen. Dieser Gesetzentwurf wurde nach Ablauf der 16. Legislaturperiode nicht weiterverfolgt. Kurz-Analyse (1) Satz 1 Ein vom Schuldner als Lizenzgeber abgeschlossener Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Gehalt dieser Regelung: -- Vergleich zur bisherigen Rechtslage: Zivilrechtlich gibt es keinen Belassensanspruch. (aber str.) nur am Rand: Wenn man einen solchen Anspruch annähme: dann wäre dieser Anspruch bislang keine Insolvenzforderung (weil zu seiner Erfüllung kein Insolvenzvermögen auszuwenden ist); vielmehr handelte es sich bislang um einen Anspruch, der nicht an der Vollstreckung durch das Insolvenzverfahren teilnimmt; seine Vollstreckung erfolgte vielmehr außerhalb des Insolvenzverfahrens; Vollstreckung gegen den Schuldner persönlich und zwar nach 890 ZPO (Zwang gegen den Willen, nicht gegen das Vermögen, des Schuldners) a Satz 1 InsO: Der Anspruch des Lizenznehmers auf Belassen scheint nun Massestatus zu genießen. Dieser Befriedigungsstatus ergibt bezogen auf den Belassensanspruch -- jedoch keinen Sinn: Auch weiterhin wird kein Vermögen benötigt, um das (angeblich geschuldete) Belassen herbeizuführen. Daher wird man den 108a Satz 1 InsO wohl dahin zu verstehen haben, dass der Belassensanspruch nicht Massestatus erhält, sondern außerhalb des Insolvenzverfahrens verbleibt.

3 Insolvenzrecht II (Vertiefung): Mietvertrag, Lizenzgeber-Insolvenz, geplanter 108a InsO 3 -- Bedeutung des 108a Satz 1 InsO daher beschränkt auf Nebenleistungen, die der Lizenzgeber aus dem Lizenzvertrag schuldet (und zu deren Erfüllung Vermögen benötigt wird). Diese Nebenleistungspflichten des Lizenzgebers werden durch 108a Satz 1 InsO in den Rang von Masseverbindlichkeiten erhoben. Bsp. für Nebenleistungspflicht des Lizenzgebers: Aktualisierung von verpachteter Software fortlaufende -- wichtig: Diese Verteilungsregelung gilt nicht (wie bei Mietverträgen über unbeweglichen Sachen, 108 Abs. 1 InsO) nur vorläufig. Die Insolvenzverwaltung des Lizenzgebers erhält keine Möglichkeit, die Entscheidung des Gesetzes zu revidieren. -- Das bedeutet: Die (vermögenswirksamen) Nebenleistungen müssen bis zum vorgesehenen Ende des Lizenzvertrags vollständig und gegenständlich aus dem Insolvenzvermögen (= Vermietervermögen) erfüllt werden. Reicht das Insolvenzvermögen hierzu nicht aus, liegt ein Fall von Masseunzulänglichkeit vor. (Zu den Folgen: Verteilung des Insolvenzvermögens auf die Inhaber der Masseforderungen; InsO.) Beispiel: Lizenzvertrag über zehn Jahre; Betriebssoftware; aus dem Insolvenzvermögen muss dann zehn Jahre lang der Aufwand zur Aktualisierung bestritten werden. Das wird rasch an tatsächliche Grenzen stoßen. Daher noch Sätze 2 und 3 (2) Satz 2 Dies gilt für vertragliche Nebenpflichten nur in dem Umfang, als deren Erfüllung zwingend geboten ist, um dem Lizenznehmer eine Nutzung des geschützten Rechts zu ermöglichen. Gehalt dieser Regelung:

4 Insolvenzrecht II (Vertiefung): Mietvertrag, Lizenzgeber-Insolvenz, geplanter 108a InsO 4 -- Ansprüche des Lizenznehmers auf Nebenleistungen (etwa: Aktualisierung von Software): Beschränkung des Massestatus auf die zwingend gebotenen Nebenleistungen -- Kritik: Besser wäre gewesen, es bei der Verwertungskompetenz der Insolvenzverwaltung zu belassen. (3) Satz 3 Besteht zwischen der im Lizenzvertrag vereinbarten Vergütung und einer marktgerechten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis, so kann der Insolvenzverwalter eine Anpassung der Vergütung verlangen; in diesem Fall kann der Lizenznehmer den Vertrag fristlos kündigen. -- gemeint ist: die Lizenz-Vergütung ist viel niedriger als der Marktpreis Ergebnis -- Die Regelung ist überflüssig. Sie beruht auf einem Missverständnis des allgemeinen Insolvenzvertragsrechts. Quelle dieses Missverständnisses: der Sprachgebrauch von der sog. Erfüllungsablehnung -- Die geplante Regelung bewirkt eine weitere Zersplitterung des Insolvenzvertragsrechts. Statt ein Konzept für das Insolvenzvertragsrecht darzulegen (oder einem solchen Konzept den Weg zu ebnen), erlässt der Gesetzgeber punktuelle Regelungen, um (vermeintliche) Partikularinteressen vor der Geltung des (missverstandenen) allgemeinen Insolvenzvertragsrechts abzuschirmen. Dadurch entsteht ein Flickenteppich von Einzelregelungen, welcher der Entwicklung eines leistungsfähigen Insolvenzvertragsrechts entgegenstehen.

5 Insolvenzrecht II (Vertiefung): Mietvertrag, Lizenzgeber-Insolvenz, geplanter 108a InsO 5 2. Referentenentwurf 2012 Bundesministerium der Justiz, Referentenentwurf, Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, Lehnt der Insolvenzverwalter nach 103 die Erfüllung eines Lizenzvertrages ab, den der Schuldner als Lizenzgeber geschlossen hat, so kann der Lizenznehmer... vom Verwalter oder einem Rechtsnachfolger den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages verlangen, der dem Lizenznehmer zu angemessenen Bedingungen die weitere Nutzung des geschützten Rechts ermöglicht. Bei der Festlegung der Vergütung ist auch einen angemessene Beteiligung der Insolvenzmasse an den Vorteilen und Erträgen die Lizenznehmers aus der Nutzung des geschützten Rechts sicherzustellen; die Aufwendungen des Lizenznehmers zur Vorbereitung der Nutzung sind zu berücksichtigen, soweit sie sich wertsteigernd auf die Lizenz auswirken. Diese Bestimmung fand keinen Eingang in den Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/11268, ). II. Rechtsvergleich USA: 365 (n) B.C. (Bankruptcy Code) (1) If the trustee rejects an executory contract under which the debtor is a licensor of a right to intellectual property, the licensee... may elect (A) to treat such contract as terminated by such rejection if such rejection by the trustee amounts to such a breach as would entitle the licensee to treat such contract as terminated by virtue of its own terms, applicable nonbankruptcy law, or an agreement made by the licensee with another entity; or (B) to retain its rights..., as such rights existed immediately before the case commenced, for (i) the duration of such contract; and (ii) any period for which such contract may be extended by the licensee as of right under applicable nonbankruptcy law. (2) If the licensee elects to retain its rights, as described in paragraph (1)(B) of this subsection, under such contract

6 Insolvenzrecht II (Vertiefung): Mietvertrag, Lizenzgeber-Insolvenz, geplanter 108a InsO 6 (A) the trustee shall allow the licensee to exercise such rights; (B) the licensee shall make all royalty payments due under such contract for the duration of such contract and for any period described in paragraph (1)(B) of this subsection for which the licensee extends such contract; and (C) the licensee shall be deemed to waive (i) any right of setoff it may have with respect to such contract under this title or applicable nonbankruptcy law; and (ii) any claim allowable under section 503(b) of this title arising from the performance of such contract. (3) If the licensee elects to retain its rights, as described in paragraph (1)(B) of this subsection, then on the written request of the licensee the trustee shall (A) to the extent provided in such contract, or any agreement supplementary to such contract, provide to the licensee any intellectual property (including such embodiment) held by the trustee; and (B) not interfere with the rights of the licensee as provided in such contract, or any agreement supplementary to such contract, to such intellectual property (including such embodiment) including any right to obtain such intellectual property (or such embodiment) from another entity. (4) Unless and until the trustee rejects such contract, on the written request of the licensee the trustee shall (A) to the extent provided in such contract or any agreement supplementary to such contract (i) perform such contract; or (ii) provide to the licensee such intellectual property (including any embodiment of such intellectual property to the extent protected by applicable nonbankruptcy law) held by the trustee; and (B) not interfere with the rights of the licensee as provided in such contract, or any agreement supplementary to such contract, to such intellectual property (including such embodiment), including any right to obtain such intellectual property (or such embodiment) from another entity. III. Meine Stellungnahme -- von Wilmowsky, Gegen einen 108a InsO für Lizenzverträge, NZI 2013,

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