Zusammenarbeit von Volks- und Förderschulen ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

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1 Zusammenarbeit von Volks- und Förderschulen ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) stellt seit 2003 klar, dass die sonderpädagogische Förderung die Aufgabe aller Schularten ist. Mit der Zielvorgabe einer individuellen Förderung und weitgehenden Integration wurden Veränderungen im Hinblick auf eine verstärkte Kooperation von allgemeiner Schule und Förderschule vorgegeben. Deutlich ist damit...der Auftrag verbunden, die Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen und Förderschulen zu intensivieren und weiterzuentwickeln. (Dr. Trossbach-Neuner, 2005) In der vorliegenden Zusammenschau finden sich für die Felder der Zusammenarbeit die wesentlichen, derzeit gültigen Rechtsgrundlagen. (Redaktionsschluss 4/07) Text Allgemeine rechtliche Grundlagen Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schularten. Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten (...) Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. (...) Aktive Teilnahme Künftig kann ein Schüler die allgemeine Schule besuchen, wenn er dort am Unterricht aktiv teilnehmen und der sonderpädagogische Förderbedarf an dieser Schule hinreichend erfüllt werden kann (ggf. mit Unterstützung durch die MSD). Aktive Teilnahme bedeutet: - die Schülerin oder der Schüler kann überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, - kann den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen, - kann dabei schulische Fortschritte erzielen und - ist gemeinschaftsfähig. Fundstelle(n) BayEUG Art. 2 Abs. 1 (2) BayEUG Art. 30 Abs. 1 (1) BayEUG Art. 41 Vgl. SchVw BY 3/2007,

2 Der sonderpädagogische Förderbedarf Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen längeren Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen. Bei einer Teilleistungsschwäche, z.b. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf. Erl. d. Stmuk /2 (SVBl. 11/1997 S.385) - VORIS Die Anmeldung an einer Förderschule erfolgt nur, wenn die Grundschule festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Grundschule nicht gegeben sind: - Keine aktive Teilnahme möglich, - Förderbedarf an der allg. Schule nicht hinreichend gedeckt, - hinreichende Deckung des Förderbedarfs an der allg. Schule, aber dem Unterricht an der allg. Schule kann nur mit wesentlichen Einschränkungen gefolgt werden. Fachliche Stellungnahmen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Sonderpädagogische Gutachten werden nur bei einer Anmeldung an der Förderschule erstellt. Unabhängig davon kann sich die Grundschule bei der Frage, ob das Kind noch die Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 1 BayEUG erfüllt, bei Bedarf und in Absprache mit den Eltern fachlichen Rat bei einer Förderschule (insbesondere bei den MSDs) einholen. ( Fachliche Stellungnahme ) BayEUG Art. 41 Abs. 3 Satz 1 ( 2 Abs. 1 Satz 2 VSO-F) KMS vom IV 5S nach: BayEUG Art. 41 Abs. 3 Individuelle Förderung an Grund- und Hauptschulen 1. Die individuelle Förderung der Schüler wird in den Lehrplänen sowohl der Grundschule wie auch der Hauptschule als bedeutsame Aufgabe wiederholt hervorgehoben (vgl. auch 2.4 des Kapitels I Grundlagen und Leitlinien für die Grundschule und 3.5 und 4.12 des Lehrplans für die Hauptschule) 2. Grundlage für alle individualisierenden Maßnahmen sind Schülerbeobachtung und Diagnostik. 3. (...) Bei den Maßnahmen für die individuelle Förderung muss auch der Einsatz der MSD der Förderschulen erwähnt werden. (...) Adaptionen des Lehrplanes für die bayerische Hauptschule für die Förderschwerpunkte Sprache, körperlich und motorische Entwicklung, Sehen, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung. Diese Adaptionen (...) sind auch Bezugslehrplan für die allgemeine Hauptschule, wenn dort Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gefördert werde. KMS vom an Schulämter, Grund- u. Hauptschulen IV.3-S KMS IV.7-5 S

3 Hausaufgaben und Probearbeiten/Noten Bei Schülern, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der Grundschule und Hauptschule teilnehmen können, kann die Klassenleitung bei Probearbeiten statt einer Benotung einer allgemeine Bewertung vornehmen. Diese geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung des Schülers ein. Soweit in Fächern Leistungen erbracht werden, die den Maßstäben in 18 entsprechen, können Noten erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren. VSO 17 Die Schulordnungen können vorsehen, dass (...) bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen und Berufsschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. vgl. BayEUG Art. 52 Abs. 2 Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. 2 Hierbei werden die gesamten Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet. 3 Daneben sollen Bemerkungen oder Bewertungen nach Abs. 2 Satz 1 oder in anderer Form über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis aufgenommen werden. Zeugnisse Bei Schülern, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der GS oder HS teilnehmen können, kann soweit nach 17 VSO von einer Benotung der Probearbeiten abgesehen wurde im Zwischenzeugnis und im Jahreszeugnis eine allgemeine Bewertung vorgenommen werden. Soweit in Fächern Leistung erbracht werden, die den Maßstäben in 18 entsprechen, können Noten erteilt werden. Der Verzicht auf die Notengebung nach Satz 1 ist in den Zeugnissen mit dem Hinweis auf den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf zu begründen. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig und eingehend zu informieren. Vorrücken und Wiederholen Schüler der Jahrgangsstufe 1 und 2 sowie Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht teilnehmen können, rücken ohne besondere Entscheidung vor. BayEUG Art. 52 Abs. 2,3 VSO 26 VSO & 27 3

4 Tätigkeit der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste Die Mobilen sonderpädagogischen Dienste unterstützen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können... (vgl. dazu Querverweis aktive Teilnahme ) Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch. BayEUG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Alternatives schulisches Angebot AsA Das Alternative schulische Angebot (AsA) ist eine Form der Erziehungshilfe an Grund- und Hauptschulen. (...) KMS vom AsA soll vor allem präventiv wirken. Indem Schülerinnen und Schüler und ihre Interaktionspartner (Klasse, Lehrkräfte, Eltern) unterstützt werden, einen Weg der Problemlösung zu finden, soll das Auftreten massiver Verhaltensauffälligkeiten verhindert werden. AsA wird in schwierigen erziehlichen Situationen, z.b. Schüler-Lehrer- Konflikten, Leistungsverweigerung, massivem Störverhalten oder Schulschwänzen schulhausintern beratend und helfend tätig, bevor außerschulische Partner eingeschaltet werden. Im AsA einer Schule stehen eine Sonderschullehrkraft des Förderschwerpunkts emotionale und soziale Entwicklung sowie eine erfahrene Grund- und Hauptschullehrkraft je fünf Wochenstunden für die schulhausinterne Erziehungshilfe in Kooperation zur Verfügung. Außenklassen Eine Außenklasse ist entweder eine Klasse einer Förderschule, die räumlich in einem Gebäude einer Volksschule untergebracht ist oder umgekehrt (...). Die räumliche Zusammenführung von Klassen der Volksschule und der Förderschule unter einem Dach ermöglicht besonders intensive Formen gemeinsamen Unterrichts und gemeinsamen Schullebens. KMS vom IV Bei der Errichtung von Außenklassen öffentlicher Förderschulen kann auf eine schulaufsichtliche Genehmigung verzichtet werden. Bei (...) privater Förderschulen (...) hingegen nicht (...) Beteiligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (vgl. Kooperationsklassen) BayEUG Art. 4 4

5 Kooperationsklassen Eine Kooperationsklasse ist eine Klasse einer Volksschule die eine Gruppe von Schülern mit (noch vorhandenem) sonderpädagogischem Förderbedarf aufnimmt. Dabei darf der Förderbedarf der einzelnen Schüler weder qualitativ noch quantitativ so hoch sein, dass ausschließlich eine Beschulung in einer Förderschule in Betracht kommt,... Kooperationsklassen sind Klassen für besondere pädagogische Aufgaben. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. KMS v IV.9-5 O u. BayEUG Art. 21 Abs. 1 und 41 Abs. 1 BayEUG Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG Art. 21 Abs. 3 Rahmenbedingungen und Zahlen Die Gruppe der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollte in der Regel die Größenordnung von 3-6 (Schüler) haben, damit erfolgreiches gemeinsames Lernen gewährleistet wird. Für die Arbeit in einer Kooperationsklasse sind Lehrkräfte zu gewinnen, die diese Arbeit freiwillig übernehmen und sich gemeinsam mit der Kollegin oder dem Kollegen aus der Förderschule bereits vor Schuljahresbeginn auf die Arbeit vorbereiten können Die Bildung von Kooperationsklassen ist von Schulamt und Schulleitung unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden räumlichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen zu entscheiden. (Förder-)Stunden Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schülerinnen und Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden. KMS, 2003 S. 4 Schulräte- Information 2003/II, u. Regierungsschreiben Hr. Hoyer BayEUG Art. 21 Abs. 3 5

6 Förderung Nach Möglichkeit sollte sich der Förderumfang sukzessive verringern. Neben dem Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sollen auch Fördermaßnahmen der Volksschule (insbesondere Förderunterricht) zum Einsatz kommen. Ziel der Kooperationsklasse ist es, Schüler mit einem bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf dahingehend zu fördern, dass sie nach einer Art Anschubförderung die Volksschule erfolgreich besuchen können. Fahrtkosten (Die Schulleitungen sind gebeten, A.d. R.), die Zustimmung der Sachaufwandträger aus dem Heimatlandkreis der Kooperationsschüler zu gewinnen, um den Ersatz der Fahrtkosten sicherzustellen. Gastschulbeiträge Ein Gastschulbeitrag entfällt für Volksschüler, denen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG der Besuch einer anderen Volksschule gestattet ist (...) Einrichtung und Genehmigung Kooperationsklassen werden mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger von der Volksschule eingerichtet und müssen vom Staatlichen Schulamt genehmigt werden, soweit dort Gastschüler zugewiesen werden sollen. KMS 2003, S. 6 Schulräte- Information 2003/II BayEUG Art. 30 BaySchFG GVbl S. 158) BayEUG Art. 30 Abs. 1 Satz 4 Beteiligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten Vor der Bildung sind die betroffenen Erziehungsberechtigte beider Schulen in geeigneter Weise zu beteiligen. Hausaufgaben und Probearbeiten/Noten Vgl. allgemeine rechtliche Grundlagen Zeugnisse Vgl. allgemeine rechtliche Grundlagen Vorrücken und Wiederholen Vgl. allgemeine rechtliche Grundlagen KMS S. 7 Schulräte- Information 2003/II, VSO 17 VSO 26 VSO & 27 6

7 Mobile sonderpädagogische Hilfe - MSH Mobile sonderpädagogische Hilfe ist ein Angebot für noch nicht schulpflichtige behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten, ihrer Gesamtpersönlichkeit und für ein selbständiges Lernen und Handeln auch im Hinblick auf die Schulreife spezielle sonderpädagogische Anleitung und Unterstützung benötigen", sowie für Eltern und Erzieherinnen in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit anderen Diensten. Mobile sonderpädagogische Hilfe wird geleistet in der Familie, im Kindergarten, im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung in der Frühförderstelle. Die msh für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sind überregional tätig. BayEUG Art. 22 Abs. 2 BayEUG Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Schulvorbereitende Einrichtung SVE Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, sollen in Schulvorbereitenden Einrichtungen gefördert werden, sofern sie die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen (z.b. Kindergärten) erhalten. (..) Sie fördern die Entwicklung der Kinder, beraten die Eltern und Erzieher und verfolgen dabei die in Art. 19. Abs. 3 Satz 2 genannten Ziele in interdisziplinärer Zusammenarbeit (...) Bay EUG Art. 22 Sonderpädagogische Beratungszentren und Sonderpädagogische Beratungsstellen Sonderpädagogische Beratungszentren stellen eine Variante der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste dar. Sie können z. B. an einem Sonderpädagogischen Förderzentrum eingerichtet werden. Mit ihren Angeboten der Diagnose, Förderung, Beratung, Fortbildung sowie der Koordinierung und der Weiterentwicklung von Fördermaßnahmen wenden sie sich vor allem an Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Vorschulkinder ganz besonders auch im Bereich der allgemeinen Schule. KMS vom

8 Kleines Koop-ABC Alphabetisches Stichwortregister zur Kooperationsklassenbildung Die Einträge und Hinweise berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Stand Juli 2007) Kooperationsklassen sind Klassen der Grund- und Hauptschule mit besonderen pädagogischen Aufgaben. Kooperationsklassen werden eingerichtet, um SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Rückführung an die Grund- oder Hauptschule zu ermöglichen. In diese Klassen werden Gruppen von Schülerinnen und Schülern aus der Förderschule zurückgeführt, von denen zu erwarten ist, dass sie mit zeitweiser Unterstützung durch die MSD ihre Schullaufbahn erfolgreich an der Regelschule fortsetzen können. Aber auch Schulanfänger mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in einer Jahrgangsstufe 1 gemeinsam mit Kindern ohne besonderen Förderbedarf unterrichtet werden. Antrag auf Zuweisung an eine Volksschule Sind die rückzuführenden SchülerInnen außerhalb des Schulsprengels wohnhaft, stellt das Schulamt Antrag auf Zuweisung an die kooperierende Volksschule mit der Begründung: Besuch einer Kooperationsklasse. In München stellt die zuständige Förderschule den Antrag auf Zuweisung an die Regierung von Oberbayern, Sachgebiet Wenn das Staatliche Schulamt die Kooperationsklasse genehmigt hat, erfolgt eine Sammelzuweisung. Antrag zur Genehmigung von Kooperationsklassen Förderschulen melden auf Anfrage ihrer Schulreferenten Schüler, die in Kooperationsklassen rückgeführt werden können. Zu diesem Zeitpunkt sollte eine zur Kooperation bereite allgemeine Schule im Sprengel gefunden sein. Die Genehmigung zur Bildung der Kooperationsklasse wird durch das zuständige Schulamt der Volksschule erteilt. Aussetzung der Benotung Notenverzicht Auswahl der kooperierenden Lehrkräfte Tandem Auswahl der Schüler Kooperationsklassen sind ein integratives Angebot für SchülerInnen, deren individueller Förderbedarf als so gering einzuschätzen ist, dass dieser nicht mehr an einer Förderschule erfüllt werden muss. Für die Feststellung der Eignung kommen nicht allein die kognitiven Voraussetzungen der SchülerInnen in Betracht, gleichrangige Bedeutung haben die emotionale Belastbarkeit, die soziale Entwicklung sowie die außerschulischen Unterstützungsmöglichkeiten durch Elternhaus oder soziale Einrichtungen. Förderort Stellungnahme, Fachliche Diagnostik 8

9 Besprechungsstunde Die kooperierenden Lehrkräfte halten eine wöchentliche Besprechungsstunde ab. Diese muss zusätzlich (wie etwa auch die Elternsprechstunde) zum vereinbarten Stundenmaß durchgeführt werden. Der Eintrag dieser Stunde im Stundenplan trägt dazu bei, die regelmäßige Durchführbarkeit der Besprechung zu gewährleisten. Förderplan Bustransport Für die Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 ist je nach Entfernung der Bustransport möglich. Die Zustimmung der Sachaufwandsträger aus dem Heimat- Landkreis der Kooperationsschüler muss eingeholt werden, um den Ersatz der Fahrtkosten sicherzustellen. Dabei ist auf die Vereinbarkeit der Anund Abfahrtszeiten mit den Stundenplänen zu achten. Stundenplan Dauer Die Kooperation wird - im Normalfall - für einen Zeitraum von 2 Schuljahren vereinbart. Diagnostik Diagnostische Verfahren - wie etwa gezielte Schülerbeobachtungen und Klassenscreenings - sind ein wichtiges Instrument der Prävention und der Feststellung individueller Fördermaßnahmen. Diese beschränken sich nicht nur auf die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Einbindung von Fachdiensten Die Förderung in Kooperationsklassen erfordert eine enge Zusammenarbeit mit allen notwendigen Helfersystemen (AsA, Therapeuten, Horte, Heilpädagogischen Tagesstätten, Sozialbürgerhäuser, Hausaufgabenhilfen, etc.). Elternarbeit Elternarbeit Die Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Kooperationsklassen hängt maßgeblich auch von der Unterstützung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ab. Eine intensive Kind-Umfeld-Analyse sowie Elternarbeit (Beratung, Förderhilfen etc.) ist dringend erforderlich. Der Elternbeirat der beiden Schulen, wie auch alle Eltern der Klasse sollten rechtzeitig über die Vorteile der zeitweisen Doppelbesetzung im Unterricht Bescheid wissen. Kollegium Förderort Stellungnahme, Fachliche Förderplan Die individuellen Förderpläne sollten gemeinsam erstellt und geführt werden. Sie setzen deutliche Schwerpunkte in der Förderung; nur durchführbare Fördermaßnahmen werden aufgezeichnet und ihre Wirksamkeit evaluiert. Formen der Zusammenarbeit Besprechungsstunde Formen der Zusammenarbeit Die wöchentliche Besprechungszeit und der gemeinsame Unterricht sind die Grundlagen für individuelles und aktives Lernen in offenen Unterrichtsformen und in gemischten Lerngruppen. Die Planung und Durchführung von gezielten Fördermaßnahmen unter Einsatz des sonderpädagogischen Know-hows und unter weiteren Fachdiensten kommt nicht nur den rückgeführten Schülern zugute. Rahmenbedingungen Besprechungsstunde 9

10 Gastschulantrag Antrag auf Zuweisung an eine Volksschule Gemeinschaftsfördernde Maßnahmen Besonders in der Anfangsphase ist das gegenseitige Kennenlernen von entscheidender Bedeutung. Möglichkeiten der Begegnung sind für die Schüler zum Beispiel Schnuppertage, Ausflüge, für die Lehrkräfte Vorbesprechungen, wechselseitige Unterrichtsbesuche, etc. Heterogenität Die Unterschiedlichkeit der SchülerInnen in ihren Lernvoraussetzungen sollte als Herausforderung und pädagogische Chance angenommen werden. So ist bei der Klassenzusammensetzung auf ein breit gefächertes Leistungsgefüge zu achten, um Lernen voneinander zu ermöglichen (keine Problemklasse bilden!). Klassenbildung Klassenbildung Kooperationsklassen unterscheiden sich weder in Hinsicht auf Schülerzahl noch auf das schulische Anforderungsniveau von etwaigen Parallelklassen der Volksschule. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass sich eine Klassenstärke von Schülerinnen und Schülern als hilfreich erwiesen hat, um die Kooperationsklassenschülerinnen und -schüler angemessen sonderpädagogisch zu fördern und ihnen den erfolgreichen Besuch der Volksschule zu ermöglichen. Antrag Schülerzahl Heterogenität Kollegium Anfänglichen Vorbehalten gegenüber Sinn und Situation der Kooperationsklasse lässt sich am besten mit umfassender Information entgegenwirken: In Anfangsbzw. Klassen-Konferenzen sollte die gesamte Schulfamilie ins Boot geholt werden. Elternarbeit Lehrpläne Die vorgegebenen Freiräume und Schwerpunktsetzungen in den Leitlinien und Fachprofilen sind neben allen Standards zu nutzen. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf können die adaptierten Lehrpläne zu den einzelnen Förderschwerpunkten zur Anwendung kommen. Lernziele und Leistungsbewertung Mit der Aufnahme an die Volksschule unterliegen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Kooperationsklassen grundsätzlich den Leistungsanforderungen dieser Schulart, bekommen reguläre Zeugnisse der Volksschule und haben die Möglichkeit, sich den Prüfungen an Volksschulen zu unterziehen. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten ist die Bezugsnorm der Lehrplan und die Leistung der gesamten Klasse. Diese Arbeiten werden zeitgleich und einheitlich durchgeführt. Die Einplanung eines Sockels in Probearbeiten berücksichtigt das Leistungsniveau der schwächeren Schüler und ermöglicht diesen bei guter Vorbereitung das Erzielen einer ausreichenden Bewertung. Besonderer Wert sollte darauf gelegt werden, zur gleichen Zeit auch persönliche Könnenserfahrungen und Lernfortschritte bewusst zu machen und gebührend zu würdigen. 10

11 So können auch mündliche Bewertungen von Einzel-, Gruppen-, oder Projektarbeiten miteinbezogen und im Portfolio gesammelt werden. Klassenbildung Zeugnis Aussetzung der Benotung Sonderpädagogischer Förderbedarf Netzwerk Einbindung von Fachdiensten Notenverzicht In besonderen Fällen kann nach Absprache mit den Eltern und auf deren formlosen Antrag zu Beginn eines Schuljahres die Aussetzung der Benotung in einem oder mehreren Fächern für ein Jahr vom Schulleiter genehmigt werden. Die Eltern müssen auf die Folgen dieser Entscheidung z.b. bezüglich Schulabschlüssen hingewiesen werden. Im Zeugnis muss das Fehlen einer Fachnote mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers begründet werden. Im Zwischen- bzw. Jahreszeugnis kann eine allgemeine Bewertung vorgenommen werden, nicht jedoch im Abschlusszeugnis. Rahmenbedingungen Ein geeigneter Gruppenraum in der Nähe des Klassenzimmers ist für die Durchführung verschiedener Differenzierungsmaßnahmen sehr förderlich. Stundenplan Stundenzahl Schülerzahl Schülerzahl In eine Kooperationsklasse sollten 3 bis 6 ehemalige Förderschüler rückgeführt werden. Klassenbildung Schullaufbahn Am Ende des Kooperationsklassenturnus erfolgt eine weitere Beschulung in der Regel in der Kooperationsschule oder in der zuständigen Sprengelschule. Eine Vernetzung aller beteiligten Lehrkräfte muss erfolgen. Stellungnahme, Fachliche Ein Sonderpädagoge der abgebenden Förderschule verfasst eine Fachliche Stellungnahme, in der die allgemein bildende Schule als geeigneter Förderort empfohlen wird. Stundenplan Von den Kooperationsstunden - kann eine zusätzlich zum Klassenunterricht als Förderstunde gelegt sein. Die anderen sollten blockweise und parallel eingerichtet werden. Ideal ist es, wenn für beide Lehrer im Anschluss an den Block eine Fensterstunde für wöchentliche Besprechung vorgesehen wird. Eventuelle Fahrzeiten müssen berücksichtigt werden. Besprechungsstunde Stundenzahl Kooperation Für die Fördermaßnahmen können im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr UZE-Stunden eingesetzt werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden. Neben dem Einsatz der MSD sollen auch Fördermaßnahmen der Volksschule (Förderstunden) zum Einsatz kommen. Formen der Zusammenarbeit 11

12 Tandem (kooperierenden Lehrkräfte) Die Freiwilligkeit zur Kooperation mit Lehrkräften einer anderen Schulart muss gewährleistet sein. Die Übernahme dieser Aufgabe setzt ein hohes Maß an Bereitschaft zur Zusammenarbeit, Offenheit und Reflektion der eigenen pädagogischen Arbeit voraus. Eigene Erfahrung des Sonderpädagogen in Klassenführung ist sehr zu empfehlen. Formen der Zusammenarbeit Besprechungsstunde Unterricht In den Kooperationsstunden führen die beiden Lehrkräfte gemeinsam Unterricht durch. Wesentliche Grundlage für das Gelingen ist die wöchentliche Besprechungszeit. Im Unterricht können alle Organisationsformen (Gruppenarbeit, Stationenbetrieb, Wochenplanarbeit, Team- Teaching, Einer unterrichtet Einer beobachtet) und verschiedene Differenzierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen. Die zusätzliche Förderung ist nicht auf die rückgeführten Schüler begrenzt. Gemeinsame Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dient dem Transfer sonderpädagogischen Know-hows. Rahmenbedingungen Besprechungsstunde Vorbereitung der Schüler Gemeinschaftsfördernde Maßnahmen Vorbereitungskurse Vorbereitungskurse In individuellen Vorbereitungskursen/- programmen für die rückzuführenden SchülerInnen können vorab Lücken geschlossen werden, die aufgrund der Lehrplanabweichungen bestehen. Vorrücken, Wiederholen Schüler der Jahrgangsstufe 1 und 2 sowie Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht teilnehmen können, rücken ohne besondere Entscheidung vor. Zeitraum Dauer Zeugnis Die Rückführung in eine Kooperationsklasse wird im Zeugnis nicht vermerkt. Aussetzung der Benotung Zuweisung Antrag auf Zuweisung Zusammengefasst vom Koordinatorenteam für Kooperationsklassen in München: Maria Lobensommer-Forster, Rosemarie Mörwald, Martin Tiefenmoser; Stand November

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