Siebter Abschnitt: Versuch

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1 30 Siebter Abschnitt: Versuch 30 Grundlagen I. Allgemeines 1. Begriff Nach 22 versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch verlangt also einen (unbedingten) Tatentschluss, der durch unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung betätigt sein muss. Selbständige Bedeutung erlangt der Versuch dann, wenn die Tatbestandsverwirklichung objektiv nicht vollendet wird oder der Erfolg nicht objektiv zurechenbar ist und der Versuch des Delikts strafbar ist. Letzteres ist bei einem Verbrechen ( 12 I) immer der Fall, bei einem Vergehen jedoch nur dann, wenn es das betreffende Gesetz ausdrücklich bestimmt ( 23 I). 30 Grundlagen Der (nicht zur Vollendung gelangende) Versuch ist eine Form des Irrtums; man spricht von einem im Verhältnis zu 16 I S. 1 umgekehrten Tatbestandsirrtum. 1 Denn der Täter handelt in der Fehlvorstellung, ein Geschehen zu verwirklichen, das (objektiv) unter die Beschreibung eines Deliktstatbestands fällt. Jedoch wird entgegen seiner Annahme zumindest eine der für die Vollendung erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen des Deliktstatbestands nicht erfüllt. Diesem Normalfall des Versuchs stellt die hl die Konstellation gleich, dass der Täter das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts verkennt. 2 Auch in dieser Situation verwirklicht der Täter objektiv kein Unrecht, geht aber subjektiv von einer Situation aus, in der sein Verhalten rechtswidrig wäre. 2. Gutachtenaufbau Dass die beiden Voraussetzungen der fehlenden (objektiv zurechenbaren) Vollendung und der Versuchsstrafbarkeit erfüllt sind, ist im Gutachten als zweiteilige Vorprüfung zunächst kurz festzustellen. 3 Ansonsten ist der Versuch unter der Fragestellung zu prüfen, ob die Handlung den objektiven Tatbestand eines Delikts verwirklichen würde, wenn die Vorstellungen des Täters zutreffend wären. Es ist also wegen der Unvollständigkeit des objektiven Tatbestands mit dem subjektiven Tatbestand zu beginnen und sodann zu prüfen, ob der Täter seinem Entschluss entsprechend unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat. Rechtswidrigkeit und Schuld weisen keine Besonderheiten auf. Die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts ist stets zu bedenken. 4 Insoweit empfiehlt es sich, den Versuch in folgenden Schritten zu prüfen: I. Vorprüfung: 1. Fehlende Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs ( 23 I) BGHSt 42, 268 (272 f) m. Anm. Arzt JR 1997, 469 ff; Kudlich NStZ 1997, 432 ff; NK-Zaczyk 22 Rn 42 ff. 2 Hierzu 29 Rn 8 ff. 3 Haft 229; Kühl 15/7 ff; Matt 2 1/3. 4 Hierzu

2 30 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt II. Tatbestand ( 22) 1. Tatentschluss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale 2. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung III. Rechtswidrigkeit VI. Schuld V. Ggf Rücktritt vom Versuch ( 24) Strafwürdigkeit Die Strafwürdigkeit des Versuchs wird teils objektiv, teils subjektiv, teils unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Aspekte begründet. 5 a) Objektive Theorien: Die objektiven Theorien sehen den Strafgrund des Versuchs in der Gefährdung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts. 6 Demnach sind nur solche Handlungen strafwürdige Versuche, die (auch) bei nachträglicher Prognose für gefährlich zu halten sind. Nach diesem Ansatz lässt sich jedoch die grundsätzliche Strafbarkeit des untauglichen Versuchs, von der das Gesetz in 23 II ausgeht, kaum begründen. Diesem Einwand entgeht weitgehend die sog. Gefährlichkeitstheorie, die maßgeblich auf die Schaffung eines aus der ex ante-sicht eines objektiven Beobachters begründeten Vollendungsrisikos abstellt. Insoweit werden auch Versuche, die sich erst ex post als untauglich herausstellen, als strafwürdig angesehen. 7 b) Subjektive Theorien: Die (primär) subjektiven Theorien begründen die Strafwürdigkeit des Versuchs mit dem für die Rechtsordnung bereits gefährlichen rechtsfeindlichen Willen, der mit dem Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung betätigt werde. 8 c) Dualistische Begründung: Vorgeschlagen wird auch eine dualistische Begründung, der zufolge der Strafgrund des Versuchs entweder in der objektiven Gefährlichkeit dem Gefährdungsunwert oder in der auf die Tatbestandsverwirklichung bezogenen Absicht des Täters dem Zielunwert gesehen wird. 9 Da 22 jedenfalls auch auf die Tätervorstellung abstellt, ist eine auch nur teilweise Begründung der Strafwürdigkeit des Versuchs ohne subjektive Komponente wenig überzeugend. d) Eindruckstheorie: Sachgerecht erscheinen daher die vermittelnden Lehren, von denen die vorherrschende sog. Eindruckstheorie einen Versuch erst dann für strafwürdig hält, wenn der betätigte rechtsfeindliche Wille objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die Geltung der Rechtsordnung und das Gefühl der Rechtssicherheit zu erschüttern Eingehend hierzu LK-Hillenkamp Vor 22 Rn 55 ff. 6 Grundlegend v. Hippel, Deutsches Strafrecht, Bd. II, 1930, 30; vgl auch MK-Herzberg 22 Rn 4; Spendel NJW 1965, 1881 (1888). 7 Malitz, Der untaugliche Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt, 1998, 179 ff, 198 f; Zieschang, Die Gefährdungsdelikte, 1998, 137 ff, RGSt 1, 439 (441 ff); 34, 217 (219 f); BGHSt 1, 13 (16); 2, 74 (76); 4, 199 (200); 11, 324 (327 f); 15, 210 (214); Kühl 15/39; Welzel 24 IV 1 b. 9 Alwart, Strafwürdiges Versuchen, 1982, 158 ff, 172 ff; Schmidhäuser StuB 11/ Vgl mit unterschiedlicher Akzentuierung W-Beulke Rn 594; Ebert 124; S/S-Eser Vor 22 Rn 22; Jescheck/Weigend 49 II 3; M-Gössel/Zipf 40/41; Otto 18/3; Roxin Nishihara-FS 157 (158 ff); SK-Rudolphi Vor 22 Rn 14; Schünemann GA 1986, 293 (310 ff); Vogler ZStW 98 (1986), 331 (332 f); vgl auch Frister 23/4; diff. Zaczyk, Das Unrecht der versuchten Tat, 1989, 126 ff, 229 ff. 236

3 30 Grundlagen 30 Die Eindruckstheorie lässt sich auf der Basis der positiven Generalprävention präzisieren. Nach dieser Lehre 11 ist es Zweck der Strafe, Rechtstreue und Vertrauen in die Rechtsordnung zu bestärken; es soll die Erwartung in die wechselseitige Einhaltung der sanktionierten Verhaltensnormen garantiert werden. Dementsprechend ist ein Versuch strafwürdig, wenn er bereits die Geltung einer Norm desavouiert, also das Vertrauen in die Befolgung der Norm enttäuscht. 12 Dies ist der Fall, wenn der Täter durch sein Verhalten (eindeutig) zum Ausdruck bringt, dass er die Norm nicht befolgen will. Auch ein untauglicher Versuch kann als Normwiderspruch in diesem Sinne anzusehen sein. Exemplarisch: Der Täter betätigt in Tötungsabsicht den Abzug eines Gewehres, das er irrig für geladen hält. 10 II. Formen des Versuchs 1. Tauglicher und untauglicher Versuch FALL 1: A schießt mit einer geladenen Pistole auf B, verfehlt ihn aber wegen ungenauen Zielens nur knapp. FALL 2: Die Pistole, mit der C auf D schießen will, ist nicht geladen. FALL 3: E glaubt, er könne den gesunden F durch Verabreichen von Traubenzucker töten. a) Unterscheidungen: Ein Versuch kann (objektiv) mehr oder weniger geeignet sein, einen Tatbestand zu verwirklichen. Hierbei unterscheidet man zunächst grob zwischen einem tauglichen und einem untauglichen Versuch: Ein Versuch ist tauglich, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters als zur Tatbestandsverwirklichung geeignet erscheint. In diesem Sinne ist der Tötungsversuch des A in Fall 1 als tauglich anzusehen. Dagegen ist ein Versuch untauglich, wenn er aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters als zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet erscheint. Die Untauglichkeit kann aus der mangelnden Subjektqualität des Täters, 13 der mangelnden Eignung des Tatobjekts ( Versuch am untauglichen Objekt ) oder der mangelnden Eignung des gewählten Mittels ( Versuch mit untauglichem Tatmittel ) resultieren. 14 Beispielhaft für Letzteres ist der Sachverhalt in Fall 2. b) Gutachtenaufbau: Da die Untauglichkeit eines Versuchs für dessen Strafbarkeit grds. keine Bedeutung hat, 15 ist im Gutachten regelmäßig nicht auf die Frage einzugehen, ob der Versuch tauglich oder untauglich ist. Jedoch sieht 23 III die Möglichkeit vor, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern, wenn der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass der von ihm unternommene Versuch überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass von Vgl 2 Rn 14 f. 12 Jakobs 25/21; Kindhäuser, Gefährdung als Straftat, 1989, 132 ff. 13 Umstr., vgl unten Rn 31 ff. 14 Vgl RGSt 1, 451 f; 34, 217 ff; BGHSt 41, 94 ff; Baumann/Weber/Mitsch 26/28 f; Ebert 124; Gropp 9/ Ganz hm, vgl nur Bloy ZStW 113 (2001), 76 (79 ff); S/S-Eser 22 Rn 60 f; Roxin Jung-FS 829, jew. mwn; aa Köhler 458,

4 30 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt einem Täter, der Kausalzusammenhänge krass verkennt, keine Gefahr für das betreffende Rechtsgut bzw die Normgeltung ausgeht. Grob unverständig sind Versuche, bei denen der Täter wie E in Fall 3 mit Vorstellungen über Ursachenzusammenhänge handelt, die der Alltagserfahrung völlig zuwiderlaufen. 16 c) Kein Versuch: Sofern es der Täter unternimmt, sein Ziel mit irrealen, der menschlichen Verfügungsgewalt entzogenen Mitteln zu erreichen, indem er zb sein Opfer verhexen will, fehlt es bereits an dem für einen Versuch erforderlichen Tatvorsatz. 17 Was sich nur herbeiwünschen lasse, kann man nicht verwirklichen wollen. 18 Man spricht hier zwar von einem sog. abergläubischen Versuch, wendet aber auf diesen Fall die Versuchsregeln erst gar nicht an. 2. Versuch beim erfolgsqualifizierten Delikt FALL 4: R verwirklicht den Raubtatbestand nach 249 und geht hierbei davon aus, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung zu Tode kommt; das Opfer überlebt jedoch. FALL 5: T schlägt den S nieder, um ihm dessen Wertsachen ungehindert abnehmen zu können. Durch den Schlag kommt S zu Tode; T flieht daraufhin, ohne etwas wegzunehmen Ein erfolgsqualifiziertes Delikt 19 gilt nach 11 II als Vorsatzdelikt und kann in zwei Formen versucht werden: Von einem Versuch der Erfolgsqualifikation spricht man, wenn der Täter wie R in Fall 4 das vorsätzliche Grunddelikt versucht oder vollendet und hierbei auch hinsichtlich der besonderen Folge vorsätzlich handelt, ohne dass diese Folge eintritt. 20 In diesem Fall macht sich R wegen versuchten Raubes mit Todesfolge strafbar ( 251, 22 f). Als erfolgsqualifizierter Versuch wird die Konstellation bezeichnet, bei welcher der Täter wie T in Fall 5 (schon) beim Versuch des vorsätzlichen Grunddelikts die besondere Folge fahrlässig ( 18) herbeiführt. 21 Auch in diesem Fall macht sich T wegen versuchten Raubes mit Todesfolge strafbar ( 251, 22 f). Sofern allerdings wie etwa bei verlangt wird, dass die besondere Folge gerade aus dem Erfolg des Grunddelikts resultiert, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch konstruktiv nicht möglich. 16 BGHSt 41, 94; Bloy ZStW 113 (2001), 76 (98 ff); Heinrich I Rn 673; Radtke JuS 1996, 878 ff; Seier/Gaude JuS 1999, 456 (458 f). 17 RGSt 33, 321 (323); Baumann/Weber/Mitsch 26/36; Jakobs 25/22 f; Roxin JuS 1973, 329 (331); SK-Rudolphi 22 Rn 34 f; abw. Otto 18/63: 23 III sei mit obligatorischer Straflosigkeit anzuwenden; ferner Roxin II 29/ W-Beulke Rn 620; Kretschmer JR 2004, 444 (445). 19 Vgl 8 Rn BGHSt 21, 194 f; BGH NStZ 2001, 534; Kühl Jura 2003, 19 f; Sowada Jura 1995, 644 (650). 21 RGSt 62, 422 (423 f); 69, 332; BGHSt 7, 37 (39); 20, 230 (231); 42, 158 (159); 48, 34 (37 f); BGH NJW 2003, 150 (153); Kühl Jura 2003, 19 (20 ff); Wolter GA 1984, 443 (445 f); abl. M-Gössel/Zipf 43/ Näher zu dieser höchst strittigen Problematik Kindhäuser BT I 10/4 ff. 238

5 30 Grundlagen Fahrlässiger Versuch Da der Täter beim fahrlässigen Delikt das Risiko einer Tatbestandsverwirklichung verkennt, kann er auch nicht nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzen. Ein fahrlässiger Versuch lässt sich daher nicht konstruieren III. Versuch und Wahndelikt 1. Abgrenzung a) Kriterien: Der Versuch ist parallel zur Unterscheidung von Tatbestands- und Verbotsirrtum 24 vom Wahndelikt abzugrenzen: Beim Versuch geht der Täter von Umständen aus, die, wenn sie realisiert wären, den Tatbestand verwirklichen würden. 25 Beim sog. Wahndelikt glaubt der Täter irrig, sein in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erkanntes Verhalten verstoße gegen eine Verbotsnorm, die es jedoch entweder nicht gibt oder die er infolge falscher Auslegung zu seinen Ungunsten überdehnt. 26 Insoweit ist das Wahndelikt ein umgekehrter Verbots-, Subsumtions- oder Strafbarkeitsirrtum. Ein Wahndelikt ist es daher, wenn der Täter zb annimmt Ehebruch sei strafrechtlich untersagt (= umgekehrter Verbotsirrtum); seine tatsächlich durch Notwehr gerechtfertigte Verteidigung mit einem Messer sei verboten, weil man sich gegen einen Angreifer nicht mit gefährlichen Werkzeugen wehren dürfe (= umgekehrter Erlaubnisirrtum); das Abwischen einer blutverschmierten Tatwaffe sei Urkundenfälschung (= umgekehrter Subsumtionsirrtum); 27 das Beiseiteschaffen von Beweismitteln zur Verhinderung einer Strafverfolgung des eigenen Sohnes sei strafbar, weil (entgegen 258 VI) allenfalls die Strafvereitelung unter Ehegatten straflos sei (= umgekehrter Strafbarkeitsirrtum). b) Wahndelikt: Anders als der Versuch ist das Wahndelikt grds. straflos. 28 Während der Täter beim Versuch die Geltung einer tatsächlich existierenden Verbotsnorm in Abrede stellt, indem er deren Voraussetzungen zu verwirklichen glaubt, geht er beim Wahndelikt von der Existenz einer tatsächlich nicht bestehenden Norm aus. Eine Norm, die es nicht gibt oder die nicht strafrechtlich sanktioniert ist, kann nicht in strafbarer Weise verletzt werden NK-Zaczyk 22 Rn 21; 315c III Nr. 2 ivm I Nr. 2f scheint allerdings eine solche Möglichkeit vorzusehen. 24 Hierzu 27 Rn 9 ff, 35 ff. 25 Vgl BGHSt 42, 268 (272 f) m. Anm. Arzt JR 1997, 469 ff und Kudlich NStZ 1997, 432 ff. 26 Vgl BGHSt 14, 345 (350); BGH JR 1994, 510 (511) m. Anm. Loos; Burkhardt JZ 1981, 681 ff; Engisch Heinitz-FS 185 ff; Kindhäuser GA 1990, 407 (419 f); NK-Paeffgen Vor 32 Rn 250 ff; Puppe GA 1990, 145 ff; dies. Lackner- FS 199 ff; Roxin JZ 1996, 981 ff. 27 Vgl BGHSt 13, 235 (240, 241). 28 Vgl 26 Rn Vgl auch Stratenwerth/Kuhlen 11/

6 30 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt 2. Normative Tatbestandsmerkmale FALL 6: H geht irrig davon aus, dass die Sache, die er isv 265 beiseite schafft, versichert ist. FALL 7: X nimmt an der 15jährigen J sexuelle Handlungen (isv 176) vor; hierbei geht er irrig davon aus, dass J noch nicht vierzehn Jahre alt ist Die Grenzziehung zwischen Versuch und Wahndelikt wirft bereichsweise Schwierigkeiten auf. Dies gilt insbesondere beim Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, die das Bestehen bestimmter Rechtsverhältnisse wie zb fremd ( 242) oder zuständige Stelle ( 154) zum Gegenstand haben. Exemplarisch hierfür ist der Sachverhalt in Fall 6: a) Restriktive Lehre: Eine verbreitete Auffassung nimmt ein Wahndelikt an, wenn der Täter aufgrund falscher rechtlicher Schlüsse den Anwendungsbereich der Norm ausweitet. 30 Denn falsche rechtliche Wertungen dürften den Täter nicht belasten. 31 In Fall 6 begeht demnach H, der irrig meint, bzgl. der von ihm beiseite geschafften Sache bestehe ein Versicherungsvertrag, ein Wahndelikt. Dieser Lehre ist entgegenzuhalten, dass bei jedem Versuch die objektive Sachlage zu Lasten des Täters von seiner subjektiven Vorstellung abweicht. Daher besteht kein Grund, hinsichtlich eines vorsatzausschließenden Irrtums zwischen den Eigenschaften deskriptiver und normativer Tatbestandsmerkmale zu differenzieren. Auch über die Voraussetzungen eines deskriptiven Tatbestandsmerkmals kann der Täter wie X in Fall 7 aufgrund falscher Schlüsse irren. Die Annahme eines Wahndelikts ließe sich bei fehlerhaften rechtlichen Schlüssen im Übrigen nur konstruieren, wenn auch die rechtlichen Regelungen, die das von dem betreffenden normativen Tatbestandsmerkmal bezeichnete Rechtsverhältnis begründen, zum objektiven Tatbestand und damit zum Vorsatzinhalt gehörten. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, 32 da sonst zb ein Diebstahlsvorsatz zu verneinen wäre, wenn der Täter von falschen Vorstellungen darüber ausgeht, wie der Bestohlene das Eigentum am Tatobjekt erlangt hat. Gehören aber die rechtlichen Regeln, die das von einem normativen Tatbestandsmerkmal erfasste Rechtsverhältnis begründen, nicht ihrerseits zum objektiven Tatbestand, so sind auf sie bezogene Irrtümer stets irrelevant und führen als solche weder zu einem Versuch noch zu einem Wahndelikt. b) Umkehrprinzip: Die hm macht bei der Abgrenzung von Versuch und Wahndelikt zutreffend keine Unterschiede zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen, sondern wendet das Umkehrprinzip an: Jeder Irrtum, der den Täter im Rahmen von 16 I S. 1 entlastet, belastet ihn im umgekehrten Falle und führt damit zum Versuch. Nimmt man also einen Vorsatzausschluss nach 16 I S. 1 an, wenn der Täter das Bestehen eines tatbestandlich vorausgesetzten Rechtsverhältnisses verkennt, 33 so muss folgerichtig ein Versuch angenommen werden, wenn der Täter vom 30 BayObLG JZ 1981, 715 f m. Anm. Burkhardt JZ 1981, 681 ff; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 370 (372); Burkhardt wistra 1982, 178 ff; Dencker NStZ 1982, 458 (459); S/S-Eser 22 Rn 89 ff; Jakobs 25/38 ff; Kühl JuS 1981, 193; Otto 18/73; Reiß wistra 1986, 193 (199). 31 Burkhardt JZ 1981, 681 (686). 32 Hierzu 27 Rn 29; ferner Schmitz Jura 2003, 593 (597). 33 So die ganz hm, vgl 27 Rn 29; zu den Besonderheiten bei Blankettmerkmalen Schmitz Jura 2003, 593 (599 ff). 240

7 30 Grundlagen 30 Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses ausgeht. 34 Hält also der Täter eine Sache, die er beiseite schafft, nicht für versichert, so handelt er ohne Vorsatz, und zwar auch dann, wenn seine Annahme auf laienhaft falschen Schlüssen beruht. Hält er dagegen wie H in Fall 6 das Tatobjekt für versichert, so begeht er, die sonstigen Deliktsmerkmale vorausgesetzt, einen Versuch des Versicherungsbetrugs ( 265 I, II). 3. Sonderdelikte FALL 8: P ergreift gegen einen Unschuldigen Maßnahmen der Strafverfolgung isv 344 I. Hierbei hält er sich für einen Polizeibeamten, weil ihm die Nichtigkeitsgründe seiner Ernennung unbekannt sind. FALL 9: Z, ein Zivilangestellter der Bundeswehr, glaubt, auch für ihn gelte das Wehrstrafgesetz und er mache sich der eigenmächtigen Abwesenheit ( 15 WStG) schuldig, indem er eine Woche dem Dienst fernbleibt. Uneinheitlich wird ferner die Frage beantwortet, ob der Täter, der wie P in Fall 8 irrig annimmt, er erfülle die persönlichen Merkmale eines Sonderdelikts (zb Amtsträger, Soldat, Schuldner), wegen Versuchs zu bestrafen ist oder nur ein Wahndelikt begeht. 35 Teils wird ein Wahndelikt angenommen: Das die Sonderpflicht begründende Merkmal grenze den Kreis der Normadressaten ein. Diesen Kreis könne ein Außenstehender nicht aufgrund eines Irrtums erweitern. 36 Es fehle auch am Strafbedürfnis, da der Täter dem geschützten Rechtsgut nicht gefährlich werden könne. 37 P wäre demnach in Fall 8 straflos. Die hm wendet wiederum das Umkehrprinzip an und gelangt so zu einem strafbaren (untauglichen) Versuch: 38 Da der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Pflichtenstellung zum Vorsatzausschluss nach 16 I S. 1 führt, begeht derjenige einen Versuch, der den Tatbestand eines Sonderdelikts verwirklicht (oder hierzu ansetzt) und dabei irrtümlich Umstände als gegeben erachtet, die im Falle ihres wirklichen Vorhandenseins seine Sonderpflicht ( Subjektsqualität ) begründeten. P wäre demnach in Fall 8 wegen Versuchs nach 344 I, 12 I, 22 f strafbar. Gegen diese Lehre spricht, dass sie einen Versuch bejaht, obgleich der Täter per se nicht in der Lage ist, das Delikt überhaupt zu vollenden. Ein Versuch setzt aber begrifflich die Möglichkeit voraus, das entsprechende Delikt vollenden zu können. Allerdings kommt auch die hm nur zu einem Wahndelikt, wenn sich der Täter aufgrund von Umständen für sonderpflichtig hält, die auch im Falle ihres Vorliegens eine solche Pflicht nicht begründeten. Bei Fall 9 wäre dies zu verneinen, da Z weiß, dass er Zivilangestellter ist und daher nicht von tatsächlichen Umständen ausgeht, bei deren RGSt 72, 109 (112); BGHSt 10, 272 (275 f); 13, 235 (239 f); 14, 345 (350); KG wistra 1982, 196 (197 f); W-Beulke Rn 621; Herzberg Schlüchter-GS 189 (198 f); LK-Hillenkamp 22 Rn 180 ff; Jescheck/Weigend 50 II; Nierwetberg Jura 1985, 238 ff; SK-Rudolphi 22 Rn 32a f; Schlüchter JuS 1985, 527; vgl auch NK-Puppe 16 Rn 42; vermittelnd Roxin JZ 1996, 981 (986); Heidingsfelder, Der umgekehrte Subsumtionsirrtum, 1992, 146 ff. 35 Grundlegende Problemanalyse bei Puppe Lackner-FS 209 (215 ff). 36 Foth JR 1965, 366 (371); Hardwig GA 1957, 170 (174 ff); Jakobs 25/43; Kaufmann Klug-FS 277 (283 ff); Langer, Das Sonderverbrechen, 1972, 497 f; Otto 18/75; Schmidhäuser 15/59; Stratenwerth Bruns-FS 59 (68 f); Welzel 24 V Krey II Rn RGSt 47, 189 (190 f); 72, 109 (110); Baumann/Weber/Mitsch 26/30; W-Beulke Rn 619; S/S-Eser 22 Rn 76; Fischer 22 Rn 55; M-Gössel/Zipf 40/175; Herzberg GA 2001, 257 (269 ff); Jescheck/Weigend 50 III 2 c; NK- Kindhäuser 283 Rn 101; Kühl 15/105; NK-Kuhlen 331 Rn 101; SK-Rudolphi 22 Rn

8 30 C. Das vorsätzliche Begehungsdelikt Vorliegen er sonderpflichtig wäre. Zivilangestellte können 15 WStG nicht verwirklichen, so dass Z auch nach der hm nicht strafbar wäre. 35 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen > Wie lässt sich die Strafwürdigkeit des Versuchs begründen? (Rn 5 ff) > Wie ist zwischen Versuch und Wahndelikt abzugrenzen, wenn sich der Täter über die Eigenschaften normativer Tatbestandsmerkmale irrt? (Rn 26 ff) > Ist ein Versuch gegeben, wenn der Täter zu seinen Ungunsten annimmt, die Voraussetzungen eines Sonderdelikts zu verwirklichen? (Rn 31 ff) 242

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