Haftungsfragen im Verwaltungsrat und in der Politik. IHZ Industrie und Handelskammer Zentralschweiz Politik & Wirtschaft im Dialog 29.

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1 Haftungsfragen im Verwaltungsrat und in der Politik IHZ Industrie und Handelskammer Zentralschweiz Politik & Wirtschaft im Dialog 29. Oktober 2015

2 Wann haftet: ein Verwaltungsrat? ein Regierungsrat? ein Richter? ein Parlamentarier? Die Haftungsbestimmungen sind überraschend unterschiedlich!

3 Gegenstand des heutigen Referates Haftung des Verwaltungsrates Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsrates Zivilrechtliche Haftung des Verwaltungsrates Haftung aus Sozialversicherungs, Steuer und Strafrecht Staatshaftung Haftung der Exekutive Haftung der Judikative Haftung der Legislative? Zusammenfassung und Würdigung

4 Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsrates (Art. 716a und Art. 717 OR)

5 Pflichtenkatalog von Art. 716a OR Art. 716a OR enthält einen Pflichtenkatalog von «unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben» des Verwaltungsrates. Diese sind: Oberleitung (Strategische Führung) Festlegung der Organisation Ausgestaltung des Rechnungswesens (inkl. Finanzkontrolle und Finanzplanung) Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung bzw. der mit Geschäftsführung betrauten Personen Oberaufsicht (Überwachung der Geschäftsführung) Erstellung des Geschäftsberichts / Vorbereitung der GV / Ausführung der GV Beschlüsse Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung Diese Aufgaben können nicht auf die Geschäftsleitung delegiert werden. D.h. die GL kann zwar bei der Vorbereitung und Ausführung der Entscheide mithelfen; die entsprechenden Entscheide müssen aber zwingend immer durch den VR gefasst werden.

6 Sorgfalts und Treuepflicht (Art. 717 OR) Sorgfaltspflicht: Die Verwaltungsratsmitglieder müssen «ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen». Pflicht zur Sitzungsteilnahme / Pflicht sich auf die Sitzung angemessen vorzubereiten / Pflicht am Entscheidungsprozess teilzunehmen Entscheide müssen in einem ordnungsgemässen Verfahren und auf Basis von ausreichender Informationen gefällt werden, wobei Alternativen abzuwägen sind. Treuepflicht: Handlungen des VR müssen dem Gesellschaftsinteresse und dem Gesellschaftszweck entsprechen Vorrang der Gesellschaftsinteressen gegenüber den persönlichen Interessen Mitglieder, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, müssen in den Ausstand treten Konkurrenzierungsverbot Verbot der Selbskontrahierung

7 Oder anders formuliert Den Verwaltungsrat trifft eine Unzahl von Aufgaben und Pflichten: Formelle und materielle Regeln des Aktienrechts müssen konsequent eingehalten werden (insb. nicht delegierbare Aufgaben = Art. 716a OR) Beachtung von Gesetzen und Statuten (Stichwort «Compliance») «Oberleitung» der Gesellschaft (Stichwort «strategisches Management») Die Gesellschaft muss angemessen organisiert sein Pflicht zur Teilnahme an VR Sitzungen Beaufsichtigung der Geschäftsführung Sicherstellung einer ordnungsgemässen Buchführung Informationspflicht (der VR muss sich stets über die Gesellschaft informiert halten) Oder in einer Kurzfassung: Der Verwaltungsrat muss wie ein sorgfältiger und pflichtbewusster Einzelunternehmer handeln bzw. er muss für das Gesellschaftsvermögen in gleicher Weise sorgen wie für das eigene Privatvermögen.

8 Zivilrechtliche Haftung des Verwaltungsrates

9 Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR Für eine persönliche Haftung des VR für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR) muss ein Schaden vorliegen, eine Pflichtverletzung, ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie ein Verschulden. Die Haftungsvoraussetzungen sind somit: Schaden Pflichtwidriges Verhalten Verschulden Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten Im Fokus steht hier das «pflichtwidrige Verhalten», d.h. die Verletzung einer gesetzlichen oder statutarischen Pflicht («Normverletzung»).

10 1.) Schaden Voraussetzung für jede Haftung ist der Eintritt eines Schadens, d.h. einer finanziellen Einbusse (sofern kein Schaden feststellbar ist, sind Verantwortlichkeitsansprüche gegen Verwaltungsräte ausgeschlossen) BGer: «Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens eines Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte» (BGE 127 III 76). Arten von Schäden: Eingetretener Verlust («damnum emergens») Entgangener Gewinn («lucrum cessans»)

11 2.) Pflichtwidriges Verhalten / Grundlagen Unter pflichtwidrigem Verhalten versteht man die Missachtung von Pflichten, welche einem Verwaltungsrat durch Gesetz oder Statuten auferlegt sind («Normverletzung»). Massgeblich sind insbesondere die Aufgaben nach Art. 716a OR. Beachtlich sind auch weitere Pflichten, die das Aktienrecht dem Verwaltungsrat auferlegt. Schliesslich sind insbesondere auch die Sorgfalts, Treue und Gleichbehandlungspflicht (Art. 717 OR) massgeblich. Es besteht eine «objektivierte Sorgfaltspflicht»: Individuelle Entlastungsgründe sind nicht massgeblich Hohes Mass an Sorgfalt, dass von allen Verwaltungsräten in gleichem Mass verlangt wird

12 2.) Pflichtwidriges Verhalten / Kasuistik Beispiele für pflichtwidriges Verhalten: Investition des Gesellschaftsvermögens in hochspekulative Anlagen Eingehen von vermeidbaren Klumpenrisiken (mangelnde Risikoverteilung) Unterlassen von weiteren Abklärungen trotz Feststellung von Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung Unterlassen der Abberufung eines Geschäftsführers, der durch schuldhaftes Verhalten die Gesellschaft geschädigt hat Unterlassen der Budgetierung und Finanzplanung Trotz Unerfahrenheit bei Spezialgeschäften keinen Rat eines Spezialisten eingeholt Ungenügende Sorgfalt bei der Auswahl, Überwachung und Instruktion von Mitarbeitern und Organen Missachtung der Vorschriften bei Unterdeckung und Überschuldung Überhöhte VR Entschädigungen oder ungesicherte Darlehen an VR

13 3.) Verschulden Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist keine Kausal, sondern eine Verschuldenshaftung. Hat eine Person nicht schuldhaft gehandelt, kann sie trotz Vorliegen eines Schadens nicht zur Verantwortung gezogen werden. Jedes Verschulden genügt, d.h. auch leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit setzt voraus, dass das schädigende Ereignis für den Schädiger voraussehbar gewesen ist. Objektiver Verschuldensmassstab: Ob ein Verschulden vorliegt, wird danach bemessen, wie sich eine vernünftige und korrekte Person unter den gegebenen Umständen hätte verhalten müssen (subjektive Entschuldbarkeit wie Zeitmangel, fehlendes Fachwissen etc. ist nicht beachtlich).

14 4.) Adäquater Kausalzusammenhang Zwischen pflichtwidrig schuldhaftem Verhalten und Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen Die in Frage stehende Handlung oder Unterlassung muss eine (aber nicht notwendigerweise die einzige) Ursache der eingetretenen Schädigung sein. Ein Kausalzusammenhang fehlt trotz pflichtwidrigem Verhalten dann, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Adäquater Kausalzusammenhang: nicht jeder natürliche Kausalzusammenhang genügt, sondern die in Frage stehende Pflichtwidrigkeit muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den eingetretenen Schaden herbeizuführen.

15 Haftung des Verwaltungsrates im Sozialversicherungsrecht, im Steuerrecht sowie im Strafrecht

16 Sozialversicherungsrechtliche Haftung Die sozialversicherungs und steuerrechtliche Haftung birgt für die Verwaltungsräte die grössten Risiken. Zentral ist die Haftung nach Art. 52 AHVG: Diese Bestimmung gilt auch in den Bereichen IV, EO, Familienzulagen, ALV, sowie in Bezug auf die berufliche Vorsorge (Art. 52 BVG). Aufgrund der Gerichtspraxis handelt es sich hier faktisch um eine Kausalhaftung. Es haftet, wer: sich nicht über die Ablieferungspflicht vergewissert, obwohl dies nach den konkreten Umständen geboten wäre; die Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben nicht persönlich überwacht; die Sozialversicherungsbeiträge zwar am Lohn abzieht, diese aber nicht abliefert.

17 Steuerrechtliche Haftung Verschiedene Bundesgesetze sehen eine solidarische Mithaftung der Verwaltungsräte für ausstehende Steuerschulden der Gesellschaft vor. Die Haftung greift insbesondere dann, wenn: eine juristische Person aufgelöst wird (und noch Steuerschulden bestehen) wenn eine juristische Person ihren Sitz ins Ausland verlegt Die solidarische Mithaftung ist u.a. in folgenden Gesetzen vorgesehen: BG über die direkte Bundessteuer; BG über die Verrechnungssteuer; BG über die Mehrwertsteuer; Automobilsteuergesetz; Des Weitern sehen auch kantonale Steuergesetze eine analoge Regelung vor (z.b. 60 des Steuergesetzes des Kantons Luzern). So z.b. Haftung für kantonale Grundstückgewinn und Schenkungssteuern.

18 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Strafanzeigen gegen Verwaltungsräte erfolgen insbesondere, um die Betroffenen unter Druck zu setzen und so die Einwilligung in Schadenersatzzahlungen zu erreichen. Mögliche Straftatbestände: Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) Misswirtschaft (Art. 165 StGB) Unterlassen der Buchführung (Art. 166 StGB) Konkursdelikte (Art StGB) Urkundendelikte (Art. 251 StGB) Das Strafverfahren an sich ist oft die grössere Strafe als die Verurteilung selbst (Zeit, Kosten, Reputationsverlust )

19 Haftungsprävention Massnahmen vor der Mandatsannahme: Grundfrage: bin ich fähig und habe ich zeitliche Möglichkeiten, das Mandat auszuüben Analyse der betreffenden Gesellschaft (Organisation, Qualität des Rechnungswesens, Vorliegen einer Revisionsstelle usw.) Zusammensetzung des Verwaltungsrates Massnahmen bei der Mandatsausübung: Aktive Ausübung des Mandates / Beachtung der Pflichten Fokus auf Strategie, Organisation, Finanzen Sicherstellung, dass Steuerforderung und Sozialabgaben erfüllt werden Grundsatz: Handeln wie ein sorgfältiger und pflichtbewusster Einzelunternehmer Massnahmen nach der Mandatsniederlegung: Gefahr von Verantwortlichkeitsansprüchen besteht bis zur Verjährung (10 Jahre!) weiter Sicherstellung, dass Rücktritt im Handelsregister nachgeführt wird Weitergeltung der Geheimhaltungspflicht und allenfalls des Konkurrenzverbots

20 Fazit zur Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates Verwaltungsratsmandat als tickende Zeitbombe?

21 Staatshaftung

22 Grundlagen zur Staatshaftung Staatshaftung bedeutet vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für einen Schaden, den seine Organe oder sein Personal verursacht haben und der bei einem Dritten eingetreten ist. Es handelt sich somit um ein Dreiparteienverhältnis, in das der Staat als Haftungssubjekt, der Beamte als Verursacher des Schadens und der Geschädigte als Anspruchsinhaber involviert sind. Von der Staatshaftung zu unterscheiden ist die Haftung des Beamten selbst (Beamtenhaftung), die danach unterteilt wird, wem gegenüber der schädigende Beamte haftbar ist: dem Dritten (externe Beamtenhaftung) oder dem Staat (interne Beamtenhaftung).

23 Grundlagen zur Staatshaftung Staatshaftungsgesetz des Kantons Schwyz: Haftungsgesetz des Kantons Luzern:

24 Haftungsvoraussetzungen Amtliche Tätigkeit (Handlung/Unterlassung bei Tathandlungen (Realakte) oder Rechtshandlungen (Verfügungen) des Staates) Ausübung einer amtlichen Tätigkeit («Funktioneller Zusammenhang») Schaden (wie bei zivilrechtlicher Haftung: Vermögenseinbusse beim Geschädigten) Widerrechtlichkeit (Normverletzung) Kausalzusammenhang Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit, teilweise Kausalhaftung) Zusätzlich muss also eine «amtliche Tätigkeit» vorliegen und der Schaden muss im Rahmen der «Ausübung der amtlichen Tätigkeit» eintreten.

25 Haftung der Exekutive

26 Haftung der Exekutive Gemeinde, Regierungs oder Bundesrat sind die obersten Führungsorgane, wie dies der Verwaltungsrat bei einer Aktiengesellschaft ist. Aufgaben: Aufsicht und Führung der Verwaltung sowie strategische Ausrichtung des Gemeinwesens. Pflichten: Verschwiegenheitspflicht / Verbot der Mitwirkung bei Befangenheit / Pflicht zum gesetzmässigen Handeln / Unbestechlichkeit Staatshaftung, wenn die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Teilweise auch privatrechtliche Haftung: Für privatrechtliche und gewerbliche Tätigkeit des Staates (Art. 41 ff. OR) Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB) Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) Haftung des Staates nach Spezialgesetzen (so z.b. Schäden aus militärischen Tätigkeiten oder Schäden aus Führung des Handelsregisters)

27 Fazit zur Haftung der Exekutive Das Haftungsrisiko von Exekutiv Mitglieder ist tiefer als jenes von Verwaltungsräten. Primär haftet immer der Staat und Exekutiv Mitglieder können nur subsidiär in die Pflicht genommen werden (Beamtenhaftung). Körperschaften sind in aller Regel zahlungsfähig, womit allfällige Forderungen von den Körperschaften gedeckt werden können (was bei einer konkursiten Aktiengesellschaft nicht mehr der Fall ist). Klagen gegen Körperschaften sind seltener als Klagen gegen Organe von Aktiengesellschaften. Fazit: Obwohl staatlichen Organen und den Verwaltungsräten ähnliche Aufgaben zukommen, ist eine Haftung von Beamten viel seltener als eine Haftung von Verwaltungsräten.

28 Haftung der Judikative

29 Haftung der Judikative Die einschlägigen Gesetze sehen regelmässig Haftungsbeschränkungen für «judikatives Unrecht» vor. Bei «Fehlurteilen» muss der Rechtsweg beschritten werden (Weiterzug an die nächste Instanz). Rechtskräftige Urteile können nicht auf dem Weg eines Staatshaftungsverfahrens nochmals angegriffen werden. Eine Verfügung, die nicht angefochten oder die im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist, gilt für den Staatshaftungsrichter von Gesetzes wegen als rechtmässig. VG (Verantwortlichkeitsgesetz) Somit: Haftung der Gerichte nur in Ausnahmefällen (so z.b. Schadenersatz für ungesetzlichen Freiheitsentzug oder Haftung für strafrechtliche Fehlurteile)

30 Haftung der Legislative?

31 Regulierung Regulierung: Regulierung bezeichnet staatliche Eingriffe in Wirtschaft und Gesellschaft und die staatliche Beeinflussung des Verhaltens von Unternehmern und Bürgern, um bestimmte (im allgemeinen Interesse bestehende) Ziele zu verfolgen. Deregulierung: Deregulierung bedeutet den Abbau oder die Vereinfachung von (Markt )Regulierung in Form von staatlichen Normen und Vorschriften. Im 20. Jahrhundert gab es regelmässig heftige rechtspolitische Auseinandersetzungen betreffend mehr «Regulierung» einerseits oder mehr «Deregulierung» andererseits. Heute wieder eine Tendenz zur mehr Regulierung (Stichworte: «Abzocker», Erbschaftssteuer, Rechnungslegung etc.).

32 Probleme der Regulierung Kritik an der Tendenz zur stärkeren Regulierung («Overkill»). Führen hochkomplexe Themen zu einer «Expertokratie»? (Beispiel: FATCA) Reaktionismus: auf technische Entwicklungen / Neuerungen wird umgehend mit einem neuen Gesetz reagiert Legislativer «Ad hoc ismus» mit negativen Auswirkungen auf Qualität der Rechtsetzung (insb. im Finanzmarktrecht) «Import» von ausländischem Recht (Stichwort: Automatischer Nachvollzug von EU Recht) Selbstregulierung als Alternative? (Beispiel: Swiss Code of Best Practice)

33 Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) Die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) befasst sich mit der Erfassung und Analyse von gewollten Auswirkungen und ungewollten Nebenwirkungen von Rechtsnormen. Zweck von Gesetzesfolgenabschätzungen ist es, staatliches Handeln effektiver zu gestalten, staatliche Eingriffe auf das notwendige Mindestmass zu beschränken und mögliche Alternativen einzubeziehen. Kriterien für «gute» Gesetzgebung: Effektivität (Befolgung und Beachtung bzw. Anwendung und Durchsetzung) Wirksamkeit (Grad der Zielerreichung / Zielkonformität) Effizienz (Verhältnis von Kosten und Nutzen) Art. 170 der Bundesverfassung (BV)

34 Was wäre, wenn für die Legislative eine Sorgfaltspflicht eingeführt würde? eine strenge Treuepflicht bestehen würde? Ausstandsregeln? Regeln beim Bestehen von Interessenkonflikten? zwingend die Interessen der Gesamtbevölkerung gegenüber allfälligen persönlichen Interessen (Partikularinteressen) vorgehen müssten? eine Pflicht zur Sitzungsteilnahme, angemessenen Vorbereitung und Mitwirkung am Entscheidungsprozess bestehen würde? eine Pflicht bestünde, dass jederzeit das finanzielle Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben sichergestellt sein muss? eine Pflicht bestünde, sich jährlich mit der Strategie der jeweiligen Körperschaft auseinander zu setzen?

35 Fazit zur Haftung der Legislative Die Legislative haftet nicht für die Rechtssetzung. Durch schlechte Gesetze kann jedoch ein grosser Schaden angerichtet werden. Sind sich Politiker dieser Verantwortung immer bewusst? Wie würde ein Parlament handeln, wenn es für die negativen Konsequenzen der Gesetzgebung haftbar gemacht werden könnte? "No task in government is as Sisyphean as trying to stop bad regulatory ideas from becoming law (Batkins et al., 2013)

36 Zusammenfassung und Schluss Verwaltungsräte werden für ihr Handeln viel eher zur Verantwortung gezogen als staatliche Organe. Haftungsrisiko der staatlichen Gewalten: bei Exekutive am höchsten («Staatshaftung») bei Judikative vorhanden, jedoch gering fehlt bei der Legislative gänzlich

37 Zusammenfassung und Schluss Dringende Anliegen an die Politik: Auch wenn oder gerade weil für legislatorische Fehlentscheide kein Haftungsrisiko besteht, sollte sich jeder Politiker stets der grossen Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Gesellschaft und auf die Wirtschaft bewusst sein. Vorstösse, Initiativen und Gesetzesvorlagen sind immer entsprechend der Gesetzesfolgenabschätzung zu hinterfragen auf: Effektivität (Befolgung und Beachtung bzw. Anwendung und Durchsetzung) Wirksamkeit (Grad der Zielerreichung / Zielkonformität) Effizienz (Verhältnis von Kosten und Nutzen) Die Legislative steht moralisch in der Pflicht!

38 «Navigieren» Sie als VR oder Politiker vorsichtig

39 Fragen?

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