Gelbe Erläuterungsbücher LMIV. Kommentar. von Prof. Dr. Wolfgang Voit, Dr. Markus Grube. 1. Auflage
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1 Gelbe Erläuterungsbücher LMIV Kommentar von Prof. Dr. Wolfgang Voit, Dr. Markus Grube 1. Auflage LMIV Voit / Grube schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Lebens- und Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht Verlag C.H. Beck München 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN
2 Voit/Grube Lebensmittelinformationsverordnung
3
4 Lebensmittelinformationsverordnung Kommentar von Dr. Wolfgang Voit o. Professor an der Universität Marburg Dr. Markus Grube Rechtsanwalt in Gummersbach 2013
5 ISBN Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Druck und Bindung: CPI Clausen & Bosse GmbH Birkstraße 10, Leck Satz: Jung Crossmedia GmbH Gewerbestraße 17, Lahnau Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)
6 Vorwort Die VO (EG) Nr. 1169/2011 v. 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung ABl. L 304/ 18 v ) regelt jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird. Damit hat der europäische Gesetzgeber das bis dahin von einem an der Etikettierung von Verpackungen orientierten Lebensmittelkennzeichnungsrecht zu einem umfassenden Lebensmittelinformationsrecht weiterentwickelt (insoweit visionär: Horst, Verbraucherinformation über die stoffliche Substanz der Lebensmittel: zur Grundlage und Systematik des Lebensmittelkennzeichnungsrechts, 1988, S. 1: Der Zweck dieser Regelungen [gemeint sind die Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung] ging mit der Zeit zunehmend über den bloßen Schutz vor Irreführung und Täuschung hinaus und hin zur Information des Verbrauchers. ). Die Lebensmittelinformation dient den beiden Primärzielen des Lebensmittelrechts, dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren sowie dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Täuschung (vgl. Zipfel, ZLR 1980, 151). So können Informationen über Lebensmittel beispielsweise im Wege von Hinweisen zu allergenen Stoffen (Art. 21) oder Sicherheitshinweisen im Rahmen der Gebrauchsanweisung (Art. 27) die Gesundheit der Verbraucher schützen. Möglichen Fehlvorstellungen der Verbraucher kann das Lebensmittelinformationsrecht entgegenwirken, indem es für eine klare Bezeichnung der Produkte (Art. 17 i.v. m. Anh. VI) sorgt und generell eine lautere Informationspraxis (Art. 7) sicherstellt. Mit der LMIV stellt der EU-Verordnungsgeber zugleich ein modernes Informationsrecht zur Verfügung, das den gestiegenen Erwartungen der Verbraucher an die Informationen über Lebensmittel Rechnung trägt. So führt die LMIV die obligatorische Nährwertdeklaration (Art. 29ff.) ein und legt den Grund für eine umfassende Information über Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels oder einer Zutat (Art. 26). Auch den modernen, online-basierten Vertriebsformen trägt die LMIV Rechnung, indem sie die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel definiert, die durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden (Art. 14). Zahlreiche weitere Einzelaspekte werden in das Recht der Lebensmittelinformation eingegliedert, z. B. die Kennzeichnung von technisch hergestelltem Nanomaterial (Art. 18 Abs. 3) oder die Einbeziehung von Verkehrsunternehmen, die (auch) Verpflegungsdienstleistungen erbringen, in den Anwendungsbereich der LMIV (Art. 1 Abs. 3). Trotz der Entscheidung des europäischen Gesetzgebers, das Lebensmittelinformationsrecht im Wege einer unmittelbar anwendbaren Verordnung zu regeln, bewirkt die LMIV noch keine lückenlose Vollharmonisierung des europäischen Lebensmittelinformationsrechts, da sie in einigen Bereichen Raum für einzelstaatliche Vorschriften lässt. So können die Mitgliedstaaten Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben einführen, wenn diese aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung oder des Schutzes von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten gerechtfertigt sind (Art. 39). Abweichende Regelungen sind explizit vorgesehen für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen (Art. 40), Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% (Art. 41), zur freiwilligen Angabe von Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen (Art. 43) oder für nicht vorverpackte Lebensmittel (Art. 44). Zu Aspekten, die nicht speziell in der LMIV harmonisiert werden, dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften dann erlassen, wenn diese den freien Warenverkehr nicht V
7 Vorwort einschränken (Art. 38 Abs. 2). Damit bleibt es Aufgabe der Lebensmitteljuristen, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Anforderungen an die Lebensmittelinformationen im jeweiligen einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu ermitteln. Große Bedeutung werden delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Art. 51 und Art. 48 erlangen. Mit diesen exekutiven Durchführungsbefugnissen erhält die Kommission eine umfassende Kompetenz zur weiteren Ausgestaltung des Lebensmittelinformationsrechts mit nur beschränkter Anbindung an das Europäische Parlament, den Rat und die Sachverständigenausschüsse. Die genaue Beobachtung, ob die Kommission dieser Verantwortung gerecht wird, wird die nächste spannende Frage im Bereich des Lebensmittelinformationsrechts sein. Die Verfasser bedanken sich an dieser Stelle herzlich bei allen Mitstreitern und Institutionen, die bei der Erstellung dieses Kommentars durch Gedankenaustausch, fachliche Impulse, aber auch ihre Fragen geholfen haben. Dieser Dank gebührt insbesondere Frau Dr. Renate Sommer, Mitglied des Europäischen Parlaments, und ihrer Mitarbeiterin, Frau Andrea Schierbaum, den Rechtsanwältinnen Nicola Conte-Salinas, Hildegard Schöllmann, Simone Vrancken und Dr. Christine Konnertz-Häußler, den Rechtsanwälten Helmut Martell, Jens Karsten, Sascha Schigulski, Sebastian Pelzer und Christian Weigel sowie Frau Assessorin Sabine Brüß. Weiterer Dank gebührt den Mitarbeitern der Philipps-Universität in Marburg: Herrn Bastian Boddenberg und Herrn Lars Jaklin sowie Frau Michaela Bölinger und Frau Angela Schmidt. Dank möchten die Verfasser auch der Firma Dr. Oetker aussprechen, die diese Kommentierung mit der Bereitstellung von Grafikmaterialien unterstützt hat. Besonderer Dank gebührt darüber hinaus Herrn Dr. Johannes Wasmuth vom Beck-Verlag, der diesen Kommentar nicht nur ermöglicht hat, sondern auch mit verlegerischer Weitsicht und umfassender Betreuung des Werkes begleitet hat. Die Kommentierung will den Lesern eine Hilfestellung für die Praxis geben. Deshalb sind wir für Anregungen, wenn Fragestellungen noch nicht oder nicht ausreichend vertieft behandelt wurden, stets dankbar. Bitte senden Sie diese an die Mailadresse Marburg und Gummersbach, im Juli 2013 Wolfgang Voit Markus Grube
8 Geleitwort Die bislang geltenden Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln und deren Nährwertkennzeichnung stammen in ihren Grundlagen aus dem Jahr 1979 bzw Seither haben sich die Ansprüche der Verbraucher, aber auch die Vermarktungsformen von Lebensmitteln erheblich verändert. Die neue Verordnung über die Information über Lebensmittel hat deshalb einen großen Stellenwert. Sie muss nicht nur die Entwicklungen im Lebensmittelsektor berücksichtigen, sondern auch die vielfältigen Interessen der betroffenen Akteure miteinander vereinbaren. Vom großen Konzern bis zum kleinsten Handwerksbetrieb, von Restaurants und Fluglinien bis zum Einzelhandel alle sind von den neuen Vorschriften genauso betroffen wie die rund 500 Millionen Bürgerinnen und Bürger in der EU. Der zwischen der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament ausgehandelte Kompromiss war deshalb ein schwieriger Spagat, der drei Aspekte berücksichtigen musste. Zum einen musste endlich dafür gesorgt werden, dass die Informationen auf Verpackungen für Verbraucher lesbar gestaltet werden. Und da gerade in Zeiten der Informationsgesellschaft eine Überinformation ihren Wert verliert, müssen sich die Pflichtangaben auf das wirklich Wesentliche konzentrieren. Zum anderen müssen die Forderungen des Verbraucherschutzes mit den Belangen der Wirtschaftlichkeit und der Machbarkeit versöhnt werden. Schließlich besteht der Lebensmittelsektor in der EU zu 80% aus kleinen und mittleren Unternehmen. Bürden wir diesem Mittelstand immer mehr Bürokratie und damit immer höhere Kosten auf, gefährden wir wichtige Arbeitsplätze. Gerade das Lebensmittelhandwerk gilt es zu schützen, ist es doch wesentlicher Garant der Lebensmittelvielfalt und regionaler Spezialitäten. Zu guter Letzt muss die Verordnung zukunftsfähig sein. Schließlich entwickeln sich die Technologien der Informationsvermittlung rasant weiter. Es ist keine verwegene Utopie mehr, dass Verbraucher in Zukunft mit Hilfe ihrer Smartphones zusätzliche Informationen, etwa über den ökologischen Fußabdruck oder die Herstellungsbedingungen von Lebensmitteln, nachfragen. Es war ein langer Weg bis zum Kompromiss. Der Verordnungsentwurf der Kommission war in wesentlichen Teilen praxisfern und inkonsistent. Und im Europäischen Parlament wurde schnell deutlich, dass sich jede(r) Abgeordnete als Verbraucher dazu berufen fühlte, an der Verordnung mitzuarbeiten. Das Ergebnis war eine Flut von mehr als Änderungsanträgen zum Kommissionsentwurf. Darüber hinaus tendierten viele Idealisten zu einer überzogenen Vorstellung davon, was Verbraucherschutz leisten sollte und was in der Realität machbar ist. Von roten Warnpunkten auf vermeintlich ungesunden Lebensmitteln über den Blickwinkel als Kriterium für die Lesbarkeit bis hin zur Forderung nach der Kennzeichnung des Ausmaßes der Kinder- oder Zwangsarbeit bei der Herstellung gab es alle nur erdenklichen Vorschläge. Aber auch die größten Weltenretter und Volkserzieher mussten letztendlich einsehen, dass der Platz auf Verpackungen begrenzt ist und Kompromisse notwendig sind. Nach drei Jahren intensiver Arbeit an diesem Dossier und langwierigen, schwierigsten Verhandlungen zwischen den politischen Fraktionen des Europäischen Parlaments sowie zwischen Parlament, Ministerrat und Kommission nahm das Europäische Parlament schließlich am 6. Juli 2011 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel an. Hiermit sind die Weichen für ein modernes Lebensmittelinformationsrecht gestellt. Auch wenn die Verordnung punktuell unfertig ist, da einzelne Regelungen, beispielsweise im Bereich der Herkunftskennzeichnung, nach einer Folgenabschätzung erst noch präzisiert werden müssen, können wir mit dem Ergebnis letztendlich sehr zufrieden sein. VII
9 Geleitwort Der vorliegende Kommentar ist ein Schritt, die Verordnung ins Operative zu überführen und mit Leben zu erfüllen. Den Verfassern ist dafür zu danken, dass sie sich des Gesetzeswerkes angenommen haben, um es den Rechtsanwendern in Behörden und Gerichten, aber auch in Unternehmen und Verbraucherzentralen näher zu bringen. Brüssel, im April 2013 Dr. Renate Sommer, Mitglied des Europäischen Parlaments
10 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Bearbeiter... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Synopse zu den Vorgängervorschriften der LMIV... Seite XIII XV XIX XXVII A. Verordnungstext... 1 B. Kommentierung Einführung Kapitel I. Allgemeine Vorschriften Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Art. 2 Begriffsbestimmungen Kapitel II. Allgemeine Grundsätze der Information über Lebensmittel Art. 3 Allgemeine Ziele Art. 4 Grundsätze für verpflichtende Informationen über Lebensmittel Art. 5 Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Kapitel III. Allgemeine Anforderungen an die Information über Lebensmittel und Pflichten der Lebensmittelunternehmer Art. 6 Grundlegende Anforderung Art. 7 Lauterkeit der Informationspraxis Art. 8 Verantwortlichkeiten Kapitel IV. Verpflichtende Informationen über Lebensmittel Abschnitt 1. Inhalt und Darstellungsform Art. 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben Art. 10 Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln Art. 11 Maße und Gewichte Art. 12 Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel 271 Art. 13 Darstellungsform der verpflichtenden Angaben Art. 14 Fernabsatz Art. 15 Sprachliche Anforderungen Art. 16 Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben IX
11 Inhalt Abschnitt 2. Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben Art. 17 Bezeichnung des Lebensmittels Art. 18 Zutatenverzeichnis Art. 19 Ausnahme vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses Art. 20 Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis Art. 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Art. 22 Quantitative Angabe der Zutaten Art. 23 Nettofüllmenge Art. 24 Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens Art. 25 Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen Art. 26 Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 27 Gebrauchsanweisung Art. 28 Alkoholgehalt Abschnitt 3. Nährwertdeklaration Art. 29 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Art. 30 Inhalt Art. 31 Berechnung Art. 32 Angabe je 100 g oder je 100 ml Art. 33 Angabe je Portion oder je Verzehreinheit Art. 34 Darstellungsform Art. 35 Weitere Formen der Angabe und der Darstellung Seite Kapitel V. Freiwillige Informationen über Lebensmittel Art. 36 Geltende Anforderungen Art. 37 Darstellungsform Kapitel VI. Einzelstaatliche Vorschriften Art. 38 Einzelstaatliche Vorschriften Art. 39 Einzelstaatliche Vorschriften über zusätzliche verpflichtende Angaben Art. 40 Milch und Milcherzeugnisse Art. 41 Alkoholische Getränke Art. 42 Angabe der Nettofüllmenge Art. 43 Freiwillige Angabe von Referenzmengen für spezifische Bevölkerungsgruppen. 681 Art. 44 Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel Art. 45 Mitteilungsverfahren Kapitel VII. Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen Art. 46 Änderungen der Anhänge Art. 47 Übergangszeitraum für und Beginn der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten X
12 Inhalt Seite Art. 48 Ausschuss Art. 49 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/ Art. 50 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/ Art. 51 Ausübung der Befugnisübertragung Art. 52 Dringlichkeitsverfahren Art. 53 Aufhebung Art. 54 Übergangsmaßnahmen Art. 55 Inkrafttreten und Anwendung C. Anhang Sachverzeichnis
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