Recht des geistigen Eigentums
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- Klemens Schräder
- vor 7 Jahren
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1 Recht des geistigen Eigentums 7. Veranstaltung
2 1. Besprechung der Wiederholungsfragen 1. Student S hat eine Idee für eine Fernsehshow: Kinder und Tiere sollen Kunststücke vormachen, im Mittelteil soll es einen Musik-Act (Schlager) geben und ein Moderator soll zur Auflockerung Herrenwitze erzählen. S sucht Geldgeber, hat aber Angst, dass diese sein Konzept klauen, ohne dass er sich dagegen wehren kann. Zu Recht? 2. Student S hat ein Start-Up für das Leasen von Smartphones gegründet. Seine AGB hat er von Konkurrent K kopiert, der diese mit erheblichem Aufwand erstellt hat, da das neue Geschäftsfeld viele noch offene rechtliche Fragen aufwirft. S, der sparen will, meint, in der Übernahme des Kleingedruckten bestehe kein Problem. Hat er Recht? 3. Erklären sie (knapp) die Voraussetzungen, die aus 2 Abs. 2 UrhG abgeleitet werden. 4. Was sind Werke der bildenden und was Werke der angewandten Kunst? Gibt es Unterschiede bezgl. der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen? 2
3 1. Besprechung der Wiederholungsfragen 1. Student S hat eine Idee für eine Fernsehshow: Kinder und Tiere sollen Kunststücke vormachen, im Mittelteil soll es einen Musik-Act (Schlager) geben und ein Moderator soll zur Auflockerung Herrenwitze erzählen. S sucht Geldgeber, hat aber Angst, dass diese sein Konzept klauen, ohne dass er sich dagegen wehren kann. Zu Recht? Antwort: Ja, S die Sorgen des S sind begründet. Das Urheberrecht schützt nur Werke i.s.d. 2 Abs. 2 UrhG gegen unbefugte Verwertung. Reine Ideen werden wegen des Freihaltebedürfnisses von Gedanken nicht geschützt. Das Fernsehkonzept müsste, um schutzfähig zu sein, das Ergebnis einer schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes sein, es bedarf einer konkreten Ausgestaltung. So könnten konkrete Bestandteile der Fernsehshow z.b. Jingles oder bestimmte Moderationselemente (etwa die Herrenwitze im Wortlaut) der Show durchaus schutzfähig sein. Hier hat S aber nur den Inhalt des Stoffes umrissen, der noch keine solche konkrete Umsetzung erfahren hat und daher als solcher nicht schutzfähig ist. Er hat keinen Urheberschutz an seiner Idee und riskiert bei ihrer Preisgabe, dass sie durch Dritte realisiert oder weitergegeben wird. Dagegen könnte er sich durch eine vertragsstrafenbewehrte Geheimhaltungsvereinbarung absichern, sofern der potentielle Investor sich darauf einlässt (was in der Praxis häufig ein Problem darstellen dürfte). 3
4 1. Besprechung der Wiederholungsfragen 2. Student S hat ein Start-Up für das Leasen von Smartphones gegründet. Seine AGB hat er von Konkurrent K kopiert, der diese mit erheblichem Aufwand erstellt hat, da das neue Geschäftsfeld viele noch offene rechtliche Fragen aufwirft. S, der sparen will, meint, in der Übernahme des Kleingedruckten bestehe kein Problem. Hat er Recht? Antwort: Nein. Die AGB des K können ein schutzfähiges Werk i.s.d. UrhG sein, mithin eine persönlich geistige Schöpfung, 2 Abs. 2 UrhG. Es kann sich bei AGB um ein Schriftwerk i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handeln. Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird. An wissenschaftliche Schriftwerke stellt die Rechtsprechung bezgl. der Schöpfungshöhe größere Anforderungen als an Schriftwerke, die nicht gebrauchsorientiert sind (z.b. literarische Texte). AGB können als wissenschaftliches Schriftwerk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung deutlich von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. Hier sind die AGB für ein neuartiges Geschäftsfeld speziell entworfen worden. Sie werden sich daher sowohl konzeptuell als auch sprachlich erheblich vom Standard abheben. Es liegt somit ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk vor, so dass K gegenüber S die Sanktionsmöglichkeiten der 97 ff. UrhG offenstehen, wenn dieser die AGB auf seiner Internetseite übernimmt. 4
5 1. Besprechung der Wiederholungsfragen 3. Erklären sie (knapp) die Voraussetzungen, die aus 2 Abs. 2 UrhG abgeleitet werden Antwort: Ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfordert eine persönliche geistige Schöpfung, 2 Abs. 2 UrhG. Hieraus werden vier Voraussetzungen abgeleitet. 1. Es muss sich zunächst um eine persönliche Schöpfung (1) handeln, sie muss mithin das Ergebnis einer menschlich gestalterischen Tätigkeit sein. 2. Ferner muss sie geistigen Gehalt (2) aufweisen, es muss ein geistiger Gefühls- oder Gedankeninhalt mitgeteilt werden, das Werk muss als Ausdruck des individuellen Geistes gewollt und empfunden werden. 3. Weiter ist eine sinnlich wahrnehmbare Formgebung (3) erforderlich. Das Werk muss schon soweit Form, d.h. Gestalt angenommen haben, dass es der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich ist. 4. Als praktisch wichtigste Voraussetzung muss das Werk schließlich Individualität (4) aufweisen. Es muss den individuellen Geist des Urhebers ausdrücken, erfordert also Eigenständigkeit. Das Werk muss sich davon absetzen, was jeder so machen würde. Ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Entfaltung persönlicher Züge d. Urhebers ist dafür Voraussetzung. Das Werk muss sich vom Banalen durch eine gewisse Gestaltungshöhe absetzen. Die Anforderungen hieran können je nach Werkart abweichen. 5
6 1. Besprechung der Wiederholungsfragen 4. Was sind Werke der bildenden und was Werke der angewandten Kunst? Gibt es Unterschiede bezgl. der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen? Antwort: Beide Werkarten werden von 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erfasst. Werke der bildenden Kunst sind reine Kunst, der kein funktioneller Gebrauchszweck zukommt und die um ihrer selbst Willen existiert. Beispiele sind Gemälde, Zeichnung, Skulpturen etc. Darauf, ob das Kunstwerk schön, hässlich oder besonders gekonnt ausgeführt ist, kommt es nicht an. Werke der angewandten Kunst weisen über die künstlerische Formgebung hinaus noch einen Gebrauchszweck auf, der im Vordergrund steht. Ein Beispiel sind besondere Produktdesigns. Die Schutzanforderungen hinsichtlich der Gestaltungshöhe waren bislang bei Werken der angewandten Kunst höher als bei bildender Kunst. Vor Kurzem hat der BGH jedoch von eine Kehrtwende vollzogen und geht nun von einem Gleichlauf bezgl. der Anforderungen an die Gestaltungshöhe bei bildender und angewandter Kunst aus (BGH GRUR 2014, 175 Spielzeugzug). Allerdings soll dafür nun für beide Kategorien der Kunst eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe erforderlich sein. Die künstlerische Leistung muss dafür den schöpferischen 6 Geist des Urhebers in origineller Weise zum Ausdruck bringen.
7 Gliederung 1. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte Teil 1 3. Fragen zur Nachbereitung 7
8 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.1 Überblick 11 UrhG: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen (1) zum Werk und in der Nutzung (2) des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung (3) für die Nutzung des Werkes. 11 UrhG Einheitliches Urheberrecht, monistische Theorie Urheberpersönlichkeitsrecht (1) Verwertungsrechte (2) Vergütungsregelungen (3) = Ideelle Interessen des Urhebers = vermögenswerte, materielle Interessen des Urhebers 8
9 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.1 Überblick Ø Urheberpersönlichkeitsrecht (UPR) regelt die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. Geistiges Band Urheber-Werk ist Schutzgegenstand des UPR. Schutz der Schöpferischen Persönlichkeit = Zentral im Urheberrecht. Ø UPR ist Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wichtigste Ausprägungen sind in 12 ff. UrhG geregelt: Veröffentlichungsrecht, 12 UrhG Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, 13 UrhG Recht auf Bestimmung d. Urheberbezeichnung, 13 UrhG Recht auf Wahrung d. Werkintegrität, 14 UrhG Ø Zusätzlich weitere Vorschriften im UrhG mit Bezug zu UPR, z.b.: Grundsatz der Unübertragbarkeit der Urheberrechts, 29 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung, 42 UrhG ( ) Ø Allgemeine Schutzdauer des 64 UrhG einschlägig UPR erlischt 70 Jahre nach Tod d. Urhebers 9
10 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.2 Veröffentlichungsrecht 12 UrhG - Veröffentlichungsrecht Ø 12 Abs. 1 schützt die Erstveröffentlichung eines Werkes. Alleine der Urheber darf bestimmen, ob, wann und wie das Werk veröffentlicht ( 6 Abs. 1 UrhG) werden soll. Ø Schritt aus der Geheimsphäre bewirkt die Auseinandersetzung Dritter mit dem Werk. Urheber soll selbst über Veröffentlichung seiner (politischen, religiösen, künstlerischen, etc.) Vorstellungen entscheiden dürfen. Ø Noch unveröffentlichte Werke = weitreichender Schutz: Dürfen nicht zitiert werden, Umkehrschluss aus 51 S. 1 UrhG Ø Recht der ersten Inhaltsbekanntmachung, 12 Abs. 2 UrhG Allein Urheber hat d. Recht, den Inhalt seines Werkes erstmals öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben umfasst auch indirekte, sinngemäße Wiedergabe. Ø Merke: Nach Veröffentlichung des Werkes mit Zustimmung des Urhebers (vgl. 6 Abs. 1 UrhG) erlöschen Rechte der 12 Abs. 1, 2 UrhG. 10
11 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.2. Veröffentlichungsrecht 12 UrhG Veröffentlichungsrecht Beispiel 1: Politiker P hat seine Autobiographie geschrieben. Er sendet sie an Verleger V, um das Interesse zu erkunden. V wittert einen Verkaufserfolg und veröffentlicht ohne vorherige Rückfrage bei P Auszüge des Buches in seiner Werbebroschüre für zukünftige Neuerscheinungen. = Verstoß gegen Erstveröffentlichungsrecht, 12 Abs. 1 UrhG Beispiel 2: Politiker P hat seine Autobiographie geschrieben. Er sendet sie an Verleger V, um das Interesse zu erkunden. V wittert einen Verkaufserfolg und veröffentlicht ohne Rücksprache mit P einige brisante Details im politischen Werdegang des P in einer Werbebroschüre, die er sinngemäß dem Buch entnommen hat. = Verstoß gegen Recht der ersten Inhaltsbekanntmachung, 12 Abs. 2 UrhG 11
12 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.3. Anerkennung der Urheberschaft 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) Ø Urheber will in der Regel benannt werden, in Ausnahmefällen auch anonym bleiben können. Ø Verbindung Urheber mit Werk kann erhebliche ideelle (Bekanntheit), aber auch wirtschaftliche Bedeutung (Folgeaufträge) für den Urheber zur Folge haben. Ø 13 UrhG lässt Urheber über das ob und das wie der Urhebernennung entscheiden (= Anerkennung Urheberschaft & Urheberbezeichnung) Anwendungsfälle: Ø Urheber des Werks wird nicht / nicht richtig genannt oder Dritter behauptet unzutreffenderweise, Urheber zu sein à Verstoß gegen 13 UrhG Ø Werk wird gegen den Willen des Urhebers mit Urheberbezeichnung versehen à Verstoß gegen 13 UrhG Ø Ghostwriter! à Bsp.: Politiker P lässt sich von Ghostwriter G eine Doktorarbeit schreiben und vereinbart mit G, dass dieser dafür erhält, dass P a) das Werk unter seinem eigenen Namen veröffentlichen darf, und b), dass G geheim hält, wer die Arbeit wirklich geschrieben hat. Anmerkung: Der Vertrag wäre nach deutschem Recht sittenwidrig und daher nichtig ( 138 Abs. 1 BGB, Fallgruppe: Kauf von Titeln und Adelsnamen). 12
13 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.3. Anerkennung der Urheberschaft 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft Beispiele: 1. Museum X stellt Statuen verschiedener Künstler gemeinsam und anonym aus, um die Entwicklung einer Stilrichtung zu verdeutlichen. 2. Museum X hat die Beschreibungen zu zwei Gemälden irrtümlich vertauscht, so dass jeweils der falsche Künstler als Urheber genannt wird. à Die Betroffenen können (u.a.) Unterlassung der Ausstellung ohne Bezeichnung (Fall 1) bzw. mit der falschen Bezeichnung (damit indirekt Korrektur) (Fall 2) verlangen, 97 Abs. 1 S. 1, 13 UrhG. 3. Beispiel wirtschaftl. Folgen Verletzung Namensnennungsrecht: P hat unerlaubt Fotos eines Schnitzels aus dem Internet kopiert und dekoriert damit seine eigene Homepage, ohne den Urheber des Fotos zu nennen. Verstoß gegen 13 UrhG (unterlassener Bildquellennachweis) legitimiert die Verdoppelung der im Rahmen d. Lizenzanalogie nach den Honorarempfehlungen d. Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing nachträglich zu zahlenden Lizenzgebühr (LG Düsseldorf, ZUM-RD 2013, 206 Schnitzel mit Zitronenscheibe) 13
14 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.4. Recht auf Werkintegrität 14 UrhG Entstellung des Werkes Ø Schutz gegen Entstellung oder andere Beeinträchtigung des Werkes / Abwehr von verfälschendem Eingriff in den geistigen Gehalt des Werkes. Ø Veräußerung des Werkes oder Nutzungseinräumung sind grds. unschädlich, 39 UrhG. 14 UrhG enthält umfassendes urheberrechtliches Änderungsverbot. Erforderlich: 1. Entstellung oder andere Beeinträchtigung Ø = schwerwiegende Einwirkung auf Werk führt zu Verfälschung, Verzerrung seiner Wesenszüge (=Entstellung); maßgeblicher Gesamteindruck wird verändert (=Beeinträchtigung). Kürzungen, Verstümmelungen, Hinzufügungen etc. Beispiele: Teilweises Übermalen einer künstlerischen Wandmalerei, Kürzung von Sprachwerken / Filmen. Verwendung eines Musikstückes als Klingelton, BGH GRUR 2010, 920 (921). Ø Jedoch erlaubte Verstümmelungen : Verkleinerung v. Katalogbildern, Einschränkungen im Filmbereich (Werbeunterbrechungen etc.). 14
15 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.4. Recht auf Werkintegrität Erforderlich: 2. Eignung zur Gefährdung der ideellen Interessen des Urhebers Ø Sofern Urheber nicht zugestimmt hat ( 39 Abs. 1 UrhG), indiziert objektive Beeinträchtigung oder Entstellung d. Eignung zur Interessengefährdung. Urheber hat regelmäßig Interesse an unverändertem Gehalt / Gesamteindruck des Werkes. Ø Gefährdung liegt umso eher vor, je höher d. künstlerische Rang des Werkes. Bei Werken der kleinen Münze ohne Urhebernennung zumeist keine Gefährdung. 3. Interessenabwägung fällt zugunsten des Urhebers aus. Ø Gem. 14 UrhG müssen Interessen d. Urhebers berechtigt sein. Ø Abwägung der Interessen im Einzelfall erforderlich (z.b. Art und Intensität Eingriff) Ø Zulässig sind regelmäßig werkrealisierende Änderungen, d.h. Spielraum zur Darbietung oder Interpretation eines Werkes. Ø Problematisch oft Werke der Baukunst bei nachträglicher Umgestaltung. 15
16 2. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2.4. Recht auf Werkintegrität Beispiele: 1. Museumskurator K schafft Platz im Archiv, indem er acht alte und aus seiner Sicht misslungene Plastiken des Künstlers vernichten lässt, obgleich dessen Name und Adresse dem Museum noch von der Anschaffung her bekannt sind. à selbstherrliche Zerstörung durch K = Verstoß gegen 14, 39 UrhG (str. vgl. Schack, Rn. 398). 2. Journalist J druckt einen von A eingesandten Leserbrief ab, den er anschließend vernichtend kritisieren möchte. Hierzu kürzt er den Text in einer Weise, dass sein Inhalt stark verändert wird. à Soweit der Brief Urheberrechtsschutz genießt, liegt eine Verletzung des Rechts auf Werkintegrität ( 14 UrhG) vor. 3. S hat das Selbstporträt von Künstler K satt und erweitert das Bild durch Hinzufügung eines Vollbartes. à Verletzung des Rechts auf Werkintegrität ( 14 UrhG). 16
17 Gliederung 1. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte Teil Fragen zur Nachbereitung 17
18 3. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 3.1 Überblick 11 UrhG: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. 11 UrhG Einheitliches Urheberrecht, monistische Theorie Urheberpersönlichkeitsrecht Verwertungsrechte Vergütungsregelungen = Ideelle Interessen des Urhebers = vermögenswerte, materielle Interessen des Urhebers 18
19 3. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 3.1 Überblick / Allgemeines Ø Beteiligungsgrundsatz : Urheber soll an wirtschaftlichen Früchten beteiligt werden, die Dritte aus der Verwertung seines Werkes ziehen. Bei jeder Nutzung des Werkes à Kompensation des Urhebers. Gesonderte Erfassung jedes Nutzungsvorgangs. Ø Verwertungsrechte zielen auf Nutzungshandlungen, die dem Werkgenuss des Endverbrauchers vorausgehen à mittelbares Erfassen des Endverbrauchers, durch Umlage der Kosten. Privater Werkgenuss als solcher ist jedoch kein Urheberrechtsverstoß. Z.B.: Urheber erhalten kein Geld für das Anhören von Musik, sondern (nur) für die Vervielfältigung des Werks, etwa durch die Herstellung von CDs Ø 15 UrhG gibt Urheber Verwertungsrecht über sämtliche (auch künftige) Verwertungsformen, körperlich / unkörperlich, nicht abschließend. 19
20 3. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 3.1 Überblick / Allgemeines Verwertungsrechte Verwertung in körperlicher Form, 15 Abs. 1 UrhG 16 UrhG: Vervielfältigung 17 UrhG: Verbreitung 18 UrhG: Ausstellung Verwertung in unkörperlicher Form, 15 Abs. 2 UrhG 19 UrhG: Vortrag, Aufführung, Vorführung 19a UrhG: Öffentliche Zugänglichmachung 20 UrhG: Sendung [ ] Bearbeitung, Umgestaltung, 23 UrhG 20
21 3. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 3.2 Verwertung in körperlicher Form, 15 Abs. 1 UrhG 1. Vervielfältigungsrecht, 16 UrhG Ø Vervielfältigung macht Werk einem (potentiell) größeren Personenkreis zugänglich als wenn nur das Original existiert. Ø Vervielfältigung = körperliche Festlegungen des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (Buch, CD, USB-Stick, Notenblatt usw.). Auch vorübergehende Vervielfältigung ist grds. erfasst. à Problembereiche z.b. Streaming im Internet Fall von 44 a UrhG? Ø Art und Weise der körperlichen Festlegung ist unerheblich, ebenso ob unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung z.b. zweidimensionale Darstellung eines plastischen Werks, handschriftlich oder maschinell, nach direkter Vorlage oder aus dem Gedächtnis usw. Fließende Grenze zur sonstigen Umgestaltung, vgl. 23 UrhG. 21
22 3. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 3.2 Verwertung in körperlicher Form, 15 Abs. 1 UrhG 2. Verbreitungsrecht, 17 UrhG Umfasst Handlungen, durch die körperliche Werkstücke (Originale oder Vervielfältigungsstücke) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Verbreitungshandlungen gem. 17 Abs. 1 UrhG: a)der Öffentlichkeit Anbieten = Aufforderung zum Eigentumserwerb z.b. Werbeprospekte, auch wenn körperliches Werkstück noch nicht vorliegt. Öffentlichkeit = Mehrheit von Personen, die nicht untereinander oder mit dem Anbieter verbunden sind, vgl. 15 Abs. 3 S. 2 UrhG b)inverkehrbringen = Jede Handlung, durch die Werkstücke aus der internen Sphäre des Schöpfers der Öffentlichkeit zugeführt werden. Z.B. Verkauf von Büchern, CDs, Gebrauchtsoftware (z.b. per Download) Beachte Erschöpfungsgrundsatz in 17 Abs. 2 UrhG: Erlöschen des Verbreitungsrechts hinsichtlich eines konkreten Werkstücks, dass mit Zustimmung d. Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde (vgl. zum Erschöpfungsgrundsatz bereits die Ausführungen in Veranstaltung 5). Gilt nicht im Falle 22 der Vermietung.
23 2. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 2.2 Verwertung in unkörperlicher Form, 15 Abs. 2 UrhG Verwertungsrechte Verwertung in körperlicher Form, 15 Abs. 1 UrhG 16 UrhG: Vervielfältigung 17 UrhG: Verbreitung 18 UrhG: Ausstellung Verwertung in unkörperlicher Form, 15 Abs. 2 UrhG 19 UrhG: Vortrag, Aufführung, Vorführung 19a UrhG: Öffentliche Zugänglichmachung 20 UrhG: Sendung [ ] Bearbeitung, Umgestaltung, 23 UrhG 23
24 2. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 2.2 Verwertung in unkörperlicher Form, 15 Abs. 2 UrhG Ø Rechte d. öffentlichen Wiedergabe (in unkörperlicher) Form bestehen neben den körperlichen Verwertungsarten. Ermöglicht Werknutzung über den privaten Verbraucherkreis hinaus. Geistiger Gehalt des Werks wird ggü. Öffentlichkeit ( 15 Abs. 3 S. 2) wahrnehmbar gemacht. 1. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, 19 UrhG Ø Vortragsrecht, 19 Abs. 1 UrhG: Persönliche, öffentliche Darbietung eines Sprachwerks Ø Aufführungsrecht, 19 Abs. 2 UrhG: Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen 19 Abs. 3 UrhG: Umfasst ist auch die zeitgleiche Übertragung v. Vorträgen / Aufführungen Ø Vorführungsrecht, 19 Abs. 4 UrhG: Recht, Werk d. bildenden Künste, Lichtbildwerk, Filmwerk oder Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen 24
25 2. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 2.2 Verwertung in unkörperlicher Form, 15 Abs. 2 UrhG 2. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 19a UrhG Werkverwertung in digitalen Datennetzen (online Nutzung geschützter Werke) bereitete Schwierigkeiten bei der Einordnung unter 15 UrhG. Daher seit 2003 gesondertes Recht, das Werk durch elektronische Mittel so zugänglich zu machen, dass es zu beliebiger Zeit abrufbar ist, vgl. 19a UrhG Ø Maßgebliche Verwertungshandlung: Bereitstellen von Dateien im Internet (z.b. MP3 Musikdatei). Zugänglichmachung zum Abruf reicht aus. Tatsächliche Herunterladen durch Dritte ist nicht erforderlich. Ø Beispiel: Student S hat das neue Album von Musikstar Andy Borg gekauft. Um sein Glück mit anderen zu teilen, stellt er die MP3 Musikdateien auf seine Internetseite um anderen Fans den Download zu ermöglichen. à Verstoß gegen 19a UrhG. 25
26 2. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte 2.2 Verwertung in unkörperlicher Form, 15 Abs. 2 UrhG 3. Senderecht, 15 Abs. 2 Nr. 3 UrhG, 20 UrhG = Recht, Werk durch technische Mittel wie Funk, Satellit, Kabel etc. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ø Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit liegt in der Sendung Auf tatsächlichen Empfang kommt es nicht an. [Weitere Verwertungsrechte, auf die wegen des Überblickscharakters der Vorlesung nicht näher eingegangen wird: Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, 15 Abs. 2 Nr. 4, 21 UrhG Recht der Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung, 15 Abs. 2 Nr. 5, 22 UrhG) Zweitverwertungsrechte, 21, 22 UrhG] 26
27 Gliederung 1. Inhalt des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte 2. Inhalt des Urheberrechts Verwertungsrechte Teil Fragen zur Nachbereitung 27
28 5. Fragen zur Nachbereitung 1. Erklären Sie, was unter der monistischen Theorie des Urheberrechts zu verstehen ist. 2. Journalist J hat vom Verlag zwei Wochen vor Erscheinungstermin vorab ein Exemplar des neuen Romans vom renommierten Autor A erhalten. Er schreibt sofort eine Besprechung des Werkes, in der auch die Handlung im Einzelnen geschildert wird. Verstößt er damit gegen Rechte von A? 3. Student S hat Geldnot. Daher hat er sich eine Großpackung DVD Rohlinge gekauft. Er will seine DVD Spielfilmsammlung kopieren, um die Kopien anschließend bei Ebay zu verkaufen. Er fragt Sie, ob dies rechtliche Probleme aufwerfen kann. 28
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