Konsequenzen des ElektroG für die öffentlich-rechtlichenentsorgungsträger

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1 Konsequenzen des ElektroG für die öffentlich-rechtlichenentsorgungsträger Was bringt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) für die Wirtschaft? Veranstaltung des Niedersächsischen Industrie- und Handelskammertages und des Instituts der Niedersächsischen Wirtschaft e. V. bei der IHK Braunschweig am 10. Mai 2005, Beigeordneter Wolfgang Kix, Niedersächsischer Landkreistag 1. Einführung Schon im letzten Jahr haben Sie eine Veranstaltung zur Umsetzung der Europäischen Elektroschrottrichtlinie (WEEE) durchgeführt, auf der ich Gelegenheit hatte, die kommunale Sicht vorzutragen. Damals waren im Gesetzgebungsverfahren noch eine Reihe von Fragen strittig, die insbesondere die Schnittstelle zwischen kommunaler Verantwortung und Herstellerverantwortung für die Entsorgung von Elektronik und Elektrogeräten betrafen. Diese Streitfragen sind inzwischen durch das abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren weitgehend geregelt, wenn auch wohl nicht zur vollständigen Zufriedenheit beider Seiten. Gleichwohl werden die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger genauso wie die Hersteller von solchen Geräten mit den jetzt durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geschaffenen Regelungen leben müssen und das möchte ich vorweg nehmen auch leben können. Aus der Sicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist die Hauptstreitfrage im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie die Ausgestaltung der Produktverantwortung hinsichtlich der Kostentragung für die Entsorgung dieser Geräte. Wie Sie sich vielleicht erinnern, haben wir immer herausgestellt, dass weder die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch die Hersteller der Geräte diese Kosten zu tragen haben, sondern dass die Frage zu entscheiden war, ob der konsumierende Bürger (als Käufer der jeweiligen Produkte) oder der abfallgebührenzahlende Bürger diese Kosten tragen sollte. Der Gesetzgeber hat sich wie Sie wissen für die sogenannte geteilte Produktverantwortung entschieden, die unseres Erachtens im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz keine Grundlage fi ndet. Während die Kosten der Sammlung und Bereitstellung der Geräte nunmehr dem abfallgebührenzahlenden Bürger aufgegeben werden, zahlt der konsumierende Bürger die Kosten der Abholung, Behandlung und Verwertung bzw. Beseitigung der Geräte. Anders als die Verpackungsverordnung, die die in den 22 ff. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) geregelte Produktverantwortung noch in der Weise ernst nahm, dass sämtliche Entsorgungskosten, also auch die der Sammlung, den Herstellern und Vertreibern aufgegeben wurden und wesentlich weitergehender als in der 1 10

2 Batterieverordnung oder in der Altautoverordnung vorgesehen, wird hier also den Benutzern einer kommunalen Einrichtung unabhängig davon, ob sie die in Frage stehenden Produkte gekauft, verwendet und gebraucht haben, ein Großteil der Entsorgungskosten aufgebürdet. Wir halten das nach wie vor für ökologisch falsch und rechtlich nicht geboten, da Artikel 8 Abs. 1 der WEEE-Richtlinie es den Nationalstaaten ausdrücklich offen ließ, die Gesamtkosten der Entsorgung auf Hersteller und Vertreiber zu übertragen. Da unser Gesetzgeber nun aber in dieser Weise beschlossen hat, müssen sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dem stellen und werden sicherlich versuchen, die Kosten, die dadurch für die Abfallgebührenzahler entstehen, so gering wie möglich zu halten. Allerdings gibt es auch zur Problematik der Kostenverteilung einen positiven Aspekt in dem Gesetz: Entsprechend einer Forderung des Bundesrates, die von der Bundesregierung zunächst abgelehnt worden war, ist nämlich die Pfl icht der Bundesregierung, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes u. a. die Kosten regelung des 9 zu prüfen und hierüber zu berichten in 1 Abs. 2 aufgenommen worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, einen erneuten Vorstoß zu unternehmen, die nach wie vor aus kommunaler Sicht unbefriedigende Kostenregelung abzuändern. Ich möchte aber noch einen weiteren positiven Aspekt des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes hervorheben, der nicht zu gering geachtet werden darf. Ich hatte bereits vor einem Jahr in den von mir vorgelegten Thesen zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie ausdrücklich hervorgehoben, dass man bei der Umsetzung dieser Richtlinie und der Schaffung eines neuen produktbezogenen Verwertungssystems nicht den Fehler wiederholen sollte, der bei der Verpackungsverordnung geschehen ist, nämlich die Schaffung eines gesonderten Dualen Sammlungssystems. Durch die ausdrückliche Zuweisung der Sammlung und Bereitstellung der Geräte als Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist zumindest sichergestellt, dass die Bürger sich nicht an ein weiteres Sammlungssystem gewöhnen müssten, das wegen der zu erwartenden mangelnden Akzeptanz dann auch nicht die Verwertungsziele des Gesetzes erreichen würde. Insofern könnte die von mir sonst nicht so sehr geschätzte geteilte Produktverantwortung hinsichtlich der Aufgabenverteilung selbstverständlich nicht hinsichtlich der Kostenverteilung ein Vorbild für eine Neufassung der Verpackungsverordnung sein. Ich möchte nun aber zu den Einzelheiten der Konsequenzen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger kommen. Wie bereits von meinen Vorrednern dargestellt, sind die Inkrafttretens- und Übergangsregelungen des Elektrogesetzes so kompliziert, dass fast jeder Absatz eines Paragraphen zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft tritt bzw. anzuwenden ist. Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lassen sich daher gut in ihrem chronologischen Ablauf darstellen. 2 10

3 2. Aufgaben der ÖRE ab 24. November Anzeige der Abholstellen Da die Behältnisse für die Sammlung der Elektro- und Elektronikgeräte nach 9 Abs. 5 ElektroG von den Herstellern ab dem den ÖRE unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, müssen die Abholstellen ab dem gleichen Zeitpunkt der Gemeinsamen Stelle, also der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (EAR) angezeigt werden. Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass es mehrere Abholstellen in jedem Entsorgungsgebiet geben kann. Der Gesetzestext schließt andererseits nicht aus, dass in einem sehr kleinen Entsorgungsgebiet z. B. aber auch nur eine Abholstelle festgelegt wird. Es ist auch durchaus denkbar, dass ein ÖRE sich dazu entschließt, seine Abholstellen zugleich auch zu den nach 9 Abs. 3 ElektroG geforderten Sammelstellen zu machen, so dass in diesem Falle Abhol- und Sammelstellen identisch sind. Wobei hervorzuheben ist, dass der EAR nach 9 Abs. 5 ElektroG nur die Abholstellen anzuzeigen sind, weil die Organisation der Sammlung allein Sache der ÖRE ist und daher die EAR nicht interessieren wird. In diesem Zusammenhang ist eine Streitfrage von besonderer Bedeutung, die sich auf die Genehmigungspfl icht solcher Abhol- und Sammelstellen bezieht. Es wird die Meinung vertreten, dass es sich bei der Bereitstellung der Geräte in den vorgesehenen von den Herstellern bereitgestellten Behältern um eine Zwischenlagerung handelt, die einer abfallrechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. In der Tat sieht 31 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. 4 Bundesimmissionsschutzgesetz und der Nr des Anhangs der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung eine solche Genehmigung zur zeitweiligen Lagerung vor. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine Lagerung im abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Sinne handelt. Eine Reihe von Ländern, wie z. B. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, haben sich unseres Erachtens zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der Tatbestand der Lagerung hier nicht erfüllt ist, sondern die Bereitstellung lediglich ein Teil der Sammlung ist und somit eine Genehmigungspfl icht entfällt. Dazu heißt es wörtlich in einem Erlass des Badenwürttembergischen Umweltministeriums: Die Aufstellung von Behältnissen zur Erfassung von Altgeräten führt nicht dazu, dass die Sammelstellen als Anlagen zur Lagerung von Abfällen zu betrachten sind. Der Betrieb solcher Sammelstellen gehört als Teil des Bringsystems noch zum Einsammeln der Abfälle. Der Vorgang des Einsammelns der Abfälle ist erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn das volle Sammelbehältnis zur Abholung bereitgestellt wird. Für das Bereitstellen der vollen Behältnisse besteht insoweit keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspfl icht als eine zeitnahe Abholung der Behältnisse gewährleistet ist. Davon unabhängig haben die Sammelstellen die in der Anlage 6 zum Elektrogesetz bezeichneten technischen Anforderungen zu entsprechen. Diese Anforderungen wirken als spezielle gesetzliche Vorgaben unmittel. Diese Auslegung des geltenden Abfall- und Immissionsschutzrechts wird unseres Erachtens auch durch die Kommentierung in den einschlägigen Kommentaren zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gedeckt. Um so unverständlicher ist es uns, dass das Niedersächsische Umweltministerium zuletzt auf einer Dienstbesprechung am 2. Mai 2005 die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der Bereitstellung der Geräte doch um eine Zwischenlagerung handele, die einer entsprechenden abfall- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. 3 10

4 Wir werden versuchen, das Niedersächsische Umweltministerium dazu zu bewegen, wie andere Länder zu verfahren und damit den ÖRE zusätzlichen Aufwand und damit schließlich Kosten, die sich wiederum in Abfallgebühren niederschlagen, zu ersparen Selbstvermarktung von Altgeräten Anders als der Referentenentwurf zum Elektrogesetz sieht die jetzt in Kraft getretene Fassung eine Sonderregelung zur Selbstvermarktung von Altgeräten durch die Kommunen vor. 9 Abs. 6 ElektroG ermöglicht es nunmehr dem ÖRE, ein oder mehrere der von ihm getrennt gesammelten fünf Altgerätegruppen für mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen und sie selbst zu vermarkten. Er hat dies der Gemeinsamen Stelle, also der EAR, drei Monate vorher anzuzeigen und er muss dann diese Altgeräte ebenso als wenn sie in die Obhut der Hersteller gekommen wären, wiederverwenden, behandeln, verwerten oder beseitigen und dabei auch die entsprechenden Quoten einhalten und nachweisen. Eine solche Selbstvermarktung ist also unter folgenden Voraussetzungen möglich: 1. Die Option muss für die gesamten Altgeräte einer der fünf Gruppen ausgesprochen werden. 2. Sie muss mindestens für ein Jahr gelten. 3. Sie muss mindestens drei Monate zuvor der Gemeinsamen Stelle (EAR) angezeigt werden. Danach ist es also auch möglich, mehrere der genannten fünf Gruppen selbst zu vermarkten. Die ÖRE haben dadurch die Möglichkeit, die eventuell dabei erzielten Erlöse in den kommunalen Gebührenhaushalt einfl ießen zu lassen und hierdurch die Gebührenzahler zu entlasten. Ob allerdings die Möglichkeit besteht, auf diesem Wege die in den vielen Landkreisen und kreisfreien Städten bestehenden Sozialbetrieben z. B. die Gruppe der Haushaltsgroßgeräte zuzuweisen, wäre zwar im Einzelfall sicherlich wünschenswert, muss aber an den Vorgaben des Elektrogesetzes selbst, insbesondere aber denen des kommunalen Gebührenrechts und des Vergaberechts im Einzelfall geprüft werden. Soweit wir erfahren konnten, haben eine ganze Reihe von ÖRE die Absicht in der Tat insbesondere die zuvor genannte Gruppe der Haushaltsgroßgeräte, einer Selbstvermarktung zuzuführen, um auf diese Weise die erwarteten höheren Sammlungs- und Bereitstellungskosten teilweise zu kompensieren und dadurch größere Gebührensteigerungen zu vermeiden. Die beiden zuvor genannten Aufgaben haben die ÖRE also ab dem 24. November dieses Jahres. Dabei liegt die Betonung auf dem Wörtchen ab. 24 ElektroG setzt die Wahrnehmung der Rechte und Pfl ichten u. a. auch des 9 Abs. 3 und Abs. 6 ElektroG bis zum 23. November 2005 aus. Das heißt für die Anzeige der Abholstellen gegenüber der Gemeinsamen Stelle (EAR), dass diese theoretisch auch noch bis zum Einsetzen der tatsächlichen Abholung am 24. März 2006 angezeigt werden können. Für die Anzeige der Selbstvermarktung einer Altgerätegruppe gibt 9 Abs. 6 ElektroG (wie dargestellt) jedoch vor, dass diese mindestens drei Monate zuvor, also spätestens bis zum 24. Dezember (Heiligabend!), erfolgen muss. Damit das System ab 24. März 2006 funktionieren kann, wäre es den ÖRE allerdings anzuraten, ihre Abholstellen auch bis Ende des Jahres 2005 der Gemeinsamen Stelle (EAR) angemeldet zu haben. 4 10

5 Unabhängig davon wird sich jeder ÖRE schon seit der heftigen Diskussion über die Umsetzung der WEEE-Richtlinie im letzten Jahr darüber Gedanken gemacht haben, welches Sammlungs- und Bereitstellungssystem er vorhalten will. Schon jetzt gibt es in einer ganzen Reihe von Landkreisen und Städten getrennte Sammlungen von Elektronik- und Elektrogeräten. Das läuft in der Regel so, dass die Haushaltsgroßgeräte, die Kühlgeräte und die Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie die Geräte der Unterhaltungselektronik über den Sperrmüll entsorgt werden. Für die Haushaltskleingeräte gibt es in einigen Landkreisen bereits die Möglichkeit einer getrennten Bereitstellung auf oder an der Restmülltonne oder die Überlassung im Rahmen der Problemstoffsammlung. Die Mehrzahl der ÖRE hat jedoch hinsichtlich der Haushaltskleingeräte die Regelungen des Elektrogesetzes abgewartet. Angesichts des zuvor gemachten Vorschlags, die Abholstellen bis zum Ende dieses Jahres der Gemeinsamen Stelle (EAR) anzuzeigen, müssten die Organisationsentscheidungen in den einzelnen ÖRE eigentlich auch bis zu diesem Zeitpunkt getroffen sein. Das wird im Hinblick darauf, dass dazu teilweise auch Satzungsänderungen und zwar sowohl in der Abfallentsorgungssatzung als auch in der Abfallgebührensatzung notwendig werden, nicht immer möglich sein. Fest steht jedenfalls, dass mit dem Beginn der Rücknahmeverpfl ichtung am 24. März 2006 (siehe dazu unten) spätestens entsprechende Entscheidungen der Gremien der ÖRE getroffen sein müssen. Damit habe ich den nächsten wichtigen Termin für die ÖRE angesprochen, nämlich das eigentliche Inkrafttreten des Gesetzes am 24. März Aufgaben der ÖRE ab 24. März 2006 Ein Jahr nach der Verkündung des Gesetzes treten die wesentlichen Pfl ichten für die ÖRE und die Hersteller am 24. März 2006 in Kraft bzw. finden Anwendung. Das gilt insbesondere für die Pfl icht der Besitzer von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen ( 9 Abs. 1 ElektroG). Damit setzen parallel folgende Aufgaben der ÖRE ein: 3.1. Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten ( 9 Abs. 2 ElektroG) 9 Abs. 2 ElektroG verpfl ichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die privaten Haushalte über deren Pfl icht, die Altgeräte einer getrennten Erfassung zuzuführen, zu informieren. Sie müssen darüber hinaus die privaten Haushalte über die Möglichkeiten der Rückgabe oder der Sammlung der Altgeräte deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stoffl ichen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Geräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit und schließlich die Bedeutung des Symbols (durchgestrichene Mülltonne) unterrichten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Hersteller die gleiche Informationspfl icht in gleichem Umfang nach 10 Abs. 3 ElektroG trifft. 5 10

6 Nach der Verpackungsverordnung sind die Hersteller und Vertreiber zur Kostenerstattung für den Informationsaufwand der ÖRE verpfl ichtet ( 6 Abs. 3 Verpack-VO). Leider hat der Gesetzgeber das hier nicht vorgesehen. Allerdings wie erwähnt diese Informationspfl icht auf beide Seiten verteilt. Das hat dazu geführt, dass sich in einem ersten Gespräch zwischen den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene und den Herstellern gezeigt hat, dass beide Seiten an einer intensiven Zusammenarbeit bei der Information der Verbraucher interessiert sind. Zur Information über die Gefährlichkeit der in Elektrogeräten enthaltenen Stoffe werden die Hersteller einen Informationstext erarbeiten. Die Hersteller werden ebenfalls in ihren Produktinformationen darüber informieren, dass Elektroaltgeräte getrennt zu entsorgen sind. Sie werden im Übrigen die Verbraucher auffordern, sich über die angebotenen Entsorgungswege beim örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu informieren. Die örtlichen Abfallberater werden die Möglichkeit haben, auf ergänzendes Informationsmaterial zurückzugreifen, das in den nächsten Monaten von der Deutschen Umwelthilfe im Auftrag des Bundesumweltamtes und des Bundesumweltministeriums erstellt werden soll Einrichtung der Sammelsysteme und Sammelstellen ( 9 Abs. 3 ElektroG) Zuvor ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich die ÖRE selbstverständlich vor dem 24. März 2006 für ein bestimmtes Sammelsystem entschieden haben müssen, um die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Mit dem 24. März 2006 müssen dann die Sammelstellen, an denen die Besitzer von Altgeräten diese kostenlos abgeben können, eingerichtet sein. 9 Abs. 3 Satz 5 ElektroG stellt darüber hinaus fest, dass die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach 1 des Gesetzes festgelegt werden müssen. Daraus ergibt sich eine weitgehende Ermessensfreiheit für den jeweiligen ÖRE, wieviele Sammelstellen er einrichtet. Wird z. B., wie zuvor bereits dargestellt, das bisherige Sammlungssystem im Wege der Problemabfallsammlung, des Sperrmülls und der gesonderten Anlieferung beibehalten und gibt es bereits Rückgabemöglichkeiten auf Wertstoffhöfen oder gemeindlichen Bauhöfen, so wird es in der Regel kaum notwendig sein, weitere Sammelstellen einzurichten. Im Gegenteil, im Sinne einer Kostenminimierung kann es durchaus geboten sein, die Zahl der Sammelstellen klein zu halten und dafür die schon bisher genutzten Hol- und Bringsysteme zu intensivieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach 9 Abs. 3 Satz 6 ElektroG die ÖRE die Annahme von Altgeräten ablehnen können, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Auch muss nicht an jeder Sammelstelle die Abgabe aller fünf Altgerätegruppen ( 9 Abs. 4 ElektroG) vorgehalten werden. Schließlich schreibt 9 Abs. 3 Satz 7 ElektroG vor, dass bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten z. B. aus dem Handel (die Gruppen 1 bis 3 betreffend) Anlieferungsort und Anlieferungszeitpunkt mit dem ÖRE abzustimmen ist. Insgesamt ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass nach der WEEE-Richtlinie und ihrer Umsetzung in 9 ElektroG die Abgabe der Geräte an den Sammelstellen für den Bürger zwar kostenlos ist, das heißt aber nur, dass die dabei entstehenden Kosten nicht im Zeitpunkt der Abgabe direkt vom Bürger in Form von Gebühren erhoben werden dürfen. Ebenso wie die Kosten eines Holsystems werden jedoch die Kosten bei der Abgabe an der Sammelstelle in die Gesamtgebühren einkalkuliert, so dass tatsächlich alle abfallgebührenzahlenden Bürger auch bei der direkten Abgabe ihrer Geräte an Sammelstellen die Kosten der Sammlung und Bereitstellung zu tragen haben. 6 10

7 3.3. Unentgeltliche Bereitstellung der gesammelten Elektroaltgeräte in fünf Gruppen ( 9 Abs. 4 ElektroG) Nach langem hin und her im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat sich der Gesetzgeber schließlich darauf verständigt, den ÖRE vorzuschreiben die Altgeräte in fünf Gruppen zu sammeln. Diese fünf Gruppen sind in 9 Abs. 4 ElektroG festgelegt und können (verkürzt) wie folgt zusammengefasst werden: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Kühlgeräte 3. Informations- und Unterhaltungselektronik 4. Gasentladungslampen 5. Haushaltskleingeräte. Da die dazu erforderlichen Behältnisse gem. 9 Abs. 5 ElektroG wiederum von den Herstellern den ÖRE unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, bedarf es unseres Erachtens einer Absprache zwischen den Herstellern und den ÖRE. Dies könnte geschehen in einer bundesweiten Rahmenvereinbarung, in der die Einzelheiten der Abholung geregelt werden. Im Gespräch sind offenbar zurzeit zwei Modelle. Das eine wird unter dem Arbeitstitel Abholkoordination gehandelt und meint eine bundesweite Abholkoordination, die allerdings auch eine bundesweite Festlegung auf bestimmte Behältnisse voraussetzt. Im Gegensatz dazu wird die Gebietsaufteilung gehandelt, die sich offenbar an den Entsorgungsgebieten der einzelnen Entsorger bzw. an Branchen und den von denen vorgehaltenen oder gewünschten Behältnissen ausrichtet. Dazwischen gibt es scheinbar auch Mischmodelle. Aus unserer Sicht ist dabei noch vieles unklar. In dem schon erwähnten Gespräch zwischen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wurde als Begründung für diese Unklarheit festgestellt, dass dies zum einen darauf zurückzuführen sei, dass die Hersteller von Großgeräten und Kühlgeräten gebietsbezogene Lösungen anstreben, die möglicherweise nicht nach demselben Modell funktionieren werden, wie die Lösungen des Elektro-Altgeräte-Registers für die übrigen Gerätegruppen. Offen ist insbesondere Art und Maß der von den Herstellern zur Verfügung gestellten Behälter und die Frage der Abdeckung dieser Behälter. Die Hersteller von Kleingeräten planen offenbar nur die Bereitstellung von kleineren Gitterboxen, nicht aber von Containern, in die diese Gitterboxen hineingeschoben werden können, bis die geforderte Abholmenge erreicht ist. In der letzten Sitzung des Arbeitskreises Elektro- und Elektronikschrott der Niedersächsischen Regierungskommission ist dazu auch ein erstes Papier für Hinweise und Empfehlungen für die Bereitstellungs- und Abhollogistik vorgestellt worden. Auch hier war noch einiges unklar. Deutlich wurde nur, dass es schon allein bei dem Vorgang der Bereitstellung nicht damit getan sein wird, die Geräte in Containern oder Gitterboxen zu sammeln, sondern dass dabei ein besonderer Überwachungsaufwand wegen möglicher Fehlwürfe entsteht und darüber hinaus besondere Handhabungsgeräte notwendig sein werden. So wird vorgeschlagen, größere Container teilweise direkt mit Geräten der Unterhaltungselektronik zusätzlich mit Gitterboxen zu bestücken. Dazu wären dann Gabelstapler nötig, die bei den meisten ÖRE nicht vorhanden sind. Aus unserer Sicht handelt es sich bei diesen Handhabungsgeräten um Teile der Abhollogistik, deren Kosten von den Herstellern zu tragen sind. Insofern werden die weiteren Gespräche zwischen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Herstellerseite gerade in diesen Punkten Klarheit bringen müssen. Wichtig aus der Sicht der ÖRE ist natürlich auch die kurzfristige Abholung der gefüllten Behältnisse durch die Hersteller. Die Gemeinsame Stelle (EAR) hat dazu inzwischen ein kompliziertes System entwickelt, das ausgehend von den 7 10

8 jeweiligen Marktanteilen der jeweils abzuholenden Gerätekategorie einem konkreten bei ihr registrierten Hersteller die Abholpfl icht aufbürdet. Dabei wird mit einem Bonus- und Malussystem gerechnet, das letztlich auch den kleinsten Hersteller in nicht allzu großen Zeitabständen zu einer Abholung verpfl ichten wird. Die Einzelheiten dazu können inzwischen weitgehend auf der Internetseite der Gemeinsamen Stelle (EAR) abgerufen werden. Die Internetadresse lautet: Auch hier müssen über die Einzelheiten nicht nur mit den Herstellern sondern auch mit der EAR noch weitere Gespräche geführt werden, damit ab 24. März 2006 die Abholung reibungslos erfolgt Vollmeldung an Gemeinsame Stelle (EAR) Mit ihrer Verpfl ichtung, die gesammelten Altgeräte unentgeltlich den Herstellern zur Abholung bereitzustellen geht die Pfl icht der ÖRE der Gemeinsamen Stelle (EAR) einher, der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse (Vollmeldung) zu melden, wenn mindestens 30 m3 pro Gerätegruppe und bei den Gasentladungslampen eine Abholmenge von mindestens 3 m3 erreicht ist. Diese Vollmeldung soll nach den Vorstellungen der Gemeinsamen Stelle über ein so genanntes Handheld elektronisch erfolgen. Die Hersteller haben in dem erwähnten Gespräch mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände angekündigt, dass die Abholung der gefüllten Behälter innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen sichergestellt werden könne. Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass dies den praktischen Bedürfnissen der ÖRE nicht genügen wird, da an den Sammelplätzen nicht immer ausreichend Reservekapazitäten vorgehalten werden können, um zwei oder drei Tage zu überbrücken. Konkretisierungen sind aber auch hier erst dann möglich, wenn insbesondere die Hersteller der Gerätegruppen 1 und 2 endgültige Entscheidungen über den Abschluss gebietsbezogener Entsorgungsverträge getroffen haben. Dies gilt natürlich auch für die konkrete Umsetzung der Ausstattung der Sammelstellen mit Behältnissen für Altgeräte. Einvernehmen besteht mit den Herstellern über die Beantwortung der Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme ihrer eigenen Behältnisse gegen ein angemessenes Nutzungsentgelt (entsprechend Verpackungsverordnung) verlangen können. Diese Frage wird verneint. Grundsätzlich können eigene Behältnisse des ÖRE bei der Rücknahme von Altgeräten im Rahmen des Elektrogerätegesetzes wegen des Erfordernisses auch mit wechselnden Entsorgern zusammenarbeiten zu müssen, wohl nicht eingebunden werden. Eventuelle Ausnahmen hiervon können im Einzelfall sammelgruppenspezifi sch im Rahmen bilateraler Vereinbarungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Herstellern/Entsorgern vereinbart werden. Das gilt insbesondere für den Gebrauch von Gitterboxen. 4. Satzungsrechtliche Konsequenzen für die ÖRE Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Einzelheiten der Benutzung ihrer Einrichtung Abfallentsorgung in der Regel durch eine Abfallentsorgungssatzung und eine Abfallgebührensatzung. Für beide Satzungen hat der Niedersächsische Landkreistag Muster entwickelt, die weitgehend von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern genutzt werden. 8 10

9 Der derzeitige Stand dieser Satzungsmuster trägt das Datum 5. Juni Gleichwohl ist in dem Muster der Abfallentsorgungssatzung in 12 bereits eine Regelung über die Elektroaltgeräte enthalten, die allerdings im Zuge des jetzt verkündeten Elektrogesetzes eventuell einer Anpassung bedarf. Das gilt insbesondere dann, wenn der ÖRE über das dort vorgesehene Bringsystem in Form der Sammelstellen und das Holsystem in Form der Sperrmüllsammlung hinausgehen will. Auch wenn nicht an allen Sammelstellen alle fünf Gruppen gesammelt werden sollen, bedürfte es einer entsprechenden Regelung in der Abfallentsorgungssatzung. In diesem Fall bietet es sich eventuell an, eine Liste der Sammelstellen mit den jeweils dort angenommenen Gerätegruppen der Abfallentsorgungssatzung anzuhängen. Auch das Muster einer Abfallgebührensatzung enthält bereits eine Regelung für die Entsorgung von Elektroaltgeräten. Dort ist in 2 Abs. 4 geregelt, dass die Restabfallgebühr die regelmäßige Abfuhr der getrennt gesammelten Abfälle und dazu zählen auch die Elektroaltgeräte einschließt, soweit nicht gesonderte Gebühren nach einem weiteren Absatz erhoben werden. Je nach dem, wie der ÖRE sein Sammelsystem und seine Sammelstellen organisiert, bedarf es also in beiden Satzungen einer Konkretisierung. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass diese Satzungsänderungen spätestens bis zum 24. März 2006 in Kraft gesetzt werden müssten. 5. Fazit Insgesamt ist festzustellen, dass durch das Elektrogesetz zwar auf die ÖRE teilweise neue Aufgaben und neue Anforderungen zukommen, dass diese aber im Rahmen der bisherigen Abfallentsorgungsorganisation durchaus zu bewältigen sind. Das bedarf noch einer Reihe von Abstimmungen zwischen den Verbänden der ÖRE und den Herstellern aber auch mit der Gemeinsamen Stelle, um zu einem reibungslosen Start am 24. März 2006 zu kommen. Die konkrete Umsetzung der Rahmenvorgaben des ElektroG wird je nach den örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten in den einzelnen Gebietskörperschaften unterschiedlich sein und auch davon abhängen, in welchem Umfang eine getrennte Sammlung der Altgeräte im jeweiligen Entsorgungsgebiet bereits durchgeführt wird. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die in den meisten Fällen zwar schon Teile der künftigen Anforderungen, kaum jedoch bereits alle der vorgesehenen Aufgaben erfüllen, ergeben sich dabei viele Fragen, etwa die Abschätzung des Flächenbedarfes für Behältnisse und Rangierfl ächen auf Grund der zu erwartenden größeren Mengenströme Ermittlung geeigneter Standorte (Wertstoffhöfe, Entsorgungszentren u. a.), ggf. Beteilung privater Dritter Entscheidung über Anzahl der Sammelstellen und der Weiterführung von Holsystemen Frage der evtl. Einbindung von Sozialbetrieben; Weitergabe von Geräten an Second-Hand-Kaufhäuser, Ermittlung nötiger Investitionen für die Sammelstellen (Erweiterungen, Umrüstungen, Betreuungspersonal, Schulungen), Ausschreibung der Leistungen, ggf. Neukalkulation der Gebühren (lokale Rahmenbedingungen, Wegfall der Verwertungskosten). Schwierigkeiten in der Kostenermittlung bereiten den Kommunen zum Beispiel die nicht abschätzbaren Mengen an Altgeräten, die zukünftig vom Handel zu erwarten sind sowie der Umfang von Mehrmengen aus privaten Haushalten. Die Planungen einiger Elektrogroßmärkte laufen darauf hinaus, die kommunalen Übergabestellen zu überspringen und die zurückgenommenen Altgeräte unmittelbar einem Zerlegebetrieb zuzuführen. 9 10

10 Aus der Sicht der ÖRE bleibt zu hoffen, dass keine wesentliche zusätzliche Kostenbelastung auf die Abfallgebührenzahler zukommt und dass intelligente Systeme gefunden werden, die zu einer weitgehenden Verwertung der Elektroaltgeräte, zumindest in Höhe der vorgesehenen Verwertungsquoten, führen werden. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass wir zusammen mit dem Niedersächsischen Umweltministerium eine Informationsveranstaltung im September/Oktober dieses Jahres planen, auf der wir hoffen, konkreter auf die noch offenen Organisations- und Logistikfragen eingehen zu können. Bis dahin werden die Gespräche zwischen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und den Herstellern sowie die weiteren Organisationsmaßnahmen der Gemeinsamen Stelle hoffentlich so weit fortgeschritten sein, dass das möglich sein wird

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