AK T E N V E R M E R K
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- Heinz Albert
- vor 7 Jahren
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1 Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) Fax: (+43 1) MD BD /2015/DSTK Wien, 8. April Arbeitsgespräch Koordinationsstelle Baubehörde Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten AK T E N V E R M E R K über das am Freitag, den 20. März 2015 geführte 52. Arbeitsgespräch. Besprechungsteilnehmer (ohne Titel): Für den Magistrat der Stadt Wien: Leithner MD-BD, GUB Cech MA 37 Kirchmayer MA 64 Für die Kammer: Lischka (Arch.-Ing.) Poduschka Mayhofer Gnilsen Kern Kugler Bauer Rösner Janowetz Für die WKO: Hagmann (LI Bau Wien) Lintl Hartlieb Pawlick
2 - 2 - Da zum ersten Mal nun auch Vertreter der WKO, Landesinnung Wien Bau am Arbeitsgespräch teilnehmen, stellen sich eingangs die BesprechungsteilnehmerInnen einander vor. Zum Aktenvermerk über das 51. Arbeitsgespräch werden keine Einwände vorgebracht. Folgende, von Kammermitgliedern eingebrachten, Fragen werden erörtert: Begriff zulässige Gebäudehöhe gemäß 81 BO Als zulässige Gebäudehöhe wird in der Praxis der Behörde häufig jene in 75 (2) genannte, maximal zulässige Gebäudehöhe je Bauklasse definiert. Der flächenmäßige Ausgleich (bis zu 1,5 m gem. 81 (1) bzw. bis zu 3 m gem. 81 (2)) wird, da Überschreitung bzw. Unterschreitung genannt, oftmals nicht als zulässige Gebäudehöhe herangezogen. So geschieht es in der Praxis, dass über solchen Überschreitungen (also den Bereichen der Gebäudefront, in denen per Flächenausgleich eine höhere Gebäudehöhe errichtet wird, als das Bauklassenmaximum gem. 75 (2)), Gauben nicht zugelassen werden. Auch für die Berechnung des obersten Abschlusses des Daches (maximale Firsthöhe), wird als zulässige Gebäudehöhe jene gem. Bauklasse ( 75 (2)) herangezogen und nicht die ausgeglichene Höhe nach 81. So wird verlangt, dass zur Berechnung der maximalen Firsthöhe immer das Bauklassenmaximum und nicht die tatsächlich hergestellte Höhe herangezogen wird. Das scheint im Baurecht nicht begründet, da 75 (2) die Gebäudehöhe mit dem expliziten Hinweis angegeben wird:...soweit sich nicht nach den Bestimmungen.des 81. eine andere Gebäudehöhe gibt. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die MA 37 eine Richtlinie für die Auslegung des 81 BO zusammengestellt hat Diese wird immer - wenn es durch weitere Instanzen im Bauverfahren diesbezüglich neue Erkenntnisse und Auslegungen gibt - aktualisiert. Unbeschadet dieser Richtlinie der MA 37 sagt die MA 64 zu, die bisherige Auslegung der Begriffe zulässige Gebäudehöhe und höchst zulässige Gebäudehöhe nochmals zu überprüfen. Beschwerden über widersprüchliche Auskünfte und Fristenläufe bei Baueinreichungen Im Grunde geht es bei den Beschwerden immer wieder um die gleichen Grundprobleme.
3 - 3 - Es gibt keine kompetenten bzw. mehrere widersprüchliche Auskünfte zur Auslegung der Baugesetzgebung. Diese Auskünfte werden dann nicht immer von den bearbeitenden Referenten geteilt. Kurz vor Ablauf der Bearbeitungsfrist werden die Unterlagen als nicht vollständig anerkannt bzw. Änderungen bei den eingereichten Unterlagen verlangt. Die Frist beginnt dann wieder von vorne und kurz vor Ablauf der neuerlichen Frist werden neuerlich weiter Unterlagen bzw Änderungen verlangt. So kommt es zu überlangen Verfahrensdauern. In diesen Fällen könnte es helfen, wenn z.b. nur einmal Änderungen bzw. neue Unterlagen zu unterschiedlichen Punkten verlangt werden dürfen. Die Referenten müssten dann den ganzen Akt prüfen und nicht nach dem ersten Rückstellungsgrund diesen an den Bauwerber zurückschicken. Oder wenn eine Rückstellung nicht die Bearbeitungsfrist von vorne beginnen lässt, sondern nur unterbricht. Diese Problematik ist dem Leiter der MA 37, Dr. Cech bekannt und war auch schon Thema in anderen Gesprächen mit der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Dr. Cech teilt mit, dass im Rahmen des Qualitätsmanagements dieser Vorgangsweise entgegengewirkt wird. Zusätzlich wird er sich nochmals und direkt an die MitarbeiterInnen wenden und auf diese einwirken, damit die o.a. Vorgangsweise nicht zum System wird. Anforderungen an Loggiawände In der WBO ist die Loggia nicht definiert. Die Definition eines Raumes findet sich in 60: Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Es gibt für Loggien einige Erleichterungen: gemäß 62 genügt für Loggienverglasungen eine Bauanzeige und gemäß 68 ist bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden nachträglich zur Minderung von Immissionen die Verglasung von Balkonen und Loggien unabhängig vom Einfluss auf die Belichtung zulässig. Für Loggienverglasungen ist nach Fertigstellung der Baumaßnahmen eine Erklärung des Bauführers, dass das Bauwerk entsprechend der Bauanzeige und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist, der Fertigstellungsmeldung anzuschließen.
4 - 4 - Allgemein anerkannte Definition: z.b. nach dem Leitfaden der MA 25 zur Berechnung der Nutzfläche nach dem MRG / WEG igf: Eine Loggia ist ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum, der in der Regel anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und zum Unterschied von einem Balkon, der meistens an der Hausfront angesetzt ist meist ganz oder teilweise in das Gebäude eingeschnitten ist. Loggien sind Teil der Nutzfläche. Loggien müssen von der Wohnung direkt zugänglich sein. Öffenbare Fenster und Türen anderer Wohnungen dürfen nicht in die Loggia gerichtet sein. Fenster in allgemeine Gebäudeteile sind zulässig. Loggienseitenwände sind zu den Wänden, zur Decke und dem Boden fugenlos herzustellen und vollflächig mit dem Baukörper zu verbinden. Derzeit beschäftigt sich das Dialogforum Brandschutz mit den brandschutztechnischen Anforderungen an Loggientrennwände. Gemäß Regelwerken müssten sie eine Brandschutzqualifikation wie Wohnungstrennwände aufweisen. Problem: In den Bauverfahren werden zum Teil nicht eindeutige und generell einheitliche Anforderungen gestellt. Kontaktstelle: Da dieses Thema auch den Schallschutz, den Wärmeschutz und die Prüfingenieurtätigkeit betrifft, wäre eine Diskussion und ein Meinungsaustauch eventuell in der Kontaktstelle möglich. Es wird vereinbart, zunächst das Ergebnis der Diskussion im Dialogforum Brandschutz abzuwarten. Wie ist die Bruttogeschoßfläche definiert? Es wird auf die Weisungssammlung der MA 37 verwiesen, die auch für Kammermitglieder zugänglich ist. Warum wurden im Zuge der Bauordnungsnovelle 2014 nicht zeitgemäßere Begriffe für die gemäß 81 Abs. 6 BO Ausmaße der Gauben gefunden? Die Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten werden eingeladen, für die nächste Novelle der Wiener Bauordnung diesbezüglich Ideen für neue Formulierungen einzubringen. WKO: Welche Voraussetzungen muss ein baurechtlicher Geschäftsführer gemäß 124 Abs. 1a BO erfüllen, um von der Baubehörde als solcher akzeptiert zu werden? Es wird auf die Amtshelferseite der Stadt Wien hingewiesen ( ).
5 - 5 - Hier befindet sich auch ein Onlineformular Benennung Baurechtlicher Geschäftsführer gemäß 124 Absatz 1a BO. Sollten konkrete Praxisfragen auftauchen, so werden diese von der MA 37 direkt beantwortet. Nächstes Arbeitsgespräch Das 53. Arbeitsgespräch findet am Freitag, den 9. Oktober 2015 um 9:00 Uhr in der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland statt. ACHTUNG: Es ergeht keine gesonderte Einladung! Mit freundlichen Grüßen Der Sachbearbeiter: Gesehen: Der Gruppenleiter: Dipl.-Ing. Peter Leithner, e.h. Oberstadtbaurat Dipl.-Ing. Hermann Wedenig, e.h. Obersenatsrat Ergeht an: Magistratsabteilung 19 Magistratsabteilung 37 Magistratsabteilung 64 Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Ersuchen um Weiterleitung des ggst. Aktenvermerkes an alle BesprechungsteilnehmerInnen bzw. an die aktuell Delegierten! Wirtschaftskammer Österreich, Landesinnung Wien Bau mit dem Ersuchen um Weiterleitung des ggst. Aktenvermerkes an alle BesprechungsteilnehmerInnen bzw. an die aktuell Delegierten! Zur gefälligen Kenntnisnahme: Frau Stadtbaudirektorin Dipl.-Ing.in Brigitte Jilka, MBA Herrn Leiter der MD-BD, Gruppe Hochbau, OSR Dipl.-Ing. Werner Schuster Herrn Leiter der MD-BD, Gruppe Tiefbau, SR Dipl.-Ing Dr. Peter Lux Herrn Leiter der MD-BD, Gruppe Planung, Dipl.-Ing. Thomas Madreiter ##signaturplatzhalter## Dieses Dokument wurde amtssigniert. Information zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:
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