Die Bedeutung des professionellen Habitus für das Fallhandeln. Wichtige Entscheidungshilfen in unklaren Situationen

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1 Die Bedeutung des professionellen Habitus für das Fallhandeln Wichtige Entscheidungshilfen in unklaren Situationen Professionelles Handeln setzt eine für die Anforderungen der Profession spezifisch gebildete Persönlichkeit voraus. Der professionelle Habitus kann dabei nur bedingt im Studium gebildet werden. Handeln und Haltung sind nicht trennbar. Ethische Kodices der Berufsverbände geben hier Orientierungshilfe, sind jedoch nicht widerspruchsfrei. Die Autoren stellen Ergebnisse ihrer Studie zur Habitusbildung im Studienverlauf vor. Text: Silke Müller*, Roland Becker** Beschäftigt man sich in der Forschung mit dem Habitus einer Person in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung, steht man zunächst in der Pflicht, grundsätzlich zu begründen, weshalb man einen solchen Zusammenhang als relevant beurteilt. Hierzu ist es sinnvoll, die verwendeten Begriffe sowie die mit ihnen verknüpften theoretischen Annahmen zu erläutern. Seit Aristoteles Ausführungen zu der (ethischen) Haltung eines Menschen haben sich unterschiedliche philosophische Erörterungen und wissenschaftlicher Ansätze dem Thema «Habitus» gewidmet. Heute wird dieser Begriff zumeist in Anlehnung an die Konzeption Pierre Bourdieus verwendet. Bourdieu hat den Habitus «als ein System verinnerlichter Muster ( ), die es erlauben, alle typischen Gedanken, Wahrnehmungen und Handlungen einer Kultur zu erzeugen und nur diese» charakterisiert (Bourdieu 1974, S. 143). Der Habitus wird als System dauerhafter Dispositionen verstanden (ders. 1976, 174f.). Er wird gebildet durch die Verinnerlichung der eine Person umgebenden objektiven Strukturen. Zugleich erzeugt er Handlungen, Wahrnehmungen und Beurteilungen. Der Habitus ist nicht wählbar und entzieht sich weitestgehend der Beeinflussung. Ulrich Oevermann (1996) schliesst an diese Definition an und vertritt die Position, dass es bestimmte berufliche Tätigkeiten gibt, die einen «professionellen» Habitus verlangen. Er begründet dies mit der Nichtstandardisierbarkeit der Handlungsanforderungen eines Berufes. Das bedeutet, dass die Angehörigen dieser Berufe es mit Aufgaben zu tun haben, die sie nicht standardisiert, einem bestimmten Schema folgend, «abarbeiten» können. Dies gilt für die klassischen Professionen, wie zum Beispiel die Medizin, deren Angehörige ihr Fachwissen und ihre Fähigkeiten auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zur Anwendung bringen müssen. Wie die Medizin ist auch die Soziale Arbeit mit der Bearbeitung von Krisen befasst, welche die betreffenden Personen, dort Patienten, hier Klienten, nicht alleine lösen können. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, müssen die Angehörigen dieser Berufe laut Oevermann über eine bestimmte verinnerlichte Haltung verfügen, einen professionellen Habitus. Dieser verhilft ihnen dazu, auch in unklaren, zukunftsoffenen Situationen Entscheidungen treffen zu können. Auch wir betrachten, in Übereinstimmung mit dieser Argumentation Oevermanns, einen professionellen Habitus in der Sozialen Arbeit als notwendig. Diesen verstehen wir als Teil des Gesamthabitus einer Person: Dieser wird im Wesentlichen bestimmt durch die primäre Sozialisation. Komponenten eines spezifischen professionellen Habitus werden stets auf der Grundlage des Gesamthabitus verinnerlicht. Nach diesem theoretischen Vorlauf soll nun anhand eines Beispieles die Bedeutung der (ethischen) Grundhaltung im Kontext sozialarbeiterischer Fallbearbeitung verdeutlicht werden. Der Fall Frau Gruber Der folgende Fall wurde von einer Studentin eines berufsbegleitenden Studienganges der 1

2 Sozialarbeit in einer schriftlichen Arbeit dokumentiert. Die Studentin, hier Frau Gruber genannt, arbeitet in einer Beratungsstelle für ältere Menschen. In dieser Funktion wird sie seitens der Gemeindebehörde gefragt, ob sie im Falle der älteren Frau W., die als verwahrlost beschrieben wird, «etwas tun» könne. Die Nachbarn beschwerten sich über den aus der Wohnung dringenden Geruch. Das der Frau hierauf unterbreitete Angebot des lokalen Sozialdienstes, eine Haushaltshilfe zu stellen, habe diese abgelehnt. Frau Gruber fühlt sich durch die Anfrage der Gemeindebehörde in einem «Zwiespalt»: Einerseits vertritt die Einrichtung, für die sie arbeitet, den klaren Standpunkt, dass ihr Angebot freiwillig ist und keine Aufträge von Dritten angenommen werden. Andererseits gelangt Frau Gruber zu dem Schluss, «dass die Frau Hilfe braucht und wenn sie keine Hilfe annehmen würde, eine Bevormundung und Zwangsinterventionen nicht zu verhindern sein werden.» Der weitere Verlauf des Falles zeigt, dass für Frau Grubers Handlungsweisen der Impuls zu helfen bedeutsamer ist als die durch die Beratungsstelle vertretende Prämisse der Freiwilligkeit des Klientels: Sie nimmt von sich aus Kontakt zu Frau W. auf. Sie ruft sie an, stellt sich als Sozialarbeiterin vor und erkundigt sich nach dem Befinden der Frau. Diese lehnt das Angebot ab, einmal in der Beratungsstelle vorbeizukommen und über die eigenen Probleme zu reden. Nach weiteren Anrufen gelingt es Frau Gruber schließlich doch, einen Termin zu vereinbaren. Diesen ersten Termin sagt Frau W. kurzfristig ab. Es folgen mehrere Gespräche in der Beratungsstelle, die jeweils durch einen Anruf seitens Frau Gruber initiiert werden. Vereinbarte Termine werden immer wieder von Frau W. abgesagt. Im Rahmen der stattfindenden Gespräche wird das Thema, dass der Anlass der Aktivitäten Frau Grubers war, nämlich mangelnde Hygiene, nicht thematisiert. Frau Gruber hält fest, dass Frau W. diesem Thema «geschickt aus dem Wege geht». Ebenfalls dokumentiert ist der Eindruck Frau Grubers, dass die gemeinsamen Gespräche Frau W. «gut tun» und dass diese «Vertrauen gefasst» habe. Aufgrund der guten gesundheitlichen Verfassung Frau W.s, bestehe zudem kein Anlass für Zwangsmassnahmen, um deren Verhinderung es Frau Gruber nach eigenen Angaben ursprünglich ging. Das hauptsächliche Thema der Gespräche ist die Lebensgeschichte von Frau W., die Frau Gruber viele persönliche Dinge anvertraut. Die Aufforderung zu biographischen Erzählungen versteht Frau Gruber als Teil ihrer Intervention, die das Ziel hat, die Lebensumstände Frau W. zu verändern. Als Frau Gruber einmal mehr bei Frau W. anruft, um einen weiteren Termin zu vereinbaren, erlebt sie eine Überraschung. Frau W. teilt ihr mit, dass sie nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle, dass sie festgestellt habe, dass Frau Gruber «auch nur eine Amtsperson sei, die ihren Job mache». Es stellt sich heraus, dass Frau W. die Anrufe und Fragen zu ihrem Befinden und ihrer Vergangenheit als Interesse an ihrer Person verstanden hat. Da Frau W. eine Beratung sowie jegliche andere professionelle Hilfe stets abgelehnt hat und auch die gemeinsamen Gespräche mit der Sozialarbeiterin kein Problem zum Inhalt hatten, liegt diese Deutung tatsächlich nahe. Nachdem sie festgestellt hat, dass Frau Grubers Zuwendung nicht authentisch ist, bricht sie den Kontakt sehr deutlich und sichtlich gekränkt ab: «Weiter erklärt sie, dass sie in Zukunft in Ruhe gelassen werden wolle, sie wünsche keinen Kontakt mehr, sie brauche keine Hilfe. Von nun an lasse sie Keinen mehr an ihrem Leben teilhaben. Sie meint, sie sei weder bevormundet noch sei sie alkoholabhängig oder selbstmordgefährdet, also wäre kein Grund da, sie weiterhin zu belästigen.» Frau Gruber kann nicht verstehen, weshalb es zu dem Beziehungsabbruch seitens Frau W. kommt und versucht in der Folge mit unterschiedlichen Mitteln erfolglos, den Kontakt wieder herzustellen. Anhand des protokollierten Fallhandelns der Studierenden wird deutlich, dass bereits die grundlegende Frage, ob ein Auftrag besteht oder nicht, zu Schwierigkeiten führt. Die Einrichtungsroutinen, die diese Frage eindeutig beantworten (Beratungen kommen nur freiwillig zustande, es werden keine Aufträge von Dritten angenommen), reichen offenbar nicht aus. Den Grundsätzen der Einrichtung wird die eigene Überzeugung gegenübergestellt. Wie gezeigt wurde, setzt sich diese im Fall von Frau Gruber durch. Sie hat eine Haltung verinnerlicht, welche ihr vorschreibt, zu helfen, wo Hilfe gebraucht wird, und die dem Grundsatz der Freiwilligkeit 2

3 entgegensteht. Ihr Engagement ist auf diese Haltung zurückzuführen. Analog wird das eigene Vorgehen nicht mit der sozialarbeiterischen Berufsrolle begründet, sondern damit, Zwangsmassnahmen verhindern zu wollen und zwar ohne in diesem Augenblick beurteilen zu können, ob eine Bevormundung der Frau möglicherweise angebracht ist. Zwang ist für Frau Gruber folglich per se etwas Negatives, auch diese Argumentation ist Ausdruck einer persönlichen Werthaltung. Die Schilderung des Falles bietet weitere Belege dafür, dass Frau Gruber aus eigener Überzeugung handelt, sogar nicht anders handeln kann. Ihr Handeln ist Ausdruck ihrer ethischen Grundhaltung, die wir als Teil des Habitus einer Person verstehen. Diese ethische Grundhaltung ist keine spezifisch berufsethische und der Verlauf des Falles mit dem am Ende stehenden Beziehungsabbruch der gekränkten Frau W. zeigt, dass die das Handeln der Studentin bestimmende Grundhaltung den sozialarbeiterischen Zielen, die sie verfolgt, entgegensteht. Sie hilft Frau W. gerade nicht, man könnte sogar so weit gehen, zu sagen, dass sie ihr eher schadet. Weitere Beispiele aus einer empirischen Studie zum Thema der Habitusbildung im Studienverlauf belegen ebenfalls, dass persönliche Überzeugungen massgeblichen Einfluss auf berufliche Entscheidungen von Studierenden haben. Professionelles Handeln nur an erworbenem Fachwissen und einem spezifischen Regelwerk festzumachen, greift unserer Ansicht nach daher zu kurz, da in dieser Perspektive die Ebene der Grundhaltung vernachlässigt wird. Diese erscheint uns jedoch in Bezug auf das berufspraktische Handeln ausschlaggebend zu sein. Das Berufsethos und die kodifizierte Berufsethik Die Verinnerlichung eines spezifischen Berufsethos dient idealtypisch der Handlungsorientierung der Fachkräfte. Die Berufsethik muss dann dieses verinnerlichte Ethos in kodifizierter Form abbilden. In einem laufenden Forschungsprojekt zum Thema Ethik in der Sozialen Arbeit befassen wir uns mit unterschiedlichen berufsethischen Papieren verschiedener Verbände. Unter anderem möchten wir der Frage nachgehen, ob sich darin ein einheitlicher ethischer Kern ausmachen lässt und worin gegebenenfalls die Ursachen für Unterschiede bestehen. In Bezug auf den geschilderten Fall ist beispielsweise im derzeit gültigen Berufskodex des Schweizerischen Berufsverbandes AvenirSocial Artikel 5, Abs. 4 relevant: Die Meinungs und Entscheidungsfreiheit der Klientinnen und Klienten wird respektiert. Dies ist ein klares Gebot. Hätte Frau Gruber dieses Gebot habituell verinnerlicht, hätte sie den Wunsch der Klientin, künftig nicht mehr von ihr belästigt werden zu wollen, respektiert. Der Kodex gebietet hier, die Interessen von Klientinnen und Klienten zu achten und sich danach zur richten. Diese Position wird jedoch im Kodex nicht durchgehalten, es gibt einige Stellen, die dazu im Widerspruch stehen. So werden in Artikeln, in denen es um die Schweigepflicht, um Anzeigepflicht und um den Umgang mit Personendaten geht, Vorschriften, die eigentlich die Interessen der Klientinnen und Klienten schützen sollen, dadurch ausgehebelt, dass Interessen nicht näher bezeichneter Dritter über die Interessen der Klientinnen und Klientin gestellt werden. Im Fall Frau Gruber wird letzten Endes auch dem Interessen eines Dritten, nämlich der Gemeindebehörde, gefolgt, anstatt die Interessen von Frau W. zu respektieren. Selbstbestimmungsrechte wahren Die am stärksten in Widerspruch zu der Respektierung der Klienteninteressen stehende Stelle befindet sich im Artikel 5, Abs. 1. Dort heisst es: Die Professionellen der Sozialen Arbeit bestärken und befähigen ihre Klientinnen und Klienten in der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten und wahren deren Selbstbestimmungsrecht. Sie machen die Grenzen dieses Rechts gegenüber den Klientinnen und Klienten und/oder deren rechtlicher Vertretung transparent. Die Professionellen sollen das Selbstbestimmungsrecht der Klientinnen wahren, d.h. also achten und nicht antasten. Der Begriff des Selbstbestimmungsrechts stellt in der Schweiz keine definierte 3

4 juristische Kategorie dar. Wörtlich genommen, benennt dieser Begriff das Recht des Einzelnen, (über sich) selbst zu bestimmen. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert dieses Recht allen mündigen Bürgern in Gestalt der verschiedenen Grundrechte, Bürgerrechte und politischen Rechte (vgl. Kapitel 1 und 2 der Bundesverfassung). Grundrechte gelten zunächst einmal unbeschränkt und kennen keine Grenzen. Nur der Staat hat die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Grundrechte einzuschränken. Der Berufskodex gebietet hier jedoch den Verbandsmitgliedern von AvenirSocial, den Klienten und Klientinnen bzw. deren gesetzlicher Vertretung gegenüber die Grenzen des Selbstbestimmungsrechtes der Klienten transparent zu machen. Das Selbstbestimmungsrecht der Klienten existiert folglich nur innerhalb eines festgelegten Rahmens und es wird nur innerhalb bestimmter Grenzen von den Professionellen des Sozialen Arbeit gewahrt. Da hier nicht expliziert wird, in welchen Fällen Selbstbestimmungsrechte begrenzt sind, wird an dieser Stelle die Selbstbestimmung von mündigen Personen und das heisst deren Grundrechte in die Definitionshoheit der Sozialen Arbeit gelegt und durch sie gewahrt. Widersprüchliche Positionen in den Berufskodices Der Kodex lässt sich insgesamt so charakterisieren, dass mit Interessen von Klientinnen und Klienten unterschiedlich und in sich widersprüchlich umgegangen wird. Er enthält Vorschriften, die die Interessen von Klientinnen und Klienten respektieren und ebenso Vorschriften, die sie negieren. In anderen Berufskodices gibt es hierzu andere Regelungen. Im aktuellen Kodex des deutschen Berufsverbandes werden beispielsweise die Interessen Dritter nicht über die Interessen der Klientinnen und Klienten gestellt. In einem älteren Berufskodex einer Vorläuferorganisation von Avenir Social, dem Schweizerischen Berufsverbande Soziale Arbeit SBS/ASPAS aus dem Jahre 1990, wird dem Interesse und dem Wohl der Klientinnen und Klienten eine viel grössere Bedeutung beigemessen als in den späteren Kodices. Interessen Dritter werden hier nur dann über die Interessen von Klientinnen und Klienten gestellt, wenn sie in Gefährdungssituationen besonders schützenswert sind. Die beschriebenen Regelungen lassen vermuten, dass in den Kodices eine einheitliche und kohärent durchgehaltene berufsethische Grundhaltung, ein Berufsethos, nicht zum Ausdruck kommt und es auch erhebliche Unterschiede zwischen den Kodices gibt. Dies lässt einen professionellen Habitus nun nicht weniger notwendig erscheinen, sondern macht gerade umgekehrt dessen Bedeutung klar. Frau Grubers Handeln wäre je nach Kodex unterschiedlich und zum Teil schwierig zu bewerten. *Silke Müller ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule für Soziale Arbeit, Fachhochschule Nordwestschweiz **Roland Becker Lenz ist Co Leiter des Bachelor Studiums an der Hochschule für Soziale Arbeit, Fachhochschule Nordwestschweiz 4

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