unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Aspekte
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- Louisa Egger
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1 Auswirkungen des VÄndG unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Aspekte Dr. Rudolf Ratzel Fachanwalt f. Medizinrecht München Sozietät Dr. Rehborn Berlin Dortmund Köln K Leipzig MünchenM 1
2 These 1: Gesetzgebungskompetenz Keine Zustimmungspflicht Dank Föderalismusreform? F Verhältnis zu Art. 70 zu Art. 72 GG (neu)? Abgrenzung sozialversicherungsrechtlicher Vorrang gegenüber allgemeinem Berufsrecht Berufsaus- Außenwirkung bei überörtlichen rtlichen übungsgemeinschaften? Außenwirkung bei Anstellung fachverschiedener Ärzte? Außenwirkung bei Filialisierung? Einschränkung nkung Berufsrecht notwendig für f Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems? 2
3 These 2: Unbegrenzte Filialisierung nein! Verstoß gg. BO. rechtlich natürlich nur relevant, wenn wirksame Ermächtigung in Heilberufe-KammerG Ziel der Verbesserung der vertragsärztlichen rztlichen Versorgung von mehr als drei Praxissitzen durch einen Arzt nicht erreichbar. Unbegrenzte Filialisierung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Bedarfsplanung nicht vereinbar (siehe auch 17 Abs.2 BayBO). Unbegrenzte Filialisierung ohne Prägung durch freiberuflichen Berufsträger kann zur Gewerblichkeit führen, 18 Abs. 2 MBO. Dringender Regelungsbedarf im BMV-Ä 3
4 These 3: Aufhebung der sektoralen Trennung bringt Vor- und Nachteile 13 Std. Rspr. BSG nicht außer Kraft gesetzt Belegarztsystem wird zugunsten der under cover Konsiliarärzte rzte geschwächt, cht, Frage der Honorarverschiebung? 36 KHG-NRW Erfüllung Mindestmengen Leistungserbringer? durch Zukauf externer Weitreichende Weiterbildung Auswirkungen auf Fachabteilungen und under cover Konsiliararzt Glied der Wahlarztkette? Ambulantes Operieren im KH durch Vertragsarzt? Erleichterung für f KH-MVZ MVZ s,, aber steuerrechtliche Probleme für f r KH, insbesondere ggmbh s,, groß. 4
5 4. These: Der fachverschiedene Angestellte, ein Danaergeschenk Alptraum der Anästhesisten, acht LÄK s sagen nein! Praktische Relevanz eher gering 4 Abs. 2 GOÄ Steuer, Folgen der Gewerblichkeit für f r GP jenseits der Infektion: die OHG Haftungskonzentration beim Praxisinhaber 5
6 5. These: Überörtlichkeit rtlichkeit ja, aber um welchen Preis? Welcher Gesellschaftszweck wird gelebt? Spezialisierung ja, Umgehung honorarbegrenzender Regelungen nein. Einfluss auf Strukturverträge? Disziplinargewalt? Satzungsänderung nderung notwendig? Berufsrechtliche Zuständigkeit bleibt bei örtlich zuständiger LÄK. L 285 Abs. 3 SGB V, Aufgabe möglicherweise m unlösbar. Konsequenz: 106 a SGB V läuft l leer, Umsetzung zum jedenfalls nicht zu schaffen.. 6
7 6. These: Die TGP als Labor für f angewandte Kreativität 18 Abs. 1 a Berufsordnung Hamburg und Rheinland-Pfalz Teil-Berufsaus Berufsausübungsgemeinschaften sind nur zulässig, wenn die ihr zugehörigen Ärzte am Gewinn dieser Gemeinschaft jeweils entsprechend ihres persönlich erbrachten Anteil an der gemeinschaftlichen Leistung beteiligt werden. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 1 dar. Verträge über die Gründung einer Teil-Berufsaus Berufsausübungsgemeinschaft sind der Ärztekammer vorzulegen. 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV konsequent.tgp im vertragsärztlichen rztlichen Bereich wahrscheinlich nicht sehr attraktiv. Spannend wird allerdings die Abgrenzung zur Leistungserbringergemeinschaft nach 15 Abs. 3 BMV-Ä. Problem auch hier das Steuerrecht. In vielen TGP s fehlt es am Merkmal der Mitunternehmerschaft. Gewinn -Provision keine Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit, siehe auch 3 Abs. 2 MBO 7
8 7. These: 23 a MBO u. 33 Abs. 2 Ärzte-ZV nicht immer kompatibel Gesamtproblematik des 23 a MBO 23 a in etlichen LÄK s nicht umgesetzt, dann bleibt für f Berufsausübungsgemeinschaft nur 18 oder 23 b (Med. Kooperations- gemeinschaft), KH in beiden Fällen F kein möglicher Gesellschafter. 8
9 8. These: Kopfzentren auch ohne MVZ Beschränkung auf gemeinsame ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit T in MVZ s unverständlich. ndlich. Anspruch auch für f Ärzte und Zahnärzte in Berufsausübungsgemeinschaften außerhalb eines MVZ auf Gleichbehandlung, Art. 3 GG? 9
10 9. These : Kooperative Leitung im MVZ sinnvoll Die jeweiligen beruflichen Verantwortungsbereiche sind jedoch zu beachten, 2 Abs. 4 MBO 10
11 10. These: Vertragsgestalter aufgepasst! Wenn keine Kongruenz zwischen vertragsärztlicher rztlicher und privatärztlicher rztlicher Rechtslage, kein gemeinsamer Gesellschaftzweck?? OLG München, M MedR 2006, 172. GKV-GP GP mit privatärztlicher rztlicher TGP? Getrennter Außenauftritt? Innerbetriebliche Organisation, Personal Trennung zwischen GKV-Filiale und Privatfiliale ab Standort Nr. 4 11
12 Aussichten Die angebliche Angleichung des Vertragsarztrechts an das Berufsrecht echt führt f nicht zu einer Rechtsvereinheitlichung, sondern zu einer Zersplitterung. Während das BSG und auch das BVerfG,, wenn auch unter Betonung sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten, das ärztliche Berufsrecht zumindest mit gewichtet haben, führt f das VÄndG im Binnenberufsrecht dazu, daß das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. Scheinbare Liberalisierung durch Stärkung des Wettbewerbs ohne daß mehr Geld ins System fließt, kann insbesondere im Bereich der ambulanten Facharztschiene eine e Kettenbildung begünstigen, die im Ergebnis geeignet ist, diejenigen Prinzipien, die das ärztliche Berufsrecht schützen soll, nämlich n Eigenverantwortlichkeit, Entscheidungsfreiheit für f r Arzt und Patient (freie Arztwahl), Trennungsprinzip (keine Gewerblichkeit) sowie Beschränkung auf die eigene Qualifikation (Fachgebiet), zu schwächen. chen. Abbau der Bürokratie B wird gepredigt, die Realität t lehrt etwas anderes Einfluss der Selbstverwaltung (auch der Kammern) schwindet zum Nachteil N der überwiegenden Mehrheit der Ärzte Mangels Perspektive in der Niederlassung, zunehmende Auswanderung. Ärzte begreifen vermehrt, daß das Berufsrecht, das sie oftmals als Einschränkung nkung empfunden haben, Schutz gegen eine Kollektivierung ihres Berufsstandes sein könnte. 12
13 Danke für f r Ihre Aufmerksamkeit 13
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