VU EUROPÄISCHES UND ÖSTERREICHISCHES WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT [SS 2015] Bruno Binder

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1 VU EUROPÄISCHES UND ÖSTERREICHISCHES WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT [SS 2015] Bruno Binder Geld und Währung - Geld Definitionen: Geld Währung Inflation Bruttoinlandsprodukt (BIP) - historische Entwicklung des Geldes Geld und Währung - WWU Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) Ziele: Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft; gemeinsame Währung mit hoher Preisstabilität historische Entwicklung: dreistufiger Plan: 1. und 2. Stufe zur Vorbereitung der WWU - 3. Stufe begann am mit Euro primärrechtliche Rechtsgrundlage: Art 3 Abs 4 EUV - Kompetenzen der EU für WWU: für Währungspolitik ausschließliche Kompetenz der EU (für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist) (Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 lit c AEUV) für Wirtschaftspolitik Grundsatzkompetenz (Art 2 Abs 3, Art 5 Abs 1 AEUV) (Vorgabe von Grundzügen dieser Politik) für Binnenmarkt geteilte Kompetenz (Art 2 Abs 2, Art 4 Abs 2 AEUV) - Art AEUV 1. Währungsunion Ziel: einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik, gemeinsame Währung Preisstabilität (Art 127 Abs 1 AEUV) historische Entwicklung als Teil der ersten beiden Stufen zur Vorbereitung der WWU (siehe oben): bestand zwischen EG-Staaten Europäisches Währungssystem mit Kernelement Wechselkursmechanismus (sollte Wechselkurs der damaligen Währungen der EG-Staaten in bestimmter Bandbreite halten [Währungsstabilität]) mit 3. Stufe der WWU seit Euro als gemeinsame Währung der Euroländer UND Wechselkursmechanismus II (Währung des Landes ohne Euro ist zwei Jahre lang innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite an Eurokurs gekoppelt) nur mit Dänemark und Litauen; aber auch alle anderen EU-Staaten müssen gemäß Verträgen Konvergenzkriterien erreichen und Euro einführen Art AEUV (136 bis 138 AEUV über Euro-Staaten) 18 Euro-Länder: Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern 1.a. Institutionen der Währungsunion ECOFIN-Rat Monatliches Treffen der Finanzminister der EU-Staaten betreffend Wirtschafts- und Fiskalpolitik informelle Treffen der Finanzminister der Euro-Staaten ESZB (282 AEUV) grundlegende Aufgaben: Geldpolitik (Preisstabilität) - Wechselkurspolitik (Durchführung von Devisengeschäften) - Haltung der Währungsreserven der Mitgliedstaaten - Funktionieren der Zahlungssysteme (Art 127 AEUV) unabhängig! von EU-Organen und Mitgliedstaaten (Art 130 und Art 282 Abs 3 AEUV) wird gebildet aus EZB und Nationalbanken der Euro-Staaten EZB Sitz Frankfurt am Main Organ der EU ABER eigenständige Rechtspersönlichkeit, unabhängig (Art 130 und Art 282 Abs 3 AEUV) - Zuständigkeiten (Protokoll Nr 4 zum AEUV über die Satzung des ESZB und der EZB): ausschließliches Recht, Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen (zur Ausgabe berechtigt sind EZB und nationale Zentralbanken) (Art 128 Abs 1 AEUV) 1

2 Genehmigungsrecht für Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten (Art 128 Abs 2 AEUV) Festlegung der Geldpolitik (zb Lombardpolitik Zinspolitik Offenmarktpolitik - Mindestreservenpolitik) kann Verordnungen und Beschlüsse erlassen, Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben (Art 132 AEUV) Organe (Art 129, Art 283 AEUV): - Direktorium (Präsident, Vizepräsident und 4 weitere Mitglieder) - Rat der EZB (Mitglieder des Direktoriums der EZB und Präsidenten der Nationalen Zentralbanken, deren Währung der Euro ist) 2. Wirtschaftsunion Ziel: Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft koordinierte Wirtschaftspolitik: Grundsätze durch EU-Recht, Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in diesem Rahmen Art AEUV 2.a. Konvergenzkriterien Eintrittsvoraussetzung in die dritte Stufe der WWU (Art 140 AEUV) müssen dauerhaft vorliegen Preisstabilität: Inflationsrate höchstens 1,5 % über dem Durchschnitt der 3 preisstabilsten Staaten der Währungsunion Haushaltsdisziplin: gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt jährliches Defizit des Staatshaushalts höchstens 3 % des BIP, die Gesamtverschuldung des Staatshaushalts höchstens 60 % des BIP Währungsstabilität: Schwankungen des Wechselkurses der nationalen Währung in den letzten 2 Jahren vor dem Beitritt zur Währungsunion maximal in einer Bandbreite von plus/minus 2,25 % zum Euro Zinsniveau: höchstens 2 % über dem Zinsniveau der drei stabilsten Mitgliedsstaaten 2.b. Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) Defizitvermeidungsverfahren (Art 126 AEUV) kein Vertragsverletzungsverfahren! (Art 126 Abs 10 AEUV) Geldbußen möglich (Art 126 Abs 11 letzter Spiegelstrich AEUV) SWP vom Europäischen Rat auf seinem Amsterdamer Gipfel am erlassen, zur Sicherung der dauerhaften Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Haushaltsdisziplin ergänzt und präzisiert des Defizitvermeidungsverfahrens - SWP besteht aus 3 Rechtsakten (Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17. Juni 1997, Verordnung über Frühwarnsystem, Verordnung über Sanktionsmechanismen) - ineffizient, obwohl fast kein Euroland Konvergenzkriterien einhielt, wurden nie Sanktionen verhängt als Reaktion auf Staatsschuldenkrise in der EU wurde am auf informellem Treffen der Wirtschafts- und Finanzminister eine Verschärfung des SWP beschlossen, die durch fünf Verordnungen und eine Richtlinie umgesetzt wurde ( Six-Pack ) wesentliche Neuerungen: Verfahren bei einem übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewicht: Einrichtung eines Frühwarnsystems für übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewicht, Empfehlungen zur Prävention, notwendigenfalls Verfahren bei übermäßigen Ungleichgewicht, bei dem betroffener Mitgliedstaat Maßnahmenplan zu dessen Abwehr vorzulegen und umzusetzen hat, bei Verstoß droht finanzielle Sanktion Prävention übermäßigen Defizits: Entstehung übermäßigen Defizits wird vorgebeugt, in dem für Mitgliedstaaten mittelfristiges Haushaltsziel und auf dieser Grundlage Richtwert für Ausgaben festgelegt wird 2

3 Staatsverschuldung: liegt Staatsverschuldung über 60% des BIP, wird Defizitverfahren eingeleitet, auch wenn jährliche Neuverschuldung 3% des BIP nicht übersteigt Defizit: Mitgliedstaaten in Defizitverfahren müssen Empfehlungen des Rates für Korrektur befolgen, ansonsten finanzielle Sanktionen 2012 erstmals finanzielle Sanktion gegen Ungarn 3. Euro-Rettungsschirm Griechenlands Staatsschuldenkrise 2010 Art 123 Abs 1 AEUV untersagt Überziehungs- und Kreditfazilitäten bei EZB oder Nationalbank und unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln durch EZB oder Nationalbank - Art 125 Abs 1 AEUV No-Bailout-Klausel - Art 122 Abs 2 AEUV Grundlage für Rettungsmaßnahmen? 2010: Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (European Financial Stabilisation Mechanism, EFSM) EU kann Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse von Schwierigkeiten betroffen oder bedroht ist, Darlehen oder Kredit gewähren; zu diesem Zweck darf Kommission am Kapitalmarkt oder bei Finanzinstituten im Namen der EU Anleihen aufnehmen Mitgliedstaat hat im Gegenzug für finanziellen Beistand wirtschaftliches und finanzielles Sanierungsprogramm vorzulegen UND Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility, EFSF) AG, Sitz in Luxemburg, Gesellschafter EU-Mitgliedstaaten Zweck: Finanzhilfe für Mitgliedstaaten in finanziellen Schwierigkeiten, wenn sich Mitgliedstaat sich über Kapitalmarkt nicht mehr selbst finanzieren kann; Gegenleistung des Mitgliedstaats: Konsolidierungsprogramm (Bedingungen zur Senkung des Budgetdefizits, Strukturreform) vorübergehend bis zum eingerichtet Finanzhilfen aus EFSM und EFSF konnten nebeneinander gewährt werden 2011: Europäischer Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism ESM) löst ab 2013 EFSM und EFSF ab Finanzinstitution mit voller Rechtspersönlichkeit - Sitz in Luxemburg Organe: Gouverneursrat Direktorium Geschäftsführender Direktor Finanzhilfe durch Kredite an Mitgliedstaaten, Darlehen an Finanzinstitute der Eurozone gegen Konsolidierungsmaßnahmen Teilnahme an Six-Pack ist Voraussetzung für Hilfe aus ESM Darlehenskapazität von 800 Mrd Euro Österreich mit ca 19 Mrd Euro beteiligt 4. österreichische Regelungen 4.a. innerstaatliche Umsetzung des WWU Konsultationsmechanismus; Österreichischer Stabilitätspakt Eurogesetz BGBl I 72/2000 Euro gesetzliches Zahlungsmittel Nationalbankgesetz 1984 (NBG), BGBl 50/ Österreichische Nationalbank (ÖNB) ist als AG eingerichtet ( 2 ivm 9 NBG) 3

4 Zentralbank der Republik Österreich, damit Bestandteil des ESZB gibt nach Genehmigung der EZB Euro-Banknoten aus muss sie zum vollen Nennwert auch annehmen ( 61 NBG) - setzt geldpolitische Instrumente ein auf Beschluss des EZB-Rats ( 47 NBG) Scheidemünzengesetz 1988, BGBl 597/1988 idgf - regelt Herausgabe von Scheidemünzen durch Münze Österreich AG - Scheidemünzen (Euro- und Cent-Münzen, Sammlermünzen) müssen von ÖNB und Münze Österreich AG angenommen werden Devisengesetz 2004 Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, BGBl 52/2009 idgf, zur innerstaatlichen Umsetzung des Euro-Rettungsschirms 4.b. österreichische Finanzgesetze Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG, Art c ivm 42 Abs 5 B-VG Verfassungsrechtliche Gebahrungsgrundsätze 51 Abs 8 B-VG Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) - bis hat Bundesregierung Nationalrat Entwurf des BFRG vorzulegen - für die folgenden 4 Jahre Obergrenzen für Ausgaben des Bundes Bundesfinanzgesetz (BFG) - 10 Wochen vor Ablauf des Finanzjahrs hat Bundesregierung Nationalrat BFG für folgendes Finanzjahr vorzulegen - jedes ausgabenwirksame Handeln der Verwaltung bedarf einer entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Grundlage - Nachtragsbudget - Budgetprovisorien (Art 51a B-VG) Rechnungshof Bundesrechnungsabschluss bis des Folgejahres dessen Genehmigung durch Nationalrat bewirkt politische Entlastung der Bundesregierung Geld und Währung - IWF 5. Internationaler Währungsfonds (IWF) 5.a. Struktur des IWF Die Gründung des IWF erfolgte zugleich mit jener der Weltbank 1944 auf der internationalen Währungs- und Finanzkonferenz von Bretton Woods (USA), deren Ziel die Neugestaltung der Wirtschaftsordnung der Nachkriegszeit war. Zum 19. Mai 2013 verfügt der IWF über 188 Mitgliedstaaten. Der IWF ist eine rechtlich selbständige internationale Organisation, zudem eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Der IWF verfügt über folgende Organe: Gouverneursrat (je 1 Gouverneur pro Mitgliedstaat, idr Finanzminister oder leitender Organwalter der Nationalbank; trifft grundsätzliche Entscheidungen) Exekutivdirektorium (24 Mitglieder, ernannt von einzelnen wirtschaftsstarken Mitgliedstaaten oder gewählt durch Gruppen wirtschaftsschwächerer Mitgliedstaaten; führt die laufenden Geschäfte des Fonds) Geschäftsführender Direktor (Vorsitzender im Exekutivdirektorium; übt Personalhoheit aus) Abstimmungen erfolgen nach dem Prinzip gewichteter Stimmen: Die Anzahl der Stimmen je Mitgliedstaat richtet sich nach der Quote, die er am IWF hält, also nach seinem Anteil am Fonds- Kapital. Die Höhe der in den Fonds einzuzahlenden Quote bemisst sich nach volkswirtschaftlichen Daten, weshalb wirtschaftlich stärkeren Staaten eine größere Anzahl an Stimmrechten und damit ein höheres Maß an Einfluss im IWF zukommen. 4

5 5.b. Aufgaben des IWF Überwachung der Stabilität in einem System der (flexiblen) Wechselkursfreiheit (anstelle fester Wechselkurse) Gewährleistung der Währungskonvertibilität: Tauschbarkeit der Währungen ohne Beschränkung, Rückkaufverpflichtung der Notenbanken Bereitstellung von Krediten Der IWF vergibt Kredite an Mitgliedstaaten aus dem ihm zur Verfügung stehenden Kapital. Rechtlich handelt es sich dabei aus Sicht der Mitgliedstaaten um den Kauf anderer Währungen oder von Sonderziehungsrechten (SZR) einer künstlichen Währungseinheit, die den Mitgliedern entsprechend ihrer Quote vom IWF als Währungsreserve zugeteilt wird und als Zahlungsmittel dient gegen den Verkauf der eigenen Währung. Die Auszahlung der einzelnen Kreditraten ist geknüpft an die Einhaltung von Bedingungen durch den Kreditnehmer ( Konditionalität ; idr wirtschaftliche Reformen). 5.c. Reform des IWF Aufwertung der wirtschaftlich aufstrebenden Länder Brasilien, Russland, Indien und China durch Erhöhung ihrer Quoten und (damit einhergehend) Vergrößerung ihres Stimmenanteils, insb zulasten der europäischen Industrieländer. Literaturhinweis: Binder/Trauner, Öffentliches Recht Grundlagen, 3. Auflage (2014) RZ Eberhard/Grabenwarter/Holoubek/Lienbacher/Potacs/Vranes, Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht II, 7. Auflage (2012) Haratsch/König/Pechstein, Europarecht, 8. Auflage (2012)RZ Wimmer/Müller, Wirtschaftsrecht, 2. Auflage (2012) Rz Definition: Geld 2wissensservice.han.ubl.jku.at/brockhaus/geld Währung 2wissensservice.han.ubl.jku.at/brockhaus/w%C3%A4hrung Gesetzliche Bestimmungen: EUV Art 3 AEUV Art 2-5 AEUV, Art AEUV, Art AEUV B-VG (BGBl 1930/1 idgf) Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG, Art c ivm 42 Abs 5; Rechnungshof: Art Eurogesetz (BGBl 2000/72 idgf) Nationalbankgesetz 1984 (BGBl 1984/50 idgf) 2 Abs 1, 41 Abs 1, 47 49, 61 Scheidemünzengesetz (BGBl 1988/597 idgf) 2 Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (BGBl I 2009/52 idgf) Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBl 1949/105 idgf) Art III Abschnitt 1, Art IV Abschnitt 1-3, Art V Abschnitt 3-6, Art VIII Abschnitt 2 + 4, Art XII Abschnitt 1-5, Art XV Abschnitt 1, Art XIX Abschnitt 2 5

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