Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 07/2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 07/2014"

Transkript

1 Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 07/2014 Serie Steuerstrafrecht Teil 2: Die Steuerhinterziehung Unter dem auch in den Medien verwandten Begriff der Steuerhinterziehung werden üblicherweise mehrere unterschiedliche Tatbestände zusammengefasst, die eigentliche Steuerhinterziehung, die Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen sowie die leichtfertige Steuerverkürzung. Wichtig ist neben der Frage, ob überhaupt ein Hinterziehungstatbestand erfüllt ist, auch die Frage des sog. subjektiven Tatbestandes, also die Frage nach dem Vorsatz. Liegt nämlich nur Leichtfertigkeit vor, schließt dies den Straftatbestand einer Steuerhinterziehung aus; es verbleibt ggf. als bloße Ordnungswidrigkeit eine leichtfertige Steuerverkürzung - mit erheblichen Auswirkungen für die Frage der Festsetzungsverjährung. Im Einzelnen: 1. Steuerhinterziehung der Tatbestand Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Nr. 1: den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Nr. 2: die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder Nr. 3: pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuerhinterziehung kann entweder durch aktives Tun ( 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder durch pflichtwidriges Unterlassen ( 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO) begangen werden, solange das Tun oder Unterlassen entweder kausal zu einer Verkürzung von Steuern ( 370 Abs. 4 S. 1 AO) oder zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen ( 370 Abs. 4 S. 2 AO) führt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Es gilt hierbei grundsätzlich das Kompensationsverbot. Das bedeutet, dass eine Steuerhinterziehung auch dann vorliegt, wenn die hinterzogene Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können ( 370 Abs. 4 S. 3 AO). Schon der Versuch ist gem. 370 Abs. 2 AO strafbar. Hieraus folgt:

2 Prüfung Steuerhinterziehung : 1. Tatbestand ( 370 AO) a) Objektiv: Handlung, Erfolg und Kausalität Tathandlung Aktives Tun durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung ( 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Unterlassungsdelikt bei Pflicht zur Handlung ( 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) Taterfolg ( 370 Abs. 4 AO) durch Steuerverkürzung oder nicht gerechtfertigten Steuervorteil Tatzeitpunkt: Aktives Tun Zugang des Steuerbescheids Bei Fälligkeitssteuern: Mit Eingang der Steueranmeldung im Finanzamt Unterlassung Zugang des Schätzungsbescheids oder mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten zu 95 % Bei Fälligkeitssteuern: Zum gesetzlichen Anmeldungstermin (10. des Folgemonats bzw ) Kausalität: Ursächlichkeit zwischen Handlung und Erfolg b) Subjektiv: Vorsatz ( 15 StGB: Wissen und Wollen) 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Keine Selbstanzeige gem. 371 AO (?) 5. Keine Verjährung (?) a) 78 ff. StGB: 5 Jahre b) 376 AO: 10 Jahre 2. Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen In besonders schweren Fällen kommt es zu einer Erhöhung des Strafrahmens ( 370 Abs. 3 AO). Dies ist bei folgenden Sachverhalten der Fall: Nr. 1: Verkürzung in großem Ausmaß Nr. 2: Amtsmissbrauch Nr. 3: Ausnutzung von Amtsmissbrauch Nr. 4: Fortgesetzte Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege Nr. 5: Bandenmäßige Hinterziehung von USt- /Verbrauchsteuern. a) Verkürzung in großem Ausmaß Wann eine Verkürzung in großem Ausmaß vorliegt ist gesetzlich nicht normiert. Vielmehr wurde die Verkürzung in großem Ausmaß durch den BFH und BGH durch Urteile festgelegt. Es sind vier Grenzen zu beachten: Steuerverkürzung bis Euro Bei einer Steuerverkürzung bis Euro pro Tat im materiellen Sinne scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß aus (vgl. BGH, Urteil v StR 416/08, BGHSt 53, 71). Steuerverkürzung zwischen Euro und Euro Liegt die verkürzte Steuer in einem Bereich zwischen Euro und Euro kann Hinterziehung in großem Ausmaß in Frage kommen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn es sich um ein betrugsähnliches Geschehen handelt, d.h. dass Steuervergütungen erschlichen wurden oder dass steuermindernde Umstände vorgetäuscht werden, also Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern erfunden werden. Hingegen führt bloßes Unterlassen nicht zu einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Steuerverkürzung ab Euro Bei einer Steuerverkürzung von mehr als Euro liegt stets, also auch im Fall des bloßen Unterlassens, eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vor. Im Regelfall kommt es zu einer Freiheitsstrafe, die jedoch bei einem Strafmaß von maximal zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Steuerverkürzung ab Euro Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe eine Strafe von maximal zwei Jahren nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Der Hinterziehungsbetrag von Euro bezieht sich zudem nicht nur auf eine Tat im materiellen Sinne, sondern ist nach der Rechtsprechung auf den Gesamtbetrag aller Taten zu beziehen. b) Amtsmissbrauch Auch der Amtsträger selbst kann Täter der Steuerhinterziehung sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein nicht zur Entscheidung befugter Bediensteter bescheinigt, dass bestimmte Belege vorgelegen hätten, aus denen sich eine Steuerermäßigung ergibt oder wenn ein Betriebsprüfer steuerschädliche Feststellungen nicht in seinem Bericht vermerkt. Veranlagt ein Finanzbeamter von ihm gefertigte falsche Steuererklärungen selbst, ist regelmäßig ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung gegeben. c) Ausnutzung von Amtsmissbrauch Der Täter muss sich bewusst sein, dass ein Amtsträger durch seine Mithilfe seine Befugnisse missbraucht, also beispielsweise der Finanzbeamte bewusst eine falsche - 2 -

3 Steuererklärung durchwinkt. Erkennt der Täter die Mithilfe des Amtsträgers nicht, greift der Strafverschärfungsgrund nicht ein (vgl. LG Saarbrücken wistra 88, 202). d) Fortgesetzte Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege Unter nachgemachten oder gefälschten Belegen sind ausschließlich unechte Urkunden zu verstehen (BGH wistra 90, 26). Nicht erfasst werden lediglich sachlich unrichtige Belege, die dem Täter zur Verfügung gestellt werden, wie beispielsweise eine Gefälligkeitsrechnung über Bewirtungsspesen. Eine Verfälschung liegt demgegenüber bei eigenmächtiger Erhöhung eines Rechnungsbetrages vor. Für das Vorliegen schwerer Steuerhinterziehung ist ein einfaches Handeln unzureichend, vielmehr kommt es auf eine mehrfach wiederholte Begehungsweise an (BGHSt 35, 347; BGH wistra 90, 26; 98, 365). Verwenden liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter den unrichtigen Inhalt der Belege als Grundlage für seine Steuererklärung nutzt, sondern wenn der Täter die Belege dem Finanzamt einreicht oder einem Prüfer vorlegt (BGH MDR 83, 422). e) Bandenmäßige Hinterziehung von USt-/Verbrauchsteuern Eine Bande im vorliegenden Sinn ist der Verbund von mindestens drei Personen mit dem Ziel, künftig für eine gewisse Dauer Umsatz- oder Verbrauchsteuern zu verkürzen oder Umsatz- oder Verbrauchsteuervorteile zu erlangen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen worden ist. Auch muss es sich bei dem Bandenmitglied nicht um einen Steuerpflichtigen handeln (BT-Drucks 16/5846, 75). Liegt Verdacht auf bandenmäßige Steuerhinterziehung vor, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation gem. 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst a StPO. 3. Leichtfertige Steuerverkürzung Leichtfertige Steuerverkürzung ist gegeben, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung objektiv verwirklicht wurde, jedoch auf der subjektiven Ebene kein Vorsatz vorliegt, der Steuerpflichtige also leichtfertig oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt, wer trotz Voraussehbarkeit einer Rechtsverletzung einen gesetzlichen Tatbestand in pflichtwidriger Weise verwirklicht. Demgegenüber handelt leichtfertig, wer grob fahrlässig handelt, also zur Fahrlässigkeit noch Gleichgültigkeit kommt. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung handelt es sich im Gegensatz zur Steuerhinterziehung nicht um eine Straftat, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Hierdurch wird die leichtfertige Steuerhinterziehung nur mit einer Geldbuße bis zu geahndet ( 378 Abs. 2 AO). Prüfung Leichtfertige Steuerverkürzung : 1. Tatbestand ( 378 AO) a) Objektiv: Handlung, Erfolg und Kausalität Tathandlung Aktives Tun durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung ( 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Unterlassungsdelikt bei Pflicht zur Handlung ( 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) Taterfolg ( 370 Abs. 4 AO) durch Steuerverkürzung oder nicht gerechtfertigten Steuervorteil Tatzeitpunkt Aktives Tun Zugang des Steuerbescheids Bei Fälligkeitssteuern: Mit Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt Unterlassung Zugang des Schätzungsbescheids oder mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten zu 95 % Bei Fälligkeitssteuern: Zum gesetzlichen Anmeldungstermin (10. Folgemonat bzw ) Kausalität: Ursächlichkeit zwischen Handlung und Erfolg b) Subjektiv: Leichtfertigkeit, also grobes Verschulden 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Selbstanzeige gem. 378 Abs. 3 AO (?) 5. Keine Verjährung gem. 31 ff. OWiG und 384 AO: 5 Jahre 4. Täterschaft a) Alleintäterschaft ( 25 Abs Alt. StGB) Der Täter begeht die Straftat selbst. Dies ist der Grundfall, in dem der Steuerpflichtige in der von ihm erstellten Steuererklärung unrichtige Angaben mit der Absicht Steuern zu verkürzen macht. b) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Eine Straftat wird durch mehrere gemeinschaftlich begangen. Mittäterschaft liegt beispielsweise vor, wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft gemeinschaftlich beschließen, in der Steuererklärung unrichtige Angaben zu machen. c) Mittelbare Täterschaft ( 25 Abs Alt. StGB) Der Täter begeht die Straftat durch einen anderen. Ein Fall der mittelbaren Täterschaft ist beispielsweise gegeben, wenn der Steuerpflichtige gegenüber seinem Steuerberater bewusst falsche Angaben macht, die dieser dann in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen übernimmt

4 d) Anstiftung ( 26 StGB) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat, also ihm die Idee für die Tat geliefert hat. Anstiftung liegt beispielsweise vor, wenn ein Freund dem Steuerpflichtigen erklärt, wie dieser Steuern hinterziehen kann. Der Anstifter wird wie der Täter bestraft. e) Beihilfe ( 27 StGB) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Beihilfe leistet damit beispielsweise der Steuerberater, der sieht, dass sein Mandant Steuern hinterziehen möchte und nicht, etwa durch Niederlegung des Mandats, eingreift. 5. Verjährung Bei der Verwirklichung von Steuerstraftatbeständen sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu berücksichtigen, die Festsetzungsverjährung und die Verfolgungsverjährung. Die Festsetzungsverjährung ist maßgeblich dafür, für wie viele Jahre in die Vergangenheit die Finanzverwaltung noch Steuern festsetzen und damit nachfordern kann. Die Verfolgungsverjährung hingegen ist relevant für die Frage, für welche Veranlagungszeiträume eine Strafbarkeit noch gegeben ist. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung gem. 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Dies gilt gem. 169 Abs. 2 S. 3 AO auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat. Die Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich 5 Jahre, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Für die 370 Abs. 1 S. 2 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung verlängert sie sich gem. 376 Abs. 1 AO auf zehn Jahre. Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach 378 bis 380 AO, also auch leichtfertiger Steuerverkürzung verjährt gem. 384 AO nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt für Veranlagungssteuern mit Vollendung der Tat, also mit Erfolgseintritt, z.b. durch Bekanntgabe des unrichtigen Bescheids bzw. Zahlung einer ungerechtfertigten Erstattung. Wird keine Steuererklärung abgegeben, gilt die Hinterziehung als mit dem allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten vollendet. Für Anmeldesteuern beginnt die Verjährung regelmäßig mit Abgabe der Steueranmeldung, spätestens mit Abgabe der Jahreserklärung. Bei der Fristberechnung ist der Tag, an dem die Tat beendet wurde, mitzuzählen. 6. Verzinsung der hinterzogenen Steuern Die Verzinsung der hinterzogenen Steuern findet sich für die Steuerhinterziehung in 235 AO, wobei die hinterzogenen Steuern gem. 238 AO mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu versteuern sind. Dabei beginnt der Zinslauf bereits mit Eintritt der Verkürzung bzw. mit Erlangung des Steuervorteils ( 235 Abs. 2 AO). Zinsen, die nach 233a AO für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind gem. 235 Abs. 4 AO anzurechnen. Im Fall der leichtfertigen Steuerhinterziehung gilt die Verzinsungsgrundnorm des 233a AO, nach welcher der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung beginnt. 7. Haftung Der Steuerhinterzieher haftet gem. 71 AO sowohl für die hinterzogenen Steuern als auch für die Nachzahlungszinsen. Im Fall der leichtfertigen Steuerhinterziehung tritt keine Haftung gem. 71 AO ein. Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Jochen Axer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Fon 0221/ , axer@axis.de Christos Mantas Fon 0221/ , mantas@axis.de Bei Fragestellungen im Zusammenhang mit der Frage der Steuerpflicht von Einkünften, der Rückkehr in die Legalität oder der Begrenzung von strafrechtlichen Konsequenzen stehen Ihnen die axis RECHTSANWÄLTE gerne kompetent zur Seite. Durch den Umstand, dass eine Mehrzahl der Partner und Mitarbeiter der Kanzlei sowohl Steuerberater wie Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht sind, sind wir in der Lage, auf die unterschiedlichen Ermittlungs- und Verfahrenssituationen angemessen zu reagieren und die jeweils notwendigen Schwerpunkte zu setzen. Und: Im Mittelpunkt steht für uns immer die materielle Verteidigung, also in der Sache, und nicht allein mit oft nicht hilfreichen prozessualen Techniken; und zudem sollte es regelmäßig um Vorwärtsverteidigung gehen: Darunter verstehen wir die selbst gesteuerte strukturierte Regelung der Angelegenheit vor Entdeckung: Das Mittel der Selbstanzeige steht denjenigen, die einer strafrechtlichen Verfolgung entgehen wollen, weiterhin zur Verfügung. In diesen Verfahren geht es regelmäßig darum, in Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden (Veranlagungsfinanzamt und Bußgeld- und Strafsachenstelle) das Verfahren professionell, unaufgeregt und ohne Öffentlichkeitswirkung zu erledigen

5 Ansprechpartner Prof. Dr. Jochen Axer, Wirtschaftsprüfer, Fon 0221/ Dipl.-Finanzwirt Heinrich Bürmann Fon 030/ Fax 030/ buermann@axis.de Dr. Stephan Bellin, LL.M (Univ. of. Cal.) Fon 0221/ Fax 021/ bellin@axis.de Joachim Dahm Fon 0221/ Fax 0221/ dahm@axis.de Hans-Helmuth Delbrück,, vereidigter Buchprüfer Fon 0221/ delbrueck@axis.de Dipl.-Betriebswirt Bernhard Fuchs, Wirtschaftsprüfer Fon 0211/ Fax 0211/ fuchs@axis.de Frank S. Diehl, Fon 0221/ diehl@axis.de Dipl.-Kauffrau Anja Grünewald Steuerberaterin Fon 0221/ gruenewald@axis.de Rolfjosef Hamacher, Fon 0221/ Fax 0221/ hamacher@axis.de Dr. Horst Schäfer Fon 0221/ schaefer@axis.de Christos Mantas Fon 0221/ mantas@axis.de Dipl.-Kaufmann Stefan Wallner Steuerberater Fon 0221/ wallner@axis.de axis RECHTSANWÄLTE GmbH sgesellschaft Fon: , Fax: Littenstr. 10, Berlin Fon: , Fax: Heinrichstraße 155, Düsseldorf Fon: , Fax: axis GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fon: , Fax: axis actuarial services GmbH Fon: , Fax: Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fon: , Fax: axis Steuerberatungsgesellschaft mbh Fon: , Fax: axis consulting GmbH Fon: , Fax: info@axis.de Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der axis-beratungsgruppe übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige

IHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe

Mehr

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin. 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin. 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung Synopse der Vorschriften, deren Änderung im Referentenentwurf zur Verschärfung des Selbstanzeigerechts (Bearbeitungsstand: 27.08.2014, 7:44 Uhr) vorgesehen ist. Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt, Berlin

Mehr

Inhalt. Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung

Inhalt. Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung Inhalt Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Steuerhaftung Teil A: Das Steuerstrafrecht 7 Lektion 1: Funktion und Abgrenzung 7 I. Funktion des Steuerstrafrechts 7 II. Unterscheidung Steuerstraftaten

Mehr

Steuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt?

Steuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt? Steuerhinterziehung- ein Kavaliersdelikt? Vortrag im Rahmen des Probestudiums für BWL/VWL 29.10.2008 /Essen/Stand: Oktober 2008 1 Einführung Kavaliersdelikt: Strafrechtlicher Tatbestand, der in bestimmten

Mehr

Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht

Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht Steuerberater. Rechtsanwälte. Unternehmerberater Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht 1. Zwischen Fehlern und Straftaten der schmale Grad im Steuerstrafrecht 1. Abgrenzung

Mehr

Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG

Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG StB Dr. Thomas Röster Donnerstag 05.03.2015 Raiffeisenbank Krems Überblick Strafen im Steuerrecht Überblick Häufige Praxisfälle* Was ist strafbar? Was ist nicht

Mehr

von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich

von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige: Synopse Gesetzestext 371 AO nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich Das Bundesministerium

Mehr

Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 08/2014

Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 08/2014 Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 08/2014 Serie Steuerstrafrecht Teil 3: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige 22.04.2014 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die aktuelle Rechtssituation stellen

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014 Vorlesung Steuerstrafrecht 2014 07. Juni 2014: Fälle zum Steuerstrafrecht 14. Juni 2014: Steuerstrafverfahren 28. Juni 2014: Risiken des Beraters und Verteidigers 1 Der steuerliche Berater und der Verteidiger

Mehr

Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I)

Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I) Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I) Shaereh Shalchi Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f «06.06.2011 Klausurkolloquium "Externes

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen

Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht von stud. iur. Sebastian Meyer, Bielefeld I. Die Steuerhinterziehung gem. 370 AO Wer in seiner Einkommenssteuererklärung

Mehr

ELSTER für Steuerberaterinnen und Steuerberater. ELSTER. Die elektronische Steuererklärung. www.elster.de

ELSTER für Steuerberaterinnen und Steuerberater. ELSTER. Die elektronische Steuererklärung. www.elster.de ELSTER für Steuerberaterinnen und Steuerberater ELSTER. Die elektronische Steuererklärung. www.elster.de ELSTER die elektronische Steuererklärung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Steuerberaterinnen

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2551 15. Wahlperiode 03-03-17

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2551 15. Wahlperiode 03-03-17 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2551 15. Wahlperiode 03-03-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Günter Neugebauer (SPD) und Antwort der Landesregierung Minister für Finanzen und Energie Strafsachenstatistik

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65

1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65 Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse

Mehr

Die strafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters/der Steuerberaterin

Die strafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters/der Steuerberaterin Die strafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters/der Steuerberaterin Saskia Bonenberger, StBin/WPin Rödl & Partner, Nürnberg Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater Steuerberatung

Mehr

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Steuerstrafrecht. Grüne Reihe Band 15. einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht

Steuerstrafrecht. Grüne Reihe Band 15. einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht Grüne Reihe Band 15 Steuerstrafrecht einschl. Steuerordnungswidrigkeiten und Verfahrensrecht Von Prof. Dr. jur. Jo Lammerding Prof. Dr. jur. Rüdiger Hackenbroch Alfred Sudau, Ltd. Regierungsdirektor a.

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Die strafbefreiende Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige Die strafbefreiende Selbstanzeige 1. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die Selbstanzeige einer vollzogenen Steuerhinterziehung ist ein quasi einzigartiges Mittel, bei Steuerdelikten in Deutschland

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

RECHTLICHE BERATUNG IM STEUERRECHT

RECHTLICHE BERATUNG IM STEUERRECHT RECHTLICHE BERATUNG IM STEUERRECHT RECHTSANWALTSKANZLEI EULL & PARTNER Wir verfügen über langjährige Beratungserfahrung in allen Bereichen des Steuerrechts. Zu unseren zufriedenen Mandanten zählen Privatpersonen,

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige

Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige / Steuerrecht Fragen und Antworten zum Thema Selbstanzeige 1. Was ist eine Selbstanzeige? Wer Steuern hinterzogen hat, kann durch die nachträgliche Richtigstellung seiner Steuererklärungen und Nachzahlung

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau. Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige. Dr. Volker Hommerberg

Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau. Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige. Dr. Volker Hommerberg Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige Aktuelle Brennpunkte in der Beratungspraxis Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Strafgesetzbuch. Boschton

Strafgesetzbuch. Boschton Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige

Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige B & K Special I 11/2014 Verschärfung der Regeln zur Selbstanzeige I. Einleitung Bereits mit unserem Spezial aus 05/2014 "Selbstanzeige aber richtig" hatten wir darauf hingewiesen, dass mit eine Verschärfung

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Kurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO beim "Griff in die Kasse des Staates"

Kurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals in großem Ausmaß i. S. d. 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO beim Griff in die Kasse des Staates Gericht: Entscheidungsform: BGH Beschluss Paragraphenkette: AO 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Datum: 15.12.2011 Vorinstanz(en): LG Essen Kurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. 370 Abs.

Mehr

316 StGB - Strafzumessung

316 StGB - Strafzumessung 316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

03/15 Infoblatt. Mindestlohn

03/15 Infoblatt. Mindestlohn 03/15 Infoblatt Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Einladung zu einer Informationsveranstaltung am 14.04.2015 Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Das Mindestlohngesetz

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

2. Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

2. Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige Vorläufiger Diskussionsentwurf AEAO zu 153 AO - Abgrenzung einer Berichtigung nach 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach 371 AO (Stand: 16.06.2015) 1. Allgemeines Die Anzeige- und Berichtigungspflicht

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung Rechtsprechung Aktuell Keine über Sicherheitsleistung hinausgehende Haftung des Gesellschafter-Geschäftführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OLG Koblenz, Hinweisbeschluß vom 09.03.2011-5 U 1417/10

Mehr

Lesefassung. 1 Allgemeines

Lesefassung. 1 Allgemeines Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr