Betreff: Oö; A 7 Mühlkreis Autobahn; Anschlussstelle Auhof; Feststellungsbescheid gem. 24 Abs. 5 ivm 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000.

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1 BMVIT IV/IVVS3 (Rechtsbereich Bundesstraßen) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR GZ. BMVIT /0002-IV/IVVS-ALG/2016 Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl (wenn möglich) an die oben angeführte -Adresse richten. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gruppe Infrastrukturverfahren und Verkehrssicherheit Wien, am Betreff: Oö; A 7 Mühlkreis Autobahn; Anschlussstelle Auhof; Feststellungsbescheid gem. 24 Abs. 5 ivm 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 B e s c h e i d Aufgrund des von der ASFINAG Bau Management GmbH als von der ASFINAG Bevollmächtigte beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie am eingelangten Antrages vom auf Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständige Behörde gem. 24 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idf BGBl. I Nr. 4/2016, wie folgt: Spruch Dem obigen Antrag wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass für die in der Stadt Linz gelegene Anschlussstelle Auhof, welche das untergeordnete öffentliche Straßennetz und zwar die Gemeindestraße Koglerweg an die A 7 Mühlkreis Autobahn im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach Linz anbindet, nach Maßgabe folgender, einen Bestandteil dieses Bescheides bildender Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idf BGBl. I Nr. 4/2016, durchzuführen ist: Mappe 1: Einreichunterlagen zum Feststellungsverfahren: Einlagen (Technischer Bericht, Umweltbericht, Übersichtslageplan, Längenschnitte, Regelquerschnitte, Querschnitte) Mappe 2: Verkehrsuntersuchung Einlage F-01 Verkehrsuntersuchung, Evaluierung der Verkehrsentwicklung, , Ergänzungen und Dynamik mit Verantwortung

2 Fachbeitrag Lufttechnik, U-17 Fachbeitrag Lufttechnik vom : Anhang B 1 Fachbeitrag Lufttechnik vom : Anhang B 1 Ergänzung Rechtsgrundlagen 24 Abs. 2, 5, 5a und 6, 23a Abs. 2 Z 3 ivm Anhang 2 und 23a Abs. 2 Z 3 lit.a UVP-G 2000 BGBl. Nr. 697/1993 idf BGBl. I Nr. 4/2016, 26 Abs. 1 ivm 2 Abs. 2 Z 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971 idf BGBl. I Nr. 96/2013, 1 Z 4 lit. a in Verbindung mit 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 483/2008, 3 Abs. 1 ivm Anlage 1a Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idf BGBl. I Nr. 77/2010 Begründung A. Zum Verfahrensablauf A.1 Die ASFINAG Bau Management GmbH als bevollmächtigte Vertreterin der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) hat mit Schreiben vom , im bmvit eingelangt am , beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag gestellt, die Behörde möge gem. 24 Abs. 5 ivm 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben A 7 Mühlkreis Autobahn, Errichtung der Anschlussstelle Auhof keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dem Antrag beigeschlossen wurden Projektsunterlagen und gutachterliche Nachweise. Dieser Antrag der Projektwerberin auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens für die Anschlussstelle Auhof ist deshalb notwendig gewesen, da sich im Rahmen des im Jahr 2011 für diese Anschlussstelle beantragten UVP-Verfahrens ergeben hat, dass die Anschlussstelle mangels Erfüllung des gesetzlichen Schwellenwertes gem. 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 nicht per se UVP-pflichtig ist, sondern als Ausbaumaßnahme sonstiger Art an einer Bundesstraße gem. 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 bei Berührung eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorien A bis E des Anhanges 2 UVP-G 2000 einer Einzelfallprüfung bedarf, um die UVP- Pflicht festzustellen. A.2 Da seitens der Antragstellerin im Umweltbericht zwar auf die Ergebnisse der durchgeführten fachlichen Untersuchungen zu den Fachbereichen Luft, Schalltechnik und Erschütterungen verwiesen wurde, jedoch diese fachlichen Nachweise dem Antrag nicht beigeschlossen waren, wurde die Projektwerberin mit ho. Schreiben vom , GZ. BMVIT /0012-IV/ST- ALG/2013, um Klarstellung ersucht, ob die im Umweltbericht enthaltenen Schlussfolgerungen auf die bereits für das UVP-Verfahren eingereichten Fachbeiträge gestützt wären und diese fachlichen Untersuchungen als zu den Einreichunterlagen für das Feststellungsverfahren gehörig anzusehen seien. Mit dem am im ho. Bundesministerium eingelangten Schreiben hat die ASFINAG Bau Management GmbH festgehalten, dass die fachlichen Seite 2 von 35

3 Aussagen zu den vorhabensbedingten Auswirkungen auf die beiden berührten schutzwürdigen Gebiete der Kategorien D (belastetes Gebiet Luft) und E (Siedlungsgebiet) aus den entsprechenden für das UVP-Verfahren erstellten Fachbeiträgen abzuleiten und diese Untersuchungen auch als Bestandteile der Unterlagen für das Feststellungsverfahren anzusehen seien. Weiters hat die Antragstellerin im selben Schreiben auf ho. Anfrage mitgeteilt, dass sie gegen die auf 52 Abs. 2 AVG gestützte Beiziehung der schon im Rahmen des UVP-Verfahrens bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Luft, Lärm und Erschütterungen nichts einzuwenden habe. Nach der damaligen Rechtslage und entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur war nämlich die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. A.3 Da von der ho. Behörde zu klären war, ob die von der Antragstellerin getroffene Feststellung, dass durch das Vorhaben kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A (besonderes Schutzgebiet) und C (Wasserschutz- und Schongebiet) des Anhanges 2 des UVP- G 2000 berührt wird, mit der zum Antragszeitpunkt geltenden Rechtslage konform geht, wurde mit der Wasserrechtsbehörde und mit der Naturschutzbehörde beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit ho. Schreiben vom , GZ. BMVIT /0011-IV/ST-ALG/2013, im Wege der Amtshilfe Kontakt aufgenommen und um diesbezügliche Auskunft ersucht. Seitens der Naturschutzabteilung beim Amt der Oö. Landesregierung wurde mit Schreiben vom , GZ.N / Bra, bestätigt, dass kein naturschutzrechtlich relevantes Schutzgebiet im Sinne der Kategorie A durch die Anschlussstelle berührt wird. Auch seitens der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung wurde nach ho. Anfrage mit Schreiben vom , GZ. Wa /110-Lab/Kl, die Feststellung der Antragstellerin bestätigt, dass durch das Vorhaben kein Wasserschutz- und Schongebiet berührt wird. A.4 In der Folge hat die Antragstellerin eine Evaluierung der Verkehrsentwicklung seit 2010 dieses Jahr war das im ursprünglich beantragten UVP-Verfahren maßgebende Analysejahr - durchgeführt und die überarbeitete Verkehrsuntersuchung zuletzt mit vom an die ho. Behörde übermittelt. In der Folge wurde auch der Fachbeitrag Lufttechnik im Hinblick auf diese Verkehrsbasisdaten ergänzt. Weiters hat die ASFINAG mit dem am im ho. Bundesministerium eingelangten Schreiben eine Ergänzung zum bereits übermittelten Umweltbericht nachgereicht, worin von der Antragstellerin ausdrücklich festgehalten wird, dass das südlich der Anschlussstelle gelegene Grundstück, auf dem sich derzeit noch eine Kleingartensiedlung befindet, für die Herstellung einer Gewässerschutzanlage herangezogen werde und somit als Projektbestandteil und nicht als zum Siedlungsgebiet gehörig anzusehen sei. Auch wurden in einem ergänzenden Bericht vom weitere fachliche Aussagen zum Fachbereich Erschütterungen von der Antragstellerin vorgelegt. Von dem der ho. Behörde beigegebenen Amtssachverständigen Herrn Dipl. Ing. Otmar Raffetseder (Abteilung IV/IVVS1 - Planung und Umwelt) wurde mit gutachterlicher Stellungnahme vom zusammengefasst festgehalten, dass die seitens der Projektwerberin nach Antragstellung mehrfach überarbeitete Verkehrsuntersuchung als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen ist und dass diese Untersuchung ausreichend Aufschluss über die durch die gegenständliche Anschlussstelle verursachten Verkehrsstärken in jenen Prognosejahren gibt, auf welche die Auswirkungsbeurteilung in der luftchemischen und lärmtechnischen Untersuchung ausgerichtet ist. Seite 3 von 35

4 Weiters wurde vom ho. Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme bestätigt, dass sich aus der vorliegenden Verkehrsuntersuchung ergibt, dass keine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von mindestens 8000 Kraftfahrzeugen im Prognosezeitraum von 5 Jahren ab Inbetriebnahme auf beiden Rampen der Anschlussstelle zu erwarten ist. A.5 Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage war auch die Frage der Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen durch Lärm und Erschütterungen auf das durch die Anschlussstelle Auhof berührte Siedlungsgebiet (Kategorie E des Anhanges 2 des UVP-G 2000) Gegenstand der ho. Ermittlungen. Daher wurde mit Schreiben des bmvit vom , GZ. BMVIT /0009-IV/ST-ALG/2013, Befund und Gutachten des gem. 52 Abs. 2 AVG für den Fachbereich Lärm und Erschütterungen bestellten nichtamtlichen Sachverständigen, Herrn ao. Univ. Professor Dipl. Ing. Dr. Christian Kirisits, Zivilingenieur für technische Physik, zu bestimmten, damals entscheidungsrelevanten Fragen eingeholt. In seinem Gutachten vom hat sich der Sachverständige mit diesen Fragen fachlich auseinandergesetzt und Befund und Gutachten dazu erstellt. Da auch die Frage der zu erwartenden Beeinträchtigung der Anschlussstelle durch Luftschadstoffe auf das berührte belastete Gebiet Luft (Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000) und zwar auf die Katastralgemeinde Katzbach im Stadtgebiet von Linz hinsichtlich des Luftschadstoffes PM 10 und auf das berührte Siedlungsgebiet im Zentrum der ho. Ermittlungen gestanden ist, wurden Befund und Gutachten des gem. 52 Abs. 2 AVG beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. Martin Kühnert, Ziviltechniker für Forstwirtschaft, Sachverständiger für die Bewertung von Umweltschadstoffen, zu bestimmten sachverhaltserheblichen Fragen eingeholt. Mit Schreiben vom hat der Sachverständige seine gutachterliche Stellungnahme für den Fachbereich Luft abgegeben. Zusammengefasst kommen beide Sachverständige in ihren gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass die Verkehrszahlen der von der Projektwerberin vorgelegten Verkehrsuntersuchung mit jenen Verkehrszahlen, die für die Untersuchungen der Antragstellerin betreffend die Fachbeiträge Luft, Lärm und Erschütterungen als Basisdaten herangezogen wurden, übereinstimmen. Weiters konnte die Schlüssigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der von der Projektwerberin beigebrachten fachlichen Untersuchungen bestätigt werden. A.6 Mit Schreiben des bmvit vom , GZ. BMVIT /0006-IV/IVVS-ALG/2015, hat die ho. Behörde den Verfahrensparteien im Sinne des 24 Abs. 5 UVP-G 2000 und zwar neben der ASFINAG als Antragstellerin der Stadt Linz als Standortgemeinde, der Oberösterreichischen Landesregierung als mitwirkender Behörde gem. 24 Abs. 3 UVP-G 2000 dem Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde und mitwirkender Behörde in Bezug auf die Rechtsmaterien Naturschutzrecht, Wasserrecht, Forstrecht und Straßenverkehrsrecht, dem Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat Oberösterreich, als mitwirkender Behörde nach dem Denkmalschutzgesetz, sowie dem Umweltanwalt des Landes Oberösterreich Gelegenheit gegeben, im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs gem. 45 Abs. 3 AVG sowohl vom Antrag der Projektwerberin samt Unterlagen und Nachweisen als auch vom Seite 4 von 35

5 Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und sich dazu binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens der Behörde bzw. ab Erhalt der Unterlagen zu äußern. Die Zustellung des Schreibens an die Parteien wurde vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Rückschein) beurkundet. Die eingereichten Unterlagen wurden von der Projektwerberin direkt den Ämtern übergeben. Aus der mit den Übernahmevermerken dieser Ämter versehenen Übernahmeliste ist zu ersehen, dass die Zustellung der Unterlagen durch die Projektwerberin nachweislich erfolgt ist. Vom Recht auf Gehör haben die Landeshauptstadt Linz, die Oberösterreichische Landesregierung, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beim Amt der Oö. Landesregierung und der Oö. Umweltanwalt Gebrauch gemacht. Seitens der Landeshauptstadt Linz als Standortgemeinde sowie als Bezirksverwaltungsbehörde und mitwirkende Behörde wurde mit Schreiben vom Stellung genommen und auf bestimmte von der Projektwerberin nach den zur Anwendung kommenden Materiengesetzen zu erfüllende Maßnahmen bzw. auf noch einzuholende Genehmigungen verwiesen. Es wurde festgestellt, dass sich im Planungsgebiet der Anschlussstelle Auhof keine Bannwälder befinden. Insgesamt wurden keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert und das Projekt auch nicht als UVP-pflichtig angesehen. Mit Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, vom , GZ. AUWR /3-St/Gs, hat die Oberösterreichische Landesregierung als mitwirkende Behörde gem. 24 Abs. 3 UVP-G 2000 Stellung genommen und festgehalten, dass nach ihrer Auffassung keine UVP-Pflicht für die gegenständliche Anschlussstelle besteht. Auch seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan wurde mit Schreiben vom , GZ. WPLO /2-Sb, Stellung genommen und unter Hinweis auf die fehlende Berührung eines Wasserschutz- und Schongebietes festgehalten, dass eine UVP für das Vorhaben als nicht erforderlich angesehen wird. Seitens des Umweltanwalts von Oberösterreich wurde mit Schreiben vom , GZ. UAnw / Don, festgestellt, dass aus seiner Sicht bestimmte Fragen im Zusammenhang mit den in der übermittelten Verkehrsuntersuchung herangezogenen Messgrößen und mit der darauf aufbauenden Bewertung der zu erwartenden vorhabensbedingten Luftschadstoffbelastung einer Klarstellung bedürfen. Erst bei Vorliegen dieser weiteren Informationen werde seitens des Umweltanwalts eine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Zu den vom Umweltanwalt angesprochenen Punkten wurde seitens der ho. Behörde die fachliche Stellungnahme der ho. Fachabteilung IV/IVVS 1 (Planung und Umwelt) eingeholt. Mit ho. Schreiben vom , GZ. BMVIT /0001-IV/IVVS-ALG/2016, wurde der Oö. Umweltanwalt vom Ergebnis dieser ergänzenden Ermittlungen in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm eine Frist von drei Wochen für die Äußerung zu diesen fachlichen Aussagen gewährt. Diese Frist ist am verstrichen. Innerhalb dieser Frist und auch danach ist keine weitere Stellungnahme des Umweltanwalts beim bmvit eingetroffen. Gem. 24 Abs. 5 UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen. Dies erfolgt durch Anschlag der Entscheidung an der Amtstafel der Stadt Linz für die Dauer von sechs Wochen. Weiters wird der Bescheid beim Bundesministerium für Seite 5 von 35

6 Verkehr, Innovation und Technologie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, auf der Kundmachungen nach dem UVP-G 2000 für Bundesstraßen erfolgen, veröffentlicht sowie unter Angabe des Datums der Internetveröffentlichung als Download bereitgestellt. B. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt 1. Die Anschlussstelle Auhof, die im Stadtgebiet von Linz liegen wird, soll an der A 7 Mühlkreis Autobahn im Abschnitt von AB-km 15,6 bis AB-km 16,2 errichtet werden. Durch die Anschlussstelle Auhof soll das untergeordnete Straßennetz und zwar der als Gemeindestraße gewidmete Koglerweg an die A 7 angebunden werden, wobei die Verbindung nur für die Fahrrelationen von und nach Linz geschaffen wird. Die gegenständliche Anschlussstelle wird daher als Halbanschlussstelle bezeichnet. 2. Nach den Ergebnissen der von der Antragstellerin beigebrachten Verkehrsuntersuchung ist im Prognosezeitraum von 5 Jahren nach Verkehrsfreigabe, die im Jahr 2018 erfolgen soll, eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) auf allen Rampen insgesamt zu erwarten, die als unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 8000 KFZ ( 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000) liegend prognostiziert wurde. Die Plausibilität der Verkehrsprognose wurde vom ho. Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom bestätigt. 3. Die Anschlussstelle berührt kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) des Anhanges 2 des UVP-G Auf Anfrage des bmvit wurde bei der unter Pkt. A.3 genannten Behörde erhoben, dass kein naturschutzrelevantes Gebiet (Vogelschutzgebiet gem. Vogelschutzrichtlinie, FFH-Gebiet, Europaschutzgebiet, Nationalpark, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet, geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmale) durch die gegenständliche Anschlussstelle physisch berührt wird. Dies gilt nach Auskunft durch die Stadt Linz als mitwirkende Behörde nach dem Oö Naturschutzgesetz auch in Bezug auf Bannwälder. Weiters ergibt sich für die Behörde aus der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, BGBl. III Nr. 105/2012, dass das Vorhaben keine der in die Liste gem. Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur - und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragenen UNESCO Welterbestätten physisch berührt. 4. Da das Vorhaben zur Gänze unterhalb der Kampfzone des Waldes liegt, berührt das gegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben auch kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie B (Alpinregion) des Anhanges 2 des UVP-G Über Anfrage bei der Wasserrechtsbehörde beim Amt der Oö Landesregierung wurde erhoben, dass durch das gegenständliche Vorhaben auch kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet gem. 34, 35 und 37 WRG 1959) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 berührt wird. 6. Gemäß 1 Z 4 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 483/2008, ist das Gebiet der Katastralgemeinde Katzbach im Stadtgebiet von Linz, in der die Anschlussstelle Auhof Seite 6 von 35

7 gelegen sein wird, hinsichtlich des Luftschadstoffes PM 10 als belastetes Gebiet festgelegt. Die gegenständliche Anschlussstelle berührt daher ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft) des Anhanges 2 des UVP-G Zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hinsichtlich der zu beurteilenden vorhabensbedingten Auswirkungen auf das berührte schutzwürdige Gebiet der Kategorie D hat die Behörde die gutachterliche Stellungnahme (EB vom ) des der Behörde beigegebenen Amtssachverständigen Herrn Dipl. Ing. Otmar Raffetseder (bmvit, Abteilung IV/IVVS 1 Planung und Umwelt) zu folgenden Beweisthemen eingeholt, wobei in manchen Fragen entsprechend der zum Zeitpunkt der Fragestellung geltenden Rechtslage auf die Auswirkungen des Vorhabens auf das berührte Siedlungsgebiet (Kategorie E des Anhanges 2 des UVP-G 2000) Bezug genommen wird: 7.1 Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen hinsichtlich der Belastungen durch Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen aus bzw. welche Unterlagen sind seitens der Antragstellerin an die Behörde nachzureichen? Aus Sicht des Sachbearbeiters reicht die nunmehr mehrfach überarbeitete Verkehrsuntersuchung, übermittelt mit Mail vom , zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen hinsichtlich der Belastungen durch Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen aus. Die aus den Emissionstabellen der Fachbereiche Lärm und Luft ersichtlichen Verkehrszahlen plausibilisieren, dass das zusätzlich zur Einlage F-01 vorhandene Datenmaterial vom Fachbereich Verkehr an die jeweiligen Fachberichtsersteller weitergegeben und von diesen ohne Veränderungen weiterverwendet wurde. Ungewöhnlich ist die in den Emissionstabellen des Fachbereichs Luft verwendete Angabe der Kfz/24h auf 1 Nachkommastelle genau. In Einlage F-01 wird darauf hingewiesen, dass eine detaillierte Aufteilung in RVS - konforme LKW (LKW leicht, LKW schwer) aus den verkehrlichen Grundlagen nicht abgeleitet werden konnte. Diese Aussage bezieht sich auf die bei den automatischen Dauerzählstellen getroffene Unterscheidung in Kfz 3,5 t bzw. Kfz > 3,5 t. Wegen der bei einzelnen Zählstellen praktizierten Längen- und nicht Gewichtsfeststellung ist hier keine exakte Zuordnung des Anteiles der Lieferwägen an den Kfz 3,5 t bzw. Kfz > 3,5 t möglich. 7.2 Kann aus der im Umweltbericht enthaltenen Verkehrsuntersuchung abgeleitet werden, dass eine DTV von mindestens 8000 KFZ in den nächsten 5 Jahren ab Inbetriebnahme auf beiden Rampen insgesamt nicht zu erwarten ist? Die in Mappe 3, Einlage F-01 (Ergänzung April 2015) enthaltene Verkehrsuntersuchung zeigt für beide Anschlussstellenrampen im Anhang D-7 Planfall P 3 für 2018 einen JDTV = Kfz/24h und im Anhang D-9 Planfall P 4 für 2030 einen JDTV = Kfz/24h. Bei linearer Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2025 eine Rampenbelastung mit einem JDTV von KFZ erreicht wird. Wenn man 5 Jahre zurückrechnet, dann müsste eine Inbetriebnahme der Anschlussstelle bzw. eine Erreichung der Verkehrswirksamkeit spätestens im Jahre 2020 erfolgen. Aus heutiger Sicht des Sachbearbeiters wird dieses Scenario als realistisch eingestuft. Seite 7 von 35

8 7.3 Gibt die im Umweltbericht dargestellte Verkehrsuntersuchung ausreichend Aufschluss über die durch die Halbanschlussstelle verursachten Verkehrsstärken in jenen Prognosejahren (2018 und 2030), auf welche die Auswirkungsbeurteilung in der luftchemischen und in der lärmtechnische Untersuchung ausgerichtet ist? Die in Mappe 3, Einlage F-01 (Ergänzung April 2015) enthaltene Verkehrsuntersuchung berücksichtigt lokale Entwicklungen (Arbeitsplätze, Berufspendler usw.), Veränderungen in der Verkehrssituation in OÖ, regionale Siedlungsentwicklungen sowie die zentrale Funktion der Stadt Linz ( Nutzungen Linz ). Absehbare Entwicklungen wurden dem jeweiligen Planungshorizont entsprechend integriert. Der Prognoseberechnung wurde ein kalibriertes Verkehrsnachfragemodell unterstellt. Die durch die Halbanschlussstelle verursachten Verkehrsstärken sind für den DTVw (durchschnittlicher werktäglicher Verkehr) und den JDTV (jahresdurchschnittlicher Tagesverkehr) für die maßgebenden Prognosejahre 2018 mit dem Planfall P 3 Ausbau Halbanschlussstelle Auhof (Maßnahmenplanfall) und 2030 mit dem Planfall P 4 Ausbau Halbanschlussstelle Auhof (Maßnahmenplanfall) ausreichend dargestellt. Zudem sind auch die Nullplanfälle (kein Ausbau Hast Auhof) für 2018 und 2030 ausgewiesen. 7.4 Ist die Verkehrsuntersuchung ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar und wurde die Prognose schlüssig erstellt bzw. welche Ergänzungen zur fachlichen Beurteilung der Verkehrsbelastung sind noch vorzunehmen? Die in Mappe 3, Einlage F-01 (Ergänzung April 2015) enthaltene Verkehrsuntersuchung korreliert gut mit jener für die A 26 Linzer Autobahn. Sie ist im selben Ausmaß ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar. Weiters wurde zu den beiden letzten Fragen vom Amtssachverständigen noch folgendes ausgeführt: Vergleichende Stichproben zeigen, dass die Verkehrsstärken der gegenständlichen Verkehrsuntersuchung jenen im Fachbericht Verkehr der UVE zur A 26 Linzer Autobahn entsprechen. Die Berechnungsergebnisse sind allerdings auf die Hunderterstelle gerundet, sodass wegen der je Projekt durchgeführten Berechnung an einzelnen Querschnitten Abweichungen in geringer Größenordnung auftreten. Aus Sicht des Sachbearbeiters ist das nunmehr vorliegende Ergebnis der Verkehrsuntersuchung über die durch die Halbanschlussstelle verursachten Verkehrsstärken in den Prognosejahren 2018 und 2030, auf welche die Auswirkungsbeurteilung in der luftchemischen und in der lärmtechnischen Untersuchung ausgerichtet ist, plausibel und es wurde die Verkehrsprognose schlüssig erstellt. Da seitens des Oberösterreichischen Umweltanwalts noch Informationen und Klarstellungen in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung als erforderlich angesehen wurden, hat die Behörde unter Beiziehung des ho. Amtssachverständigen der Fachabteilung IV/IVVS 1 (Planung und Umwelt) folgendes ergänzend ermittelt: 7.5 Wie ist die in Bezug auf das prognostizierte Verkehrsaufkommen vom Oö Umweltanwalt angesprochene Umrechnung des DTVw (durchschnittlicher täglicher Werktagsverkehr) in den JDTV- Wert (Jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke), wie sie in der Verkehrsuntersuchung des Einreichprojekts 2013 vorgenommen wurde, fachlich zu begründen? Seite 8 von 35

9 Gemäß den geltenden Richtlinien der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße Schiene - Verkehr (FSV) ist in der RVS Straßenverkehrszählungen der JDTV (Jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke, Mittelwert der Anzahl der über die Tage des Jahres einen Straßenquerschnitt täglich passierenden Fahrzeuge, Einheit z.b. Kfz/24h, Fz/24h) definiert. Der JDTV ist u. A. auch der grundlegende Parameter für die Lärmbemessung gemäß RVS sowie die Ausbreitungsberechnung der Luftschadstoffe gemäß RVS Dies entspricht aus fachlicher Sicht auch der Bestimmung im UVP-Gesetz [ 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000], denn sowohl der dort angeführte DTV als auch der in den RVS verwendete JDTV gehen von einer Betrachtung aller Tage einer Woche aus, der DTVw betrachtet hingegen nur bestimmte Wochentage. 7.6 Welche fachlichen Argumente sind der Behauptung des Umweltanwalts, dass das UVP-G 2000 die Unterscheidung zwischen DTVw und JDTV nicht kennt und dass für die Ermittlung der Anzahl möglicher zukünftiger Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte pro Jahr die maximale Verkehrsbelastung, also die Verkehrsbelastung an Werktagen heranzuziehen ist, entgegenzuhalten? In den vom bmvit für verbindlich erklärten Vorschriften (RVS) ist nicht der DTVw die Eingangsgröße für die entsprechenden Berechnungen, sondern der JDTV - siehe Punkt 1. Die Jahresmittelwerte von Luftschadstoffimmissionen sind - logischerweise anhand der Emissionen des jahresdurchschnittlichen Verkehrs zu rechnen, da ein Jahr nicht nur aus Werktagen besteht. Eine Heranziehung des DTVw zur Berechnung des Jahresmittels kann sowohl zu einer Überschätzung als auch zu einer Unterschätzung der tatsächlich zu erwartenden Werte führen, und ist daher aus fachlicher Sicht nicht zielführend (der DTVw ist nicht zwingend auf allen Strecken höher als der JDTV). Die Anzahl möglicher zukünftiger Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte pro Jahr ist bei Feinstaub PM10 entsprechend der in der RVS beschriebenen Korrelation zwischen Jahresmittelwert und Überschreitungstagen pro Jahr zu berechnen. Bei Stickstoffdioxid ist das maximale Halbstundenmittel nach RVS aus einer Korrelation mit dem 98-Perzentil-Wert zu berechnen. Das 98-Perzentil wird aus einer Verteilung der Konzentrationswerte berechnet, fußt also ebenso auf Werten, die sich auf das gesamte Jahr und nicht auf Maximalereignisse beziehen. Die in den Einreichunterlagen angewandte Methode der Heranziehung des JDTV zur Emissions- und Immissionsberechnung entspricht dem Stand der Technik. 7.7 Es wird um Stellungnahme zu der vom Umweltanwalt gestellten Frage, weshalb der Abschnitt des Koglerwegs zwischen Altenbergerstraße und B125 angesichts des Belastungszuwachses nicht als Teil der Anschlussstelle gelten soll, ersucht. Gemäß 2 Abs. 2 BStG 1971 werden durch Anschlussstellen Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz hergestellt. Demgemäß ist das Autobahnende bei der Rampe 100 bzw. 400 und somit kann der Abschnitt des Koglerweges zwischen Altenbergerstraße und B125 nicht Bestandteil der Bundesstraße sein. Die Umweltauswirkungen dieses Abschnittes werden aber im Projekt als Auswirkungen auf die Zulaufstrecke berücksichtigt. Seite 9 von 35

10 7.8 Sind die im luftchemischen Gutachten ermittelten und bewerteten Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen auf Basis der Verkehrsbelastung gemessen am DTVw- Wert oder gemessen am JDTV-Wert prognostiziert worden? Die im luftchemischen Gutachten ermittelten und bewerteten Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen wurden auf Basis der Verkehrsbelastung gemessen am JDTV-Wert prognostiziert (siehe auch Beantwortung der Frage 2). Diese Methode entspricht dem Stand der Technik, da gemäß RVS Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen als Eingangsgröße für die Berechnung nur der JDTV vorgesehen ist. 7.9 Im Fall, dass der JDTV-Wert als Basiswert im vorliegenden luftchemischen Gutachten herangezogen wird, würde die Bewertung der Luftschadstoffzusatzbelastung auf Basis der DTVw-Verkehrsbelastung zum selben Ergebnis Irrelevanz der Zusatzbelastungen führen? Die Heranziehung der DTVw-Verkehrsbelastung würde im konkreten Fall zu einer Überschätzung der zu erwartenden Immissionsbelastung führen, da die DTVw- Verkehrszahlen auf den betrachteten Streckenabschnitten höher sind als die JDTV- Verkehrszahlen und die anzuwendenden Berechnungsmethoden auf die Verwendung des JDTV abstimmen. Um dennoch unabhängig von deren Relevanz auch die konkrete Frage beantworten zu können, ob das Ergebnis auch mit den DTVw-Verkehrszahlen stabil bliebe, wurde eine Stellungnahme des Sachverständigen für Luft, Dipl.-Ing. Martin Kühnert, eingeholt. Dieser kommt zum Ergebnis, dass sich am grundsätzlichen Ergebnis der Immissionsanalyse auch bei Verwendung der DTVw - Werte nichts ändern würde: Würde man bei Heranziehung der DTVw - Werte zu den für den JDTV berechneten Immissionszunahmen 20% addieren (die stärkeren Auswirkungen von LKW sind dabei schon berücksichtigt) so ergibt sich bei den exponiertesten Aufpunkten IP1 und IP2 am Koglerweg bei PM10 zwar eine um 0,26 µg/m³ höhere Zusatzbelastung, was max. 1 Überschreitungstag mehr entspricht, die Anzahl der jährlichen Überschreitungstage steigt damit aber nur von 20 auf 21, was noch immer deutlich unter dem Grenzwert von 25 Überschreitungen liegt. Der JMW liegt mit 24 µg/m³ sowieso weit unter dem Grenzwert von 40 µg/m 3. Zwar ist auch der vom Vorhaben beeinflusste Bereich hinsichtlich PM10 als "Belastetes Gebiet - Luft" ausgewiesen, tatsächlich kommt es jedoch dort mit und ohne Vorhaben zu keinen Grenzwertüberschreitungen, egal ob man als Berechnungsbasis richtigerweise den JDTV oder fälschlicherweise den DTVw heranzieht. Für NO2 gilt dasselbe (keine grundlegenden Veränderungen bei Heranziehung des DTVw). Hinsichtlich NO2 ist der Untersuchungsraum auch nicht als belastetes Gebiet ausgewiesen. Abschließend wird allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass die Heranziehung des DTVw zur Berechnung der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen nicht dem Stand der Technik entspricht und die geltenden, von Fachleuten erstellten und vom bmvit für verbindlich erklärten Vorschriften der FSV (RVS) dies nicht vorsehen. Seite 10 von 35

11 Hinsichtlich der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation in Bezug auf das belastete Gebiet Luft hat der nichtamtliche Sachverständige für die Bewertung von Umweltschadstoffen und zu folgende Fragen Befund und Gutachten erstellt: 7.10 Wurden die erhobenen bzw. prognostizierten Verkehrszahlen entsprechend dem Ergebnis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung beim luftchemischen Gutachten (Mappe 2 der UVE, U-17) richtig angewandt? Dabei ist zu beachten, dass die Verkehrsuntersuchung von der PW überarbeitet und nunmehr eine neue Fassung mit den geforderten Klarstellungen und Ergänzungen übermittelt wurde (siehe Verkehrsuntersuchung Ergänzungen vom 23. Dezember 2014 und 24. April 2015; Ergänzung zum Anhang B 1. Juni 2015). Diese muss dann die Grundlage für das luftchemische Gutachten darstellen. Sollte im Gutachten von anderen Verkehrszahlen ausgegangen worden sein, müsste das Gutachten überarbeitet und neu vorgelegt werden. Gutachtliche Stellungnahme FB. Luftschadstoffe: Befund Zur Prüfung der Frage, ob die erhobenen bzw. prognostizierten Verkehrszahlen entsprechend dem Ergebnis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung beim luftchemischen Gutachten (Mappe 2 der UVE, U-17) richtig angewandt wurden, liegen folgende Unterlagen vor: Verkehrsuntersuchung A7 Mühlkreis Autobahn, HASt. Auhof, Evaluierung der Verkehrsentwicklung und Aufbereitungen FB Luft/Klima und Schalltechnik, Ergänzungen vom 23. Dezember 2014 und 24. April 2015 A7 Mühlkreis Autobahn, Anschlussstelle Auhof Linz, Einreichprojekt 2011, FB Lufttechnik, Anhang B1 - Ergänzung vom A7 Mühlkreis Autobahn, Anschlussstelle Auhof Linz, Einreichprojekt 2011, FB Lufttechnik, Anhang B1 Angaben zu den Emissionen in der Betriebsphase vom In den ergänzenden Unterlagen zur Verkehrsuntersuchung werden in den Tabellen Luft / Lärm (A7 Mühlkreis Autobahn) die Verkehrszahlen für 9 Querschnitte an der A7 (Q1 Q9) sowie an den beiden Rampen der HASt Auhof (R1, R2) dargelegt. Die Verkehrszahlen werden dabei als Durchschnittlicher täglicher Verkehr werktags (Montag bis Freitag) (DTVw Mo-Fr, Kfz/24h) angegeben und in den für die Berechnung der Luftschadstoffemissionen relevanten jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehr (JDTV, Kfz/24h) umgerechnet. Die Angaben erfolgten dabei jeweils für PKW, LKW und KFZ gesamt für folgende Planfälle: P Bestand/Analysejahr (=PF 001) P Nullplanfall 2018 (= PF 101) P Nullplanfall 2030 (= PF 102) Seite 11 von 35

12 P Ausbauplanfall 2018 (= PF 201) P Ausbauplanfall 2030 (= PF 202) In den Unterlagen zum Fachbereich Lufttechnik (Anhang B1 Angaben zu den Emissionen in der Betriebsphase) vom wurden die verwendeten Emissionsfaktoren nach HBEFA 3.1 für die verschiedenen Verkehrssituationen und Prognosejahre dargelegt, und die verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen für jeden Planfall für die verschiedenen Straßenabschnitte im Untersuchungsraum berechnet, wobei die zugrundeliegenden Verkehrszahlen als Kfz/24h (JDTV) angegeben wurden. Für die Jahre erfolgte in den ergänzenden Unterlagen zur Verkehrsuntersuchung ein Vergleich der Prognosewerte mit den an Zählstellen im Großraum Linz erhobenen Verkehrszahlen. Dabei ergab sich, dass die interpolierten Prognosewerte für das Jahr 2013 meist im Bereich der Zählwerte oder darunter lagen. Um eine leichtere Nachvollziehbarkeit der verwendeten Verkehrszahlen zu gewährleisten, wurden die unterschiedlichen Bezeichnungen der Straßenabschnitte in der Verkehrs- und Luftschadstoffuntersuchung in der Ergänzung 2015 zum Anhang B1 des Fachbereichs Lufttechnik vereinheitlicht und die Verkehrszahlen aus der Verkehrsuntersuchung jenen der Luftschadstoffuntersuchung tabellarisch gegenübergestellt. Die dabei auftretenden geringfügigen Differenzen der JDTV-Werte der Verkehrsuntersuchung zu jenen der Luftschadstoffuntersuchung wurden mit Rundungsfehlern bei der Umrechnung der DTVw-Werte in JDTV-Werte mittels der Faktoren in den Excel-Dateien erklärt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der obigen Ausführungen werden die JDTV-Werte (Kfz/24h) aus der Verkehrsuntersuchung jenen der Luftschadstoffuntersuchung für die Planfälle 2030 in der umseitigen Tab. 1 dargestellt. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Differenzen der JDTV-Werte der Verkehrsuntersuchung zu jenen der Luftschadstoffuntersuchung im Bereich weniger 100 Fahrzeuge bewegen. Die für die Emissionsberechnung herangezogenen Verkehrszahlen liegen stets geringfügig über jenen der Verkehrsuntersuchung. Seite 12 von 35

13 Tab. 1: Vergleichende Darstellung der Verkehrszahlen (JDTV in Kfz/24h) aus der Verkehrs- und Luftschadstoffuntersuchung für den Nullplanfall 2030 und den Ausbauplanfall 2030 Planfall Abschnitt JDTV Verkehrsuntersuchung JDTV Luftschadstoffuntersuchung P Nullplanfall P Ausbauplanfall A7 Q4 / ASt Urfahr ASt Dornach A7 Q5 / ASt Dornach A7 Q6 / ASt Dornach ASt Auhof (gepl.) A7 Q7 / ASt Auhof ASt Treffling A7 Q8 / ASt Treffling A7 Q9 / ASt Treffling ASt Gallneuk. ASt Auhof R1 / Rampe FR Freistadt ASt Auhof R2 / Rampe FR Linz A7 Q4 / ASt Urfahr ASt Dornach A7 Q5 / ASt Dornach A7 Q6 / ASt Dornach ASt Auhof (gepl.) A7 Q7 / ASt Auhof ASt Treffling A7 Q8 / ASt Treffling A7 Q9 / ASt Treffling ASt Gallneuk. ASt Auhof R1 / Rampe FR Freistadt ASt Auhof R2 / Rampe FR Linz RF Freistadt RF Linz Summe RF Freistadt RF Linz Summe In den ergänzenden Unterlagen zur Luftschadstoffuntersuchung wird noch darauf hingewiesen, dass für den Planfall 0/2010 (= Bestand 2010) für die Strecke Q4 eine signifikante Differenz der richtungsabhängigen Verkehrszahlen ersichtlich ist. Dies ist nach Angaben des Fachbeitragerstellers dadurch begründet, dass die richtungsabhängigen Verkehrszahlen erst nach Erstellen des Fachbeitrages Lufttechnik homogenisiert wurden. Bei Betrachtung der Summe beider Fahrtrichtungen ergibt sich jedoch nur ein Unterschied von rd. 140 Fahrzeugen, was vernachlässigbar gering ist. Seite 13 von 35

14 Nachdem in die Immissionen bei den relevanten Nachbarn letztendlich von beiden Fahrtrichtungen (d.h. von der Summe der Verkehrszahlen) bestimmt wird, stellen die Unterschiede in den richtungsabhängigen Verkehrszahlen lt. Fachbeitragersteller eine vernachlässigbare Größe dar. Gutachten Aus der überarbeiteten Verkehrsuntersuchung und den Ergänzungen zum Fachbereich Luftschadstoffe ergibt sich schlüssig, dass die erhobenen bzw. prognostizierten Verkehrszahlen entsprechend dem Ergebnis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung beim luftchemischen Gutachten (Mappe 2 der UVE, U-17) richtig angewandt wurden. Die Differenzen der JDTV-Werte der Verkehrsuntersuchung zu jenen der Luftschadstoffuntersuchung liegen im Bereich weniger 100 Fahrzeuge; zudem bewegen sich die für die Emissionsberechnung herangezogenen Verkehrszahlen stets geringfügig über jenen der Verkehrsuntersuchung und liegen damit auf der sicheren Seite. Diese Verkehrszahlen bilden die Grundlage für das luftchemische Gutachten. Das Gutachten muss demnach nicht überarbeitet werden Für den Fall, dass die Basisdaten in der luftchemischen Untersuchung noch stimmen: Ist das luftchemische Gutachten als methodisch einwandfrei und sind die Schlussfolgerungen als plausibel und nachvollziehbar anzusehen? Befund Emissionen Verkehr Die Emissionsfaktoren für die zu untersuchenden motorbedingten Luftschadstoffe wurden der Datenbank des Handbuches der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA), Version 3.1 (UBA, 2010) entnommen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des UVE- Fachberichtes im Jahr 2012 war die Version 3.1 aktuell. Für Feinstaub liefert das HBEFA nur Werte für Partikelemissionen des Verbrennungsmotors. Für die PM 10-Emissions- und Immissionsberechnung von Straßenprojekten ist jedoch zusätzlich zu motorbedingten Partikeln (PM(M)) ein nicht motorbedingter Anteil (PM(A)) zu berücksichtigen, der aus Straßenbelags-, Brems- und Reifenabrieb sowie Wiederaufwirbelung stammt. Allerdings liegen dazu derzeit keine allgemein anwendbaren Emissionsfaktoren vor, da sie von verschiedenen Einflussgrößen wie Straßenzustand, Belagsart, Verschmutzungszustand der Straße, Fahrverhalten und Fahrzeuggewicht abhängen. Im Fachbeitrag Lufttechnik des Einreichprojekts 2011 wurden anhand der Daten von Düring et al. (2004) berechnet. Zwischenzeitlich ist das Handbuch der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2 (UBA, 2014) erschienen. Die Modellansätze wurden in der HBEFA Version 3.2 weitestgehend aus HBEFA 3.1 übernommen. Die wichtigsten Neuerungen gegenüber 3.1 betreffen u.a. folgende Punkte: Die Emissionsfaktoren bis Euro 4/IV wurden weitgehend unverändert belassen (mit einer Ausnahme: die PM Emissionsfaktoren der schweren Motorwagen IV/SCR wurden aktualisiert). Seite 14 von 35

15 Der Schwerpunkt der Aktualisierung lag bei den Emissionsfaktoren Euro 5/V und 6/VI von PKW, Lieferwagen und schweren Motorwagen (schwere Nutzfahrzeuge, Linien- und Reisebusse). Für die EF von Euro 5/V lagen genügende Messwerte vor, um belastbare Aussagen machen zu können. Für Euro 6/VI können nur indikative Angaben gemacht werden, die sich an punktuellen Messergebnissen orientieren. Für PKW und Lieferwagen wurde eine zusätzliche Emissionsstufe eingeführt und geht von einem nennenswerten weiteren Reduktionspotenzial (bei NOx von Diesel-Fahrzeugen) aus. In der Folge wurden alle Flottenzusammensetzungen neu ermittelt. Der Ansatz bleibt unverändert gegenüber HBEFA 3.1. Allerdings wurde der Einfluss der Parkierdauer verändert. Dadurch werden den sog. Kühlstarts geringere Emissionen zugeschrieben, die EF der eigentlichen Kaltstarts bleiben unverändert. In der Summe führt dies zu tieferen (gewichteten) Kaltstart- Emissionsfaktoren. Das Verkehrssituationsschema bleibt in HBEFA 3.2 unverändert. Hingegen sind einzelnen Verkehrssituationen andere Fahrzyklen zugeordnet worden (namentlich für Hauptverkehrs -und Sammelstraßen bei Tempolimit 50 bei PKW und Lieferwagen). In der Folge wurden die entsprechenden Emissionsfaktoren aller Konzepte und Emissionsstufen neu ermittelt. Die Auswirkungen der Anpassungen des HBEFA wurden bereits bei einigen UVP- Vorhaben durch Vergleichsrechnungen mittels HBEFA 3.1 und HBEFA 3.2 quantifiziert. Diese Untersuchungen erbrachten z.b. bei der UVP S 3 Weinviertel Schnellstraße, Abschnitt Hollabrunn - Guntersdorf folgende Ergebnisse: Für Feinstaub PM 10 und PM 2.5 ergaben sich auf Basis des neuen Handbuchs für alle Streckenabschnitte geringfügig höhere Emissionsfrachten (bei PM 10 bis zu +2%, bei PM 2.5 bis zu +5%). Die im Fachbeitrag Luft und Klima für die Betriebsphase ausgewiesenen höchsten PM 10 Immissionszunahmen lagen bei 0,5 µg/m³. Eine Emissionszunahme um 2% führt zu einer vernachlässigbaren Erhöhung auf 0,51 µg/m³. Die Immissionszunahmen ist weiterhin irrelevant und dem Vorhaben nicht zuordenbar (Irrelevanzschwelle: 0,75 µg/m³). Für beide Versionen des HBEFA gilt, dass die Emissionsfaktoren lt. Homepage des Umweltbundesamtes das Abgasverhalten in realen Fahrsituationen wiedergeben. Diesen Werten liegen umfangreiche Messungen und Untersuchungen der vergangenen Jahre zugrunde. Berechnet werden mit den Emissionsfaktoren des HBEFA somit jene Abgase, die tatsächlich während des Fahrbetriebes ausgestoßen werden. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Untersuchungen in den vergangenen Jahren sowie aktuelle Ereignisse ( VW-Abgasskandal ) gezeigt haben, dass die Emissionen in realen Fahrsituationen deutlich höher sein können, als es die Grenzwertgesetzgebung vermuten lässt. Seite 15 von 35

16 Emissionen Bau Während der Bauphase sind v.a. die Auspuffemissionen der eingesetzten Baumaschinen (Off-Road-Bereich) und durch LKW-Transporte sowie diffuse Staubemissionen durch Manipulation von staubenden Gütern und Aufwirbelung durch Fahrten auf unbefestigten Straßen relevant. Die Methodik der Emissionsberechnungen ist in den Einreichunterlagen ausführlich beschrieben (Einreichprojekt 2011, Fachbeitrag Lufttechnik, Einlage U17). Die Emissionsfaktoren für Offroad-Maschinen (exhaust) wurden gemäß MOT-V gewählt. Die Abschätzung von diffusen Staubemissionen durch Verkehrsbewegungen am Baugelände und von diffusen Staubemissionen bei der Manipulation staubender Güter wurde gemäß AP-42 (EPA 2006) durchgeführt. Die Reduktionswirksamkeit der Befeuchtungsmaßnahmen auf Straßen ohne staubfreien Belag wurde mit 70% angenommen. Untersuchungsraum Immissionsanalyse Die Ausdehnung des Untersuchungsraums bei der Immissionsanalyse wird mittels Schwellenwertkonzept grundsätzlich durch denjenigen Luftschadstoff bestimmt, dessen Immissionszusatzbelastung in der größten Entfernung vom projektierten Vorhaben lt. RVS als nicht mehr unerheblich einzustufen ist, wobei die Schwellenwerte RVS-konform für NO 2 mit 0,9 µg/m³ (JMW) und für PM10 mit 1,2 µg/m³ (JMW) festgelegt wurden, was 3% des jeweiligen Grenzwertes für das Jahresmittel entspricht. Wohnanrainer, Betriebsgebiete und Erholungsgebiete mit der höchsten Zusatzbelastung werden mittels repräsentativer Immissionspunkte erfasst. Der im Fachbeitrag Lufttechnik des Einreichprojekts 2011 ausgewiesene Untersuchungsraum UR1 hat bei einer Rasterweite von 40 m eine Ausdehnung von 6320 m in West-Ost und 3520 m in Nord-Süd-Richtung. Darin sind sämtliche Straßenzüge enthalten, für die entsprechende Angaben zur Berechnung der Kfzbedingten Luftschadstoffemissionen vorliegen. Zur Abschätzung der projektspezifischen Auswirkungen im unmittelbaren Bereich des geplanten Vorhabens HASt-Auhof / Universität wurde im Fachbeitrag Lufttechnik der Untersuchungsraum UR2 mit einer Ausdehnung von 1300 m in West-Ost Richtung und 700 m in Nord-Süd-Richtung bei einer Rasterweite von 5 m gewählt. Mit den Untersuchungsräumen UR1 und UR2 werden die relevanten vorhabenbedingten Zusatzimmissionen erfasst. Immissionspunkte Zusätzlich zu den flächenhaften Immissionsmodellierungen wurde an insgesamt 55 repräsentativen Immissionspunkten im Einwirkungsbereich des Vorhabens die Zusatzbelastung ermittelt. Damit wird die durch das Vorhaben bei den jeweils nächstgelegenen Wohnobjekten und Erholungsgebieten (Dauerkleingärten) entstehenden Zusatz- und Gesamtbelastungen erfasst. Die ausgewählten Immissionspunkte repräsentieren sowohl die durch das Vorhaben belasteten, als auch entlasteten Bereiche. Die Lage der Immissionspunkte ist in Abb. 2 in Anhang A1 des FB. Lufttechnik für den erweiterten Untersuchungsraum UR1 sowie in Abb. 1a in Seite 16 von 35

17 Anhang A2 für den engeren Untersuchungsraum ersichtlich sowie in Tabelle 10 des Fachbeitrags Lufttechnik koordinativ verortet. Methodik Immissionsanalyse Die Immissionsanalyse für die HASt. Auhof wurde im Einreichprojekt 2011, Fachbeitrag Lufttechnik für die Planfälle Bestand 2010, Nullvariante 2018 und 2030 und Ausbau der HASt. Auhof für die Prognosejahre 2018 und 2030 durchgeführt und die Zusatzbelastung als Differenz der Ausbauplanfälle 2018/2030 und der jeweiligen Nullplanfälle anhand der durch das Vorhaben am höchsten belasteten Immissionspunkte bei Wohnanrainern und Erholungsgebieten (Dauerkleingärten) sowie anhand von flächenhaften Immissionsmodellierungen durchgeführt, wobei die Detailergebnisse der Immissionsberechnungen im Fachbeitrag Lufttechnik (Einlage U- 17) dargestellt wurden. Die Immissionsmodellierung wurde mit dem Lagrange-Modell (Teilchensimulationsmodell) LASAT durchgeführt. Dieses Modell ist im RVS- Arbeitspapier Nr. 17 Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen Anforderungen an Ausbreitungsmodelle als häufig für Ausbreitungsrechnungen von Straßenemissionen verwendetes Modell genannt und entspricht daher dem Stand der Technik. Für die Erstellung der meteorologischen Zeitreihe wurden einheitlich die Parameter der Messstation UBA Auhof (Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Strahlungsbilanz aus dem Messzeitraum bis ) verwendet. Die Überprüfung der Modellergebnisse wurde mittels eines Vergleichs von berechneten und gemessenen Werten für die Luftgütemessstelle Linz 24-Turm durchgeführt; die Ergebnisse sind in Tab. 17 des FB. Lufttechnik des Einreichprojekts 2011 (Einlage U- 17) angeführt. Die Modellierung der Anzahl der Überschreitungen des PM10-TMW- Grenzwertes auf Basis des statistischen Zusammenhanges mit dem PM10-JMW führt zu einer leichten Unterschätzung der tatsächlichen Verhältnisse (leicht optimistische Beurteilung). Die Anzahl der Überschreitungen des PM10-TMW-Grenzwertes wurde in Abhängigkeit des PM10-JMW dargestellt, wobei die Relation y = 0, 0952x 2-1, 935x + 10,246 mittels quadratischer Regression für den Auswertezeitraum 2003 bis 2010 anhand der PM10- Daten aller Messstationen des automatischen OÖ. Luftmessnetzes ermittelt wurde. Zwischenzeitlich wurde die RVS überarbeitet; dort wird die Korrelation JMW = 0,24 Überschreitungstage + 19,26 als Stand der Technik angeführt. Daher wurde im Gutachten anhand der in Tab. 17 der FB. Lufttechnik angegebenen Werte (Vergleich der Modellwerte mit Messwerten) eine Vergleichsberechnung zur Überprüfung der Aktualität der Daten durchgeführt. Gutachten Emissionen Verkehr Die Änderungen, die sich bei Verwendung des aktuellen HBEFA 3.2 bei den Emissionsberechnungen ergeben, sind so gering, dass eine Anpassung der Immissionsberechnungen an die Version 3.2 des Handbuchs nicht erforderlich ist. Die Berechnung der Emissionen mittels der gewählten Emissionsfaktoren entspricht damit noch immer dem Stand der Technik. Seite 17 von 35

18 Die in den Einreichunterlagen (Einlage U-17, FB. Lufttechnik) vorgenommene Emissionsanalyse für den Straßenverkehr wurde vom unterfertigten Sachverständigen geprüft und für nachvollziehbar befunden. Emissionen Bau Die durchgeführten Berechnungen zu den Emissionen in der Bauphase sind plausibel, nachvollziehbar und entsprechen dem Stand der Technik Untersuchungsraum Die beiden Untersuchungsräume (erweiterter Untersuchungsraum UR1 und engerer Untersuchungsraum UR2) wurden ausreichend groß gewählt, um allfällige relevante Zusatzbelastungen durch das Vorhaben entsprechend dem in der RVS definierten Stand der Technik festzustellen. Immissionspunkte Die gewählten 55 repräsentativen Immissionspunkte sind gut geeignet, die Immissionsbelastungen im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu beschreiben. Damit wird die durch das Vorhaben bei den jeweils nächstgelegenen Wohnobjekten und Erholungsgebieten (Dauerkleingärten) entstehenden maximalen Zusatz- und Gesamtbelastungen ausreichend erfasst. Immissionsanalyse Die in den Einreichunterlagen durchgeführte Immissionsanalyse (Ausbreitungsrechnung) wurde hinsichtlich der Modellauswahl, der Eingangsparameter und der Plausibilität der Ergebnisse geprüft und für geeignet befunden, die künftige Immissionssituation durch die Verwirklichung des Vorhabens zu beschreiben. Die Methodik der Immissionsmodellierung ist in den Einreichunterlagen (Einreichprojekt 2011, FB. Lufttechnik, Einlage U-17) ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Die durchgeführte Immissionsanalyse (Ausbreitungsrechnung) wurde hinsichtlich der Modellauswahl, der Eingangsparameter und der Plausibilität der Ergebnisse geprüft und für geeignet befunden, die künftige Immissionssituation durch die Verwirklichung des Vorhabens zu beschreiben. Besondere Ausbreitungssituationen (z.b. Geländeeinfluss) und deren Auswirkungen auf das Ausmaß der Immission und Deposition von Luftschadstoffen wurden ausreichend berücksichtigt. Die zur Beurteilung der Schadstoffausbreitung verwendeten Methoden entsprachen zum Bearbeitungsstand 2012 dem Stand der Technik. Zwischenzeitlich wurde allerdings die den Stand der Technik repräsentierende RVS überarbeitet und als RVS Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen im April 2014 vom FSV herausgegeben und vom BMVIT als verbindlich erklärt. Bei der Anwendung der Korrelation zwischen PM10 - JMW und Anzahl der Tage mit einem TMW >50 µg/m³ sowie für die Berechnung des maximalen Halbstundenmittelwertes für NO 2 wurden in der neuen RVS gegenüber dem Stand der Technik bei Erstellung der Einreichunterlagen Anpassungen vorgenommen. Daher wurde im Gutachten anhand der in Tab. 17 der FB. Lufttechnik angegebenen Werte (Vergleich der Modellwerte mit Messwerten) eine Vergleichsberechnung zur Seite 18 von 35

19 Überprüfung der Aktualität der Daten durchgeführt, deren Ergebnisse in nachstehender Tabelle 1 dargestellt werden. Die Vergleichsrechnungen zeigen, dass bei der Abschätzung der Anzahl der Überschreitungen des TMW-Grenzwertes von PM10 (TMW > 50 µg/m³) der berechnete Wert bei Verwendung der in der RVS (2014) vorgeschlagenen Relation exakt dem gemessenen Wert entspricht, während die im Einreichprojekt verwendete Relation die tatsächliche Relation etwas unterschätzt. Die Anzahl der Überschreitungen wird daher für die exponiertesten Immissionspunkte neu berechnet. Tab. 1: Vergleich gemessener und berechneter Werte im Einreichprojekt 2011 und unter Heranziehung der RVS (2014) Schadstoff Immissionswert JMW 98-P. Anz. Ü TMW >50 PM10 Messung Berechnung Anz. TMW >50 EP Berechnung Anz. TMW >50 RVS HMW max. Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Einreichunterlagen Die durchgeführte Prüfung hat damit ergeben, dass die vorliegenden Ausarbeitungen und Schlussfolgerungen hinsichtlich Immissionszunahmen durch das Vorhaben aus fachlicher Sicht bis auf die Abschätzung der Anzahl der Überschreitungen des TMW- Grenzwertes für PM10 ausreichend, plausibel und nachvollziehbar sind. Diese Abschätzung erfolgt daher nach dem Stand der Technik auf der Basis der aktuellen RVS im gegenständlichen Gutachten neu. Die wesentlichsten Ergebnisse der durchgeführten Immissionsberechnungen werden für den Hauptschadstoff Feinstaub PM10 nachstehend zusammengefasst: Betriebsphase Bei Feinstaub PM10 beträgt die maximale Zunahme des Jahresmittelwertes 1,3 µg/m³ (Planfälle HASt Auhof 2018 und 2030) und liegt damit knapp über dem Irrelevanzkriterium nach RVS (JMW 1,2 µg/m³). Dies betrifft allerdings nur den Immissionspunkt IP1 (exponiertester Punkt der Dauerkleingartenanlage am Koglerweg). Bei allen anderen Immissionspunkten des erweiterten und engeren Untersuchungsraums übersteigt die Zusatzbelastung das Irrelevanzkriterium nicht. Für den exponiertesten Immissionspunkt 1 wurden in den Einreichunterlagen für beide Ausbauplanfälle (2018 und 2030) eine JMW-Gesamtbelastung von 24 µg/m³ (Grenzwert: 40 µg/m³) und 19 Überschreitungen des TMW-Grenzwertes prognostiziert. Berechnet man die Anzahl der Überschreitungen des TMW nach der aktuellen RVS ergibt sich ein Wert von 20 Überschreitungen, der deutlich unter dem Seite 19 von 35

20 Gebietsschutzgrenzwert (25 Überschreitungen jährlich) und weit unter dem geltenden Genehmigungsgrenzwert des IG-L (35 erlaubte Überschreitungen jährlich) liegt. Damit werden auch am exponiertesten Immissionspunkt (so wie auch im gesamten übrigen Untersuchungsraum) bei Feinstaub PM10 trotz einer punktuell über dem Irrelevanzkriterium der RVS liegenden Zusatzbelastung die Grenzwerte nach Anlage 1a IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten. Bauphase In der RVS werden für die Bauphase aufgrund der temporären Auswirkungen keine Schwellenwerte festgelegt, womit die Bewertung der Erheblichkeit der Auswirkungen für den Einzelfall vorzunehmen ist. Für die Bauphase werden Zusatzbelastungen ab 3% eines Grenzwertes für das Jahresmittel im Sinne einer Erstbeurteilung als dem Vorhaben zuordenbar angesehen. Zusatzbelastungen bis 10% eines Grenzwertes für das Jahresmittel werden wie für die Betriebsphase auch für die Bauphase als geringfügig bewertet, wobei aus fachlicher Sicht geringfügige baubedingte Immissionszunahmen aufgrund der bloß temporären Einwirkung keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten. Daher sind bei einer grenzwertüberschreitenden Vorbelastung geringfügige Zusatzbelastungen aus lufttechnischer Sicht als zulässig zu bewerten, da es dadurch zu keinen nachhaltigen nachteiligen Auswirkungen kommt, sofern nach Ende der Bauarbeiten keine vorhabenbedingten Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind. Für Feinstaub PM10 wurden im FB. Lufttechnik für die Bauphase (Planfall 301) maximale Zusatzbelastungen von 1,6 µg/m³ (JMW) prognostiziert, die zwar mit 4% des Grenzwertes dem Vorhaben zuordenbar sind, jedoch weit unter dem Schwellenwert für einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung (10% des Grenzwertes) liegen. Die Immissionswerte wurden unter Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen enthaltenen Maßnahmen (Befeuchtung) berechnet. Die Gesamtbelastung wurde an den exponiertesten Immissionspunkten IP3 und IP9 mit 26 µg/m³ (JMW) prognostiziert, was weit unter dem Genehmigungsgrenzwert des IG-L (40 µg/m³) liegt. Die Anzahl der Überschreitungen des TMW-Grenzwertes wurde im FB. Lufttechnik mit 23 Tagen abgeschätzt. Nach der in der aktuellen RVS vorgeschlagenen Berechnungsmethodik ergeben sich bei einem PM10-JMW von 26 µg/m³ allerdings 28 Überschreitungen des Grenzwertes für den TMW jährlich (vgl. Tab. 1), was über den 25 erlaubten Überschreitungen nach Anlage 1a des IG-L liegt. Da sich aus dem Jahresmittelwert der Zusatzbelastung aber kein relevanter Beitrag des Vorhabens zur Immissionsbelastung ergibt, ist auch kein relevanter Beitrag des Vorhabens zu einer Grenzwertüberschreitung abzuleiten. Da es sich bei baubedingten Immissionen nur um temporäre Einwirkungen handelt, sind dadurch keine wesentlich nachteiligen Auswirkungen auf die Luftqualität zu erwarten. In seinem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass in der Bauphase im gesamten Untersuchungsraum auch beim relevanten Luftschadstoff PM 10 die Grenzwerte des IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten sind bzw. kein relevanter Beitrag des Vorhabens zu einer Grenzwertüberschreitung zu erwarten ist. Seite 20 von 35

21 Als zusammenfassende Schlussfolgerungen hält er folgendes fest: Die Basisdaten in der luftchemischen Untersuchung stimmen auch weiterhin. Das luftchemische Gutachten ist als methodisch einwandfrei und die Schlussfolgerungen sind als plausibel und nachvollziehbar anzusehen. Einzelne Anpassungen an den Stand der Technik, die durch die Überarbeitung der RVS im Jahr 2014 erforderlich geworden waren, wurden in der gegenständlichen fachgutachterlichen Stellungnahme vorgenommen, ändern jedoch nichts an der Bewertung der Auswirkungen. Für die Betriebsphase der HASt. Auhof sind nicht relevante bis geringfügige Auswirkungen zu erwarten. Durch den Bau des Vorhabens entstehen großteils geringfügige bzw. dem Vorhaben gar nicht zuordenbare Auswirkungen. Wesentliche nachteilige Auswirkungen sind aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten Weiters wurde der Sachverständige beauftragt, zu folgendem Beweisthema eine fachgutachterliche Stellungnahme abzugeben: Hinsichtlich des schutzwürdigen Gebietes der Kat. D (belastetes Gebiet Luft) ist zu prüfen, wie hoch die vorhabenbedingte Zusatzbelastung durch den relevanten Luftschadstoff PM10 zu erwarten ist und ob bzw. welche Maßnahmen im Projekt vorgesehen sind, um die über die Irrelevanzschwelle hinausgehende PM10-Belastung zu vermeiden. Fachgutachterliche Stellungnahme Der Einwirkungsbereich der HAst. Auhof (= Bereich mit relevanten Zusatzbelastungen), der auch die relevant belasteten Zulaufstrecken umfasst, ist als belastetes Gebiet (Luft) nach UVP-G und als Sanierungsgebiet nach IG-L ausgewiesen. Das belastete Gebiet (Luft) nach UVP-G war zum Antragszeitpunkt in der Verordnung BGBl. II Nr. 483/2008 festgelegt und umfasste hinsichtlich Feinstaub PM10 im Stadtgebiet von Linz u.a. die KG Katzbach, in der das geplante Vorhaben gelegen sein wird. Hinsichtlich Stickstoffdioxid NO 2 umfasste das belastete Gebiet die KG Linz, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens liegt. Auch das derzeit geltende belastete Gebiet (Luft) nach BGBl. II Nr. 166/2015 umfasst hinsichtlich Feinstaub PM10 im Stadtgebiet von Linz u.a. die KG Katzbach, in der das geplante Vorhaben gelegen sein wird. In der Betriebsphase beträgt die maximale vorhabenbedingte Zunahme des Jahresmittelwertes 1,3 µg/m³ (Planfälle HASt Auhof 2018 und 2030) und liegt damit knapp über dem Irrelevanzkriterium nach RVS (JMW 1,2 µg/m³). Dies betrifft allerdings nur den Immissionspunkt IP1 (exponiertester Punkt der Dauerkleingartenanlage am Koglerweg). Bei allen anderen Immissionspunkten des erweiterten und engeren Untersuchungsraums übersteigt die Zusatzbelastung das Irrelevanzkriterium nicht. Maßnahmen zur Vermeidung der über die Irrelevanzschwelle hinausgehenden PM10-Belastung sind im Projekt nicht vorgesehen. Es ist jedoch aus fachlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass der Einwirkungsbereich des Vorhabens zwar als belastetes Gebiet (Luft) ausgewiesen ist, jedoch in diesem Teilbereich des belasteten Gebietes keine Überschreitungen der PM10-Grenzwerte des IG-L zu erwarten sind. Seite 21 von 35

22 Für die Bauphase wurden im FB. Lufttechnik für PM10 maximale Zusatzbelastungen von 1,6 µg/m³ (JMW) prognostiziert, die zwar mit 4% des Grenzwertes dem Vorhaben zuordenbar sind, jedoch weit unter dem für die Bauphase anzuwendenden Schwellenwert für einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung (10% des Grenzwertes) liegen. Die Immissionswerte wurden unter Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen enthaltenen Maßnahmen (Befeuchtung) berechnet. C. Würdigung der vorliegenden Beweise und Stellungnahmen Die Behörde hat Beweis erhoben durch die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen samt Nachweisen sowie durch die von anderen Behörden im Amtshilfeweg erbetenen Erklärungen betreffend die Lage der schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis D des Anhanges 2 des UVP-G 2000 im Vorhabensbereich und zwar: a) durch die von der Naturschutzabteilung beim Amt der Oö. Landesregierung mit Schreiben vom , GZ.N / Bra, erfolgte Bestätigung, dass kein naturschutzrechtlich relevantes Schutzgebiet im Sinne der Kategorie A durch die Anschlussstelle zum Antragszeitpunkt berührt wird und durch die Feststellung des Magistrates der Stadt Linz als Naturschutzbehörde, dass durch das Vorhaben auch keine Bannwälder physisch berührt werden; b) durch die mit Schreiben vom , GZ. Wa /110-Lab/Kl, des Amtes der Oö. Landesregierung erhaltende Auskunft der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, dass durch das Vorhaben zum Antragszeitpunkt kein Wasserschutz- und Schongebiet gem. 34, 35 und 37 WRG 1959 (Kategorie C des Anhanges 2 des UVP- G 2000) berührt wird; c) durch die gutachterlichen Feststellungen des Amtssachverständigen (Abteilung IV/IVVS 1-Planung und Umwelt) Herrn Dipl. Ing. Otmar Raffetseder vom mit dem zusammengefassten Inhalt, dass die in der aktualisierten Verkehrsuntersuchung ermittelten und prognostizierten Verkehrszahlen aus fachlicher Sicht als nachvollziehbar und schlüssig anzusehen sind; d) durch Befund und Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. Martin Kühnert, Ziviltechniker für Forstwirtschaft, Sachverständiger für die Bewertung von Umweltschadstoffen, vom mit den fachlichen Schlussfolgerungen, dass die in der Verkehrsuntersuchung enthaltenen Basisdaten in der luftchemischen Untersuchung richtig angewandt wurden sowie dass die von der Antragstellerin beigebrachte Untersuchung für den Fachbereich Luft aus fachlicher Sicht als plausibel und nachvollziehbar zu bewerten ist. Hinsichtlich der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Herrn Dipl. Ing. Otmar Raffetseder und des eingeholten Gutachtens des nicht amtlichen Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. Martin Kühnert, Ziviltechniker für Forstwirtschaft, Sachverständiger für die Bewertung von Umweltschadstoffen, bestehen seitens der Behörde keine Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der fachlichen Aussagen. Die beiden Sachverständigen haben die von der Behörde vorgegebenen Beweisthemen ausführlich und in der erforderlichen Prüfungstiefe behandelt und die fachlichen Bewertungen plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Seite 22 von 35

23 Die Behörde geht auch davon aus, dass die Ermittlungsergebnisse als Grobprüfung im Sinne des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 schlüssig sind. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kommt die Behörde nach freier Überzeugung zur Schlussfolgerung, dass die oben angeführten Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind und der festgestellte Sachverhalt wie dargestellt der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. D. Der festgestellte Sachverhalt unterliegt nachstehender rechtlicher Beurteilung D.I Rechtliche Grundlagen: 26 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idf BGBl. I Nr. 96/2013 lautet: Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten 26. (1) Zu- und Abfahrten auf und von Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig ( 2 Abs. 2). Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Abs. 2 bis 4. (2)... 2 Abs. 2 Z 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idf BGBl. I Nr. 96/2013 lautet: Einteilung der Bundesstraßen 2. (1)... (2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen 1. zum übrigen öffentlichen Straßennetz, hergestellt Abs. 2, 5, 5a und 6 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idf BGBl. I Nr. 4/2016, lautet: Verfahren, Behörde 24. (1)... (2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. (3)... Seite 23 von 35

24 (5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß 23a Abs. 2 oder 23b Abs. 2 ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. (5a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. (6) Bei der Prüfung gemäß 23a Abs. 2 Z 3 sowie 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind a Abs. 2 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idf BGBl. I Nr. 4/2016, lautet: Anwendungsbereich für Bundesstraßen 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen: 1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen, 2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, 3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km. (2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen: Seite 24 von 35

25 1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; 2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird; 3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren, b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen, c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen, f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist 24 Abs. 5 anzuwenden. In Anhang 2 des UVP-G 2000 in der geltenden Fassung werden die schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien eingeteilt: Anhang 2 Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: Kategorie A schutzwürdiges Gebiet besonderes Schutzgebiet Anwendungsbereich nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild Seite 25 von 35

26 lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark *1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO- Welterbestätten B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe 2 ForstG 1975) C Wasserschutz- und Schongebiet D belastetes Gebiet (Luft) Wasserschutz- und Schongebiete gemäß 34, 35 und 37 WRG 1959 gemäß 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Gartenund Kleingartensiedlungen. *1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben. Seite 26 von 35

27 1 Z 4 lit. a und 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 483/2008, lauten: Auf Grund des 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet: 1. Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2007, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden und Luftschadstoffe, für die dort entsprechende Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:... 4.Oberösterreich a) im Stadtgebiet von Linz die Katastralgemeinden Katzbach, Kleinmünchen, Linz, Lustenau, Pöstlingberg, St. Peter, Ufer, Urfahr und Waldegg, sowie das Gemeindegebiet von Steyregg (jeweils PM 10 ), b) (1) Die in 1 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet Luft). (2). 3 Abs. 1 ivm Anlage 1a Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idf BGBl. I Nr. 77/2010, lautet: 2. Abschnitt Immissionsüberwachung Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM 2,5 3. (1) Im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit. (2)... Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle: Konzentrationswerte in µg/m 3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m 3 ) Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW Schwefeldioxid 200 *) 120 Kohlenstoffmonoxid 10 Seite 27 von 35

28 Stickstoffdioxid **) Schwebestaub (Anm.: tritt am außer Kraft) PM ***) 40 Blei in PM 10 0,5 Benzol 5 *) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m 3 gelten nicht als Überschreitung. **) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m 3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m 3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m 3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m 3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember Die Toleranzmarge von 5 µg/m 3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen. ***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25. D.II Beurteilung der Rechtsfragen: 1. Zur Antragslegitimation Gemäß 24 Abs. 5 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin im Feststellungsverfahren Parteistellung und Antragslegitimation. Projektwerberin für das gegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), welcher vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH somit das Recht zukommt, die verfahrensgegenständliche Feststellung zu beantragen. Die Vertretungsbefugnis wurde durch die Vorlage der notariell beglaubigten Abschrift der Vollmacht der ASFINAG an die ASFINAG Bau Management GmbH nachgewiesen. 2. Zur maßgeblichen Rechtslage Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens am durch die ASFINAG Bau Management GmbH ist das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012 in Geltung gestanden. Zwischenzeitig wurde das UVP-G 2000 mit BGBl. I Nr. 95/2013, mit BGBl. I Nr. 14/2014 und zuletzt mit BGBl. I Nr. 4/2016 novelliert. Als wesentlichste verfahrensrelevante Neuerungen im UVP-G 2000 seit Antragstellung sind zum einen der entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit BGBl. I Nr. 95/2013 begründete Rechtsmittelzug an das Bundesverwaltungsgericht und zum anderen das mit der jüngsten UVP-G Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 in 24 Abs. 5a verankerte Recht der Nachbarn, den gem. 24 Abs. 5 UVP-G erlassenen negativen Feststellungsbescheid Seite 28 von 35

29 ein Bundesstraßenvorhaben betreffend binnen einer Frist von vier Wochen ab Veröffentlichung im Internet durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfen zu können, zu nennen. Wer Nachbar/Nachbarin im Sinne dieser Bestimmung ist, ergibt sich aus der verwiesenen Bestimmung des 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G Weiters wurde mit der letzten UVP-G Novelle auch die Ausnahmebestimmung des 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erweitert. Erfüllt ein Vorhaben einen der in dieser Bestimmung definierten Ausnahmetatbestände, so stellt das Vorhaben keine Ausbaumaßnahme sonstiger Art an einer Bundesstraße dar und bedarf daher keiner Einzelfallprüfung. Hinzugekommen ist als neuer Ausnahmetatbestand in 23a Abs. 2 Z 3 lit. a UVP-G der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren. Die Übergangsbestimmung des 46 Abs. 24 Z 2 und 3 UVP-G 2000 zur UVP-G Novelle BGBl. I Nr. 95/2013 stellt auf bereits im Jahr 2013 erlassene Feststellungsbescheide ab und hat somit für das gegenständliche Feststellungsverfahren keine Relevanz. Mangels einer Übergangsbestimmung für laufende, aber noch nicht durch Bescheid abgeschlossene Verfahren sind auch die neuen Bestimmungen des UVP-G 2000 betreffend das Beschwerderecht der Nachbarn und der weiteren von der Einzelfallprüfung ausgenommenen Bundesstraßenbauvorhaben auch im gegenständlichen Feststellungsverfahren anzuwenden. Die auf 3 Abs. 8 UVP-G 2000 gestützte Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festgelegt werden, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, wurde mit BGBl. II Nr. 166/2015 neu erlassen. Da jedoch gem. 24 Abs. 6 UVP-G bei der Einzelfallprüfung auf die Rechtslage zum Antragszeitpunkt abzustellen ist, findet die Verordnung betreffend belastete Gebiete Luft in der Fassung BGBl. II Nr. 483/2008 im gegenständlichen Verfahren weiterhin Anwendung. 3. Zur UVP- Pflicht: 3.1 Da im UVP-G 2000 der Begriff Anschlussstelle im Zusammenhang mit Bundesstraßen nicht definiert wird, ist zur Auslegung dieses Begriffes auf die im Bundesstraßengesetz 1971 geregelte Definition einer solchen Anbindung an die Bundesstraße zurückzugreifen. Anschlussstelle ist gem. 2 Abs. 2 Z 1 ivm 26 Abs. 1 BStG 1971 die Verbindung der Bundesstraße zum übrigen öffentlichen Straßennetz. Diese gesetzliche Vorgabe ist im gegenständlichen Fall erfüllt, da eine öffentliche Straße, nämlich die Gemeindestraße Koglerweg, an die A 7 Mühlkreis Autobahn angebunden werden soll. Die verfahrensgegenständliche Anbindung des Koglerwegs an die A 7 ist daher eine Anschlussstelle im Sinne des Bundesstraßengesetzes. Die gegenständliche Anschlussstelle ist nicht als Neubau einer zusätzlichen Anschlussstelle im Sinne des 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren, da entsprechend dem Ergebnis der Berechnung der Verkehrsstärken keine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von mindestens 8000 KFZ auf allen Rampen insgesamt in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Anschlussstelle (geplante Verkehrsfreigabe im Jahr 2018) zu erwarten ist. Wie nach fachlicher Prüfung durch den ho. Amtssachverständigen bestätigt wurde, ist ausgehend von einer über die Jahre hinweg linear steigenden Verkehrsentwicklung, wonach erst im Prognosejahr 2025 der Schwellenwert von KFZ/24h auf beiden Rampen Seite 29 von 35

30 insgesamt erreicht wird, der Schluss zu ziehen, dass im Hinblick auf die noch vor 2020 geplante Verkehrsfreigabe keine Überschreitung dieses Schwellenwertes zu erwarten ist. Somit ist die Anschlussstelle Auhof nicht per se UVP-pflichtig, sondern stellt eine Ausbaumaßnahme sonstiger Art an einer Bundesstraße im Sinne des 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 dar. 2.2 Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind nach obiger Bestimmung nur dann einer UVP im vereinfachten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete dieser genannten Kategorien nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind ( 24 Abs. 6 UVP-G). Die von der Behörde geführten Ermittlungen ergaben, dass durch das gegenständliche Ausbauvorhaben schutzwürdige Gebiete der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft) und der Kategorie E (Siedlungsgebiet) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 berührt werden. Hinsichtlich der physischen Berührung eines Siedlungsgebietes durch die Anschlussstelle Auhof ist jedoch aufgrund der neuen Rechtslage deshalb keine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht mehr erforderlich, da der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren, gem. 23a Abs. 2 Z 3 lit. a UVP-G 2000 von einer Einzelfallprüfung explizit ausgenommen ist. Das gegenständliche Vorhaben erfüllt diese Ausnahmeregelung, da eine Anschlussstelle neu gebaut werden soll, diese Anschlussstelle mangels Erfüllung des die UVP-Pflicht begründenden Schwellenwertes als Ausbaumaßnahme sonstiger Art zu qualifizieren ist und ein Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 berührt wird. Ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck des Siedlungsgebietes durch die Anschlussstelle Auhof wesentlich beeinträchtigt wird, ist von der Behörde nach der zwischenzeitig geänderten Rechtslage nicht mehr zu prüfen. Die Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht der gegenständlichen Anschlussstelle hat sich daher auf die Prüfung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das berührte schutzwürdige Gebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet Luft) zu beschränken. Die durch die physische Berührung der schutzwürdigen Gebiete ausgelöste Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Schwerpunkt der Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten ist die Abschätzung, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet errichtet wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Einzelfallprüfung gem. 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 hat daher einen auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes zugeschnittenen Beurteilungsgegenstand. Wie vom Umweltsenat klar umrissen wird, beinhaltet die Prüfung der Beeinträchtigung von Schutzgebieten zwei Verfahrensschritte: zunächst ist durch Gutachten zu prüfen, welche Beeinträchtigungen in welchem Ausmaß im Hinblick auf den Schutzzweck aus Sicht des jeweiligen Fachgebietes gegeben sind, sofern offenkundige Tatsachen nicht von der Behörde selbst zu beurteilen sind. Darauf folgt die rechtliche Wertung dieser Gutachten durch die Behörde, ob es sich hierbei um wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks im Sinne des Seite 30 von 35

31 3 Abs. 4 UVP-G 2000 [hier des einschlägigen 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000] handelt (US 9A/2003/19-30, Maishofen, vgl. VwGH 94/06/0228). 2.3 Die gegenständliche Anschlussstelle wird im Gebiet der Katastralgemeinde Katzbach im Stadtgebiet von Linz situiert sein. Das Gebiet dieser Katastralgemeinde ist im Sinne des 1 Z 4 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 483/2008, als ein durch den Luftschadstoff PM10 belastetes Gebiet bestimmt. Bei belasteten Gebieten handelt es sich um solche, in denen die Immissionsgrenzwerte des IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. Das Vorhaben berührt daher ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G Eine Einzelfallprüfung ist jedoch nur durchzuführen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem festgelegten Gebiet, bezogen auf den jeweiligen Luftschadstoff, besteht (Baumgartner/Petek, UVP-G S. 483f). Im Zuge der Einzelfallprüfung ist dann zu untersuchen, ob mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes in Bezug auf den Luftschadstoff PM10 zu rechnen ist. Der Schutzzweck für ein schutzwürdiges Gebiet Luft besteht im Schutz von Mensch, Tieren, Pflanzen sowie Kultur- und Sachgütern vor jenen schädlichen oder belästigenden Luftschadstoffen, auf Grund welcher das schutzwürdige Gebiet eingerichtet wurde (US 5B/2005/14-53 vom ). Schutzzweck ist somit die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte dort, wo die Grenzwerte überschritten werden (Leitfaden UVP und IG-L Einzelfallprüfung, 7.2.1, 61). In der vorliegenden luftchemischen Untersuchung wurde die Immissionsanalyse für die Anschlussstelle Auhof für die Planfälle Bestand 2010, Nullvariante 2018, Nullvariante 2030 und Ausbau 2018 und Ausbau 2030 durchgeführt und die Zusatzbelastung als Differenz der Ausbauplanfälle 2018/2030 und der jeweiligen Nullplanfälle anhand der durch das Vorhaben am höchsten belasteten Immissionspunkte bei Wohnanrainern und Erholungsgebieten (Kleingärten) sowie anhand von flächenhaften Immissionsmodellierungen durchgeführt. Auch erfolgte eine Überprüfung der Modellergebnisse mittels eines Vergleiches von berechneten und gemessenen Werten bei einer bestimmten Luftgütemessstelle. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Judikat (W /64E vom ) ausdrücklich ausgesprochen hat, kann ein Abstellen auf die Grenzwerte des 20 Abs. 3 IG-L für das Feststellungsverfahren keine Grundlage bilden, sondern es steht eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung bereits dann im Raum, wenn die Grenzwerte nach dem IG-L erreicht werden. Demgemäß ist die fachliche Beurteilung der vorhabensbedingten Veränderung der Luftqualität im erweiterten und im engeren Untersuchungsraum auf Basis der im Anhang 1a des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) festgelegten Grenzwerte (TMW: 50 µg/m 3, JMW: 40 µg/m 3, wobei hinsichtlich des TMW pro Kalenderjahr 25 Überschreitungen zulässig sind) erfolgt. Das vom nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luft hinsichtlich Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit bestätigte luftchemische Untersuchungsergebnis zeigt, dass die maximale, nur an einem Immissionspunkt auftretende vorhabensbedingte Zunahme des Jahresmittelwertes an PM 10 bei den Ausbauplanfällen 2018 und 2030 in der Betriebsphase mit 1,3 µg/m 3 knapp über dem in der RVS (Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen) geregelten Irrelevanzkriterium von 1,2 µg/m 3 liegen wird. Bei allen anderen Immissionspunkten des erweiterten und des engeren Untersuchungsraumes Seite 31 von 35

32 wird die Zusatzbelastung das Irrelevanzkriterium nicht übersteigen. Auch hat die nach der aktuellen RVS vorgenommene Berechnung der Überschreitungen des TMW einen Wert von 20 Überschreitungen für die maßgeblichen Jahre 2018 und 2030 ergeben. Somit wird die im IG-L als zulässig geregelte Anzahl von 25 Überschreitungen des PM 10 -TMW pro Kalenderjahr nicht erreicht. In seiner gutachterlichen Stellungnahme kommt der nichtamtliche Sachverständige zur fachlichen Schlussfolgerung, dass in der Betriebsphase der Anschlussstelle auch am exponiertesten Immissionspunkt so wie auch im gesamten Untersuchungsraum trotz einer punktuell über dem Irrelevanzkriterium der RVS liegenden Zusatzbelastung die Grenzwerte für PM 10 gemäß Anlage 1a IG-L zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden. Hinsichtlich der zu erwartenden PM 10 Zusatzbelastungen in der Bauphase konnte nach Prüfung des luftchemischen Gutachtens durch den Sachverständigen für den Fachbereich Luft bestätigt werden, dass die maximale Zusatzbelastung in Bezug auf den JMW von 1,6 µg/m 3 zwar mit 4% des Grenzwertes dem Vorhaben zuordenbar ist, jedoch weit unter dem für die Bauphase anzuwendenden Schwellenwert für einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung (10 % des Grenzwertes) liegen. Da es sich bei baubedingten Immissionen nur um temporäre Einwirkungen handelt, sind dadurch keine wesentlich nachteiligen Auswirkungen auf die Luftqualität zu erwarten. Von der Fachwelt sowie in der Rechtsprechung wird ein sogenanntes Schwellenwertkonzept akzeptiert, d.h. es muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. Die Rechtsprechung wendet das Schwellenwertkonzept auch im Falle bereits überhöhter Vorbelastung an, wenn die Überschreitung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards geringfügig bzw. nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar ist (VwGH , 2005/06/0255, US , 1 1A/2001/13-57 Arnoldstein ). Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates können diese für die Genehmigung von Vorhaben erarbeiteten Grundlagen konsequenterweise auch in der Einzelfallprüfung herangezogen werden, wo es darum geht, ob ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität haben kann. (US 5B/2006/24-21 vom ). Das bedeutet, dass für das belastete Gebiet- Luft die im Schwellenwertkonzept angewendeten Irrelevanzkriterien auch in der Einzelfallprüfung für die Frage herangezogen werden können, ob mit erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf ein belastetes Gebiet zu rechnen ist (Christian Baumgartner/Daniel Ennöckl, Umweltverträglichkeitsprüfung und Immissionsgrenzwerte in Ennöckl/Raschauer, UVP- Verfahren vor dem Umweltsenat, 2008). Nach der den Stand der Technik darstellenden vorzitierten RVS wird das Irrelevanzkriterium bei Linienvorhaben, als welches die gegenständliche Bundesstraße anzusehen ist, mit 3% des Jahresmittelgrenzwertes für das Schutzgut Mensch festgelegt. Somit wird die Irrelevanzschwelle beim Schadstoff PM 10, für den der JMW-Immissionsgrenzwert mit 40 µg/m 3 in Anhang 1a des IG-L festgelegt ist, mit 1,2 µg/m 3 definiert. Die Einzelfallprüfung hat daher ergeben, dass nicht zu erwarten ist, dass der Schutzzweck des durch das Vorhaben berührten belasteten Gebietes (Luft) hinsichtlich des relevanten Luftschadstoffes PM 10 wesentlich beeinträchtigt wird, da sich aus dem Jahresmittelwert der Zusatzbelastung kein relevanter Beitrag des Vorhabens zur Immissionsbelastung ergibt und im Seite 32 von 35

33 belasteten Gebiet weder in der Betriebs- noch in der Bauphase des Vorhabens Überschreitungen der PM 10 Grenzwerte des IG-L zu erwarten sind. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung 1. Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. 2. Gem. 24 Abs. 5a in Verbindung mit 40 Abs. 3 UVP-G 2000 kann eine gem. 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, in deren im Anerkennungsbescheid ausgewiesenen örtlichen Zulassungsbereich das gegenständliche Vorhaben gelegen ist, oder ein Nachbar/eine Nachbarin gem. 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen. 3. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet ( bekanntgegeben. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zb Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. 4. Der Feststellungsbescheid wird unter Angabe des Beginns der Veröffentlichung unter folgender Internet-Adresse bereitgestellt: (Menüpunkt Verkehr, Unterpunkte >>Straße>> Autobahnen/Schnellstraße>>Projekte und Trassenfestlegungsverfahren A 7 Mühlkreis Autobahn>> Trassenfestlegungsverfahren>>Anschlussstelle Auhof). H i n w e i s Gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG- Eingabengebührverordnung- BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, beträgt die Höhe der Gebühr für Beschwerden 30,- Euro. Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Gebühr beträgt 15,- Euro. Seite 33 von 35

34 Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT , BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Ergeht an: 1. die ASFINAG Bau Management GmbH in Vertretung der ASFINAG Modecenterstraße 16/ Wien unter Beischluss der Stellungnahme des Magistrates der Stadt Linz als Materienrechtsbehörde vom und mit dem Hinweis, dass für die gegenständliche Anschlussstelle ein Trassenfestlegungsverfahren gem. 4 BStG 1971 erforderlich ist. 2. die Stadt Linz Magistrat Linz als Standortgemeinde Hauptstraße Linz 3. den Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde und mitwirkende Behörde nach dem Naturschutzgesetz, nach dem WRG, nach dem Forstgesetz und als Straßenverkehrsbehörde Hauptstraße Linz 3. den Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Amt der Oö Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht Kärntner Straße Linz 4. die Oberösterreichische Landesregierung Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als mitwirkende Behörde gem. 24 Abs. 3 UVP-G 2000 Kärntner Straße Linz 5. das Bundesdenkmalamt Abteilung für Bodendenkmäler und Landeskonservatorat Oberösterreich Hofburg, Säulenstiege Seite 34 von 35

35 1010 Wien 6. die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft Kärntnerstraße Linz Zur Kenntnis an: 1. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft per Adresse Umweltbundesamt GmbH Spittelauer Lände Wien 2. die ASFINAG Holding Rotenturmstraße Wien Für den Bundesminister: Mag. Dr. Christine Rose Ihr(e) Sachbearbeiter/in: Mag. Erika Faunie Tel.: +43 (1) Fax: erika.faunie@bmvit.gv.at Seite 35 von 35

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